LVwG T LVwG-2020/39/0742-2

LVwG-2020/39/0742-2Landesverwaltungsgericht21.08.2020

Regest

Benützungsbewilligung; <br/>Benützungsuntersagung;<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/39/0742-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.39.0742.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Drin Mair über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.02.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2018

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass die Untersagung der weiteren Benützung mit unverzüglicher Wirkung aufgetragen wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 ABs 4 BVG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 17.02.2020, Zl ***, untersagte der Bürgermeister der Gemeinde Z AA (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß § 46 Abs 6 lit e TBO 2018 die weitere Benützung der Garage auf der Gp **1, KG Z. Im Vorspruch des Bescheides ist festgehalten, es wäre festgestellt worden, dass die Garage auf der Gp **2 (aktuelle Grundstücksnummer **1) ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt werde. Begründend wurde auf einen Baubescheid vom 31.01.1986, Zl. ***, verwiesen, mit dem die Baubewilligung für die Errichtung einer Garage und einer Gartenmauer auf den Gp. **2, **3 und **4 (aktuelle Grundstücksnummern **1 und **3) erteilt worden sei. Gemäß dieser Baubewilligung sei unter „Bautechnische Vorschreibungen“ dem Bauwerber aufgetragen, dass nach Fertigstellung des Baues und Durchführung der im Baubescheid vorgeschriebenen Bedingungen lt. § 43 beim zuständigen Gemeindeamt unaufgefordert um die Benützungsbewilligung anzusuchen sei. Dies wäre bisher nicht erfolgt.

Am 21.02.2020 ging eine Bauvollendungsmeldung des Beschwerdeführers gleichen Datums bei der Behörde ein. Der Beschwerdeführer gab mit dieser gemäß § 44 Abs 1 TBO 2018 die Fertigstellung des mit Baubescheid vom 31.01.1986, AZ ***, genehmigten Bauvorhabens bekannt und suchte gleichzeitig um Benützungsbewilligung an.

Mit am 24.02.2020 bei der Behörde eingelangtem Schreiben gleichen Datums zog der Beschwerdeführer die am 21.02.2020 eingebrachte Bauvollendungsmeldung mit sofortiger Wirkung zurück.

In seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.02.2020 moniert der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den Baubescheid vom 31.01.1986, dass der Baubehörde seit Jahrzehnten amtsbekannt wäre, dass die Bauvollendung erfolgt sei und – von der Behörde unbeanstandet und mit deren amtsbekanntem Wissen – die Benützung erfolge, und schon deswegen der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet wäre. Es sei auch unschlüssig, überschießend und entspräche nicht dem Bestimmtheitsgebot. Das nunmehrige Amtshandeln stehe im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, an dem die Gemeinde Z als Rechtsträger unter Umständen ein Mitverschulden wegen behördlicher – jahrzehntelanger – Säumnis treffen könne. Der Bescheid sei ohne Gewährung von Parteiengehör erlassen worden. Recht auf Gehör umfasse auch die Gewährung von Akteneinsicht, sodass erst danach substantiiert weitere Beschwerdegründe vorgetragen werden könnten. Der Beschwerdeführer begehrte die Einholung des bezughabenden Aktes und die Gewährung von Akteneinsicht, Erhebungen zum Verwaltungshandeln der Baubehörde in 70iger und 80iger Jahren und zur damaligen Praxis der Baubehörde in vergleichbaren Fällen.

Mit Schreiben vom 31.07.2020 räumte das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Beschwerdeführer unter Fristsetzung Möglichkeit zur Akteneinsicht ein. Eine Akteneinsicht erfolgte jedoch sodann nicht.

II.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den behördlichen Bauakt sowie in den Bauakt zur Zahl *** bzw *** (Errichtung einer Garage und einer Gartenmauer).

Dem Beschwerdeführer wurde über seinen Antrag Akteneinsicht gewährt. Akteneinsicht erfolgte sodann jedoch nicht.

III.Rechtslage:

Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 31.01.1986 galt die Tiroler Bauordnung, LGBl Nr 43/1978 idF LGBl Nr 19/1984. „§ 43 (Benützungsbewilligung) lautete:

(1) Die Vollendung einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage hat der Bauwerber der Behörde anzuzeigen und gleichzeitig um die Bewilligung zur Benützung der baulichen Anlage anzusuchen (Benützungsbewilligung). Es kann auch um die Erteilung der Benützungsbewilligung für einen in sich abgeschlossenen Teil eines Gebäudes angesucht werden. Dem Ansuchen um Erteilung der Benützungsbewilligung sind die erforderlichen Unterlagen über die ausgeführte Anlage, insbesondere die Überprüfungsbefunde, bei Neu- und Zubauten überdies der Lageplan anzuschließen.

….“

Mit Novelle LGBl Nr 10/1989 zur Tiroler Bauordnung LGBl Nr 43/1978 idF LGBl Nr 19/1984, (WV) lautet Abs 3 des § 43 wie folgt:

„Wird eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Benützungsbewilligung benützt oder wird eine bauliche Anlage zu einem anderen als dem bewilligten Verwendungszweck, ….., verwendet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage oder, wenn er sie nicht selbst benützt, dem Benützer die weitere Benützung der baulichen Anlage zu untersagen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorausgegangenes Verfahren räumen.“

Die Tiroler Bauordnung 1998, LGBl Nr 15, lautete in ihren maßgeblichen Bestimmungen:

„§ 36

Benützungsbewilligung

(1) …. sowie sonstige betrieblich genutzte Gebäude, sofern für sie weder eine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung noch eine Arbeitsstättenbewilligung im Sinne der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, dürfen in den Fällen des § 20 Abs 1 lit a und b erst auf Grund einer Benützungsbewilligung benützt werden. Dies gilt auch für Gebäudeteile, die einer entsprechenden Verwendung zugeführt werden. Einer Benützungsbewilligung bedürfen solche Gebäude oder Gebäudeteile auch dann, wenn die Baubewilligung für sie auf Grund früherer baurechtlicher Vorschriften erteilt wurde.

(2) Der Eigentümer des Gebäudes hat gleichzeitig mit der Anzeige über die Bauvollendung bei der Behörde schriftlich um die Erteilung der Benützungsbewilligung anzusuchen. …..

….

§ 37

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

….

(4) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

….

c) wenn er ein Gebäude im Sinne des § 36 Abs 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt.

….“

§ 58

Übergangsbestimmungen

….

(2) Alle übrigen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach der bisherigen Tiroler Bauordnung anhängigen Verfahrens sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen, sofern sie darin eine gesetzliche Grundlage finden. ….

…..“

Mit Novelle LGBl Nr 74/2001 zur Tiroler Bauordnung 1998, LGBl Nr 15 idF der Gesetze LGBl Nr 7/1999, 79/2000 und 42/2001 lauten die maßgeblichen Bestimmungen:

„§ 36

(1) Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, betrieblich genutzte Gebäude, für die eine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung nicht erforderlich ist, und Wohnanlagen dürfen in den Fällen des § 20 Abs. 1 lit. a und b erst aufgrund einer Benützungsbewilligung benützt werden. ….

….

§ 37

….

(4) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

….

e) wenn er ein Gebäude im Sinne des§ 36 Abs 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,

….“

Die Tiroler Bauordnung 2018, LGBL Nr 28/2018 idF LGBL Nr 65/2020, lautet in ihren maßgeblichen Bestimmungen:

„§ 45

Benützungsbewilligung

(1) Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, betrieblich genutzte Gebäude, für die eine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung nicht erforderlich ist, und Wohnanlagen dürfen in den Fällen des § 28 Abs. 1 lit. a und b erst aufgrund einer Benützungsbewilligung benützt werden. Dies gilt auch für Gebäudeteile, die einer entsprechenden Verwendung zugeführt werden. Einer Benützungsbewilligung bedürfen solche Gebäude oder Gebäudeteile auch dann, wenn die Baubewilligung für sie aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften erteilt wurde. (2) Der Eigentümer des Gebäudes hat gleichzeitig mit der Anzeige über die Bauvollendung bei der Behörde schriftlich um die Erteilung der Benützungsbewilligung anzusuchen. Die Benützungsbewilligung kann auch hinsichtlich in sich abgeschlossener Teile eines Gebäudes beantragt werden (Teilbenützungsbewilligung).

….

§ 46

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(.…)

(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

….

e) wenn er ein Gebäude im Sinn des § 45 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,

(….)“

IV.Erwägungen:

Aktenevident liegt für das mit Bescheid vom 31.01.1986 bewilligte Bauvorhaben keine Benützungsbewilligung vor. Die zum Zeitpunkt der Erlassung des Baubescheides geltende Rechtslage sah die Erstattung einer Bauvollendungsanzeige sowie die gleichzeitige Beantragung der Erteilung der Benützungsbewilligung zwingend vor. Im Bescheid vom 31.01.1986 wurde aufgetragen, nach Fertigstellung des Baues und nach Durchführung der im Baubescheid vorgeschriebenen Bedingungen lt § 43 TBO beim zuständigen Gemeindeamt unaufgefordert um die Benützungsbewilligung anzusuchen. Dies erfolgte zum damaligen Zeitpunkt aktenevident nicht.

Waren zum Zeitpunkt der Erlassung des Baubescheides im Jahre 1986 noch alle bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen einer Benützungsbewilligungspflicht unterworfen, reduzierte sich diese Verpflichtung im Laufe der Rechtslagen in mehrfacher Hinsicht. Erfasst wurden bzw werden nur mehr Gebäude in den Fällen des Neu-, Zu- und Umbaus oder der sonstigen Änderungen eines Gebäudes, eine Einschränkung erfolgte auch in Bezug auf konkrete Arten bzw konkrete Zweckbestimmungen von Gebäuden. Durch alle Rechtslagen und einschlägiges Übergangsrecht wurde dabei der Grundsatz beibehalten, dass im betrieblichen Bereich Gebäude, für die keine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung erforderlich ist, (weiterhin) benützungsbewilligungspflichtig sein sollen. Unter derartige betrieblich genutzte Gebäude im Verständnis dieser gesetzlichen Anordnung fallen auch im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes genutzte Gebäude. Diese sind vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung 1994 ausgenommen (§ 2 leg cit).

Der Beschwerdeführer ist aktiver Landwirt, das gegenständliche Gebäude wird im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes genutzt. Seine Profession als Landwirt benennt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst einleitend als Angabe zu seiner Person. Über entsprechende Nachfrage durch das Verwaltungsgericht anlässlich eines Telefonats am 03.08.2020 bestätigt auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers derartige Tätigkeit. Das Grundbuch weist die betroffenen Grundstücke Nrn **1, **3, **4 als Bestandteile eines geschlossenen Hofs (EZl ***) aus. Laut AMA-Daten scheint der Beschwerdeführer als Bewirtschafter auf. Diese Tätigkeit bzw eine betriebliche Nutzung der Gebäude im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes stellt der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht nur im Ansatz als strittig in Abrede. Auch dem einschlägigen Verweis auf seine Profession als Landwirt im Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 31.07.2020 trat der Beschwerdeführer inhaltlich nicht entgegen.

Mit Eingabe vom 24.02.2020 zog der Beschwerdeführer seine am 21.02.2020 eingebrachte Bauvollendungsmeldung wieder zurück. Ob die mit dieser Eingabe mitgeteilte Zurückziehung nach dem Willen des Beschwerdeführers daneben auch das mit 21.02.2020 ebenfalls eingebrachte Benützungsbewilligungsansuchen umfassen solle, kann im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben. Entscheidend ist allein, dass bis zum heutigen Zeitpunkt eine Benützungsbewilligung für das gegenständliche Bauvorhaben jedenfalls nicht erteilt wurde.

Dass die gegenständliche bauliche Anlage durch den Beschwerdeführer nicht benützt würde, wurde nicht einmal im Ansatz behauptet, vielmehr sogar in der Beschwerde vorgehalten, dass – der Beschwerdeführer nimmt dazu ausdrücklichen Bezug auf den Baubescheid vom 31.01.1986 – diese seit damals unbeanstandet und mit amtsbekanntem Wissen benützt werde.

Soweit der Beschwerdeführer Verletzung des Bestimmtheitsgebotes im Auftrag geltend macht, ist festzuhalten, dass sich sowohl aus Vorspruch und Spruch des angefochtenen Bescheides (ausschließlich) die Garage auf näher benannten Grundstücken als Auftragsgegenstand ergibt. In der Begründung wird in Bezug auf diese ausdrücklich auf den sie genehmigenden Bescheid vom 31.01.1986 Rückgriff genommen. Die beauftragte Garage bestimmt sich in gebotener Zusammenschau der Bescheidbestandteile in eindeutiger Weise und bleiben diesbezüglich keinen Zweifel im Gegenstand des Auftrages offen. Dass die Gartenmauer, welche ebenfalls mit Bescheid vom 31.01.1986 genehmigt wurde, nicht Gegenstand dieses baupolizeilichen Benützungsuntersagungsverbotes ist bzw auch nicht sein durfte, erklärt sich bereits daraus, dass – wie bereits an obiger Stelle dargelegt – im Gegensatz zur Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Baubescheides eine Benützungsbewilligungspflicht nach geänderter, auch heute entsprechender Rechtslage nur mehr für Gebäude, nicht hingegen für sonstige bauliche Anlagen, wie solche auch Gartenmauern darstellen, besteht.

Weitere Vorhalte gegen die Rechtmäßigkeit der bekämpften Entscheidung wurden nicht vorgebracht. Die für die Erhebung weiterer Einwendungen als vorausgesetzt eingeforderte und mit Schreiben vom 31.07.2020 auch gewährte Akteneinsicht wurde vom Beschwerdeführer sodann jedoch nicht genommen.

Die weitere Untersagung der Benützung war spruchgemäß unverzüglich aufzutragen. Diesfalls steht entsprechend höchstgerichtlicher Judikatur dem Adressaten des Auftrages jedenfalls die für die (reine) Durchführung der aufgetragenen Leistung notwendige Zeit zur Verfügung.

Der Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage eindeutig fest. Es waren entscheidend Rechtsfragen zu klären. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben. Die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Drin Mair

(Richterin)

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