projekte
LVwG-2020/36/0156-5•LVwG T LVwG-2020/36/0156-5
LVwG-2020/36/0156-5Landesverwaltungsgericht14.07.2020
Baumassenanteil nach TVAG;<br/>Bewilligte bauliche Anlage entscheidend;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir aus Anlass des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 09.12.2019, Zl ***, über die gemeinsame Beschwerde der AA und des BB, beide wohnhaft in Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 01.07.2019, Zl ***, mit dem für das Bauvorhaben auf Gst **1 KG Z ein Erschließungsbeitrag nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz – TVAG in der Höhe von insgesamt Euro 9.386,12 vorgeschrieben wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und gemäß §§ 2, 8 und 9 Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz – TVAG, LGBl Nr 58/2011 idF LGBl Nr 134/2017 der Erschließungsbeitrag wie folgt neu festgesetzt:
Bauplatzanteil nach § 9 Abs 2 TVAG:
Fläche des Gst **1
Erschließungs-beitragssatz
Berechnungssatz nach § 9 Abs 2 TVAG
Bauplatzanteil
700,00 m2
x
6,00
x
1,50
=
Euro 6.300,00
Baumassenanteil nach § 9 Abs 4 lit a TVAG:
Baumasse gemäß
§ 2 Abs 5 TVAG
Erschließungs-beitragssatz
Berechnungssatz nach § 9 Abs 4 TVAG
Baumassenanteil
665,85 m3
x
6,00
x
0,70
=
Euro 2.796,57
Erschließungsbeitrag (gerundet gemäß § 204 BAO) Euro 9.096,60
Die Fälligkeit der Abgabe bleibt unverändert.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentliche Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 03.09.2018, Zl ***, wurde dem von AA und BB (in der Folge: Beschwerdeführer) beantragten Bauvorhaben (Neubau eines Wohnhauses mit Terrassenüberdachung und straßenseitiger Einfriedung) auf Gst **1 KG Z die baurechtliche Bewilligung erteilt.
In dem von den Beschwerdeführern unterfertigen Baugesuch ist eine Baumasse von 734,79 m3 nach dem TVAG und dem Tiroler Raumordnungsgesetz – TROG angegeben.
In weiterer Folge wurde mit diesem Bauvorhaben begonnen (Baubeginn am 17.10.2018 - lt Baubeginnsmeldung).
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 01.07.2019, Zl ***, wurde dann für dieses Bauvorhaben den nunmehrigen Beschwerdeführern ein Erschließungsbeitrag nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz – TVAG in der Höhe von insgesamt Euro 9.386,12 vorgeschrieben.
Dieser Vorschreibung zu Grunde gelegt wurde die in der Baueinreichung angegebene Baumasse von 734,79 m3 und hinsichtlich des Bauplatzanteiles eine Fläche von 700,00 m2.
Dagegen brachten die nunmehrigen Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 03.07.2019 unter Anschluss eines Baumassenberechnungsblattes allerdings nach § 61 Abs 3 TROG 2016 und nicht nach dem TVAG als Beilage ein.
In dieser Beschwerde wird hinsichtlich des Erschließungsbeitrages im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
„(…)
Bzgl. Bauplatzanteil Erschließungskosten:
Der Bauplatzanteil ist mit 700 m2 festgelegt. Aktuell entspricht das Gst. **1 700 m2. Mit der Gemeinde Z gibt es jedoch einen Raumordnungsvertrag, jener die Grundstücksverkleinerung aufgrund einer Straßenverbreiterung vorsieht. Dieser Vertrag wurde am 31.7.2018 (also vor fast einem Jahr) unterzeichnet. Wir als damals außerbücherliche Eigentümer, mittlerweile Eigentümer haben allen Vertragsbedingungen im Gegensatz zur Gemeinde Folge geleistet. Wir fordern auch von der Gemeinde die Vertragsbedingungen zu erfüllen, weil wir nicht bereit sind, Erschließungkosten für Grundstücksteile zu zahlen, welche uns eigentlich schon längst abgekauft hätten werden sollen.
Bzgl. Baumassenanteil Erschließungskosten:
Der Baumassenanteil ist mit 734,79 m3 festgesetzt worden. Dazu ist anzumerken, dass die Terrassenüberdachung lt. § 2 Abs. 3 TVAG keine überwiegend umschlossene bauliche Anlage ist und somit auch nicht zum Baumassenanteil herangezogen werden darf. Der Baumassenanteil ohne Terrassenüberdachung beträgt 693,9 m3. In der Anlage finden Sie Fotos der Terrassenüberdachung sowie die Baumassenberechnung. Wir fordern den Baumassenanteil an reale Werte anzupassen.
(…)“
Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 09.12.2019, Zl ***, wurde die Beschwerde der beiden nunmehrigen Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen und haben diese dagegen fristgerecht den gemeinsamen Vorlageantrag vom 16.12.2019 eingebracht.
Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzend das hochbautechnische Gutachten vom 15.06.2020, Zl ***, eingeholt, das den Parteien mit der Ladung zur Verhandlung übermittelt wurde.
In diesem Gutachten wird vom hochbautechnischen Sachverständigen – mit näheren fachkundigen Ausführungen - vollständig und schlüssig Folgendes zusammengefasst ausgeführt:
Nach den Bestimmungen des § 2 Abs 5 Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetzes versteht man unter Baumasse den durch ein Gebäude umbauten Raum. Die Baumasse ist geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird.
Aus der im Befund im Detail vorgenommenen Nachweisführung ergibt sich, dass 53,59 % der Umfassungsbauteile der überdachten Terrasse auf Niveau des Erdgeschosses (südwestseitig) als geschlossen zu betrachten sind, weshalb dieser Bauteil als Gebäude nach den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs 3 des Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichs-abgabengesetz zu qualifizieren ist.
Aufgrund der im Befund angeführten detaillierten Aufstellung bzw Berechnung, wäre der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages für das mit Baubescheid vom 03.09.2018, ZI ***, bewilligte Bauvorhaben nach § 9 Abs 4 iVm § 2 Abs 5 TVAG, eine Baumasse von 665,85 m³ in Rechnung zu stellen.
Weiters wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein aktueller Grundbuchsauszug des verfahrensgegenständlichen Gst **1 KG Z eingeholt, aus dem sich ergibt, dass die Fläche dieses Grundstückes nach wie vor 700 m2 beträgt.
Zudem wurde am 07.07.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht durchgeführt, bei der den anwesenden Parteien des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit gegeben wurde Fragen an den hochbautechnischen Sachverständigen zu stellen und wurden gegen das hochbautechnische Gutachten vom 15.06.2020, Zl ***, sowie die mündlichen Ausführungen des Sachverständigen keine Einwände vorgebracht.
Weiters wurde von den Parteien in dieser Verhandlung ua auch erklärt, dass eine Grundstücksänderung im Bereich des Gst **1 KG Z nicht unmittelbar bevorsteht.
II.Beweiswürdigung:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Bau- und Abgabenakt der belangten Behörde, die ergänzende Einholung des hochbautechnischen Gutachtens vom 15.06.2020, Zl ***, und eines aktuellen Grundbuchsauszuges des verfahrensgegenständlichen Gst **1 KG Z sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol.
III.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz – TVAG, LGBl Nr 58/2011 in der hier gegenständlich maßgeblichen Fassung LGBl Nr 134/2017:
(1) Bauplatz ist ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde.
(…)
(3) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, soweit sie
(…)
(5) Baumasse ist der durch ein Gebäude umbaute Raum. Die Baumasse ist geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird.
(…)
(1) Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 4).
(2) Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Abs. 3 das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach § 47, § 50 oder § 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. c oder d der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Bei Bauplätzen für Gebäude nach § 2 Abs. 3 lit. b, c und d tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche.
(…)
(4) Der Baumassenanteil ist
(…)“
IV.Erwägungen:
1. Gemäß § 12 Abs 1 lit a TVAG entsteht der Abgabenanspruch bezüglich eines Erschließungsbeitrages bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des § 65 Abs 1 TBO 2018 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn.
Aufgrund des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben ist daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol bei der gegenständlichen Entscheidung das Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz – TVAG, LGBl Nr 58/2011 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 134/2017, anzuwenden und nicht die nunmehr geltende Rechtslage.
Gemäß § 9 Abs 1 TVAG (im Übrigen nunmehr inhaltsgleich in Geltung stehend) ist der Erschließungsbeitrag die Summe aus dem Bauplatzanteil und dem Baumassenanteil.
2. Soweit die Beschwerdeführer hinsichtlich des Bauplatzanteiles in der Beschwerde zusammengefasst vorbringen, dass mit der Gemeinde Z ein Raumordnungsvertrag geschlossen worden sei, der aufgrund einer Straßenverbreiterung eine Grundstücksverkleinerung vorsehe und sie nicht bereit seien Erschließungskosten für Grundstücksteile zu zahlen, welche ihren eigentlich schon längst abgekauft werden hätten sollen, ist dazu Folgendes auszuführen:
Im gegenständlichen Fall ist gemäß § 9 Abs 2 erster Satz TVAG der Bauplatzanteil das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes.
Bauplatz ist gemäß der Legaldefinition in § 2 Abs 1 TVAG ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde.
Der gegenständlich bekämpften Entscheidung wurde eine Fläche von 700 m2 der Berechnung und Vorschreibung zugrunde gelegt.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde ein aktueller Grundbuchsauszug des verfahrensgegenständlichen Bauplatzes (Gst **1 KG Z) eingeholt, aus dem sich ergibt, dass die Fläche dieses Grundstückes nach wie vor 700 m2 beträgt.
Im Rahmen der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol wurde von den anwesenden Parteien mitgeteilt, dass eine Grundstücksänderung im Bereich des Gst **1 KG Z aufgrund des Raumordnungsvertrages nicht unmittelbar bevorsteht.
Es war daher im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Berechnung des Bauplatzanteiles gemäß § 9 Abs 2 erster Satz TVAG die Gesamtfläche des Gst **1 KG Z von nach wie vor 700 m2 der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages zu Grunde zu legen.
Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbingen konnte keine Berechtigung zukommen.
Hinsichtlich einer allenfalls folgenden künftigen Grundstücksänderung wird lediglich der Vollständigkeit halber auf § 10 Abs 3 und 4 TVAG hingewiesen.
3. Soweit die Beschwerdeführer weiters hinsichtlich des Baumassenanteils vorbringen, dass die Terrassenüberdachung keine überwiegend umschlossene bauliche Anlage sei und somit auch nicht zum Baumassenanteil hinzugerechnet werden dürfe und dazu der Beschwerde ein Lichtbild der tatsächlich erfolgten Bauausführung angeschlossen wurde, und die Beschwerdeführer forderten den Baumassenanteil an reale Werte anzupassen, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Da – wie bereits vorstehend ausgeführt - auch das Landesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches seiner Entscheidung zu Grunde zu legen hat, war sohin das Bauvorhaben, wie ihm mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 03.09.2018, Zl ***, die Baubewilligung erteilt wurde, der Entscheidung zugrunde zu legen und nicht die Baumasse, die sich durch eine davon abweichende Bauführung ergeben hat und für die im Übrigen derzeit nach wie vor kein Baukonsens gegeben ist.
4. Hinsichtlich des baurechtlich bewilligten Bereichs der Terrasse, der durch den darüber befindlichen Balkon überdacht und der auch seitlich teilweise umschlossen ist, ergibt sich in Bezug auf dessen Beurteilung bezüglich der Baumasse im Weiteren Folgendes:
Gemäß der Legaldefinition in § 2 Abs 3 TVAG sind Gebäude überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
Wie das Landesverwaltungsgericht Tirol in seinen Entscheidungen zur seitlichen „Umschließung“ einer baulichen Anlage nach § 2 Abs 3 TVAG bereits mehrfach ausgeführt hat, sind bei der Berechnung der Umschließungsflächen neben den geschlossenen Seiten auch Streben und Stützkonstruktionen mit zu berücksichtigen.
Ein überwiegendes seitliches Umschließen liegt dann vor, wenn das Bauvorhaben dadurch raumbildenden Charakter erhält und zu mehr als 50% umschlossen ist. Im Ergebnis ist der flächenmäßige Anteil der Umschließungsbauteile zu berechnen und den gesamten Seitenflächen gegenüber zu stellen.
Bei den diesbezüglichen Berechnungen können Gebäudeöffnungen geringen Ausmaßes außer Acht gelassen werden, wenn sie der Seitenfläche den Wandcharakter nicht nehmen (z.B. enge Latten‐ oder Gitterkonstruktionen, Lochwände usw.).
Im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde ergänzend das hochbautechnische Gutachten vom 15.06.2020, Zl ***, eingeholt, in dem der Sachverständigen mit detaillierten Berechnungen und Ausführungen zusammengefasst zum Ergebnis gelangt, dass 53,59 % der Umfassungsbauteile der überdachten Terrasse auf Niveau des Erdgeschosses (südwestseitig) als geschlossen zu betrachten sind, weshalb dieser Bauteil als Gebäude nach den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs 3 TVAG einzustufen ist.
Gegen diese vollständigen und schlüssigen Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen haben die Parteien des Beschwerdeverfahrens auch keine Einwände vorgebracht.
Zusammengefasst ergibt sich daher, dass der Bereich der überdachten und seitlich überwiegend umschlossenen Terrasse, in der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 03.09.2018, Zl ***, bewilligten Form, bei der Berechnung des Baumassenanteils ebenfalls mit einzubeziehen war und sohin auch dafür ein Erschließungskostenbeitrag zu leisten ist.
Es ist daher auch dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer keine Berechtigung zukommen.
5. Soweit in der Beschwerde unter Anschluss eines Baumassenberechnungsblattes vorgebracht wurde, dass beim Baumassenanteil eine Baumasse von 693,9 m3 der Berechnung und Vorschreibung zugrunde zu legen sei, ist dazu Folgendes auszuführen:
Das der Beschwerde wie auch den Einreichunterlagen zum Baubewilligungsverfahren angeschlossenen Baumassenberechnungsblattes enthält eine Baumassenberechnung nach dem TROG 2016 und nicht nach dem gegenständlich zu Anwendung gelangenden TVAG.
Gemäß der hinsichtlich des Erschließungsbeitrages zur Anwendung gelangenden Legaldefinition des § 2 Abs 5 TVAG ist Baumasse der durch ein Gebäude umbaute Raum. Dabei ist die Baumasse geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird.
Da sich weder aus den baurechtlichen Einreichunterlagen der Beschwerdeführer noch sonst aus den von der belangten Behörde übermittelten Bau- und Abgabenakten eine Angabe der Baumasse nach § 2 Abs 5 TVAG ergeben hat wurde diesbezüglich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzend das vollständige und schlüssige hochbautechnische Gutachten vom 15.06.2020, Zl ***, eingeholt.
Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass das mit Baubescheid vom 03.09.2018, Zl ***, bewilligte Bauvorhaben eine Baumasse gemäß § 2 Abs 5 TVAG von 665,85 m³ aufweist.
Auch gegen diese vollständigen und schlüssigen Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen haben die Parteien des Beschwerdeverfahrens keine Einwände vorgebracht.
Zusammengefasst hat sich sohin im gegenständlichen Fall Folgendes ergeben:
Dem Beschwerdevorbringen betreffend den Bauplatzanteil ist keine Berechtigung zugekommen. Das Gst **1 KG Z weist nach wie vor eine Fläche von 700 m2 auf und bleibt der Bauplatzanteil daher wie in der bekämpften Entscheidung festgesetzt unverändert.
Aufgrund der nunmehr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstmalig erfolgten Ermittlung der Baumasse nach dem gegenständlich maßgeblichen § 2 Abs 5 TVAG durch den hochbautechnischen Sachverständigen war der Berechnung des Baumassenanteils allerdings eine Baumasse von 665,85 m3 zu Grunde zu legen, und nicht wie von den Beschwerdeführern in der baurechtlichen Einreichung angeführt und von der Abgabenbehörde übernommen eine Baumasse von 734,79 m3.oder wie in der Beschwerde vorgebracht eine Baumasse von 693,9 m3.
Der Baumassenanteil war daher gemäß § 9 Abs 4 lit a TVAG wie folgt neu zu berechnen und festzusetzen:
Baumasse gemäß
§ 2 Abs 5 TVAG
Erschließungs-beitragssatz
Berechnungssatz nach § 9 Abs 4 TVAG
Baumassenanteil
665,85 m3
x
6,00
x
0,70
=
Euro 2.796,57
Damit war der Erschließungsbeitrag für das mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 03.09.2018, Zl ***, bewilligte Bauvorhaben auf Gst **1 KG Z nunmehr mit insgesamt Euro 9.096,60 (gerundet gemäß § 204 BAO) spruchgemäß neu festzusetzen (Bauplatzanteil: Euro 6.300,00 + Baumassenanteil: Euro 2.796,57).
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu ist insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte Judikatur des VwGH zu verweisen, von der das erkennende Landesverwaltungsgericht auch mit gegenständlicher Entscheidung nicht abgewichen ist.
Zudem liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.