LVwG T LVwG-2019/37/2561-15

LVwG-2019/37/2561-15Landesverwaltungsgericht13.08.2020

Regest

Flurbereinigung; <br/>Mängel der Agrarstruktur;<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2019/37/2561-15

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.37.2561.15

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der Marktgemeinde Z, Adresse 1, Z, vertreten durch AA, Rechtsanwalt in Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 24.10.2019, Zl ***, betreffend ein Flurbereinigungsverfahren gemäß den §§ 30 ff TFLG 1996 (mitbeteiligte Partei: BB; belangte Behörde: Tiroler Landesregierung), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

1. Verfahren vor der belangten Behörde:

BB, geb am xx.xx.xxxx, Adresse 2, X, ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ***, GB *** X, bestehend aus den Gste Nrn **1, **2, **3 und **4. Diese Liegenschaft ist unbelastet.

Gemäß der Vermessungsurkunde der CC KG vom 10.01.2019, GZl ***, werden das Gst Nr **3 im Ausmaß von 1.101 m², die Teilfläche „2“ aus Gst Nr **4 im Ausmaß von 2.192 m² und die Teilfläche „5“ aus Gst Nr **1 im Ausmaß von 99 m² in das Gst Nr **2, alle GB *** X, einbezogen. Zudem wird die Teilfläche „3“ aus Gst Nr **4 im Ausmaß von 127 m² und die Teilfläche „4“ aus Gst Nr **2 im Ausmaß von 440 m² in das Gst Nr **1, alle GB *** X, einbezogen. Die Gste Nrn. **3 und **4, beide GB *** X, werden gelöscht.

Die Marktgemeinde Z ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ***, GB *** X, bestehend unter anderem aus dem Gst Nr **5 mit einem Gesamtausmaß von 376.346 m². Es handelt sich dabei um ein überwiegend land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück.

Mit Schriftsatz vom 03.04.2019 hat die Marktgemeinde Z, vertreten durch AA, Rechtsanwalt in Y, den Kaufvertrag vom 28.03.2019, abgeschlossen zwischen BB und der Marktgemeinde Z, samt Beilagen der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vorgelegt und beantragt, gemäß § 32 Abs 1 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) mit Bescheid festzustellen, dass der Kaufvertrag vom 28.03.2019 zwischen der Marktgemeinde Z und BB zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist.

Zu diesem Antrag hat sich die Bezirkslandwirtschaftskammer Y im Schriftsatz vom 13.05.2019 geäußert und darauf hingewiesen, dass der Kaufgegenstand in unmittelbarer Nähe des im Eigentum der Marktgemeinde Z (Käuferin) stehenden Gst Nr **5, GB *** X, liege und auch an dieses Grundstück angrenze. Abschließend heißt es in der Stellungnahme:

„Dieses Rechtsgeschäft verbessert die Besitzstruktur des Forstbetriebes, deshalb befürwortet die Bezirkslandwirtschaftskammer Y das gestellte Ansuchen.“

Am 14.08.2019 haben DD und EE, beide Abteilung Agrarrecht (damals: Abteilung Zusammenlegung, Bringung und Servituten), sowie die Amtssachverständige FF, Abteilung Bodenordnung, einen Lokalaugenschein durchgeführt hat. Über diesen Lokalaugenschein hat EE den Aktenvermerk vom 27.08.2019, Zl ***, verfasst.

Mit Schriftsatz vom 29.08.2019, Zl ***, hat die belangte Behörde der Antragstellerin mitgeteilt, dass die verfahrensgegenständliche Grundstückstransaktion auf der Grundlage der Ermittlungsergebnisse nicht als Agrarstrukturverbesserung im Sinne des TFLG 1996 zu qualifizieren sei. Dazu hat sich die Antragstellerin durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 16.09.2019 geäußert und darin abschließend festgehalten:

„Bei einer Gesamtschau unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände führt der gegenständliche Vertrag sehr wohl zu einer wesentlichen Verbesserung der Agrarstruktur, weil die Käuferin mehrfache Möglichkeiten hat, für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen zu sorgen und die geringfügigen bewaldeten Flächen im Rahmen der Waldbewirtschaftung selbst bewirtschaftet werden. Die Länge der gemeinsamen Grenze zu den Nachbargrundstücken wird um zumindest 75 % reduziert. Der Kauf stellt daher eine sinnvolle Arrondierungsmaßnahme dar.“

Der Stellungnahme waren der Pachtvertrag vom 17.11.2014, der Freizeitwohnsitzbescheid vom 23.10.2012, der Berichtigungsbescheid vom 31.08.2018 und mehrere Orthofotos beigefügt.

Mit Bescheid vom 24.10.2019, Zl ***, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde gemäß § 32 Abs 1 TFLG 1996 festgestellt, dass der Rechtserwerb des neu vermessenen Gst Nr **2 aus der Liegenschaft EZ *** GB *** X im Ausmaß von insgesamt 23.335 m² durch die Marktgemeinde Z auf der Grundlage des zwischen BB, Adresse 2, X, als Verkäuferin und der Marktgemeinde Z als Käuferin abgeschlossenen Kaufvertrages vom 27.03./28.03.2019 zur Durchführung einer Flurbereinigung nicht erforderlich ist.

Gegen diesen Bescheid hat die Marktgemeinde Z, vertreten durch AA, Rechtsanwalt in Y, mit Schriftsatz vom 25.11.2019 Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, „dass gem. § 32 Abs 1 TFLG festgestellt wird, dass der Kaufvertrag vom 28.03.2019 zwischen der Beschwerdeführerin und Frau BB, ehemals VV, geb. xx.xx.xxxx, zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich ist“; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtsache zur neuerlichen Verhandlung an die Agrarbehörde zurückzuverweisen.

Mit Schriftsatz vom 05.12.2019, Zl ***, hat die Tiroler Landesregierung den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen Marktgemeinde Z gegen den Bescheid vom 24.10.2019, Zl ***, vorgelegt.

2. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat die Amtssachverständige FF die Stellungnahme vom 27.01.2020, Zl ***, und der landwirtschaftliche Sachverständige TT die Stellungnahme vom 05.02.2020, Zl ***, verfasst. Beide Stellungnahmen hat das Landesverwaltungsgericht Tirol in Wahrung des Parteiengehörs mit Schriftsatz vom 06.02.2020, Zl ***, an die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin sowie die belangte Behörde weitergeleitet.

Die Tiroler Landesregierung hat sich zu den Darlegungen der beiden Amtssachverständigen im Schriftsatz vom 12.02.2020, Zl ***, geäußert. Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin hat die Stellungnahme vom 23.03.2020 verfasst und ihrer Stellungnahme unter anderem das in ihrem Auftrag erstattete „Gutachten über den Verkehrswert der Liegenschaft in EZ ***, GB *** X“ des DI Franz Schweiger vom 17.03.2020 samt Beilagen (Lichtbilder etc) beigefügt.

Zur Stellungnahme der rechtsfreundlich vertretenen Marktgemeinde Z sowie zu dem von ihr vorgelegten „Bewertungsgutachten“ hat sich der landwirtschaftliche Amtssachverständige TT im Schriftsatz vom 06.04.2020, Zl ***, und der agrarfachliche Amtssachverständige UU im Schriftsatz vom 23.04.2020, Zl ***, geäußert.

Am 08.07.2020 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat dabei auf das schriftliche Vorbringen, insbesondere die Beschwerde vom 25.11.2019 und die Stellungnahme vom 23.03.2020 verwiesen. Die mitbeteiligte Partei BB hat auf die Darlegungen der Beschwerdeführerin im Rechtsmittel vom 25.11.2019 und in deren Stellungnahme vom 23.03.2020 verwiesen.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme der BB als Partei sowie durch Einvernahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen TT und des agrarfachlichen Amtssachverständigen UU. Eine Verlesung der entscheidungsrelevanten Aktenstücke konnte gemäß § 25 Abs 6 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 57/2018, unterbleiben.

Weitere Beweise wurden nicht aufgenommen, die Verfahrensparteien haben auch keine Beweisanträge gestellt.

Mit Schriftsatz vom 15.07.2020, Zl ***, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung am 08.07.2020 der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin und BB zuhanden ihres Rechtsvertreters übermittelt und gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Zustellung Einwendungen wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift zu erheben.

Einwendungen wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung am 08.07.2020 wurden nicht erhoben.

II.Beschwerdevorbringen:

Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin hält zunächst fest, dass sie Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***, GB *** X, bestehend unter anderem aus dem Gst Nr **5 mit einem Gesamtausmaß von 376.346 m², sei. Das Gst Nr **5, GB *** X, sei land- und forstwirtschaftlich genutzt und umschließe das von BB erworbene Gst Nr **2, GB *** X, zu ca 3/4. Das Gst Nr **2, GB *** X, stelle praktisch schon jetzt eine Enklave innerhalb ihres [= der Beschwerdeführerin] Grundbesitzes dar. Für sie [= die Beschwerdeführerin] verkürze sich somit die Grenze zu den Nachbargrundstücken (Gst Nr **8, GB *** X) auf zumindest 25 %.

Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin betont, dass es sich bei dem auf Gst Nr **1 errichteten Gebäude, Adresse 3, X, um einen Freizeitwohnsitz handle. Gemäß dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 05.12.1996, Zl ***, in der Fassung des Berichtigungsbescheides der Bürgermeisterin der Gemeinde X vom 31.08.2018, Zl ***, betrage die Wohnnutzfläche 79,70 m². Der Freizeitwohnsitz erfasse somit den gesamten Wohntrakt des Gebäudes.

Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin hebt unter Hinweis auf § 2 Abs 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz (TGVG) sowie § 1 Abs 3 TFLG 1996 hervor, dass der ehemalige Wirtschaftstrakt des Gebäudes auf Gst Nr **1, GB *** X, seit Jahrzehnten leer stehe und nicht genutzt werde. Der Wohntrakt dieses Gebäudes werde seit Jahrzehnten als Freizeitwohnsitz genutzt. Im Sinne der Bestimmungen des § 2 Abs 1 TGVG oder § 1 Abs 3 TFLG 1996 handle es sich somit beim Gst Nr **1, GB *** X, schon seit vielen Jahren nicht mehr um ein land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück. Folglich diene das auf dem Gst Nr **1, GB *** X, bestehende Gebäude entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde seit vielen Jahren nicht mehr land- und forstwirtschaftlichen Zwecken und werde demgemäß auch nicht der landwirtschaftlichen Verwendung entzogen.

Wörtlich hält die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin zu diesem Themenkomplex fest:

„Zusammengefasst wurde die landwirtschaftliche Nutzung des auf dem Gst **1 KG X befindlichen Gebäudes X, Adresse 3, schon vor vielen Jahren endgültig eingestellt. Der Wohnteil wird seit Jahrzehnten als Freizeitwohnsitz genutzt. Der ehemalige Wirtschaftsteil ist leerstehend. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde handelt es sich auch beim ehemaligen Wirtschaftstrakt des auf dem Gst **1 bestehenden Gebäudes um kein landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude. Das Gst **1 ist kein land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück im Sinne der Bestimmungen des § 2 Abs 1 TGVG und des § 1 Abs 3 TFLG. Nachdem bei einem nachweislich nicht mehr landwirtschaftlich genutzten Gebäude von keinem landwirtschaftlichen Grundstück gemäß der Definition des Tiroler Grundverkehrsgesetzes gesprochen werden kann, ist der Argumentation der belangten Behörde der Boden entzogen, da eine agrarstrukturell nachteilige Besitzersplitterung und Enklavenbildung innerhalb der JJ-Aste nicht stattfinden kann.“

Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin betont, den Waldbestand auf dem Gst Nr **2, GB *** X, zukünftig durch ihr eigenes Forstpersonal selbst zu bewirtschaften. Zudem sei sie jedenfalls in der Lage und werde auch dafür Sorge tragen, dass die landwirtschaftlichen Flächen des Gst Nr **2, GB *** X, ordnungsgemäß nach den Richtlinien der Agrarmarkt Austria bzw im Rahmen der Bedingungen für die Feuchtgebietsförderung bewirtschaftet werde. In diesem Zusammenhang hebt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin hervor, dass sie auch Eigentümerin der sogenannten Aste „GG“ auf Gst Nr **6 sei, die von der „JJ-Aste“ ca 300 m entfernt sei. Das Heu könne zu der als Alm genutzten Aste „GG“ verbracht und dort verfüttert werden. Außerdem weist die Beschwerdeführerin daraufhin, dass sie Eigentümerin der sogenannten „KK-Alpe“ auf Gst Nr **7, GB *** X, sei, deren Entfernung von der „JJ-Aste“ ca 700 m betrage. Das auf der „JJ-Aste“ gewonnene Heu könne auch zur „KK-Alpe“ verbracht werden. Möglich sei auch eine Verwendung des Heus zur Wildfütterung auf der Eigenjagd „LL“.

Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin bestätigt, dass Bedingung für den Verkauf des Gst Nr **2, GB *** X, gewesen sei, dass BB eine Dienstbarkeit für die regelmäßige Erschließung des Gebäudes, X Adresse 3, eingeräumt werde. Eine allenfalls erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Weges zum Gst Nr **1, GB *** X, habe BB selbst einzuholen. Unabhängig von der Errichtung eines derartigen Weges sei denkbar, BB sowie deren Rechtsnachfolger die Zufahrt über den bestehenden Forstweg zu ermöglichen. Für eine regelmäßige Erschließung des Kaufgrundstückes und des Gst Nr **1, GB *** X, über den Dienstbarkeitsweg sei weder BB noch sie [= die Beschwerdeführerin] zwingend angewiesen, da beide Grundstücke auch über den bestehenden Forstweg erschlossen seien bzw erschlossen werden könnten.

Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin betont, dass durch den vorgelegten Kaufvertrag hinsichtlich der „JJ-Aste“ keine Verschlechterungen, insbesondere agrarstrukturell nachteilige „Besitzzersplitterungen“, bewirkt würden. Der verfahrensgegenständliche Vertrag führe vielmehr zu einer wesentlichen Verbesserung der Agrarstruktur, weil durch den Kauf die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen gesichert sei. Die Länge der gemeinsamen Grenze zu den Nachbargrundstücken werde um zumindest 75 % reduziert. Der Kauf stelle daher eine sinnvolle Arrondierungsmaßnahme dar. Das Rechtsgeschäft entspreche somit den Zielsetzungen des § 1 Abs 1 TFLG 1996. Dies gelte umso mehr, da eine Eigenbewirtschaftung durch den Eigentümer aufgrund der geringen Größe wirtschaftlich nicht möglich sei und daher schon seit vielen Jahren nicht mehr erfolge. Als agrarstrukturelle Verbesserung sei schon der Umstand zu qualifizieren, dass das den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Besitz der BB darstellende Kaufgrundstück einer angrenzenden land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaft zugeschrieben werde, die jedenfalls weiterhin land- und fortwirtschaftlich genutzt werde. Der Großteil des Kaufgrundstückes sei zudem eine „Nasswiese“, die nach den Förderungsrichtlinien für Feuchtgebiete nur einmal im Jahr gemäht werden dürfe. Unter Berücksichtigung der geringen Größe sei eine ertragsbringende Bewirtschaftung durch die Eigentümerin im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes daher nicht möglich.

In ihrer Stellungnahme vom 23.03.2020 betont die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin nochmals, dass durch den verfahrensgegenständlichen Kauf eine Verbesserung der Agrarstruktur und der Bewirtschaftungsverhältnisse eintrete. Die wesentliche Verbesserung ergäbe sich insbesondere durch die Eingliederung des zu erwerbenden Gst Nr **2, GB *** X, in die Bewirtschaftung der in ihrem [= der Beschwerdeführerin] Eigentum stehenden EZ ***, GB *** X, zu der auch die Aste „GG“ und „KK-Alm“ gehörten. Zudem sei eine ertragsbringende Bewirtschaftung durch BB wegen der geringen Größe, des Fehlens eines Maschinenbestandes und des fehlenden zeitgemäßen Wirtschaftsgebäudes nicht möglich. Die Beseitigung von unwirtschaftlichen Betriebsgrößen stelle ebenfalls eine Verbesserung der Agrarstruktur dar. Die im Vertrag vorgesehene Einräumung des Wegerechtes sei eine Bedingung der Verkäuferin [= BB] gewesen. Die mit dem Erwerb des mit dem Wegerecht belasteten Grundstückes verbundenen Vorteile würde jedoch den Nachteil der Dienstbarkeit bei weitem überwiegen. Zudem sei der vorgesehene Dienstbarkeitsweg auch für die Bewirtschaftung des Gst Nr **2, GB *** X, vorteilhaft. Dieser Wegdienstbarkeit sei aber das Erlöschen zweier anderer Dienstbarkeiten, nämlich der zu Gunsten des Gst Nr **2, GB *** X, eingeräumten Streu- und Holzbezugsrechte infolge der Vereinigung der berechtigten und der belasteten Liegenschaft gegenüberzustellen.

Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin betont nochmals, dass durch den gegenständlichen Kaufvertrag bestehende Mängel der Agrarstruktur beseitigt, zumindest aber abgemildert würden. Folglich diene der Vertrag der Flurbereinigung.

III.Sachverhalt:

1. Feststellungen zu den Besitzverhältnissen:

Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ *** GB *** X. Zu dieser Liegenschaft zählt unter anderem das Gst Nr **5 mit einem Gesamtausmaß von 376.346 m². Es handelt sich dabei um ein überwiegend forstwirtschaftlich genutztes Grundstück. Zur Liegenschaft EZ *** gehören auch die Aste „GG“ auf Gst Nr **6 und die sogenannte „KK-Alpe“ auf Gst Nr **7, beide GB *** X. Entsprechend dem Pachtvertrag vom 17.11.2014 wird die Aste „GG“ durch MM, Adresse 4, Z, bewirtschaftet und als Weide genutzt. Die „KK-Alpe“ bewirtschaftet NN gemeinsam mit den angrenzenden Almen „OO“ und „PP-Alm“ (Eigentümerin: Marktgemeinde Z) sowie der „QQ-Alm“ (Eigentümerin: RR) im Pachtweg mit 16 Milchkühen und 29 Jungrindern (Stand 2019).

BB ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ *** GB *** X, bestehend aus den Gste Nrn **1, **2, 3343 und **4.

Gemäß der Vermessungsurkunde der CC KG vom 10.01.2019, GZl ***, werden das Gst Nr **3 im Ausmaß von 1.101 m² und eine Teilfläche aus dem Gst Nr **4 im Ausmaß von 2.192 m² (bezeichnet als Teilfläche „2“) sowie eine Teilfläche im Ausmaß von 99 m² aus dem Gst Nr **1 (bezeichnet als Teilfläche „5“) in das Gst Nr **2 einbezogen. Zudem wird aus dem Gst Nr **4 eine Teilfläche im Ausmaß von 127 m² (bezeichnet als Teilfläche „3“) und eine Teilfläche im Ausmaß von 440 m² aus dem Gst Nr **2 (bezeichnet als Teilfläche „4“) in das Gst Nr **1 einbezogen. In weiterer Folge werden die Gste Nrn **3 und **4 gelöscht.

Die Beschwerdeführerin (Käuferin) hat mit Kaufvertrag vom 28.03.2019 von BB (Verkäuferin) aus dem Bestand der Liegenschaft EZ *** GB *** X das Gst Nr **2 mit dem sich durch Grundstücksteilung gemäß der Vermessungsurkunde der CC KG vom 10.01.2019, GZl ***, ergebenden Ausmaß von 23.335 m² gekauft.

Das von der Marktgemeinde Z erworbene Grundstück grenzt unmittelbar an das Gst Nr **5, GB *** X, an und wird von diesem mit ca 3/4 umschlossen. BB ist nunmehr (lediglich) Eigentümerin des Gst Nr **1, GB *** X, samt dem darauf errichteten Gebäude X, Adresse 3, im Ausmaß von 760 m².

Bei dem auf Gst Nr **1, GB *** X, errichteten Gebäude handelt es sich um einen Freizeitwohnsitz. Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 05.12.1996, Zl ***, hat der Bürgermeister der Gemeinde X auf der Grundlage des Gesetzes LGBl Nr 11/1994 festgestellt, dass das Vorliegen einer Baubewilligung für das Astengebäude auf Gst Nr **1, GB *** X, zu vermuten ist. Gemäß Spruchpunkt II. des Bescheides vom 05.12.1996, Zl ***, hat der Bürgermeister der Gemeinde X auf der Grundlage des Gesetzes LGBl Nr 11/1994 festgestellt, dass in dem eben angeführten Gebäude bewilligungspflichtige Baumaßnahmen durchgeführt wurden, ohne dass hiefür eine entsprechende baubehördliche Genehmigung vorliegt und dass das gegenständliche Gebäude ohne baubehördliche Genehmigung zu einem anderen, als dem aus dem genehmigten Verwendungszweck oder aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck verwendet wird. Mit Spruchpunkt III. des Bescheides vom 05.12.1996, Zl ***, hat der Bürgermeister der Gemeinde X SS ─ Rechtsvorgängerin der BB ─ für das beschriebene Objekt auf Gst Nr **1, GB *** X, auf der Grundlage der damals geltenden Tiroler Bauordnung und des Gesetzes LGBl Nr 11/1994 die nachträgliche Bewilligung für die durchgeführten Baumaßnahmen sowie für die Änderung des Verwendungszweckes unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Mit Bescheid vom 31.08.2018, Zl ***, hat der Bürgermeister der Gemeinde X den Bescheid vom 05.12.1996, Zl ***, dahingehend berichtigt, dass die Wohnnutzfläche statt 38,74 m² 79,70 m² zu betragen hat.

Mit Bescheid vom 23.10.2012, Zl ***, hat der Bürgermeister der Gemeinde X festgestellt, dass das Objekt, auf das sich die baubehördliche Bewilligung vom 05.12.1996, Zl ***, bezieht, weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf.

2. Zur Bewirtschaftung der „JJ-Aste“:

Die (vormals) in der Liegenschaft EZ *** GB *** X vorgetragenen Gste Nrn **1, **2, **3 und **4 im Gesamtausmaß von 2,4095 ha sind im Kataster als „landwirtschaftlich genutzte Grundflächen“ (Äcker, Wiesen oder Weiden) ausgewiesen und bilden einen zusammenhängenden Grundstückskomplex. Die Bodenklimazahl ─ dies ist ein relativer Wert zur Einstufung von Böden und liegt zwischen 1 und 100 ─ wies auf dem (ehemaligen) Gst Nr **2 den Wert 10 und auf den Gste Nrn **3 und **4 den Wert 23 auf. Sie sind damit landwirtschaftlich als sehr schlecht bzw mittel einzustufen. Das ursprüngliche Gst Nr **2 wurde mit der Produktionsfunktion 1, also sehr geringe Produktionsfunktion, eingestuft. Die ehemaligen Gste Nrn **3 und **4 sind mit der Produktionsfunktion 3, somit mittel, ausgewiesen.

In den Jahren 1972 und 1992 hat eine Bewirtschaftung der „JJ-Aste“ stattgefunden. Die damalige Bewirtschafterin hat im Wirtschaftstrakt 2 bis 3 Kühe untergebracht.

Nach 1992 hat SS die zur „JJ-Aste“ gehörenden Flächen kurzfristig an Bauern aus der Umgebung verpachtet.

Bei Teilflächen des Komplexes „JJ-Aste“ handelt es sich um eine moorige Pfeifengraswiese mit Schachtelhalm und Seggen. Diese Fläche wird bereits seit dem Jahr 2007 als „Naturschutzfläche“ bewirtschaftet und ist folglich einmal pro Jahr nach dem 15. August zu mähen. Das Mähgut ist von der Fläche zu entfernen.

Die Fördergelder für die Bewirtschaftung als Naturschutzfläche wurden 2007 bis 2013 an SS, von 2014 bis 2018 an BB ausbezahlt. BB hat im Jahr 2019 den Verkauf des Gst Nr **2, GB *** X, der Abteilung Umweltschutz mitgeteilt. Die Marktgemeinde Z hat NN, Salvenberg 34, X, als Bewirtschafter bekannt gegeben. Mit diesem wurde ein Fördervertrag für die Jahre 2019 und 2020 abgeschlossen. SS, die Rechtsvorgängerin der BB, hat den als Feuchtfläche zu qualifizierenden Bereich entsprechend den naturschutzfachlichen Vorgaben bewirtschaften lassen. Ab dem Jahr 2014 hat der Ehemann der BB die Feuchtfläche einmal pro Jahr, und zwar im September jeden Jahres, gemäht. Die nicht als Feuchtfläche zu qualifizierenden Bereiche haben BB und deren Ehemann gemäht, niemals aber landwirtschaftlich genutzt. Das auf der Feuchtfläche gewonnene Mähgut wurde nicht verwendet, sondern im Wesentlichen auf dem trockenen Bereich der „JJ-Aste“ aufgebracht/eingestreut.

Gesamtheitlich betrachtet ist die alleinige Bewirtschaftung der „JJ-Aste“ in ihrer ursprünglichen Form, auch wenn diese als geschlossener Komplex zu qualifizieren ist, nicht zielführend.

3. Zur nunmehrigen Bewirtschaftung des neugebildeten Gst Nr **2, GB *** X, durch die Marktgemeinde Z:

Die kaufgegenständliche Liegenschaft ─ Gst Nr **2 ─ ist zur Gänze von Wald umgeben.

Beim Gst Nr **2 und beim Gst Nr **5, beide GB *** X, handelt es sich um zwei aneinandergrenzende, allerdings unterschiedlich zu bewirtschaftende Komplexe. Das nunmehr gebildete Gst Nr **2, GB *** X, wurde im Jahr 2019 dahingehend bewirtschaftet, dass der landwirtschaftlich hochwertige Bereich in unmittelbarer Umgebung des Gebäudes mit Jungrindern beweidet wurde, der Bereich der moorigen Pfeifengraswiese wurde im Oktober mit einem Motormäher gemäht. Die Futterqualität des Mähgutes ist allerdings aufgrund der Pflanzenartenzusammensetzung als extrem schlecht einzustufen und nicht als Viehfutter, sondern maximal als Einstreu verwertbar. Das Mähgut wurde auch im Jahr 2019 keiner landwirtschaftlichen Verwertung zugeführt.

Beim Gst Nr **5, GB *** X, handelt es sich weitgehend um einen Wald.

Die beiden Gste Nrn **2 und **5, beide GB *** X, sind daher unterschiedlich zu bewirtschaften, sodass von keiner Optimierung von Arbeitsabläufen auszugehen ist.

Der höherwertige Bereich des Gst Nr **2, GB *** X, ist kleinflächig. Zwar ist auf dieser Fläche eine Heugewinnung möglich, für die weiteren, im Eigentum der Marktgemeinde Z stehenden landwirtschaftlichen Flächen ergeben sich dadurch aber keine nennenswerten Vorteile. Insbesondere scheidet eine Notheugewinnung für die „KK-Alm“ aus. Die Länge des Fahrweges von der „KK-Alm“ zur „JJ-Aste“ beträgt rund 2,2 km. Eine mögliche „Schneeflucht“ von der „KK-Alm“ zur „JJ-Aste“ ist daher von untergeordneter Bedeutung.

Generell ist festzuhalten, dass das Gst Nr **2, GB *** X, auch nach dessen Erwerb durch die Marktgemeinde Z gesondert von den weiteren landwirtschaftlichen Flächen der Beschwerdeführerin zu bewirtschaften ist.

4. Feststellungen zum neu gebildeten Gst **1, GB *** X:

Als Folge des Kaufvertrages vom 27.03.2019 ist die Baufläche mit dem Astengebäude vom landwirtschaftlichen Gutsbestand „JJ-Aste“ getrennt. Das neu geschaffene Gst Nr **1, GB *** X, wird in weiterer Folge ausschließlich als Freizeitwohnsitz genutzt. Die Erschließung dieses Grundstückes erfolgt derzeit über den KK-Alpe-Weg (= Bringungsanlage) und anschließend über einen Privatweg der Marktgemeinde Z. An der Bringungsanlage (= KK-Alpe-Weg) besteht ein Nutzungsrecht zugunsten des Gst Nr **1, GB *** X, an dem daran anschließenden Privatweg besteht kein Wegerecht. Die Zufahrt zum Gst Nr **1, GB *** X, wird durch die Marktgemeinde Z als Grundeigentümerin geduldet. BB leistet für die Benützung dieses Privatweges jährlich einen Beitrag von ca Euro 20,00.

Im Hinblick auf die Erschließung des Gst Nr **1, GB *** X, räumt die Beschwerdeführerin für sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum der Gste Nrn **5 und **2 BB als Verkäuferin und deren Rechtsnachfolge im Eigentum des Gst Nr **1 in EZ *** die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens mit Fahrzeugen aller Art auf den Gste Nrn **2 und **5 bis zum Anschluss an den Weg der Güterweggenossenschaft „KK-Weg“ ein. Der genaue Verlauf der 3,5 m breiten Dienstbarkeitstrasse ist auf einem dem Kaufvertrag beigefügten Lageplan eingezeichnet. Dieser Weg führt auf einer Länge von ca 140 lfm über das Gst Nr **2, GB *** X, zum Astengebäude. BB hat sich für die zur Errichtung des Weges erforderliche naturschutzrechtliche Genehmigung sowie allenfalls sonstige erforderliche Genehmigungen und auch zur Benützung des Güterweges KK-Alpe selbst zu kümmern. Bislang hat BB die Erstellung eines Wegprojektes im Sinne des Kaufvertrages vom 28.03.2019 nicht in Auftrag gegeben.

Die ursprünglich zugunsten der Liegenschaft EZ *** bestehende Dienstbarkeit des Viehtriebes und der Dienstbarkeit des Holz- und Streubezuges zulasten der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Liegenschaft EZ *** sind aufgrund des Abschlusses des Kaufvertrages vom 27.03.2019 gegenstandslos (vgl Punkt XI. des Kaufvertrages vom 27.03.2019).

IV.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen des Kapitels 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützen sich auf den Kaufvertrag vom 28.03.2019 und die Angaben der Beschwerdeführerin, insbesondere in deren Ansuchen vom 03.04.2019. Die in diesem Kapitel angeführten Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde X liegen dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor.

Den Komplex „JJ-Aste“ hat der landwirtschaftliche Amtssachverständige TT in seiner Stellungnahme vom 03.02.2020, Zl ***, beschrieben und seine Darlegungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 08.07.2020 erläutert. Seine Angaben zur Bodenklimazahl und zur Produktionsfunktion stimmen mit den Angaben des DI Franz Schweiger in dessen Gutachten vom 17.03.2020 ─ vorgelegt von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 23.03.2020 ─ überein (vgl insbesondere Seite 25 ff).

Zur Bewirtschaftung des ehemaligen Komplexes „JJ-Aste“ bis einschließlich 2018 hat sich BB bei ihrer Einvernahme anlässlich der mündlichen Verhandlung am 08.07.2020 ausführlich geäußert. Die Bewirtschaftung des (neu gebildeten) Gst Nr **2 ─ es handelt sich dabei weitgehend um den ehemaligen Komplex „JJ-Aste“ ─ hat der landwirtschaftliche Amtssachverständige TT bereits in der Stellungnahme vom 03.02.2020, Zl ***, erläutert. Darüber hinaus konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die Mitteilung der Abteilung Umweltschutz - Naturschutzförderungen, vom 12.05.2020, Zl ***, zurückgreifen. Der landwirtschaftliche Amtssachverständige TT und der agrarfachliche Amtssachverständige UU, haben bei ihrer Einvernahme anlässlich der mündlichen Verhandlung am 08.07.2020 übereinstimmend festgehalten, dass eine alleinige Bewirtschaftung des Komplexes „JJ-Aste“ und damit auch des nunmehr neugebildeten Gst Nr **2, GB *** X, nicht sinnvoll ist.

Auf der Grundlage dieser Beweisergebnisse trifft das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen des Kapitels 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

Die Bewirtschaftung des neu gebildeten Gst Nr **2, GB *** X, nach dessen Erwerb durch die Marktgemeinde Z haben der landwirtschaftliche Amtssachverständige TT und der agrarfachliche Amtssachverständige UU beschrieben. Beide Sachverständigen haben schlüssig und unwidersprochen dargelegt, dass dieses Grundstück zwar an das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Gst Nr **5, beide GB *** X, anschließt, allerdings diese beiden Grundstücke unterschiedlich zu bewirtschaften sind. Die Amtssachverständigen haben damit nachvollziehbar begründet, dass aufgrund dieses Umstandes nicht von einer Optimierung von Arbeitsabläufen auszugehen ist. Beide Amtssachverständigen haben sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die zugekaufte „JJ-Aste“ eine sinnvolle Ergänzung des Gesamtwirtschaftskörpers EZ *** im Hinblick auf eine mögliche Schneeflucht und Notheugewinnung auseinandergesetzt. Dabei haben sie nachvollziehbar dargestellt, dass auf einer Fläche von 0,5 ha des Gst Nr **2, GB *** X, eine Heugewinnung möglich ist, deren Bedeutung aufgrund der geringen Fläche aber zu relativieren sei. Der landwirtschaftliche Amtssachverständige TT hat aufgezeigt, dass der Fahrweg von der „KK-Alpe“ zum neu gebildeten Gst Nr **2, GB *** X, eine Länge von 2,2 km aufweist. Aufgrund dieses Umstandes sei auch eine mögliche Schneeflucht von der „KK-Alpe“ zur „JJ-Aste“ zu relativieren.

Die dargestellten Beweisergebnisse bilden die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

Die Feststellungen des Kapitels 4. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützen sich im Wesentlichen auf die Punkte IX. und XI. des Kaufvertrages vom 27.03.2019 und sind nicht weiter strittig. Zu der gemäß Punkt IX. des verfahrens-gegenständlichen Kaufvertrages eingeräumten Wegdienstbarkeit hat sich zudem BB im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 08.07.2020 geäußert.

V.Rechtslage:

1. Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) in der Stammfassung LGBl Nr 74/1996 (§§ 1, 30 und 31) sowie idF LGBl Nr 26/2017 (§ 32) lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

§ 1. (1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungs-verhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen betriebs- und volkswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden.

(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch:

(3) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich naturnaher Strukturelemente der Flur (wie z. B. Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine). Hiezu zählen auch Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können, sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen.“

§ 30. (1) Anstelle eines Zusammenlegungsverfahrens kann ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn im Sinne des § 1 die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neugestaltet werden.

(2) Ein Flurbereinigungsverfahren kann weiters durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Bodenreform oder im allgemeinen öffentlichen Interesse getroffen werden, vorzubereiten, zu unterstützen oder deren nachteilige Folgen zu beseitigen.“

§ 31. Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen des ersten Abschnittes mit nachstehenden Abänderungen sinngemäß anzuwenden:

2. Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen wurden, zu bezeichnen.

5. Die Wahl eines Ausschusses entfällt. An die Stelle des Ausschusses tritt die Vollversammlung der Mitglieder der Flurbereinigungsgemeinschaft. Diese hat aus ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen, wenn es die Agrarbehörde verlangt.

6. Die Bewertung der Grundstücke nach § 13 Abs. 2 und 3 entfällt, wenn sämtliche Parteien erklären, daß die Grundstücke gleichwertig seien.

7. Besitzstandsausweis- und Bewertungsplan können auch gemeinsam mit dem Flurbereinigungsplan erlassen werden.

§ 32. (1) Dem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteien-übereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde mit Bescheid feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. Vor Erlassung eines solchen Bescheides ist bei Flurbereinigungsverträgen der Obmann der Bezirksland-wirtschaftskammer zu hören.

(2) Bei Zutreffen der Voraussetzungen des Abs. 1 kann von der Erlassung der im Flurbereinigungsverfahren sonst vorgesehenen Bescheide Abstand genommen werden.

(3) Der Bescheid nach Abs. 1 ist nach Rechtskraft dem für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Die Agrarbehörde hat von Amts wegen die Durchführung der Flurbereinigungsübereinkommen im Grundbuch zu veranlassen.

(4) Die Flurbereinigungsverträge und -übereinkommen bedürfen keiner auf Landesgesetzen beruhenden sonstigen Genehmigungen.“

2. Tiroler Grundverkehrsgesetz:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 2 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG) LGBl Nr 61/1996 in der Fassung (idF) LGBl Nr 26/2017, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Abs. 3) sowie Grundstücke, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016, in der jeweils geltenden Fassung, zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehenen Bereiche liegen, gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke; im Hinblick auf diese Grundstücke gelten jedoch die einschlägigen Bestimmungen des 3. Abschnitts über die Erklärungspflicht für Rechtserwerbe an unbebauten Baugrundstücken.

[…]“

3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 28 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 138/2017, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

VI.Erwägungen:

1. Zur Rechtzeitigkeit:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters am 29.10.2019 zugestellt. Die Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen Rechtsmittelwerberin ist am 26.11.2019 und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde eingelangt.

2. In der Sache:

2.1. Zur Flurbereinigung:

Nach § 30 Abs 1 TFLG 1996 kann anstelle eines Zusammenlegungsverfahrens ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn im Sinne des § 1 TFLG 1996 die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden.

Ein Flurbereinigungsverfahren kann nach § 30 Abs 2 TFLG 1996 zudem durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Bodenreform oder im allgemeinen öffentlichen Interesse getroffen werden, vorzubereiten, zu unterstützen oder deren nachteilige Folgen zu beseitigen.

Nach § 32 Abs 1 TFLG 1996 sind dem Flurbereinigungsverfahren Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteiübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde mit Bescheid feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. Vor Erlassung eines solchen Bescheides ist bei Flurbereinigungsverträgen die zuständige Bezirksland-wirtschaftskammer zu hören.

Die Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung sind im § 1 TFLG 1996 in folgender Weise festgeschrieben:

Nach dem ersten Absatz der genannten Bestimmung können im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammen-legungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden.

§ 1 Abs 2 TFLG 1996 schreibt vor, dass zur Erreichung dieses Zieles in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben sind, die verursacht werden durch:

a)Mängel der Agrarstruktur (wie zB zersplitterter Grundbesitz, ideell oder materiell geteiltes Eigentum, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- und Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse) oder

b)Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie zB Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten)

Nicht jeder Zukauf eines angrenzenden Grundstückes und nicht jede Vergrößerung eines Besitzes stellt schon eine Flurbereinigung dar (VwGH 23.11.2000, Zl ***, ebenso VwGH 27.11.2008, Zl ***, zum Kärntner Flurverfassungslandesgesetz). Ein Vertrag kann nur dann als zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich im Sinne des § 32 Abs 1 TFLG 1996 angesehen werden, wenn mit ihm die in § 1 TFLG 1996 festgelegten Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung verfolgt werden. Eine Maßnahme wird daher nur dann als „für die Flurbereinigung“ erforderlich sein, wenn der durch sie eingetretene Erfolg auch im Rahmen eines amtswegigen Zusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahrens eintreten könnte, somit dann, wenn die Veränderung der Agrarstruktur mit dem Erfolg eines behördlich eingeleiteten Zusammenlegungsverfahrens annähernd vergleichbar ist (VwGH 23.11.2000, Zl ***; VwGH 25.06.2015, Zl *** mit weiteren Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Teilung eines Erwerbsvorganges in einen als Flurbereinigungsmaßnahme anerkannten und einen als solchen nicht anerkannten Teil rechtlich zulässig (VwGH 27.11.2008, Zl ***).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich allerdings in seinem zum TFLG 1996 ergangenen Erkenntnis vom 23.11.2000, Zl ***, gegen eine isolierte Prüfung des damals gegenständlichen Vertrages unter dem Gesichtspunkt des § 1 TFLG 1996 gewandt und sich der Rechtsansicht/Betrachtungsweise der belangten Behörde, wonach jegliche Beurteilung der Auswirkungen der Grundstückstransaktionen in ihrer Gesamtheit abzulehnen sei, nicht angeschlossen. Auch wenn nur ein genau bezeichneter Vertrag Gegenstand des Verfahrens sei, rechtfertige dieser Umstand nicht die Ablehnung einer Beurteilung der Auswirkungen des Gesamtgefüges der Grundstückstransaktionen, wenn zwischen den einzelnen Transaktionen ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestünde.

2.2. Zur Qualifikation des Gst Nr **2, GB *** X:

Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin hat insbesondere festgehalten, dass die „JJ-Aste“ nicht mehr selbst im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet worden sei. Insbesondere sei der Wirtschaftstrakt des Gebäudes des Gst Nr1 schon seit vielen Jahren leerstehend und ungenutzt. Der Wohntrakt des Gebäudes werde seit Jahrzehnten als Freizeitwohnsitz genutzt. Folglich handle es sich beim Gst Nr1 schon seit vielen Jahren nicht mehr um ein land- oder forstwirtschaftlich genutztes Grundstück. Es sei daher gemäß § 2 Abs 1 TGVG oder § 1 Abs 3 TFLG 1996 nicht mehr als land- oder forstwirtschaftlich genutztes Grundstück zu qualifizieren.

Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:

Der Komplex „JJ-Aste“ wurde nach den Vorgaben für die Bewirtschaftung von Feuchtwiesen bewirtschaftet. Diese Bewirtschaftung ist als landwirtschaftliche Nutzung zu qualifizieren. Das neugebildete Gst Nr **2, GB *** X, das im Wesentlichen der vormaligen „JJ-Aste“ entspricht, ist daher ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück.

2.3. Erwerb des Gst Nr **2, GB *** X:

Mit dem Erwerb des Gst Nr **2, GB *** X, erfolgt der Zukauf eines an das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Gst Nr **5, GB *** X, angrenzenden Grundstückes. Der Zukauf bedeutet somit eine Aufstockung des landwirtschaftlichen Besitzes der Beschwerdeführerin. Entscheidungsrelevant ist allerdings, ob dieser Erwerb als Flurbereinigung zu qualifizieren ist.

Im vorliegenden Fall ist der Erwerb des Gst Nr **2, GB *** X, nicht als Maßnahme im allgemeinen öffentlichen Interesse im Sinn des § 1 Abs 2 lit b TFLG 1996 zu qualifizieren. Die Annahme einer notwendigen Flurbereinigung setzt folglich voraus, dass Mängel der Agrarstruktur im Sinn des § 1 Abs 2 lit a TFLG 1996 abgewendet, gemildert oder behoben werden. Vordringliche Aufgabe einer Flurbereinigung ist es, arrondierte und besser zu bewirtschaftende Grundstücke zu schaffen. Typische Verbesserungen der Agrarstruktur treten etwa durch den Erwerb einer Enklave oder eines Grundstücksteiles, der eine maschinelle Bewirtschaftung erst ermöglicht, ein, ebenso durch die Beseitigung ungünstig geformter Besitzgrenzen (Lang, Tiroler Agrarrecht I, S 125 f).

Das Gst Nr **2, GB *** X, grenzt zwar an das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Gst Nr **5, GB *** X, an. Allerdings handelt es sich um zwei unterschiedlich zu bewirtschaftende Komplexe. Eine Optimierung von Arbeitsabläufen ist daher nicht zu erwarten. Zudem besteht das neu gebildete Gst Nr **2, GB *** X, zu rund 1,8 ha aus Feuchtflächen mit geringer Qualität und weist lediglich rund 0,5 trockene Flächen auf. Das neu gebildete Gst Nr **2, GB *** X, ist daher nach dem Erwerb durch die Beschwerdeführerin gesondert von den sonstigen, im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden landwirtschaftlichen Flächen zu bewirtschaften. Die Bedeutung der von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin behaupteten Notheugewinnung im Bereich der höherwertigen Fläche (0,5 ha) ist daher zu relativieren. Dem Erlöschen der in Vertragspunkt XI. des Kaufvertrages vom 28.03.2019 umschriebenen Dienstbarkeiten steht die Begründung der im Vertragspunkt IX. des Kaufvertrages vom 27./28.03.2019 umschriebenen Wegservitut gegenüber.

Der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin ist darin Recht zu geben, dass ein selbstständig nicht sinnvoll zu bewirtschaftender landwirtschaftlicher Komplex den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken, insbesondere dem angrenzenden Gst Nr **5, GB *** X, zugeordnet wird. Allerdings bedeutet der Erwerb des Gst Nr **2, GB *** X, nicht, dass bereits jetzt im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende landwirtschaftliche Flächen besser zu bewirtschaften sind.

Auch wenn daher das Gst Nr **2, GB *** X, an das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Gst Nr **5, GB *** X, angrenzt und somit der Erwerb des genannten Grundstückes eine Vergrößerung des Besitzes der Marktgemeinde Z im Brixental darstellt, ist dieser Erwerb dennoch nicht als Flurbereinigung im Sinn des § 1 Abs 2 lit a TFLG 1996 zu qualifizieren.

3. Ergebnis:

Auch wenn das Gst Nr **2, GB *** X, an ein im Eigentum der Beschwerdeführerin stehendes Grundstück anschließt und somit deren Besitz vergrößert, ist der Erwerb des Gst Nr **2, GB *** X, nicht als Flurbereinigung zu qualifizieren. Dieser Erwerb stellt keine Maßnahme im allgemeinen öffentlichen Interesse dar (vgl § 1 Abs 2 lit b TFLG 1996) und werden durch diesen Erwerb auch keine agrarstrukturellen Mängel im Sinn des § 1 Abs 2 lit a TFLG 1996 in entscheidungsrelevanter Weise abgewendet, gemildert oder behoben.

Davon ausgehend war die Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen Marktgemeinde Z gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 24.10.2019, Zl ***, als unbegründet abzuweisen. Demensprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte zunächst den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu klären.

Bei der Prüfung des Vorliegens einer Flurbereinigung im Sinne des § 30 Abs 1 in Verbindung mit § 1 Abs 1 und 2 TFLG 1996 hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auf den eindeutigen Wortlaut der eben zitierten Bestimmung gestützt und ist von der zu diesen Bestimmungen ergangenen einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung waren folglich nicht zu klären (vgl VwGH 13.12.2018, Ro 2018/07/0048, mit weiteren Nachweisen).

Dementsprechend wird in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

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