LVwG T LVwG-2020/37/0619-10

LVwG-2020/37/0619-10Landesverwaltungsgericht21.08.2020

Regest

Gemeindegutsagrargemeinschaft; <br/>Nutzungs-/Anteilsrechte; <br/>Substanzwert; <br/>Substanzerlös; <br/>substanzschmälernde Verwendung von Substanzerlösen;<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/37/0619-10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.37.0619.10

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerden der AA, Adresse 1, Z, und des BB, Adresse 2, Z, beide vertreten durch CC Rechtsanwälte GmbH, Adresse 3, Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 04.02.2020, Zl ***, betreffend Rückforderungsansprüche nach § 86d Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Z; belangte Behörde: Tiroler Landesregierung), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

1. Verfahrensgang bei der belangten Behörde:

Mit Schriftsatz vom 29.08.2019 hat die Gemeinde Z, vertreten durch Bürgermeister DD, Adresse 4, Z, betreffend die Gemeindegutsagrargemeinschaft X „die Bemessung der Rückforderungsansprüche nach § 86d Abs 3 TFLG 1996 in der Höhe von € 63.537,19“ beantragt. Zum geltend gemachten Betrag hat die Gemeinde Z auf die dem Antrag beiliegenden Berechnungen (Unterlagen) verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 25.11.2019, Zl ***, hat die Agrarbehörde die nutzungsberechtigten Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft X aufgefordert, den von der Gemeinde Z im Antrag vom 29.08.2019 geltend gemachten Betrag auf ein näher bezeichnetes Konto zu bezahlen. Ausgehend vom Betrag von € 464,22 pro Anteilsrecht hat die Agrarbehörde die von jedem Nutzungsberechtigten entsprechend seinen Anteilsrechten zu erbringende Geldleistung angeführt.

Zu den von EE, Adresse 5, Z, und FF, Adresse 6, Z, zu dieser Aufforderung aufgeworfenen Fragen hat die Agrarbehörde in den Schriftsätzen vom 03.12.2019, Zl ***, und vom 18.12.2019, ***, Stellung genommen.

Zur Aufforderung haben sich zudem AA, Adresse 1, Z, und BB, Adresse 2, Z, beide vertreten durch CC Rechtsanwälte GmbH, Adresse 3, Y, in den Schriftsätzen vom 11.12.2019 umfangreich geäußert.

Mit Bescheid vom 04.02.2020, Zl ***, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde die Eigentümer genau angeführter Stammsitzliegenschaften der Gemeindeguts-agrargemeinschaft X verpflichtet, binnen zwei Wochen nach Eintritt von dessen Rechtskraft entsprechend der Verteilung der Anteilsrechte ─ umgerechnet € 464,33 pro Anteil ─ einen ziffernmäßig bestimmten Betrag auf ein von der substanzberechtigten Gemeinde Z namhaft gemachtes Konto zu bezahlen.

Mit den Schriftsätzen vom 05.03.2020 haben AA, Adresse 1, Z, und BB, Adresse 2, Z, beide vertreten durch CC Rechtsanwälte GmbH, Adresse 3, Y, jeweils eine weitgehend inhaltsgleiche Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 04.02.2020, Zl ***, erhoben und beantragt, „das Landesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben“; hilfsweise wird beantragt, der jeweiligen Beschwerde stattzugeben und die Bemessungsgrundlage um die Beträge der Honorarnoten ***, *** sowie ***, sohin insgesamt um € 23.187,10, zu reduzieren, sodass sich für die Rechtsmittelwerberin AA ein zu zahlender Betrag von € 1.746,76 sowie von € 72,52 und für den Rechtsmittelwerber BB ein zu zahlender Betrag von € 1.565,58 ergebe, oder der jeweiligen Beschwerde stattzugeben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung und Beweisergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Mit Schriftsatz vom 18.03.2020, Zl ***, hat die Agrarbehörde den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerden der AA und des BB, beide vertreten durch CC Rechtsanwälte GmbH, Adresse 3, Y, gegen den Bescheid vom 04.02.2020, Zl ***, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.

2. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

Zum Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 31.03.2020, Zl LVwG-2020/37/0619-3, und 02.04.2020, Zl LVwG-2020/37/0619-5, haben die beiden rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer die Stellungnahme vom 26.04.2020 erstattet und Kopien der Protokolle der Ausschusssitzung vom 03.03.2011 und der Vollversammlung vom 25.03.2011 vorgelegt. Die Gemeinde Z hat mit Schriftsatz vom 20.05.2020 Kopien der Protokolle über verschiedene Ausschusssitzungen und Vollversammlungen vorgelegt, entsprechend dem Beschluss des Gemeinderates vom 13.05.2020 zum Beschwerdevorbringen aber keine Stellungnahme abgegeben. Die belangte Behörde hat im Schriftsatz vom 20.04.2020, Zl ***, zum Beschwerdevorbringen Stellung genommen, sich zu den Fragen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol betreffend die Anteilsrechte der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers und zum Erwerb der Anteilsrechte des Beschwerdeführers an der Gemeindegutsagrargemeinschaft X geäußert und dem zitierten Schriftsatz mehrere Bescheide und weitere Unterlagen beigefügt.

Am 16.07.2020 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers hat ergänzend zum bisherigen Vorbringen festgehalten, dass die im Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) vorgenommene Zuordnung des Substanzwertes an die Gemeinden nicht der zivilrechtlichen Natur und der sich daraus ergebenden Ansprüche widerspreche. Bei den Ansprüchen gemäß § 86d Abs 3 TFLG 1996 seien auch die bei deren Qualifikation als „öffentliche-rechtliche“ Ansprüche die bereicherungsrechtlichen Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (AGBG) anzuwenden. Dem im konkreten Fall denkbaren Verwendungsanspruch nach § 1041 AGBG stehe allerdings der gutgläubige Erwerb/Verbrauch gemäß § 371 AGBG rechtsvernichtend entgegen. Der von der Gemeinde Z gestellte Anspruch bestehe somit bereits dem Grunde nach nicht.

Der Rechtsvertreter der belangten Behörde hat hervorgehoben, dass die im Zuge der Novellierung des TFLG 1996 im Jahr 2014 neu eingeführte Bestimmung des § 86d entsprechend dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 13.10.2016, Zl ***, verfassungskonform sei. Der Antrag der Gemeinde Z sei daher dem Grunde nach zu Recht gestellt worden.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Bürgermeisters der Gemeinde Z, des Beschwerdeführers BB und des GG, jeweils als Partei, sowie durch Verlesung des behördlichen Aktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Tirol, jeweils samt Beilagen.

Weitere Beweise wurden nicht beantragt und auch nicht aufgenommen.

II.Beschwerdevorbringen und Vorbringen der belangten Behörde:

1. Beschwerdevorbringen:

Zum Beschwerdepunkt „Mangelhaftigkeit des Verfahrens“ bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer/die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin vor, die belangte Behörde habe es unterlassen, näher zu erheben, welche Verfahrenskosten zumindest bis zur Feststellung der Gemeindegutsagrargemeinschaft erster Instanz angefallen seien. Dies sei deshalb relevant, da die anwaltliche Vertretung in dieser Verfahrensphase zweifelsfrei im Auftrag der Agrargemeinschaft X als Körperschaft öffentlichen Rechts zur Feststellung der Rechtsqualität derselben per se erfolgt und damit im allgemeinen Interesse der Agrargemeinschaft zu verstehen gewesen sei. Es wären damit zumindest die erstinstanzlichen Vertretungskosten im Umfang der Honorarnote (HN) *** von den nachfolgenden Rechtsmittelkosten zu separieren und nicht in die Rückzahlungsverpflichtung aufzunehmen gewesen. Dementsprechend hätte sich der zurückzuzahlende Betrag verringert. Die belangte Behörde habe jedoch aufgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung diesbezüglich jede weitere Erhebung unterlassen. Diese Untätigkeit stelle aus den dargelegten Gründen einen relevanten Verfahrensmangel dar.

Gleiches gelte auch für die Vertretungskosten im Zusammenhang mit der Erstellung von Jahresabschlüssen. Die anwaltliche Vertretung bei der Erstellung der Jahresabschlüsse sei der Agrargemeinsaft X als Körperschaft öffentlichen Rechts zuzurechnen, eine Zurechenbarkeit zu den Agrargemeinschaftsmitgliedern sei nicht erkennbar. Die entsprechenden Honorarbeträge (vgl HN ***, HN *** – sonstige Leitungen, ua) seien ebenfalls aus dem Rückforderungsbegehren auszuscheiden. Damit hätte sich der zurückzuzahlende Beitrag weiter verringert. Die belangte Behörde habe aber zur Höhe der Verfahrenskosten im gegenständlichen Zusammenhang keine Erhebungen durchgeführt. Das behördliche Verfahren sei daher auch diesbezüglich als mangelhaft zu qualifizieren.

Zum Beschwerdepunkt „Unrichtige rechtliche Beurteilung“ bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer/die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin vor, § 86d TFLG 1996 bilde keine gesonderte materielle Grundlage zur Geltendmachung von Ansprüchen der Gemeinde Z gegenüber den Nutzungsberechtigten, sondern verweise auf die bereicherungsrechtlichen Normen des ABGB. Für die „entreicherte“ Gemeinde bestehe aber keine bereicherungsrechtliche Grundlage zur Geltendmachung von Substanzerträgen, da von der Gemeinde keine Leistung an die bereicherten Nutzungsberechtigten erfolgt sei. § 86d Abs 2 lit b in Verbindung mit (iVm) § 86d Abs 1 TFLG 1996 schließe aus, dass die „entreicherte“ Gemeinde als Substanzberechtigte Ansprüche geltend machen könne, da die in § 86d Abs 2 lit b TFLG 1996 statuierte Ausnahme der wechselseitigen Abgeltung nur für Ansprüche der substanzberechtigen Gemeinde nach § 86d Abs 3 TFLG 1996 gelte.

Eine bereicherungsrechtliche Geltendmachung von Substanzerträgen scheide zudem aus, da die Zahlungen der Agrargemeinschaft an die Nutzungsberechtigten weder „irrtümlich“ (§ 1431 ABGB) noch auf der Basis eines nachträglich weggefallenen Rechtsgrundes (§ 1435 ABGB) erfolgt seien. Die entsprechenden Ausschüttungsbeschlüsse seien auch nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) aus dem Jahr 2008 in der Angelegenheit „Mieders“ gültig geblieben und wären daher auch nicht nichtig, sodass der Rechtsbehelf des § 877 ABGB nicht zum Tragen käme. Einem auf § 1041 ABGB gestützten direkten Verwendungsanspruch der Gemeinde könnten die Nutzungsberechtigten die Einrede des gutgläubigen Erwerbs im Sinn des § 371 ABGB entgegenhalten.

Die Geltendmachung der Zahlungsverpflichtung im Sinn des angefochtenen Bescheides sei daher bereits mangels rechtlicher Grundlage zu Unrecht erfolgt.

Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer/die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin bestreitet unter dem Beschwerdepunkt „Unrichtige rechtliche Beurteilung“ auch die Zuordnung der Anwaltskosten ─ Kosten für die anwaltliche Vertretung im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Feststellungsverfahren (HN ***) und der Erstellung von Jahresabschlüssen (HN ***, HN ***) ─ zu den Nutzungsberechtigten. Die Zahlungsaufforderung sei daher jedenfalls der Höhe nach unberechtigt, da die im Gesamtbetrag in Höhe von € 63.537,19 enthaltenen anwaltlichen Beratungs- und Vertretungskosten keinesfalls zur Gänze auf Beratungs- und Vertretungsleistungen gegenüber den Agrargemeinschaftsmitgliedern zurückzuführen seien, sondern diese vielmehr im Auftrag der Agrargemeinschaft X als Körperschaft öffentlichen Rechts erfolgt seien.

Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer/die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin betont, dass die CC Rechtsanwälte GmbH im Regulierungsverfahren zu Zl ***, die Agrargemeinschaft X vertreten habe. Die Agrargemeinschaft X habe zumindest das erstinstanzliche Feststellungsverfahren für sich und mittelbar sowohl für die Gemeinde Z als auch die Mitglieder betrieben, um die Gemeindegutseigenschaft zu klären. Bei den Vertretungskosten für das erstinstanzliche Feststellungsverfahren handle es sich nicht um Kosten im Sinn des § 86d Abs 3 lit c Z 3 sublit bb TFLG 1996 in der damaligen Fassung, weil nach dieser Gesetzesstelle ein Vermögensaufwand erforderlich sei, der „für ausschließlich den Interessen der Nutzungsberechtigten dienende Zwecke, die nicht unmittelbar mit der Bewirtschaftung des agrargemeinschaftlichen Vermögens zusammenhängen, verwendet wurden“. Folglich bestehe nach der der zitierten Bestimmung kein Rückforderungsanspruch.

Bei der Nennung von anwaltlichen Vertretungskosten als Anspruchsgrundlage in den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle LGBl Nr 70/2014 handelt es sich entsprechend den Darlegungen des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers/der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin um eine unverbindliche demonstrative Aufzählung. Die dortigen Ausführungen könnten nicht losgelöst vom Text des § 86d Abs 3 lit c Z 3 sublit bb TFLG 1996 und den bereicherungsrechtlichen Grundgedanken des Regressanspruches verstanden werden. Die generelle Zuordnung aller Vertretungskosten zu den Nutzungsberechtigten im Sinn eines Regressanspruches widerspreche dem bereicherungsrechtlichen Grundinhalt des § 86d TFLG 1996. Dies habe die belangte Behörde übersehen, indem sie unter Hinweis auf die Erläuternden Bemerkungen zur Novelle LGBl Nr 70/2014 alle Anwaltskosten den Nutzungsberechtigten zurechne.

Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer/die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin hält nochmals fest, dass die anwaltliche Vertretung bei der Erstellung der Jahresabschlüsse der Agrargemeinschaft X als Körperschaft öffentlichen Rechts zuzurechnen sei. Die damaligen Agrargemeinschaftsorgane hätten aufgrund der schwierigen Rechtssituation eine Unterstützung benötigt, die Beiziehung einer anwaltlichen Vertretung sei daher gerechtfertigt gewesen. Die ausschließliche Zurechenbarkeit zu den einzelnen Agrargemeinschaftsmitgliedern sei nicht erkennbar, folglich seien die entsprechenden Honorarbeträge (vgl HN ***, HN *** – sonstige Leistungen, ua) aus dem Rückforderungsbegehren auszuscheiden.

Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer BB bringt zudem unter Hinweis auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.02.2018, Zl LVwG-2018/35/0133-2, vor, dass die Zuwendungen, für die er [= der Beschwerdeführer] nunmehr in Anspruch genommen werde, dem Eigentümer der EZ *** GB *** Z und gerade nicht seiner nunmehrigen Stammsitzliegenschaft zugeflossen seien. Er [= der Beschwerdeführer] habe sein Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft X erst auf der Grundlage des Kaufvertrages vom 06.02.2009 zu *** BG W von den Eigentümern der EZ *** GB *** Z erworben und mit seiner Stammsitzliegenschaft in EZ *** GB *** Z verbunden.

Die Ansprüche aus § 86d TFLG 1996 würden auf einem bereicherungsrechtlichen Kern, dh einem Mittel- oder sonstigen geldwerten Vermögenszufluss an die Nutzungsberechtigten (hier: Tragung von Anwaltskosten durch die Agrargemeinschaft) ohne rechtlichen Titel im Sinn eines Verwendungsanspruches fußen. Die Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft werde durch die Anbindung an eine Stammsitzliegenschaft verdinglicht. Die verfahrensgegenständlichen Mittel seien der anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaft bzw deren jeweiligem Eigentümer zugeflossen und folglich wieder von dieser/diesem zu restituieren. Unter Berücksichtigung bereicherungsrechtlicher Gesichtspunkte ist daher entsprechend dem Vorbringen des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers keine Anspruchsgrundlage für einen Zugriff auf seine nunmehrige Stammsitzliegenschaft erkennbar.

Zusammenfassend hält der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer/die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fest, dass die jeweils an sie gerichtete Zahlungsaufforderung sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach unberechtigt sei. Die Voraussetzungen für die spruchweise Geltendmachung der Zahlungsverpflichtung lägen nicht vor. Folglich sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig und entsprechend zu korrigieren. Ergänzend dazu bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer/die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin zum Eventualantrag vor, dass die Anwaltskosten in Höhe von Euro 3.944,34 (brutto) laut HN Nr *** aufgrund deren Bezuges zur Erstellung der Jahresabrechnung, die für die Vertretung im Rahmen des erstinstanzlichen Feststellungs- und Regulierungsverfahrens angefallenen Anwaltskosten in Höhe von Euro 12.017,96 (brutto) laut HN Nr *** und die Anwaltskosten in Höhe von Euro 5.070,41 laut Teil 2 der HN Nr *** (sonstige Leistungen) auf keinen Fall den Agrargemeinschaftsmitgliedern vorgeschrieben werden dürften und folglich die Bemessungsgrundlage jedenfalls um diese Beträge und damit um Euro 21.032,71 zu reduzieren sei. Bei einer um den eben angeführten Betrag reduzierter Bemessungsgrundlage ergäben sich für die Beschwerdeführerin AA ein zu leistender Betrag von Euro 1.840,03 bzw Euro 76,40 und für den Beschwerdeführer BB ein zu leistender Betrag von Euro 1.649,17.

2. Stellungnahme der belangten Behörde:

Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens hält die belangte Behörde fest, dass die verfahrensgegenständlichen Rechtsanwaltskosten entsprechend den angewendeten gesetzlichen Bestimmungen als rückforderbarer Anspruch zu qualifizieren sind. Dem angefochtenen Bescheid sei klar zu entnehmen, dass die Einnahmen aus der Land- und Forstwirtschaft die gesamten Ausgaben der Gemeindegutsagrargemeinschaft im Rückforderungszeitraum nicht abzudecken vermochten. Die von der Gemeindeguts-agrargemeinschaft X in den Jahren 2009 bis (25.10.) 2013 beglichenen Rechtsanwalts-kosten in Höhe von Euro 57.542,15 seien in der Unterdeckung von Euro 63.537,19 enthalten. Die fehlende Differenzierung zwischen Vertretungskosten im Rahmen der Feststellungsverfahren und für die Erstellung der Jahresrechnung andererseits stelle keine Mangelhaftigkeit dar. Die aufgelisteten Rechtsanwaltskosten seien Vermögensentnahmen, durch die Nutzungsberechtigte einer Rückforderung durch die substanzberechtigte Gemeinde unterlägen. Zudem habe sowohl für das Feststellungsverfahren als auch die Erstellung der Jahresabschlüsse kein Anwaltszwang bestanden.

Die belangte Behörde stellt fest, dass sie entgegen dem Beschwerdevorbringen die rechtliche Grundlage im angefochtenen Bescheid umfangreich dargestellt habe. Das TFLG 1996 enthalte auch keinen Verweis auf bereicherungsrechtliche Normen des ABGB. Rechte und Pflichten aus einer Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft würden dem öffentliche Recht entspringen und nicht dem Zivilrecht. Auch die Zulässigkeit des Antrages der Gemeinde Z sei ausreichend erörtert worden.

Die belangte Behörde betont, dass nach dem TFLG 1996 bei Rückforderungsansprüchen im Zusammenhang mit Anwaltskosten nicht zu differenzieren sei, wofür anwaltliche Leistungen erbracht worden seien. Zudem seien Mitglieder innerhalb einer Agrargemeinschaft durch ihre agrargemeinschaftlichen Anteilsrechte nach außen „mediatisiert“ und seien an rechtsgültige Organbeschlüsse gebunden und hätten diese im Rahmen ihrer Anteilsrechte mitzutragen. Die Beschwerdeführerin (Kapitel 2.2.2.2. der Beschwerde) und der Beschwerdeführer (Kapitel 2.2.3.2. der Beschwerde) selbst hätten im Zusammenhang mit der rechtsanwaltlichen Vertretung bei der Erstellung von Jahresabschlüssen ausgeführt, dass diese Beiziehung der Rechtssicherheit der Agrargemeinschaft selbst, der Organe, der Gemeinde und auch der Mitglieder gedient habe.

Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme vom 20.04.2020 zudem die Festlegung der Anteilsrechte an der Gemeindegutsagrargemeinschaft X erläutert und sich nochmals zum Erwerb der Anteilsrechte an der Gemeindegutsagrargemeinschaft X durch den Beschwerdeführer BB geäußert.

III.Sachverhalt:

1. Allgemeine Feststellungen zur Gemeindegutsagrargemeinschaft X:

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 05.05.1967, Zl ***, erging betreffend die Agrargemeinschaft X der Regulierungsplan, bestehend aus Haupturkunde und den Verwaltungssatzungen. In der Haupturkunde wird das Regulierungsgebiet festgelegt (Spruchpunkt I.) und die Weidenutzung als übliche regelmäßige Nutzung bestimmt (Spruchpunkt II.). Spruchpunkt III. der Haupturkunde listet die Stammsitzliegenschaften auf, wobei jede Stammsitzliegenschaft zu je einem Anteilsrecht anteilsberechtigt ist. Die Anteilsrechte sind an die Stammsitzliegenschaften gebunden und können nur mit Genehmigung der Agrarbehörde abgesondert werden.

Auf der Grundlage des Regulierungsplanes hat das Bezirksgericht W mit Beschluss vom 23.09.1967, Zl ***, in der EZ ***, KG Z, das Eigentumsrecht für die Agrargemeinschaft X einverleibt.

Den Mitgliedern der Agrargemeinschaft X standen auch Nutzungsrechte am sogenannten X-Berg in EZ *** KG Z neben Nutzungsrechten der Bewohner der Ortsteile V, U und T und der Gemeinde Z zu. Zur Abklärung dieser Nutzungsrechte erfolgten gesonderte Regulierungsverhandlungen. In deren Rahmen kam es zu einem Parteienübereinkommen über die Teilung des X-Berges, das im rechtskräftigen Hauptteilungsplan vom 04.12.1967, Zl ***, beurkundet wurde. Mit diesem Hauptteilungsplan wurden genau bezeichnete Grundstücke der Liegenschaft EZ ***, GB *** Z, in das gemeinschaftliche Eigentum der beiden Agrargemeinschaften X und V-U-T je zur ideellen Hälfte zugewiesen. Weitere genau angeführte Grundstücke der Liegenschaft in EZ ***, GB *** Z, wurden in das Alleineigentum der Agrargemeinschaft X übertragen und der Restgutbestand der EZ ***, GB *** Z, der Agrargemeinschaft V-T zugeordnet.

Mit dem nachfolgenden Bescheid vom 25.06.1968, Zl ***, bezeichnet als „Anhang I“ zum Regulierungsplan der Agrargemeinschaft X vom 05.05.1967, Zl ***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz die aus der Liegenschaft EZ ***, GB *** Z, abzuschreibenden und im Eigentum der Agrargemeinschaft X stehenden Parzellen mit einem Gesamtausmaß von ca 178 ha festgelegt und die einzelnen Grundstücke genau bezeichnet. Gleichzeitig hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz mit diesem Bescheid verfügt, dass aus der Liegenschaft in EZ ***, GB *** Z, der gesamte Gutsbestand mit allen Rechten und Lasten abzuschreiben und in einer neu zu eröffnenden Einlagezahl im Eigentum der Agrargemeinschaft X mit den Grundstücken aus der EZl ***, GB *** Z, zusammenzuführen ist. In Spruchpunkt II. des Anhanges I wurden die Nutzungsrechte an den abgeschriebenen und der Agrargemeinschaft X ins Alleineigentum übertragenen Grundstücke geregelt. Spruchpunkt III. des Anhanges I bestimmt, dass ein Anteilsrecht einem ha Teilwaldfläche entspricht.

Mit Bescheid vom 05.03.1969, Zl ***, bezeichnet als „Anhang II“, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz den als „Anhang I“ bezeichneten Bescheid vom 25.06.1968, Zl ***, in mehreren Punkten ergänzt und berichtigt.

Die grundbücherliche Durchführung des Teilungsvorganges zwischen den beiden Agrargemeinschaften X und V-U-T erfolgte mit Beschluss des Bezirksgerichtes W vom 24.03.1969, zu Zl ***, die in das Eigentum der Agrargemeinschaft X zugewiesenen Grundstücke aus EZ ***, GB *** Z, wurden abgeschrieben und in die neu eröffnete EZ ***, GB *** Z, vorgetragen. Die Grundstücke, die als Folge des Teilungsaktes in das gemeinschaftliche Eigentum der beiden Agrargemeinschaften gelangt sind, wurden der ebenfalls neu eröffneten EZ ***, GB *** Z, zugeschrieben.

Aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, VfSlg.18446/2008, wurde das Verfahren zur Abänderung des Regulierungsplanes für die Agrargemeinschaft X mit Verhandlungsausschreibung vom 16.04.2009 von Amts wegen anhängig gemacht. In diesem auf § 73 TFLG 1996 gestützten Feststellungsverfahren erging der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 21.04.2011, Zl ***, in der Fassung (idF) des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 27.10.2011, Zl ***. Der überwiegende Anteil der im Eigentum der Agrargemeinschaft X stehenden Grundstücke wurde als Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 oder als Teilwälder im Sinn des § 33 Abs 2 lit d TFLG 1996 und Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 festgestellt.

2. Zu den Anteilsrechten der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers:

Die Beschwerdeführerin AA ist Eigentümerin der Stammsitzliegenschaft in EZ ***, GB *** Z. Sie verfügt über Anteilsrechte an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken im Ausmaß von 5,9251 und 0,2460 Anteilen. BB ist Eigentümer der Stammsitzliegenschaft in EZ ***, GB *** Z, und verfügt über ein Anteilsrecht von 5,3105 Anteilen an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken.

Die angegebenen Anteilsrechte stimmen mit den diesbezüglichen Angaben im Bescheid vom 25.06.1968, Zl *** ─ Spruchpunkt III.) ─ überein.

Der Beschwerdeführer BB hat auf der Grundlage des Kaufvertrages vom 06.02.2009 das Gst Nr **1 sowie die mit der EZ ***, GB *** Z, verbundenen Agrarrechte erworben. Die Agrarbehörde hat mit Bescheid vom 03.08.2009, Zl ***, festgestellt, dass dieser Erwerb und die Zuschreibung des Gst Nr **1 sowie die Verbindung der Mitgliedschaft und der Holz- und Streunutzungsrechte mit der EZ ***, GB *** Z, den Grundsätzen der §§ 1 und 2 Z 6 Tiroler landwirtschaftliches Siedlungsgesetz entspricht.

3. Zu den Vermögensverhältnissen der Gemeindegutsagrargemeinschaft X:

Die Substanzerträge der Gemeindegutsagrargemeinschaft X betrugen im Zeitraum 1998 bis 2008 insgesamt € 891.836,22. Davon entfielen € 689.399,48 auf bewegliches und unbewegliches Vermögen, bei den Substanzerträgen in Höhe von € 222.436,74 handelt es sich um entnommene Substanzerträge.

Zum Stichtag 01.07.2014 betrug das Gesamtvermögen der Gemeindegutsagrargemeinschaft X € 885.841,18. Dieses Gesamtvermögen setzte sich aus beweglichem/unbeweglichen Vermögen (Mittelverwendung) in Höhe von € 689.399,48 und einem Barvermögen in Höhe von € 169.441,70 zusammen.

Bei Abzug der Substanzerträge der Jahre 1998 bis 2008 in Höhe von € 891.836,22 von dem zum Stichtag 01.07.2014 vorhandenen Gesamtvermögen von € 885.841,18 ergibt sich ein Minus von € 5.995,04.

Unter Berücksichtigung der in den Jahren 2009 bis einschließlich 25.10.2013 angefallenen Kosten für Rechtsberatung (vgl dazu Kapitel 4.der Sachverhaltsdarstellung des Erkenntnisses) in Höhe von insgesamt € 57.542,50 ergibt sich ein Gesamtverlust („Unterdeckung gesamt“) von € 63.537,19.

4. Zu den Kosten für Rechtsberatung:

4.1. Auflistung der für Rechtsberatung angefallenen Kosten:

Jahr

Datum

Beschreibung

Betrag

2009

10 Jahresstatistik JJ

Euro 1.140,00

2009

KK, Gemeinschaftsgut

Euro 7.500,00

2011

12.04. 2011

LL Honorarnote (HN) Nr ***

Euro 12.017,96

2011

April 2011

KK, Forschungsprojekt, Anteilshonorar

Euro 6.000,00

2011

28.10.

LL, HN Nr ***

Euro 18.141,98

2011

Dezember 2011

LL, VfGH, Beschwerde, Pauschalgebühren

Euro 220,00

2012

27.10. 2012

RA LL, HN Nr ***

Euro 12.295,21

2012

RA LL, Pauschalgebühr

Euro 220,00

Summe

Euro 57.542,15

Die Kosten der HN Nr *** vom 01.10.2013 in Höhe von € 3.944,34 und die Kosten der HN *** in der Höhe von € 720,00 sind im Gesamtbetrag von € 57.542,15 nicht berücksichtigt worden. Betreffend Kosten der HN Nr *** erfolgte eine entsprechende Korrektur.

4.2. Zu den Anwaltskosten und Beratungskosten:

4.2.1. Kosten für Gemeinschaftsgutachten und Forschungsprojekt:

Mit Schriftsatz vom 27.10.2009 hat Rechtsanwalt KK den auf die Agrargemeinschaft X anfallenden Kostenbeitrag für das in Auftrag gegebene Gemeinschaftsgutachten in Höhe von € 7.500,00 geltend gemacht und dabei auf die Besprechung am 26.10.2009 und die getroffene Vereinbarung verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 25.08.2010 hat Rechtsanwalt KK das Anteilshonorar für die Agrargemeinschaft X betreffend das Forschungsprojekt „Die Agrargemeinden am Z-Berg“ in Höhe von Euro 6.000,00 geltend gemacht. Der Ausschuss hat diese Kostenübernahme in seiner Sitzung am 31.08.2010 beschlossen.

4.2.2. Anwaltskosten der Rechtsanwaltskanzlei CC Rechtsanwälte GmbH:

Die Anwaltskosten in Höhe von € 12.017,96 ─ HN Nr *** vom 12.04.2011 ─ wurden für die Rechtsvertretung betreffend das erstinstanzliche Feststellungsverfahren, aber auch für die Beratung bei der Erstellung des Jahresabschlusses geltend gemacht.

Die Kosten laut HN Nr *** vom 28.10.2011 in Höhe von € 18.146,98 ergaben sich aufgrund der Rechtsvertretung betreffend das erstinstanzliche Feststellungsverfahren einschließlich der Erhebung von Rechtsmitteln. Die Pauschalgebühr für die Einbringung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat Rechtsanwalt LL mit dem an den Agrarobmann, die Mitglieder des Ausschusses und die Agrargemeinschaftsmitglieder gerichteten Schriftsatz vom 20.12.2011 geltend gemacht.

Die Anwaltskosten in Höhe von Euro 12.295,21 laut der HN Nr *** vom 29.10.2012 entfielen auf das Einbringen einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof (€ 7.224,80) und auf sonstige Leistungen (€ 5.070,41).

Die Anwaltskosten laut der Honorarnote Nr *** vom 01.10.2013 in Höhe von € 3.944,34 entstanden ausschließlich im Rahmen der Beratung zur Erstellung des Jahresabschlusses.

Bereits anlässlich der Sitzung am 14.04.2009 fand im Ausschuss der Agrargemeinschaft X eine „Diskussion über die Geschehnisse rund um die Agrargemeinschaft“ statt. Ein Beschluss zur Ermächtigung des Obmannes zur Beauftragung eines Rechtsbeistandes wurde nicht gefasst.

In der Sitzung vom 03.03.2011 hat der Ausschuss der Agrargemeinschaft im Hinblick auf das anhängige Feststellungsverfahren beschlossen, Rechtsanwalt LL mit der Rechtsvertretung zu beauftragen. Die Rechnung sollte stundenweise zu einem Stundensatz von € 200,00 netto erfolgen.

Der Beauftragung des Rechtsanwaltes LL mit der Rechtsvertretung hat auch die Vollversammlung vom 25.03.2011 (Tagesordnungspunkt 7.) zugestimmt. Im Protokoll zu dem zu Tagesordnungspunkt 7) ergangenen Beschluss findet sich folgende Ergänzung:

„Es besteht die Möglichkeit, dass die Mitglieder möglicherweise die Kosten dafür übernehmen müssen.“

Gegenstand der Vollversammlung der Agrargemeinschaft X am 23.03.2012 war unter anderem der Bericht des Rechtsvertreters über den Stand des Regulierungsverfahrens und die Beschlussfassung über die Kostentragung für den Rechtsvertreter [Tagesordnungspunkt 7)]. Im Protokoll über die Vollversammlung am 23.03.2012 heißt es zu Tagesordnungspunkt 7) wörtlich:

„Hr. LL informiert die Vollversammlung über den Stand in der Rechtsangelegenheit AG X.

AG X – Gemeindegut AG bis auf Weiteres; Agrarsenat u. Verfassungsgerichtshof befassen sich noch weiter.

LL informiert die Mitglieder über die Kosten; höchstwahrscheinlich müssen die Mitglieder die Kosten übernehmen.

Die Vollversammlung beschließt, daß die Rechtsanwaltskosten für das heurige Jahr ca. € 8.000,00 (Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof) von der AG X übernommen werden.

Für den Antrag sind 16 Mitglieder gegen diesen Antrag sind 3 Mitglieder. Im Falle einer Rückzahlung von diesen Rechtsanwaltskosten an die Gemeinde, müssen die AG-Mitglieder anteilsmäßig diese vorangeführten Kosten übernehmen.“

Rechtsanwalt LL hat zudem in der HN *** vom 29.10.2012 ausdrücklich darauf hingewiesen, „dass nicht gesichert ist, dass die anwaltliche Vertretung der Agrargemeinschaft aus bestehenden Rücklagen beglichen werden darf. Zur absoluten Sicherheit wäre daher der Rechnungsbetrag den Mitgliedern seitens der Agrargemeinschaft separat anteilsmäßig vorzuschreiben und nicht aus Rücklagen zu begleichen.“

Anlässlich der Vollversammlung am 15.03.2013, am 04.04.2014, am 29.05.2015 hat Rechtsanwalt LL über die jeweiligen Verfahren berichtet.

IV.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen des Kapitels 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützen sich auf die im behördlichen Akt einliegenden zitierten Bescheide.

Die Feststellungen des Kapitels 2. wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16.07.2020 außer Streit gestellt.

Die Gemeinde Z hat ihrem Antrag vom 29.08.2019 eine Reihe von Dokumenten beigefügt. In der Unterlage „Ergebnis“ werden die Substanzerträge für die Jahre 1998 bis 2008 sowie das zum Stichtag 01.07.2014 vorhandene Vermögen angeführt. Diese Unterlage enthält auch eine Auflistung der im Zuge von Rechtsberatungen und Rechtsvertretungen angefallenen Kosten. Entsprechend der Auflistung sind im Gesamtbetrag von € 57.542,15 die Kosten der HN Nr *** vom 01.10.2013 in Höhe von € 3.944,34 und die Kosten der HN *** in der Höhe von € 720,00 nicht enthalten.

Die dem Antrag vom 29.08.2019 beigefügte Unterlage „Ergebnis“ hat entsprechend der Aussage des Bürgermeisters DD die Steuerberatungskanzlei MM, S, erstellt. Die Angaben in dieser Unterlage hat keine der Verfahrensparteien bestritten. Sie bildet folglich die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 3., teils auch des Kapitels 4.1., der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

Die von Rechtsanwalt KK für das Gemeinschaftsgutachten und das Forschungsprojekt „Die Agrargemeinden am Z- Berg“ geltend gemachten Kosten sowie die von Rechtsanwalt LL erstellten Honorarnoten hat die Gemeinde Z ihrem Antrag vom 29.08.2019 in Kopie beigefügt. Ergänzend dazu hat die Gemeinde Z dem Landesverwaltungsgericht Tirol Protokolle über Sitzungen und Vollversammlungen der Gemeindegutsagrargemeinschaft X im verfahrensrelevanten Zeitraum vorgelegt.

Die angeführten Beweismittel bilden die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 4.2., teils auch des Kapitels 4.1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

V.Rechtslage:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 in den Fassungen LGBl Nr 70/2014 (§§ 33 und 37) und LGBl Nr 86/2017 (§ 86d) lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

§ 33. (1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.

(2) Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:

[…]

(5) Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst

Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.

[…]“

§ 37. (1) Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf

[…]

(7) Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten

Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplane

[…]“

§ 86d (1) Vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde, die vor dem 1. Juli 2014 entstanden sind, gelten als wechselseitig abgegolten.

(2) Abs. 1 gilt nicht für

(3) Ergänzend zu Ansprüchen im Sinn des § 86d Abs. 1 lit. a, b und c in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 findet eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit in Bezug auf folgende Ansprüche der substanzberechtigten Gemeinde statt:

(4) Ansprüche nach Abs. 3 sind von der substanzberechtigten Gemeinde im Verfahren nach § 37 Abs. 7 mit der Maßgabe geltend zu machen, dass der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 86/2017 bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen ist. Die betreffenden Ansprüche sind im Antrag näher zu bezeichnen und glaubhaft zu machen.

(5) In Bezug auf die Bemessung der Ansprüche nach Abs. 3 lit. c hat die Agrarbehörde gegebenenfalls von der Agrargemeinschaft bzw. den Nutzungsberechtigten glaubhaft gemachte Leistungen, die diese für die Erzielung der betreffenden Erträge aus der Nutzung der Substanz erbracht und noch nicht abgegolten bekommen haben, zu berücksichtigen.

(6) Auf anhängige Verfahren betreffend Ansprüche nach Abs. 2 lit. a ist § 86d in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 weiter anzuwenden.

(7) Hat die substanzberechtigte Gemeinde in einem Antrag nach § 86d Abs. 1 lit. a und b in Verbindung mit Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 bis zum Ablauf des 30. Juni 2016 schriftlich bei der Agrarbehörde bereits auch Ansprüche im Sinn des Abs. 3 geltend gemacht, so gilt dieser Antrag insoweit auch als Antrag nach Abs. 4.“

[Der durch die Novelle LGBl Nr 70/2014 geschaffene und mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getretene § 86d TFLG 1996 lautete samt Überschrift wie folgt:

§ 86d. (1) Vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 entstanden sind, gelten als wechselseitig abgegolten, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung über solche Ansprüche findet nur statt in Bezug auf

(2) Ansprüche nach Abs. 1 lit. a, b und c sind im Verfahren nach § 37 Abs. 7 mit der Maßgabe geltend zu machen, dass der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen ist.

(3) Im Fall des Abs. 1 lit. b hat die Agrarbehörde Gegenleistungen aus entgeltlichen Rechtsgeschäften, die der Agrargemeinschaft zugutekamen, angemessen zu berücksichtigen.

(4) Eine besondere unternehmerische Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c liegt dann vor, wenn durch die Agrargemeinschaft bzw. ihre Mitglieder im Rahmen eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens Leistungen, Kenntnisse oder Fähigkeiten eingebracht oder Risiken übernommen wurden, wodurch nicht nur die unternehmenstypische Fruchtziehung ermöglicht, sondern auch der Unternehmenswert nachhaltig gesteigert wurde. Keine besondere unternehmerische Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c stellen alle für den unternehmenstypischen Betrieb notwendigen Leistungen sowie bloß unternehmenswerterhaltende Maßnahmen dar; gleiches gilt, wenn die unternehmerische Tätigkeit lediglich die Verwaltung von Beteiligungsrechten umfasste.

(5) Ein Antrag nach Abs. 1 lit. c ist von der Agrargemeinschaft zu stellen; er bedarf eines Beschlusses der Vollversammlung (§ 36c Abs. 5). Dem Antrag ist ein von einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer erstelltes Gutachten über die Bewertung der von der Agrargemeinschaft bzw. ihren Mitgliedern erbrachten besonderen unternehmerischen Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c anzuschließen; dieses hat jedenfalls

zu beinhalten.

(6) Im Fall des Abs. 1 lit. c können die Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 und die substanzberechtigte Gemeinde während der im Abs. 2 bestimmten Frist vor der Agrarbehörde auch ein Übereinkommen erzielen. Dieses Übereinkommen hat jedenfalls die von der Agrargemeinschaft bzw. ihren Mitgliedern erbrachte besondere unternehmerische Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c genau zu bezeichnen sowie die dafür der Agrargemeinschaft zugewiesene finanzielle Abgeltung und die Modalitäten ihrer Leistung zu regeln. Das Zustandekommen eines Übereinkommens bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates der substanzberechtigten Gemeinde und eines Beschlusses der Vollversammlung (§ 36c Abs. 5). Das Übereinkommen bedarf zu seiner Wirksamkeit weiters der Genehmigung der Agrarbehörde. Dem Antrag auf Genehmigung ist ein von einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer erstelltes Gutachten über die Bewertung der von der Agrargemeinschaft bzw. ihren Mitgliedern erbrachten besonderen unternehmerischen Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c, das den Vorgaben des Abs. 5 zweiter Satz zu entsprechen hat, anzuschließen. Die agrarbehördliche Genehmigung eines solchen Übereinkommens darf nur versagt werden, wenn ein Beschluss des Gemeinderates oder der Vollversammlung nicht vorliegt, das vorgelegte Gutachten den Vorgaben des Abs. 5 zweiter Satz nicht entspricht oder sich aufgrund des vorgelegten Gutachtens ergibt, dass die der Agrargemeinschaft zugewiesene finanzielle Abgeltung außer Verhältnis zum Wert der besonderen unternehmerischen Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c steht.“]

2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 28 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 133/2013 in der Fassung BGBl I Nr 138/2017, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

VI.Erwägungen:

1. Zur Rechtzeitigkeit:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Der Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 04.02.2020, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer, jeweils zuhanden deren/dessen Rechtsvertreters, am 07.02.2020 zugestellt. Die jeweilige Beschwerde der beiden rechtsfreundlich vertretenen Rechtsmittelwerber ─ AA und BB ─ ist am 04.03.2020 und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Agrarbehörde eingelangt.

2. Zum Prüfungsumfang:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Mit Bescheid vom 04.02.2020, Zl ***, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde die Eigentümer/Eigentümerinnen genau angeführter Stammsitzliegenschaften der Gemeindegutsagrargemeinschaft X verpflichtet, binnen zwei Wochen nach Eintritt von dessen Rechtskraft entsprechend der Verteilung der Anteilsrechte ─ umgerechnet € 464,33 pro Anteil ─ einen ziffernmäßig bestimmten Betrag auf ein von der substanzberechtigten Gemeinde Z namhaft gemachtes Konto zu bezahlen. Die im Bescheid vom 04.02.2020, Zl ***, verfügten Zahlungsverpflichtungen richten sich gegen verschiedene Eigentümer/Eigentümerinnen von Stammsitzliegenschaften. Der angeführte Bescheid setzt sich somit aus mehreren, gegenüber verschiedenen Personen ergangen Leistungsbescheiden zusammen, die sich voneinander trennen lassen. Die belangte Behörde hätte jeden Eigentümer/jede Eigentümerin von Stammsitzliegenschaften mit einem gesonderten Bescheid zur Zahlung verpflichten können.

Gegen den Bescheid vom 04.02.2020, Zl ***, haben AA und BB, beide vertreten durch CC Rechtsanwälte GmbH, Adresse 3, Y, Beschwerde erhoben. Aufgrund der dargestellten Teilbarkeit hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den Bescheid vom 04.02.2020, Zl ***, nur hinsichtlich der gegenüber dem/der Beschwerdeführer/in verfügten Zahlungsverpflichtungen zu prüfen, die Zahlungs-verpflichtungen gegenüber den sonstigen Eigentümern/innen von Stammsitzliegenschaften sind ─ auch unter Berücksichtigung des Art 16 COVID-19-Gesetz idF BGBl I Nr 16/2020, ─ in Rechtskraft erwachsen.

3. In der Sache:

3.1. Zum Antrag der Gemeinde Z:

Die Gemeinde Z hat mit dem am 30.08.2019 bei der Agrarbehörde eingelangten Schriftsatz vom 29.08.2019 „die Bemessung der Rückforderungsansprüche nach 86d Abs 3 TFLG 1996 in der Höhe € 63.537,19“ beantragt.

Mit Bescheid vom 21.04.2011, Zl ***, idF des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 27.10.2011, Zl ***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz festgestellt, dass näher bezeichnete Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft X Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 oder Teilwälder im Sinn des § 33 Abs lit d TFLG 1996 und Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 sind. Bei der Agrargemeinschaft X handelt es sich folglich um eine Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 (Gemeindegutsagrargemeinschaft).

Die Gemeinde Z hat ihren auf § 86d Abs 3 TFLG 1996 gestützten, schriftlichen Antrag am 30.08.2019 und damit ─ ausgehend vom Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 86/2017 am 01.09.2017 ─ innerhalb der in § 86d Abs 4 TFLG 1996 normierten zweijährigen Frist bei der Agrarbehörde eingebracht. Die Gemeinde Z hat ihren Rückforderungsanspruch betragsmäßig bestimmt und anhand der ihrem Begehren beigefügten Berechnungen (Unterlagen) begründet. Der Antrag der Gemeinde Z entspricht somit auch den formalen Anforderungen des § 86d Abs 4 zweiter Satz TFLG 1996.

Der auf § 86d Abs 3 TFLG 1996 gestützte Antrag der Gemeinde Z ist somit zulässig und einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen.

3.2. Zu den Ansprüchen gegenüber den Nutzungsberechtigten:

Laut dem Vorbringen des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers/der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin bilde § 86d TFLG 1996 keine gesonderte materielle Grundlage zur Geltendmachung von Ansprüchen der Gemeinde Z gegenüber den Nutzungsberechtigten, sondern verweise auf die bereicherungsrechtlichen Normen des ABGB. Es bestehe aber keine bereicherungsrechtliche Grundlage zur Geltendmachung von Substanzerträgen, da von der „entreicherten“ Gemeinde Z keine Leistung an die bereicherten Nutzungsberechtigten erfolgt sei. § 86d Abs 2 lit b iVm § 86d Abs 1 TFLG 1996 schließe aus, dass die „entreicherte“ Gemeinde als Substanzberechtigte Ansprüche geltend machen könne, da die in § 86d Abs 2 lit b TFLG 1996 statuierte Ausnahme der wechselseitigen Abgeltung nur für Ansprüche der substanzberechtigen Gemeinde nach § 86d Abs 3 TFLG 1996 gelte.

Das Landesverwaltungsgericht hält dazu Folgendes fest:

§ 33 Abs 5 lit a TFLG 1996 stellt klar, dass der Substanzwert alle Substanzerlöse umfasst, das sind die Erträge aus der Nutzung der Substanz der Grundstücke des atypischen Gemeindegutes einschließlich des gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde. Der nunmehr legal definierte Begriff „Substanzerlöse“ deckt also unmittelbar wie mittelbar aus der Substanz Erwirtschaftetes ab. Der über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschaftete Überschuss zählt auch zum Substanzwert, wird aber in § 33 Abs 5 lit b TFLG 1996 als „Überling“ definiert (Näheres siehe die Erläuternden Bemerkungen zur Novelle LGBl Nr 70/2014).

Im Zeitraum zwischen 1998 und dem 12.11.2013 vermochten die Einnahmen aus der Land- und Forstwirtschaft nicht die gesamten Ausgaben der Gemeindegutsagrargemeinschaft X abzudecken. Die Unterdeckung betrug insgesamt € 63.537,19, davon entfielen allein € 57.542,15 auf Rechtsanwaltskosten. Die Gemeindegutsagrargemeinschaft X hat die angeführten Rechtsanwaltskosten nicht mit den Einnahmen aus der Land- und Forstwirtschaft, sondern mit den sonstigen Erträgen aus der Nutzung der Substanz der atypischen Grundstücke und daher mit Substanzerlösen beglichen.

§ 86d Abs 3 lit c TFLG 1996 idF LGBl Nr 86/2017 ermöglicht der substanzberechtigten Gemeinde (ergänzend) Rückforderungen in Bezug auf Substanzerlöse im Sinn des § 33 Abs 5 lit a TFLG 1996, bei denen typischer Weise keine Korrelation zwischen den vereinnahmten Beiträgen und erbrachten Leistungen der Nutzungsberechtigten besteht (Z 2; vgl insbesondere VfGH 13.10.2016, Zl G 219/2015, Rz 173) und die, weil sie entnommen (Z 3 sublit aa) oder substanzschmälernd verwendet (Z 3 sublit bb) wurden, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl Nr 70/2014 nicht mehr im Vermögen der Agrargemeinschaft vorhanden waren (Z 1) [vgl Erläuternde Bemerkungen zur Novelle LGBl Nr 86/2017].

Die von § 86d Abs 3 lit c TFLG 1996 erfassten Ansprüche resultieren aus der Vergangenheit und weisen einen Zusammenhang mit dem Bestehen und dem „Betrieb“ einer Agrargemeinschaft auf. Das Fehlen einer Korrelation zwischen den vereinnahmten Beiträgen und erbrachten Leistungen (vgl insbesondere § 86d Abs 3 lit c Z 2 TFLG 1996) macht den bereicherungsrechtlichen Charakter dieser Ansprüche deutlich.

§ 86d Abs 3 TFLG 1996 bildet eine gesonderte materielle Grundlage zur Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen substanzberechtigten Gemeinde. Der vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer und von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin behauptete, § 86d TFLG 1996 innewohnende Verweis auf die bereicherungsrechtlichen Normen des ABGB ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht erkennbar. Klare Absicht des Gesetzgebers war es, mit der Sonderbestimmung des § 86d TFLG 1996 die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 3 TFLG 1996, ihren nutzungsberechtigten Mitgliedern und der substanzberechtigten Gemeinde abschließend zu regeln. Die mit der zitierten Bestimmung intendierte vermögensrechtliche Auseinandersetzung soll alle im Zusammenhang mit dem Bestehen und dem „Betrieb“ der Agrargemeinschaft wechselseitigen Ansprüche aus der Vergangenheit vollständig erfassen [vgl Erläuternde Bemerkungen zur Novelle LGBl Nr 70/2014]. Der Landesgesetzgeber war unter Berücksichtigung der ihm eingeräumten Adhäsionskompetenz zu einer solchen Regelung auch berechtigt. Entgegen den Darlegungen des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers/der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin ist daher die Rechtmäßigkeit des von der Gemeinde Z geltend gemachten Rückforderungsanspruches ausschließlich auf der Basis des § 86d TFLG 1996 zu prüfen, die in der Beschwerde angeführten bereicherungsrechtlichen Vorschriften des ABGB sind nicht anzuwenden.

Als „substanzschmälernde Verwendung“ von Substanzerlösen im Sinn des § 86d Abs 3 lit c Z 3 sublit bb TFLG 1996 sind Aufwendungen zu verstehen, die nicht für die Bewirtschaftung des agrargemeinschaftlichen Vermögens bzw im Rahmen der notwendigen Wirtschaftsführung der Agrargemeinschaft getätigt wurden bzw erforderlich waren, sondern ausschließlich im Interesse der Nutzungsberechtigten erfolgten, wie etwa Honorare für Rechtsvertretung und –beratung oder für Rechtsgutachten (so Erläuternde Bemerkungen zur Novelle LGBl Nr 86/2017).

In diesem Zusammenhang bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer/die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin vor, dass die CC Rechtsanwälte GmbH im Regulierungsverfahren zu Zl *** die Agrargemeinschaft X vertreten habe. Bei den Vertretungskosten für das erstinstanzliche Feststellungsverfahren handle es sich nicht um Kosten im Sinn des § 86d Abs 3 lit c Z 3 sublit bb TFLG 1996 in der damaligen Fassung, weil nach dieser Gesetzesstelle ein Vermögensaufwand erforderlich sei, der für „ausschließlich den Interessen der Nutzungsberechtigten dienende Zwecke, die nicht unmittelbar mit der Bewirtschaftung des agrargemeinschaftlichen Vermögens zusammenhängen“, entstanden sei. Die generelle Zuordnung aller Vertretungskosten zu den Nutzungsberechtigten im Sinn eines Regressanspruches widerspreche dem bereicherungsrechtlichen Grundinhalt des § 86d TFLG 1996. Dies habe die belangte Behörde übersehen, indem sie unter Hinweis auf die Erläuternden Bemerkungen zur Novelle LGBl Nr 70/2014 alle Anwaltskosten den Nutzungsberechtigten zurechne.

Auch die anwaltliche Vertretung bei der Erstellung der Jahresabschlüsse sei der Agrargemeinschaft X als Körperschaft öffentlichen Rechts zuzurechnen. Die ausschließliche Zurechenbarkeit zu den einzelnen Agrargemeinschaftsmitgliedern sei nicht erkennbar, folglich seien die entsprechenden Honorarbeträge (vgl etwa HN *** – sonstige Leistungen, ua) aus dem Rückforderungsbegehren auszuscheiden.

Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:

Nach § 34 Abs 1 TFLG 1996 versteht man unter einer Agrargemeinschaft die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist (Stammsitzliegenschaften), einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen. Als Körperschaft öffentlichen Rechts ist eine Agrargemeinschaft eine juristische Person.

Das Anteilsrecht ist ─ anders als das Einforstungsrecht oder das Teilwaldrecht ─ kein Recht, das nach außen wirkt. Das Außenverhältnis der Agrargemeinschaft wird durch deren Organe gestaltet. Das Anteilsrecht wirkt nur im Innenverhältnis, zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken als Nutzungsberechtigung, zu den sonstigen wirtschaftlichen Möglichkeiten als Bewirtschaftungsrecht und zu den anderen Agrargemeinschaftsmitgliedern als Verwaltungs-recht. Aus dem Anteilsrecht können also keine Rechte oder Pflichten gegen Dritte abgeleitet werden, es ist vielmehr durch die Agrargemeinschaft „mediatisiert“ (vgl Lang, Tiroler Agrar-recht II, S 168; ebenso VfGH 09.12.2014, Zlen B 891/2013-10 und B 927/2013-12, Rz 39). Auf Grund von Anteilsrechten besteht daher grundsätzlich keine Parteistellung in anderen Verwaltungsverfahren, weil sie diesbezüglich durch die jeweilige Agrargemeinschaft (bzw Gemeinde) repräsentiert sind (vgl Lang, Tiroler Agrarrecht II, S 160).

Die Beauftragung von Anwälten mit der Rechtsvertretung durch eine Agrargemeinschaft betrifft ausschließlich deren Außenverhältnis und ist folglich durch die Agrargemeinschaftsorgane zu gestalten. Das Argument des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers/der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin, die Vertretungskosten im Zusammenhang mit dem vormaligen erstinstanzlichen Feststellungsverfahren und der Erstellung der Jahresabschlüsse seien der Agrargemeinschaft X zuzuordnen, lässt außer Acht, dass die Agrargemeinschaftsmitglieder aufgrund ihres/r Anteilsrechtes/e zur Beauftragung einer Rechtsvertretung nicht berechtigt waren. Für die Agrargemeinschaftsmitglieder bestand aber ─ darauf weist die Agrarbehörde im Bescheid vom 04.02.2020 ausdrücklich hin ─ die Möglichkeit, entsprechend § 37 Abs 7 TFLG 1996 an der Meinungsbildung der agrargemeinschaftlichen Organe mitzuwirken und gegebenenfalls die Agrarbehörde anzurufen.

Die im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Feststellungsverfahren und der Erstellung der Jahresabschlüsse angefallenen Vertretungskosten der CC Rechtsanwälte GmbH sind Aufwendungen, die nicht für die Bewirtschaftung des agrargemeinschaftlichen Vermögens bzw im Rahmen der notwendigen Wirtschaftsführung der Agrargemeinschaft getätigt wurden bzw erforderlich waren. Diese Aufwendungen dienten ausschließlich den Interessen der Nutzungsberechtigten und keinesfalls jenem der Gemeinde Z. Im Feststellungs-verfahren verfolgte die Agrargemeinschaft X das Ziel, die Eigenschaft als Gemeindegutsagrargemeinschaft und folglich den Substanzanspruch der Gemeinde Z auf das agrargemeinschaftliche Vermögen zu bestreiten. Zwar bewirkte die Feststellung der Agrargemeinschaft X als Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 3 lit c Z 2 TFLG 1996 keine Schmälerung der bestehenden Anteilsrechte, allerdings wurde die Möglichkeit der Mitwirkung der Agrargemeinschaftsmitglieder an der Verfügung über das agrargemeinschaftliche Vermögen durch die mit der Feststellung als Gemeindegutsagrar-gemeinschaft verbundene ausschließliche Zuordnung des Substanzvermögens zur Gemeinde Z deutlich eingeschränkt. Dementsprechend sind auch die von der Agrargemeinschaft X geleisteten Beträge für das rechtshistorische Gemeinschaftsgutachten in Höhe von Euro 7.500,-- (vgl Kostennote des Rechtsanwaltes KK vom 27.10.2009) sowie für das Forschungsprojekt „Die Agrargemeinschaften am Z-Berg“ in Höhe von 6.000,-- (Kostennote des Rechtsanwaltes KK vom 25.08.2010) als substanzschmälernde Verwendung von Substanzerlösen im Sinn des § 86d Abs 3 lit c sublit bb TFLG 1996 zu qualifizieren.

Im Zeitraum zwischen dem 19.02.2010 ─ Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 7/2010 ─ und dem 01.07.2014 ─ Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 70/2014 ─ hatten Gemeindegutsagrar-gemeinschaften zwei voneinander getrennte Rechnungskreise für die Einnahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft (Rechnungs-kreis I) und die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (Rechnungskreis II) zu führen. Die aus dem Rechnungskreis II erfließenden Erträge standen der substanzberechtigten Gemeinde zu (vgl § 36 Abs 2 TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010). Die anwaltliche Vertretung bei der Erstellung der Jahresabschlüsse vor dem 01.07.2014 beschränkte sich auf die Beratung des verantwortlichen Obmannes der Agrargemeinschaft X. Auch diese anwaltliche Tätigkeit erfolgte daher im Interesse der Nutzungsberechtigten. Dies macht das an den Obmann der Agrargemeinschaft X gerichtete Begleitschreiben zur Honorarnote *** vom 29.10.2012 deutlich, in dem ist unter der Anmerkung „HINWEIS“ ausdrücklich heißt:

„Im Zusammenhang mit der Rechnungsbegleichung muss zum gegenwärtigen Zeitpunkt darauf verwiesen werden, dass nicht gesichert ist, dass die anwaltliche Vertretung der Agrargemeinschaft aus bestehenden Rücklagen beglichen werden darf. Zur absoluten Sicherheit wäre daher der Rechnungsbetrag den Mitgliedern seitens der Agrargemeinschaft separat anteilsmäßig vorzuschreiben und nicht aus Rücklagen zu begleichen.“

Zudem hatte die Agrarbehörde gemäß § 33 Abs 5 TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010 über Antrag der betroffenen Gemeinde oder Agrargemeinschaft nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 festzustellen, „ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft oder in welchem Verhältnis die beiden Nutzungsarten von dieser Tätigkeit betroffen sind.“ Einen solchen Antrag zur Klärung der Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben zu den Rechnungskreisen I und II hat die Gemeindegutsagrargemeinschaft X nicht eingebracht.

Die Kosten für die anwaltliche Vertretung im Rahmen des Feststellungsverfahrens und bei der Erstellung der Jahresabschlüsse wurden mit Substanzerlösen abgegolten, die folglich am 01.07.2014 nicht mehr im Vermögen der Gemeindegutsagrargemeinschaft vorhanden waren. Diese Ausgaben wurden nicht für die Bewirtschaftung des agrargemeinschaftlichen Vermögens bzw im Rahmen der notwendigen Wirtschaftsführung der Agrargemeinschaft getätigt und stehen ihnen auch keine Gegenleistungen der Nutzungsberechtigten gegenüber. Die Aufwendungen zur Abdeckung der anwaltlichen Kosten sind folglich als substanzschmälernde Verwendung von Substanzerlösen im Sinn des § 86d Abs 3 lit c Z 3 sublit bb TFLG 1996 zu qualifizieren.

Auch das Argument, die Beauftragung der genannten Rechtsanwaltskanzlei durch die Agrargemeinschaft beruhe auf nachvollziehbaren Gründen, führt zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis. § 86d Abs 3 lit c Z 3 sublit bb TFLG 1996 stellt ─ sofern die Voraussetzungen der Z 1 und 2 des § 86d Abs 3 lit c TFLG 1996 erfüllt sind ─ lediglich darauf ab, dass Substanzerlöse innerhalb eines näher definierten Zeitraumes ausschließlich im Interesse der Nutzungsberechtigten substanzschmälernd verwendet wurden. Der Rückforderungsanspruch gemäß § 86d Abs 3 lit c TFLG 1996 besteht somit auch im Falle einer „gerechtfertigten“ substanzschmälernden Verwendung von Substanzerlösen. Entgegen den Darlegungen des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers/der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin ist daher der von der Gemeinde Z geltend gemachte Rückforderungsanspruch nicht um € 23.187,10 zu kürzen.

Der von der Gemeinde Z auf § 86d Abs 3 lit c TFLG 1996 geltend gemachte Anspruch auf Rückforderung von Substanzerlösen besteht daher dem Grunde nach zu Recht.

Zur Höhe des von der Gemeinde Z geltend gemachten Rückforderungsanspruches ist Folgendes festzuhalten:

Im Rückforderungszeitraum ─ 1998 bis 12.11.2013 ─ haben die Einnahmen aus der Land- und Forstwirtschaft nicht die gesamten Ausgaben der Gemeindegutsagrargemeinschaft abzudecken vermocht. Die Unterdeckung betrug insgesamt € 63.537,19, davon entfielen allein € 57.542,15 auf Rechtsanwaltskosten, die die Gemeindegutsagrargemeinschaft X in den Jahren 2009 bis 25.10.2013 bestritten hat. Zudem hat die Gemeindegutsagrargemeinschaft im Rückforderungszeitraum Spenden getätigt und Ausschüttungen an die Agrargemeinschafts-mitglieder vorgenommen, die den restlichen Betrag von € 5.995,04 bei Weitem überstiegen.

Der von der Gemeinde Z gemäß § 86d Abs 3 lit c TFLG 1996 geltend gemachte Anspruch auf Rückforderung von Substanzerlösen besteht daher auch der Höhe nach zu Recht.

3.3. Zur Rechtsnachfolge des Beschwerdeführers BB:

Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer BB bringt vor, dass die Zuwendungen, für die er [= der Beschwerdeführer] nunmehr in Anspruch genommen werde, dem Eigentümer der EZ *** GB *** Z und gerade nicht seiner nunmehrigen Stammsitzliegenschaft zugeflossen seien. Er [= der Beschwerdeführer] habe sein Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft X erst auf der Grundlage des Kaufvertrages vom 06.02.2009 zu *** BG W von den Eigentümern der EZ *** GB *** Z erworben und mit seiner Stammsitzliegenschaft in EZ *** GB *** Z verbunden.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest:

§ 86d Abs 1 TFLG 1996 in der nunmehr geltenden Fassung LGBl Nr 86/2017, aber auch in der vormaligen Fassung LGBl Nr 70/2014, erfasst vermögenswerte Ansprüche „aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses“ zwischen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde. Dementsprechend berechtigt § 86d Abs 3 TFLG 1996 substanzberechtigte Gemeinden zur Rückforderung solcher Zuwendungen, die in der Mitgliedschaft zur jeweiligen Agrargemeinschaft begründet sind. Der sachliche Zusammenhang der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung gemäß § 86d TFLG 1996 mit der Mitgliedschaft zu einer Agrargemeinschaft machen auch die nachfolgenden Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen zu dem mit der TFLG-Novelle LGBl 70/2014 neu eingeführten § 86d deutlich:

„[…] Erfasst werden sollen davon nicht nur Ansprüche ‚aus dem Mitgliedschaftsverhältnis‘ im engeren Sinn, sondern darüber hinaus auch alle Ansprüche, die ‚aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses‘ entstanden sind, insbesondere auch im Zusammenhang mit nicht land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten und Investitionen unter Einsatz von Vermögensmitteln der Agrargemeinschaft in Verbindung mit Eigenleistungen ihrer Mitglieder (z.B. bei der Errichtung und beim Betrieb erwerbswirtschaftlicher Unternehmen). Die durch die vorgeschlagenen Bestimmungen intendierte vermögensrechtliche Auseinandersetzung soll also alle im Zusammenhang mit dem Bestehen und dem ‚Betrieb‘ der Agrargemeinschaft stehenden wechselseitigen Ansprüche aus der Vergangenheit, also bis zum Inkrafttreten eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Gesetzes, vollständig erfassen und abschließend regeln, was insbesondere auch Ansprüche bereicherungsrechtlichen Charakters umfasst. Dies soll durch die vorgeschlagene Formulierung zum Ausdruck gebracht werden.“

Abgesehen von den im gegenständlichen Verfahren nicht relevanten walzenden (persönlichen) Anteilsrechten sind das Anteilsrecht und damit die Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft mit dem Eigentum an einer Stammsitzliegenschaft verknüpft (vgl §§ 33 Abs 1 und 34 Abs 1 TFLG 1996). Eine auf § 86d Abs 3 TFLG 1996 begründete Verpflichtung gegenüber substanzberechtigten Gemeinden trifft daher grundsätzlich immer nur den jeweiligen Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft, nicht auch den vormaligen Eigentümer einer solchen Stammsitzliegenschaft (vgl auch Lang, Tiroler Agrarrecht II, Seite 167). Dies unterstreicht auch § 86d Abs 4 TFLG 1996 idF LGBl Nr 86/2017 sowie § 86d Abs 2 TFLG 1996 idF LGBl 70/2014. Beide Bestimmungen verweisen betreffend die Geldendmachung der genannten Ansprüche von substanzberechtigten Gemeinden auf das Verfahren nach § 37 Abs 7 TFLG 1996. Diese Bestimmung gilt ausdrücklich nur a) für Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie b) für Streitigkeiten zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996, ermöglicht also nicht die Einbeziehung Dritter bzw ehemaliger Mitglieder in solche von der Agrarbehörde abzuwickelnde Verfahren (zu dieser Problematik vgl LVwG 09.02.2018, Zl LVwG-2018/35/0133).

Der Beschwerdeführer BB hat das ursprünglich mit der EZ *** GB *** Z verbundene Anteilsrecht auf Basis des Kaufvertrages vom 06.02.2009 zu *** BG W erworben und in weiterer Folge mit seiner Stammsitzliegenschaft in EZ *** GB *** Z verbunden. Das ursprünglich mit derEZ *** GB *** Z verbundene Anteilsrecht wurde im Wege der Absonderung auf den Beschwerdeführer übertragen und als Folge dieses Rechtserwerbs mit dessen bereits vorhandener Stammsitzliegenschaft verbunden. Der Beschwerdeführer ist somit als Eigentümer der Stammsitzliegenschaft in EZ *** GB *** Z Rechtsnachfolger betreffend das ursprünglich mit der EZ *** GB *** Z verbundene Anteilsrecht. Unter einem Anteilsrecht ist eine Einheit der Berechtigungen und Verpflichtungen aus den rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen eines Mitglieds einer Agrargemeinschaft zu eben dieser Agrargemeinschaft bzw im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern zu verstehen (vgl Lang, Tiroler Agrarrecht II, Seite 165). Als Rechtsnachfolger hat der Beschwerdeführer folglich alle mit dem übernommenen Anteilsrecht zusammenhängende Rechte und Pflichten übernommen. Der vom Beschwerdeführer aufgezeigte Rechtserwerb schließt ihm gegenüber auf § 86d Abs 3 TFLG 1996 gestützte Ansprüche nicht aus. Der Beschwerdeführer ist zwar nicht Rechtsnachfolger betreffend die vormalige Stammsitzliegenschaft EZ *** GB *** Z, wohl aber des ursprünglich mit dieser Liegenschaft verbundenen Anteilsrechts mit all seinen Rechten und Pflichten, das die Mitgliedschaft zur Agrargemeinschaft X begründet. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist somit nicht gegeben.

3. Ergebnis:

Die Gemeinde Z hat ihren auf § 86d Abs 3 lit c TFLG 1996 gestützten Antrag auf Rückforderung von Substanzerlösen fristgerecht bei der Agrarbehörde eingebracht und ihren Anspruch hinreichend bestimmt und glaubhaft gemacht. Die in § 86d Abs 3 Z 1, 2 und 3 sublit bb TFLG 1996 umschriebenen Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt. Das Begehren der Gemeinde Z ist dem Grunde und der Höhe nach berechtigt. Dies gilt auch im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer BB erst 2009 erworbene, ursprünglich mit EZ *** GB *** Z verbundene Anteilsrecht. Die Beschwerden der AA und des BB, beide vertreten durch CC Rechtsanwälte GmbH, Adresse 3, Y, gegen den Bescheid vom 04.02.2020, Zl ***, waren daher als unbegründet abzuweisen.

Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.

VII.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte sich mit § 86d Abs 3 TFLG 1996 idF LGBl Nr 86/2017 auseinanderzusetzen. Dabei war zu klären, ob diese Bestimmung eine gesonderte materielle Grundlage zur Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen bildet oder ─ entsprechend dem Beschwerdevorbringen ─ (lediglich) auf die bereicherungsrechtlichen Normen des ABGB verweist. Dabei hatte das erkennende Gericht ergänzend zu prüfen, ob Anwaltskosten für im Auftrag der Gemeindegutsagrargemeinschaft geleistete Tätigkeiten als Aufwendungen nach § 86d Abs 3 lit c Z 3 sublit bb TFLG 1996 zu qualifizieren sind. Zudem bestritt der Beschwerdeführer (teilweise) die Rechtmäßigkeit derartiger Ansprüche ihm gegenüber, da er ein Anteilsrecht im Wege der Absonderung erworben hatte und dieses Anteilsrecht erst nach dem Rechtserwerb mit seiner Stammsitzliegenschaft verbunden wurde. Den aufgezeigten Rechtsfragen kommt eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Folglich wird mit Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses die ordentliche Revision für zulässig erklärt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

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