LVwG T LVwG-2020/39/1315-1

LVwG-2020/39/1315-1Landesverwaltungsgericht17.08.2020

Regest

Verkehrsfläche; <br/>Abstände; <br/>Nachbarrechte; <br/>Parteiengehör durch Akteneinsicht; <br/>Befangenheit;<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/39/1315-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.39.1315.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr. Mair über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 07.05.2020, Zl ***, ***, betreffend ein Verfahren nach der Tiroler Bauordnung 2018

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

Mit Bauansuchen vom 18.12.2018, verbessert mit 23.08.2019, beantragten BB und CC die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung und Änderung von Stellplätzen sowie die Verwendungszweckänderung des Flugdaches in eine Stellplatzüberdachung auf Gst Nr **1, KG X.

Die belangte Behörde holte ein hochbautechnisches Gutachten vom 14.11.2019 gemäß § 32 Abs 4 TBO 2018 sowie ein ortsplanerisches Gutachten vom 10.12.2019 gemäß § 5 Abs 2 TBO 2018 ein.

Mit Schreiben vom 11.12.2019 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Einbringung dieses Bauansuchens mit und fügte eine Baubeschreibung zu diesem Bauvorhaben bei. Weiters bot sie dem Beschwerdeführer „als Nachbarn nach § 33 Abs 2 TBO 2018 hiermit die Gelegenheit, bis 10. Jänner 2020 in die Planunterlagen Einsicht zu nehmen und allenfalls eine schriftliche Stellungnahme abzugeben oder Einwände gegen das Vorhaben zu erheben. Eine mündliche Verhandlung werde in diese Angelegenheit nicht durchgeführt.“

Laut Vermerk im Akt nahm der Beschwerdeführer am 23.12.2019 Akteneinsicht.

In seiner Stellungnahme vom 08.01.2020 gab er sodann an, dass er nach Einsicht in den Bauakt schriftlich Einwände gegen das Bauvorhaben, soweit es den Bereich der Privatstraße DD-Weg, Grundstück Nr **2 betreffe, vortrage. Der Beschwerdeführer monierte unter Verweis auf dazu vorgelegtes Fotodokumentationsmaterial die vorhandene Zufahrtssituation bzw die praktizierte Zufahrtsweise zu den Stellplätzen über die (ua) auch in seinem Eigentum stehende Gp **2 (DD-Weg), bei welchem es sich um eine Privatstraße handle, und welche gemäß § 2 Tiroler Straßengesetz nicht dem Gemeingebrauch gewidmet wäre. Der vor dem Bezirksgericht Y geschlossene Vergleich vom 06.03.2019 werde von den Bauwerbern nicht eingehalten. Im Hinblick auf Nachbarrechte wäre das Gst **2 als Freiland einzustufen. Das Baubewilligungsverfahren als Projektgenehmigungsverfahren habe es zu ermöglichen, im Falle von Abweichungen bei der Bauausführung bzw Benützen zB der Zufahrt zu den Stellplätzen, konkrete Abhilfemaßnahmen zu veranlassen. Der Beschwerdeführer argumentierte mi den Bestimmungen des § 6 Abs 7 und § 6 Abs 10 lit c TBO 2018. Er verwies auf den tatsächlichen Gebrauch, welcher entgegen dem Baurecht und dem Zivilrecht im Überfahren des Gst **2 im Bereich näher benannter Messpunkte bestehe. In einer Prognosebeurteilung wären Auswirkungen aller bisher zulässigen Verwendungen den zu erwartenden Auswirkungen aufgrund des projektierten Vorhabens gegenüber zu stellen. Bei Bewilligung des Ansuchens wäre davon auszugehen, dass es ständig zu verwaltungsrechtlich zu ahndenden Übertretungen kommen werde, da das Abstellen von Fahrzeugen im Hinblick auf die rund 20 m lange Zufahrtsgasse samt Zurückschieben über die gesamte Länge äußert unbequem und auch aufgrund des bisherigen Verhaltens der Bauwerber in Zukunft damit zu rechnen sei, dass der kurze Weg über das fremde Grundstück **2 (DD-Weg) gewählt werde. Allein deshalb wäre das Bauansuchen abzuweisen. Die direkte Zufahrt vom Gst **2 sei nicht möglich, da die Bauwerber keine Servitutsberechtigung hätten. Eine Genehmigung des Projektes unter diesen Voraussetzungen wären nicht begründbar. Trotz grundsätzlicher Zulässigkeit von Stellplätzen in der Abstandsfläche wären die Stellplätze samt Fahrgasse aufgrund vorliegender Dimension (20 m Fahrgasse zuzüglich Ausmaß der Stellplätze, insgesamt rund 25 m) nicht mehr als untergeordnete Bauteile zu klassifizieren und hätten die Mindestabstände von 4 Metern einzuhalten. Aus dem Vermessungsplan ergäbe sich ein Überragen der Straßenfluchtlinie durch den Stellplatz 1, dieser habe jedenfalls zwischen Straßenfluchtlinie und Baufluchtlinie Platz zu finden, wodurch ein zweiter Stellplatz nicht mehr zu verwirklichen wäre. Dazu komme noch der für das Öffnen von Türen zum Ein- und Aussteigen benötigte Platz. Ein Betreten von Gst **2 dazu wäre – unter Verletzung des abgeschlossenen Vergleiches - notwendig. Aus näher beschriebenen fahrtechnischen Gründen sei auch die Genehmigung von Stellplatz 2 nicht möglich. Der Beschwerdeführer monierte weiters fehlende Sicht beim Rückwärtsfahren auf den öffentlichen Weg EE und den dort fließenden Verkehr, man benötige dafür eine zweite Person als Einweiser. Sogar das hochbautechnische Gutachten vom 14.11.2019 spreche diesbezüglich von einem nicht benutzerfreundlichen Zu- und Wegfahren. Der Beschwerdeführer stellte zu seinem Vorbringen diverse Beweisanträge, etwa die Beiziehung eines verkehrstechnischen Sachverständigen sowie die Durchführung eines Ortsaugenscheins und von Stellproben. Zur positiven Beurteilung wäre die Errichtung einer Einfriedung über näher beschriebenen Verlauf hin notwendig. Bei Erteilung der Baubewilligung unter der Auflage der Errichtung einer solchen Einfriedung werde dem Bauvorhaben nicht entgegengetreten, dies wäre verhältnismäßig und störe eine solche Einfriedung auch das Ortsbild nicht.

In einem Nachtrag vom 10.02.2020 zu seiner Stellungnahme vom 08.01.2020 übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie des eingebrachten Exekutionsantrages gegen die Bauwerberin BB auf Unterlassung des Befahrens des privaten DD-Weges, in einem weiteren Nachtrag vom 12.02.2020 eine Exekutionsbewilligung vom 07.02.2020.

Mit Bescheid vom 07.05.2020 wurde die beantragte Baubewilligung unter Nebenbestimmungen erteilt (Spruchpunkte I und II). Unter Spruchpunkt III wurden die Einwände des Beschwerdeführers teils auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen, teils als unbegründet abgewiesen, teils als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde ein im Verfahren eingeholtes ergänzendes hochbautechnisches Gutachten vollständig wiedergegeben.

In seiner Beschwerde gegen diesen Bescheid moniert der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst Verletzung des Parteiengehörs. Es wäre den Parteien Gelegenheit der Kenntnis vom Ergebnis des Beweisverfahrens und Stellungnahme dazu zu geben, dies wäre ausdrücklich und in förmlicher Weise einzuräumen, alle tatsächlichen Feststellungen wären im Rahmen der Beweisaufnahme mit ausreichender Fristsetzung zur Kenntnis zu bringen, die bloße Möglichkeit der Akteneinsicht ohne entsprechende Aufforderung entspräche dem nicht. Das in der Bescheidbegründung zitierte hochbautechnische Gutachten wäre nicht zur Äußerung zugestellt worden, obwohl die ab 01.01.2020 geltenden Bestimmungen betreffend Abstellmöglichkeiten als relevant angesehen worden seien. In inhaltlicher Replik zu den hochbautechnischen Gutachten vom 14.11.2019 und zum in der Begründung wiedergegebenen Ergänzungsgutachten wendet sich der Beschwerdeführer unter Rückgriff auf die Garagen- und Stellplatzverordnung gegen die berechnete Anzahl von zulässigen Stellplätzen. Er moniert die Gesamtlänge von Stellplätzen 1 und 2 einschließlich Zufahrt, Pflasterung und Gehsteigkanten mit Randsteinen über den gesamten Verlauf, handle es sich um oberirdisch bebaute Flächen, seien diese zur oberirdisch bebauten Fläche zu zählen und in die Ermittlung der Bebauungsdichte einzubeziehen. Dasselbe Problem ergäbe sich im Bereich der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Weg EE. Beim Bauvorhaben der Stellplätze 1 und 2 einschließlich Zufahrten handle es sich nicht mehr um einen untergeordneten Bauteil von höchstens 15%, wegen Überdimensionierung wäre daher der Mindestabstand einzuhalten. Dies gelte auch zum Weg EE. § 6 Abs 10 TBO gelte nicht, weil das Bauvorhaben keinen geringfügigen Zubau darstelle. Entgegen behördlicher Wertung handle es sich beim Privatweg DD-Weg nicht um eine Verkehrsfläche im Sinne der TBO. Das Gesetz gelte gemäß § 1 Abs 3 lit d TBO nicht für private Straßen. Gemäß § 2 TBO wären unter Verkehrsflächen den straßenrechtlichen Vorschriften unterliegende Straßen zu verstehen. Solchen straßenrechtlichen Vorschriften, wie etwa der Straßenverkehrsordnung oder ähnlichen, unterliege die Verkehrsfläche DD-Weg nicht, da diese nicht öffentlich sei. Private Straßen wären nach § 2 TBO nicht dem Gemeingebrauch gewidmet. Der private DD-Weg sei auch keine öffentliche Privatstraße gemäß §§ 2 und 6 Tiroler Straßengesetz. Der Begriff Verkehrsfläche sei damit auf Gst **2 nicht anzuwenden. Widme der Flächenwidmungsplan dieses Grundstück als Verkehrsfläche, dürften dort laut Flächenwidmungsplan etwa keine Baulichkeiten errichtet werden. Der Weg sei daher eine Grundfläche wie jede andere und stünden dem Beschwerdeführer als Miteigentümer daher Nachbarrechte uneingeschränkt zu. Alle Anrainer, ausgenommen die Bauwerber, hätten im Grundbuch eingetragene Servitutsrechte. Es würden die Abstandsbestimmungen des § 6 TBO gelten. Ausgehend vom Einreichplan mit der Fahrgasse, welche in einem Winkel von ca 45° in die EE einmünde, werde bei besetztem Stellplatz 6 die Sicht auf das öffentliche Gut bzw Fahrbahn der EE verletzt, beim Wegfahren von Stellplätzen 1 und 2 werde aus Gründen der Verkehrssicherheit eine Person als Einweiser benötigt. Bei vorhandenem Winkel von ca 45° der Stellplätze 1 und 2 zueinander würden sich darauf abgestellte Fahrzeuge beim Wegfahren gegenseitig behindern. Sowohl Ein- und Aussteigen auf Stellplatz 1 müsste über Betreten des Gst **2 erfolgen.

Der Beschwerdeführer hält weiters Befangenheit der juristischen Sachbearbeiterin als auch des hochbautechnischen Amtssachverständigen vor und bezieht sich dabei begründend auf ebenfalls als befangen moniertes früheres Verfahrensgeschehen in anderer Bausache. Auch in diesem Verfahren wäre es zu grober, mehrfacher Verletzung von Parteiengehör zu Lasten der Nachbarn und Willfährigkeit gegenüber dem dortigen Antragsteller gekommen, ein hochbautechnisches Ergänzungsgutachten ebenfalls erst mit dem Bescheid zugestellt worden. Gegenständlich seien über behördliche Aufforderung am 08.01.2020 fristgerecht eine Stellungnahme abgegeben und diverse Anträge gestellt worden, jedoch sei nichts geschehen. Erst im Zusammenhang mit vorliegender Bescheidbeschwerde hätte damit Befangenheit geltend gemacht werden können. Aufgrund offenkundiger Befangenheit der handelnden Organe des Stadtbauamtes sei das gesamte Verfahren mangelhaft und rechtwidrig geblieben. Die Organe hätten im Wissen des beschränkten Mitspracherechts eines Nachbarn gehandelt. Die Befangenheit der Organwalter lägen bereits im vorzitierten Verfahren und fortsetzend auch im gegenständlichen Verfahren vor. Bei Durchführung des Ortsaugenscheins und zugelassener Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten wären unbefangene Organwalter und Sachverständiger zu einer Abweisung des gestellten Antrages gekommen. Alle abgewiesenen oder unzulässig zurückgewiesenen Einwendungen würden die Unbefangenheit zeigen und wären neu zu entscheiden. Werde Befangenheit in den Verfahren angenommen, müsse das Landesverwaltungsgericht auch in den Punkten eine neue Entscheidung fällen, welche dem Beschwerdeführer als Nachbar sonst zu bekämpften verwehrt seien.

Dieser Beschwerde sind die bezogenen Unterlagen beigeschlossen.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer des Gst. **3, KG X (DD-Weg). Dieses grenzt im Westen unmittelbar an das Baugrundstück an.

Für den gegenständlichen Bereich besteht der rechtskräftige Bebauungsplan *** EE- EE/DD-Weg. Dieser wurde vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Y am 27.03.2017 beschlossen. Diese Rechtslage ist zwischen den Parteien des Verfahrens unstrittig. Der Bebauungsplan weist das Gst **3 des Beschwerdeführers beidseitig durch Straßenfluchtlinien aus.

Projektgemäß verläuft die Zufahrt zu den Stellplätzen 1 und 2 auf Eigengrund nordwestlich des Wohnhauses vom öffentlichen Gut „EE“ (Gst **4) aus.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den behördlichen Bauakt.

IV.Rechtslage:

Es gelten folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr. 28/2018 idF LGBL Nr 65/2020:

„§ 1

Geltungsbereich

….

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für folgende bauliche Anlagen:

d) ….; private Straßen mit Ausnahme von Stellplätzen;

….

§ 2

Begriffsbestimmungen

….

(21) Verkehrsflächen sind die den straßenrechtlichen Vorschriften unterliegenden Straßen, die in einem Zusammenlegungsverfahren als gemeinsame Anlagen errichteten Wege, die Güterwege und die Forststraßen, die den güter- und seilwegerechtlichen bzw. den forstrechtlichen Vorschriften unterliegen, sowie jene Grundflächen, die von den in einem Bebauungsplan festgelegten Straßenfluchtlinien umfasst sind.

….

§ 5

Abstände baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen

….

§ 6

Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen

und von anderen baulichen Anlagen

….

§ 33

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

….

c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e) der Abstandsbestimmungen des § 6,

….

(7) Der Straßenverwalter ist, soweit dadurch die Schutzinteressen der Straße betroffen sind, berechtigt,

a) das Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 3 Abs. 1 und

b) die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 5, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden,

geltend zu machen.

….“

V.Erwägungen:

Zur monierten Verletzung des Parteiengehörs:

Die Informationspflicht ist Voraussetzung dafür, dass die Parteien ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend machen können. Das Gebot des Parteiengehörs umfasst so auch das Recht, Gelegenheit zu erhalten, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung nehmen zu können. Es genügt nicht, dass der Partei der maßgebliche Sachverhalt in irgendeiner Weise bekannt wird. Gewährung von Parteiengehör als prozessualer Vorgang hat so zu erfolgen, dass der Partei seine verfahrensrechtliche Bedeutung zum Bewusstsein gebracht wird und ihr gleichzeitig die Möglichkeit zur Vorbereitung, Überlegung und entsprechenden Formulierung ihrer Stellungnahme geboten wird. Parteiengehör ist zeitgerecht so zu gewähren, dass die Partei auch faktisch noch in der Lage ist, zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beizutragen. Sie muss sich also konkret äußern und auch entsprechende Beweismittel anbieten können. Die Behörde ist jedoch nicht gehalten, sich anlässlich der Einräumung von Gehör ausdrücklich auf die Vorschrift des § 45 Abs 3 AVG zu berufen.

In welcher Form die Behörde der Partei das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen. Dem Recht auf Parteiengehör kann dabei auch durch die Aufforderung zur Akteneinsicht Genüge getan werden. Zutreffend gibt der Beschwerdeführer dabei geltende Rechtsprechung wieder, wonach die bloße Möglichkeit der Akteneinsicht ohne entsprechende Aufforderung der gesetzlichen Verpflichtung nicht entspricht.

Vorliegend bot die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in der Eigenschaft als Nachbar mit Schreiben vom 11.12.2019 unter Beischluss der Baubeschreibung die Gelegenheit der Einsichtnahme in die Planunterlagen und räumte dazu die Möglichkeit der Stellungnahme bzw der Einwanderhebung ein. Einen Hinweis auf bzw eine Information über von ihr bereits durchgeführte Ermittlungen bzw bereits vorliegende Beweisergebnisse (hochbautechnisches Gutachten vom 14.11.2019, ortsplanerisches Gutachten vom 10.12.2019) nahm die belangte Behörde demgegenüber hingegen nicht auf bzw wurde der Beschwerdeführer von ihr darüber nicht in Kenntnis gesetzt. Allein aus dieser Aufforderung vom 11.12.2019 war dem Beschwerdeführer damit in Bezug auf den aktuellen Stand des Verfahrens nicht erkennbar, dass ihm mit dieser Aufforderung auch Gelegenheit geboten werden sollte bzw geboten war, auch von bereits durchgeführten Beweisaufnahmen zum Sachverhalt Kenntnis und Stellung zu nehmen.

Diese Mangelhaftigkeit im prozessualen Vorgang der Gewährung von Parteiengehör ist aber letztlich von mangelnder Relevanz für die zu treffende Entscheidung.

Im Ergebnis war der Beschwerdeführer nämlich in die Lage versetzt, anlässlich seiner gehaltenen Akteneinsicht am 23.12.2019 von sämtlichen vorliegenden Beweisergebnissen Kenntnis zu nehmen und dazu auch Stellung zu beziehen. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme vom 08.01.2020 seine Rechte wahrend auch Gebrauch.

Die behördliche Aufforderung vom 11.12.2019 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 18.12.2020 durch Hinterlegung zugestellt. Stellungnahmerecht wurde bis zum 10.01.2020 eingeräumt, Akteneinsicht am 23.12.2019 gehalten, die Stellungnahme langte am 09.01.2020 bei der Behörde ein. Dass die eingeräumte Fristsetzung nicht angemessen gewesen wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht moniert und kann solches auch objektiv nicht gesehen werden.

Soweit der Beschwerdeführer sein Recht auf Parteiengehör im Umstand verletzt sieht, dass ihm das ergänzende hochbautechnische Gutachten nicht bereits vor Bescheiderlassung zur Kenntnis gebracht wurde, ist festzustellen, dass darin zwar eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu erblicken ist, dass jedoch nach einschlägiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ein solcher Verfahrensfehler durch die mit der Berufung (Beschwerde) verbundenen Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden kann. In der Begründung des bekämpften Bescheides wurde dieses Ergänzungsgutachten vollständig in all seinen Teilen wiedergegeben, dem Beschwerdeführer wurde also die gleiche Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft, die ihm eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre.

In der Sache:

Die belangte Behörde erkennt dem Beschwerdeführer Nachbarstellung im Sinne des § 33 TBO 2018 zu. Der Beschwerdeführer selbst fordert in Bezug auf sein Grundstück **2 eine solche Rechtsposition als Nachbar für sich auch ausdrücklich ein.

Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren besteht nur insoweit, als ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen. Die nachbarrechtlichen Mitspracherechte sind im Katalog des § 33 TBO 2018 taxativ aufgeführt.

Soweit den Nachbarn eines Bauverfahrens ein Mitspracherecht im Hinblick auf die Einhaltung abstandsrechtlicher Vorschriften eingeräumt ist, beschränkt sich dieses entsprechend gesetzlicher Vorschrift des § 33 Abs 3 lit e TBO 2018 auf die Abstandsregelungen des § 6 (Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen …). Ein Mitspracherecht im Hinblick auf die Abstandsregelungen des § 5 (Abstände baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen) steht im Rahmen der Rechtsposition als baurechtlicher Nachbar hingegen nicht zu.

Die Frage, welche Abstände – nämlich jene des § 6 oder aber des § 5 - gegenüber dem Gst **2 des Beschwerdeführers einzuhalten sind, bindet sich an die rechtliche Qualität dieses Grundstückes, dh an die Beurteilung, ob dieses als Verkehrsfläche im Sinne der gesetzlichen Begriffsbestimmung des § 2 Abs 21 TBO 2018 zu werten ist oder aber nicht.

Gegenständlich manifestiert sich die rechtliche Eigenschaft des Gst **2 als Verkehrsfläche im Sinne des Gesetzes bereits aufgrund gebotener Unterordnung unter jenes Tatbestandsmerkmal des § 2 Abs 21 TBO 2018, wonach Grundflächen, die von den im einem Bebauungsplan festgelegten Straßenfluchtlinien umfasst sind, als solche Verkehrsflächen zu werten sind. Erfüllen Grundstücke diese rechtliche Einordnung, sind ihnen gegenüber damit als rechtliche Folge aber ausschließlich die Abstandsbestimmungen des § 5 TBO 2018 einzuhalten. Die Einhaltung der Abstände des § 5 TBO 2018 kann aber wiederum entsprechend dem taxativen Mitsprachekatalog des § 33 TBO 2018 nicht als nachbarrechtliches Mitspracherecht eingefordert werden.

Somit geht aber sämtliches Beschwerdevorbringen, welches die Einhaltung der Abstandsvorschriften nach § 6 TBO 2018 fordert, ins Leere. Dies betrifft insbesondere auch jenes Vorbringen, welches unter Bezugnahme auf Abs 7 und 10 dieser Bestimmung erhoben wird. Ungeachtet einer grundsätzlich unzulässigen Vorhaltung des § 6 sei aber zudem festgestellt, dass der Regelungsinhalt des Abs 10 schon für sich für vorliegenden Sachverhalt, sprich für den vorliegenden Projektgegenstand, nicht anzuwenden wäre, liegen diesem Abs 10 als Gegenstand nämlich ausschließlich – hier nicht baueingereichte – Maßnahmen an (nach früheren baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehenden) Gebäuden zugrunde. Soweit im Beschwerdevorbringen Abs 7 bezogen ist, genügt es an dieser Stelle festzuhalten, dass bei der Berechnung der dazu monierten zulässigen 15%-Verbauung der Mindestabstandsflächen oberirdische baulichen Anlagen im Sinne des Abs 4 lit e (Stellplätze einschließlich der Zufahrten) jedenfalls außer Betracht zu bleiben haben.

Weiters reicht es an dieser Stelle aus, dem Beschwerdevorbringen grundsätzlich entgegenzuhalten, dass es sich bei den monierten Stellplätzen samt Fahrgasse schon ihrer Rechtsnatur nach nicht um untergeordnete Bauteile im Begriffsverständnis der Tiroler Bauordnung 2018 (§ 2 Abs 17 TBO 2018) handelt. Einer vertiefenden Erläuterung des dazu Vorgebrachten bedarf es bei vorliegender Entscheidungslage nicht.

Soweit der Beschwerdeführer unter dem Titel seines beanspruchten nachbarrechtlichen Mitspracherechts die konkrete Anzahl der vorgesehenen Stellplätze in Diskussion zieht und dabei auch Rückgriff auf die Stellplatzverordnung der Stadtgemeinde Y nimmt, steht ihm ein derartiges Mitspracherecht nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu. Gleiches gilt für die Beantwortung der Fragen der Ausrichtung der Stellplätze als solche sowie auch die Geeignetheit der Zufahrtsmöglichkeit (Fahrgasse) zu denselben. So handelt es sich bei der Vorschrift des § 8 TBO 2018, welcher die Errichtung von Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge regelt, nicht um ein Nachbarrecht. Weder die notwendige Anzahl an Stellplätzen, noch deren Ausrichtung noch auch deren Bedienbarkeit dient nämlich dem Schutz des Nachbarn, weshalb ihm insoweit ein Mitspracherecht nicht zukommt (vgl in diesem Sinne etwa VwGH 18.09.2003, 2000/06/0015, uva). Ebenfalls können Einwendungen, wonach die erteilte Baubewilligung im Hinblick auf das Fehlen einer ausreichenden Zufahrt versagt hätte werden müssen, nicht auf ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn gemäß § 33 Abs 3 TBO 2018 gestützt werden.

Für den gegenständlichen Bereich ist ein Bebauungsplan rechtskräftig verordnet. Es besteht kein Mitspracherecht als Nachbar auf Einhaltung sämtlicher Festlegungen eines Bebauungsplanes. Gemäß § 33 Abs 3 lit c TBO 2018 können nur die ausdrücklich in dieser Gesetzesstelle aufgezählten Inhalte betreffend Bebauungspläne zum Gegenstand nachbarlicher Einwendungen gemacht werden. Nachbarn sind somit auf die (behauptete) Verletzung von Baufluchtlinien, Baugrenzlinien, Bauweise und Bauhöhe beschränkt (vgl VwGH 24.01.2013, 2011/06/0123). Ein subjektiv-öffentliches Recht hinsichtlich – wie gegenständlich aufgeworfen - Fragen der Straßenfluchtlinien sowie auch der Bebauungsdichte besteht somit nicht. Der Vollständigkeit halber sei jedoch etwa angemerkt, dass weder aus dem Vermessungsplan – wie vorgehalten – noch aus der Einreichplanung eine projektierte Situierung des Stellplatzes 1 über die Straßenfluchtlinie hinweg entnehmbar ist.

Dem subjektiv-öffentlichen Mitspracherecht eines Nachbarn ebenfalls entzogen ist jenes Vorbingen, welches auf eine Verletzung von Schutzinteressen bzw Sicherheitsinteressen des Verkehrs gerichtet sind. Es besteht im Baubewilligungsverfahren kein solches Mitsprachrecht hinsichtlich der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (vgl in diesem Sinne etwa VwGH 2012/06/0142, 07.08.2013). Insoweit der Beschwerdeführer die Sicherheit des Verkehrs (der Beschwerdeführer moniert derartige Bedenken im Hinblick auf die Einfahrtssituation in den südlich gelegenen öffentlichen EE-Weg) in Bezug auf die von und zu den PKW-Stellflächen fahrenden Fahrzeuge (planungsgemäß werden auch die Stellplätze 1 und 2 über diesen erschlossen) im Allgemeinen im Auge hat, macht er keine ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte geltend (vgl etwa VwGH 27.11.2003, 2002/06/0062). Da die Frage der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs bzw die Frage im Hinblick auf die Beeinflussung von Verkehrsverhältnissen grundsätzlich keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte, somit keine materiellen Rechte eines Nachbarn darstellen, geht aber auch – da die verfahrensmäßigen Rechte der Nachbarn im Bauverfahren nicht weiter als ihre materiellen Rechte reichen – der Vorhalt der Verletzung von Verfahrensvorschriften diesbezüglich ins Leere und war unter derartiger Betrachtung auch den Beweisanträgen des Beschwerdeführers gerichtet auf Beiziehung eines verkehrstechnischen Sachverständigen, Durchführung eines einschlägigen Zwecken dienenden Ortsaugenscheins sowie entsprechender Stellproben nicht stattzugeben bzw war deren Nichtstattgebung nicht rechtsverletzend.

Sollte – wenngleich dies vom Beschwerdeführer ausdrücklich in Abrede gestellt wird - das Grundstück Nr **2 gemäß der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 21 TBO 2018 unter die straßenrechtlichen Vorschriften einzuordnen sein und dem Beschwerdeführer danach etwa auch die Rechtsposition eines Straßenverwalters in diesem Verständnis (Tiroler Straßengesetz) zuzuerkennen sein, wäre damit aber für seine Rechtsposition ebenfalls nichts gewonnen. Stünde diesfalls dem Straßenverwalter gemäß § 33 Abs 7 TBO 2018 zwar ein Mitspracherecht an sich zu, wäre jedoch die zulässige Geltendmachung der Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 5 TBO ebenfalls eingeschränkt. Räumt § 33 abs 7 TBO 2018 dem Straßenverwalter Einwendungen im Hinblick auf das Interesse der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs ein, gilt dies aber nur insoweit bzw unter der ausdrücklichen Einschränkung, als diese „auch die Schutzinteressen der Straße“ betreffen, wobei darunter in Sinne auch der Erläuternden Bemerkungen zur entsprechenden Bestimmung sowie des Regelungsgedankens des § 33 TBO 2018 an sich die Schutzinteressen der betreffenden Straße gemeint sind. Der Beschwerdeführer hält eine Verletzung derartiger Interessen ausschließlich dem öffentlichen Gut EE gegenüber bei Einbindung aus dem Baugrundstück vor (Notwendigkeit eines Einweisers, …). Eine solche Beeinträchtigung von Interessen der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs im Hinblick auf sein Grundstück **2 macht der Beschwerdeführer hingegen nicht geltend. Projektgemäß werden die Stellplätze 1 und 2 auch über den EE-Weg erschlossen. Soweit sich der Vorhalt des Beschwerdeführers auf eine Inanspruchnahme seines Grundstückes durch Befahren oder Betreten durch die Bauwerber bzw Benützer der gegenständlichen baulichen Anlagen (Carport, Stellplatz, Zufahrtsgasse) bezieht, betrifft dies aber ausschließlich im privatrechtlichen Interesse gelegene, nicht im Bauverfahren geltend zu machende Einwände bzw Vorhalte. Zu deren Verfolgung wäre vielmehr der zivile Rechtsweg zu beschreiten. Auf privatrechtliche Einwendungen muss bei der Baubewilligung hingegen nicht Bedacht genommen werden.

Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Grundstückes **2 mit der Vorschrift des § 1 Abs 3 lit d TBO 2018 argumentiert, verkennt er, dass diese Norm, welche grundsätzliche Ausnahmen bestimmter baulicher Anlagen vom Geltungsbereich dieses Gesetzes formuliert, auf den gegenständlichen DD-Weg schon jedenfalls nicht anwendbar ist, das dieser Weg selbst nicht das zur Bewilligung beantragte Grundstück bzw Bauvorhaben darstellt, sondern das zum Bauvorhaben benachbarte Grundstück ist, dem gegenüber die Abstandsvorschriften zum Tragen kommen.

Zur vorgehaltenen Befangenheit:

Soweit der Vorhalt im Verweis auf ein bereits früher geführtes Verfahren, dem der Beschwerdeführer ebenfalls als Partei (Nachbar) beigezogen wurde, besteht, kann allein in diesem Umstand eine Befangenheit nicht gesehen werden. Allgemein kann aus einer rechtmäßig ausgeübten amtlichen Tätigkeit allein keine Befangenheit abgeleitet werden. Begründet der Beschwerdeführer die von ihm vorgehaltene Befangenheit mit dem Umstand, dass ihm das hochbautechnische Ergänzungsgutachten – wie auch im vorangegangenen Verfahren in diese Weise vorgegangen - nicht bereits vor Bescheiderlassung zur Kenntnis gebracht wurde, mag dies zwar zu Recht einen Verfahrensmangel aufzeigen. Diese Mangelhaftigkeit konnte jedoch entsprechend höchstgerichtlicher Judikatur durch Wiedergabe im Bescheid saniert werden. Dass diese verfahrensmäßige Vorgangsweise darüber hinaus aber auch von, gegen den Beschwerdeführer gerichteter Voreingenommenheit im anhängigen Verfahren zeugen würde und an der objektiven Einstellung der Organwalter zweifeln ließe, kann hingegen nicht gesehen werden und ließe sich dies aufgrund der Aktenlage auch nicht erschließen. Zudem bestand die Entscheidung bezogen auf das Beschwerdevorbringen maßgeblich in der Klärung von Rechtsfragen (Rechtsstellung und Mitspracherechte des Beschwerdeführers, rechtliche Qualität des Gst **2 als Verkehrsfläche).

Zu sehen ist damit keine besondere, persönlich gefärbte Beziehung der Organwalter, dies weder zum Beschwerdeführer noch zum Verfahrensgegenstand. Mit den vorgebrachten Einwänden ist nicht davon auszugehen, dass sonstige wichtige Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller konkreter Umstände Anlass geben würden bzw geeignet wären, deren volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt V zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Mair

(Richterin)

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