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LVwG-2020/20/1356-2Landesverwaltungsgericht03.08.2020
Entziehung der Lenkberechtigung; <br/>Gesundheitliche Eignung;<br/>Abweisung;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, Z, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.05.2020, Zl ***, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass
-sich die Entziehung nur auf die Führerscheinklassen A, B, BE, und F bezieht und
-die Entziehung auf die Dauer der Nichteignung erfolgt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F auf Grund fehlender gesundheitlicher Eignung bis zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens entzogen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt, von einer allfällig im Ausland erworbenen Lenkberechtigung für die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit in Österreich Gebrauch zu machen. Es wurde auch ausgesprochen, dass einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.
In der Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens vom 25.05.2020 zum Lenken von Kraftfahrzeugen der angeführten Klassen gesundheitlich nicht geeignet sei.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.05.2020 am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Y persönlich ausgehändigt.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist mit einem beim Landesverwaltungsgericht eingebrachten Email vom 22.06.2020 Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde zuständigkeitshalber noch am selben Tag an die Bezirkshauptmannschaft Y weitergeleitet. In der Begründung wurde ausgeführt, dass „einige Darstellungen im verkehrspsychologischen Gutachten missverstanden“ worden seien (gemeint wohl: dass einige Ausführungen in dieser Stellungnahme unzutreffend wären). Die Führerscheinklassen C1, C, C1E seien abgelaufen. In Bezug auf das Vorliegen von „Missverständnissen“ verwies der Beschwerdeführer auf die Punkte „Wiederholungstäter, Gin, Jahreszahlendelikte, jährliche Kilometer“. Er ersuchte daher um eine neuerliche Zuweisung zu einer „VPU“, da ihm sechs Monate Führerscheinentzug etwas zu lang erscheinen würden. Die (alkoholrelevanten Parameter) „LFP und CDT“ seien kein Problem.
Der gegenständliche Akt wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y mit Schreiben vom 01.07.2020 mit dem Ersuchen um Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Y um Übermittlung der (vollständigen) verkehrspsychologischen Stellungnahme. Dem wurde am 13.07.2020 entsprochen.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer lenkte am 26.07.2019 in X ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Blutalkoholgehalt 1,77 Promille). Aufgrund dieser Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 entzog die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 19.08.2019, Zl ***, die Lenkberechtigung für mehrere Klassen auf die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheids. Die Zustellung erfolgte am 23.08.2019. Gleichzeitig wurden begleitende Anordnungen vorgeschrieben, so auch die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme.
In einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 19.05.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Gesamtbefundlage mit Hinweisen auf eine nicht ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zum Untersuchungszeitpunkt aus verkehrspsychologischer Sicht als nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheinklassen A, B, BE, CE und F beurteilt. In der Begründung der verkehrspsychologischen Stellungnahme wurde unter anderem ausgeführt, dass das Alkoholtrinkverhalten des Beschwerdeführers nicht ausreichend geändert worden sei. Die vollzogene Änderung im Umgang mit Alkohol müsste stabil und motivational gefestigt sein, was jedoch nicht der Fall sei. Es sei daher ein Rückfall bezüglich eines neuerlichen Alkoholdeliktes vor allem in Verbindung mit sozialen Trinksituationen wahrscheinlich.
Die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Y beurteilte auf der Grundlage der Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung den Beschwerdeführer als nicht geeignet zum Lenken von Fahrzeugen der Gruppen 1 und 2. Sie teile dem Beschwerdeführer das Ergebnis ihres Gutachtens mit Schreiben vom 25.05.2020 mit und führte darin auch Vorschläge zur Verbesserung der Eignungsvoraussetzungen an, nämlich
1. Strikte Alkoholkarenz von mindestens sechs Monaten, nachweislich durch monatliche unauffällige Laborwerte und
2. klinisch psychologische oder verkehrspsychologische Langzeitmaßnahmen zur Aufarbeitung der missbräuchlichen Alkoholkonsumgewohnheiten im Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme (am besten in Form von mindestens sechs Einheiten/Einzelgesprächen).
Erst nach Erfüllung dieser Bedingungen und der Vorlage unauffälliger LFP und CDT-Werte mache eine neuerliche amtsärztliche Untersuchung mit einer „VPU-Kontrolluntersuchung“ Sinn.
III.Beweiswürdigung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich auf der Grundlage des vorgelegten Aktes bzw der verkehrspsychologischen Stellungnahme und der amtsärztlichen Stellungnahme.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) BGBl. Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020, lauten wie folgt:
§ 3 Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.
§ 8 Gesundheitliche Eignung
(1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.
(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:
'geeignet', 'bedingt geeignet', 'beschränkt geeignet' oder 'nicht geeignet'. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten 'geeignet' für diese Klassen zu lauten;
...
4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten 'nicht geeignet' für die entsprechenden Klassen zu lauten.
...
§ 24 Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
„(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
...
§ 25 Dauer der Entziehung
...
(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
...
Weiters sind folgende Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), BGBl II 322/1997 idF II 228/2019 von Bedeutung:
§ 3 Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen
(1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
... und
4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.
Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.
...
§ 18 Verkehrspsychologische Untersuchung
…
(5) Jede durchgeführte verkehrspsychologische Untersuchung ist unverzüglich der das Verfahren führenden Behörde zu melden, die Übermittlung der verkehrspsychologischen Stellungnahme hat jedoch erst nach vollständiger Bezahlung des in § 23 Abs. 3 genannten Untersuchungsentgeltes zu erfolgen. Eine weitere verkehrspsychologische Untersuchung derselben Person innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nach der erstmaligen Untersuchung darf nur auf ausdrückliche Anordnung der Behörde erfolgen.
…
V.Rechtliche Erwägungen:
Auf der Grundlage der unbedenklichen Beurteilung der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Y, in welche auch die verkehrspsychologische Stellungnahme einfloss, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht über eine ausreichende gesundheitliche Eignung zum für das Lenken von Kraftfahrzeugen verfügt. Die Ausführungen im Gutachten und in der verkehrspsychologischen Stellungnahme erscheinen schlüssig und nachvollziehbar. Die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Aspekte sind nicht geeignet, die die wesentlichen Schussfolgerungen in der verkehrspsychologischen Stellungnahme bzw im amtsärztlichen Gutachten in Zweifel zu ziehen.
Aus der verkehrspsychologischen Stellungnahme ergeben sich die Risikofaktoren für die künftige Verkehrsteilnahme wie etwa das durch die erhöhte Alkoholgewöhnung bedingte Fehlen von körperlichen Warnsignalen beim Überschreiten der geltenden Promillegrenze und die durch übermäßigen Alkoholkonsum oft stark beeinträchtigte willentliche Verhaltenskontrolle, wodurch eine zuverlässige Trennung von Alkoholkonsum und Lenken eines KFZ nicht möglich ist.
Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Zulassung zu einer (vorzeitigen) neuerlichen verkehrspsychologischen Untersuchung ist nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides. Diesbezüglich findet sich in § 18 Abs 5 zweiter Satz FSG-GV eine Regelung. Diese sieht vor, dass eine weitere verkehrspsychologische Untersuchung derselben Person innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nach der erstmaligen Untersuchung nur auf ausdrückliche Anordnung der Behörde erfolgen darf. Die Amtsärztin hat in ihrem Gutachten vom 25.05.2020 bzw in ihrem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 25.05.2020 zum Ausdruck gebracht, dass eine neuerliche verkehrspsychologische Untersuchung erst nach Vorlage unauffälliger alkoholspezifischer Parameter (LFP- und CDT-Werte) sinnvoll erscheine. Darüber hinaus wurde auf die strikte, mindestens sechs Monate dauernde Alkoholkarenz und auf das Erfordernis klinisch-psychologischer oder verkehrspsychologischer Langzeitmaßnahmen verwiesen. Insofern wurden seitens der Verwaltungsbehörde (der Amtsärztin) ohnedies jene Kriterien aufgezeigt, bei deren Erfüllung die Behörde eine Zulassung zu einer neuerlichen verkehrspsychologischen Untersuchung vor Ablauf von zwölf Monaten seit der letzten Untersuchung (am 13.05.2020) anordnen kann.
Nachdem die Lenkberechtigung hinsichtlich der Klassen C, C1, C1E und CE mit 12.05.2020 abgelaufen ist, war die Entziehung insoweit auf die noch aufrechten Führerscheinklassen einzuschränken. Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung für die Dauer der Nichteignung festzusetzen (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0061), weshalb auch diesbezüglich der Spruch zu berichtigen war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
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