LVwG T LVwG-2020/22/0920-10

LVwG-2020/22/0920-10Landesverwaltungsgericht20.08.2020

Regest

Baubewilligung; <br/>Errichtung Wohnanlage; <br/>Nachbarn;<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/22/0920-10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.22.0920.10

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der AA v.d. BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 20.12.2020, Zl. *** wegen Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage, bestehend aus drei Wohngebäuden auf den Gpn. **1, **2 und **3 alle KG Y nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die gegenständliche Baubewilligung unter folgender Projektergänzung erteilt wird:

„Die Befundangaben in der verkehrsplanerischen Stellungnahme des Büros für Verkehrs- und Raumplanung vom 1.7.2020 werden ausdrücklich zum Projektgegenstand erklärt.“

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Firma „CC GmbH Co KG“ die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage, bestehend aus drei Wohngebäuden auf den Gpn. **1, **2 und **3 alle KG Y erteilt. Eine eingehende Baubeschreibung ist dem angefochtenen Bescheid unter der Rubrik “Befund“, Seite 2ff zu entnehmen.

Dagegen erhob die rechtsfreundlich vertretene „AA“ rechtzeitig und zulässig Beschwerde. Darin wurde zusammenfassend die Nichteinhaltung des Bebauungsplanes, der abstandsrechtlichen Vorschriften sowie eine unzumutbare Lärmbelästigung vorgebracht.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte in der Folge ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durch, in dessen Rahmen ein hochbau- sowie ein immissionstechnisches Gutachten eingeholt wurden.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 19.8.2020 erörterten die beigezogenen Amtssachverständigen DD (hochbautechnischer Sachverständiger) und EE (immissionstechnischer Sachverständiger) ihre Gutachten und beantworteten Fragen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin. Zur verkehrsplanerischen Stellungnahme des Büros für Verkehrs- und Raumplanung vom 1.7.2020 erklärte der verkehrstechnische Amtssachverständige FF mit näherer Begründung, dass die dort gemachten Angaben für ihn schlüssig und nachvollziehbar sind.

Im Rahmen dieser Verhandlung wurde das Projekt noch in Bezug auf die Befundangaben in der verkehrsplanerischen Stellungnahme des Büros für Verkehrs- und Raumplanung vom 1.7.2020 ergänzt (siehe im Spruch oben).

Beweis wurde weiters aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.

II.Rechtsgrundlagen:

Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl 28 zuletzt geändert durch LGBl 2019/109 (TBO 2018) lautet wie folgt:

§ 33

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b)der Bestimmungen über den Brandschutz,

c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e)der Abstandsbestimmungen des § 6,

f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

[…]“

III.Rechtliche Erwägungen:

Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152; 01.04.2008, 2007/06/0304 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war.

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Die beschwerdeführende Nachbarin, die AA ist als Eigentümerin der unmittelbar an die Bauplätze angrenzenden Gpn **4 und **5 KG Y unstrittig Nachbarin nach § 33 Abs 3 TBO 2018. Sie kann sohin die Nichteinhaltung aller in Abs 3 legcit genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen, vorbringen. Damit erweist sich jedenfalls jenes Vorbringen in der Beschwerde als unzulässig, das die Nichteinhaltung allein jener Vorschriften moniert, die im alleinigen öffentlichem Interesse gelegen sind bzw. das gar nicht das Baurecht betrifft (wie hier z.B. Wasserrecht).

Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde ein eingehendes hochbautechnisches Gutachten eingeholt und stellte der hochbautechnische Amtssachverständige mit näherer Begründung zusammenfassend fest, dass einerseits die Bestimmungen des Bebauungsplanes als auch die abstandsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Der immissionstechnisches Amtssachverständige wiederum urgierte in seiner ersten Stellungnahme vom 19.6.2020 eine Ergänzung der lärmtechnischen Untersuchung. Nachdem diese mit Eingabe vom 6. Juli 2020 (Einlaufstempel Landesverwaltungsgericht Tirol) erfolgt ist, kommt er in seinem Gutachten vom 27.7.2020 zusammenfassend zum Ergebnis, dass entsprechend den Vorgaben des TROG 2016 (siehe insb. § 37 Abs 4 legcit) die dort normierten dB-Werte für die vorliegende Flächenwidmung „Wohngebiet“ (siehe dazu etwa die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid Seite 43) eingehalten sind und folgerichtig gemäß § 38 Abs 5 lit a TROG 2016 die Wohnqualität jedenfalls nicht als wesentlich beeinträchtig anzusehen ist. Den Ausführungen beider Sachverständiger wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht widersprochen und wurden auch zu diesen Themen keine weiteren Beweisanträge gestellt. Zumal im Gutachten EE ausdrücklich auch auf die verkehrsplanerische Stellungnahme des Büros für Verkehrs- und Raumplanung vom 1.7.2020 Bezug genommen wurde, zog das Landesverwaltungsgericht Tirol dazu einen verkehrstechnischen Amtssachverständigen bei. Dieser bestätigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ebenfalls mit eingehender Begründung die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der diesbezüglichen Ausführungen. Auch seine Ausführungen wurde nicht bestritten und keine weiteren Beweisanträge gestellt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nun nicht die geringsten Zweifel, sich den Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen vollinhaltlich anzuschließen. Alle drei Sachverständigen haben sich eingehend mit den entsprechenden Fragestellungen befasst und nachvollziehbare Schlüsse gezogen, die von der beschwerdeführenden Partei nicht (mehr) bestritten wurden.

Wie bereits von der Behörde (mehrfach) festgestellt, wurde die Wohnanlage als „Gesamtanlage“, mithin alle drei Wohngebäude zusammen, einer umfassenden bau- und raumordnungsrechtlichen Überprüfung unterzogen (siehe etwa die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid Seite 38) und ist die geplante Lärmschutzmauer jedenfalls Projektbestandteil (siehe den Antrag vom 1.8.2019 – Einlaufstempel Marktgemeinde Y vom 7.8.2020 - und die entsprechend vidierte Planunterlage „Lärmschutzwand entl. nördlicher Grundgrenze“ mit Datum 29.7.2019).

Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht daher zusammenfassend davon aus, dass das vorliegende Projekt den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften entspricht und keine Nachbarrechte beeinträchtigt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

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