LVwG T LVwG-2020/26/1510-1

LVwG-2020/26/1510-1Landesverwaltungsgericht14.08.2020

Regest

Verwaltungsabgabe; <br/>Kommissionsgebühren;<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/26/1510-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.26.1510.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde

a) der AA, Z, Adresse 1, und

b) des BB, Z, Adresse 1,

gegen den Kostenspruch des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 10.12.2019, Zl ***, betreffend ein Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung 2018,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Über Antrag der beiden nunmehrigen Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 10.12.2019 die baurechtliche Genehmigung zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Stellplatzüberdachung auf dem Grundstück **1 KG Z erteilt, dies unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen und unter Erklärung der von den Konsenswerbern eingereichten Projektunterlagen zu einem integrierenden Bestandteil des Bewilligungsbescheides.

Die Kosten des durchgeführten Baugenehmigungsverfahrens wurden – unterteilt in Kommissionsgebühren und Verwaltungsabgabe – bestimmt und zur Zahlung binnen näher festgelegter Frist aufgetragen.

Auf das Entstehen der Gebührenpflicht in Ansehung der nach dem Gebührengesetz 1957 angefallenen Gebühren wurde im Baubewilligungsbescheid hingewiesen.

Gegen den Kostenspruch des vorstehend näher bezeichneten Baugenehmigungsbescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde der AA und des BB, mit welcher die Überprüfung der Kostenvorschreibung begehrt wurde.

Zur Begründung des Rechtsmittels führten die Rechtsmittelwerber kurz zusammengefasst aus, dass sie für ihr Bauvorhaben bereits mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 21.05.2019 die baubehördliche Genehmigung erhalten hätten und die damit verbundene Kostenvorschreibung in der Höhe von Euro 993,13 schon überwiesen hätten.

Angesichts der Kosten für ihr Bauvorhaben hätten sie sich dazu entschlossen, ihr Bauprojekt zu verkleinern.

Für das neue (verkleinerte) Bauprojekt sei in der Folge der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 10.12.2019 ergangen. Entsprechend dem zweiten Baubewilligungsbescheid seien Kosten in der Höhe von Euro 869,61 zu bezahlen.

Es fehle ihnen nunmehr das Verständnis dafür, dass sie die Gebühren zweimal zahlen müssten. Auch dem Bürgermeister sei es nicht fair erschienen, dass in ihrem Fall die gesamten Kosten noch einmal zur Zahlung aufgetragen hätten werden müssen.

Was die Kommissionsgebühren anbelange, würden sie deren zweimalige Vorschreibung schon verstehen.

II.Sachverhalt:

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind die im Rahmen der Baubewilligungsverfahren der Rechtsmittelwerber entstandenen Verfahrenskosten und deren Vorschreibung zur Zahlung.

Auf der Grundlage des Bauansuchens der nunmehrigen Beschwerdeführer vom 13.04.2019 (eingelangt bei der belangten Baubehörde am 29.04.2019) wurde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit einer mündlichen Bauverhandlung am 20.05.2019 mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 21.05.2019 die baubehördliche Genehmigung zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf Grundstück **1 KG Z erteilt.

Auf der Basis der von den Konsenswerbern in ihrem Bauansuchen angegebenen Baumasse von 1.664,06 m3 wurde im Kostenspruch des in Rede stehenden Baugenehmigungsbescheides die Verwaltungsabgabe nach der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 mit Euro 832,03 festgelegt. Die zu entrichtenden Kommissionsgebühren wurden mit Euro 35,00 bestimmt.

Auf nach dem Gebührengesetz 1957 entstehende Bundesgebühren im Betrag von Euro 126,10 wurde hingewiesen.

Der sich daraus ergebende Gesamtzahlbetrag von Euro 993,13 wurde von den nunmehrigen Rechtsmittelwerbern an die belangte Baubehörde überwiesen.

Aufgrund der zu erwartenden Baukosten für ihr mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 21.05.2019 genehmigtes Bauvorhaben entschieden sich die Beschwerdeführer dazu, ihr Bauprojekt noch einmal umzuarbeiten, dieses insbesondere auch zu verkleinern.

Für das neue (verkleinerte) Bauvorhaben der Neuerrichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Stellplatzüberdachung auf dem Grundstück **1 KG Z suchten die beiden Rechtsmittelwerber schließlich mit Eingabe vom 08.10.2019 (eingelangt bei der belangten Behörde am 28.10.2019) um die notwendige Baubewilligung an, dies unter Vorlage neuer Planunterlagen.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 10.12.2019 entschied der Bürgermeister der Gemeinde Z über das Bauansuchen der beiden Beschwerdeführer vom 08.10.2019 dahingehend, dass erneut die Baugenehmigung für das Vorhaben erteilt wurde, und zwar nach Durchführung eines neuerlichen Ermittlungsverfahrens mit einer nochmaligen Bauverhandlung am 02.12.2019.

Im Kostenspruch des angefochtenen Baubewilligungsbescheides vom 10.12.2019 wurde die Verwaltungsabgabe gemäß der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 mit Euro 708,51 festgesetzt, dies auf der Grundlage der von den Konsenswerbern im Bauansuchen vom 08.10.2019 angegebenen Baumasse von 1.417,01 m3.

Die Kommissionsgebühren wurden wiederum mit Euro 35,00 bestimmt.

Schließlich wurde neuerlich auf die anfallenden Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 im Betrag von Euro 126,10 hingewiesen.

Daraus resultiert ein Gesamtzahlbetrag für die Rechtsmittelwerber von Euro 869,61.

III.Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Beschwerdesache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt völlig widerspruchsfrei und ohne Bedenken aus den von der belangten Baubehörde vorgelegten Aktenunterlagen ergibt, ebenso aus dem Vorbringen der beiden Rechtsmittelwerber in ihrem Beschwerdeschriftsatz.

So beruhen die Feststellungen zu den beiden ergangenen Baubewilligungsbescheiden vom 21.05.2019 sowie vom 10.12.2019 auf den in den beiden Baugenehmigungsakten einliegenden Schriftstücken.

Gleichermaßen verhält es sich mit den Feststellungen zu den Kostenvorschreibungen.

Dass die beiden Beschwerdeführer ihr Projekt zur Neuerrichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück **1 KG Z noch einmal überarbeiten haben lassen, dieses insbesondere verkleinert wurde und schließlich für das neue (verkleinerte) Vorhaben ein zweites Baugenehmigungsverfahren von der belangten Behörde durchgeführt worden ist, lässt sich auch auf das eigene Vorbringen der Rechtsmittelwerber im Beschwerdeschriftsatz stützen.

Irgendwelche Widersprüche in den vorliegenden Beweisergebnissen bestehen im Gegenstandsfall nicht. Demnach konnten die notwendigen Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt vorliegend auf sicherem Boden getroffen werden.

IV.Rechtslage:

Nach § 1 Abs 1 des Tiroler Verwaltungsabgabengesetzes 2019, LGBl Nr 32/2019, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 59/2020, haben die Parteien in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (eigener Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung und aus dem Bereich der Bundesvollziehung) für

a) die Verleihung von Berechtigungen durch eine Behörde oder das zuständige Verwaltungsgericht und

b) sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen einer Behörde

Verwaltungsabgaben zu entrichten, soweit die Freiheit von solchen Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgelegt ist.

Gemäß § 2 Abs 1 des angeführten Gesetzes hat die Landesregierung das Ausmaß der Verwaltungsabgaben (Tarife) nach festen Sätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein müssen, durch Verordnung festzusetzen, wobei die Verwaltungsabgabe im Einzelfall den Betrag von Euro 1.100,00 nicht übersteigen darf.

Von dieser Verordnungsermächtigung hatten die Tiroler Landesregierung Gebrauch gemacht und die Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 erlassen, und zwar noch auf der Grundlage des Tiroler Verwaltungsabgabengesetzes LGBl Nr 24/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 94/2005.

Im besonderen Teil wurde unter Tarifpost 9 die für die Bewilligung des Neu- oder Zubaus von Gebäuden zu entrichtende Verwaltungsabgabe geregelt, wobei festgelegt wurde, dass je m3 der Baumasse im Sinne des § 2 Abs 5 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes Euro 0,50 an Verwaltungsabgabe zu bezahlen ist, mindestens jedoch Euro 70,00 und höchstens jedoch Euro 1.100,00.

Aufgrund des § 77 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 erließ die Tiroler Landesregierung ihre Verordnung vom 21.03.2017 über die Kommissionsgebühren für Amtshandlungen der Landesbehörden, der Gemeindebehörden und des Landesverwaltungsgerichtes (Kommissionsgebührenverordnung 2017), LGBl Nr 28/2017, wobei in § 1 Abs 1 dieser Verordnung bestimmt wurde, dass für Amtshandlungen außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren für jedes teilnehmende Organ zu entrichten sind, und zwar je angefangener halber Stunde Euro 17,50.

V.Erwägungen:

Zu den Kommissionsgebühren ist festzuhalten, dass es sich bei diesen Geldleistungen um einen pauschalierten Aufwandersatz für die Tätigkeit einer in Anspruch genommenen Behörde außerhalb ihres Amtssitzes handelt, wobei es für die Vorschreibung von Kommissionsgebühren nicht notwendig ist, dass die Amtshandlung außerhalb des „Amtsorts“ stattfindet, vielmehr genügt die Vornahme einer Amtshandlung außerhalb des Amtsgebäudes der Behörde (vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG § 77, Stand 01.04.2009, rdb.at).

Ebenso verhält es sich mit den Verwaltungsabgaben. Genau gesehen handelt es sich dabei im Sinne der finanzwissenschaftlichen Terminologie um Gebühren, also um öffentlich-rechtliche Entgelte für eine vom Einzelnen in Anspruch genommene Leistung einer Gebietskörperschaft (vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG § 78, Stand 01.04.2009, rdb.at).

So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur schon klargestellt, dass die gesetzliche Formulierung bezüglich der Verwaltungsabgaben in § 78 Abs 1 AVG erkennen lässt, dass das Privatinteresse der Partei den Ausschlag dafür gibt, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten der Verwaltung ausspricht (VwGH 27.04.2004, Zl 2003/05/0082).

Vor diesem Hintergrund ist nun fallbezogen festzustellen, dass die beiden Beschwerdeführer die Leistungen der von ihr in Anspruch genommenen Baubehörde zweimal benötigt haben.

So wurden von der belangten Baubehörde nicht nur zwei mündliche Bauverhandlungen durchgeführt, nämlich am 20.05.2019 sowie am 02.12.2019, was die zweimalige Vorschreibung von Kommissionsgebühren rechtfertigt.

Davon abgesehen wurden von den beiden Beschwerdeführern der belangten Behörde zweimal verschiedene Projektunterlagen in Vorlage gebracht, die auf Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage geprüft werden mussten. Die belangte Baubehörde legte für die beiden Baugesuche der Rechtsmittelwerber auch zwei (verschiedene) Bauakten an, führte zwei Baugenehmigungsverfahren durch und erstellte zwei Baubewilligungsbescheide, nämlich jene vom 21.05.2019 sowie vom 10.12.2019.

Es liegt also mehr als auf der Hand, dass die belangte Baubehörde zufolge der zwei von den beiden Rechtsmittelwerbern gestellten Bauansuchen für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück **1 KG Z einen erhöhten Aufwand hatte, dies im Vergleich zu jener Situation, wenn bloß ein Baugenehmigungsverfahren für dieses Bauvorhaben durchgeführt hätte werden müssen.

Nachdem es sich bei den Verwaltungsabgaben bloß um einen pauschalierten Kostenbeitrag derjenigen Person handelt, in deren privaten Interesse die Leistung der in Anspruch genommenen Behörde erbracht wird, bestehen seitens des erkennenden Verwaltungsgerichtes keinerlei Bedenken gegen die angefochtene Kostenvorschreibung des Bürgermeisters der Gemeinde Z in seinem Baugenehmigungsbescheid vom 10.12.2019, zumal mit dem Bewilligungsverfahren, das mit dem genannten Bescheid abgeschlossen wurde, eine erneute (zweite) Leistung erbracht wurde, die einen nochmaligen Kostenbeitrag der Beschwerdeführer zu rechtfertigen und tragen vermag.

Was schließlich noch die Bundesgebühren nach dem Gebührengesetz 1957 anbelangt, auf deren Entstehung mit der angefochtenen Entscheidung hingewiesen wurde, ist vom Landesverwaltungsgericht Tirol auszuführen, dass diesbezüglich von der belangten Behörde lediglich ein Hinweis erfolgte und kein (normativer) Zahlungsauftrag. Würden diese Bundesgebühren von den Rechtsmittelwerbern nicht entrichtet, wäre von diesem Umstand lediglich das zuständige Finanzamt von der belangten Baubehörde zu verständigen, welches Finanzamt in der Folge die Festsetzung und Eintreibung der angefallenen Bundesgebühren zu veranlassen hätte.

Dem Hinweis der belangten Behörde kommt dementsprechend kein normativer Gehalt zu und war folgerichtig vom hier entscheidenden Verwaltungsgericht ebenso keine Rechtsmittel-entscheidung in Bezug auf die Bundesgebühren zu treffen.

Was den Zahlungsauftrag in Bezug auf Verwaltungsabgabe und in Bezug auf Kommissionsgebühren betrifft, so erweist sich dieser auf der Grundlage der vorstehenden Begründungserwägungen im angefochtenen Kostenspruch des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 10.12.2019 als rechtskonform. Demzufolge war die Beschwerde dagegen als unbegründet abzuweisen.

In der gegenständlichen Rechtssache konnte von der Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung Abstand genommen werden, zumal weder die Rechtsmittelwerber noch die belangte Behörde die Vornahme einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt haben.

Auch das Landesverwaltungsgericht Tirol sah im Gegenstandsfall keine Notwendigkeit, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, war vorliegend doch ausschließlich eine Rechtsfrage zu lösen, wohingegen auf Tatsachenebene weitere Ermittlungen nicht erforderlich waren.

Demgemäß ließ die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und standen einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche § 24 Abs 4 VwGVG).

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der in Prüfung stehenden Beschwerdesache konnten die zu lösenden Rechtsfragen anhand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Die maßgebliche Judikatur wurde in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung angegeben und hat sich das erkennende Verwaltungsgericht vorliegend bei seiner Rechtsmittelentscheidung daran orientiert.

Im Übrigen ist nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol im Gegenstandsfall Eindeutigkeit der Rechtslage gegeben, sodass sich auch aus diesem Grund eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht gestellt hat (VwGH 27.03.2018, Ra 2017/06/0232).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.