LVwG T LVwG-2019/17/2606-1

LVwG-2019/17/2606-1Landesverwaltungsgericht10.08.2020

Regest

Verfolgungsverjährung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2019/17/2606-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.17.2606.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde des AA, geb am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 04.11.2019, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gem. § 45 Abs1 Z3 VStG zur Einstellung gebracht.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Vorverfahren, Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis vom 04.11.2019 zu Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:10.01.2019, 07:55 Uhr

Ort:Z, Adresse 1, Wohnadresse

Sie sind als Fremder (§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG) zumindest vor dem 10.01.2019, Ihren Angaben zufolge Mitte August 2018, entgegen einem rechtskräftigen Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot unrechtmäßig nach Österreich eingereist. Dies wurde anlässlich einer Polizeikontrolle am 10.01.2019 an Ihrer Wohnadresse festgestellt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 120 Abs. 1c Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 5.000,00

14 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 120 Abs. 1c Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF.

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 500,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 5.500,00“

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit lege ich Beschwerde gegen den von Ihnen am 04.11.2019 verhängten Spruch aus folgenden Gründen ein.

Über das zum Zeitpunkt meiner Einreise aufrechte Einreise-/Aufenthaltsverbot im gesamten Schengener Gebiet gemäß Art. 24 EU-VO 1987/2006, erlassen von der Bundesrepublik Deutschland, erstellt am 16.07.2018, gültig bis 13.06.2021, hatte ich KEINE KENNTNIS. Obwohl ich in den Vormonaten beständigen Kontakt mit meinen Familienangehörigen in Deutschland hatte sowie mit einem Beamten des BKA Düsseldorf, der über meinen Auslandsaufenthalt und Bemühungen der Wiedereinreise in den Schengenraum Bescheid wusste und sich auch um eine neue Niederlassungsbewilligung in Deutschland bemühte, erklärte mir niemand dass dieses Einreise- /Aufenthaltsverbot für mich für den gesamten Schengenraum gilt.

Mir war folglich nicht bewusst, dass gegen mich dieses schengenweite Einreise-Aufenthaltsverbot besteht. Auch erfahre ich durch Ihr aktuelles Schreiben, dass dieses Verbot erst am 16.07.2018 erlassen wurde, also nachdem ich mich um eine Rückreise aus Afrika aktiv bemüht habe, nachdem ich sowohl mit deutschen als auch moldawischen Behörden in Kontakt getreten bin.

Auf Seite 3 geben Sie an, dass ich selbst im Rahmen der schriftlichen Einvernahme eingeräumt hätte, „dass ich illegal nach Österreich eingereist bin... Ich weiß dass ich ein deutsches Einreiseverbot habe, das für den gesamten Schengenraum gilt..." Ich kann mich nicht erinnern, diese Äußerung getätigt zu haben, vielmehr habe ich das wohl bei der Einvernahme zur Kenntnis genommen. Am Tag der Einvernahme war ich gesundheitlich beeinträchtigt und insgesamt habe ich viele Dinge nicht richtig verstanden. Es kann sein dass ich „ja" gesagt habe und dann wurde der Satz so protokolliert.

Insgesamt möchte ich feststellen dass ich mich monatelang darum bemüht habe, dass mein Aufenthalt in Österreich rechtmäßig ist. Ich habe erst einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung Plus" gestellt und unverzüglich die amtliche Wohnsitzanmeldung gemacht, als ich endgültig verstanden habe, dass ich wirklich keine Staatsangehörigkeit habe und mir somit ein rechtmäßiger Aufenthalt sowohl im Schengenraum als auch in jedem anderen Land der Erde unmöglich gemacht wird.

Die Tatsache dass ich keine Staatsangehörigkeit besitze, ist ein Verstoß gegen Artikel 15 der Menschenrechte: Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit. In meinem Fall hatte ich seit meiner Einreise als Kind nach Deutschland und dem Zerfall der Sowjetunion keine Staatsangehörigkeit mehr. Ich hätte als junger Erwachsener die Chance gehabt sie zu „erwerben" - gebunden an meinen Verdienst, den ich zu dem Zeitpunkt nicht nachweisen konnte. Außerdem machte ich zu dem Zeitpunkt leider einige Fehlschritte. Aber keiner dieser Fehler, fehlender Verdienstnachweis, Ausreise nach Afrika etc. rechtfertigen, dass mir ein fundamentales Menschenrecht entzogen wurde.

Nachdem mein Aufenthalt in jedem Land der Erde unrechtmäßig ist (diese Erkenntnis hatte ich zum Zeitpunkt meiner Einreise nach Österreich nicht), möchte ich in Zukunft versuchen und auch die Chance erhalten, in dem Land einen Beitrag zu leisten, das mich wohl oder übel aufgenommen hat. Mein Ziel ist es, in Österreich einen rechtmäßigen Aufenthalt zu erlangen, meine Fähigkeiten und Kenntnisse in eine Arbeit einzubringen und zusätzlich ehrenamtlich in einer sozialen Organisation tätig zu werden. Ich werde außerdem versuchen zu erreichen dass das Einreise-/Aufenthaltsverbot, erlassen von der Bundesrepublik Deutschland, vor Ablauf 2021 aufgehoben wird.

Ich hoffe, dass der Bundesrepublik Österreich kein Schaden durch meine Einreise/Aufenthalt entstanden ist. Bezüglich der verhängten Strafe über € 5.000,00 bzw. Freiheitsstrafe von 14 Tage, bitte ich um Strafmilderung bzw. Umwandlung der Strafe in Sozialstunden, die ich sehr gerne leisten werde, um der Bundesrepublik Österreich keine zusätzlichen Kosten zu erzeugen und meine Dankbarkeit zu beweisen.

Mit freundlichen Grüßen,

AA“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt.

Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer ursprünglich die Staatsbürgerschaft von der Republik Moldau hatte, mit seinen Eltern jedoch in der Folge schon als Kind nach Deutschland ausgewandert ist. Mittlerweile wurde gegen ihn ein Einreise/Aufenthaltsverbot, welches für den gesamten Schengen-Raum gilt, erlassen.

II.Rechtliche Bestimmungen:

„Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt

§ 120 FPG 2002

(…)

(1c) Wer als Fremder

1. entgegen einem rechtskräftigen Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot unrechtmäßig in das Bundesgebiet einreist.

(…)

5. Abschnitt

Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt und die rechtmäßige Ausreise

Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet

§ 31 FPG 2005

(1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;

4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;

5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;

6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;

7. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;

8. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind, oder

9. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

(1a) Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie

1. auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,

2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 47 ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,

3. geduldet sind (§ 46a) oder

4. eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 erhalten haben.

(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 48, BGBl. I Nr. 145/2017)

(4) Kinder, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, halten sich während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sofern die Mutter oder ein anderer Fremder, dem Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist; dies gilt, solange der Betreffende rechtmäßig niedergelassen bleibt, bei Ableitung vom Vater überdies nur, wenn diesem das Recht zur Pflege und Erziehung allein zukommt. Außerdem sind solche Kinder während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig aufhältig, sofern und solange deren Pflege und Erziehung einem österreichischen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet allein zukommt.“

III.Rechtliche Erwägungen:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Sprucherfordernissen nach § 44a Z 1 VStG ist die Tat soweit zu konkretisieren, dass eine eindeutige Zuordnung zu den vorgeworfenen Tatbestandsmerkmalen ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (ständige Rechtsprechung seit dem verstärkten Senat, VwSlg 11.466A/1984 und VwSlg 11.894A/1985). Dabei sind die Anforderungen an Tatort, Tatzeitumschreibung von Delikt zu Delikt und je nach den Begleitumständen verschieden und dann Rechtsschutzüberlegungen zu messen (siehe unter anderem im Anschluss an verstärkten Senat VwSlg 11.894A/1985; VwGH 29.09.1993, 93/02/0046; VwGH 31.01.95, 95/05/0008; VwGH 09.09.98, 97/04/0031).

Im Spruch sind somit zum einen alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens notwendig sind und zum anderen die Tathandlungen, durch die der Tatbestand verwirklicht wurde, zu beschreiben. Eine nähere Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Bescheidbegründung reicht ebenso wenig aus, wie die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlautes (siehe VwGH 13.01.82, Zl 81/03/0203 ua).

Im Zusammenhang mit der Verwaltungsübertretung des § 120 Abs 1c muss das konkrete Datum der Einreise genannt werden. Es handelt sich dabei nicht um ein Dauerdelitk wie beim unrechtmäßigen Aufenthalt nach § 120 Abs 1a FPG.

Im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde zum einen als Tatzeitpunkt der 10.01.2019 genannt. Der §120 Abs1c FPG stellt aber eindeutig auf das Datum der Einreise ab. Zudem wurde im Spruch selbst angeführt, dass der Beschwerdeführer vor dem 10.01.2019, nämlich Mitte August 2018 unrechtmäßig nach Österreich eingereist sei. Es liegen somit zwei verschiedene Tatzeitpunkte im Spruch vor, nämlich der 10.01.2019 und dann noch Mitte August 2018. Dies widerspricht dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG.

Aber unabhängig davon, welchen der Zeitpunkte man nun heranzieht, hätte dieser dem Beschwerdeführer innerhalb eines Jahres ab Tatzeitpunkt korrekt vorgehalten werden müssen. Da es ja keinen konkreten Tatzeitpunkt gib, nämlich das exakte Datum der Einreise, welches nur ungenau mit Mitte August bekannt gegeben wurde, wäre der Vorwurf, dass sich der BF unrechtmäßig in Österreich aufhält, konkreter und genauer gewesen.

Gleichgültig, ob man nun (fälschlicherweise) den 10.01. 2019 bzw Mitte August 2018 oder ein Datum vor dem 10.01.2019 heranzieht, es ist zu allen diesen Tatzeitpunkten nunmehr bereits mehr als ein Jahr vergangen und daher Verfolgungsverjährung eingetreten, sodass dieser Spruchpunkt nicht mehr korrigiert werden konnte. Es war daher das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG zur Einstellung zu bringen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Luchner

(Richterin)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.