LVwG T LVwG-2020/34/0217-17

LVwG-2020/34/0217-17Landesverwaltungsgericht22.07.2020

Regest

Anbindehaltung;<br/>Zwinger;<br/>Verletzungsgefahr;<br/>Gegenstände;<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/34/0217-17

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.34.0217.17

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z, Adresse 1, vertreten durch BB, Rechtsanwälte in Z, Adresse 2, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 7.1.2020, ***, betreffend Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.2.2020, fortgesetzt am 3.6.2020,

zu Recht:

I.Spruchpunkt 1. angefochtenes Straferkenntnis:

1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkennntnisses wird teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass eine Geldstrafe von EUR 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt wird und es

bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG):

„AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z, Adresse 1, hat in der Zeit vom 8.9.2018 bis zum 9.9.2018 als Halter des Hundes der Rasse Pit Bullterrier mit dem Namen „CC“ (Chipcode ***) gegen § 16 Abs 5 Tierschutzgesetz, BGBl I Nr 118/2004, in der Fassung BGBl I Nr 61/2017 verstoßen, indem er den Hund in einem circa 30 m² großen, im Gastgarten des Gasthofes DD in Y, Adresse 3, befindlichen Hundezwinger nicht durchgehend, aber immer wieder an einer in diesem Hundezwinger befestigten Kette gehalten hat.“

bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG):

„§ 38 Abs 3 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004, in der Fassung BGBl I Nr 61/2017 in Verbindung mit § 16 Abs 5 TSchG, BGBl I Nr 118/2004, in der Fassung BGBl I Nr 61/2017“

bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG):

„§ 38 Abs 3 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004, in der Fassung BGBl I Nr 61/2017, erster Strafsatz“

und bei der Entscheidung über die Kosten (§ 44a Z 5 VStG):

„EUR 20,00 gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 57/2018“

zu lauten hat.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II.Spruchpunkt 2. angefochtenes Straferkenntnis:

1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkennntnisses wird teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass eine Geldstrafe von EUR 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt wird und es

bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG):

„AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z, Adresse 1, hat als Halter des Hundes der Rasse Pit Bullterrier mit dem Namen „CC“ (Chipcode ***) gegen die Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden gemäß Anlage 1 Punkt 1.4. Abs 5 der 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl II Nr 486/2004, in der Fassung BGBl II Nr 68/2016 verstoßen, indem er den Zwinger im Gastgarten des Gasthofes DD in Y, Adresse 3, nicht so gestaltet hat, dass sich der Hund nicht verletzen hätte können, weil sich dort Teile von Flechtzaunelementen befanden, die zumindest 2 Tage vor dem 10.9.2018 (Tag der Feststellung durch den Amtstierarzt) durch das Eintreten des Zaunes durch Dritte in den Hundezwinger gekommen waren. Die Teile von Flechtzaunelementen bewirkten eine potentielle Verletzungsgefahr für den Hund.“

bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG):

„§ 38 Abs 3 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004, in der Fassung BGBl I Nr 61/2017 in Verbindung mit Anlage 1 Punkt 1.4. Abs 5 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung fallen, über Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und über Wildtierarten, deren Haltung aus Gründen des Tierschutzes verboten ist (2. Tierhaltungsverordnung), BGBl II Nr 486/2004, in der Fassung BGBl II Nr 68/2016“

bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG):

„§ 38 Abs 3 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004, in der Fassung BGBl I Nr 61/2017, erster Strafsatz“

und bei der Entscheidung über die Kosten (§ 44a Z 5 VStG):

„EUR 20,00 gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 57/2018“

zu lauten hat.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Im angefochtenen Straferkenntnis vom 7.1.2020 legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer folgenden Sachverhalt zur Last:

„1)

Sie haben in der Zeit vom 8.9.2018 bis 10.9.2018 als Tierhalter Ihren am 12.11.2017 geborenen Hund der Rasse American Staffordshire-Terrier mit dem Rufnahmen „CC“ (Chip-Nr.: ***) in einem circa 30 m² großen, im Gastgarten des Gasthofes DD in Y, Adresse 3, befindlichen Hundezwinger, immer wieder über eine längere Zeit hinweg an einer in diesem Hundezwinger befestigten Kette gehalten.

Sie haben den am 12.11.2017 geborenen Hund der Rasse American Staffordshire-Terrier mit dem Rufnahmen „CC“ (Chip-Nr.: ***) in einem circa 30 m² großen, im Gastgarten des Gasthofes DD in Y, Adresse 3, befindlichen Hundezwinger zufolge nachangeführter Umstände unter Außerachtlassung des Punktes 1.4 Abs 5 der 2. Tierhaltungsverordnung gehalten: Im oben beschriebenen Hundezwinger befanden sich am 10.9.2018 Teile von Flechtzaunelementen, wodurch eine potentielle Verletzungsgefahr für Ihren Hund gegeben war.“

Dadurch habe der Beschwerdeführer § 38 Abs 3 in Verbindung mit § 16 Abs 5 TSchG, BGBl I Nr 118/2004, in der Fassung BGBl I Nr 120/2016 (Spruchpunkt 1.) und § 38 Abs 3 TSchG in Verbindung mit Anlage 1 Punkt 1.4 Abs 5 der 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl II Nr 486/2004, in der Fassung BGBl II Nr 68/2016, verletzt, weshalb über ihn jeweils unter Zugrundelegung des § 38 Abs 3 TSchG zu den Spruchpunkten 1. und 2. Geldstrafen in Höhe von jeweils EUR 300,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit jeweils 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde mit jeweils EUR 30,00 bestimmt.

Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschwerdeführers an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) mit dem Antrag, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Im Wesentlichen bringt der Beschwerdeführer ins Treffen, der Hund sei nie angekettet gewesen und der Flechtzaun sei nur vorübergehend vorhanden gewesen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Anzeige einer Richterin des Landesgerichtes Z vom 10.9.2018 samt Lichtbildern, auf denen der in Rede stehende Hund angekettet im Hundezwinger ersichtlich ist, die Sachverhaltsdarstellung des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft X vom 11.9.2018, ergänzt durch E-Mail vom 19.9.2018, die Registrierungsbestätigung vom 14.9.2018, die Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 5.11.2018, die Stellungnahme der Tierschutzombudsperson vom 6.2.2019, den Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister, datiert mit 18.12.2019, das angefochtene Straferkenntnis, die Beschwerde sowie Einvernahme des Beschwerdeführers, des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft X und der Tierschutzombudsperson des Landes Tirol im Rahmen der Verhandlung am 19.2.2020, fortgesetzt am 3.6.2020 (vgl Verhandlungsschriften in OZ 4 und 14). Der als Zeuge geladene EE ist unentschuldigt nicht erschienen. Der Beschwerdeführer hat auf seine Einvernahme verzichtet (vgl VHS in OZ 14 S 8). Es wurden sohin alle angebotenen Beweise aufgenommen.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war zur Tatzeit verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Er bezieht Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 750,00 monatlich, hat kein Vermögen, ist für drei Kinder sorgepflichtig und hat Schulden in Höhe von circa EUR 300.000,00. Der Beschwerdeführer ist der deutschen Sprache mächtig.

Der Beschwerdeführer ist seit dem 10.6.2018 Halter des Hundes der Rasse Pit Bullterrier mit dem Namen „CC“ (Chipcode: ***) (vgl Registrierungsbestätigung vom 14.9.2018, VHS in OZ 4 S 3).

Der Amtstierarzt führte am Montag, den 10.9.2018, eine Kontrolle im Gastgarten des Gasthofes DD in Y, Adresse 3, durch. Zwei Tage zuvor, also am Samstag, den 8.9.2018, wurde eine Kette zum Anbinden des Hundes gekauft, weil der Zaun des Hundezwingers kaputt war. Der Zaun war von Dritten eingetreten worden. Dadurch landeten Teile der Einfassung, welche zu 70 % aus Flechtzaunelementen bestand, im Hundezwinger. Der Beschwerdeführer wollte verhindern, dass der Hund ausbüchst und ersuchte den Pizzakoch EE, den Hund für ihn im Hundezwinger anzuketten. Der Hund wurde am 8.9.2018 und am 9.9.2018 immer wieder im Hundezwinger angekettet. An diesen beiden Tagen war auch der Beschwerdeführer vor Ort.

Der Beschwerdeführer war am Montag, den 10.9.2018, nicht im Gasthof DD. Der Amtstierarzt stellte an diesem Tag fest, dass sich einige Teile der Einfassung, welche zu etwa 70 % aus Flechtzaunelementen bestand, im Hundezwinger befanden. Dadurch bestand für den Hund eine potentielle Verletzungsgefahr. Der Amtstierarzt stellte fest, dass der Zwinger kurz vor seiner Kontrolle gereinigt worden war, weil der in geringer Menge vorhandene Kot zusammengerecht worden war.

III.Beweiswürdigung:

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache mächtig ist, ergibt sich aus der persönlichen Wahrnehmung des LVwG.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stritt der Beschwerdeführer ab, den Hund jemals angekettet zu haben. Bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 5.11.2018 gab der Beschwerdeführer hingegen klar und deutlich an, dass die Kette ein bis zwei Tage vor der tierärztlichen Kontrolle gekauft und der Hund angebunden worden sei, da der Zaun kaputt gewesen und der Hund nicht anders gehalten werden hätte können. Der Pizzakoch EE habe den Hund auf seine Anweisung hin angebunden. Aufgrund des vom Beschwerdeführer in der Verhandlung gewonnenen Eindrucks und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache mächtig ist, folgt das LVwG der Verantwortung des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist nicht erkennbar, warum er damals gelogen haben soll. Er hat das damals angefertigte Vernehmungsprotokoll unterfertigt, verstanden und unterschrieben.

Sonntags sind die Geschäfte geschlossen. Insofern stellt das LVwG fest, dass die Hundekette am Samstag gekauft wurde.

Nach der eigenen Verantwortung wurde die Kette gekauft, weil der Flechtzaun von Dritten eingetreten worden war. Der Flechtzaun wurde sohin zumindest am Samstag eingetreten.

Die Tatsache, dass durch die Teile von Flechtzaunelementen eine potentielle Verletzungsgefahr bestand, stützt sich - ebenso wie die Tatsache, dass vor der Kontrolle zusammengerecht worden war - auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen des Amtstierarztes.

IV.Rechtslage:

1. § 16 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004, in der Fassung BGBl I Nr 61/2017 lautet (auszugsweise):

„Bewegungsfreiheit

§ 16. (1) […]

[…]

(5) Hunde dürfen keinesfalls, auch nicht vorübergehend, an der Kette oder in sonst einem angebundenen Zustand gehalten werden. Jedenfalls nicht als Anbindehaltung gilt das Führen von Hunden an der Leine, das Anbinden im Rahmen von rechtskonformen Hundeausbildungsmaßnahmen, Katastropheneinsätzen oder Einsätzen als Dienst-, Assistenz- oder Therapiehund sowie das kurzfristige Anbinden von mitgeführten Hunden vor Plätzen oder Gebäuden, die mit Hunden nicht betreten werden dürfen.

[…]“

2. § 38 TSchG, BGBl I Nr 118/2004, in der Fassung BGBl I Nr 61/2017 lautet (auszugsweise):

„Strafbestimmungen

§ 38.

(1) […]

[…]

(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.

[…]“

3. Anlage 1 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung fallen, über Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und über Wildtierarten, deren Haltung aus Gründen des Tierschutzes verboten ist (2. Tierhaltungsverordnung), BGBl II Nr 486/2004, in der Fassung BGBl II Nr 68/2016 lautet auszugsweise:

„Anlage 1

Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren

1. Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden

[…]

1.4. Anforderungen an die Zwingerhaltung

[…]

(5) Der Zwingerboden und alle Einrichtungen des Zwingers müssen so gewählt und gestaltet werden, dass die Gesundheit der Hunde nicht beeinträchtigt wird und dass sie sich nicht verletzten können. Der Boden ist so auszuführen, dass Flüssigkeit abfließen kann. Trennvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sich die Hunde nicht gegenseitig verletzten können. Mindestens eine Seite des Zwingers muss dem Hund freie Sicht nach außen ermöglichen. Außerhalb der Hundehütte muss eine Liegefläche aus wärmedämmendem Material bereitgestellt werden. Das Innere des Zwingers muss sauber, ungezieferfrei und trocken gehalten werden.

[…]“

4. § 5 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, und in der Fassung BGBl I Nr 57/2018 lautet (auszugweise):

„Schuld

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

[…]“

5. § 20 VStG, BGBl Nr 52/1991, lautet (auszugweise):

„§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.“

6. § 19 VStG, BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 33/2013 lautet:

„Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

V.Erwägungen:

Schuldspruch Spruchpunkt 1.:

Nach § 38 Abs 3 TSchG ist strafbar, wer gegen § 16 Abs 5 TSchG verstößt.

Aus den getroffenen Feststellungen geht hervor, dass der Hund vom Beschwerdeführer an zwei Tagen immer wieder an der Kette angebunden gehalten wurde. Ein solches Vorgehen widerspricht § 16 Abs 5 erster Satz TSchG. Eine Ausnahme im Sinne des § 16 Abs 5 zweiter Satz TSchG lag nicht vor.

Der Beschwerdeführer hat bestritten, seinen Hund angekettet zu haben. Insofern hat er zu seinem Verschulden kein Vorbringen erstattet. Es wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar und möglich gewesen eine andere Lösung zu finden um das Ausbüchsen des Hundes zu verhindern. Gemäß § 5 Abs 1 erster Satz VStG ist Fahrlässigkeit anzunehmen.

Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Schuldspruch Spruchpunkt 2.:

Nach § 38 Abs 3 TSchG ist strafbar, wer gegen die gemäß § 24 Abs 1 TSchG erlassene 2. Tierhaltungsverordnung verstößt (vgl VwGH 26.11.2010, 2010/02/0196).

Nach den getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer als Halter des Hundes gegen die in Anlage 1 Punkt 1.4. Abs 5 der 2. Tierhaltungsverordnung enthaltene Mindestanforderung an das Halten von Hunden verstoßen, weil sich im Zwinger Teile von Flechtzaunelementen befanden, die eine potentielle Verletzungsgefahr für den Hund darstellten.

Nach den getroffenen Feststellungen war der Beschwerdeführer am Samstag und am Sonntag vor Ort. Der Zaun wurde zumindest am Samstag eingetreten. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, sämtliche Flechtzaunelemente sofort nach der Beschädigung des Zauns aus dem Zwinger zu entfernen. Gemäß § 5 Abs 1 erster Satz VStG ist Fahrlässigkeit anzunehmen.

Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Strafbemessung (Spruchpunkte 1. und 2.):

Für Hunde ist jegliche, das heißt auch die von Intervallen freier Bewegungsmöglichkeit unterbrochene, Anbindehaltung verboten. Vom Verbot der Anbindehaltung nicht berührt wird das kurzfristige Fixieren von Tieren zu den in § 16 Abs 5 zweiter Satz TSchG angeführten Zwecken. Indem der Beschwerdeführer den Hund entgegen § 16 Abs 5 erster Satz TSchG angebunden gehalten hat, hat er dem Schutzzweck des § 16 Abs 5 TSchG in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt (Spruchpunkt 1.).

Die 2. Tierhaltungsverordnung enthält unter anderem die (Mindest-)Detailanforderungen für die Haltung von Hunden (Anlage 1). Bei der Festlegung dieser Mindestanforderungen für die Haltung werden vor allem die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen des TSchG berücksichtigt (vgl ErlRV 446 BlgNR 22. GP 22). Das Ziel des TSchG ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf. Indem der Beschwerdeführer das festgestellte Minimalerfordernis unterschritten hat (vgl Spruchpunkt 2.), hat der Beschwerdeführer dem erwähnten Schutzzweck in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt.

Der Beschwerdeführer war zur Tatzeit verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Dieser Umstand wird jeweils mildernd gewertet. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Das LVwG geht von der Schuldform der Fahrlässigkeit aus.

Es wird von den festgestellten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ausgegangen.

Aufgrund der oben angeführten - für die Strafzumessung relevanten - Kriterien (und hinsichtlich Spruchpunkt 1. auch des eingeschränkten Tatzeitraums) kann mit den nunmehr verhängten Geldstrafen das Auslangen gefunden werden. Mit diesen Geldstrafen wird der gesetzliche Strafrahmen zu jeweils circa fünf Prozent ausgeschöpft. Geldstrafen in dieser Höhe sind jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen.

Bei einer Geldstrafe von EUR 200,00 wäre fallbezogen für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von circa 20 Stunden festzusetzen. Zumal die belangte Behörde selbst nur eine Ersatzfreiheitsstrafe von nur 12 Stunden verhängt hat, ist es dem LVwG verwehrt, eine höhere Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Es bleibt daher jeweils bei den 12 Stunden.

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach den §§ 20 und 45 Abs 1 Z 4 und letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG scheidet aus, weil keine Mindeststrafe vorgesehen ist. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG fehlt es - wie oben ausgeführt - an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden und Unrechtsgehalt.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Im vorliegenden Fall waren nur reine Fragen der Beweiswürdigung zu klären. Solche Fragen sind nicht revisibel. Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine einzelfallbezogene Abwägung, die im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl VwGH 19.1.2018, Ra 2018/02/0022). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG liegt daher nicht vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweise:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Ein Antrag auf Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen ist bei der Behörde zu stellen (vgl § 54b Abs 3 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag.a Dr.in Besler

(Richterin)

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