LVwG T LVwG-2020/24/0102-5

LVwG-2020/24/0102-5Landesverwaltungsgericht20.07.2020

Regest

Waffenverbot;<br/>Prognoseentscheidung;<br/>Missbräuchliche Verwendung;<br/>Außerordentlich sorgfaltswidriges Verhalten;<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/24/0102-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.24.0102.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.12.2019, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Waffengesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.12.2019, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Die Bezirkshauptmannschaft Z entscheidet gemäß § 48 Abs. 1 Waffengesetz als Waffenbehörde erster Instanz bezüglich des dem österreichischen Staatsangehörigen Herrn AA, geb. xx.xx.xxxx, durch die Z PI CC verhängten vorläufigen Waffenverbotes, ausgesprochen am 17.11.2019, um 16:56 Uhr, wie folgt:

Gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz, BGBl. I Nr. 12/1997, idF vom 17.11.2019 wird Herrn AA, geboren am 04.03.1983, der Besitz von Waffen und Munition verboten.“

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und führte in dieser aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 04.12.2019 Beweise angeboten habe, die die erstinstanzliche Behörde nicht aufgenommen habe. So habe der Beschwerdeführer ein kfz-technisches Gutachten zum Beweis dafür angeboten, dass das Fahrzeug des Beschuldigten einen von ihm im Detail dargestellten „Komfortmechanismus“ aufweise und es technisch möglich sei, dass trotz Betätigen des Schließmechanismus bei entsprechendem Widerstand ein Fenster wieder automatisch geöffnet werde. Zum selben Beweisthema sei auch die Einvernahme des Beschwerdeführers angeboten worden. Damit wäre bewiesen worden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des „Weggehens“ von seinem Fahrzeug von außen dessen Zustand überprüft habe. Er habe dabei festgestellt, dass die Scheibe bei der Fahrerseite noch offen sei, allerdings habe er über die Betätigung der Komfortschaltung sichergestellt, dass die Scheiben des Fahrzeuges wieder geschlossen seien.

Im Verfahren selbst komme es entscheidend darauf an, ob der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Vorfall ein einmaliges Versehen gewesen oder ob im Sinne einer zukünftigen Prognoseentscheidung von der negativen Annahme auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer Waffen missbrauchen und in geschützte Rechtsgüter eingreifen würde.

Dabei müsse die Tatsache geprüft werden, ob der Beschwerdeführer sein Fahrzeug mit geöffneter Seitenscheibe zurückgelassen habe oder durch die konkrete, technisch auch nachvollziehbare Maßnahme dafür gesorgt habe, dass er zumindest subjektiv der Ansicht gewesen sei, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß versperrt sei. Dass es möglicherweise dann zu einem „nachträglichen“ Wiederöffnen des Fensters gekommen sei, wäre ihm daher auch nicht vorwerfbar. Im Übrigen habe die im Fahrzeug befindliche Waffe über ein besonderes Sicherungssystem verfügt.

Nachdem der Beschwerdeführer selbst bisher einen völlig einwandfreien Lebenswandel gehabt habe und ihm ein einmaliger Fehler unterlaufen ist, komme es bei der Beurteilung der Gefährlichkeit auch entscheidend darauf an, um welchen Waffentypus es sich gehandelt habe.

Dabei sei ganz allgemein zu berücksichtigen, dass die Jagdwaffe der Marke DD, die der Beschwerdeführer im Fahrzeug deponiert hatte, eine Schusswaffe der Kategorie C gemäß § 2 Z 3 Waffengesetz 2019 darstelle. An sogenannte „C-Waffen“ würden nicht so hohe waffenrechtliche Anforderungen gestellt wie etwa an B-Waffen oder gar A-Waffen.

Weiters sei auch die Einstellung und Vorgangsweise des Beschwerdeführers im konkreten Tatzeitpunkt zu klären. Es mache im Hinblick auf eine Zukunftsprognose einen großen Unterschied, ob die Waffe in einem - subjektiv angenommenen - versperrten Fahrzeug deponiert, oder ob das Fahrzeugfenster offen gewesen sei.

Die Behörde habe im Rahmen der „rechtlichen Beurteilung“ zu Unrecht den Rückschluss gezogen, dass die Ausführungen in seiner Stellungnahme, wonach „aus seiner Sicht keine wirklich gefährliche Situation bestanden hätte“, abzuleiten wäre, dass sich der Beschuldigte des Ausmaßes der gegenständlichen gefährlichen Situation nicht bewusst sei.

Das Gegenteil sei der Fall, es ist vom Beschwerdeführer ausdrücklich eingestanden worden einen Fehler begangen zu haben, der auch zu sanktionieren sei. Allerdings seien bei dieser Gefährdungssituation unterschiedliche Varianten denkbar und im konkreten Fall sei unter Berücksichtigung der Kategorie der Waffe, des besonderen Schutzmechanismus sowie der zumindest vom Beschwerdeführer subjektiv angenommenen, wenngleich auch unzureichenden Verwahrungssituation eine Gefährdung niederer Stufe gegeben gewesen.

Bei der Beurteilung der „Gefährlichkeit“ im Hinblick auf die Bestimmungen des Waffenrechtes hätte die Behörde aber auch von Amtswegen ein waffenpsychologisches Gutachten zur Frage des künftigen möglichen Missbrauchs einholen müssen.

Der Beschwerdeführer verweise noch einmal darauf, dass

  • er bis zu dem verfahrensgegenständlichen Vorfall nie irgendwelche unsachgemäßen Handlungen im Zusammenhang mit der Verwahrung seiner Waffe gesetzt hat,

  • es sich bei dem streitgegenständlichen Vorfall um ein völlig einmaliges im offenkundigen Widerspruch zu seinem sonstigen Vorgehen handelt,

  • er subjektiv eine menschliche Fehlleistung zu verantworten hat, die aber im Widerspruch zu seiner sonstigen Sinnes- und Geisteshaltung steht,

  • bei ihm persönlich keinerlei zusätzliche Gefahrenmomente vorliegen, die eine negative Zukunftsprognose indizieren.

Darüber hinaus sei dieses Fahrzeug an einem engmaschig kontrollierten Standort, nämlich am Flughafen Z, abgestellt gewesen.

Weiters würden Feststellungen fehlen, die eine allfällige Beurteilung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 12 Abs 1 Waffengesetz ermöglichen. In ständiger Rechtsprechung erkenne der Verwaltungsgerichtshof (statt anderer VwGH 24.09.2019, Ra2019/03/0080), dass die Verhängung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs 1 Waffengesetz eine „negative Zukunftsprognose“ voraussetze.

Nur wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt sei, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden, sei ein Waffenverbot zulässig. Allerdings sei diese durchzuführende qualifizierte Gefährdungsprognose, weder mit der waffenrechtlichen Verlässlichkeitsprüfung, noch mit der jagdrechtlichen Verlässlichkeit gleichzusetzen.

Es müssten somit zu einem das Waffenverbot auslösenden Ereignis weitere Gefahrenmomente hinzutreten, wie etwa Aggressionshandlungen unter Einfluss von Alkohol oder sonstige gefahrenerhöhende Umstände. Dazu gehöre auch die Frage, wo ein allfälliger Vorfall passiert sei und inwieweit der konkrete, vom Waffenverbot Betroffene subjektiv/psychisch labil sei, damit von einer Gefährlichkeit auszugehen sei. Um diese Themen beurteilen zu können, bedürfe es präziser Feststellungen zum Hergang eines Geschehens sowie auch zu der Einstellung des Betroffenen zu den Tathandlungen sowie generell zu den Bestimmungen des Waffenrechtes. All diese Feststellungen würden in der erstinstanzlichen Entscheidung völlig fehlen. Von welchen Tatsachen sie allerdings bei der Beurteilung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers überhaupt ausgehe, sei nicht erkennbar.

Darüber hinaus argumentierte der Beschwerdeführer dahingehend, dass für ein allfälliges Waffenverbot Voraussetzung sei, dass ein schwerwiegender Verstoß bestehe unter anderem auch darin, dass ein gänzlicher Kontrollverlust über die Waffe vorgelegen wäre. Dies sei beispielsweise in einer öffentlichen Bar anzunehmen, wenn eine Waffe dort offen auf den Tisch gelegt werde und damit die Kontrolle über die Waffe während des Aufenthaltes zur Gänze verloren gegangen sei (VwGH 24.09.2019, Ra2019/03/0080).

Im Fall des Beschwerdeführers habe dieser zumindest subjektiv angenommen, dass die Waffe in seinem versperrten Fahrzeug verwahrt gewesen sei. Selbst wenn der Verwahrungsort als solcher mit den Bestimmungen des Waffenrechtes nicht in Einklang zu bringen sei, sei damit ein völliger Kontrollverlust in der Öffentlichkeit nicht verbunden. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers sei ein besonders sicheres Fahrzeug, bei dem er auch darauf vertrauen habe können, dass gerade etwa im Hinblick auf Aufbruchssicherheit hohe Standards zu überwinden gewesen wären. Das Fahrzeug sei in der Garage des Flughafens Z abgestellt gewesen. Dieser werde regelmäßig durch Video und durch Wachpersonal kontrolliert und überwacht. Auch die in unmittelbarer Nähe befindliche Polizeiinspektion habe das Sicherheitsniveau besonders gehoben. Aus seiner Sicht sei daher - unabhängig davon, dass sich danach ja herausgestellt habe, dass das Fenster bei einer Tür offen gewesen sei - der Beschwerdeführer zu Recht davon ausgegangen, dass seine Waffe in einer an sich verschlossenen sicheren Örtlichkeit verwahrt gewesen sei. Bei Berücksichtigung der psychischen und sozialen Situation des Beschwerdeführers sei auch nicht davon auszugehen, dass eine negative Zukunftsprognose zu seiner Gefährlichkeit anzunehmen sei. Nur dann, wenn aufgrund bisher bereits bekannt gewordener Fakten sowie einer in die Zukunft gerichteten Prognose, der Beschwerdeführer würde Waffen missbrauchen und dadurch geschützte Rechtsgüter gefährden, wäre die Verhängung zulässig. Der Beschwerdeführer habe bisher einen völlig einwandfreien Lebenswandel gehabt. Ihm seien nicht einmal Verwaltungsdelikte vorgeworfen worden. Er habe nach wie vor größten Respekt vor den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf das Waffengesetz. Im konkreten Anlassfall handle es sich um ein einmaliges, subjektiv, im Übrigen aufgrund der Annahme, das Fahrzeug sei verschlossen gewesen, nur bedingt verwertbares Versehen.

Der Beschwerdeführer sehe aber natürlich ein, dass das Zurücklassen der Jagdwaffe aus seiner Sicht eine ungenügende und unsorgfältige Verwahrung im Sinne des § 8 Waffengesetzes vorliege. Dieses Fehlverhalten sei verwaltungsstrafrechtlich mit einer entsprechenden Geldstrafe zu sanktionieren. Die Verhängung des Waffenverbotes sei nach seiner Auffassung dagegen nicht zulässig.

II.Sachverhalt/Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Jäger und Gebietsleiter in dem Gebiet Y. Für die Jagdausübung besaß er eine Jagdwaffe der Marke DD (Kat. C).

Am Nachmittag des 15.11.2019 hatte der Beschwerdeführer die Absicht ins Revier zu fahren und hatte sich entsprechend adjustiert. Er legte seine Waffe auf die Rückbank seines Fahrzeuges. Bevor er ins Revier fuhr, machte er einen kurzen Abstecher ins Gemeindeamt. Da es zu einem Wetterumschwung kam, entschloss er nicht mehr auf die Jagd zu gehen, sondern seine Büroarbeit zu verrichten. Anschließend nahm der Beschwerdeführer an der offiziellen Feier EE in seiner Heimatgemeinde Y teil. Am nächsten Tag – am 16.11.2019 - verreiste er mit dem Flugzeug nach X bzw W zu einem Parteitag der Partei FF. Er verreiste ohne Gepäck und parkte er dann seinen PKW Marke GG, amtliches Kennzeichen ***, gegen 7:45 Uhr in der Hochgarage des Flughafens Z.

Beim Einfahrtsschranken der Parkgarage öffnete er die vordere und hintere linke Seitenscheibe des PKW, schloss aber dann nur die vordere Seitenscheibe wieder. In weiterer Folge stellte er den PKW auf dem Stellplatz *** ab.

Am Rücksitz des PKW lag nach wie vor die unversperrte Waffentasche des Beschwerdeführers, in der sich seine Jagdwaffe der Marke DD (Kat. C) sowie eine Packung Munition mit dreizehn Schuss Kaliber .30—06 Spring befand. Die Jagdwaffe war geladen; eine Patrone (Kaliber .30-06 Spring) befand sich im Lauf und zwei weitere Patronen im angesteckten Magazin. Der Beschwerdeführer hatte vergessen, dass die Waffentasche aufgrund eines für den Vortag geplant gewesenen Pirschganges im Jagdgebiet „JJ, Y“ am Rücksitz lag.

Am nächsten Tag am 17.11.2019 gegen 15:10 Uhr wurde die PI CC von KK, ein Mitarbeiter der Firma LL, auf den PKW des Beschwerdeführers, dessen geöffnete linke Seitenscheibe sowie die Waffentasche am Rücksitz aufmerksam gemacht. Insp. MM holte daraufhin die Waffentasche über das geöffnete linke hintere Seitenfenster aus dem PKW des Beschwerdeführers heraus.

Nachdem zunächst ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen worden war, erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid.

Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht mehrfach vorgemerkt. So scheinen in dem Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister nachstehende Eintragungen auf:

Straferkenntnis vom 14.1.2016 (***), Euro 1.000,00, Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO;

Straferkenntnis vom 24.10.2018 (***), Euro 180,00, Übertretung nach § 30 IG-L und § 18 StVO;

Straferkenntnis vom 10.12.2018, ***, Euro 600,00, Übertretung nach § 46 Abs 1 Tiroler Jagdgesetz;

Straferkenntnis vom 21.3.2016, ***, Euro 200,00, Euro 250,00 und Euro 250,00, Übertretung nach § 4 Abs 5, Abs 1 lit c und lit a StVO;

Straferkenntnis vom 18.7.2019, ***, Euro 500,00, Übertretung nach § 70 Abs 1 Ziff 13 Tiroler Jagdgesetz.

Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer beim Weggehen den sog Komfortmechanismus betätigte, um das linke hintere Seitenfenster zu schließen, zumal das Fenster am 17.11.2019 nach Entdeckung durch einen Mitarbeiter der Fa. LL noch offen stand.

III.Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den ha Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie in jene zu den Zahlen LVwG-2020/23/0464 und LVwG-2020/26/1226. Ha wurde ein Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister eingeholt. Am 16.07.2020 fand zudem eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer einvernommen wurde.

Die getroffenen Sachverhaltsdarstellungen gründen in unzweifelhafter Weise auf den dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Akteninhalt – insbesondere auf die Berichterstattung der LPD Tirol samt Lichtbildbeilage vom 17.11.2019 sowie die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 04.12.2019 und in der mündlichen Verhandlung, in welcher er den Geschehensverlauf nicht bestritten hat – und konnten sohin der gegenständlichen Entscheidung ohne Bedenken zugrunde gelegt werden.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Jäger und Gebietsleiter in dem Gebiet Y ist, stützt sich auf seine eigenen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren. Die Feststellung, dass der Beschuldigte die Waffe schon am 15.11.2017 auf die Rückbank seines Fahrzeuges legte, ergab sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen, dass das Seitenfenster hinter dem Lenkersitz offen war, stützt sich auf die vorliegenden Lichtbilder der Polizeiinspektion CC. Dass das Fenster so weit offen war, dass die Waffentasche samt Inhalt herausgeholt werden konnte, ergibt sich aus den Angaben in der Berichterstattung der Polizeiinspektion CC vom 17.11.2019.

Der Beweisantrag des Beschwerdeführers zur Einholung eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der PKW des Beschwerdeführers einen Komfortmechanismus aufweist und es technisch möglich ist, trotz Betätigen des Schließmechanismus bei entsprechendem Widerstand ein Fenster wieder automatisch geöffnet wird, war als Erkundungsbeweis zu werten und sohin abzuweisen; dies deshalb, weil der Beschwerdeführer in seinem Beweisantrag lediglich pauschal auf die Möglichkeit verwiesen hat, dass ein solcher Vorgang möglich ist, jedoch entgegen den Anforderungen an einen Beweisantrag nicht vorgebracht hat, aufgrund welchen konkreten Widerstandes sich das Fenster im gegenständlichen Fall trotz des Betätigen des Komfortmechanismus wieder geöffnet haben soll. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei der Kenntnis von einer solchen allfälligen Problematik des Komfortmechanismus ein blindes Vertrauen auf dessen Funktionieren von vorne herein nicht geboten ist. Vielmehr wäre es dem Beschwerdeführer oblegen gewesen, sich zu vergewissern, dass das Fahrzeug versperrt ist und sämtliche Fenster tatsächlich verschlossen sind. Hätte er das mit der gehörigen Sorgfalt getan, so wäre es ihm aufgefallen, dass das hintere Seitenfenster noch geöffnet war.

Der Beweisantrag des Beschwerdeführers zur Einholung eines waffenpsychologischen Gutachtens zur Überprüfung seiner waffenrechtlichen Verlässlichkeit, war als irrelevant abzuweisen, weil betreffend die Befürchtung einer qualifiziert rechtswidrigen Verwendung von Waffen iSd § 12 Abs 1 WaffG lediglich auf die objektiven Sachverhaltsmerkmale abzustellen ist (vgl dazu VwGH vom 25.01.2012, 2012/03/0007). Bei der Verhängung des Waffenverbotes gemäß § 12 WaffG ist nicht die Frage der Verlässlichkeit zu prüfen (vgl Das neue österreichische Waffenrecht, Grosinger/Siegert/Szymanski, § 12 Rz 17). Dementsprechend ist für die Verhängung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs 1 WaffG nicht von Bedeutung, ob es sich um einen erstmaligen Vorfall gehandelt hat, der Vorfall im Widerspruch zu dem sonstigen Vorgehen steht, es sich um eine menschliche Fehlleistung handelt oder keine zusätzlichen Gefahrenmomente betreffend eine negative Zukunftsprognose vorliegen und entbehrt die Einholung eines Gutachtens zur Klärung dieser Fragen jeglicher rechtlichen Relevanz.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl I Nr 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 161/2013, lautet wie folgt:

„Waffenverbot

§ 12.

(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.“

V.Erwägungen:

Gemäß § 12 Abs 1 WaffG hat die Behörde ein Waffenverbot auszusprechen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Bei einem Waffenverbot handelt es sich um eine administrativ-rechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung (vgl dazu etwa VwGH vom 22.06.2016, Ra 2016/03/0040 oder VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die Erlassung eines Waffenverbotes liegt dabei nicht im Ermessen der Behörde; vielmehr ist im Fall des Vorliegens der in § 12 WaffG normierten Voraussetzungen ein Waffenverbot auszusprechen (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung wiederholt ausgeführt hat (vgl ua 18.07.2002, Zl 99/20/0189), dient § 12 Abs 1 WaffG 1996 der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine missbräuchliche Verwendung mit einer Gefährdung von Personen oder Sachen durch jene Person erfolgt ist, gegen die das Waffenverbot verhängt wird (VwGH 30.3.2017, Ra 2017/03/0018). Vielmehr genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass diese Person von der Waffe einen die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigenden gesetz- oder zweckwidrigen ("missbräuchlichen") Gebrauch machen und dadurch Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Sohin ist für die Verhängung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs 1 WaffG 1996 (ungeachtet einer bisherigen Unbescholtenheit) ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen, eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen bzw von ihm zu befürchten ist wesentliche Voraussetzung (vgl etwa VwGH 25.1.2012, 2012/03/0007 sowie VwGH 19.12.2013, 2012/03/0029, VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, VwSlg 18.886 A).

Die „missbräuchliche Verwendung“ der Waffe ist dabei nicht restriktiv auszulegen; vielmehr rechtfertigt auch die Annahme, die Person könnte einer anderen Person Zugang zu einer Waffe für deren missbräuchliche Verwendung gewähren, die Erlassung eines Waffenverbotes (vgl dazu VwGH 22.10.2012, 2011/03/0225 oder VwGH 22.10.2012, 2011/03/0225). Die „missbräuchliche Verwendung“ kann daher auch auf der Außerachtlassung der im Umgang mit Waffen gebotenen Sorgfalt beruhen.

Im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens ist folglich ebenfalls abzuklären, inwiefern sich für den Betroffenen eine potenzielle missbräuchliche Verwendung vorhersagen lassen kann. Dabei ist wegen des dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweckes bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahren ein strenger Maßstab anzulegen (vgl ua VwGH 25.01.2001, Zl 2000/20/0153; VwGH 23.06.2010, 2010/03/0020).

Im gegenständlichen Fall wurde gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot verhängt, weil er seine unversperrte Waffentasche samt geladener Jagdwaffe der Marke DD (Kat. C) und einer Packung Munition mit dreizehn Schuss Kaliber .30—06 Spring über einen längeren Zeitraum offen sichtbar auf dem Rücksitz seines PKW in der öffentlichen Parkgarage des Flughafen Z über einen Tag lang zurückgelassen hatte, wobei zusätzlich die linke hintere Seitenscheibe des PKW geöffnet war und der Meldungsleger die Waffentasche so problemlos aus dem PKW herausholen konnte. Die Tasche, in der die Waffe gelegen ist, war keineswegs gegen Erkennbarkeit von außen geschützt verwahrt, sodass nach den konkreten Umständen Dritte ohne weiteres vermuten konnten, dass sich im Fahrgastraum eine Waffe befindet.

Der Rechtfertigung des Beschwerdeführers, dass er aufgrund des Betätigen des Komfortmechanismus gemeint habe, das linke hintere Seitenfenster geschlossen zu haben, ist vonseiten des erkennenden Gerichtes klar entgegenzuhalten, dass ein blindes Vertrauen auf den Komfortmechanismus schon grundsätzlich sowie vor allem dann, wenn - wie beim Beschwerdeführer augenscheinlich aufgrund des von ihm gestellten Beweisantrages gegeben – eine Kenntnis von der Problematik vorhanden ist, dass sich ein Fenster bei entsprechendem Widerstand wieder automatisch öffnet, keinesfalls als Rechtfertigung für den gegenständlichen Vorfall herangezogen werden kann. Vielmehr hätte sich der Beschwerdeführer beim Verschließen des Fahrzeuges überzeugen müssen, dass sämtliche Fenster verschlossen werden und eben kein Wiederstand vorhanden ist, der bewirkt, dass sich ein Fenster wieder automatisch öffnet.

Betreffend die Argumentation des Beschwerdeführers, die Waffentasche habe sich in einem mit erheblichen Sicherheitsstandards ausgestatteten PKW an einem engmaschig kontrollierten Standort in der Nähe der PI CC befunden, ist klar festzuhalten, dass auch keiner dieser Faktoren auch nur annähernd das Zurücklassen einer geladenen Jagdwaffe samt Munition in einer unversperrten Waffentasche auf dem Rücksitz eines PKW rechtfertigt; lediglich ergänzend sei diesbezüglich angeführt, dass selbst der beste Sicherheitsstandard bei geöffneten Fensterscheiben nichts auszurichten vermag.

Der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach auf die Art der Waffe abzustellen sei und seine Waffe über ein besonderes Sicherheitssystem verfüge, ist entgegenzuhalten, dass es für eine missbräuchliche Verwendung iSd § 12 WaffG nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreicht, wenn die Waffe anderen Personen für deren missbräuchliche Verwendung zugänglich gemacht wird. Da ein besonderes Sicherheitssystem eine missbräuchliche Verwendung durch andere Personen jedoch keinesfalls ausschließt, geht auch diese Rechtfertigung des Beschwerdeführers ins Leere.

In diesem Zusammenhang sei aber angemerkt, dass die Waffe des Beschwerdeführers tatsächlich über ein besonderes Sicherheitssystem verfügt. Die Waffe hat eine abnehmbare Abzugseinheit. Diese Sicherungsmaßnahme nützt aber naturgemäß auch nur dann, wenn sie verwendet wird. Aber auch das wurde seitens des Beschwerdeführers unterlassen, da dies laut seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht seiner „jagdlichen Praxis“ entspreche.

Bei gemeinsamer Betrachtung der einzelnen beim Vorfall in der Parkgarage des Flughafen Z vorgelegenen Umstände – sohin das Verwahren einer geladenen Jagdwaffe samt dreizehn Schuss Munition in einer unversperrten Waffentasche, das Zurücklassen dieser Waffentasche offen sichtbar am Rücksitz eines PKW, dies an einem allgemein zugänglichen Standort und bei geöffneter linken hinteren Seitenscheibe, für die Dauer von über einen Tag (jedenfalls weit länger als sechs Stunden) und darüber hinaus ohne sich eingehend zu versichern, dass sämtliche Fenster des PKW tatsächlich geschlossen waren, ist in Hinblick auf das sich insbesondere auch aufgrund der Qualifikation des Beschwerdeführers als Jäger sowie Jagdgebietsleiter ergebende außerordentliche sorgfaltswidrige Verhalten jedenfalls zu befürchten, dass es in der Zukunft erneut zu gleichgelagerten Vorfällen kommen kann und der Beschwerdeführer seine unversperrte Waffentasche wiederum in einer für andere zugängliche Art und Weise zurücklassen und diesen Personen so Zugang zu seiner Waffe samt Munition zu deren missbräuchlichen Verwendung gewähren bzw den Zugang dazu jedenfalls erheblich erleichtern wird; diese Befürchtung besteht umso mehr deshalb, weil der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall überhaupt vergessen hatte, dass sich seine unversperrte Waffentasche mit geladener Jagdwaffe und Munition offen sichtbar am Rücksitz seines PKW befand. In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer als Rechtfertigung an, dass er es „aufgrund seiner außerordentlichen beruflichen Belastung“ schlicht und einfach vergessen hatte, dass er die Waffe dort im Rahmen eines geplanten „Pirschganges“, den der Beschwerdeführer am Vortag durchführen wollte, deponierte. Selbst dieses Vorbringen spricht dafür, dass zu befürchten ist, dass es zu gleich gelagerten Fällen kommt; dass die berufliche Auslastung des Beschwerdeführers sich mittlerweile geändert / erleichtert hat, wurde seinerseits weder vorgebracht, noch war dies aus irgendwelchen Gründen anzunehmen. Auch diese Tatsache untermauert - wie oben beschrieben - die Befürchtung des Landesverwaltungsgerichtes einer zukünftigen missbräuchlichen Verwendung.

Abgesehen davon ist im Vorbringen des Beschwerdeführers in der eingebrachten Beschwerde erkennbar, dass der Beschwerdeführer subjektiv von einer „sicheren“ Verwahrung seiner geladenen Waffe auf dem Rücksitz in seinem Auto auf einen Parkplatz - der für jedermann zugänglich ist – ausgeht. So gab er ausdrücklich an, dass er subjektiv angenommen habe, dass „seine Waffe in einer an sich verschlossenen sicheren Örtlichkeit“ - in seinem in der Garage des Flughafen Z abgestellten Fahrzeuges in einer an sich verschlossenen sicheren Örtlichkeit verwahrt gewesen sei. Er versucht sein Fehlverhalten auf jeden Fall zu relativieren und sieht im Ergebnis die eigene grobe Sorgfaltslosigkeit überhaupt nicht ein. Eine Waffe gilt zweifelsfrei nicht als ordnungsgemäß verwahrt, wenn sie auf dem Rücksitz eines Fahrzeuges (hier sogar über 2 Tage) zurückgelassen wird. Daran ändert sich auch nichts, selbst wenn sämtliche Fenster verschlossen gewesen wären. Auch der Ausspruch des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung – das Abnehmen der Abzugseinheit entspreche „nicht seiner jagdlichen Praxis“ - macht seine sehr lockere innere Einstellung zur ungesicherten Waffe deutlich. Dies wird im Ergebnis durch die Feststellung untermauert, dass die Waffe vom Beschwerdeführer bereits am 15.11.2019 auf den Rücksitz gelegt und dort einfach „vergessen“ wurde.

Darüber hinaus sind dem Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er hätte bislang einen völlig einwandfreien Lebenswandel gehabt und sei ihm hier einmalig ein Fehler unterlaufen, die Auszüge aus dem Verwaltungsstrafregister entgegenzuhalten.

Aus diesem scheinen unter anderem Übertretungen nach § 5 StVO und § 4 StVO auf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand ein gravierender Verstoß gegen die Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen. Nach der Rechtsprechung des VwGH wird sogar das (selbst einmalige) Lenken eines Fahrzeuges im Sinne einer Übertretung nach § 5 StVO sogar im Rahmen anderer Materiengesetze (wie zB des § 10 Abs 1 Z 6 StbG) als eine relevante verwaltungsbehördliche Übertretung angesehen, die der Annahme einer positiven Verhaltensprognose entgegensteht (siehe VwGH Ra 2018/01/0227). Auch was die Übertretung nach § 4 StVO betrifft, stellt diese Verhaltensweise eine solche dar, die durch ihre besondere Verwerflichkeit auffällt, und die selbst an sich auch geeignet ist, die Verkehrszuverlässigkeit einer Person in Zweifel zu ziehen. Ähnliches gilt für das aufscheinende Verwaltungsdelikt nach § 18 Abs 1 StVO.

All diese Delikte haben gemein, dass besondere Gefahrenmomente entstehen, durch die andere Personen am Leib und Leben oder in ihrem Vermögen gefährdet werden (könnten).

Ungeachtet dessen war aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes das Verhalten des Beschwerdeführers - das Mitführen und Deponieren einer geladenen Waffe samt Munition offen auf dem Rücksitz eines Fahrzeuges (jedenfalls über 2 Tage (!) lang) und das Abstellen auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz - schon ihrer Art und Schwere nach ausreichend gravierend für eine negative Prognose.

Da die Zusammenschau all dieser Faktoren im Ergebnis jedenfalls die Annahme und die Befürchtung rechtfertigt, der Beschwerdeführer könnte anderen Personen Zugang zu seiner Waffe zu deren missbräuchlichen Verwendung verschaffen, erfolgte der Ausspruch des Waffenverbotes nach § 12 WaffG zu Recht und war die Beschwerde dementsprechend als unbegründet abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Voppichler-Thöni

(Richterin)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.