LVwG T LVwG-2019/39/0488-5

LVwG-2019/39/0488-5Landesverwaltungsgericht16.07.2020

Regest

Abweichende konsenslose Bauführung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2019/39/0488-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.39.0488.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Drin Mair über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.01.2019, Zl. ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Tiroler Bauordnung 2018 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird nach Maßgabe der nachfolgenden Spruchpunkte insofern Folge gegeben, wonach die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden) auf Euro 700,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden) herabgesetzt wird.

2. Die Tatzeit wird in Abänderung der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit dem Zeitraum vom 29.11.2018 bis zum 03.12.2018 bestimmt.

3. Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) hat es im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nach dem 1. Absatz zu lauten:

„Erdgeschoß:

Änderungen an Grundriss- und Raumanordnung; tragende Säulen verschoben bzw entfernt; neue tragende Säulen errichtet; tragende Wände ergänzt bzw verlängert; Glasfassade und Türen/Fenster in Dämmebene verschoben;

Obergeschoß:

Änderungen an Grundriss- und Raumanordnung; neue tragende Säulen errichtet; tragende Wände verlängert bzw neu errichtet; tragende Wände verschoben; Glasfassade und Türen/Fenster in Dämmebene verschoben; Fenster neu errichtet;

Dachgeschoß:

Glasfassade Richtung Süden verschoben;“

4. Bei der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) hat es zu lauten:

„§ 67 Abs 1 lit a Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018“

5. Bei der Strafsanktionsnorm (§ 44 a Z 3 VStG) hat es zu lauten:

„§ 67 Abs 1 lit a iVm Abs 1 letzter Satz Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018“

6. Der Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten wird mit Euro 70,00 neu festgesetzt.

7. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.01.2019, Zl ***, wurde Herrn AA zu Last gelegt wie folgt:

„Sie, Herr AA, haben in der Zeit vom 29.11.2018 bis zum 11.12.2018 das mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 10.10.2016 zu GZl *** bewilligte Bauvorhaben „Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 3 Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf Gst **1, KG *** Z“ abweichend von der Baubewilligung aufgeführt, wie folgt:

Erdgeschoß:

Änderungen an Grundriss- und Raumanordnung; tragende Säulen verschoben bzw entfernt; neue tragende Säulen errichtet; tragende Wände ergänzt bzw verlängert; Schächte vergrößert; Glasfassade und Türen/Fenster in Dämmebene verschoben; Tiefgaragenabfahrtsdecke planabweichend ausgeführt;

Obergeschoß:

Änderungen an Grundriss- und Raumanordnung; neue tragende Säulen errichtet; tragende Wände verlängert bzw neu errichtet; tragende Wände verschoben; Schächte vergrößert bzw ergänzt; Glasfassade und Türen/Fenster in Dämmebene verschoben; Fenster neu errichtet; Balkone verkleinert bzw vergrößert (statisch relevant); Balkon entfernt; Vordächer verkleinert;

Dachgeschoß:

Tragende Säulen neu errichtet; Vordächer verkleinert bzw vergrößert; Glasfassade Richtung Süden verschoben; im Bereich Deckenloch Treppen verkleinert (statisch relevant); Fenster raumhoh ausgeführt/Sockel entfernt; Wandaufbau geändert durch Wandverschiebung;

Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 67 Abs 1 lit a TBO 2018 begangen.

Gemäß § 67 Abs 1 lit a TBO 2018 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,00 verhängt.

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 10 Stunden.

Gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens EUR 100,00, sohin insgesamt EUR 1.100,00 zu bezahlen.“

In seiner Beschwerde vom 23.02.2019 führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er sich im Verwaltungsstrafverfahren inhaltlich gerechtfertigt habe, die Behörde eigene Beweise nicht erhoben habe, sondern den Vorhalt gemäßen Sachverhalt als Grundlage ihres Erkenntnisses herangezogen hätte. Unterlassene Ermittlungen beträfen sowohl innere Tatseite als auch objektiv rechtliche Tatsachenelemente. Bloße Feststellungen in einem gemeindebehördlichen Bauverfahren würden eine verwaltungsrechtliche Strafbarkeit weder indizieren, noch hätten diese eine zwingende Tatbestandswirkung im Hinblick auf eine darauffolgende Bestrafung. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde beantragt. Zugleich werde die Einholung eines hochbautechnischen Sachverständigengutachtens, die Einvernahme des Bürgermeisters der Gemeinde Z und des Bauamtsleiters unter Vorbehalt weiterer Beweisangebote beantragt.

Wesentliche Vorfrage für gegenständliches Strafverfahren der abweichenden Bauführung sei, ob die verfügte Baueinstellung zutreffend erlassen worden wäre, wobei es dabei auf den objektiven Tatbestand und nicht den Umstand der allfälligen Einbringung eines weiteren Bauansuchens ankäme. All diese Fragen wären im vorangegangenen Verwaltungsstrafverfahren noch nicht geklärt worden.

Sachverhaltsbezogen wurde außer Streit gestellt, dass gemeinsames grundbücherliches Eigentum des Beschwerdeführers mit seinen Kindern an der gegenständlichen Liegenschaft bestehe, alle drei Personen als Grund- und Wohnungseigentümer des Bauplatzes ein Bauansuchen gestellt hätten, welches letztlich in die Erteilung einer rechtswirksamen Baubewilligung mit zugrundeliegendem Einreichplan der Architekten CC gemündet habe. Die Bauausführung wäre in der Folge von Nachbarn in beträchtlichem Maße beeinträchtigt worden.

Zur Bauausführung selbst sei zu sagen, dass diese – ausschließlich – auf Kosten und Gefahr des wirtschaftlichen Bauherrn, des Beschwerdeführers, erfolgt sei, der hier für seine Familie und für sich ein entsprechendes dauerhaftes Eigenheim errichten wolle. Der Beschwerdeführer – allein – habe die entsprechenden Aufträge erteilt, er habe die wirtschaftliche Koordination bzw auch die Auftragserteilung an die jeweiligen Gewerke wahrgenommen und deren Tätigkeit beauftragt und die entsprechenden Verträge abgeschlossen. Dass der Beschwerdeführer dies für seine beiden Kinder, welche zwischenzeitlich Familien gegründet hätten, tue, wäre verständlich.

Das Bauvorhaben wäre bescheid- und plangemäß ausgeführt worden. Die festgestellten Abweichungen wären maximal anzeige-, in keiner Weise aber bewilligungspflichtig gewesen. Sie würden weder allgemeine bautechnische Erfordernisse noch Fragen betreffen, die auf die bau- und raumordnungsrechtliche Zulässigkeit des gegenständlichen Bauvorhabens, insbesondere unter dem hier maßgeblichen Eindruck eines Laien von Bedeutung sein könnten. Weder sei das Gebäude in seinem Äußeren verändert, noch eine Veränderung der Funktionalität, der Größenordnungen, der Nutzung, des Verwendungszweckes sowie der übrigen Eigenschaften erfolgt.

Zur Frage, ob bewilligungspflichtige Abweichungen vorlägen, behänge ein Verfahren beim Landesverwaltungsgericht, nämlich das Verfahren betreffend die Rechtmäßigkeit des Baustopps. Das Bauwerk sei zum Verfügungszeitpunkt des Baustopps iW bereits bautechnisch fertig (Errichtung und Abschluss der vollständigen Gebäudehülle, der Decken, des Tragwerks udgl), aber noch nicht abgeschlossen gewesen.

Die Heranziehung gleich mehrerer Sachverständiger im Verfahren zur Klärung der vorgenommenen Maßnahmen erschließe sich für den Beschwerdeführer nicht. Bewilligungspflichtige Abweichungen vom Baukonsens wären jedoch – bei vollständiger und ordnungsgemäßer bautechnischer Würdigung – nicht vorgenommen worden, zumal nach ständiger Judikatur Fragen der Bauausführung keine Fragen wären, die im baurechtlichen Titelverfahren zu überprüfen seien bzw in diesem eine Bewandtnis hätten. Dies beträfe auch Fragen der Bauausführung in Bezug auf Statik, die Wandscheiben, die Wandscheibenbreite, die Setzung von Säulen, Parapeten und ähnlichen Bauteilen, statisch konstruktive Merkmale von Gebäuden bzw die sich daraus ergebenden Räume, Zwischenräume und dergleichen.

Von wesentlicher Bedeutung sei damit die Frage, ob die Bauausführung konsensmäßig gewesen wäre oder nicht. Dies sei aber in einem Verwaltungsstrafverfahren, das im Wesentlichen auf die Behauptung gegründet sei, dass eine abweichende Ausführung vorläge, von der Verwaltungsstrafbehörde zu klären, wenn und solange für diese Vorhalte kein anderes präjudizielles Verfahren zur Verfügung stehe, in welchem die Klärung dieser Sachfrage durch die Beiziehung entsprechender Sachverständiger bei Ausübung des Fragerechtes geschehen könne. Dies wäre umso mehr der Fall, als der Ausgang des bereits behängenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit der identen Behauptung von der Behörde ja nicht abgewartet worden wäre. Das angefochtene Straferkenntnis sei daher rechtswidrig. Demgemäß sei auch die Frage des Verstoßes gegen ein Bauverbot verwaltungsstrafrechtlich erst dann zu judizieren, wenn feststehe, ob das Bauverbot rechtmäßig gewesen wäre oder nicht.

Die in Rede stehenden Maßnahmen würden für sich genommen keine abweichende Ausführung des Baues darstellen, es fehle an der entsprechenden rechtlichen Qualifikation, damit wäre auch der Spruch unzutreffend, weil in einem rechtlichen Sinne nicht ausreichend.

Zudem sei auch die Strafe nicht angemessen und überhöht.

Gestellt wurde der Antrag, in Stattgebung der Beschwerde das angefochtene Erkenntnis abzuändern und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Betroffenen einzustellen, in eventu eine Ermahnung auszusprechen, in eventu das angefochtene Straferkenntnis in seinem Strafausspruch dahingehend abzuändern, dass die Mindeststrafe verhängt werde.

II.Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 10.10.2016, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer sowie dessen Kindern DD und EE die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 3 Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf Gst **1, KG Z, erteilt.

Am 02.07.2018 wurde (ua) durch den Beschwerdeführer eine Bauanzeige eingebracht, mit der Änderungen gegenüber der erteilten Baubewilligung angezeigt wurden. Mit Bescheid vom 13.07.2018, Zl ***, wurde hinsichtlich der angezeigten Baumaßnahmen deren Bewilligungspflicht festgestellt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde zurückgezogen und das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 08.03.2019, Zl LVwG-2018/42/1758-3, eingestellt.

In der Folge brachte ein Nachbar zahlreiche Eingaben zu erachteten abweichenden Bauausführungen bei der Baubehörde ein.

Von der Baubehörde erfolgten daher insbesondere am 18.10.2018, 24.10.2018, 06.11.2018, 08.11.2018, 09.11.2018, 13.11.2018, 15.11.2018, 16.11.2018, 20.11.2018, 22.11.2018 und 23.11.2018 Mitteilungen an den Beschwerdeführer, jeweils samt konkreter Anführung der jeweiligen Baumaßnahmen bzw des betreffenden Bauteils, hinsichtlich dessen konkrete Abweichungen vom Baubewilligungsbescheid angezeigt wurden. Dabei gab die Baubehörde zum Teil auch Gelegenheit zur Einreichung eines Änderungsansuchens.

Der Beschwerdeführer brachte dazu insbesondere die Eingaben vom 22.10.2018, 05.11.2018, 23.11.2018 samt Baufertigstellungsmeldung vom 22.11.2018 und vom 26.11.2018 samt Aufstellung der Änderungen ein und nahm er dazu Stellung.

Am 23.11.2018 ging ein Ansuchen der drei Bauwerber um Genehmigung der Änderungen samt dazu erstellten Planunterlagen bei der Marktgemeinde Z ein.

Am 29.11.2018 erfolgte in Anwesenheit (ua) des Beschwerdeführers ein Lokalaugenschein, anlässlich dessen in einem Vergleich von Änderungsplanung vom 23.11.2018 mit der Genehmigungslage zahlreiche bewilligungs- und anzeigepflichtige Abweichungen gegenüber dem Genehmigungsbescheid durch den beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen der belangten Behörde festgestellt wurden. In einem darüber erstellten Aktenvermerk vom gleichen Tag sind die festgestellten Abweichungen im Detail aufgelistet. Bei diesen handelt es sich um jene Baumaßnahmen, wie sie nun im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bei der als erwiesen angenommenen Tat angeführt sind. Im Aktenvermerk ist weiters festgehalten, dass aufgrund vorgenannter Ausführungen und nach Erläuterung im Sinne des § 42 Abs 3 TBO 2018 um 16:00 Uhr eine mündliche Baueinstellung ausgesprochen und mitgeteilt worden wäre, dass die schriftliche Ausfertigung des Bescheides am 30.11.2018 behördenseitig ausgefertigt werde. Im Aktenvermerk festgehalten ist weiters, dass auf Nachfrage einer möglichen Teileinstellung und Weiterführung der Innenausbauarbeiten behördenseitig mitgeteilt worden wäre, dass sich die Einstellung auf sämtliche Baumaßnahmen beziehe und keinerlei Maßnahmen weitergeführt werden dürften. Auf weitere Nachfrage nach den Konsequenzen einer Weiterführung der Bauarbeiten trotz Untersagung wäre auf die Strafbestimmungen gemäß § 67 TBO verwiesen worden. Zudem wäre seitens des Behördenvertreters mitgeteilt worden, dass diese Untersagung der weiteren Bauausführung bis zum Abschluss des mit 23.11.2018 eingeleiteten Bauverfahrens (Änderungseinreichung) aufrecht wäre. Zudem seien diverse Mängel in der Änderungseinreichung vom 23.11.2018 aufgezeigt worden.

Mit „27.11.2018“ datiertem Bescheid zu Zl ***, wurde (ua) dem Beschwerdeführer gemäß § 42 Abs 3 lit b Z 2 TBO 2018 die weitere Ausführung des Bauvorhabens Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 3 Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf Gst **1, KG Z, mit sofortiger Wirkung untersagt, da das Bauvorhaben abweichend vom Baubescheid vom 10.10.2016 ausgeführt worden wäre. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach einem Zustellversuch am 03.12.2018 durch Hinterlegung mit dem ersten Tag der Abholfrist mit 04.12.2018 nachweislich rechtswirksam zugestellt.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde in der Folge mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.04.2019, LVwG-2018/36/2679-18, als unbegründet abgewiesen, die dagegen erhobene Revision vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17.07.2019, Ra 2019/06/0111 bis 0113-5, zurückgewiesen.

Am 04.12.2018 wurde ein Änderungsansuchen, am 18.12.018 Änderungspläne eingebracht.

Am 04.12.2018 fand auf der Baustelle in der Zeit von 15:15 bis 15:45 Uhr ein Lokalaugenschein statt. In dem hierüber vom Bauamtsleiter der belangten Behörde angefertigten Aktenvermerk vom 06.12.2018 ist ausgeführt, dass weiterführende Arbeiten am Bauvorhaben – fotodokumentarisch festgehalten - seit der mündlichen Baueinstellung am 29.11.2018 festgestellt worden seien. Die anwesenden Bauarbeiter seien auf die Baueinstellung hingewiesen worden. Im Aktenvermerk ist weiters festgehalten, dass der Beschwerdeführer in einer telefonischen Kontaktaufnahme um 16:15 Uhr mitgeteilt hätte, mit den Bauarbeiten vorankommen zu müssen (Einzugstermin 31.12.2018).

Die nachgesuchte Baubewilligung (Änderungsbewilligung) wurde erst nach der hier in Rede stehenden Tatzeit durch die Baubehörde erteilt (Baubescheid vom 26.03.2020).

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Strafakt *** sowie in den Bauakt zu Zl ***. Einsicht genommen wurde in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zur Zahl LVwG-2018/36/2679, insbesondere auch in das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen FF vom 08.04.2019, Zl BAPO-3033/218-2019, sowie in den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.07.2019, Zl Ra 2019/06/0111 bis 0133-5. Einsicht genommen wurde in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zahl 2019/38/0486 und 487.

Am 18.05.2020 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol abgeführt. Der beigezogene hochbautechnischen Amtssachverständige FF traf in dieser gutachterliche Aussagen und Beurteilungen. Diese bauen auf seinem Gutachten vom 08.04.2019 auf, ergänzen dieses und wurden unter Inanspruchnahme des Fragerechts durch den Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert. In der mündlichen Verhandlung wurden der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der belangten Behörde einvernommen.

Der maßgebliche Sachverhalt steht nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens und der erfolgten Beweisaufnahmen fest. In Teilen wurde der Sachverhalt vom Beschwerdeführer selbst schon außer Streit gestellt. Aufgrund ausreichend erhobener Sachverhaltslage war den weiteren Beweisanträgen auf Zeugeneinvernahme des Bürgermeisters sowie des Bauamtsleiters der Marktgemeinde Z nicht stattzugeben.

IV.Rechtslage:

Es galten folgende maßgebliche Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018, LGBl Nr 28/2018 (WV):

„§ 28

Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen

(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:

a) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;

b) die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;

….

§ 67

Strafbestimmungen

(1) Wer

a) ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder

abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine

entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer

Untersagung nach § 30 Abs. 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen

nach § 37 Abs. 2 ausführt,

….

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,- Euro, zu bestrafen.

….“

V.Erwägungen:

Objektive Tatseite:

Die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.04.2019, mit dem die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 27.11.2018, Zl *** (Untersagung der weiteren Bauausführung), als unbegründet abgewiesen wurde, erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.07.2019 zurückgewiesen.

Soweit noch in der Beschwerde eine Entscheidungsnotwendigkeit im Hinblick auf dieses baupolizeiliche Verfahren im Sinne einer Vorfragenklärung im anhängigen Strafverfahren eingefordert wurde und unter diesem Titel eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers vorgehalten wird, ist diesem Vorbringen somit zwischenzeitlich die Argumentationsgrundlage entzogen.

Der Beschwerdeführer gibt im Verfahren mehrfach seine Verantwortung hinsichtlich der Abwicklung des Baugeschehens an. Etwa in seiner Beschwerde führt er aus, dass die Bauführung auf seine Kosten und Gefahr als wirtschaftlicher Bauherr erfolgt ist, er die entsprechenden Aufträge erteilt hat, er die wirtschaftliche Koordination bzw Auftragserteilung an die jeweiligen Gewerke wahrgenommen, deren Tätigkeit beauftragt und die entsprechenden Verträge geschlossen hat. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gab er in dieser Hinsicht zu Protokoll, dass die Organisation der Ausführung, die Auftragsvergabe, die Koordination der Termine mit den Baufirmen und die Bauabwicklung ausschließlich bei ihm gelegen seien bzw lägen. Er habe das gesamte Bauvorhaben sämtliche drei Häuser inklusive Tiefgarage betreffend abgewickelt, den Baufortschritt laufend überwacht, Nachschau auf der Baustelle gehalten sowie auch den gesamten Schriftverkehr das Bauvorhaben betreffend mit der Behörde abgewickelt.

Diese Angaben zu seiner Verantwortung bestätigen sich entsprechend im Aktengeschehen, dabei insbesondere etwa in einer Einschau in den im Bauakt einliegenden Schriftverkehr mit der Baubehörde, daneben aber auch aus den vom Beschwerdeführer selbst zum Strafverfahren gegen seinen Sohn vorgelegten und ihm in der mündlichen Verhandlung am 18.05.2020 entsprechend vorgehaltenen diversen Unterlagen (Konvolut an Angeboten, Auftragsvergaben, Werkverträge udgl) das gesamte Bauvorhaben betreffend.

Als Täter nach der vorgehaltenen Norm kommt derjenige in Betracht, der die bauliche Maßnahme ausführt oder auch in dessen Auftrag und auf dessen Rechnung eine solche Ausführung erfolgt. Der Beschwerdeführer ist damit als Bauherr Täter der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung. Einer Tätereigenschaft in solcher Funktion wurde im geführten Verfahren nicht, insbesondere auch nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, entgegengetreten.

Von Relevanz für gegenständliche Beurteilung ist die Baubewilligung für ein Mehrfamilienwohnhaus vom 10.10.2016. Eine spätere Baubewilligung (Bescheid vom 26.03.2020) konnte erst nach der gegenständlich angelasteten Tatzeit erwirkt werden.

Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol bestehen im Ergebnis keine Bedenken, dass mit den im Erkenntnis vorgeworfenen abweichenden Bauführungen konsenswidrige Baumaßnahmen gesetzt wurden.

Soweit in der Beschwerde dazu vorgehalten wird, dass die vorgenommenen Bauabänderungen nicht bewilligungspflichtig, sondern maximal anzeigepflichtig gewesen seien, ist entgegen zu halten, dass der Vorwurf nach § 67 Abs 1 lit a TBO 2018 nicht bloß konsenslose bewilligungspflichtige Bauführungen, sondern daneben auch konsenslose anzeigepflichtige Bauführungen umfasst, es damit auf eine Qualifikation einer Maßnahme ausschließlich als bewilligungspflichtig nicht ankommt.

Durch die vorgehaltenen und als solche auch nicht in Abrede gestellten Änderungen der Grundriss- und Raumanordnungen im Erdgeschoß- als auch im Obergeschoßbereich kam es auch im Ergebnis bzw Konsequenz zu Verschiebungen der Außenwandkonstruktion und damit der Fassadengestaltung. Dies stellt zumindest eine anzeigepflichtige, allenfalls sogar bewilligungspflichtige Änderung dar. Jedenfalls lassen sich die vorgeworfenen Bauführungen damit nicht unter den taxativen Katalog der weder bewilligungs- noch anzeigepflichtigen Baumaßnahmen subsumieren.

Diese Tatsache, dass es sowohl im Erdgeschoß- als auch Obergeschoßbereich zu Änderungen der Grundriss- und Raumanordnungen kam, blieb für sich dem Grunde nach eben unbestritten. Bedürfen nach hochbautechnischer sachverständiger Beurteilung in der mündlichen Verhandlung zwar nicht grundsätzlich alle Baumaßnahmen im Inneren eines Gebäudes und damit auch das Abtragen bzw Neuerrichten von nicht tragenden Zwischenwänden und dadurch resultierend baulichen Veränderungen an Grundrissgestaltungen für sich betrachtet zwingend einer Baubewilligung oder Bauanzeige, ist eine Baubewilligung aber immer dann vorausgesetzt, wenn dadurch im Ergebnis betrachtet auf das statische Gefüge des Gesamtbauwerkes, dh das statische Gefüge der Konstruktion, sohin auf tragende Wandelemente bzw Konstruktionsteile Einfluss genommen wird.

An oder im Zusammenhang mit tragenden Bauteilen wurden Maßnahmen gesetzt, die Einfluss auf das statische Gefüge des Bauvorhabens haben. § 18 Abs 1 lit a TBO 2018 fordert eine Planung und Ausführung baulicher Anlagen und all ihrer Teile in einer Weise, dass sie entsprechend dem Stand der Technik die bautechnischen Erfordernisse der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit erfüllen. Dem hochbautechnischen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ist zu folgen, dass die statische Bemessung der Tragelemente anhand der Einreichpläne vorzunehmen ist, sowie weiters, dass – wie sich dies auch aus dem vorliegenden Baubescheid ergäbe – sodann die Ausführung der tragenden Elemente eines Bauwerks entsprechend den statischen Bemessungen eines konzessionierten Baumeisters oder Zivilingenieurs des Bauwesens zu erfolgen hat, wobei insbesondere die einschlägige technische OIB-Richtlinie 1 zu berücksichtigen ist. Zutreffend und fachlich schlüssig führt der hochbautechnische Amtssachverständige weiters aus, dass in den Einreichplanunterlagen eine grundsätzliche Anordnung bzw Situierung der einzelnen Tragelemente vorgenommen wird und der Bemessende im Zusammenhang mit der statischen Dimensionierung sohin dafür Sorge zu tragen hat, dass eine entsprechende Bemessung bzw erforderliche Anordnung der Bewehrung auf Grundlage der Vorgaben aus den Einreichunterlagen vorzunehmen ist. Dies bedeutet nach sachverständiger Beurteilung grundsätzlich, dass auch bei schlankeren Konstruktionen der Statiker eine entsprechende Bemessung vornehmen muss, sodass er aufgrund einer zusätzlichen statischen Vorkehrung bei gleichbleibendem Querschnitt der tragenden Elemente eine ausreichende Standsicherheit sowie Ableitung der auftretenden Lasten gewährleisten kann. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass auch entsprechende Außenwände entsprechend den Vorgaben der Einreichunterlagen ausgeführt werden müssen, da ansonsten die übrigen, den Einreichunterlagen angeschlossenen Planunterlagen (etwa Energieausweis) nicht mehr jenen Anforderungen, wie eingereicht, entsprechen.

In der genehmigten Einreichplanung zum Bescheid vom 10.10.2016 ist die Positionierung der tragenden Bauelemente zeichentechnisch ausgewiesen. Die lagemäßige Positionierung der Säulen ist in der Einreichplanung durch entsprechende Eintragungen (rote Kreise) definiert, die Situierung der tragenden Wände in der Einreichplanung ebenfalls zeichentechnisch exakt ausgewiesen bzw dargestellt. Ist die statische Bemessung der Tragelemente anhand der Einreichpläne vorzunehmen, steht aber auch fest, dass Änderungen von derartigen Tragelementen einen Einfluss auf die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse (§ 18 Abs 1 lit a TBO 2018) haben, der im Ergebnis als wesentlich zu beurteilen ist. Die statischen Bemessungen sind bzw waren aufgrund der Änderungen der tragenden Bauteile nämlich zu überprüfen bzw entsprechend neu vorzunehmen. Insofern ist davon auszugehen, dass derartige Änderungen baubewilligungspflichtige Maßnahmen darstellen.

Der Umstand, dass eine Verschiebung, Entfernung bzw Veränderung von tragenden Wänden und tragenden Säulen gegenüber der Einreichplanung erfolgte, wurde vom Beschwerdeführer an sich auch nicht in Abrede gestellt, vielmehr wurde diesbezüglich eben gerade – und bestätigt dies damit aber den erhobenen strafrechtlichen Vorwurf – ausdrücklich mit gegenüber der ursprünglichen Annahme geänderten statischen Erfordernissen argumentiert.

Lediglich im Hinblick auf die vorgeworfene Neuerrichtung tragender Säulen im Dachgeschoß musste der Tatvorwurf revidiert werden, als der hochbautechnische Sachverständige derartige Baumaßnahmen nicht bestätigen konnte.

Durch die Verschiebung der vorgeworfenen Bauteile (Fenster, Türen) in die Dämmebene kam es im Ergebnis zu einer Vergrößerung (der Baurechtsgesetzgeber ordnet die Erweiterung bestehender Räume qualifiziert sogar als Zubauten ein) der dahinterliegenden Räume. Nachdem im Bebauungsplan eine Nutzflächendichte festgelegt ist, hat diese Änderung bzw Raumvergrößerung jedenfalls Einfluss auf die einschlägigen raumordnungsrechtlichen Gegebenheiten, sodass diese Maßnahmen als konsenspflichtig (jedenfalls anzeigepflichtig, allenfalls bewilligungspflichtig) einzustufen sind. In der Verhandlung wurde klargestellt, dass durch diese Maßnahme der Verschiebung sichergestellt werden sollte, keine zusätzliche Dämmung in den Laibungsbereichen ausbilden zu müssen, sondern bereits durch die Außenfassadendämmung einen entsprechenden Anschluss aus wärmetechnischen Gründen zu gewährleisten. In den genehmigten Plänen waren die Türen- und Fensterelemente zurückversetzt ausgebildet.

Gegen den Vorwurf bzw gegen die fachliche Wertung, im Obergeschoß ein Fenster neu errichtet zu haben, sowie gegen die sachverständige Feststellung im Gutachten vom 08.04.2019 und in der mündlichen Verhandlung, im Dachgeschoß die Glasfassade Richtung Süden zumindest anzeigepflichtig verschoben zu haben, trat der Beschwerdeführer nicht auf.

Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer die Vornahme der ihm nun vorgeworfenen Maßnahmen an sich nicht in Abrede stellt, sondern letztlich lediglich die, diesen zugemessene rechtliche Qualifikation als bewilligungs- bzw anzeigepflichtig bestreitet. Demgegenüber beurteilt der beigezogene hochbautechnische Sachverständige die im Erkenntnis nun vorgeworfenen Maßnahmen in schlüssiger und fachlich nachvollziehbarer Weise als konsenspflichtig. Dieser fachlichen Einschätzung trat der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.

Die übrigen im Straferkenntnis weiteren vorgeworfenen Maßnahmen waren – entweder als nicht bewilligungs- oder anzeigepflichtig, als tatsächlich nicht vorgenommen oder nicht bestätigt - zu streichen.

Der Beschuldigte hat damit die objektive Tatseite der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Zur vorgeworfenen Tatzeit:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.02.2019, Zl ***, wurde über den Beschwerdeführer für den Tatzeitraum vom 04.12.2018 bis zum 18.12.2018 wegen der weiteren Bauführung trotz Untersagung (§ 67 Abs 1 lit i TBO 2018) eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden, verhängt, das Landesverwaltungsgericht Tirol entschied über Beschwerdeerhebung mit Erkenntnis vom 16.07.2020, Zl. LVwG-2019/39/0489-5. Zur Vermeidung einer unzulässigen Doppelbestrafung war gegenständlich die Tatzeit auf den 03.12.2018 einzuschränken. Erfolgt die Baueinstellung wegen Fehlens einer Baubewilligung, wird durch das Weiterbauen ohne Baubewilligung seit Erlassung der Einstellverfügung durch den Beschwerdeführer dasselbe Rechtsgut verletzt. Bei den Straftatbeständen des § 67 Abs 1 lit a und § 67 Abs 1 lit i TBO 2018 handelt es sich dann nicht um zwei unabhängig voneinander zu ahndende Straftatbestände, wenn die Baueinstellung wegen Fehlens einer Baubewilligung und nicht etwa wegen eines anderen der in § 67 Abs 1 lit i TBO 2018 angeführten Sachverhalte erfolgt.

Subjektive Tatseite:

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Der Beschwerdeführer hat als Bauherr das gesamte Bauvorhaben sowohl mit der belangten Behörde (sämtlicher Schriftverkehr wurde ausschließlich mit ihm) und den ausführenden Firmen abgewickelt. Am 29.11.2018 wurden die nun vorgeworfenen abweichenden Bauführungen festgestellt und entsprechend dokumentiert.

Dem Beschwerdeführer wurden angezeigte Abweichungen laufend mehrfach (aktenevident jedenfalls 11x) mitgeteilt bzw wurde er dazu entsprechend hingewiesen. Der Beschwerdeführer reagierte darauf bezogen seinerseits mit schriftlichen Eingaben und Stellungnahmen sowie Vorlage von Änderungsaufstellung. Im Weiteren brachte er ein Änderungsansuchen mit zu den Änderungen erstellten Planunterlagen ein.

Die zahlreichen laufenden Mitteilungen der Behörde im Hinblick auf vorgeworfene Bauabweichungen bewegten den Beschwerdeführer nicht, notwendige rechtliche Erkundigungen bzw Abklärungen bei der zuständigen Baubehörde einzuholen bzw Rücksprachen dazu anzustreben. Vielmehr tat der Beschwerdeführer in seinen Reaktionen (Schreiben vom 22.10.2018 und 23.11.2018) zu derartigem behördlichen Herantreten seine gegenteilige Rechtsansicht bzw gegenteilige Gesetzesauslegung im Hinblick auf ihm vorgehaltenen bauliche Änderungen kund und hielt deren fehlende Konsenspflichtigkeit vor. Gerade aber auch der aufgezeigte einschlägige Sachverhalt zum Verfahrensgang bzw die durch das wiederholte nachbarliche Einschreiten bestimmte Sachlage hätte den Beschwerdeführer veranlassen müssen, im Vorfeld der Durchführung abweichender Bauausführungen rechtliche Aufklärung bei der zuständigen behördlichen Stelle einzuholen bzw zu suchen. Trotz derart gebotener Informationspflicht hat der Beschwerdeführer notwendige Erkundigungen unterlassen. Erkundigungspflicht ist auch dann praktisch durchgehend zu bejahen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist.

Es ist dem Beschwerdeführer im Verfahren nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der vorgeworfenen Verwaltungsvorschrift somit kein Verschulden trifft.

Es ist sohin im Hinblick auf die vorgeworfenen abweichenden Bauführungen von jedenfalls zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind nicht unerheblich. Die baurechtlichen Vorschriften sollen unter anderem sicherstellen, dass Baumaßnahmen mit den baurechtlichen Schutzinteressen vereinbar sind und entsprechend den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften umgesetzt werden. Diesem Schutzziel hat der Beschwerdeführer zuwidergehandelt.

Bei der Strafbemessung war zu berücksichtigen, dass der objektive Tatvorwurf – wie näher dargelegt – einzuschränken war.

Der Beschuldigte scheint zwar strafvorgemerkt (Vergehen nach dem KFG) auf, dies jedoch nicht einschlägig, ein diesbezüglicher Erschwerungsgrund lag demnach nicht vor. Der Milderungsgrund der (gänzlichen) Unbescholtenheit war damit jedoch nicht gegeben.

Weitere Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Sowohl für die belangte Behörde als auch für das Landesverwaltungsgericht Tirol bestand keine Verpflichtung, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen.

Als Verschuldensform ist von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

Nach eigenen Angaben bezieht der Beschwerdeführer ein monatliches Nettoeinkommen von ca Euro 2.000,00 netto, besitzt ein Wohnhaus in Z mit inkludiertem Bürogebäude im Wert von angegebenen ca 1,2 Millionen und darauf liegenden Schulden von Euro 600.000,00 sowie die verfahrensgegenständliche Einheit Adresse 3, der Grundanteil beträgt nach seinen Angaben 300.000,00. Der Beschwerdeführer ist für seine Ehefrau sorgepflichtig.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol das mit ca 2% des gesetzlichen Strafrahmens von bis zu Euro 36.300,00 festgesetzte Strafmaß damit als jedenfalls schuld- und tatangemessen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Drin Mair

(Richterin)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.