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LVwG-2020/13/0558-4•LVwG T LVwG-2020/13/0558-4
LVwG-2020/13/0558-4Landesverwaltungsgericht11.08.2020
Anspruch auf Mindestsicherung; <br/>Richtsatzkürzung; <br/>Mangelnde Integrationsbereitschaft; <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA in Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.02.2020, Zl ***, betreffend die Nichtgewährung von Mindestsicherungsleistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idgF,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.02.2020 bis 29.02.2020 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von Euro 253,79 gewährt wird.
1. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.02.2020, Zl ***, wurde dem vom Beschwerdeführer AA, geb am xx.xx.xxxx, bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingebrachten Mindestsicherungsantrag vom 05.02.2020 nicht stattgegeben und dieser gem §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1 lit a, 5 und 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/10 idgF abgewiesen.
Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass gem § 1 Abs 2 Tiroler Mindestsicherungsgesetz Mindestsicherung jenen Personen zu gewähren sei, die sich in einer Notlage befinden. Nach § 2 Abs 1 TMSG befindet sich in einer Notlage, wer den Lebensunterhalt für sich nicht oder ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
Der Antrag auf Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes) sei aufgrund folgender Berechnung zum Februar 2020 abzulehnen gewesen:
Minderj. Alleinsteh. FB Andere, AA, geb am 25.06.2002
Basis
anerkannt
Mindestsatz
664,11
664,11
Arbeitslosengeld
-400,16
-400,16
Grundversorgung
-277,50
-277,50
-13,55
Richtsatzüberschreitung -13,55
Es ergebe sich somit, dass mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen des Beschwerdeführers der Anspruch auf Mindestsicherung nach dem TMSG um Euro 13,55 überschritten werde, womit das Vorliegen einer Notlage zu verneinen sei und eben der gegenständliche Mindestsicherungsantrag abzuweisen gewesen sei.
Letztlich wurde auf die Bestimmung des § 18 Abs 4 TMSG hingewiesen. Nach dieser Bestimmung sind - wenn ein Hilfesuchender, der nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, diesen Anspruch ganz oder teilweise verletzt - die Leistungen der Mindestsicherung für die Dauer dieses Anspruchsverlustes nur in jenem Ausmaß zu gewähren, in dem sie ihm unter Einbeziehung des Arbeitslosengeldes bzw der Notstandshilfe in jeweils voller Höhe gebührt hätten. Dem Beschwerdeführer sei bis zum 11.12.2019 eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes in Höhe von Euro 13,12 täglich vom Arbeitsmarktservice gewährt worden. Diese Leistungen seien wegen Arbeits- bzw Kurs-Verweigerung/Vereitelung eingestellt worden. Weiters sei der Beschwerdeführer vom Kurs IQ ausgeschlossen worden, wobei der letzte Kurstag der 11.12.2019 gewesen sei.
In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Dezember 2019 einen Kurs begonnen habe. Ziel dieses Kurses sei die Vermittlung einer Lehrstelle gewesen. Die Kursdauer sei damit begrenzt, dass er in eine Lehre vermittelt hätte werden sollen. Geendet hätte der erste Teil dieses Kurses im Juni 2020. Leider sei es zu einem Vorfall gekommen, der dazu geführt habe, dass er den Kurs nicht weiter besuchen habe können. Bei einem Treffen mit der Kursleitung, das einer Aussprache dienen hätte sollen, sei ihm mitgeteilt worden, dass der Kurs „einvernehmlich“ aufgelöst werde. Bei einer einvernehmlichen Auflösung könne nicht von einer „Vereitelung“, wie sie in § 10 ALVG gefordert sei, ausgegangen werden. Somit wäre seinem Anspruch jedenfalls stattzugeben gewesen. Er sei noch dabei zu klären, warum die Aussprache mit der Kursleitung nicht als einvernehmliche Lösung beim AMS angeführt sei. Er sei weiterhin an einer Ausbildung interessiert, nehme seine Termine mit dem Jugendcoaching war und besuche einen Kurs, für den er allerdings keine Leistung vom AMS erhalte.
Die Anwendung der Bestimmung des § 18 Abs 4 TMSG sei seiner Ansicht nach nicht für Fälle, wie seinen gedacht. Normalerweise treffe dies Menschen, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe erworben haben. Ein Fehlverhalten ihrerseits bewirke eine klar zeitlich umrissene Sperre dieses Anspruchs von 6 bis 8 Wochen.
Er habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Er habe nur für die Dauer des Kursbesuches eine Beihilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Diese falle durch die Beendigung des Kurses weg. Es könne keine Berechnung erfolgen, wie lange dieser Wegfall andauern werde, die Kurszeit sei auf viele Monate angelegt, eine fiktive Annahme, dass für die ganze Zeit ein Anspruch auf Mindestsicherung abzuweisen sei, da er in dieser Zeit eine Leistung vom AMS erhalten hätte, führe zu vollkommen unverhältnismäßigen Ergebnissen. Eine Kürzung oder ein Entfall der Mindestsicherung auf unbestimmte Zeit könne nicht den Bestimmtheitserfordernissen für Gesetze entsprechen.
Einen Analogieschluss, dass bei Entfall von Kursmaßnahmen, bei Menschen, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe haben, einfach von 6 bis 8 Wochen „Sperre“ auszugehen wäre, entbehre der gesetzlichen Grundlage.
Ein möglicher Ausweg wäre, dass die Leistung, die er erhalten habe, eben kein Arbeitslosengeld oder Notstandshilfeanspruch sei, sondern eine Beihilfe zum Lebensunterhalt, die nicht unter § 18 Abs 4 TMSG falle.
Eine andere denkmögliche Alternative sei, dass, da der Anspruch nur während der Kurszeit zu gewähren sei, der Wegfall des Kurses eben auch den Entfall der Kursbeihilfe bedeute, was aber nicht gleichzusetzen sei, mit dem Entfall von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.
In beiden Fällen wäre somit seinem Anspruch auf Mindestsicherung stattzugeben gewesen.
Gem § 10 ALVG seien Sperren des Arbeitslosengeldes für die Dauer von max 8 Wochen zu verhängen. Somit könne in seinem Falle – es komme zu keiner Sperre, da er keinen Anspruch auf Arbeitslosegeld habe – es nicht in einer fehlgeleiteten Analogie dazu kommen, dass er für die fiktive Dauer des Kurses keine Leistung aus der Mindestsicherung erhalte bzw die Einreichung der Beihilfe zum Lebensunterhalt aus dem Kurs für unbestimmte Zeit fingiert werde.
Er sei ebenso der Meinung, dass ein Anspruch auf Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes kein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe sei. Es sei eine Leistung nach dem AMFG und falle somit nicht unter § 18 Abs 4 TMSG.
Es sei den Behörden unbenommen ein Fehlverhalten durch die im Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten der Kürzung zu sanktionieren – auf eine bestimmte Zeit und mit Auflagen. Dies wäre allerdings per Bescheid auszusprechen gewesen und zu begründen.
Die Entscheidung, wie sie jetzt vorliege, führe hingegen zu einem Entfall der Leistung auf unbestimmte Zeit bzw eine Zeit die unverhältnismäßig lange andauere. Dies widerspreche den Bestimmtheitsgebot von Gesetzes und erscheine verfassungswidrig.
Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt seinen Anspruch auf Mindestsicherung erneut zu überprüfen und den Anspruch stattzugeben. Die Anwendung des § 18 Abs 4 TMSG führe in diesem Fall zur unverhältnismäßigen Ergebnissen. Er ersuche um Klarstellung, dass bei Beendigung von Kursen nicht für die fiktive Dauer eines Kurses eine Einrechnung des Anspruchs aufs Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe erfolgen dürfe.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, insbesondere in das Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Soziales vom 08.05.2019, Zl ***, in den Auszug der Sozialversicherung vom 10.08.2020 sowie in die Aktenvermerke über zwei Telefongespräche zwischen BB vom Arbeitsmarktservice Y und mit dem Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Y Herrn CC und der entscheidenden Richterin.
II.Festgestellter Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist am xx.xx.xxxx geboren und afghanischer Staatsbürger. Er ist ledig und derzeit wohnhaft in Z, Adresse 1.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 18.06.2018 mit Hauptwohnsitz in Österreich, seit 17.04.2019 ist er subsidiär schutzberechtigt in Österreich.
Der Beschwerdeführer bezieht nach wie vor Grundversorgung in der Höhe von Euro 277,50, sonstiges Vermögen hat er keines. Im Rahmen der Grundversorgung ist er auch krankenversichert (Schreiben des Amts der Tiroler Landesregierung, Abteilung Soziales vom 08.05.2019, Zl ***).
Laut aktuellem Auszug der Sozialversicherung vom 10.08.2020 ist der Beschwerdeführer seit seit 07.03.2020 laufend, und vorher vom 29.05.2019 – 23.01.2020, vom 31.01.2020 – 16.02.2020 und vom 19.02.2020 – 05.03.2020 beim AMS Y als arbeitssuchend gemeldet. Beitragsgrundlagen sind keine vorhanden. Er bezieht kein Arbeitslosengeld.
Da eben die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht ausreichen, wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice am 02.12.2019 der Auftrag erteilt, an der Maßnahmen IQ – Integrative Berufsausbildung bei der DD GmbH teilzunehmen. Der Beginn dieser Wiedereingliederungsmaßnahme war der 02.12.2019, sie wurde am 11.12.2019 vorzeitig beendet. Dies laut Stellungnahme des Schulträgers aus folgenden Gründen:
„AA folgt den Kursinhalten sehr genau und möchte viel mitnehmen von den Themen. Wenn er etwas nicht versteht, dann fragt er anfänglich auch nach und erledigt geduldig die Aufgaben.
Ab der 2. Woche ändert er sein Verhalten. Wir bemerken, dass er nicht mehr so geduldig und gewissenhaft arbeitet und auch schneller aufgibt, wenn er etwas nicht versteht.
Andere Jugendliche erzählen uns, dass AA und zwei andere afghanische Teilnehmer in den Pausen in ihrer Muttersprache andere Jugendliche beleidigen oder sich lustig machen. Da wir diesen Vorwurf nicht verifizieren können, konfrontieren wir sie lediglich mit diesem Gerücht und machen sie darauf aufmerksam, dass sowas an uns herangetragen wurde. Des Weiteren mache ich AA darauf aufmerksam, dass er nach wie vor meine Telefonnummer nicht im Handy gespeichert hat, obwohl dies ein Arbeitsauftrag vom ersten Kurstag ist.
Am Mittwoch, den 11.12. eskaliert eine Situation. Ich beobachte wie AA eine obszöne Geste macht. Für mich geht die Geste ganz klar in Richtung zweier Mädchen, er behauptet, das war nur Spaß, und die Mädchen sind „zufällig" vorbeigekommen. Ich konfrontiere ihn sofort und als er zuerst die Geste abstreitet, werde ich lauter und weise ihn auf sein Fehlverhalten hin. Er fühlt sich von mir falsch behandelt. Als ich ihm den Verweis hinlege, meinte er, dass er das nicht unterschreibt, weil er keinen Fehler gemacht hat. Er wird laut. Ich weise ihn darauf hin, dass er freiwillig da ist und er auch gehen kann, wenn er mit den Regeln hier nicht klarkommt. Daraufhin steht er auf, packt zusammen und ruft mehrmals „ich f**** euch alle“. Er richtet noch persönlich das Wort an mich, dass ich noch viel lernen müsse. Er verlässt den Raum. Die ganze Gruppe ist in Aufruhr und auch meine Kollegin, die im Raum war und ich hatten zu den Zeitpunkt Angst vor AA.
Am nächsten Tag kommt AA zu einem Gespräch mit seiner Betreuerin. In diesem Gespräch sieht er zwar den Fehler ein, entschuldigt sich aber in Reinster Weise für sein Verhalten. Er wirft mir vor, dass ich aggressiv war und, dass er Angst vor mir hätte. Da auch die Vertrauensbasis auf beiden Seiten nicht mehr da ist, beenden wir einvernehmlich die Berufsorientierung. Letzter Kurstag: 11.12.2019“
Für den Zeitraum 02.12.2019 bis 11.12.2019 in welchem der Beschwerdeführer an der Wiedereingliederungsmaßnahme teilgenommen hat, erhielt er vom Arbeitsmarktservice Kursgeld (Beihilfedeckung Lebensunterhalt) von täglich Euro 11,08 (insgesamt sohin Euro 110,80). Kursgeld wird – laut Auskunft des Arbeitsmarktservice Y nach der Bundesrichtlinie Aus- und Weiterbildungsbeihilfen (BEMO) aus einem eigenen Fördertopf bezahlt.
Für das Monat März 2020 wurde seitens des Beschwerdeführers am 06.03.2020 Mindestsicherung beantragt, die Entscheidung darüber ist seitens der belangten Behörde noch ausständig.
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden Akt bzw aus den angesprochenen und teilweise in Klammer angeführten Beweismitteln.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Gem § 1 Abs 2 TMSG ist Mindestsicherung jenen Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden.
Nach § 2 Abs 1 TMSG befindet sich in einer Notlage, wer den Lebensunterhalt für sich nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
Die Bestimmungen des § 5, 15, 18 und 19 TMSG normieren Folgendes:
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:
(3) Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs. 2 in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:
(4) Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.
§ 15
Einsatz der eigenen Mittel
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.
…
§ 18
Ausmaß der Mindestsicherung
(1) Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.
(2) Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.
(3) Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs. 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie
a)regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder
b)in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt.
(4) Verliert ein Hilfesuchender, der nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, diesen Anspruch ganz oder teilweise, so sind die Leistungen der Mindestsicherung für die Dauer dieses Anspruchsverlustes nur in jenem Ausmaß zu gewähren, in dem sie ihm unter Einbeziehung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe in jeweils voller Höhe gebührt hätten.“
§ 19
„Kürzung von Leistungen
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher
a)seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
b)mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgeht,
c)seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt,
d)trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht,
e)an einer Begutachtung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht mitwirkt,
f)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt,
g)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt oder
h)die Erfüllung einer zur besseren Integration vorgeschriebenen Maßnahme nicht oder nicht fristgerecht nachweist.
Die Kürzung ist der Höhe nach mit 66 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden. Eine Kürzung aufgrund der Nichterbringung eines Erfolgsnachweises nach lit. f oder g darf nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist.
(2) Durch die Kürzung darf die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes der mit dem Mindestsicherungsbezieher in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht beeinträchtigt werden.“
Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, dass bei der Berechnung der Eigenmittel des Hilfesuchenden im Sinne der Regelung des § 18 Abs 4 TMSG ein Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers in Höhe von Euro 400,16 zu berücksichtigen gewesen sei.
Festgehalten wird, dass aus § 18 Abs 4 TMSG die klare Intension des Gesetzgebers abzuleiten ist, dass ein Verlust von Leistungen, auf die ein Anspruch nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz besteht, nicht durch die Mindestsicherung gegen zu rechnen ist bzw in dem Umfang, in welchen der Anspruch nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz verloren gegangen ist, durch die Tiroler Mindestsicherung zu ersetzen ist.
Wie ein Anspruchsverlust eintritt, wird indes durch das Gesetz nicht ausdrücklich geregelt; allerdings ist evident, dass ein solcher Anspruchsverlust neben der beispielweisen Verletzung von Meldepflichten und Bewertungsobliegenheiten und der Auslösung der Sperrfristen auch durch eine mangelnde Geltendmachung eintreten kann.
Im gegenständlichen Fall, wurde dem Beschwerdeführer vom 02.12.2019 bis 11.12.2019 eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes in Höhe von Euro 110,80 (täglich Euro 11,08) gewährt. Es handelte sich dabei um Kosten für eine Wiedereingliederungsmaßnahme (Maßnahme IQ – Integrative Berufsausbildung bei der DD GmbH), an welcher der Beschwerdeführer über Auftrag vom Arbeitsmarktservice teilzunehmen gehabt hat. Diese Leistungen (täglich Euro 11,08) wurden jedoch eingestellt, weil der Beschwerdeführer vom Kurs IQ am 11.12.2019 wegen des Vorfalls – wie in der Stellungnahme des Schulungsträgers beschrieben – ausgeschlossen wurde.
Der Beschwerdeführer hat, wie oben ausgeführt, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe und bis dato auch zu keinem Zeitpunkt Notstandshilfe oder Arbeitslosengeld erhalten. Die in der Zeit vom 02.12.2019 bis 11.09.2019 erhaltene Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes für die Teilnahme an der Maßnahme IQ – Integrative Berufsausbildung bei der DD GmbH ist nicht als Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe zu qualifizieren, weswegen die Bestimmungen des § 18 Abs 4 TMSG im Gegenstandsfall auch nicht anzuwenden ist.
Der Beschwerdeführer hat daher für das Monat Februar 2020 folgenden Mindestsicherungsanspruch:
Mj. alleinstehender. AA, geb am 25.06.2002
Basis
anerkannt
Mindestsatz
664,11
664,11
Richtsatzkürzung 20 % gem § 19 (1) g
mangelnde Integrationsbereitschaft
-132,82
Grundversorgung
-277,50
253,79
Der Beschwerdeführer weist aufgrund obiger Feststellungen nicht die nötige Bereitschaft zur Integration auf, wenn er aufgrund seines Verhaltens während des Wiedereingliederungskurses davon ausgeschlossen wurde. Es war daher gerechtfertigt dem Beschwerdeführer den Mindestsatz betreffend die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von Euro 664,11 um 20 %, sohin um Euro 132,82, im Sinne des § 19 Abs 1 lit g TMSG zu kürzen, weshalb wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden war.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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