LVwG T LVwG-2020/41/0381-5

LVwG-2020/41/0381-5Landesverwaltungsgericht04.08.2020

Regest

Landwirtschaftliche Kultivierungsmaßnahmen;<br/>Eingeschränktes Projekt;<br/>Erzielter Ausgleich zwischen extensiver Landwirtschaft und Naturschutzinteressen;<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/41/0381-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.41.0381.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde von AA und BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.02.2020, Zahl ***, betreffend den Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben und AA und BB gemäß §§ 6 lit h, 23 Abs 3 lit a, 29 Abs 3 lit b und 29 Abs 5 Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr 163/2019 iVm § 2 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006, LGBl Nr 39/2006, die naturschutzrechtliche Bewilligung für die nach Maßgabe des auf den Seiten 7 und 8 dieses Erkenntnisses beschriebenen Kompromisses reduzierten landwirtschaftlichen Kultivierungsmaßnahmen auf den Grundstücken **1 und **2, beide KG Z, auf einer Fläche von insgesamt 5.126,3 m2 , und nach Maßgabe der mit Genehmigungsvermerk versehenen und einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden beiden Orthofotos mit den darin rot umrandet dargestellten landwirtschaftlichen Kultivierungsflächen samt Fahrberme sowie unter Einhaltung folgender Nebenbestimmungen erteilt:

1. Die Kultivierungsarbeiten dürfen ausschließlich außerhalb der Vogelbrutzeit, also nicht zwischen Anfang April und Ende Juli, erfolgen.

2. Ein Teil der zu entfernenden Steinblöcke ist auf den dafür vorgesehenen Flächen lagerichtig abzulegen.

3. Die markantesten und vor Ort festgelegten Steinblöcke sind an ihren Standorten zu belassen.

4. Es ist jedenfalls darauf zu achten, dass eine heterogene und bewegte Geländestruktur im Projektgebiet verbleibt. Es dürfen keinesfalls plane, homogenen Flächen entstehen.

5. Vorhandene Vegetationssoden sind im Vorfeld abzuziehen und auf die bearbeiteten Flächen wiederum aufzubringen. Steinspitzen können vor der Überdeckung mit Rasensoden etwa 15 – 20 cm unter Rasenniveau abgeschremmt werden, um die Entstehung weiterer Geländebuckel zu vermeiden.

6. Allfällige Vegetationslücken dürfen ausschließlich mit einer Heublumensaat aus dem Projektgebiet begrünt werden.

7. Die Arbeiten sind im Detail mit Fotos zu dokumentieren, die eine Umsetzung laut Vereinbarung und Einhaltung der Nebenbestimmungen belegen. Die Fotos sind der Behörde umgehend und unaufgefordert nach Abschluss der Kultivierungsarbeiten zu übermitteln.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:

Sämtliche der in diesem Erkenntnis angeführten Einlagezahlen und Grundstücke beziehen sich auf die Katastralgemeinde *** Z.

AA und BB haben mit Schreiben vom 02.08.2019 bei der Bezirkshauptmannschaft Y die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung für die Durchführung von landwirtschaftlichen Kultivierungsmaßnahmen auf den Grundstücken **1 und **2 im Flächenausmaß von ca 8.000 bis 8.500 m2 beantragt, um die Bergwiese mit herkömmlichen Bergbauernmaschinen bewirtschaften zu können. Vorgesehen war dabei das Abtragen von Geländegruppen und das Verfüllen von Mulden im Massenausgleich sowie eine Begrünung der Flächen mit örtlichem Saatgut und der Bau einer Fahrberme.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.02.2020, Zahl ***, wurde dieser Antrag aufgrund einer durchgeführten Interessenabwägung abgewiesen. Die Entscheidung stützte sich dabei im Wesentlichen auf das eingeholte naturkundefachliche Amtssachverständigengutachten vom 15.01.2020, wonach aus naturkundefachlicher Sicht von einer Kultivierung in einem derartigen Flächenausmaß aufgrund der damit verbundenen stärkeren Auswirkungen der Schutzinteressen des § 1 TNSchG 2005 abzusehen sei. Ein „Ausräumen“ bzw eine Homogenisierung der Landschaft würde damit voranschreiten. Um die vorhandene Artengarnitur an Pflanzen und Tieren sowie das ortsübliche Erscheinungsbild bestmöglich zu erhalten, wären kleinflächigere und verträglichere Maßnahmen (zB lokale Schwendmaßnahmen, Entsteinungen) anzudenken. Aus naturkundefachlicher Sicht wurde es für notwendig angesehen, die unruhige Oberflächenstruktur und vorhandene Landschaftselemente, die ein Charakteristikum des Landschaftsrahmens darstellen, zu erhalten. Der belangten Behörde erschien es aufgrund dieser fachlichen Äußerung nachvollziehbar, dass es für die angestrebte Wirtschaftserleichterung auch eine Alternativlösung gibt. Außerdem, so die belangte Behörde, liege im gegenständlichen Fall kein derart überwiegendes öffentliches Interesse vor, welches einen zwingenden Grund darstellen würde, die beantragte naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilen zu können. Aus dem diesbezüglich eingeholten agrarfachlichen Amtssachverständigengutachten ergebe sich zwar, dass durch die beantragte Maßnahme für den landwirtschaftlichen Betrieb der Antragsteller eine wesentliche Erleichterung in der Bewirtschaftung eintreten werde, da die Bergwiese zukünftig mit herkömmlichen Bergbauernmaschinen bewirtschaftet werden könne. Dies erscheine für die Behörde auch nachvollziehbar und sei eine nachhaltige Förderung der Landwirtschaft auch mit kleinstrukturierten Betrieben im Interesse der Landeskultur als öffentliches Interesse anzusehen. Dieses reiche jedoch im gegenständlichen Fall nicht aus, um als zwingender Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses angesehen zu werden, zumal die Maßnahme vordergründig dem Betrieb diene und damit im privaten Interesse gelegen sei.

Gegen diese Entscheidung wurde von AA und BB mit Schriftsatz vom 10.02.2020 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Projekt das Ziel habe, die für die Erhaltung der Artenvielfalt nötige regelmäßige extensive Bewirtschaftung für die Zukunft sicherzustellen, ansonsten drohe die Verbreitung der extensiven Almwiese, was zu einem Einwandern von vor allem Zwergsträuchern und in längeren Zeiträumen zur Wiederbewaldung führe (vgl Seite 20 der Kartierung der aktuellen Vegetation der beschwerdegegenständlichen Bergwiese des von den Antragstellern beigezogenen Herrn CC, Büro für Vegetationsökologie und Umweltplanung). Die Bergwiesen würden eine wesentliche Grundlage für den Kleinbetrieb der Familie AA/BB darstellen und könne die Bewirtschaftung der Wiesen durch die beantragte Maßnahme nachhaltig gesichert werden. Für den Fall der Genehmigung des Kultivierungsantrages werde AA persönlich seine über 40-jährige Erfahrung als ehemaliger Baggerfahrer in die Umsetzung miteinfließen lassen, um die an Ort und Stelle vorkommenden schützenswerten bzw von den öffentlichrechtlichen Vorschriften unter Schutz gestellten Flora- und Fauna-Habitate möglichst als solche zu erhalten und sei er auch damit einverstanden, dass eine biologische Bauaufsicht bzw entsprechende Amtssachverständige vor Ort die Baumaßnahmen jederzeit kontrollieren und überprüfen können. Nicht übersehen werde, dass bislang er und seine Frau, zukünftig aber Gott sei Dank eines ihrer Kinder, diese vor allem für die Natur wertvolle, sehr anstrengende und zeitintensive Bewirtschaftung dieser Bergwiesen fortführen wolle, weshalb um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Genehmigung ersucht werde.

Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in jenen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in die ergänzend eingeholte naturkundefachliche Stellungnahme von Frau DD vom 03.06.2020 und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 04.06.2020, anlässlich welcher die Parteien ihre Rechtsstandpunkte noch einmal darlegen und und die naturkundefachliche Amtssachverständige DD sowie der landwirtschaftliche Amtssachverständige EE ihre Gutachten erläutern konnten.

II.Rechtslage, Erwägungen:

Im vorliegenden Zusammenhang spielen insbesondere die folgenden, auszugsweise wiedergegebenen Bestimmungen der §§ 6, 23 und 29 TNSchG 2005 eine Rolle:

„§ 6

Allgemeine Bewilligungspflicht

Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:

h) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke in einem Ausmaß von mehr als 5.000 m² berührter Fläche oder mehr als 7.500 m³ Volumen, sofern sie nicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 bewilligungspflichtig sind;

…“

„§ 23

Geschützte Pflanzenarten und Pilze

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung

a) die im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten und

b) andere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 geboten ist,

zu geschützten Arten zu erklären.

(2) Hinsichtlich der im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten sind in allen ihren Lebensstadien verboten:

a) absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten von Exemplaren in deren Verbreitungsräumen in der Natur und

b) Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren solcher Pflanzen, soweit es sich nicht um Exemplare handelt, die vor dem 1. Jänner 1995 rechtmäßig entnommen worden sind.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges V lit. b der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist,

a) verbieten,

1. Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben;

2. den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird;

3. Pflanzen auf eine bestimmte Art zu entnehmen.

Die Verbote nach Z 1 können auf bestimmte Mengen und Entwicklungsformen von Pflanzen sowie auf bestimmte Tage, Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Z 2 auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;

(…)

„§ 29

Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen

(1) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,

a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder

b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.

(…)

(3) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung

(…)

b) für Ausnahmen von den Verboten nach den §§ 23 Abs. 2 und 3 lit. a, 24 Abs. 2 und 3 lit. a und 25 Abs. 1 (…)

darf nur erteilt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. (…)

(4) Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 lit. a oder § 14 Abs. 4 ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.

(5) Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.“

Der im vorliegenden Fall ebenfalls maßgebliche und den Schutz bestimmter wild wachsender Pflanzenarten regelnde § 2 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 2

Schutz von anderen wild wachsenden Pflanzenarten

[…]

(2) Hinsichtlich der gänzlich geschützten Pflanzenarten der Anlage 2 ist es verboten:

a)absichtlich Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,

b)den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird.

(3) Die in der Anlage 3 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach den §§ 1 und 2 Abs. 1, werden zu teilweise geschützten Pflanzenarten erklärt.

(4) Hinsichtlich der teilweise geschützten Pflanzenarten der Anlage 3 ist es verboten:

a) die oberirdisch wachsenden Teile solcher Arten absichtlich in einer über einen Handstrauß hinausgehenden Menge zu entnehmen und zu befördern,

b) die unterirdisch wachsenden Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen) solcher Arten absichtlich von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,

c) den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird.“

[…]

Die projektsgegenständlichen Grundstücke **1 und **2 liegen im Tal X in rund 1.800 m Seehöhe und sind vom landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführer, der im Nebenerwerb bewirtschaftet wird und auf dem zwei bis drei Milchkühe und fünf bis sechs Jungrinder gehalten werden, 4,3 km entfernt. Rund 450 m weiter taleinwärts befindet sich die Sennhütte der Alm FF. Die beiden Grundstücke, soweit sie für die Mahd geeignet sind, werden derzeit als einmähdige Wiese bzw als Bergmahd bewirtschaftet. Das Flächenausmaß der beiden Grundstücke beträgt insgesamt rund 9.400 m2, wovon derzeit rund 7.000 m2 als Mähfläche geeignet sind. Der Futterertrag dieser Grundstücke stellt einen bedeutenden Anteil am Gesamtfutterbedarf des landwirtschaftlichen Kleinbetriebes dar. Die beschwerdegegenständlichen landwirtschaftlichen Flächen weisen zum Teil eine starke Kuppierung auf, vielfach ragen oberflächlich Steine aus dem Boden. Die Bewirtschaftung ist in diesen Bereichen daher nur sehr erschwert mit Motormäher und zum Teil nur in Handarbeit möglich. Um die Bergwiese zukünftig mit herkömmlichen Bergbauernmaschinen bewirtschaften zu können und im landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführer eine wesentliche Erleichterung zu schaffen, war nach dem ursprünglich eingebrachten Antrag vom 02.08.2019 die Kultivierung einer Grundfläche von maximal 8.500 m2 und die Errichtung einer Fahrberme im oberen Bereich der Bergwiese vorgesehen.

Nachdem die naturkundefachliche Amtssachverständige in ihrem dem in Beschwerde gezogenen Bescheid zugrunde gelegten naturkundefachlichen Gutachten durch die beantragte Maßnahme ein Voranschreiten des „Ausräumens“ bzw einer Homogenisierung der Landschaft und damit stärkere Auswirkungen auf die Schutzinteressen des § 1 TNSchG 2005 befürchtet und es aus fachlicher Sicht für erforderlich gehalten hatte, die unruhige Oberflächenstruktur und die vorhandenen Landschaftselemente, die ein Charakteristikum des Landschaftsraumes darstellen, zu erhalten, wurde im Rahmen eines von der naturkundefachlichen Amtssachverständigen gemeinsam mit dem Antragsteller AA am 28.05.2020 an Ort und Stelle durchgeführten Lokalaugenscheines, auch, um den Erhalt der vorhandenen Artengarnitur an Pflanzen und Tieren weiterhin zu gewährleisten, nachstehender Kompromiss hinsichtlich der angestrebten Kultivierungsmaßnahmen erarbeitet:

„Es wurde vereinbart im Bereich der kartierten Extensivwiese auf der Gp. **2 (siehe Einreichprojekt) Entsteinungen bzw. Geländeveränderungen in einer Art und Weise vorzunehmen, als dass die nur minimal aus dem Boden ragenden Steinspitzen mit Rasensoden überdeckt sowie auf dem Boden aufliegende bzw. zum Teil eingewachsene Grobsteinblöcke entfernt und zumindest teilweise im Bereich des Standortes der ehemaligen Kochhütte lagerichtig (mit der bewachsenen Seite nach oben) abgelegt werden. Die heterogene, bewegte Geländestruktur kann damit trotzdem erhalten bleiben und ist auch der Erhalt des in diesem Bereich kartierten Lebensraumtyps der Berg-Mähwiese (geschützt nach Anlage 4 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 und des Anhang I der FFH-Richtlinie) samt der daran gebundenen Pflanzen- und Tierarten gewährleistet.

Ebenso wird vereinbart, im Bereich der kartierten Brache mit Sträuchern (siehe Einreichprojekt) eine Zufahrt zur höher gelegenen Wiese im Bereich der Gp. **1 zu errichten. Die Weganlage soll dabei ein Ausmaß von ca. 40 m Länge und 2 m Fahrbahnbreite umfassen und schlepperbefahrbar ausgeführt werden. Der übrige Lebensraum der kartierten Brache mit Zwergsträuchern bleibt unberührt und erhalten.

Die im östlichen Randbereich der Gp. **2 sowie im Bereich der Gp. **1 gelegenen Berg-Mähwiesen, die als extensive Wiesenflächen kartiert wurden, werden entsprechend der Wiese im Bereich der Gp. **2 bearbeitet, sprich entsteint. Es wurde allerdings auch für diese Fläche vereinbart, die größten und damit landschaftsprägendsten Grobsteinblöcke als Lebensraum für, nach der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 geschützte, Polsterpflanzen an ihren Standorten zu belassen und einen Teil der zu entfernenden Steine lagerichtig im Bereich der angrenzenden Zwergstrauchheiden abzulegen.

Die wohl größte landschaftliche Veränderung soll im Bereich der kartierten Zwergstrauchheide südlich der bestehenden Kochhütte (siehe Einreichprojekt) erfolgen, da hier eine Teilfläche völlig umgestaltet und langfristig der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung zugeführt werden soll. Die in diesem Lebensraum erhobenen, nach der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 geschützten, Pflanzenarten, wie Türkenbund - Lilium martagon, Alpen-Küchenschelle - Pulsatilla alpina und Arnika - Arnica montana werden im Eingriffsbereich verlorengehen. Dazu muss allerdings festgehalten werden, dass der Großteil dieses Lebensraumtyps im Projektgebiet unberührt und damit erhalten bleibt, weshalb sowohl für den Lebensraum als auch für die betroffenen Arten keine bestandsgefährdenden Auswirkungen bei Durchführung der Maßnahmen erwachsen werden.

In Summe erfolgen also Eingriffe in, nach der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 und nach der FFH-Richtlinie, geschützte Lebensräume und Arten im Ausmaß von knapp 5.000 m² Fläche (siehe Planbeilage).

Naturkundefachliche Schlussfolgerungen:

Aus naturkundefachlicher Sicht kann zu den, in Absprache mit dem Antragsteller, abgeänderten Kultivierungsmaßnahmen auf den Gp. **1 und **2 der KG Z ausgesagt werden, dass infolge der lokalen Entsteinungsmaßnahmen unter Berücksichtigung des bestmöglichen Erhalts der heterogenen, bewegten Geländestruktur sowie durch einen vergleichsweise kleinflächigen Verlust einer Teilfläche des Lebensraumtyps der Zwergstrauchheide von keinen stärkeren Beeinträchtigungen für Schutzinteressen des § 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005, insbesondere von einer Artenverschiebung und dem Verlust des Struktur- und Biotopreichtums im Projektgebiet, mehr auszugehen ist. Es findet zwar ein gewisses „Ausräumen“ des Landschaftsraumes im Hinblick auf die Entfernung von landschaftsprägenden Strukturelementen (Zwergstrauchheide, Grobsteinblöcken) statt, von einer Monotonisierung der Landschaft ist bei Durchführung der Maßnahmen entsprechend der getroffenen Vereinbarungen und Einhaltung der nachstehenden Vorschreibungen aber nicht mehr die Rede. Das Vorhaben ist damit aus naturkundefachlicher Sicht noch vertretbar.“

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 04.06.2020 wurde der zwischen den Antragstellern und der naturkundefachlichen Amtssachverständigen erarbeitete Kompromiss intensiv diskutiert und von den Antragstellern ausdrücklich bestätigt. Die Kultivierungsflächen auf den Grundstücken **1 und **2 wurden planlich abgeändert und dieser Entscheidung als integrierender Bestandteil zugrunde gelegt. Einer Erweiterung der schlepperbefahrbaren Breite der Fahrberme von 2,0 m auf 2,5 m wurde von der naturkundefachlichen Amtssachverständigen aufgrund der Spurbreite des zum Einsatz kommenden Schleppers von 2,15 m ebenso wie einem Abschremmen der mit Rasensoden zu überdeckenden Steinspitzen bis etwa 15 cm bis 20 cm unter Bodenniveau ausdrücklich zugestimmt, da auch dadurch der übrige Lebensraum der kartierten Brache mit Bergsträuchern unberührt erhalten bleibt und das Entstehen weiterer Buckel vermieden wird. Bei Einhaltung des besprochenen Kompromisses und unter Einhaltung der verlangten Vorschreibungen wurde das modifizierte Kultivierungsvorhaben aus naturkundefachlicher Sicht als vertretbar und mit den Schutzinteressen des § 1 TNSchG 2005 vereinbar angesehen.

Dass die aufgrund des oben beschriebenen Kompromisses eingeschränkte Maßnahme für den landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführer eine wesentliche Erleichterung in der Bewirtschaftung der Grundstücke **1 und 2830 bedeutet, weil die Bergwiese künftighin mit herkömmlichen Bergbauernmaschinen bewirtschaftet und damit eine nachhaltige Bewirtschaftung der Wiese durch den Kleinbetrieb der Familie AA/BB gesichert werden kann, wurde vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen im Zuge der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 04.06.2020 ausdrücklich bekräftigt. Der im Sinne des Naturschutzes erzielte Kompromiss wurde auch aus landwirtschaftlicher Sicht als vertretbar angesehen.

Im aufgund der eingebrachten Beschwerde erreichten Kompromiss bzw der einvernehmlich vorgenommenen Projektsmodifikation samt damit verbundener deutlicher Reduzierung der landwirtschaftlichen Kultivierungsfläche wurde auch von der Vertreterin der Landesumweltanwaltschaft ein akzeptabler Ausgleich zwischen extensiver Landwirtschaft und den Naturschutzinteressen gesehen. Beeinträchtigungen würden dadurch auf ein vertretbares Ausmaß reduziert. Auch der Vertreterin des Landesumweltanwaltes erschien es wichtig, dass traditionelle Bergwiesen erhalten und weiterhin bewirtschaftet werden, sodass bei gewissenhafter Erfüllung des vereinbarten Kompromisses und der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen, unter besonderer Schonung der Natur, keine Einwände gegen die modifizierten Rekultivierungsmaßnahmen erhoben wurden.

Dass diese entsprechend dem vereinbarten Kompromiss so landschaftsgerecht und naturnah als möglich umgesetzt werden, wurde vom Antragsteller AA, auch in Vertretung seiner Frau Martha, ausdrücklich bekräftigt. Damit ist die Erhaltung einer unruhigen Oberflächenstruktur und der vorhandenen Landschaftselemente, die ein Charakteristikum des betroffenen Landschaftsraumes darstellen, sichergestellt.

Im Hinblick auf die vorgenommene Projektmodifikation und Abstimmung der landwirtschaftlichen Kultivierungsmaßnahmen mit der naturkundefachlichen Amtssachverständigen, der Landesumweltanwaltschaft und dem landwirtschaftlichen Amtssachverständigen konnte sohin die beantragte naturschutzrechtliche Genehmigung erteilt werden.

Die aufgrund dieser Bewilligung anfallende Landesverwaltungsabgabe wird von der belangten Behörde mit gesondertem Bescheid nach § 57 AVG vorzuschreiben sein (vgl § 6Abs 2 des Tiroler Landesverwaltungsabgabengesetzes).

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Riedler

(Richter)

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