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LVwG-2019/36/1708-8•LVwG T LVwG-2019/36/1708-8
LVwG-2019/36/1708-8Landesverwaltungsgericht20.08.2020
Feldstall;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir aus Anlass des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.07.2019, Zl ***, über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.06.2019, Zl ***, mit dem ein Erschließungsbeitrag nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz – TVAG in der Höhe von insgesamt Euro 3.623,86 vorgeschrieben wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bauanzeige vom 25.02.2013 hat AA (in der Folge: Beschwerdeführerin) die Errichtung eines Stadels in Holzbauweise auf Gst **1 KG Z bei der Baubehörde angezeigt.
Mit Schreiben der Baubehörde vom 30.04.2013, Zl ***, wurde diese Bauanzeige zur Kenntnis genommen.
Im Weiteren wurde dann mit Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 09.05.2019, Zl ***, der von der nunmehrigen Beschwerdeführerin beantragten Errichtung eines Pferdestalls mit Lager, Sattelkammer und überdachter Mistlege auf Gst **1 KG Z die baurechtliche Bewilligung erteilt.
Eine zeitliche Beschränkung der Nutzung dieses Gebäudes ergibt sich weder aus den mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Einreichunterlagen noch aus dem Baubewilligungsbescheid.
Für dieses Bauvorhaben wurde dann mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.06.2019, Zl ***, ein Erschließungsbeitrag nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz – TVAG in der Höhe von insgesamt Euro 3.623,86 vorgeschrieben.
Dagegen erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde vom 24.06.2019 und wurde darin von ihr zusammengefasst vorgebracht, dass das verfahrensgegenständlich Gebäude gemäß § 2 Abs 4 lit b TVAG vom Geltungsbereich des TVAG ausgenommen sei, da es sich dabei um einen Feldstall handle und daher dafür auch kein Erschließungsbeitrag zu leisten sei. Es wurde daher die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.07.2019, Zl ***, wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieser Entscheidung wurde von der belangten Behörde ua zusammengefasst ausgeführt, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Gebäude nicht um einen Feldstall gemäß § 2 Abs 4 lit b TVAG handle, da dieses über einen Kamin und Nebenräume verfüge.
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht den Vorlageantrag vom 25.07.2019 ein.
Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Gutachten des agrarfachlichen Sachverständigen vom 16.03.2020, ***, eingeholt. Darin führt der Sachverständige nach Durchführung eines Ortsaugenscheins am 26.02.2020 mit umfassender Begründung im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes aus:
Das errichtete Gebäude ist von der Bauart, der Ausstattung und der Erschließung von einem Heimstall nicht zu unterscheiden. Dass es sich um einen Feldstall handeln solle, geht weder aus dem Bauplan, der Baubeschreibung noch aus der Baubewilligung hervor. Merkmale, die ein Feldstall zwingend aufweisen muss, sind zum einen die eingeschränkte jahreszeitliche Nutzung und zum anderen die Tatsache, dass ein Feldstall nur die Ergänzung zu einem Stall auf einem Hof darstellen kann. Das heißt, dass es sich um einen Feldstall nur dann handeln kann, wenn der Betrieb über einen funktionsfähigen und auch genutzten Heimstall verfügt. Im gegenständlichen Falle besteht keine Absicht, den Heimstall zu aktivieren und herzurichten, so, dass dort auch die Pferde gehalten werden können. Vielmehr ist beabsichtigt, dass neuerrichtete Gebäude auf Gst **1 KG Z ganzjährig als Stallung zu verwenden. Untermauert wird diese Absicht auch damit, dass die volle Erschließung angestrebt wird und die erforderlichen Nebenräume für einen Aufenthalt beantragt wurden. Aus agrarfachlicher Sicht stellt daher das verfahrensgegenständliche Gebäude keinen Feldstall iSd § 2 Abs 4 lit b TVAG dar.
Dieses Gutachten wurde den Parteien des Beschwerdeverfahrens zum Parteiengehör übermittelt und brachte die Beschwerdeführerin dazu die Stellungnahme vom 18.05.2020 ein, in der zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:
Der Gutachter habe festgestellt, dass die Bezeichnung Feldstall aus einer Zeit stammt, in der es noch keine Traktoren gab und deshalb das Vieh während des Jahres disloziert untergebracht werden musste. Dies möge grundsätzlich zutreffen, allerdings sei diese Zeit bei der erstmaligen Veröffentlichung des TVAG längst vorbei gewesen. Der Gesetzgeber sei also davon ausgegangen, dass auch in der heutigen Zeit noch Feldställe errichtet werden und habe er diese dezidiert vom Geltungsbereich des TVAG ausgenommen. Auch die Gemeinde Z gehe offensichtlich ebenfalls davon aus, dass es sich beim gegenständlichen Gebäude um einen Feldstall handelt und ergebe sich dies auch aus der Widmung.
Weiters wurde ausgeführt, dass selbst dann, wenn - aus welchem Grund auch immer- die Erschließungskostenpflicht gegeben wäre, die Vorschreibung unrichtig sei, da zum Zeitpunkt der Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes auf dem Gst **1 KG Z bereits rechtmäßig ein Gebäude bestanden habe, das bei der Berechnung der Erschließungskosten einzubeziehen gewesen sei. Es wurde daher beantragt im Falle der Annahme der Erschließungspflicht den Erschließungsbeitrag unter Berücksichtigung der früher bestandenen Baumasse neu festzusetzen.
Am 06.08.2020 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol ua auch im Beisein der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde sowie des agrarfachlichen Sachverständigen durchgeführt und den Parteien umfassend Gelegenheit gegeben an den Sachverständigen Fragen zu stellen.
II.Beweiswürdigung:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Bau- und Abgabenakt des verfahrensgegenständlichen Gebäudes und den ergänzend eingeholten Bauakt des weiteren auf dem Gst **1 KG Z bestehenden Gebäudes sowie die ergänzende Einholung des agrarfachlichen Gutachtens vom 16.03.2020, ***, und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol.
III.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz – TVAG, LGBl Nr 58/2011 in der hier gegenständlich maßgeblichen Fassung LGBl Nr 144/2018:
(…)
(3) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, soweit sie
(…)
(4) Nicht als Gebäude gelten:
(…)
(…)“
IV.Erwägungen:
1. Zum Abgabengegenstand und zur anzuwendenden Rechtlage ist zunächst grundsätzlich auszuführen, dass für die Vorschreibung einer Abgabe die zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches gegebene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist (vgl VwGH 10.08.2010, 2009/17/0264; ua).
Im gegenständlichen Fall war daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol das Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz – TVAG, LGBl Nr 58/2011 in der gegenständlich maßgeblichen Fassung LGBl Nr 144/2018 anzuwenden.
2. Soweit die Beschwerdeführerin mit näheren Ausführungen zusammengefasst geltend macht, dass es sich bei dem Gebäude, das der gegenständlich bekämpften Vorschreibung zu Grunde liegt, um einen Feldstall handle, für den kein Erschließungsbeitrag zu leisten sei, ist dazu Folgendes auszuführen:
Gemäß der Legaldefinition des § 2 Abs 4 lit b TVAG gelten Almgebäude, Kochhütten, Feldställe und Städel in Massivbauweise auf Sonderflächen nach § 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 oder im Freiland nicht als Gebäude. und sind vom Geltungsbereich des TVAG ausgenommen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen zum TVAG und dessen Vorgängerbestimmungen bereits mehrfach ausgesprochen hat, sind Ausnahmebestimmungen grundsätzlich eng auszulegen und handelt es sich bei einem Feldstall iSd nunmehrigen § 2 Abs 4 lit b TVAG um eine bauliche Anlage zur zeitweisen Unterbringung von Vieh und befinden sich diese üblicherweise in Bereichen, in denen nur eine extensivere Verkehrserschließung vorliegt (vgl VwGH 23.10.2000, 99/17/0370; VwGH 24.10.2000 99/17/0387; VwGH 15.03.2012, 2011/17/0139; ua).
Das Gst **1 KG Z ist als Sonderfläche nach § 47 TROG 2016 mit der Festlegung „Feldstall mit einem Unterstellplatz für Geräte“ gewidmet.
In den mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Einreichunterlagen von BB vom 03.04.2019, Plannummer: v8, ist das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben am Deckblatt mit „Erw. Landwirtschaft“ bezeichnet.
In der Plandarstellung „Erdgeschoss“ sind die einzelnen Bereiche dieses Gebäudes mit „Offener Pferdestall“, „Sattelkammer“, „Lager“ und „Mistlege“ bezeichnet.
Auch im Baubewilligungsbescheid vom 09.05.2019, Zl ***, wurde dieses Bauvorhaben als „Pferdestall mit Lager, Sattelkammer und überdachter Mistlege“ bezeichnet.
Eine Bezeichnung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes als Feldstall ergibt sich auch dem gesamten übrigen vorgelegen Bauakt nicht und ist auch eine zeitliche Beschränkung der Nutzung des gegenständlichen Gebäudes weder aus den Einreichunterlagen noch aus dem Bewilligungsbescheid zu entnehmen.
Im ergänzend eingeholten agrarfachlichen Gutachten vom 16.03.2020, ***, führte der Sachverständige im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass das errichtete Gebäude von der Bauart, der Ausstattung und der Erschließung von einem Heimstall nicht zu unterscheiden ist. Dass es sich um einen Feldstall handelt geht weder aus dem Bauplan, der Baubeschreibung noch aus der Baubewilligung hervor. Die Merkmale, die aber ein Feldstall zwingend aufweisen muss sind zum einen die eingeschränkte jahreszeitliche Nutzung und zum anderen die Tatsache, dass ein Feldstall nur die Ergänzung zu einem Stall auf einem Hof darstellen kann. Dh, um einen Feldstall kann es sich nur handeln, wenn der Betrieb über einen funktionsfähigen und auch genutzten Heimstall verfügt. Im gegenständlichen Falle besteht keine Absicht, den Heimstall zu aktivieren und herzurichten, so, dass dort auch die Pferde gehalten werden können. Vielmehr ist beabsichtigt, dass neuerrichtete Gebäude auf Gst **1 KG Z ganzjährig als Stallung zu verwenden. Untermauert wird diese Absicht auch damit, dass die volle Erschließung angestrebt wird und die erforderlichen Nebenräume für einen Aufenthalt beantragt wurden. Aus agrarfachlicher Sicht stellt daher das verfahrensgegenständliche Gebäude keinen Feldstall iSd § 2 Abs 4 lit b TVAG dar.
Die Beschwerdeführerin ist diesem vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien agrarfachlichen Gutachten vom 16.03.2020, ***, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl VwGH 12.09.2007, 2007/04/0100; VwGH 29.04.2014, 2013/04/0164; uva).
Zudem hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen auch nicht eine Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit dieses agrarfachlichen Gutachtens mit Erfolg dargetan (vgl VwGH 20.02.2003, 2002/06/0198; ua).
Vielmehr hat die Beschwerdeführer auch in der Verhandlung am 06.08.2020 selbst ausgesagt, dass das gegenständliche Gebäude ganzjährig genutzt wird und der Heimbetrieb im Ort nicht mehr betrieben wird.
Zusammengefasst hat sich daher ergeben, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude nicht als Feldstall iSd § 2 Abs 4 lit b TVAG zu qualifizieren und sohin nicht von diesem Ausnahmetatbestand umfasst ist.
Dem Beschwerdevorbringen, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Gebäude um einen Feldstall handle, ist daher keine Berechtigung zugekommen.
3. Soweit in der Stellungnahme vom 18.05.2020 von der Beschwerdeführerin ergänzend vorgebracht wurde, dass die Vorschreibung zudem deshalb unrichtig sei, da das auf dem Gst **1 KG Z bereits bestehende Gebäude in die Berechnung des Erschließungsbeitrages einzubeziehen gewesen sei und daher beantragt wurde den Erschließungsbeitrag unter Berücksichtigung der früher bestandenen Baumasse neu festzusetzen, ist dazu Folgendes auszuführen:
Aus dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzend einholten Bauakt dieses auf Gst **1 KG Z bereits vor der gegenständlich bekämpften Vorschreibung bestehenden Gebäudes ergibt sich, dass von der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit Bauanzeige vom 25.02.2013 die Errichtung eines Stadels in Holzbauweise auf dem zu diesem Zeitpunkt zur Gänze als Freiland gewidmeten Gst **1 KG Z angezeigt und von der Baubehörde mit Schreiben vom 30.04.2013, Zl ***, zur Kenntnis genommen wurde.
Gemäß § 2 Abs 4 lit a TVAG waren ortsübliche Städel in Holzbauweise iSd § 41 Abs 2 lit a TROG 2011 (auch) im Jahr 2013 vom Geltungsbereich des TVAG ausgenommen und war für deren Errichtung kein Erschließungsbeitrag zu leisten.
Für das mit Schreiben der Baubehörde vom 30.04.2013, Zl ***, zur Kenntnis genommen Bauvorgaben der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde von der Abgabenbehörde auch kein Erschließungsbeitrag vorgeschrieben.
Dieses im Zeitpunkt der gegenständlich bekämpften Vorschreibung bereits bautechnisch selbstständig bestehende Gebäudes auf Gst **1 KG Z konnte daher keine Begünstigung bewirken, die bei der nunmehrigen Vorschreibung für das mit Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 09.05.2019, Zl ***, bewilligte Bauvorhaben zu berücksichtigen gewesen wäre.
Zusammengefasst hat sich damit ergeben, dass auch diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin nämlich, dass das bereits bestehende Gebäude in die Berechnung des Erschließungsbeitrages einzubeziehen gewesen sei und von ihr beantragt wurde den Erschließungsbeitrag unter Berücksichtigung der früher bestandenen Baumasse neu festzusetzen, keine Berechtigung zugekommen ist.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu ist insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte Judikatur des VwGH zu verweisen, von der das erkennende Landesverwaltungsgericht auch mit gegenständlicher Entscheidung nicht abgewichen ist.
Zudem liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
So liegt zB ua auch dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG vor, wenn die Rechtlage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist. Dies gilt selbst dann, wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225; VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188; uva).
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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