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LVwG-2019/37/2623-13•LVwG T LVwG-2019/37/2623-13
LVwG-2019/37/2623-13Landesverwaltungsgericht12.08.2020
Bringungsrecht; <br/>Bringungsgemeinschaft; <br/>Beschwer; <br/>Beschwerdelegitimation; <br/>Beitragsanteile; <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst/erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der Bringungsgemeinschaft AA-Weg, vertreten durch deren Obmann BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 11.11.2019, Zl ***, sowie die Beschwerde des CC, Adresse 2, Z, der DD, Adresse 3, Z, sowie des BB, Adresse 1, Z, alle vertreten durch die Bringungsgemeinschaft AA-Weg, diese wiederum vertreten durch deren Obmann BB, Adresse 1, Z, gegen Spruchpunkt I./2. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 11.11.2019, Zl ***, soweit das in diesem Spruchpunkt zugunsten des Gst Nr **1, GB *** Z, eingeräumte landwirtschaftliche Bringungsrecht in Form eines Viehtriebrechtes die in deren (Mit)Eigentum stehenden Grundstücke belastet, betreffend eine Angelegenheit nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1970 (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft FF- und GG-Alpe; belangte Behörde: Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (den)
I.Beschluss:
1. Die Beschwerde der Bringungsgemeinschaft AA-Weg, vertreten durch deren Obmann BB, Adresse 1, Z, gegen Spruchpunkt I./1. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 11.11.2019, Zl ***, wird mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde der Bringungsgemeinschaft AA-Weg, vertreten durch deren Obmann BB, Adresse 1, Z, gegen das in Spruchpunkt I./2. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 11.11.2019, Zl ***, zugunsten des Gst Nr **1, GB *** Z, eingeräumte landwirtschaftliche Bringungsrecht in Form eines Viehtriebrechtes über einen näher bezeichnete Wanderweg an den im (Mit)Eigentum des CC, Adresse 2, Z, der DD, Adresse 3, Z, des BB, Adresse 1, Z, und des EE, Adresse 4, Z, stehenden Grundstücke wird mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
II.zu Recht:
1. Die Beschwerde der Bringungsgemeinschaft AA-Weg, vertreten durch deren Obmann BB, Adresse 1, Z, gegen das in Spruchpunkt I./2. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 11.11.2019, Zl ***, zugunsten des Gst Nr **1, GB *** Z, eingeräumte landwirtschaftliche Bringungsrecht in Form eines Viehtriebrechtes am bestehenden nicht öffentlichen Güterweg ab der Abzweigung vom öffentlichen Gut/Straße Gst Nr **2, GB *** Z, bis zum Ende des AA-Weges auf Gst Nr **3, GB *** Z, sowie gegen die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 11.11.2019, Zl ***, wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerde des CC, Adresse 2, Z, der DD, Adresse 3, Z, sowie des BB, Adresse 1, Z, alle vertreten durch die Bringungsgemeinschaft AA-Weg, diese wiederum vertreten durch deren Obmann BB, Adresse 1, Z, gegen das in Spruchpunkt I./2. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 11.11.2019, Zl ***, eingeräumte land-wirtschaftliche Bringungsrecht in Form eines Viehtriebrechtes über einen näher bezeichneten Wanderweg an den in deren (Mit)Eigentum stehenden Grundstücke wird als unbegründet abgewiesen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Ausgangssituation:
Zur Bringungsgemeinschaft AA-Weg erging der rechtskräftige Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 11.01.1978, Zl ***. Dessen Inhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Die Agrarbehörde hat festgestellt, dass die Eigentümer/innen einzeln aufgelisteter Grundstücke des GB *** Z die Bringungsgemeinschaft „AA-Weg“ bilden und gemäß § 15 Abs 2 Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1970 (GSLG 1970) zu den Kosten der Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung an der Bringungsanlage entsprechend genau bestimmten Anteilsverhältnissen beizutragen haben. Zudem hat die Agrarbehörde der Bringungsgemeinschaft die dem Bescheid beigefügte Satzung verliehen [Spruchpunkte I.a) und b)].
Die Eigentümer genau bezeichneter Grundstücke haben der Bringungsgemeinschaft AA-Weg das land- und forstwirtschaftliche Bringungsrecht eingeräumt; dieses Bringungsrecht umfasst die Berechtigung zur Errichtung, Ausgestaltung, Erhaltung und Benützung eines insgesamt 3,5 m breiten Güterweges, dessen Verlauf auf einem Lageplan eines näher bezeichneten Projektes der Agrar Y dargestellt ist [Spruchpunkt II.]
Die Errichtung der im Zuge des Weges erforderlichen Gatter erfolgt auf Kosten der Bringungsgemeinschaft. Die Erhaltung dieser Gatter obliegt dem jeweiligen Zaunerhaltungsverpflichteten [Spruchpunkt III.].
Die Agrarbehörde hat der Bringungsgemeinschaft AA-Weg auf der Grundlage des GSLG 1970 die Bewilligung zum Bau der Bringungsanlage nach Maßgabe des technischen Berichtes der Agrar Y erteilt. Dabei wird der Zweck des Weges dargelegt und die Trasse sowie die technische Ausführung der Bringungsanlage näher beschrieben [Spruchpunkt IV.]
Gemäß dem Hauptteilungsplan für das Gemeindegut vom 13.03.1970, Zl ***, sollten für einzelne Alpen ─ so auch für die FF- und GG-Alpe ─ Agrargemeinschaften gebildet werden. Mit Bescheid vom 26.05.1972, Zl ***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz den Regulierungsplan, bestehend aus A) Haupturkunde, B) Wirtschaftsplan und C) Verwaltungssatzungen, für die Agrargemeinschaft FF- und GG-Alpe erlassen. Gemäß Punkt 1. der Weideordnung ─ Kapitel II. des Wirtschaftsplanes ─ wird der Besatz mit 51 Normalrindern festgelegt.
II.Verfahrensgang:
1. Verfahren bei der belangten Behörde:
Mit Schriftsatz vom 15.12.2017 hat die Agrargemeinschaft GG- und FF-Alpe in Z, vertreten durch deren Obmann JJ, Adresse 5, Z, die Einbeziehung des in deren Eigentum stehenden Gst Nr **1, vorgetragen in EZ *** GB *** Z, in die Bringungsgemeinschaft AA-Weg in Z beantragt. In weiterer Folge hat am 28.02.2018 eine Verhandlung stattgefunden. In der Niederschrift über diese Verhandlung heißt es unter anderem:
„Der Obmann der Agrargemeinschaft weitet den Antrag dahingehend aus, dass es ergänzend zur Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft einer Rechtseinräumung am Hüttenweg zur KK-Hütte als Triebrecht für den Weideauftrieb bedarf. Diese und auch die vorhergehende Antragstellung bedarf allerdings der Beschlussfassung über die Vollversammlung der Agrargemeinschaft und wird diese noch im […] Frühjahr nachgereicht.“
Der Niederschrift ist zudem die Stellungnahme der Bringungsgemeinschaft AA-Weg vom 28.02.2019 beigefügt, laut derer die almtechnische Bewirtschaftung des Gst Nr **1, GB *** Z, gewährleistet sei. Folglich seien die Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes nach § 2 GSLG 1970 nicht gegeben, da eine solche rechtliche Maßnahme keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit voraussetze.
Mit Schriftsatz vom 01.03.2018, Zl ***, hat die Agrarbehörde die Agrar Y zu näher definierten Themen um agrarfachliche Erhebungen und darauf beruhende Beurteilungen ersucht. Mit Schriftsatz vom 06.04.2018 hat die Bringungsgemeinschaft AA-Weg eine „vorläufige Stellungnahme“ vorgelegt, die jene vom 28.02.2018 ersetzt. Im Begleitschreiben weist die Bringungsgemeinschaft AA-Weg ausdrücklich darauf hin, dass bislang der „zukünftige Antrag“ der Agrargemeinschaft GG- und FF-Alpe nicht bekannt sei. Der vorläufigen Stellungnahme ist das Protokoll über die außerordentliche Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft AA-Weg vom 03.04.2018 beigefügt.
Mit den Schriftsätzen vom 15.04.2018 und 11.07.2019 hat die Agrargemeinschaft GG- und FF-Alpe ihren Antrag auf Einbeziehung des in ihrem Eigentum stehenden Gst Nr **1, GB *** Z, in die Bringungsgemeinschaft AA-Weg sowie auf Einräumung von Viehtriebrechten entlang des von der AA-Schupfe (Gst Nr **3) in Richtung KK-Hütte über die Gste Nrn **3, **4 und **5, alle GB *** Z, weiterführenden Fußsteiges bei der Agrarbehörde eingebracht. Dem Antrag war die Niederschrift über die Vollversammlung der Agrargemeinschaft GG- und FF-Alpe vom 12.04.2018 beigefügt. Der dem Antrag zugrundeliegende Beschluss erging zu Tagesordnungspunkt 4.
Zum Ersuchen der Agrarbehörde vom 01.03.2018 hat der agrarfachliche Amtssachverständige LL, Agrar Y, die Stellungnahme vom 04.02.2019, Zl ***, erstattet. Der Stellungnahme waren historische Orthofotos aus den Jahren 1974 und 1990 sowie der an den Amtssachverständigen gerichtete Schriftsatz der Bringungsgemeinschaft AA-Weg vom 19.12.2018 beigefügt. Zu dieser Stellungnahme hat sich die Bringungsgemeinschaft AA-Weg im Schriftsatz vom 22.04.2019 geäußert.
Mit Schriftsatz vom 16.07.2019, Zl ***, hat die Agrarbehörde den agrarfachlichen Amtssachverständigen um eine separate Beitragsbewertung für das Gst Nr **1, GB *** Z, ersucht, da die ursprünglich vereinbarten Beiträge laut Bescheid der Agrarbehörde vom 11.01.1978, Zl ***, unverändert in Kraft bleiben sollten und die zutreffenden Anteile für das Gst Nr **1, GB *** Z, hinzukämen. Zu diesem Ersuchen hat sich der agrarfachliche Amtssachverständige LL im Schriftsatz vom 25.07.2019, Zl ***, geäußert.
In Wahrung des Parteigehörs hat die Bringungsgemeinschaft AA-Weg zu den agrarfachlichen Darlegungen vom 25.07.2019, Zl ***, die Stellungnahme vom 02.10.2019 erstattet. In diesem Schriftsatz bestreitet die genannte Bringungs-gemeinschaft nicht die Beschlussfassung der GG- und FF Alpe im Rahmen der Vollversammlung am 12.04.2018, bemängelt aber „die immer noch nicht ausgereichte Antragstellung“ (Kapitel I.).
In Kapitel II. der Stellungnahme werden die Neuberechnung der Beitragsanteile und die diesbezüglichen Darlegungen des agrarfachlichen Amtssachverständigen in Zweifel gezogen. Insbesondere seien der genaue (rechnerische) Algorithmus der (Modell-)Berechnung sowie die dabei verwendeten Basisdaten nicht bekannt gegeben worden.
Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 11.11.2019, Zl ***, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde
zugunsten der Bringungsgemeinschaft AA-Weg am bestehenden nicht öffentlichen Güterweg ab der Abzweigung vom öffentlichen Gut/Straße Gst Nr **2, GB *** Z, bis zum Beginn des AA-Weges auf Gst Nr **3, GB *** Z, über das Gst Nr **6, vorgetragen in EZ *** GB *** Z (Eigentümerin: Agrargemeinschaft GG- und FF-Alpe), im Umfang der technischen Beschreibung des agrarbehördlichen Bescheides vom 11.01.1978, Zl ***, ohne Entschädigung zusätzlich ein landwirtschaftliches Bringungsrecht eingeräumt;
zugunsten des Gst Nr **1, vorgetragen in EZ *** GB *** Z (Eigentümerin: Agrargemeinschaft GG- und FF-Alpe), am bestehenden nicht öffentlichen Güterweg ab der Abzweigung vom öffentlichen Gut/Straße Gst Nr **2, GB *** Z, bis zum Ende des AA-Weges auf Gst Nr **3, GB *** Z, als Traktorweg im Sinne der technischen Beschreibung unter I. 1. und fortführend auf dem bestehenden Wanderweg zur KK-Hütte über die Gste Nrn **3 (Miteigentümer: CC und DD), **4 (Eigentümer: BB) und **5 (Eigentümer: EE) ein landwirtschaftliches Bringungsrecht in Form eines Viehtriebrechtes zusätzlich eingeräumt.
Aufgrund der Einräumung der eben beschriebenen landwirtschaftlichen Bringungsrechte werden gemäß Spruchpunkt II. des Bescheides vom 11.11.2019, Zl ***, die Gste Nrn **6 und **1, jeweils vorgetragen in EZ *** GB *** Z, mit der Agrargemeinschaft GG- und FF-Alpe als Eigentümerin in die mit Bescheid der Agrarbehörde vom 11.01.1978, Zl ***, gegründete Bringungs-gemeinschaft AA-Weg neu einbezogen.
Mit Spruchpunkt III. des Bescheides vom 11.11.2019, Zl ***, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde Spruchpunkt I.a) des agrarbehördlichen Bescheides vom 11.01.1978, Zl ***, abgeändert und die Beitragsanteile für die Bringungsgemeinschaft AA-Weg neu festgelegt.
Mit dem am 11.12.2019 fristgerecht eingebrachten Schriftsatz vom 10.12.2019 hat die Bringungsgemeinschaft AA-Weg, vertreten durch deren Obmann BB, Adresse 1, Z, Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 11.11.2019, Zl ***, erhoben und dessen Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit beantragt. Mit dem zitierten Schriftsatz hat die Bringungsgemeinschaft AA-Weg zudem in Vertretung des CC und der DD sowie des BB gegen Spruchpunkt I./2. des Bescheides vom 11.11.2019, Zl ***, soweit dieser Spruchpunkt ein näher definiertes Bringungsrecht an den im Eigentum/Miteigentum der genannten Personen stehenden Grundstücken begründet, Beschwerde erhoben und die Aufhebung des angeführten Spruchpunktes im beschriebenen Umfang beantragt.
Mit Schriftsatz vom 17.12.2019, Zl ***, hat die Agrarbehörde den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde der Bringungsgemeinschaft AA-Weg und der von ihr vertretenen Personen gegen den Bescheid vom 11.11.2019, Zl ***, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.
2. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Zum Beschwerdevorbringen hat sich die Agrargemeinschaft GG- und FF-Alpe im Schriftsatz vom 22.01.2020 geäußert.
Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13.01.2020, Zl ***, hat der agrarfachliche Amtssachverständige LL die ergänzende Stellungnahme vom 30.01.2020, Zl ***, erstattet, in der er insbesondere auf die Kapitel 9. und 10. der Darlegungen in der Beschwerde eingeht. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat ergänzend zu dieser Stellungnahme die Fotodokumentation betreffend den „MM-Weg“ eingeholt, der laut Vorbringen der beschwerdeführenden Bringungsgemeinschaft eine Alternative zum AA-Weg darstellen würde.
Zur Stellungnahme des agrarfachlichen Amtssachverständigen hat sich die Bringungsgemeinschaft AA-Weg im Schriftsatz vom 21.02.2020 geäußert.
Mit Schriftsatz vom 11.03.2020, Zl ***, hat das Landes-verwaltungsgericht Tirol die Bringungsgemeinschaft AA-Weg unter Hinweis auf die Kapitel 6., 7. und 8. ihres Rechtsmittels ersucht darzulegen, ob sie die Beschwerde auch in Vertretung der betroffenen Grundeigentümer ─ Miteigentümer CC und DD sowie Grundeigentümer BB ─ erhoben habe und diesbezüglich eine entsprechende Vollmacht erteilt worden sei. Zudem hat das Landesverwaltungsgericht mit dem zitierten Schriftsatz der Bringungsgemeinschaft den Antrag der Agrargemeinschaft GG- und FF-Alpe vom 14.04.2018 übermittelt. Zum Ersuchen vom 11.03.2020, Zl ***, hat die Bringungsgemeinschaft AA-Weg die Stellungnahme vom 22.03.2020 erstattet und sich darin zur Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie zum Antrag der Agrargemeinschaft GG und FF-Alpe vom 14.04.2020 geäußert. Der Stellungnahme war die „Vollmacht“ vom 23.03.2020 beigefügt, laut derer DD, CC und BB die Bringungsgemeinschaft AA-Weg mit deren Vertretung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren „gegen die Einräumung eines Viehtriebrechtes zugunsten des Gst Nr **1 auf ihren Grundstücken“ betrauen.
Am 30.06.2020 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. NN, Rechtsbeistand der Beschwerdeführer, hat das Beschwerdevorbringen nochmals ausführlich erläutert und ergänzt. Zudem erfolgte unter Hinweis auf den Schriftsatz vom 22.03.2020 die Klarstellung, dass neben der Bringungsgemeinschaft AA-Weg auch CC und DD als Miteigentümer des Gst Nr **3 sowie BB in seiner Eigenschaft als Eigentümer des Grundstückes Nr **4, alle GB *** Z, Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11.11.2019, Zahl ***, erhoben haben, soweit das in Spruchpunkt I./2. des zitierten Bescheides eingeräumte landwirtschaftliche Bringungsrecht in Form eines Viehtriebrechtes die in ihrem (Mit)eigentum stehenden Grundstücke belastet.
JJ, Obmann der Agrargemeinschaft GG- und FF-Alpe hat im Wesentlichen auf die schriftliche Stellungnahme vom 22.01.2020 verwiesen.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des BB, Obmann der Bringungsgemeinschaft AA-Weg und selbst betroffener Grundeigentümer, sowie des JJ, Obmann der Agrargemeinschaft FF- und GG-Alpe, jeweils als Partei, durch Einvernahme des agrarfachlichen Amtssachverständigen LL sowie durch Verlesung des behördlichen Aktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, jeweils samt Beilagen.
Weitere Beweise wurden nicht beantragt und auch nicht aufgenommen.
III.Beschwerdevorbringen und Vorbringen der mitbeteiligten Partei:
Die Bringungsgemeinschaft AA-Weg bringt vor, dass ihr der verfahrenseinleitende Antrag vom 15.12.2017 nicht zur Kenntnis gebracht worden und damit ihr Recht auf Parteigehör verletzt worden sei. Darüber hinaus sei der Antrag vom 15.12.2017 offensichtlich allein vom Obmann der Agrargemeinschaft FF- und GG-Alpe eingebracht worden und verfüge somit über keine satzungsgemäße Rechtsgrundlage. Der Erstantrag vom 15.12.2017 sei mit Eingabe vom 14.04.2018 wiederholt und um das Begehren einer rechtlichen Regelung für den über das Gst Nr **6, GB *** Z, verlaufenden ungeregelten Verbindungsweg ergänzt worden. Die konkrete Antragstellung im Schriftsatz vom 14.04.2018 sei aber viel weitergehender als die in der Niederschrift über die Sitzung der Vollversammlung am 12.04.2018 zu Tagesordnungspunkt 4. protokollierte Beschlussfassung. Tatsächlich sei lediglich beschlossen worden, einen Antrag einzubringen. Zum gesamten Antrag vom 14.04.2018, dessen Umfang weder aus dem Tagesordnungspunkt 4. noch aus der Protokollierung ersichtlich sei, habe die Vollversammlung somit keinen Beschluss gefasst. Zudem sei das Ansuchen auf Einräumung eines Bringungsrechtes im Erstantrag vom 15.12.2017 und in der Eingabe vom 14.04.2018 nicht begründet worden. Aus all diesen Gründen fehle dem von der Agrargemeinschaft FF- und GG-Alpe eingebrachten Antrag die Rechtsgrundlage. Der angefochtene Bescheid sei sohin trotz eines formal nicht gültigen Antrages ergangen und schon aus diesen Gründen rechtswidrig.
Die Bringungsgemeinschaft AA-Weg betont, durch eine entsprechende Duldungserklärung könnte „der Weidebetrieb für Gst **1 über den Bringungsweg auch für die Zukunft gesichert gestaltet werden“.
Die von der Bringungsgemeinschaft vertretenen Eigentümer der Gste Nrn **3 (CC und DD) und **4 (BB), alle GB *** Z, sprechen sich gegen die Einräumung eines Viehtriebsrechtes an ihren Grundstücken aus. Auch diese Verfahrensparteien halten das Angebot einer zeitlich unbefristeten Duldungserklärung als angemessene, rechtssichere Regelung und Fortsetzung einer jahrzehntelangen unbeanstandeten geübten Praxis für ausreichend.
Übereinstimmend halten alle Beschwerdeführer fest, dass im Hinblick auf die angebotene unbefristete Duldungserklärung eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit für das Gst Nr **1, GB *** Z, nicht gegeben sei. Die Behörde habe sich mit dem Angebot einer zeitlich unbefristeten Duldungserklärung zur rechtlichen Absicherung des Weidebetriebs für das Gst Nr **1, GB *** Z, nicht befasst, sondern sich nur auf die Einräumung eines Bringungsrechtes und Viehtriebrechtes fokussiert. Da der AA-Weg einmal im Jahr zum Auf- und Abtrieb von Schafen sowie für gelegentliche Kontrollen der Beweidung beansprucht werde, stelle die Einräumung eines Bringungsrechtes und eines Viehtriebrechtes einen unangemessenen Eingriff in deren Eigentumsrechte dar. Einen eventuell bestehenden oder künftigen Bringungsnotstand aufgrund der bisherigen und zukünftig geübten Praxis hätte die antragstellende Agrargemeinschaft begründet darlegen können, dies sei aber nicht geschehen. In diesem Zusammenhang verweist die Bringungs-gemeinschaft auf die vielfältige Nutzung des AA-Weges durch Außenstehende, wie etwa den Pächter der KK-Hütte, die Pächterin der QQ-Hütte und den Bergführerverein Z zur Durchführung des „RR“, die zum Teil auf der Basis mündlich vereinbarter Duldungen erfolgen würde. Dies mache deutlich, wie die Bringungsgemeinschaft AA-Weg die Nutzung des Güterweges durch Außenstehende pragmatisch, unbürokratisch und im gegenseitigen Vertrauen verlässlich rechtssicher regle.
Die Bringungsgemeinschaft AA-Weg bestreitet ausdrücklich, dass ─ wie vom agrarfachlichen Amtssachverständigen festgestellt ─ die Benutzung des AA-Weges eine wesentliche Erleichterung der zweckmäßigen Almbewirtschaftung für die antragstellende Agrargemeinschaft darstelle. Die von ihr [= der Bringungsgemeinschaft AA-Weg] erstellte Naturbestandsdokumentation zeige deutlich, dass der MM-Wegbestand für die mittlerweile nur noch stattfindende extensive Schafbeweidung für einen jährlich nur einmal stattfindenden Auf- und Abtrieb mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden könne. Umfangreiche Baumaßnahmen seien nicht erforderlich.
Die Beschwerdeführer heben hervor, dass laut dem bekämpften Bescheid auch an dem bestehenden Wanderweg zur KK-Hütte über die Gste Nrn **3 (Eigentümer CC und DD), **4 (Eigentümer BB) und **5 (Eigentümer EE), alle GB *** Z, ein Viehtriebrecht begründet werde. Dieser Wanderweg besitze auf vielen Teilstrecken genau dieselben Eigenschaften wie Teilstrecken des MM-Wegbestandes. Dies habe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt und auch nicht erkannt.
Die Bringungsgemeinschaft AA-Weg bestreitet die vom agrarfachlichen Amtssach-verständigen durchgeführte Ermittlung der Beitragsanteile. Dies sei insbesondere bereits im Schriftsatz vom 02.10.2019 dargelegt worden.
Die Bringungsgemeinschaft AA-Weg betont ausdrücklich, dass die jahrzehntelange, unbeanstandet geübte Praxis auf dem guten nachbarschaftlichen Miteinander der Grundstückseigentümer beruht habe. Der Auf- und Abtrieb von Weidetieren auf dem AA-Weg sei mit Handschlag oder mündlich mit Duldung geregelt worden. So hätten die Mitglieder der Bringungsgemeinschaft den jährlich einmaligen Auf- und Abtrieb der Schafe geduldet. Infolge dessen sei auch der Erhalt des MM-Weges vernachlässigt worden. Ein Bringungsnotstand sei damals nicht vorgelegen. Einen solchen im Nachhinein zu „konstruieren“ und daraus einen Rechtsanspruch abzuleiten, stelle eine Verkennung der Rechtslage dar. Das Angebot zum Abschluss einer zeitlich unbefristeten Duldungserklärung sei der Versuch, die augenblickliche Situation im gut nachbarschaftlichen Miteinander pragmatisch zu regeln und eine Konfrontation, wie sie mit der Forderung nach der Einbringung eines Bringungsrechtes jetzt entstanden sei, zu vermeiden. Die Einräumung eines Bringungsrechtes stelle jedenfalls einen unangemessenen Eingriff in ihre Eigentumsrechte dar.
Die beschwerdeführende Bringungsgemeinschaft stellt zudem fest, dass ursprünglich die Beitragsanteile vereinbart worden seien und nicht die Wertermittlung nach § 15 GSLG 1970 gewählt worden sei. Grundlage für die Vereinbarung sei die zukünftige, tatsächliche Nutzung des Weges für die agrarwirtschaftliche Nutzung durch die betroffenen Grundstückseigentümer gewesen. Aus diesem Grund seien auch die geringen Bestandbeitragsanteile für den Rechtsvorgänger des EE vereinbart worden, da auf dessen Grundstück nur eine geringe agrarwirtschaftliche Nutzung bestanden hätte. Wäre seinerzeit auch die Nutzung für den Schafbetrieb fiktiv berücksichtigt worden, dann wären aufgrund der geringen Benutzung für den jährlich einmaligen Schafauftrieb und Schafabtrieb mit Sicherheit höchstens dieselben geringen Beitragsanteile wie für den Rechtsvorgänger des EE vereinbart worden. Die nunmehr erfolgte wertmäßige Gleichsetzung dieser nach der Nutzung vereinbarten Beitragsanteile mit dem Beitragsanteilspunkten, die durch die Ermittlung nach dem GSLG 1970 entstünde, sei daher als sachfremd zu bezeichnen.
2. Vorbringen der mitbeteiligten Partei:
In ihrer Stellungnahme vom 22.01.2020 betont die Agrargemeinschaft FF- und GG-Alpe, dass seit der Errichtung des AA-Weges im Jahr 1978 der Almauftrieb aller Mitglieder immer über diesen Weg erfolgt sei. Die Agrargemeinschaft weist darauf hin, dass in der Vollversammlung jährlich die Anzahl und Art des Viehauftriebes anhand des Wirtschaftsplanes sowie die Auftriebstermine beschlossen würden. Seit 2010 werde aufgrund einer Weidenutzungsvereinbarung mit X-er Bauern Lehnvieh (Großvieheinheiten) aufgetrieben. Sollte allerdings ein Bedarf am Auftrieb von Großvieheinheiten durch Mitglieder der Agrargemeinschaft bestehen, könne dies jederzeit beschlossen werden, da die Weide für eine derartige Beweidung genutzt werde und auch geeignet sei. Der Auftrieb von Großvieheinheiten über den alten, desolaten Steig sei nicht möglich und könne dieser Steig nur mit großem Aufwand hergestellt werden.
Es mache Sinn, wenn die gesamte Weganlage (ab dem öffentlichen Gut) von allen Mitgliedern mit gleichen Rechten und Pflichten zu warten und zu erhalten sei. Eine Nutzung sollte ─ auch im Hinblick auf zukünftige Generationen ─ rechtssicher möglich sein und keine Duldung. Dies gelte umso mehr, als alle Mitglieder der Bringungsgemeinschaft AA-Weg auch Mitglieder der Agrargemeinschaft FF- und GG-Alpe seien.
IV.Sachverhalt:
Der derzeit bestehende, mit einem Traktor befahrbare AA-Weg verläuft über die Gste Nrn **3, 2020, 2021 und **4, alle GB *** Z. An den AA-Weg schließt auf Gst Nr **3, GB *** Z, der bestehende Wanderweg zur KK-Hütte an, der über die Gste Nrn **3 (Miteigentümer CC und DD), **4 (Eigentümer BB) und **5 (Eigentümer EE) führt.
Die Errichtung des AA-Weges erfolgte im Jahr 1978. Es handelt sich um einen mit einem Traktor befahrbaren, unbefestigten Erdweg mit einer Breite bis zu 3,5 m. Dessen Benützung beschränkt sich auf landwirtschaftliche Fahrzeuge. Zweck der Errichtung dieses Weges war die Erschließung von Alpgrundstücken der Liegenschaften SS, TT und UU im Ausmaß von etwa 65 ha.
Entsprechend dem Bescheid vom 11.01.1978, Zahl ***, und dem diesem Bescheid zugrundeliegenden technischen Bericht der damaligen Abteilung ***, Außenstelle Y (nunmehr Agrar Y), sollte die Trasse des AA-Weges über einen bestehenden, ca 250 m langen Verbindungsweg an den öffentlichen Interessentenweg OO anschließen. Mit dem Bescheid vom 11.01.1978, Zahl ***, wurden Bringungsrechte allerdings nicht ausgehend von einem rechtlich geregelten Weg eingeräumt. Um an den Beginn des AA-Weges zu gelangen, ist ausgehend von der Gemeindestraße (Adresse 6) das im Eigentum der Agrargemeinschaft FF- und GG-Alpe stehende, mit Bringungsrechten unbelastete Gst Nr **6, GB Z, zu durchfahren. Zunächst gelangt man auf diesem Weg nach ca 70 m zur Talstation der Seilbahn zur KK-Hütte. Der daran anschließende, ca 100 m lange Wegabschnitt endet am Beginn des AA-Weges. Dort ist ein absperrbares Gatter installiert.
Der an den AA-Weg anschließende Wanderweg zur KK-Hütte wurde im Zuge der Kanalisierung unter Zuhilfenahme eines Schreitbaggers verbreitet. Nunmehr weist dieser Wanderweg eine Breite von ca 1 m auf und ist befestigt.
Sowohl der AA-Weg als auch der an den AA-Weg anschließende Wanderweg zur KK-Hütte ist für den Auf- und Abtrieb von Schafen und Rindern geeignet.
Den AA-Weg nützen neben der Bringungsgemeinschaft und deren Mitglieder auch die Agrargemeinschaft FF- und GG-Alpe, der Pächter der KK-Hütte sowie der Z-Bergführerverein. Die Bringungsgemeinschaft AA-Weg schließt jedes Jahr mit dem Z-Bergführerverein betreffend die Benutzung des AA-Weges eine entsprechende Vereinbarung ab.
In der Vergangenheit ist BB als Obmann der Bringungsgemeinschaft AA-Weg an den Obmann der Agrargemeinschaft FF- und GG-Alpe mit dem Ersuchen herangetreten, dass sich die Agrargemeinschaft an der Erhaltung des Zerordenweges mit einem Beitrag von Euro 150,00 bis Euro 200,00 beteiligt. Obmann JJ hat in weiterer Folge BB darauf hingewiesen, einen entsprechenden Antrag einzubringen, um darüber die Vollversammlung entscheiden zu lassen. Einen solchen Antrag hat die Bringungsgemeinschaft AA-Weg allerdings nicht eingebracht.
2. Zur Bewirtschaftung des Gst Nr **1:
Das Gst Nr **1, GB *** Z, zählt zum Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft FF- und GG-Alpe und trägt die Bezeichnung „PP-Alm“. Der Regulierungsplan der eben genannten Agrargemeinschaft bestimmt den Besatz der Weideflächen mit 51 Normalrindern.
Derzeit treiben die Mitglieder der Agrargemeinschaft Schafe auf die PP-Alm auf. Seit 2010 besteht mit X-er Bauern aus W eine Weidenutzungsvereinbarung, aufgrund derer Rinder auf die PP-Alm aufgetrieben werden. Seit der Errichtung des AA-Weges erfolgt die Bestoßung des Gst Nr **1, GB *** Z, durch die Agrargemeinschaft FF- und GG-Alpe sowie deren Mitglieder über den AA-Weg und den anschließenden Wanderweg zur KK-Hütte.
Zur Benützung des AA-Weges und des anschließenden Wanderweges zum Auf- und Abtrieb von Weidetieren auf die PP-Alm bestehen zwischen der Agrargemeinschaft FF- und GG-Alpe und der Bringungsgemeinschaft AA-Weg sowie den Eigentümern jener Grundstücke, über die der Wanderweg zur KK-Hütte verläuft, keine Vereinbarungen. Es liegt auch kein Entwurf für eine solche Vereinbarung vor. Den Auf- und Abtrieb von Weidetieren zur PP-Alm über den AA-Weg und den anschließenden Wanderweg zur KK-Hütte haben in der Vergangenheit die Bringungsgemeinschaft AA-Weg sowie die Eigentümer, über deren Grundstücke der Wanderweg verläuft, geduldet.
Dass beim Auf- und/oder Abtrieb von Weidetieren oder den Hüterbetrieb durch die Agrargemeinschaft FF- und GG-Alpe das auf den an den AA-Weg angrenzenden Grundstücken weidende Vieh gefährdet wurde oder sogar Verluste eingetreten sind, lässt sich nicht feststellen.
Alle Mitglieder der Bringungsgemeinschaft AA-Weg sind auch Mitglieder der Agrargemeinschaft FF- und GG-Alpe.
Die X-er Bauern treiben ihre Rinder und Pferde nicht über den AA-Weg und den anschließenden Wanderweg zur KK-Hütte, sondern von X-er Seite aus (W) auf die „PP-Alm“.
Vor der Errichtung des AA-Weges bestanden mehrere Steige, die in Richtung zu der im Jahr 1867 eröffneten KK-Hütte (VV-Verein – Sektion V) und somit auch in das Weidegebiet der „PP-Alm“ führten. Keiner dieser Steige verlief ausschließlich auf Eigengrund der Agrargemeinschaft FF- und GG-Alpe.
Auf den im Eigentum der Agrargemeinschaft FF- und GG-Alpe stehenden Gste Nrn **6 und **1, beide GB *** Z, ist auch jetzt ein stellenweise erkennbarer Fußsteig vorhanden (von den Beschwerdeführern als „MM-Wegbestand“ bezeichnet). Dieser Fußsteig/MM-Weg ist im derzeitigen Zustand für den Auf- und Abtrieb von Rindern nicht geeignet. Um eine für den Auf- und Abtrieb von Rindern geeignete Weganlage herzustellen, wären umfangreiche Baumaßnahmen notwendig. Zunächst wäre die Wegtrasse auszuschneiden, um anschließend einen Weg mit einer Breite von 1 m errichten zu können. Die Kosten für derartige Maßnahmen sind mit mehreren Euro 10.000,00 zu veranschlagen.
Entsprechend dem Parteienübereinkommen vom 06.10.1977 wurden die Beitragsanteile unter den Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft AA-Weg ursprünglich vereinbart und fand dieses Übereinkommen Eingang in den Bescheid der Agrarbehörde vom 11.01.1978, Zahl ***.
Der nunmehr ermittelte Beitragsanteil für die neu einzubeziehenden, im Eigentum der Agrargemeinschaft FF- und GG-Alpe stehenden Gste Nrn **6 und **1, beide GB *** Z, basiert auf den in den vergangenen Jahren bei der Agrarmarkt Austria (AMA) gemeldeten Auftriebszahlen, der dafür erforderlichen Futterfläche und der in Anspruch genommenen Weglänge. Bei der Umrechnung der Gesamtanteile auf 100 % resultiert daraus für die Gste Nrn **6 und **1, beide GB *** Z, ein Beitragsanteil von 73,3 %. Die von den Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft AA-Weg seinerzeit vereinbarten Anteile wurden nicht verändert, durch die Einbeziehung der Gste Nrn **6 und **1, GB *** Z, vermindern sich aber die zu leistenden Beitragsanteile auf rund ¼ der bisher zu erbringenden Leistungen. Dadurch ergeben sich nunmehr die in Spruchpunkt III. des Bescheides vom 11.11.2019, Zahl ***, festgestellten Beitragsanteile.
V.Beweiswürdigung:
Die agrarbehördliche Bewilligung für die Errichtung des AA-Weges erfolgte mit Bescheid der Agrarbehörde vom 11.01.1978, Zahl ***, auf der Grundlage des von der damaligen Abteilung ***, Außenstelle Y (nunmehr Agrar Y), erstellten generellen Projektes. Diese Unterlagen sind Bestandteil des behördlichen Aktes.
Zur Nutzung dieser Bringungsanlage hat sich BB, Obmann der Bringungsgemeinschaft AA-Weg, im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.06.2020 ausführlich geäußert. Laut seiner Aussage ist er an den Obmann der Agrargemeinschaft FF- und GG-Alpe wegen eines Entgelts für die Nutzung des AA-Weges durch die genannte Agrargemeinschaft herangetreten. Dies hat Obmann JJ im Rahmen seiner Einvernahme am 30.06.2020 auch bestätigt. Er habe zu diesem Ansinnen darauf hingewiesen, dass ein entsprechendes Entgelt die Vollversammlung zu beschließen habe und daher ein entsprechender Antrag einzubringen sei. Keiner der Verfahrensparteien hat behauptet, dass ein derartiger Antrag eingebracht worden sei.
Obmann BB hat bestätigt, dass der AA-Weg nicht unmittelbar an das öffentliche Straßennetz anschließt und das öffentliche Straßennetz (Adresse 6) über einen Verbindungsweg zu erreichen ist, der über das im Eigentum der Agrargemeinschaft FF- und GG-Alpe stehende Gst Nr **6, GB *** Z, führt.
Zu dem an den AA-Weg anschließenden Wanderweg zur KK-Hütte liegen übereinstimmende Aussagen des BB, des JJ und des agrarfachlichen Amtssachverständigen vor.
Aufgrund dieser Beweisergebnisse trifft das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen des Kapitels 1. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung.
Die Bewirtschaftung des Gst Nr **1, GB *** Z (= „PP-Alm“), hat Agrarobmann JJ im Rahmen der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar erläutert. Im Rahmen seiner Einvernahme hat er bestätigt, dass bislang die Bringungsgemeinschaft AA-Weg die Benützung der Bringungsanlage durch die Agrargemeinschaft und deren Mitglieder zum Auf- und Abtrieb von Weidetieren auf die und von der „PP-Alm“ niemals verhindert hat.
Obmann BB als auch JJ haben übereinstimmend festgehalten, dass zur Benützung des AA-Weges, aber auch des anschließenden Wanderweges keine Vereinbarungen zwischen der Agrargemeinschaft FF- und GG-Alpe und der Bringungsgemeinschaft AA-Weg sowie den Eigentümern jener Grundstücke, über die der Wanderweg zur KK-Hütte verläuft, vorliegen. Die Bringungsgemeinschaft AA-Weg aber auch die weiteren Beschwerdeführer haben, zuletzt auch in der Verhandlung am 30.06.2019, festgehalten, dass die Benützung des AA-Weges als auch des anschließenden Wanderweges zur KK-Hütte durch die Agrargemeinschaft FF- und GG-Alpe durch eine „unbefristete Duldungserklärung“ in Form einer zivilrechtlichen Einigung sichergestellt werden könne. Der Entwurf einer solchen zivilrechtlichen Einigung liegt allerdings nicht vor.
Die Beschwerdeführer haben zuletzt im Schriftsatz vom 22.03.2020 vorgebracht, dass es im Zusammenhang mit dem Auf- und Abtrieb von Weidetieren durch die Agrargemeinschaft FF- und GG-Alpe zu Gefährdungen für das auf den an den AA-Weg angrenzenden Weideflächen gekommen sei und sogar Verluste eingetreten seien. BB hat die Behauptung im Rahmen der mündlichen Verhandlung wiederholt, konnte aber keine konkreten Vorfälle nennen.
Aufgrund der dargestellten Beweisergebnisse und deren Würdigung hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen des Kapitels 2. der gegenständlichen Entscheidung getroffen
Dem Landesverwaltungsgericht Tirol liegt die von den Beschwerdeführern verfasste „Naturbestandsdokumentation MM-Weg“ vor. Zu dieser Bestandsdokumentation und zum Viehauftrieb vor der Errichtung des AA-Weges im Jahre 1978 hat sich der agrarfachliche Amtssachverständige LL bereits in den Stellungnahmen vom 04.02.2019, Zahl ***, und vom 30.01.2020, Zahl ***, geäußert und seine Darlegungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.06.2020 näher erläutert. Die vorliegende Naturbestandsdokumentation zeigt, dass dieser „MM-Weg“ teilweise stark verwachsen und zum Teil auch nicht mehr im Gelände erkennbar ist. Die Aussage des agrarfachlichen Amtssachverständigen, dass die Herstellung eines für den Auf- und Abtrieb von Rindern geeigneten, 1 m breiten Weges nicht bloß das Ausschneiden der Wegtrasse, sondern auch Baumaßnahmen erfordert, ist für das Landesverwaltungsgericht daher nachvollziehbar.
Dementsprechend trifft das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen in Kapitel 3. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung.
Die Feststellungen des Kapitels 4. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung stützen sich auf die Darlegungen des agrarfachlichen Amtssachverständigen LL. Diesbezüglich haben die Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht vorgebracht, dass die Vorgehensweise des agrarfachlichen Amtssachverständigen nicht gesetzeskonform sei (vgl dazu Kapitel 2.5. der „Erwägungen“ der gegenständlichen Entscheidung).
VI.Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes – GSLG 1970 (GSLG 1970) – LGBl Nr 40/1970 (§§ 1, 3, 10, 14 und 15) sowie in der Fassung LGBl Nr 130/2013 (§ 2) lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen.
(2) Bringungsrechte können auch die Berechtigung umfassen,
[…]
b) eine fremde Bringungsanlage zu benützen und auszugestalten; […]“
„§ 2
Voraussetzungen für die Einräumung
(1) Auf Antrag des Eigentümers eines Grundstückes ist ein Bringungsrecht einzuräumen, wenn
a)die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forst-wirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und
b)dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den im § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht und öffentliche Interessen, insbesondere des Forst- und Bergwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, nicht verletzt.
[…]“
„§ 3
Art, Inhalt und Umfang von Bringungsrechten
(1) Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes sind so festzusetzen, daß
a)die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen;
b)weder Menschen noch Sachen gefährdet werden;
c)fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und
d)möglichst geringe Kosten verursacht werden.
(2) Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zugrunde liegt, sind zeitlich unbegrenzt, andere nur für einen dem Bedürfnis entsprechenden Zeitraum einzuräumen.“
„§ 10
Benützung fremder Bringungsanlagen, Kostenbeitrag
(1) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. b), so hat deren Eigentümer Anspruch auf einen Beitrag zum Aufwand für die Errichtung, Ausgestaltung, Erhaltung und den Betrieb der Bringungsanlage.
[…]
(3) Der Beitrag zum Aufwand für die Erhaltung ist auf der Grundlage des durchschnittlichen Erhaltungsaufwandes des für die Mitbenützung in Betracht kommenden Teiles der Anlage zu bemessen. Dies gilt sinngemäß auch für den Beitrag zum Betriebsaufwand.
(4) Für die Festsetzung des Kostenanteiles sind die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.“
„§ 14
Bildung von Bringungsgemeinschaften
(1) Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. a) oder zur Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. b) umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern gemeinsam eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke eine Bringungsgemeinschaft.
(2) Die Eigentümer anderer als der im Abs. 1 genannten Grundstücke sind auf ihren Antrag als Mitglieder in die Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn
a)die Mitbenützung der Bringungsanlage die zweckmäßige Bewirtschaftung der einzubeziehenden Grundstücke erleichtern würde und
b)die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 vorliegen.
[…]“
„§ 15
Mitgliedschaft und Kostentragung
(1) Die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im § 14 Abs. 1, 2 und 3 genannten Grundstücken verbunden.
(2) Das Ausmaß, in dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilnimmt, bestimmt sich nach dem Anteilsverhältnis; es ist, sofern es nicht zwischen den Mitgliedern vereinbart wird, nach Maßgabe des Vorteiles, den die Bringungsanlage dem Grundstück gewährt, von Amts wegen festzusetzen. Bei der Beurteilung des Vorteiles ist auf alle den Umfang der Benützung beeinflussenden Umstände, insbesondere auf das Ausmaß und die Nutzbarkeit des Grundstückes sowie auf die benützte Streckenlänge, Bedacht zu nehmen.
[…]
(5) Wenn nachträglich ein Mitglied nach § 14 Abs. 2 oder 3 in die Bringungsgemeinschaft einbezogen wird, so hat dieses Mitglied zu den Kosten der Errichtung und Ausgestaltung der Bringungsanlage nach dem gemäß Abs. 4 festgelegten Anteilsverhältnis einen Beitrag zu leisten. Dieser Beitrag ist, sofern hierüber ein Parteienübereinkommen nicht zustande kommt, in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 10 Abs. 2 festzusetzen. Dasselbe gilt, wenn sich die Anteile eines Mitgliedes an einer Bringungsgemeinschaft erhöhen, mit der Maßgabe, daß bei der Berechnung des Beitrages die nach dem bisherigen Anteilsrecht entrichteten Beitragsleistungen zu berücksichtigen sind.
[…]“
2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 28 des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 133/2013 in der Fassung BGBl I Nr 138/2017, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:
„§ 28
Erkenntnisse
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]“
VII.Erwägungen:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Der Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 11.11.2019, Zl ***, wurde der Bringungsgemeinschaft AA-Weg zuhanden deren Obmannes am 14.11.2019 zugestellt. Die Beschwerde der Bringungsgemeinschaft ist am 11.12.2019 und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Agrarbehörde eingelangt.
Der Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 11.11.2019, Zl ***, wurde den von der Bringungsgemeinschaft AA-Weg vertretenen Personen ebenfalls am 14.11.2019 zugestellt. Die auch im Namen mehrerer betroffener Grundeigentümer durch die Bringungsgemeinschaft AA-Weg eingebrachte Beschwerde ist am 11.12.2019 und damit fristgerecht bei der Agrarbehörde eingelangt.
2.1. Zur Beschwerdelegitimation:
2.1.1. Zur Beschwerdelegitimation der Bringungsgemeinschaft AA-Weg:
Die Bringungsgemeinschaft AA-Weg hat, vertreten durch deren Obmann BB und deren Obmann-Stellvertreter CC, mit Schriftsatz vom 10.12.2019 Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 11.11.2019, Zl ***, erhoben. Dem eingebrachten Rechtsmittel liegt der Beschluss der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft AA-Weg vom 09.12.2019 zugrunde. Der Obmann der Bringungsgemeinschaft war daher gemäß § 16 Abs 7 zweiter Satz GSLG 1970 und gemäß § 10 Abs 4 der geltenden Satzung zur Erhebung der Beschwerde berechtigt.
Grundsätzlich war daher die Bringungsgemeinschaft AA-Weg legitimiert, Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 11.11.2019, Zl ***, zu erheben.
Nach dem eindeutigen Wortlaut richtet sich die Beschwerde der Bringungsgemeinschaft AA-Weg vom 10.12.2019 gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 11.11.2019, Zl ***, in seinem gesamten Umfang.
Das Landesverwaltungsgericht hält dazu Folgendes fest:
Eine wesentliche Prozessvoraussetzung für die Behandlung einer Beschwerde ist das Vorliegen der formellen Beschwer.
Für die Beurteilung der Beschwerdeberechtigung kommt es (unabhängig von der Parteistellung im Verwaltungsverfahren) darauf an, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden kann. Es muss zumindest die Möglichkeit bestehen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde. Die Beschwerdelegitimation setzt somit voraus, dass die auf Artikel 130 Abs 1 Z 1 B-VG gestützte Beschwerde unter Berufung auf eine eigene, gegenüber dem Staat ─ als Träger der Hoheitsgewalt ─ bestehende Interessensphäre der beschwerdeführenden Partei erhoben wird. Das als Prozessvoraussetzung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei besteht bei einer Beschwerde gegen einen Bescheid im Sinn des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG im objektiven Interesse an der Beseitigung des angefochtenen, sie belastenden Verwaltungsaktes. Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist ihre „Beschwer“. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrages die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet. Auch wenn das VwGVG keine § 33 Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) vergleichbare Bestimmung kennt, ist dieses Rechtschutzbedürfnis auch für das Verfahren der Verwaltungsgerichte als Prozessvoraussetzung zu verstehen. Eine Beschwerde ist von vorne herein als unzulässig zu betrachten, wenn der Rechtsmittelwerber durch den angefochtenen Bescheid oder Teile des angefochtenen Bescheides in einem subjektiv-öffentlichen Recht nicht verletzt wird (vgl VwGH 30.06.2011, 2008/03/0168; ebenso VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113, VwGH 25.08.2016,Ro 2014/17/0148).
Mit Spruchpunkt I./1. des Bescheides vom 11.11.2019, Zl ***, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde der Bringungsgemeinschaft AA-Weg am bestehenden, nicht öffentlichen Güterweg ab der Abzweigung vom öffentlichen Gut/Straße Gst Nr **2 bis zum Beginn des AA-Weges auf Gst Nr **3, beide GB *** Z, über das Gst Nr **6, vorgetragen in EZ *** GB Z (Eigentümerin: Agrargemeinschaft FF- und GG-Alpe), ein landwirtschaftliches Bringungsrecht eingeräumt. Dieser Spruchpunkt stellt sich als Ergänzung des agrarbehördlichen Bescheides vom 11.01.1978, Zl ***, dar, da in dem eben zitierten Spruchpunkt auf die dem Bescheid vom 11.01.1978 zugrundeliegende technische Beschreibung verwiesen wird. Die durch die Rechtseinräumung begünstigte Bringungsgemeinschaft AA-Weg wird gegenüber der Agrargemeinschaft FF- und GG-Alpe als belasteter Grundeigentümerin zu keiner Entschädigung verpflichtet.
Die Bringungsgemeinschaft AA-Weg wird folglich durch Spruchpunkt I./1. des angefochtenen Bescheides in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt. Diesbezüglich ist daher ihre Beschwerde mangels formeller Beschwer als unzulässig zurückzuweisen.
Mit Spruchpunkt I./2. hat die Agrarbehörde zugunsten des im Eigentum der antragstellenden Agrargemeinschaft FF- und GG-Alpe stehenden Gst Nr **1, GB *** Z, ua am bestehenden, mit einem Traktor befahrbaren nicht öffentlichen Güterweg ab der Abzweigung vom öffentlichen Gut/Straße Gst Nr **2 bis zum Ende des AA-Weges auf Gst Nr **3, beide GB *** Z, ein landwirtschaftliches Bringungsrecht in Form eines Viehtriebrechtes eingeräumt. Diese Rechtseinräumung stellt einen Eingriff in subjektiv-öffentliche Rechte der Bringungsgemeinschaft AA-Weg dar, sodass sie diesbezüglich zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist. Dies gilt auch für die ─ sachlich in engem Zusammenhang mit dem eben beschriebenen Spruchpunkt I./2. stehenden ─ Spruchpunkte II. „Neue Vorteilsflächen“ und III. „Anteilsverhältnis“. Spruchpunkt II. ordnet die Einbeziehung zweier im Eigentum der Agrargemeinschaft FF- und GG-Alpe stehender Grundstücke sowie der eben genannten Agrargemeinschaft in die Bringungsgemeinschaft an, Spruchpunkt III. bestimmt in Abänderung des Spruchpunktes I.a) des Bescheides vom 11.01.1978, Zl ***, unter Berücksichtigung der neu einbezogenen Grundstücke sowie der neu einbezogenen Agrargemeinschaft, die Beitragsanteile der nunmehrigen Mitglieder der Bringungsgemeinschaft AA-Weg.
Mit Spruchpunkt I./2. des Bescheides vom 11.11.2019, Zl ***, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde zugunsten des im Eigentum der antragstellenden Agrargemeinschaft FF- und GG-Alpe stehenden Gst Nr **1, GB *** Z, auch an dem an den AA-Weg anschließenden Wanderweg zur KK-Hütte über die Gste Nrn **3 (Miteigentümer CC und DD), **4 (Eigentümer: BB) und **5 (Eigentümer: EE) ein landwirtschaftliches Bringungsrecht in Form eines Viehtriebrechtes eingeräumt.
EE hat gegen diese Rechtseinräumung keine Beschwerde erhoben. Dem Rechtsmittel der Bringungsgemeinschaft AA-Weg ist auch nicht zu entnehmen, dass EE in irgendeiner Form die Bringungsgemeinschaft zur Erhebung einer Beschwerde in seinem Namen ermächtigt hat. Mangels formeller Beschwer ist somit die Beschwerde gegen die angeordnete Rechtseinräumung an dem über das Gst Nr **5, GB *** Z, führenden Wanderweg zur KK-Hütte als unzulässig zurückzuweisen.
Die Einräumung des landwirtschaftlichen Bringungsrechtes in Form eines Viehtriebrechtes an dem an den AA-Weg anschließenden Wanderweg zur KK-Hütte zugunsten des im Eigentum der antragstellenden Agrargemeinschaft FF- und GG-Alpe stehenden Gst Nr **1, GB *** Z, betrifft ─ wie bereits ausgeführt ─ auch die Gste Nrn **3 und **4, beide GB *** Z, und damit deren (Mit)Eigentümer CC und DD sowie BB, nicht aber die Bringungsgemeinschaft AA-Weg. Diese Rechtseinräumung verletzt somit keine subjektiv-öffentlichen Rechte der beschwerdeführenden Bringungsgemeinschaft. Die Bringungs-gemeinschaft AA-Weg ist daher mangels formeller Beschwer auch zur Erhebung des Rechtsmittels gegen Spruchpunkt I./2. des Bescheides vom 11.11.2019, Zl ***, betreffend die Einräumung eines näher umschriebenen landwirtschaftlichen Bringungsrechtes zugunsten des im Eigentum der antragstellenden Agrargemeinschaft FF- und GG-Alpe stehenden Gst Nr **1, GB *** Z, an dem an den AA-Weg anschließenden Wanderweg zur KK-Hütte über die Gste Nrn **3 (Miteigentümer CC und DD), **4 (Eigentümer: BB) nicht legitimiert.
2.1.2. Zur Beschwerdelegitimation mehrerer Grundeigentümer:
Laut der Beschwerde vom 10.12.2019 (vgl Kapitel 6.) sprechen sich die Eigentümer der Gste Nrn **3 (CC und DD) und **4 (BB), alle GB *** Z, gegen die Einräumung eines Viehtriebrechtes an ihren Grundstücken aus. Der angefochtene Bescheid wurde rechtskonform auch den von den Rechtseinräumungen zusätzlich betroffenen Grundeigentümern CC und DD (Miteigentümer), EE und BB zugestellt. Es war daher zu klären, ob die Bringungsgemeinschaft AA-Weg mit dem von ihr eingebrachten Schriftsatz vom 10.12.2019 zudem in Vertretung des CC und der DD (Miteigentümer) sowie des BB Beschwerde gegen den die genannten Grundstückseigentümer belastenden Spruchpunkt I./2. des Bescheides vom 11.11.2019, Zl ***, erhoben hat.
Auf die Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 11.03.2020, Zl ***, hat die Bringungsgemeinschaft AA-Weg im Schriftsatz vom 22.03.2020 zu dieser Thematik Folgendes festgehalten:
„Die betroffenen Grundeigentümer ─ Miteigentümer CC und DD sowie BB, sämtliche Mitglieder der Bringungsgemeinschaft AA-Weg, haben in der außerordentlichen Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft AA-Weg, am Montag, den 09. Dezember 2019, der Erhebung der Bescheidbeschwerde mit dem vorgelegten Entwurf zugestimmt (Anlage 1 der Beschwerde).
Sie waren der Meinung, dass durch diese Zustimmung auch ihre Vertretung bzgl. der Beschwerde gegen die Einräumung des Viehtriebrechts auf ihren Grundstücken, zugunsten des Gst. Nr. **1, durch die Bringungsgemeinschaft vollmachtlich gegeben ist“.
Mit der beigefügten Vollmacht der Grundeigentümer CC, DD sowie BB wird die Vertretung durch die Bringungsgemeinschaft, [...], jetzt auch formal korrekt erfüllt.
Zu dieser Thematik ist Folgendes festzuhalten:
Der in der außerordentlichen Vollversammlung vom 09.12.2019 zur Abstimmung gebrachte Beschlussvorschlag lautete wie folgt:
„Die Bringungsgemeinschaft AA-Weg erhebt mit dem vorgelegten Entwurf mit Anlagen Bescheidbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol. NN, geboren xx.xx.xxxx, wird bevollmächtigt, neben den Mitgliedern auch die Bringungsgemeinschaft zu vertreten.“
Anschließend an diesen Beschlussvorschlag heißt es im Protokoll:
„Der Antrag wurde dann mit der Mehrheit der Erhaltungsanteile angenommen.Die Obmannschaft wird die Beschwerde fristgerecht erheben.“
Die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.11.2019, Zl ***, durch die Bringungsgemeinschaft selbst setzte einen Beschluss der Vollversammlung voraus. CC, DD und BB haben in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Bringungsgemeinschaft im Rahmen der außerordentlichen Vollversammlung am 09.12.2019 der Erhebung einer Beschwerde der Bringungsgemeinschaft selbst gegen den Bescheid vom 11.11.2019, Zl ***, zugestimmt. Demensprechend heißt es im Protokoll über die außerordentliche Vollversammlung vom 09.12.2019:
„Der Antrag wurde dann mit der Mehrheit der Erhaltungsanteile angenommen.Die Obmannschaft wird die Beschwerde fristgerecht erheben.“
Nach den Ausführungen der Bringungsgemeinschaft AA-Weg vom 22.03.2020 ist die von CC, DD und BB im Rahmen der außerordentlichen Vollversammlung erfolgte Annahme des Beschlussvorschlages zudem dahingehend zu interpretieren, dass sie selbst als (betroffene) Eigentümer der Gste Nrn **3 (CC und DD) und **4 (BB), alle GB *** Z, Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.11.2019, Zl ***, erheben und diesbezüglich die Bringungsgemeinschaft AA-Weg mit ihrer Vertretung beauftragen.
Die Beschwerde vom 11.12.2019 hat die Bringungsgemeinschaft AA-Weg eingebracht. Das Rechtsmittel haben BB in seiner Funktion als Obmann und CC in seiner Funktion als Obmann-Stellvertreter der Bringungsgemeinschaft unterfertigt. Allerdings sprechen sich laut der Beschwerde vom 10.12.2019 (vgl Kapitel 6.) auch die Eigentümer der Gste Nrn **3 (CC und DD) und **4 (BB), alle GB *** Z, gegen die Einräumung eines Viehtriebrechtes auf ihren Grundstücken aus.
Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten:
Gegenstand des Beschlusses der außerordentlichen Vollversammlung vom 09.12.2019 war ein mit der in weiterer Folge eingebrachten Beschwerde inhaltlich übereinstimmender Entwurf eines Rechtsmittels. Darin wurde ausdrücklich festgehalten, dass CC, DD und BB sich als betroffene Grundeigentümer gegen die Rechtseinräumung an dem über ihre Grundstücke verlaufenden Wanderweg zur KK-Hütte aussprechen. Mit der Zustimmung zum „konzipierten“ Rechtsmittel haben sie zum Ausdruck gebracht, in ihrer Eigenschaft als betroffene Eigentümer Beschwerde zu erheben. Aus diesem „Rechtsmittelentwurf“ geht hervor, dass die Beschwerde auch für sie durch die Bringungsgemeinschaft eingebracht wird. Kapitel 6. der Beschwerde ist unmissverständlich zu entnehmen, dass CC, DD und BB das zugunsten des im Eigentum der antragstellenden Agrargemeinschaft stehenden Gst Nr **1, GB *** Z, an genau bezeichneten, in ihrem (Mit)eigentum stehenden Grundstücken eingeräumte Bringungsrecht (Spruchpunkt I./2. des Bescheides vom 11.11.2019) bekämpfen. Die von den genannten Grundstückseigentümern der Bringungsgemeinschaft AA-Weg erteilte Vollmacht zur Erhebung einer Beschwerde ergibt sich aus dem Protokoll über die außerordentliche Vollversammlung am 09.12.2019.
In der mündlichen Verhandlung am 30.06.2020 hat BB nochmals bestätigt, dass mit Schriftsatz vom 10.12.2019 neben der Bringungsgemeinschaft AA-Weg auch die durch die Rechtseinräumung am Wanderweg zur KK-Hütte betroffenen Grundeigentümer Beschwerde erhoben haben.
2.2. Zum Antrag der Agrargemeinschaft FF- und GG-Alpe:
Die Beschwerdeführer ─ Bringungsgemeinschaft AA-Weg und die von ihr vertretenen Grundstückseigentümer ─ bringen im Wesentlichen vor, den Antrag vom 15.12.2017 habe die Agrargemeinschaft FF- und GG-Alpe allein vertreten durch Obmann JJ eingebracht. Dies widerspreche der geltenden Satzung der genannten Agrargemeinschaft, da der Obmann zu Vertretungshandlungen, durch die der Agrar-gemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegt würden, nur zusammen mit einem weiteren Mitglied befugt sei. Darüber hinaus sei zum Antrag vom 15.12.2017 entgegen der geltenden Satzung kein Beschluss der Vollversammlung ergangen. Der Antrag vom 15.12.2017 sei zwar mit Eingabe vom 14.04.2018 wiederholt worden. Die konkrete Antragstellung im Schriftsatz vom 14.04.2018 sei aber viel weitergehender als die in der Niederschrift über die Sitzung der Vollversammlung am 12.04.2018 zu Tagesordnungspunkt 4. protokollierte Beschlussfassung. Tatsächlich sei lediglich beschlossen worden, einen Antrag einzubringen. Zum gesamten Antrag vom 14.04.2018, dessen Umfang weder aus dem Tagesordnungspunkt 4. noch aus der Protokollierung ersichtlich sei, habe die Vollversammlung somit keinen Beschluss gefasst. Zudem sei das Ansuchen auf Einräumung eines Bringungsrechtes im Erstantrag vom 15.12.2017 und in der Eingabe vom 14.04.2018 nicht begründet worden. Aus all diesen Gründen liege dem agrarbehördlichen Verfahren kein formal gültiger Antrag zugrunde und fehle folglich dem von der Agrargemeinschaft FF- und GG-Alpe eingebrachten Antrag die Rechtsgrundlage. Der angefochtene Bescheid sei sohin trotz eines formal nicht gültigen Antrages ergangen und schon aus diesen Gründen rechtswidrig.
Das Landesverwaltungsgericht hält dazu Folgendes fest:
Bringungsrechte nach dem GSLG 1970 sind zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Rechte, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen. Diese Einräumung kann nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs 1 GSLG 1970 nur über Antrag von der Agrarbehörde begründet werden (Schwamberger ─ Lang, Tiroler Agrarrecht III, S 21).
Die Agrargemeinschaft FF- und GG-Alpe hat mit Schriftsatz vom 14.04.2018 beantragt,
das Gst Nr **1, GB *** Z, in die Bringungsgemeinschaft AA-Weg einzubeziehen und dementsprechend am AA-Weg zugunsten des angeführten Grundstückes ein näher umschriebenes landwirtschaftliches Bringungsrecht einzuräumen,
zugunsten des Gst Nr **1, GB *** Z, entlang des von der AA-Schupfe (Gst Nr **3, GB *** Z) in Richtung KK-Hütte über die Gste Nrn **3, **4 und **5, alle GB *** Z, weiterführenden Fußsteiges ein landwirtschaftliches Bringungsrecht in Form eines Viehtriebrechtes einzuräumen sowie
betreffend den bisher rechtlich ungeregelten Verbindungsweg zwischen der Gemeindestraße und dem AA-Weg ─ dieser führt über das in ihrem Eigentum stehende Gst Nr **6, GB *** Z, ─ eine rechtliche Regelung zu treffen.
Die Vollversammlung der Agrargemeinschaft FF- und GG-Alpe hat am 12.04.2018 ─ zu Tagesordnungspunkt 4. ─ mehrheitlich mit 7 Stimmen (40,5 Anteilen) und 2 Gegenstimmen (mit gesamt 10,5 Anteilen) beschlossen, einen Antrag auf Einbeziehung des Gst Nr **1, GB *** Z, in die Bringungsgemeinschaft AA-Weg sowie auf Einräumung eines Viehtriebrechtes zu Lasten des von der AA-Schupfe (Gst Nr **3, GB *** Z) in Richtung KK-Hütte über die Gste Nrn **3, **4 und **5, alle GB *** Z, weiterführenden Fußsteiges bei der Agrarbehörde einzubringen.
Der Gegenstand des Antrages, der zu Tagesordnungspunkt 4. im Rahmen der Vollversammlung der Agrargemeinschaft FF- und GG-Alpe am 12.04.2019 beraten und beschlossen werden sollte, ist hinreichend bestimmt. Unter Berücksichtigung des § 2 GSLG 1970 war es ─ entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer ─ nicht erforderlich, auch einen Beschluss über die Begründung des einzubringenden Antrages in der Vollversammlung herbeizuführen. Dem Antrag auf Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft AA-Weg und auf Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes in Form eines Viehtriebrechtes auf dem AA-Weg sowie auf näher bezeichneten Grundstücken, über die der an den AA-Weg anschließende Fußsteig verläuft, liegt somit der gemäß § 9 der geltenden Satzung erforderliche Beschluss zugrunde.
Die Agrargemeinschaft FF- und GG-Alpe hat in ihrem Antrag vom 14.04.2018 dezidiert angeführt, dass der rechtlich geregelte AA-Weg und der weiterführende Fußweg die einzige derzeit bestehende Erschließung für deren Weideflächen darstellen würden. Näher bezeichnete Umstände würden nunmehr eine rechtlich gesicherte Einbeziehung des Gst Nr **1, GB *** Z, in die bestehende Bringungsgemeinschaft erforderlich machen. Der Antrag zielt somit darauf ab, den Auf- und Abtrieb von Weidetieren zu und von den Weideflächen der Agrargemeinschaft FF- und GG-Alpe rechtlich sicherzustellen. Dass die Vollversammlung der Agrargemeinschaft FF- und GG-Alpe am 14.04.2019 „nur“ die Einbringung des entsprechenden Antrages, aber keine Begründung beschlossen hat, macht den Antrag ─ wie bereits erörtert ─ nicht „rechtsungültig“. Zudem ist das Vorliegen der im GSLG 1970 umschriebenen Voraussetzungen für die Einbeziehung zusätzlicher Grundstücke in eine bestehende Bringungsgemeinschaft sowie die Einräumung von Bringungsrechten und somit des von der antragstellenden Agrargemeinschaft formulierten Begehrens von der Agrarbehörde zu prüfen.
Den Antrag der Agrargemeinschaft FF- und GG-Alpe vom 14.04.2018 haben gemäß § 10 der geltenden Satzung Obmann und Obmann-Stellvertreter unterfertigt und liegt diesem Antrag ein entsprechender Beschluss der Vollversammlung zugrunde. Der Antrag auf Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft AA-Weg und auf Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes in Form von Viehtriebrechten zugunsten des Gst Nr **1, GB *** Z erfolgte somit im Einklang mit § 35 Abs 8 TFLG 1996 und der geltenden Satzung.
Die in Spruchpunkt I./1. des angefochtenen Bescheides getroffene rechtliche Regelung betreffend den über Gst Nr **6, GB *** Z, verlaufenden Verbindungsweg zwischen der Gemeindestraße und dem AA-Weg stellt aufgrund des fehlenden Anschlusses des bestehenden AA-Weg an das öffentliche Straßennetz eine notwendige Ergänzung des Bescheides vom 11.01.1978, Zl ***, dar. Zudem ist eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Spruchpunkt nicht erforderlich, da ─ wie dargelegt ─ die beschwerdeführende Bringungsgemeinschaft AA-Weg durch das zu ihren Gunsten entschädigungslos eingeräumte Bringungsrecht nicht beschwert ist.
2.3. Zur Einräumung von Bringungsrechten und Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft:
Ein Bringungsrecht ist das zugunsten von Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen oder Sachen über fremden Grund zu bringen (§ 1 GSLG 1970). Die Einräumung eines Bringungsrechtes setzt über Antrag des Grundeigentümers zunächst einen Bringungsnotstand (vgl § 2 Abs 1 lit a GSLG 1970) und damit eine unzulängliche oder überhaupt nicht vorhandene Bringungsmöglichkeit in technischer, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht voraus (vgl in diesem Zusammenhang die Ausführungen zur „Bittwegregelung“ bei Schwamberger ─ Lang, Agrarrecht III, Seite 24 f).
Die Agrarbehörde darf aber ein Bringungsrecht lediglich dann einräumen, wenn ein Bringungsnotstand (im weiteren Sinn) nur durch ein Bringungsrecht beseitigt werden kann (vgl § 2 Abs 1 lit b GSLG 1970). Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist genau zu prüfen. Allerdings ist ─ anders als beim Notwegerecht ─ nach dem GSLG 1970 ein allfälliges Selbstverschulden nicht zu berücksichtigen. Das objektive Kriterium der Erschließungsbedürftigkeit (= Bringungsnotstand) ist zu prüfen und nicht die Frage, warum dieser Mangel eingetreten ist (Schwamberger ─ Lang, Tiroler Agrarrecht III, Seite 26 f).
Nach § 2 Abs 1 lit b GSLG 1970 dürfen neben den bereits genannten Voraussetzungen öffentliche Interessen ─ vgl die beispielhafte Aufzählung in der eben zitierten Bestimmung ─ nicht verletzt werden. In diesem Zusammenhang ist auch abzuklären, ob weitere Bewilligungen erforderlich sind.
Nach Prüfung der bereits genannten Voraussetzung ist die eigentliche Interessenabwägung nach § 3 Abs 1 GSLG 1970 vorzunehmen. Durch die Einräumung von Bringungsrechten müssen die dadurch erreichbaren Vorteile die mit der Einräumung verbundenen Nachteile überwiegen. Fremder Boden darf nur im geringstmöglichen Umfang in Anspruch genommen werden (Näheres siehe Schwamberger ─ Lang, Tiroler Agrarrecht III, Seite 30 f).
Eine Erweiterung und Veränderung der Bringungsgemeinschaft kann auch dadurch erfolgen, dass Mitglieder nachträglich in die Bringungsgemeinschaft einbezogen werden. Gemäß §§ 14 Abs 2 und 15 Abs 5 GSLG 1970 sind nämlich die Eigentümer anderer als der in Abs 1 genannten Grundstücke auf Antrag in die Bringungsgemeinschaft als Mitglieder einzubeziehen, wenn die Bringungsanlage den einzubeziehenden Grundstücken zum Vorteil gereicht und die Voraussetzungen im Sinn des § 3 Abs 1 GSLG 1970 vorliegen (Näheres siehe Schwammberger – Lang, Tiroler Agrarrecht III, Seite 141f).
2.3.2. Zur Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft AA-Weg und den eingeräumten Bringungsrechten:
Mit Spruchpunkt I./1. des Bescheides vom 11.11.2019, Zahl ***, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde der Bringungsgemeinschaft AA-Weg am bestehenden, nicht öffentlichen Güterweg ab der Abzweigung vom öffentlichen Gut/Straße Gst Nr **2 bis zum Beginn des AA-Weges auf Gst Nr **3, beide GB *** Z, über das Gst Nr **6 ein landwirtschaftliches Bringungsrecht eingeräumt. Damit wird der Anschluss des bestehenden AA-Weges an das öffentliche Straßennetz um rechtlich gesichert.
Mit den ─ mit Spruchpunkt I./1. in sachlichem Zusammenhang stehenden ─ Spruchpunkten I./2. und II. des Bescheides vom 11.11.2019, Zahl ***, erfolgt die Einräumung näher beschriebener Bringungsrechte am bestehenden nicht öffentlichen Güterweg ab der Abzweigung vom öffentlichen Gut/Straße Gst Nr **2, GB *** Z, bis zum Ende des AA-Weges auf Gst Nr **3, GB *** Z, sowie an dem an den AA-Weg anschließenden Wanderweg zur KK-Hütte zugunsten des im Eigentum der Agrargemeinschaft FF- und GG-Alpe stehenden Gst Nr **1, GB *** Z, als auch die Einbeziehung der Agrargemeinschaft FF- und GG-Alpe sowie der in deren Eigentum stehenden Gste Nrn **6 und **1, beide GB *** Z, in die Bringungsgemeinschaft AA-Weg.
Seit der Errichtung des AA-Weges wird dieser für den Auf- und Abtrieb von Weidetieren durch die Agrargemeinschaft FF- und GG-Alpe zum und vom in deren Eigentum stehenden Gst Nr **1, GB *** Z (= „PP-Alm“), benützt. Die Mitbenützung des AA-Weges gereicht somit dem einzubeziehenden Gst Nr **1, GB *** Z, jedenfalls zum Vorteil iSd § 14 Abs 2 lit a GSLG 1970.
Der AA-Weg weist den für den Auf- und Abtrieb von Weidetieren, auch von Rindern, erforderlichen Zustand auf. Die Benützung der Bringungsanlage AA-Weg durch die Agrargemeinschaft FF- und GG-Alpe bewirkt auch keine wie immer gearteten Nachteile für die Bringungsgemeinschaft, da bereits seit 1978 auf diesem Weg der Auf- und Abtrieb von Weidetieren auf die „PP-Alm“ (= Gst Nr **1) stattfindet. Insbesondere sind für die Mitbenützung keine weiteren Maßnahmen, wie etwa Wegsanierungen, Wegverbreiterungen etc, erforderlich. Folglich werden durch die Mitbenützung der Bringungsanlage durch die Agrargemeinschaft FF- und GG-Alpe auch keine öffentlichen Interessen nachteilig berührt. Die Voraussetzungen für die Einbeziehung der Agrargemeinschaft FF- und GG-Alpe sowie die in deren Eigentum stehenden Gste Nrn **6 und **1, beide GB *** Z, in die Bringungsgemeinschaft AA-Weg gemäß § 14 Abs 2 lit b iVm § 3 Abs 1 GSLG 1970 liegen somit vor.
Für den Auf- und Abtrieb von Weidetieren durch die Agrargemeinschaft FF- und GG-Alpe auf die und von der „PP-Alm“ (= Gst Nr **1, GB *** Z) über den AA-Weg und den an den AA-Weg anschließenden Wanderweg bestehen keine Vereinbarungen. Die Benützung der beiden Weganlagen ─ AA-Weg und Wanderweg zur KK-Hütte ─ wird durch die betroffene Bringungsgemeinschaft sowie durch die betroffenen Grundeigentümer stillschweigend geduldet. Die rechtlich unklare Situation macht der Hinweis der Bringungsgemeinschaft AA-Weg auf den „MM-Wegbestand“ deutlich, der laut ihrem Vorbringen nach Durchführung bestimmter Maßnahmen anstatt des AA-Weges benützt werden könnte, als auch die Forderung des Obmannes der Bringungsgemeinschaft AA-Weg gegenüber der antragstellenden Agrargemeinschaft nach einem Entgelt für die Benützung des AA-Weges deutlich.
Die Benützung des AA-Weges und des anschließenden Wanderweges durch die antragstellende Agrargemeinschaft und deren Mitglieder zum Auf- und Abtrieb von Weidetieren zu und von den Weideflächen auf Gst Nr **1, GB *** Z, ist somit rechtlich nicht gesichert. Die von den Beschwerdeführern mehrfach angeführte Möglichkeit des Abschlusses einer zivilrechtlichen Vereinbarung („unbefristete Duldungserklärung“) bedeutet keine Rechtssicherheit. Bislang liegt nur die Erklärung vor, eine solche Vereinbarung abzuschließen, deren Inhalt ist allerdings völlig ungeklärt. Damit ist für die Beweidung der Weideflächen der Agrargemeinschaft FF- und GG-Alpe von einer unzulänglichen Bringungsmöglichkeit und damit von einem Bringungsnotstand gemäß § 2 Abs 1 lit a GSLG 1970 auszugehen. Unter Berücksichtigung des in § 2 der Satzung der Agrargemeinschaft FF- und GG-Alpe definierten Zwecks ist es erforderlich, über einen gesicherten Zugang für das Weidevieh zu den Weideflächen und damit zum Gst Nr **1, GB *** Z, zu verfügen.
Betreffend die Mitbenützung des AA-Weges durch die Agrargemeinschaft FF und GG-Alpe liegen die in § 3 Abs 1 lit a bis d GSLG 1970 umschriebenen Voraussetzungen vor, öffentliche Interesse werden durch diese Mitbenützung nicht beeinträchtigt. Neben den in § 14 Abs lit a und b GSLG 1970 definierten Voraussetzungen für die Einbeziehung der Agrargemeinschaft FF und GG-Alpe und der in deren Eigentum stehenden Gste Nrn **6 und **1, beide GB *** Z, in die Bringungsgemeinschaft AA-Weg sind auch die in § 2 Abs 1 GSLG 1970 umschriebenen Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes an der Bringungsanlage AA-Weg zu Gunsten des Gst Nr **1, GB *** Z, erfüllt.
Der an den AA-Weg anschließende Wanderweg zur KK-Hütte ist für den Auf- und Abtrieb von Weidetieren ─ auch von Rindern ─ geeignet. Für den eben angeführten Zweck ─ Auf- und Abtrieb von Weidetieren ─ sind an diesem Weg Maßnahmen, etwa Wegverbreiterungen oder Wegsanierungen, nicht erforderlich. Für die betroffenen Grundeigentümer ergeben sich somit durch das in Spruchpunkt I./2 des Bescheides vom 11.11.2019, Zahl ***, zu Gunsten des Gst Nr **1, GB *** Z, eingeräumte Bringungsrecht („Viehtriebrecht“) keine Nachteile. Folglich sind die in § 2 Abs 1 GSLG 1970 umschriebenen Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes an den Gste Nrn **3, **4 und **5, alle GB *** Z, in dem in Spruchpunkt I./2. des Bescheides vom 11.11.2019, Zahl ***, umschriebene Umfang zu Gunsten des Gst Nr **1, GB *** Z, erfüllt.
Um den „MM-Wegbestand“ für den Auf- und Abtrieb von Weidetieren zur „PP-Alm“ nützen zu können, sind umfangreiche Baumaßnahmen notwendig. Insbesondere ist eine Wegtrasse mit einer Breite von 1 m herzustellen. Eine solche Wegerrichtung ist mit Eingriffen in die Natur verbunden und verursacht nicht unerhebliche Kosten. Der „MM-Wegbestand“ stellt somit keine Alternative zum Viehtrieb über den AA-Weg und den anschießenden Wanderweg zur KK-Hütte dar. Dies gilt umso mehr, als die Agrargemeinschaft FF- und GG-Alpe den AA-Weg und den anschließenden Wanderweg zur KK-Hütte zum Auf- und Abtreiben der Weidetiere seit vielen Jahrzehnten nutzt.
2.5. Zur Berechnung der Beitragsanteile:
Die im Bescheid vom 11.01.1978, Zl ***, dargestellten Beitragsanteile beruhen nicht auf einer den Bestimmungen des GSLG 1970 basierenden Berechnung, sondern auf einer einvernehmlichen Vereinbarung unter den Beteiligten.
Die Ermittlung der Beitragsanteile für die neu einzubeziehenden Gste Nrn **6 und **1, beide GB *** Z (Eigentümerin: Agrargemeinschaft FF- und GG-Alpe), stützt sich auf die in den vergangenen Jahren bei der Agrarmarkt Austria (AMA) gemeldete Auftriebszahl, die dafür erforderliche Futterfläche und die in Anspruch genommene Weglänge. Daraus ergibt sich für die beiden neu einzubeziehenden Grundstücke ein Beitragsanteil von 73,3 %. Die unter den Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft AA-Weg seinerzeit vereinbarten Beitragsanteile erfahren keine Veränderung, deren zu leistende Beitragsanteile vermindern sich aber auf rund ¼ der bisher zu erbringenden Leistungen.
Durch die Einbeziehung der Agrargemeinschaft FF- und GG-Alpe sowie der beiden, in deren Eigentum stehenden Gste Nrn **6 und **1, beide GB *** Z, haben sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert. Das Anteilsverhältnis ist daher gemäß § 15 Abs 4 GSLG 1970 in sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs 2 GSLG 1970 neu zu bestimmen. Ein solches Anteilsverhältnis ist gemäß § 15 Abs 2 GSLG 1970, sofern es nicht zwischen den Mitgliedern vereinbart wird, nach Maßgabe des Vorteiles, den die Bringungsanlage dem Grundstück gewährt, von Amtswegen festzusetzen. Bei der Beurteilung des Vorteiles ist auf alle den Umfang der Benützung beeinflussende Umstände, insbesondere auf das Ausmaß und die Nutzbarkeit des Grundstückes sowie auf die benützte Streckenlänge, Bedacht zu nehmen.
Mangels Zustandekommen eines Parteienübereinkommens hat die belangte Behörde den Beitragsanteil der neu einzubeziehenden Gste Nrn **6 und **1, GB *** Z, von Amtswegen festgesetzt. Dabei hat die belangte Behörde auf die in § 15 Abs 2 GSLG 1970 angeführten Umstände Bedacht genommen.
§ 15 Abs 4 iVm § 15 Abs 2 GSLG 1970 ist nicht zu entnehmen, dass bei der Einbeziehung eines neuen Grundstückes oder mehrerer neuer Grundstücke auch die bereits aufgrund eines Parteienübereinkommens festgelegten Beitragsanteile von Amtswegen neu zu berechnen sind. Insbesondere bleiben die ursprünglich vereinbarten Beitragsanteile unverändert, durch die Einbeziehung der im Eigentum der Agrargemeinschaft FF- und GG-Alpe stehenden Gste Nrn **6 und **1, beide GB *** Z, verringern sich aber die von den bisherigen Mitgliedern zu leistenden Aufwendungen.
Die Beschwerde der Bringungsgemeinschaft AA-Weg gegen die zu ihren Gunsten entschädigungslos angeordnete Einräumung eines Bringungsrechtes auf dem im Eigentum der Agrargemeinschaft FF- und GG-Alpe stehenden Gst Nr **6, GB *** Z (Spruchpunkt I./1. des angefochtenen Bescheides) und gegen die mit Spruchpunkt I./2. des angefochtenen Bescheides angeordnete Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes zugunsten des Gst Nr **1 auf den Gste Nrn **3, **4 und **5, alle GB *** Z, ist mangels Beschwerdelegitimation mittels Beschluss als unzulässig zurückzuweisen [vgl Spruchpunkt I./1. der gegenständlichen Entscheidung].
Dem angefochtenen Bescheid liegt ein hinreichend bestimmter, rechtskonformer Antrag der Agrargemeinschaft FF- und GG-Alpe zugrunde. Die Voraussetzungen für die Einbeziehung der Agrargemeinschaft FF- und GG-Alpe sowie der beiden in deren Eigentum stehenden Gste Nrn **6 und **1, beide GB *** Z, in die Bringungsgemeinschaft AA-Weg gemäß § 14 Abs 2 lit a und b GSLG 1970 liegen vor. Ebenso widerspricht die Einräumung des Bringungsrechtes am bestehenden nicht öffentlichen Güterweg ab der Abzweigung vom öffentlichen Gut/Straße Gst Nr **2, GB *** Z, bis zum Ende des AA-Weges auf Gst Nr **3, GB *** Z, zu Gunsten des Gst Nr **1, GB *** Z, nicht den gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 2 Abs 1 iVm § 3 Abs 1 GSLG 1970. Die Festlegung des Beitragsanteiles für die neu einbezogene Agrargemeinschaft FF- und GG-Alpe erfolgt im Einklang mit den Vorgaben des § 15 Abs 4 iVm Abs 2 GSLG 1970. Die ursprünglichen Beitragsanteile bleiben unverändert, vermindern sich aber um ein Viertel. Dementsprechend war die Beschwerde der Bringungsgemeinschaft AA-Weg gegen Spruchpunkt I./2. betreffend die Einräumung des landwirtschaftlichen Rechtes am bestehenden nicht öffentlichen Güterweg ab der Abzweigung vom öffentlichen Gut/Straße Gst Nr **2, GB *** Z, bis zum Ende des AA-Weges auf Gst Nr **3, GB *** Z, und die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides vom 11.11.2019, Zahl ***, als unbegründet abzuweisen (vgl Spruchpunkt II./1 der gegenständlichen Entscheidung).
Die in § 2 Abs 2 iVm § 3 Abs 1 GSLG 1970 definierten Voraussetzungen sind betreffend die Einräumung eines Bringungsrechtes an den Gste Nrn **3, **4 und **5, alle GB *** Z, in dem in Spruchpunkt I./2. des Bescheides vom 11.11.2019, Zahl ***, umschriebenen Umfang erfüllt. Die diesbezügliche Beschwerde der betroffenen Grundeigentümer CC und DD sowie BB war ebenfalls mit Erkenntnis als unbegründet abzuweisen (vgl Spruchpunkt II./2. der gegenständlichen Entscheidung).
VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Aufgabe des Landesverwaltungsgerichtes Tirol war in erster Linie die Ermittlung des Sachverhaltes. Bei der Klärung der Rechtsfragen ─ Vorliegen der Voraussetzungen für die Einbeziehung der antragstellenden Agrargemeinschaft in die Bringungsgemeinschaft AA-Weg sowie die Einräumung von Bringungsrechten ─ hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die klaren und eindeutigen Bestimmungen des GSLG 1970 gestützt. Die Frage des Vorliegens der „formellen“ Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Tirol im Einklang mit der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erörtert. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung waren folglich nicht zu klären (vgl VwGH 13.12.2018, Ro 2018/37/0048, mit weiteren Nachweisen). Dementsprechend wird die ordentliche Revision in den Spruchpunkten I./3. und II./3. der gegenständlichen Entscheidung für nicht zulässig erklärt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
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