LVwG T LVwG-2014/22/1991-23

LVwG-2014/22/1991-23Landesverwaltungsgericht27.07.2020

Regest

Erschleichung;<br/>Benützungsuntersagung;<br/>Wiederaufnahmegrund;<br/>Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes;<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/22/1991-23

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2014.22.1991.23

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde folgender Eigentümer der Objektes Adresse 1 bis Adresse 3 in Z

AA, Adresse 6, Y

BB, Adresse 7, Z

CC, Adresse 8, X

DD, v.d. EE Rechtsanwälte, Adresse 9, Z

FF, Adresse 10, Z

GG, Adresse 11, W

JJ, KK, LL, MM, NN, OO, PP, QQ, RR, SS GmbH Co KG, alle v.d TT Rechtsanwälte KG, Adresse 12, Z

gegen den Bescheid des Stadtsenates der Z vom 22.5.2014, *** wegen einer fehlenden Schallschutzverglasung - diverse Verfahren nach der TBO 2018, - insb. Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes und Benützungsuntersagung betreffend die Wohnanlage in Z, Adresse 1 bis Adresse 3 (Gpn. **1 und **2 KG V) nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. a) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, als Spruchpunkte I. III. und V. des Bescheides des Stadtmagistrates Z vom 9.10.2013, Zl. ***, vollinhaltlich bestätigt mit dem angefochtenen Bescheid, ersatzlos behoben werden.

b) Der Beschwerde der Frau AA, der Frau JJ und der SS GmbH Co KG gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Stadtmagistrates Z vom 9.10.2013, Zl. ***, vollinhaltlich bestätigt mit dem angefochtenen Bescheid, wird Folge geben und dieser Spruchpunkt in Bezug auf diese Beschwerdeführer ersatzlos behoben.

c) Die Beschwerde der übrigen Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Stadtmagistrates Z vom 9.10.2013, Zl. ***, vollinhaltlich bestätigt mit dem angefochtenen Bescheid, wird als unbegründet abgewiesen

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Eingabe vom 3. 12. 2009 (Einlaufstempel Stadtmagistrat Z vom 7.12.2009) suchte die „UU GmbH“ um die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanalage im Anwesen Adresse 1 bis Adresse 4 (Gp. **1 KG V) an. Mit Bescheid vom 14.7.2010, Zl. *** erteilte der Stadtmagistrat Z als zuständige Behörde die Baubewilligung für dieses Vorhaben.

Mit Eingabe vom 19.1.2012 beantragte die UU GmbH für die Wohnanlage im Anwesen Adresse 1 bis Adresse 3 (der Bereich Adresse 4 wurde zwischenzeitlich rechtlich abgetrennt, eine eigne Grundparzelle– Gp. **3 KG V – gebildet und fand ein Eigentümerwechsel statt) die Erteilung der Benützungsbewilligung. Diese wurde schlussendlich, nachdem zur ursprünglich geplanten Doppelfassade eine alternative Schallschutzverglasung mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 14.12.2012, Zl. *** bewilligt wurde, mit Bescheiden des Stadtmagistrates Z vom 26.6.2013, Zln *** (Adresse 1) und *** (Adresse 2 und Adresse 3) erteilt.

Bei einem Lokalaugenschein der Bau- und Feuerpolizei am 22.7.2013 musste jedoch festgestellt werden, dass die Schallschutz- sowie Prallfenster nur kurzfristig angebracht und nach Erteilung der Benützungsbewilligung quasi in einer „Nacht- und Nebelaktion“ wieder entfernt wurden.

Mit Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 9.10.2013, Zl. *** wurden daraufhin das Benützungsbewilligungsverfahren wieder aufgenommen, die Benützungsbewilligung z.T. erteilt (Spruchpunkt II.), z.T. aber auch versagt sowie die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (Anbringen der südlichen Schallschutzverglasungen) aufgetragen und die weitere Benützung von näher genannten Tops im südlichen Bauteil untersagt.

Dagegen haben Frau AA und zahlreiche weitere Miteigentümer, letztere v.d. die VV Rechtsanwälte GmbH Berufung erhoben, die mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Z vom 22.5.2014 als unbegründet abgewiesen wurden. Dagegen erhoben die genannten Miteigentümer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

Im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zeichnete sich eine Lösung der gegenständlichen Problematik in Form der Errichtung einer Lärmschutzwand ab. Das Beschwerdeverfahren wurde sodann, um hier eine außergerichtliche Lösung zu ermöglichen, einvernehmlich ruhend gestellt.

Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 26.2.2015, Zl. *** wurde die Baubewilligung für die Errichtung einer Schallschutzwand im Bereich der gegenständlichen Wohnanlage erteilt. Mit dieser Mauer ist in schalltechnischer Hinsicht allen Anforderungen entsprochen (siehe etwa die Aussage der Vertreterin der belangten Behörde anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 13.12.2018)

Am 13.12.2018 fand schließlich eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt. In dieser mündlichen Verhandlung wurde insbesondere die Junktimierung der Errichtung der erforderlichen Lärmschutzmauer mit dem Bau der Wohnanlage Adresse 5 auf Gp. **4 KG V erörtert. In weiterer Folge wurde dem Gericht u.a. ein Projektsicherungsvertrag vorgelegt, der auch den Bau einer Schallschutzwand auf der Gp. **2 regelt.

Schlussendlich wurde die gegenständliche Schallschutzmauer, bis auf die noch fehlende Begrünung, im Juni 2020 fertiggestellt (siehe die Bestätigung der Sachverständigen der Bau- und Feuerpolizei vom 22. Juni 2020).

Beweis wurde weiters aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.

II.Rechtliche Erwägungen:

Zur Wiederaufnahme des Verfahrens (Spruchpunkte I. und III. des Bescheides des Stadtmagistrates Z vom 9.10.2013, Zl. ***, vollinhaltlich bestätigt mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Z vom 22.5.2014, ***):

Die Spruchpunkte I. und III. waren zu beheben, zumal in der gegenständlichen Fallkonstellation keine – wie von der belangten Behörde angenommene – Erschleichung eines Bescheides als Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs 1 Z 1 AVG vorliegt. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht zwar unzweifelhaft fest, dass der (damalige) Bauherr nach Erteilung der Benützungsbewilligung die dafür erforderlichen Voraussetzungen quasi in einer „Nacht und Nebelaktion“ durch Entfernen der Schallschutzverglasungen derart geändert hat, dass eine Benützungsbewilligung nicht mehr erteilt werden hätte können, ein Fall der Wiederaufnahme wurde damit jedoch nicht begründet (selbstredend führt diese Handlungsweise über die baupolizeilichen Verfahren – ungeachtet der erteilten Benützungsbewilligung – zu einer Untersagung der Benützung, zumal es sich um eine bewilligungspflichtige Änderung des Bauvorhabens - die naturgemäß so nie einer Bewilligung zugeführt werden hätte können – handelt).

Um von einem Wiederaufnahmegrund wegen Erschleichen eines Bescheides sprechen zu können, muss das den Tatbestand des Erschleichens erfüllende Verhalten denknotwendig der Erlassung des Bescheides vorangegangen sein. Es kann sich nur dann um entscheidungswesentliche Umstände oder Unterlassungen handeln, wenn die unrichtigen (unvollständigen) Angaben oder Handlungen der Partei dem Bescheid auch zugrunde gelegt worden sind (VwGH 1. 3. 1972, 1995/71; 22. 4. 1977, 87/77 – vgl zu alledem Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 (Stand 1.1.2020, rdb.at) RZ 13). Davon kann gegenständlich nicht die Rede sein. Erst nach Bescheiderlassung wurden die Schallschutzverglasungen entfernt und so – wie oben ausgeführt – die Behörde vor neue Tatsachen, die eine neue rechtliche Beurteilung im Sinne des § 39 TBO 2018 erfordern, gestellt.

Die Behebung des Spruchpunkte III. bewirkt folgerichtig, dass die ursprünglich mit Bescheiden des Stadtmagistrates Z vom 26.6.2013, Zln *** (Adresse 1) und *** (Adresse 2 und Adresse 3) erteilte Benützungsbewilligung für die hier betroffenen Teile der Wohnanlage wieder auflebt. Zumal die gegenständliche Schallschutzwand projektgemäß fertiggestellt wurde (die Erfüllung der Auflage Punkt 3. zur Begrünung nimmt selbstredend – noch – eine gewisse Zeit in Anspruch) und sohin der Zweck der Lärmminderung nunmehr voll erreicht ist, ist dieses Ergebnis genau jenes, das auch die Behörde mit den eingeleiteten baupolizeilichen Verfahren erreichen wollte.

Auf die weiteren Spruchpunkte IV. und V. haben diese Erwägungen jedoch keinen Einfluss. Unter diesen Spruchpunkten wurden zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung – grundsätzlich (siehe aber Näheres dazu unten) - zulässigerweise Wiederherstellungsaufträge erlassen und die Benützung untersagt.

Dies mit Ausnahme folgender, im Eigentum der Parteien AA, JJ und SS GmbH Co KG stehender Teile in den in West-Ost-Richtung verlaufenden südlichen Bauteilen der Anwesen Adresse 1, Adresse 2, Adresse 3 entsprechend den Ausführungen im hochbautechnischen Gutachten des Amtssachverständigen WW vom 10.9.2018, Seite 12:

„1. Bauteil A: Wohnung Top A 03 im 1. OG Wohnung Top A 07 im 2. OG weiters Fahrrad- sowie Rollstuhlabstellraum, Sportgeräteraum, Müllraum und offenen Zugangsbereich zum Treppenhaus im Erdgeschoss sowie KFZ-Abstellplätze 85 bis 92 (zwischen den Achsen 1 bis 5)

inkl. Fahrgassen im Untergeschoss.

2. Bauteil B: beide Fahrradabstellräume, Kellerabteilraum 1 bis 8 und 9 bis 16, Müllraum, Abstellraum Rollstühle und Kinderwägen sowie offener Zugangsbereich zum Treppenhaus im Erdgeschoss und KFZ-Abstellplätze 93 bis 99 (zwischen den Achsen 5 bis 10), Abstellplatz für Motorräder zwischen den Achsen 8 und 9 inkl. Fahrgassen im Untergeschoss.

3. Bauteil C: beide Fahrradabstellräume, Wasch- und Trockenraum, Müllraum sowie offener Zugangsbereich zum Treppenhaus im Erdgeschoss und KFZ-Abstellplätze 100 bis 106 (zwischen den Achsen 10 bis 15) inkl. Fahrgassen, Elektroverteilerraum, Treppenhaus samt

Aufzug, Schleuse, Lagerraum, H2O-Übergaberaum und beide Hausmeisterräume im Untergeschoss.“

Diesbezüglich hätte also weder ein Wiederherstellungsauftrag noch eine Benützungsuntersagung erfolgen dürfen. Demgemäß wurde dieser Umstand im Spruch berücksichtigt.

Anders dagegen die Situation bei den übrigen Bauteilen in den in West-Ost-Richtung verlaufenden südlichen Bauteilen der Anwesen Adresse 1, Adresse 2 und Adresse 3 (siehe im Detail das Gutachten WW vom 10.9.2018, Seite 11):

Hier ist bei der Spruchgestaltung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol wie folgt zu unterscheiden:

Zumal das gegenständliche Bauvorhaben – wie oben näher ausgeführt - in bewilligungspflichtiger Art und Weise abgeändert wurde, erging der Auftrag zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu Recht. Bei der nunmehrigen Spruchgestaltung galt es, den diesbezüglichen Anforderungen in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu entsprechen, wonach Änderungen der Sachlage (hier Herstellung eines Zustandes, der einer Baubewilligung entspricht, namentlich das Errichten einer Schallschutzwand) während des Beschwerdeverfahrens unbeachtlich sind. Eine lediglich in der Herstellung eines Zustandes, der dem erlassenen baupolizeilichen Auftrag entspricht, ist keine vom Verwaltungsgericht zu beachtende Änderung des maßgebenden Sachverhaltes zu sehen (vgl. zu alledem Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 (2004) § 66, E 155ff und die dort zitierte Jud. des VwGH, siehe auch VwGH 20.3.2003, 2003/06/0004, 26.5.2008, 2005/06/0137 sowie 4.7.2019, Ra 2017/06/0116). In diesem Sinne war die Beschwerde zu Spruchpunkten IV. ungeachtet des Umstandes, dass mittlerweile die Schallschutzmauer hergestellt wurde (und sohin im obigen Sinne „lediglich“ der Auftrag selbst erfüllt wurde), als unbegründet abzuweisen.

Bei Spruchpunkt V. „Benützungsverbot“ hingegen hat sich der für das Benützungsverbot maßgebliche Sachverhalt durch Fertigstellen der Schallschutzwand im Juni 2020 derart geändert, dass die Voraussetzungen für die Bescheiderlassung zum – grundsätzlich – maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol (siehe dazu insb. VwGH 4.7.2019, Ra 2017/06/0116) nicht mehr gegeben sind. Daher war diesbezüglich der Beschwerde Folge zu geben und dieser Spruchpunkt zu beheben. Dies – wie oben ausgeführt - ungeachtet des Umstandes, dass die Benützungsuntersagung bis zur Fertigstellung der Schallschutzwand im Juni 2020 (außer bei den oben genannten Parteien AA, JJ und SS GmbH Co KG) zu Recht erfolgt ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

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