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LVwG-2020/40/0803-9•LVwG T LVwG-2020/40/0803-9
LVwG-2020/40/0803-9Landesverwaltungsgericht30.07.2020
Nachbar
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch RAe BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 17.02.2020, Zl ***, betreffend die Erteilung einer Baubewilligung nach der TBO 2018, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Baubewilligung gemäß den mit dem Genehmigungsvermerk des Landesverwaltungsgerichtes Tirol versehenen, diesem mit Eingabe vom 28.05.2020 ergänzend vorgelegten Plänen (Grundrisse, Ansichten-Schallschutzwand, Plan Nr *** vom 20.11.2019) erteilt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit der Eingabe vom 31.07.2018 beantragte die Bauwerberin die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau eines Wohnhauses auf Gst **1 KG Y, unter Vorlage von Einreichunterlagen. Nach Durchführung eines Verbesserungsauftrages wurde ein neuerliches Bauansuchen, datiert mit 20.11.2018 wurde ein abgeändertes Bauansuchen samt Planunterlagen eingebracht. Letztlich wurde mit Eingabe vom 17.04.2019 neuerlich ein Baugesuch (datiert mit 11.04.2019) samt den erforderlichen Planunterlagen bei der belangten Behörde eingebracht.
Nach Einholung eines hochbautechnischen Gutachtens wurde mit Kundmachung vom 06.06.2019 die öffentliche mündliche Verhandlung für 16.07.2019 anberaumt. Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung erstattete der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Einwendungen im Bezug auf die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 6 TBO, der geplanten Baudichte, das Fehlen eines Bebauungsplanes, der Baugrubensicherung, der Nichteinhaltung des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist und der Unvollständigkeit der Planunterlagen.
Im weiteren Verfahren wurde ein raumordnungsfachliches Gutachten und ein schalltechnisches Gutachten eingeholt.
Aufgrund dieses schalltechnischen Gutachtens wurden am 28.10.2019 überarbeitete Einreichpläne sowie ein Ergänzungsplan „Grundrisse, Ansichten-Schallschutzwand“ nachgereicht. In der Folge wurde eine ergänzende Begutachtung durch den hochbautechnischen Sachverständigen der belangten Behörde veranlasst und den Parteien die Gelegenheit gegeben, in die nachgereichten Projektsunterlagen Einsicht zu nehmen. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer gab dazu eine Stellungnahme mit Eingabe vom 17.12.2019 ab.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.02.2020, Zl *** wurde der Bauwerberin die Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses auf Gst **1 KG Y unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt. Die Einwände des Beschwerdeführers wurden als unbegründet abgewiesen und teilweise als unzulässig zurückgewiesen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass weder der zugehörige Akt, noch die darin befindlichen Eingaben, Ansuchen und Pläne, noch der schlussendlich ergangene Bescheid der belangten Behörde mit ausreichender Sicherheit die Beurteilung zuließen, was genehmigt worden sei. Die Baubehörde beziehe sich bei ihrem Bescheid auf kein datumsmäßig spezifiziertes Bauansuchen, das wäre aber notwendig gewesen, wenn eben mehrere Bauansuchen gestellt würden. Es sei unklar, welches Projekt von den Sachverständigen beurteilt worden sei. Die Abstandsbestimmungen des § 6 seien nicht eingehalten. Der hochbautechnische Sachverständige gehe davon aus, dass von zwei unterirdischen und zwei oberirdischen Geschoßen auszugehen sei, was unrichtig sei. Zu Unrecht werde das Erdgeschoß als unterirdisches Geschoß eingestuft. Da das Gebäude zu hoch sei, seien die Abstandsbestimmungen verletzt. Die Planunterlagen würden nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und nicht die notwendigen Darstellungen und Bemaßungen enthalten. Die Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplanes hätte bestanden. Das genehmigte Projekt widerspreche dem Raumordnungskonzept, welches verlange, dass eine lockere Einzelhausbebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern anzustreben sei. Schon die Höchstgrundstücksgrenze von 1.000 m² werde geringfügig um 3 m² überschritten. Obendrein sei das Raumordnungskonzept selbst gesetzwidrig, es sei zwingend erforderlich, dass im Raumordnungskonzept die Bauhöhe geregelt werde. Das werde mit dem aktuellen Raumordnungskonzept missachtet. Das Landesverwaltungsgericht sei aufgerufen, einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof zur Verordnungsprüfung zu stellen. Zur Realisierung des gegenständlichen Bauwerkes sei ein massiver Bodenaushub notwendig. Die Bauwerberin habe einen Bausicherungsplan vorgelegt, der sich zu nächst auf Pläne bezogen habe, die nicht mehr antragsgegenständlich seien. In der Bauverhandlung sei dann bestätigt worden, dass dieses Konzept auch auf die neuen Pläne anwendbar sei. In der Verhandlung sei kundgetan worden, dass mit Sprengungen vorgegangen werden solle. Wie diese konkret durchgeführt worden seien, sei nicht hinreichend herausgearbeitet. Es sei mit Schäden am Bauwerk des Beschwerdeführers zu rechnen. Bevor nicht sichergestellt sei, dass durch bestimmte Sicherungsmaßnahmen diese Schäden verhindert werden könnten, dürfe eine Baubewilligung nicht erteilt werden, weil die Bauplatzeignung jedenfalls fehle. Betrachte man die subjektiven Mitsprachemöglichkeiten des Nachbarn in § 33 TBO, werde deutlich, dass diese Auflistung und Beschränkung sachlich nicht gerechtfertigt werden könne. Das Landesverwaltungsgericht werde aufgefordert einen Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichthof zu richten.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde eine ergänzende Begutachtung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen veranlasst. Zudem wurde ein ergänzendes raumordnungsfachliches Gutachten vom 23.06.2020 seitens der belangten Behörde nachgereicht.
Am 30.06.2020 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher die nachgereichten Projektsunterlagen zum Antragsgegenstand noch einmal ausdrücklich erhoben wurden und der beigezogene Sachverständige aus dem Bereich Hochbau sein Gutachten näher erläuterte.
II.Sachverhalt:
Die Bauwerberin Toplage Immobilien GmbH beantragt die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau eines Wohnhauses auf Gst **1 KG Y. Der Bauplatz ist als Wohngebiet gemäß § 38 TROG 2016 gewidmet, ein Bebauungsplan besteht nicht. Der Bauplatz ist verkehrsmäßig erschlossen, die infrastrukturellen Einrichtungen wie Wasser, Abwasser und Strom sind vorhanden. Geplant ist ein Neubau mit drei Wohneinheiten samt Tiefgarage. Die Baumassendichte beträgt rund 1,80, der Neubau läuft einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde im Sinn der Ziele der örtlichen Raumordnung, insbesondere im Hinblick auf die Größenverhältnisse der Gebäude zueinander und dem Schutz des Orts- und Straßenbildes sowie der Anzahl der vorgesehenen Wohneinheiten nicht zuwider, eine zweckmäßige und bodensparende Bebauung ist gewährleistet. Das Äußere des Neubaus ist so gestaltet, dass im Hinblick auf seine Einbindung in die Umgebung das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. Die Bauhöhe des antragsgegenständlichen Projektes entspricht der umliegenden Bebauung und fügt sich somit in das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild ein. Die Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2018 werden eingehalten. Die näheren Einzelheiten sind den von der belangten Behörde bereits genehmigten Projektsunterlagen sowie den vom Landesverwaltungsgericht genehmigten ergänzenden Planunterlagen in Bezug auf die Schallschutzmauer zu entnehmen.
III.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 lauten:
„§ 6
Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen
und von anderen baulichen Anlagen
(1) Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise oder aufgrund von darin festgelegten Baugrenzlinien zusammenzubauen bzw. ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der
a)im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,
c)auf Sonderflächen nach den §§ 43 bis 47, 49a, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
d)im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
beträgt. Auf Sonderflächen für Widmungen mit Teilfestlegungen nach § 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 sind die Abstände nach der jeweiligen Art der Widmung für die Ebene oder Teilfläche einer Ebene einzuhalten. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.
(2) Wird eine bauliche Anlage wieder aufgebaut oder lotrecht erweitert, so ist bei Vorliegen eines Lageplanes, aus dem sich das der Baubewilligung oder Bauanzeige zugrunde gelegene Gelände ergibt, von diesem Geländeniveau auszugehen. Anderenfalls ist von jenem Gelände auszugehen, das sich aufgrund der geradlinigen Interpolierung der an die Außenhaut der baulichen Anlage anschließenden Geländekonturen ergibt.
(3) Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs. 1 bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:
a)untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist;
b)Fänge sowie Dachkapfer bis zu einer Länge von insgesamt 33 v. H. der Wandlänge auf der betreffenden Gebäudeseite und bis zu einer Höhe von 1,40 m, wobei vom lotrechten Abstand zwischen dem untersten Schnittpunkt des Dachkapfers mit der Dachhaut und dem höchsten Punkt des Dachkapfers auszugehen ist;
c)Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Dach- bzw. Wandhaut aufweisen sowie Rankhilfen für Kletterpflanzen, sofern sie einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Wandhaut aufweisen.
§ 33
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.“
IV.Erwägungen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl zB VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304 uva). Die Nachbarn sind daher in ihrem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Eine objektive Rechtsverletzung ist vom Verwaltungsgericht im Rahmen einer Nachbarbeschwerde nicht aufzugreifen.
Der Beschwerdeführer ist (Mit-)Eigentümer des Gst **2, welches unmittelbar an den Bauplatz Gst **1 angrenzt. Er ist folglich berechtigt, Einwendungen im Sinne des § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2018 geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen.
In diesem Zusammenhang sieht sich das Landesverwaltungsgericht nicht veranlasst, einen seitens des Beschwerdeführers angeregten Gesetzesprüfungsantrag bzw. Verordnungsprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Nachbarrechte, welche im § 33 Abs 3 TBO 2018 taxativ aufgezählt sind, waren bereits mehrfach Gegenstand der Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof. So wurden auch die Nachbarrechte seit der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung vom 01.10.1999, G73/99 mehrfach novelliert (zuletzt mit 01.01.2020) und ausgedehnt. Das Mitspracherecht der Nachbarn wurde sohin bereits mehrfach erweitert, sodass eine unzulässige Beschränkung des Mitspracherechts des Nachbarn im Bauverfahren seitens des Landesverwaltungsgerichtes nicht erblickt wird. Hinsichtlich des Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde Z ist festzuhalten, dass eine Verfassungswidrigkeit auch hier nicht erblickt werden kann. Darüber hinaus steht es dem Beschwerdeführer ohnehin frei, selbst einen derartigen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen.
Zutreffend verweist der Beschwerdeführer darauf hin, dass im Zuge des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens insgesamt drei Bauansuchen gestellt worden sind. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens gemäß § 13 Abs 8 AVG geändert werden kann. Im konkreten Fall ist jedoch davon auszugehen, dass es sich beim letztlich eingebrachten Ansuchen vom 17.04.2019 um einen neuen Antrag und damit um eine konkludente Zurückziehung der ursprünglichen Anträge handelt (vgl dazu zB VwGH 17.05.2011, Zl 2011/01/0026, 03.10.2013, Zl 2012/06/0185 ua). Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens und somit auch des Beschwerdeverfahrens ist sohin das Ansuchen vom 17.04.2019 samt den im Zuge dieses Ansuchens nachgereichten Planunterlagen welche zum Teil auch erst im Oktober 2019 bei der belangten Behörde eingereicht worden sind. Weiters wurde seitens der Bauwerberin auch der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgereichte Plan hinsichtlich der Bemaßung der Stützmauer ausdrücklich zum Antragsinhalt erklärt. In Verbindung mit den seitens der belangten Behörde genehmigten Planunterlagen und dem vom Landesverwaltungsgericht Tirol genehmigten Plan vom heutigen Tag ist sohin das eingereichte Projekt eindeutig umschrieben. Auf dieses konkret umschriebene Projekt bezieht sich sowohl die Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen der belangten Behörde, als auch jene des Sachverständigen des Landesverwaltungsgerichtes. Weiters wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren klargestellt, dass das raumordnungsfachliche Gutachten vom 12.08.2019, welches sich noch auf eine Eingabe der Bauwerberin vom 31. Juli 2018 bezieht, nunmehr auch für das gegenständlich bewilligte Projekt gilt. Dazu wurde ein ergänzendes Gutachten des raumordnungsfachlichen Sachverständigen der belangten Behörde vom 23.06.2020 vorgelegt. Dieses Gutachten bezieht sich nunmehr auch auf die geänderten Planunterlagen und konnte der Beschwerdeführer diese Gutachten hinsichtlich Schlüssigkeit und Vollständigkeit nicht in Zweifel ziehen.
Hinsichtlich der geltend gemachten Nichteinhaltung von Abstandsbestimmungen des § 6 sowie der unzureichenden Planunterlagen wurde eine ergänzende Begutachtung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen des Landesverwaltungsgerichtes veranlasst. Dieser kommt in seinem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten zum Ergebnis, dass durch das Hauptgebäude eine Verletzung von Abstandsbestimmungen auszuschließen ist. Das genehmigte Wohnhaus weist eine Höhe von ca 11,40 m bezogen auf den nordwestlichen Eckpunkt des Erdgeschoßes zum Gst **2 und **3 KG Y auf. Dementsprechend wäre eine Gebäudehöhe von ca 19 m (11,40 m/0,6) möglich. Der Beschwerdeführer kann aber nur eine Verletzung von Abstandsbestimmungen zu seinem Grundstück geltend machen. Aus den Planunterlagen ergibt sich in diesem Eckbereich lediglich eine Höhe ausgehend vom Geländeverlauf vor Bauführung bis Oberkante Brüstung Terrasse im Erdgeschoß von 4,41 m. Die Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2018 im Bezug auf das Hauptgebäude sind sohin nicht verletzt.
Lediglich im Zusammenhang mit der geplanten Schallschutzmauer im Mindestabstandsbereich zum Gst **2 KG Y waren nach den Feststellungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen die Planunterlagen in Bezug auf die genaue Lageposition der gegenständlichen Schallschutzmauer zu den angrenzenden Grundstücken in ergänzenden Planunterlagen zu konkretisieren. Diese Planunterlagen wurden dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Eingabe vom 28.05.2020 nachgereicht. Daraus ist ersichtlich, dass die Schallschutzmauer eine Höhe von 1,50 m nicht überschreitet. Die Schallschutzmauer im Abstandsbereich zum Gst des Beschwerdeführers erweist sich sohin gemäß § 6 Abs 4 lit d und e TBO 2018 als zulässig. Dass der Plan den weiteren Nachbarn nicht zur Kenntnis gebracht wurde stellt keine Verletzung von subjektiven Rechten des Beschwerdeführers dar, sodass darauf nicht näher einzugehen ist.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers, dass das Erdgeschoß als unterirdisches Geschoß eingestuft würde, ist festzuhalten, dass dem Nachbarn in Bezug auf die Anzahl der ober- bzw unterirdischen Geschoße nach der taxativen Aufzählung des § 33 Abs 3 TBO 2018 diesbezüglich kein Mitspracherecht zukommt. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn ein Bebauungsplan bestünde und die Bauhöhe allenfalls über die Anzahl der oberirdischen Geschoße definiert wäre. Dies ist jedoch gegenständlich nicht der Fall. Es liegt kein Bebauungsplan vor, in Bezug auf die Abstandsbestimmungen bzw die Bauhöhe kann der Beschwerdeführer sohin lediglich die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 6 aufwerfen. Wie bereits vorhin ausgeführt, liegt keine Verletzung von Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2018 vor. Auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Bauhöhe auch im Zusammenhang mit einer allfälligen Notwendigkeit der Normierung einer Bauhöhe im örtlichen Raumordnungskonzept war daher nicht näher einzugehen. Diesbezüglich erübrigt sich auch ein weiteres Eingehen auf eine allfällige Rechtswidrigkeit des örtlichen Raumordnungskonzeptes, da dieses für die gegenständliche Entscheidung nicht präjudiziell ist.
Hinsichtlich des Fehlens eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, wurde seitens der belangten Behörde ein raumordnungsfachliches Gutachten eingeholt. Dies hat sich zwar auf Planunterlagen bezogen, welche im erstinstanzlichen Verfahren – wenn auch nur geringfügig im Bezug auf die Errichtung einer Schallschutzmauer - geändert wurden. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde jedoch seitens des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen ebenfalls festgehalten, dass sein Gutachten vom 12.08.2019, Zl *** auch für das antragsgegenständliche Projekt gilt, zumal sich dieses nur in unwesentlichen Details vom ursprünglich begutachteten und dieser Stellungnahme zu Grunde liegenden Projekt unterscheidet. Ein Bebauungsplan ist sohin nicht zu erlassen und geht das Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Punkt ebenfalls ins Leere.
Auch das umfassende Vorbringen in Bezug auf die Bauplatzeignung kann der gegenständlichen Beschwerde nicht zum Erfolgt verhelfen, zumal nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage der Bauplatzeignung nicht vom Mitspracherecht des Nachbarn umfasst ist (vgl zB VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0067 uva). Dies betrifft somit die Frage der Zufahrt und der Versorgung mit Infrastruktureinrichtungen mit Wasser, Abwasser und Strom.
Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass nämlich Fragen der Bauausführung, wie insbesondere die Baugrubensicherung nicht vom Mitspracherecht des Nachbarn im Sinne des § 33 Abs 3 TBO 2018 umfasst sind. Das Vorbringen geht sohin ebenfalls ins Leere (vgl. VwGH 11. 03.2016, Ra 2014/06/0043 und 22.12.2015, Ra 2015/06/0123).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Rahmen seines Mitspracherechtes lediglich die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 6 sowie das Fehlen eines Bebauungsplanes zulässiger Weise geltend gemacht hat. Zu beiden Einwendungen wurden gutachterliche Stellungnahmen eingeholt und kann festgehalten werden, dass aufgrund dieser Gutachten eine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers ausgeschlossen ist.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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