LVwG T LVwG-2020/47/0855-4

LVwG-2020/47/0855-4Landesverwaltungsgericht20.08.2020

Regest

Mietwagen;<br/>Aufnahme von Fahrgästen;<br/>Rückkehr;<br/>Betriebsstätte;<br/>Doppelbestrafung;<br/>Ersatzfreiheitsstrafe;<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/47/0855-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.47.0855.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, vertreten durch BB GesbR in Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft V vom 07.02.2020, Zl ***, betreffend Übertretungen nach der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO 2000) iVm dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG 1996), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die unter Spruchpunkt 1. festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 115 Stunden auf 67 Stunden herabgesetzt wird.

2. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als Spruchpunkt 2. behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt wird.

3. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als Spruchpunkt 3. und 4. dahingehend abgeändert werden, als es zu lauten hat:

„Sie haben sich als Lenker des angeführten Personenkraftwagens, im Rahmen des Mietwagengewerbes, an einem öffentlichen Ort bereitgehalten, obwohl Mietwagen nur auf öffentlichen Verkehrsflächen halten oder parken dürfen, wenn das Kraftfahrzeug deutlich als „außer Dienst“ oder im Zusammenhang mit einem Fahrauftrag als „besetzt“ gekennzeichnet ist und dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 19 Abs 5 lit a und b und § 22 TPBO iVm § 15 Abs 5 GelverkG.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wir über Sie eine Geldstrafe in Höhe von EURO 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) verhängt.“

4. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

5. Der Verfahrenskostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren wird mit EURO 30,00 neu festgesetzt.

6. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem beschwerdegegenständlichen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 02.03.2019, um 20.25 Uhr, im Gemeindegebiet von X, auf Höhe des östlichen CC Parkplatzes als Lenker des PKW der Marke DD, Farbe grau, mit dem amtlichen Kennzeichen ***, im Rahmen des Mietwagengewerbes Fahrgäste aufgenommen, obwohl diese nur am Standort des Gewerbeinhabers oder an dem Ort aufgenommen werden dürfen, der aufgrund einer in der Wohnung oder Betriebsstätte des Gewerbeinhabers eingegangenen Bestellung hierfür bezeichnet worden ist. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die mit Funk oder Autotelefon ausgestattet sind (Spruchpunkt 1.) Er sei als Lenker des angeführten Personenkraftwagens, im Rahmen des Mietwagengewerbes, nach der Beendigung des Fahrtauftrages nicht zu einer Betriebsstätte des Gewerbeinhabers zurückgekehrt. Des Weiteren dürfen bei Leerfahrten Fahrgäste nicht aufgenommen werden, es sei denn, es wäre in der Betriebsstätte oder in der Wohnung des Gewerbeinhabers ein Fahrtauftrag eingelangt (Spruchpunkt 2.) Er habe sich als Lenker des angeführten Personenkraftwagens, im Rahmen des Mietwagengewerbes, an einem öffentlichen Ort bereitgehalten, obwohl Mietwagen nur auf öffentlichen Verkehrsflächen halten oder parken dürfen, wenn das Kraftfahrzeug deutlich als „außer Dienst“ gekennzeichnet ist (Spruchpunkt 3.) Er habe sich als Lenker des angeführten Personenkraftwagens, im Rahmen des Mietwagengewerbes, an einem öffentlichen Ort bereitgehalten, obwohl Mietwagen nur auf öffentlichen Verkehrsflächen halten oder parken dürfen, wenn das Kraftfahrzeug im Zusammenhang mit einem Parkauftrag als „besetzt“ gekennzeichnet ist (Spruchpunkt 4.)

Er habe dadurch gegen § 19 Abs 3 und § 22 TPBO iVm § 15 Abs 5 Z 1 GelverkG, § 19 Abs 4 und § 22 TPBO iVm § 15 Abs 5 Z 1 GelverkG, § 19 Abs 5 lit a und § 22 TPBO iVm § 15 Abs 5 Z 1 GelverkG und § 19 Abs 5 lit b und § 22 TPBO iVm § 15 Abs 5 Z 1 GelverkG verstoßen. Über ihn wurde zu Spruchpunkt 1., 2., 3. und 4. jeweils eine Geldstrafe in Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 115,00 Stunden) gemäß § 15 Abs 5 Einleitungssatz GelverkG verhängt. Die Kosten des Strafverfahrens wurden mit Euro 60,00 bestimmt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Übertretungen im Zuge einer Streifenfahrt durch Beamte der PI W festgestellt worden seien und eine Kontrolle ergeben habe, dass es sich bei dem angezeigten Kraftfahrzeug um einen Mietwagen mit der im Zulassungsschein eingetragenen „Verwendungsbestimmung 29“ gehandelt habe. Dem einschreitenden Beamten sei es jedenfalls zuzutrauen, eine etwaige Übertretung aufgrund seiner langjährigen fachspezifischen Erfahrung wahrzunehmen und ordnungsgemäß zu Papier zu bringen. Die Ausführungen des Meldungslegers seien glaubhaft, nachvollziehbar und komplett schlüssig. Für die belangte Behörde stehe daher ohne Zweifel fest, dass die Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen worden sei. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol, beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu erkennen, der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft V aufzuheben und das Verfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen, in eventu in der Sache selbst zu erkennen, der Beschwerde Folge zu geben und gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG eine Ermahnung zu erteilen, in eventu in der Sache selbst zu erkennen, der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und die ausgesprochene Geldstrafe deutlich zu reduzieren. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde gänzlich unzureichende Feststellungen zur Frage der Bestellung der Fahrt durch einen Fahrgast getroffen habe. Darüber hinaus habe die belangte Behörde keinerlei Feststellungen zur Kennzeichnung des Kraftfahrzeuges getroffen. Die in Spruchpunkt 3. und 4. angelasteten Verwaltungsübertretungen würden eine unzulässige Doppelbestrafung darstellen. Auch zu Spruchpunkt 2. habe die belangte Behörde keine konkreten Feststellungen dazu getroffen, dass der Beschwerdeführer bereits einen Fahrauftrag beendet habe, nach welchem er nicht zur Betriebsstätte zurückgekehrt sei. Mit den Erschwerungs- und Milderungsgründen habe sich die belangte Behörde auch nicht auseinandergesetzt. Das Straferkenntnis sei daher mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einvernahme des Beschwerdeführers, des Zeugen Abteilungsinspektor EE und des Zeugen FF in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.06.2020 (OZ 3), die Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafregisterauszug des Beschwerdeführers (Beilage A zu OZ 3).

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer lenkte am 02.03.2019, um 20.25 Uhr, im Gemeindegebiet von X, auf Höhe des östlichen CC Parkplatzes den PKW der Marke DD, Farbe grau, mit dem amtlichen Kennzeichen ***. Zulassungsbesitzer dieses PKW ist FF, geboren xx.xx.xxxx, Adresse 2, X. FF war am 02.03.2019 Inhaber des Mietwagen-Gewerbes (Beförderung mit Personenkraftfahrzeugen) und des Taxi-Gewerbes.

Der Beschwerdeführer war am 02.03.2019 bei FF („GG“) angestellt.

Bei dem vom Beschwerdeführer gelenkten PKW handelt es sich um einen Mietwagen mit der Verwendungsbestimmung 29. Die Arbeitgeber des Beschwerdeführers ist an diesem Abend selbst mit einem Taxi gefahren. Es handelte sich um das „Dorftaxi“, mit welchem er in X in das Dorf einfahren durfte.

Bei dem Unternehmen „GG“ gehen die Bestellungen direkt bei FF am Mobiltelefon ein. Dieser leitet die Aufträge dann an seine Fahrer weiter.

Am 02.03.2019 um 20.25 Uhr hielt sich der Beschwerdeführer mit dem von ihm gelenkten Mietwagen auf Höhe des östlichen CC Parkplatzes bereit. Er hatte mit seinem Arbeitgeber vereinbart, einen Gast, welchen dieser mit dem Taxi vom Dorf zum CC Parkplatz brachte, zu übernehmen und in weiterer Folge zu seinem Hotel zu bringen. Der Fahrgast, welcher am CC Parkplatz vom Taxi des FF in den vom Beschwerdeführer gelenkten Mietwagen umgestiegen ist, bestellte bei FF ein Taxi. Nach Eingang dieser Bestellung wurde der Gast dann von FF im Dorf mit dem Taxi abgeholt und zum CC Parkplatz verbracht.

Der Beschwerdeführer wurde von FF zum CC Parkplatz bestellt, um dessen Fahrgast dort zu übernehmen. In der Wohnung oder Betriebsstätte des Gewerbeinhabers ist keine Bestellung des Mietwagens zum CC Parkplatz eingegangen. Der vom Beschwerdeführer gelenkte Mietwagen wurde von FF zum Cc Parkplatz gerufen. Dort hat er dann einen Fahrgast aufgenommen.

Während des Bereithaltens des Fahrzeuges am östlichen CC Parkplatz war der vom Beschwerdeführer gelenkte Mietwagen weder als „außer Dienst“ noch als „besetzt“ gekennzeichnet.

Die Betriebsstätte des Gewerbeinhabers befindet sich im „JJ“, Adrese 2, X. Ob der Beschwerdeführer nach Beendigung des Fahrtauftrages zur Betriebsstätte des Gewerbeinhabers zurückgekehrt ist, kann nicht festgestellt werden.

Auf dem Mietwagen befand sich am 02.03.2019, um 20:25 Uhr, als sich dieser am östlichen CC Parkplatz bereithielt, keine Kennzeichnung, weder eine Taxitafel, noch ein Schild „besetzt“ oder „außer Dienst“.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend den Tatort, die Tatzeit und den vom Beschwerdeführer gelenkten PKW ergeben sich im Wesentlichen aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes.

Die Feststellungen hinsichtlich des Ablaufs der Aufnahme des Fahrgastes am Tatort durch den Beschwerdeführer ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und dessen Arbeitgebers, welche glaubwürdig waren. Die beiden gaben unabhängig voneinander an, dass die Bestellung der Fahrt bei FF einlangte und der Gast von diesem zunächst aus dem Ort zum CC Parkplatz verbracht wurde, um dort in das Fahrzeug des Beschwerdeführers umzusteigen. Auch der Polizeibeamte hat glaubwürdig und nachvollziehbar angegeben, dass eine Person am CC Parkplatz in das Fahrzeug des Beschwerdeführers zugestiegen ist. Die Feststellung, dass sich das Fahrzeug des Beschwerdeführers am CC Parkplatz bereithielt, ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des Polizeibeamten, welche mit der Anzeige übereinstimmten. Der als Zeuge einvernommene Polizeibeamte hat an der Amtshandlung teilgenommen und konnte sich an den Ablauf noch erinnern und diesen auch nachvollziehbar schildern. Hinsichtlich der Kennzeichnung des Fahrzeuges musste er auf die Anzeige verweisen. Es ist im gegenständlichen Fall jedenfalls davon auszugehen, dass ein geschulter Polizeibeamter eine Verwaltungsübertretung ordnungsgemäß wahrnehmen und zur Anzeige bringen kann. Darüber hinaus wurde die mangelnde Beschilderung des Fahrzeuges nicht bestritten. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich an, dass sich auf dem von ihm gelenkten Fahrzeug keine Kennzeichnung befand, weder eine Taxitafel, noch ein Schild „besetzt“ oder „außer Dienst“. Der Zeuge FF gab ihm Rahmen seiner Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung an, dass das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug über kein Taxischild und keine Beschriftung verfügte. Die als Mietwagen verwendeten Fahrzeuge sind seinen Angaben nach aber mit einem DIN-A4-Zettel mit der Beschriftung „im Betrieb“ bzw auf der anderen Seite „außer Betrieb/besetzt“ ausgestattet. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher am Tatabend das Fahrzeug lenkte, korrekt festzustellen vermochte, dass sich kein Schild im Auto befand und dessen Angaben stimmten auch mit der Anzeige überein. Den diesbezüglichen Ausführungen des Zeugen ist sohin kein Glauben zu schenken.

Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen konnte nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer nach Beendigung des Fahrtauftrages zur Betriebsstätte des Gewerbeinhabers zurückgekehrt ist.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG), BGBl Nr 112/1996, idF BGBl I Nr 24/2020, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 15

Strafbestimmungen

(1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer

1. die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 4 Abs. 2 vermehrt;

2. § 10 zuwiderhandelt;

3. eine Beförderung gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 ohne die erforderliche Genehmigung durchführt;

4. die gemäß § 14 festgelegten Tarife nicht einhält;

5. andere als die in Z 1 bis 4 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;

6. nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 erforderliche beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder das Fahrtenblatt mitgeführt wird;

7. gegen sonstige Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 oder andere unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Personenverkehr auf der Straße verstößt;

8. nicht dafür sorgt, dass die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise gemäß dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder gemäß den Vereinbarungen nach § 12 oder gemäß dem Interbus-Übereinkommen oder dem Bundesgesetz vom 1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl. Nr. 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl. Nr. 521/1987, mitgeführt werden.

(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 4, 6 und 8 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 2, wenn es sich um Zuwiderhandlungen gegen § 10 Abs. 2 handelt, hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 und 7 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.

(3) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 4 ist das gewährte unzulässige Entgelt für verfallen zu erklären.

(4) Strafbar nach Abs. 1 Z 3, 6 und 8 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte. Stellt die Übertretung zugleich einen schwersten Verstoß gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 dar, ist die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates davon zu verständigen.

(5) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, begeht, wer als Lenker

1. Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;

2. eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 erforderliche Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder das Fahrtenblatt nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;

3. gegen sonstige Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 verstößt;

4. die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise gemäß dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder gemäß den Vereinbarungen nach § 12 oder gemäß dem Interbusabkommen oder dem Bundesgesetz vom 1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl. Nr. 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl. Nr. 521/1987, nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;

5. gegen sonstige unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Personenverkehr auf der Straße verstößt.

(6) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.

(7) Wer als selbstständiger Kraftfahrer

1. die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäß § 18c überschreitet,

2. die gemäß § 18d vorgeschriebenen Ruhepausen nicht einhält,

3. an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, die gemäß § 18e Abs. 1 erlaubte Tagesarbeitszeit überschreitet oder

4. geleistete Nachtarbeit nicht gemäß § 18e Abs. 2 ausgleicht,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.

(8) Wer als selbstständiger Kraftfahrer die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht gemäß § 18f verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 000 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 500 Euro zu bestrafen.

(9) Wer als Lenker einen Schülertransport (§ 106 Abs. 10 KFG) durchführt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft mehr als 0,05 mg/l beträgt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 363 Euro bis zu 2180 Euro zu bestrafen, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die §§ 37 Abs. 3 Z 3 oder 37a FSG oder gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt.“

Die wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 58/2018, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 45

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, dass einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wusste.“

Die wesentlichen Bestimmungen der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000, LGBl Nr 48/2000, idF LGBl Nr 133/2016, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 19

Mietwagen-Gewerbe

(1) Für das Mietwagen-Gewerbe gelten die §§ 3 Abs. 2, 4, 6, 7 Abs. 2 und 10 Abs. 1 bis 4 sinngemäß.

(2) Mietwagen müssen so gekennzeichnet sein, dass sie nicht mit Taxifahrzeugen verwechselt werden können. Insbesondere dürfen Dachschilder, Leuchten, Freizeichen, Fahrpreisanzeiger und Aufschriften mit dem Wort „Taxi“ oder einer entsprechenden Wortkombination nicht verwendet werden.

(3) Fahrgäste dürfen nur am Standort des Gewerbeinhabers oder an dem Ort aufgenommen werden, der aufgrund einer in der Wohnung oder Betriebsstätte des Gewerbeinhabers eingegangenen Bestellung hiefür bezeichnet worden ist. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die mit Funk oder Autotelefon ausgestattet sind.

(4) Mietwagen müssen nach der Beendigung des Fahrtauftrages zu einer Betriebsstätte des Gewerbeinhabers zurückkehren. Bei Leerfahrten dürfen Fahrgäste nicht aufgenommen werden, es sei denn, es wäre in der Betriebsstätte oder in der Wohnung des Gewerbeinhabers ein Fahrtauftrag eingelangt.

(5) Mietwagen dürfen auf öffentlichen Verkehrsflächen nach Maßgabe des §24 StVO 1960 nur dann halten und parken, wenn das Fahrzeug

a) deutlich als „außer Dienst“ oder

b) im Zusammenhang mit einem Fahrtauftrag als „besetzt“

gekennzeichnet ist.

§ 22

Strafbestimmungen

Übertretungen dieser Verordnung sind nach den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 zu bestrafen.“

V.Erwägungen:

Gemäß § 19 Abs 3 GelverkG dürfen Fahrgäste im Mietwagengewerbe nur am Standort des Gewerbeinhabers oder an dem Ort aufgenommen werden, der aufgrund einer in der Wohnung oder Betriebsstätte des Gewerbeinhabers eingegangenen Bestellung hiefür bezeichnet worden ist. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die mit Funk oder Autotelefon ausgestattet sind.

Gemäß § 19 Abs 4 GelverkG müssen Mietwagen nach der Beendigung des Fahrtauftrages zu einer Betriebsstätte des Gewerbeinhabers zurückkehren. Bei Leerfahrten dürfen Fahrgäste nicht aufgenommen werden, es sei denn, es wäre in der Betriebsstätte oder in der Wohnung des Gewerbeinhabers ein Fahrtauftrag eingelangt.

Gemäß § 19 Abs 5 GelverkG dürfen Mietwagen auf öffentlichen Verkehrsflächen nach Maßgabe des § 24 StVO 1960 nur dann halten und parken, wenn das Fahrzeug deutlich als „außer Dienst“ (lit a) oder im Zusammenhang mit einem Fahrtauftrag als „besetzt“ (lit b) gekennzeichnet ist.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt einen Mietwagen im Sinn des § 19 TPBO lenkte und der von ihm aufgenommene Fahrgast nicht an dem Ort aufgenommen wurde, der aufgrund einer in der Wohnung oder Betriebsstätte des Gewerbeinhabers eingegangenen Bestellung hiefür bezeichnet worden ist. Der Fahrgast bestellte ein Taxi und er wurde von einem von FF gelenktem Taxi in X im Dorf aufgenommen. Aufgrund der Feststellung, dass der Fahrgast in weiterer Folge dann am CC Parkplatz an den Beschwerdeführer übergeben wurde und in den Mietwagen einstieg, ergibt sich eindeutig, dass der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung im § 22 Abs 3 TPBO erfüllt ist.

Dem Beschwerdeführer konnte nicht nachgewiesen werden, dass er mit dem Mietwagen nach der Beendigung des Fahrtauftrages zur Betriebsstätte des Gewerbeinhabers zurückkehrte. Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 19 Abs 4 TPBO erfüllt hat. Die dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 2. zur Last gelegte Tat konnte sohin nicht erwiesen werden.

Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist eine Regel für jene Fälle, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfs erzeugt werden konnte. Nur wenn nach Durchführung aller Beweise – wie es im gegenständlichen Verfahren von dem Verwaltungsgericht erfolgte – trotz eingehender Beweiswürdigung somit Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen (VwGH 14.11.2018, Zl Ra 2018/17/0165).

Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses war sohin gemäß § 54 Abs 1 Z 1 VStG 1991 aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen.

Zu Spruchpunkt 3. und 4. ist auszuführen, dass gemäß § 19 Abs 5 TPBO Mietwagen auf öffentlichen Verkehrsflächen nach Maßgabe des § 24 StVO 1960 nur dann halten und parken dürfen, wenn das Fahrzeug deutlich als „außer Dienst“ (lit a) oder im Zusammenhang mit einem Fahrtauftrag als „besetzt“ (lit b) gekennzeichnet ist. Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der vom Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt gelenkte Mietwagen, welcher am CC Parkplatz und somit auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt war, weder als „außer Dienst“ oder als „besetzt“ gekennzeichnet war. Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen das Fahrzeug vor Aufnahme des Fahrgastes als „außer Dienst“ und nach Aufnahme des Fahrgastes als „besetzt“ zu kennzeichnen. Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, weshalb er den objektiven Tatbestand des § 19 Abs 5 TPBO erfüllt hat. Die Kennzeichnung des Mietwagens ist entweder als „außer Dienst“ (lit a) oder als „besetzt“ (lit b) möglich. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist im gegenständlichen Fall von einer Scheinkonkurrenz der beiden Delikte auszugehen. Die beiden Einzeltathandlungen, die mangelnde Kennzeichnung des Fahrzeuges als „außer Dienst“ oder als „besetzt“, sind aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform, der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände unter zeitlichen Kontinuität zu einer Einheit zusammenzufassen und unter die strafrechtliche Figur des fortgesetzten Delikts zu subsumieren.

Es liegt sohin eine unzulässige Doppelbestrafung vor, weshalb Spruchpunkt 3. und 4. dahingehend zu berichtigen waren. Der Beschwerdeführer hat den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung im § 19 Abs 5 TPBO begangen und in Folge dessen ist über ihn eine Geldstrafe zu verhängen.

Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen um sogenannte „Ungehorsamsdelikte“ im Sinn des § 5 Abs 1 VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat dabei initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Eine derartige Glaubhaftmachung seitens des Beschwerdeführers ist unterblieben.

Der Beschwerdeführer hat die ihm zu Last gelegten Verwaltungsübertretungen sohin in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafhöhe bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten. Er bezieht nach eigenen Angaben Notstandshilfe in der Höhe von Euro 800,00 bis 900,00 pro Monat. Er hat keine Sorgepflichten und verfügt über kein weiteres Vermögen. Es ist sohin von unterdurchschnittlichen Vermögensverhältnissen auszugehen.

Bei der Strafbemessung ist auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse entsprechend Bedacht zu nehmen, dies bedeutet aber nicht, dass bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers keine entsprechende Geldstrafe vorzuschreiben wäre. Anders als im Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist im Verwaltungsstrafverfahren kein Tagsatzsystem vorgesehen. So sind die wirtschaftlichen Verhältnisse ein Element der Strafbemessung, jedoch besteht keine unmittelbare bedingungslose Bindung an das Einkommen des Betroffenen. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in seinem Erkenntnis vom 15.10.2002, Zl 2001/21/0087, mwN, festgehalten, dass sich aus § 16 VStG ergibt, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Vermögen hat. Die Geldstrafe ist daher auch dann zu verhängen, wenn die Vermögensverhältnisse und die Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen.

Gegen die zu Spruchpunkt 1. verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 150,00 ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol nichts einzuwenden. Zu Spruchpunkt 3. und 4. ist auf die Ausführungen zur Spruchkorrektur zu verweisen. Es war eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 zu verhängen. Eine Geldstrafe in dieser Höhe ist jedenfalls aus spezial- und generalpräventiven Gründen erforderlich, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der beiden Übertretungen entsprechend Rechnung zu tragen. Die Höchststrafe liegt gemäß § 15 Abs 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz bei Euro 726,00. Die verhängten Geldstrafen wurden sohin im unteren Bereich festgesetzt.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah sich aber dazu veranlasst, die Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß der Geldstrafe verhältnismäßig anzupassen. Gemäß § 16 Abs 2 VStG hat die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe nach den in § 19 VStG festgesetzten Kriterien zu erfolgen. Es gibt keinen festen „Umrechnungsschlüssel“ von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen, allerdings bedarf es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer eingehenden Begründung, falls zwischen dem Verhältnis von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen, gerechnet im Hinblick auf die jeweilige Höchststrafe, ein erheblicher Unterschied besteht (VwGH 13.12.1991, Zl 91/18/0217).

Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien sind die im gegenständlichen Fall von der Behörde festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen von 115 Stunden zu hoch angesetzt. Mit den verhängten Geldstrafen in Höhe von Euro 150,00 wurde der Strafrahmen lediglich mit 20 % ausgenutzt. Dagegen wurde bei der Ersatzfreiheitsstrafe der Strafrahmen mit beinahe 35 % ausgeschöpft. Dieses Auseinanderklaffen von Geld- und einer Ersatzfreiheitsstrafe lässt sich im gegenständlichen Fall nicht begründen.

Dementsprechend war das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe tat- und schuldangemessen auf 67 Stunden herabzusetzen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs 8 VwGVG nicht aufzulegen, da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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