LVwG T LVwG-2020/22/0708-15

LVwG-2020/22/0708-15Landesverwaltungsgericht13.07.2020

Regest

Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/22/0708-15

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.22.0708.15

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, Z, v.d. Rechtsanwälte BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.1.2020, Zl. ***, wegen Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Bp. **1 KG Z nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die gegenständliche Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Wohngebäudes samt Nebengebäuden und die Errichtung des beantragten Wohnhauses mit Garage nach Maßgabe der folgenden Projektunterlagen und Pläne, die einen integrierten Bestandteil dieser Bewilligung darstellen, erteilt wird:

„Baubeschreibung“ vom 19.5.2020 (Einlaufstempel Landesverwaltungsgericht Tirol 20.5.2020),

Beiblatt zur Berechnung der Baumasse nach TVAG und der Dichten nach TROG (Einlaufstempel Landesverwaltungsgericht Tirol 20.5.2020),

Einreichpläne:

oGrundrisse sowie Schnitte/Ansichten Gartenhaus, EE mit Datum 19.5.2020, (Einlaufstempel Landesverwaltungsgericht Tirol 20.5.2020),

oLageplan/Schnitte/Ansichten, EE mit Datum 19.5.2020, (Einlaufstempel Landesverwaltungsgericht Tirol 20.5.2020),

oBeilage zu Baugesuch, KG, EG, OG DG und Schnitte, EE mit Datum 19.5.2020, (Einlaufstempel Landesverwaltungsgericht Tirol 20.5.2020),

oLageplan DD KG gemäß § 31 TBO 2018 mit Datum 19.5.2020, (Einlaufstempel Landesverwaltungsgericht Tirol 20.5.2020).

Die Auflage Punk 3.3. („Der nordseitig geplante Balkon ist frei auskragend zu konstruieren. Die …“) wird ersatzlos gestrichen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Frau FF und GG die Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Wohngebäudes samt Nebengebäuden und die Errichtung eines Wohnhauses mit Garage für 2 PKW auf der Bp. **1 KG Z erteilt. Eine eingehende Baubeschreibung ist dem angefochtenen Bescheid Seite 2 zu entnehmen

Dagegen erhob Frau AA, Adresse 1, Z, v.d. Rechtsanwälte BB, Adresse 2, Z, rechtzeitig und zulässig Beschwerde und erstattete dabei mit der Eingabe vom 16.03.2020 ein weitwendiges, 36 Seiten umfassendes, Vorbringen, in dessen Rahmen auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde (dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 21.4.2020 abgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde vom 7.5.2020 dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 26.5.2020 vorgelegt)

Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte in der Folge ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durch, das im Folgenden kurz skizziert wird:

Einholung der Verordnungsunterlagen in Bezug auf den gegenständlich relevanten Bebauungsplan „JJ“ per 23.4.2020. Der Gefertigte verfasste dazu folgenden Aktenvermerk:

„Nach Studium des vorgelegten Aktes zur Erlassung des Bebauungsplanes „JJ“ sowie der im E-Mail der Gemeinde Z vom 23.4.2020 übermitteln zusätzlichen Nachweise bestehen beim Gefertigten sowohl was das formale Zustandekommen dieses Bebauungsplanes als auch seines Inhaltes – hier ist mE aufbauend auf die raumordnungsplanerischen Erwägungen des Büros „KK GmbH“ vom 9.7.2018 der raumplanerische Gestaltungsspielraum der Gemeinde keinesfalls überschritten – keine Bedenken in Bezug auf eine von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gesetzwidrigkeit dieses Bebauungsplanes. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Bebauungsplan werden nicht geteilt. Nach dem Stand des bisherigen Ermittlungsverfahrens wird das Gericht daher diesen Bebauungsplan nicht beim VfGH anfechten.“

Das Landesverwaltungsgericht Tirol richtete mit Schreiben vom 24.4.2020 folgendes Ersuchen an den hochbautechnischen Amtssachverständigen:

„Sehr geehrter Herr LL,

gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.1.2020 hat die rechtsfreundlich vertretene unmittelbare Nachbarin Frau AA Beschwerde erhoben.

Dazu ergeht das Ersuchen um hochbautechnische Prüfung dieses Bauansuchens:

Zunächst möge geprüft werden, ob die Einreichunterlagen für eine eingehende hochbautechnische Prüfung des Ansuchens ausreichend sind. Zu diesem Fragenkomplex wird seitens des Landesverwaltungsgericht Tirol bereits an dieser Stelle angemerkt, dass die Vorschreibung der Auflage Punkt 3. („Der nordseitig geplante Balkon ist frei auskragend …“) nicht zulässig erscheint, zumal diese Thematik in der Baubeschreibung/den Einreichunterlagen abzuhandeln und nicht als Auflage vorzuschreiben ist. Es sind also dazu genaue Angaben erforderlich, um in der Folge beurteilen zu können, um was für einen Bauteil es sich dabei in hochbautechnischer bzw. rechtlicher Hinsicht handelt und ob er zulässigerweise in den Mindestabstandsbereich hineinragt.

Bei der Prüfung der Einreichunterlagen möge insbesondere beachtet werden, dass seitens der beschwerdeführenden Nachbarin Einwendungen in Bezug auf den Geländeverlauf und der Grundgrenze (siehe dazu unten) erhoben wurden.

Bei der inhaltlichen Überprüfung des Bauansuchens möge in hochbautechnischen Hinsicht insbesondere auf folgende, in der Beschwerde als den Nachbarn betreffende Einwände eingegangen werden:

Geländeverlauf zur Beschwerdeführerin (v.a. im Bereich der geplanten Mauer) -Beschwerde Seite 4 unten, 5 oben, 14, 15 und 18 – sowie Überprüfung der in den Plänen eingezeichneten Eckpunkten.

Überprüfung der Plausibilität des dargestellten Grenzverlaufes insb. auf die monierten Widersprüchlichkeiten (v.a. Beschwerde Seite 12f und 20f).

Überprüfen des zur Beschwerdeführerin hin geplanten Balkons (in der Beschwerde ist des Öfteren auch von einer Terrasse die Rede – siehe etwa Seiten 9, 11, 50) und sonstiger, zur Beschwerdeführerin hin geplanter untergeordneter Bauteile.

Holzlager/Gartengeräte (Überdachung) – Ausmaß und Zulässigkeit, insb. in Bezug auf § 6 Abs 7 TBO 2018 (siehe Beschwerde Seite 7)

Gartenhaus – Einhaltung des Grenzabstandes, Fenster zur Grundstücksgrenze, Konkretisierung der Nutzung erforderlich?

Schächte (Beschwerde Seite 19)“

Daraufhin erstattete der hochbautechnische Amtssachverständige LL ein mit 5.5.2020 datiertes Gutachten, in dem er zusammenfasend zum Ergebnis kommt, dass die Einreichunterlagen einer Konkretisierung bedürfen.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 6.5.2020 wurden die Bauwerber sodann aufgefordert, entsprechend den Ausführung im Gutachten LL vom 5.5.2020 die Einreichunterlagen zu überarbeiten. Mit 20.5.2020 wurden überarbeitete Einreichunterlagen beim erkennenden Gericht eingebracht und LL unter Bezugnahme auf den Gutachtensauftrag vom 24.4.2020 um Gutachtenserstellung ersucht. Dieser erstattete mit 5.6.2020 ein hochbautechnischen Fachgutachten (in der Folge „Gutachten LL“), in dem er zusammenfassend zu folgendem Ergebnis kommt:

„Auf Grund der im Befund getroffenen Aussagen darf somit zusammenfassend festgehalten werden, dass die von der DD KG, X aufgenommenen und in den Vermessungsplan gemäß § 31 Tiroler Bauordnung 2018 sowie in die von der MM – NN m.b.H, Z, verfassten Einreichpläne, übernommenen Geländehöhenpunkte, aus fachtechnischer Sicht als plausibel und nicht widersprüchlich erscheinen.

Dies gilt auch für den Grenzverlauf zu Grundstück **2 KG Z der Beschwerdeführerin. Eine entsprechende Überprüfung des Bauvorhabens hat ergeben, dass die für das vom Bauvorhaben betroffene Grundstück **1 KG Z geltenden Festlegungen des Bebauungsplanes „JJ“ vom 09.02.2018, als eingehalten betrachtet werden können.

Aufgrund der im Befund von mir vorgenommenen Nachweisführungen, in Bezug auf die in den Mindestabstandsbereich von 4,00 m zu Grundstück **2 KG Z ragenden Bauteilen, darf festgehalten werden, dass diese aus fachtechnischer Sicht als untergeordnet zu betrachten sind, und daher im geplanten Umfang als zulässig betrachtet werden.

Aus der im Befund vorgenommenen Aufstellungen sowie Nachweisführungen ergibt sich überdies, dass die im Mindestabstandsbereich zu Grundstück **2 KG Z geplanten oberirdischen baulichen Anlagen – Gartenhaus, Garage, Holzlager/Gartengeräte - die Erfordernisse des § 6 Abs 4 lit a der Tiroler Bauordnung 2018 erfüllen und die darin angeführte zulässige mittlere Wandhöhe von 2,80 m nicht überschritten wird.

Die im Befund vorgenommene Aufstellung hat überdies ergeben, dass die gemeinsame Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken **1 und **2, beide KG Z, nur in einem Ausmaß von 32,57% mit oberirdischen baulichen Anlagen verbaut wird, wodurch auch die Bestimmungen des Absatzes 7 des § 6 der Tiroler Bauordnung 2018, als eingehalten betrachtet werden können, zumal die daraus resultierende Verbauung von maximal 50 % mit oberirdischen baulichen Anlagen, nicht im vollen Umfang ausgenutzt wurde.

Im Zusammenhang mit der in der Beschwerde vorgebrachten Einwendung, dass das Gartenhaus für Gartengeräte (laut nunmehriger Definition), welches im Mindestabstandsbereich zu Grundstück **2 KG Z errichtet werden soll, ein Fensterelement aufweist, darf auf die Vorbemerkungen der OIB-Richtlinie 2 – Brandschutz (Ausgabe April 2019) hingewiesen werden und aus welchen sich ergibt, dass für eingeschossige Gebäude mit höchstens 15 m² Brutto-Grundfläche, die auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung zugänglich sind, keine Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden. Aus der Planung zeigt sich, dass das gegenständliche Gartenhaus lediglich eine Fläche von 12,78 m² (2,54 m x 5,03 m) aufweist und zudem auf allen Seiten auf eigenem Grund (Gst **1 KG Z) zugänglich ist. Sohin erfüllt das gegenständliche Gebäude die Vorgaben der OIB-Richtlinie 2 – Brandschutz und es werden an dieses keine Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt, wodurch auch der Einbau eines Fensterelementes aus fachtechnischer Sicht als zulässig betrachtet werden kann.

Unbeschadet dieser Ausführungen darf noch festgehalten werden, dass von mir auch ein entsprechender Abgleich der dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.01.2020, Gzl. ***, zugrundeliegenden Einreichunterlagen mit jenen Planunterlagen vorgenommen wurde, welche nunmehr beim Landesverwaltungsgericht Tirol (Einlaufstempel 20.05.2020) eingebracht wurden. Dies um festzustellen, ob etwaige planliche Änderungen in den Grundriss-, Schnitt-, Ansicht- sowie Lageplandarstellungen vorgenommen wurden. Dieser vorgenommene Abgleich har ergeben, dass die vorgenannten Unterlagen grundsätzlich übereinstimmen und zwischen diesen keine Änderungen in Bezug auf die Gebäudeabmessungen, Raumaufteilungen, Raumnutzungen, bauliche Ausgestaltung und Anordnung auf dem Grundstück, festgestellt werden konnten. Sohin handelt es sich um ein und dasselbe Vorhaben.

In den nunmehr vorliegenden Planunterlagen, welche von den Bauwerbern am 20.05.2020 (Einlaufstempel) eingebracht wurden, erfolgten lediglich die von mir in meinem Gutachten vom 05.05.2020 für notwendig erachteten Ergänzungen sowie Konkretisierungen damit diese alle notwendigen Informationen beinhalten, welche für die einschreitende Nachbarin zur Wahrung ihrer Parteienrechte benötigt werden bzw. von mir für die Abgabe eines hochbautechnischen Gutachtens für notwendig erachtet wurden.“

Sodann wurde die mündliche Verhandlung für Mi 26.6.2020 anberaumt. Der Vertagungsbitte und dem Ersuchen um Aktenübersicht vom 15.6.2020 wurde keine Folge gegeben. Am Tag der mündlichen Verhandlung um 10:08 Uhr (!) brachte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin noch eine mehr als 20-seitige Stellungnahme mit ca 100 Punkten ein. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erörterte LL sein Gutachten und beantwortete Fragen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin.

Beweis wurde weiters aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.

II.Rechtsgrundlagen:

Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl 28 zuletzt geändert durch LGBl 2019/109 (TBO 2018) lautet wie folgt:

§ 33

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b)der Bestimmungen über den Brandschutz,

c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e)der Abstandsbestimmungen des § 6,

f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

[…]“

III.Rechtliche Erwägungen:

Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152; 01.04.2008, 2007/06/0304 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war.

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Die beschwerdeführende Nachbarin Frau AA, Adresse 1, Z ist als Eigentümerin der unmittelbar an den Bauplatz angrenzenden Gp. **2 KG Z unstrittig Nachbarin nach § 33 Abs 3 TBO 2018. Sie kann sohin die Nichteinhaltung aller in Abs 3 legcit genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen, vorbringen.

Damit erweist sich jedenfalls jenes umfangreiche, weitwendige, sich oftmals wiederholende und z.T. sachfremde Vorbringen in der Beschwerde und in den ergänzenden Eingaben als unzulässig, das die Nichteinhaltung allein jener Vorschriften moniert, die im alleinigen öffentlichem Interesse gelegen sind bzw. die, weil allein die Bauausführung betreffend, nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sind. Dazu gehören etwa Fragen der Baugrubensicherung, des Abbruchverfahrens oder allgemein gehaltene Einwände in Bezug auf die Einhaltung des Bebauungsplanes.

Im Gutachtensauftrag des erkennenden Gerichts vom 4.4.2020 (siehe oben) wurden aus dem umfangreichen Vorbringen der Nachbarin AA jene Punkte herausgearbeitet, die die Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Rechte berühren.

Nach entsprechender Projektkonkretisierung hat der hochbautechnische Amtssachverständige im Gutachten LL jeden einzelnen Punkt einer eingehenden Überprüfung unterzogen und sein Gutachten im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert. Nach diesen Ausführungen haben sich die Fragen des Rechtsvertreters an den Amtssachverständigen nur mehr auf den Gelände- und Grenzverlauf bezogen.

Was den Grenzverlauf betrifft, liegt dem Baugesuch ein Lageplan eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen zugrunde (Lageplan gemäß § 31 TBO vom 19.5.2020, Einlaufstempel Landesverwaltungsgericht Tirol vom 20.5.2020). Es handelt sich somit um eine öffentliche (Vermessungs)urkunde, deren Bekämpfung mehr als das bloße Behaupten der Unrichtigkeit des Grenzverlaufes bedarf. Es wäre der Beschwerdeführerin unbenommen gewesen, im Zuge des Verfahrens vor der Behörde, aber auch vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zum Beweis des Gegenteils (ebenfalls) eine entsprechende Vermessungsurkunde vorzulegen, um ihren Rechtsstandpunkt zu bekräftigen. Das hat sie jedoch unterlassen und sich über ihren Rechtsvertreter auf das bloße – überdies unrichtige (siehe unten) - Behaupten von Mängeln in der Vermessungsurkunde bzw. der Übertragung von Messpunkten in die Einreichunterlagen beschränkt. Überdies hat der hochbautechnische Amtssachverständige eine gut nachvollziehbare Plausibilitätsprüfung vorgenommen und ist dabei zum Schluss gekommen, dass der in der Vermessungsurkunde angenommene Grenzverlauf zur Beschwerdeführerin richtig ist. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zeigte sich auch, dass selbst für den Fall, dass der Grenzverlauf entlang eines in Natura bestehenden Zaunes verliefe, dies keinerlei Auswirkungen auf die Zulässigkeit des Bauvorhabens hätte, zumal das in diesem Bereich geplante Gartenhaus auch unter diesen Voraussetzungen in baurechtlicher Hinsicht zulässig wäre.

Auch der Geländeverlauf wurde einer akribischen Untersuchung durch den hochbautechnischen Sachverständigen unterzogen und kommt er auch hier zum Schluss, dass die Angaben sowohl in der Vermessungsurkunde vom 19.5.2020 als auch die entsprechenden Übertragungen in die Einreichpläne plausibel und richtig sind. Bezeichnenderweise brachte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung pauschal und ohne dies begründen zu können vor, keine der Übertragungen sei richtig, obgleich seine Annahme offenkundig, wie dies wiederum LL anhand zahlreicher einzelner Messpunkte (siehe seine Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol Seite 6f) darlegen konnte, darauf beruhte, dass er nicht im Stande war, die Einreichpläne richtig zu lesen.

Somit bestehen beim Landesverwaltungsgericht Tirol nicht die geringsten Zweifel, dass sowohl der Grenz- als auch der Geländeverlauf, wie im Einreichoperat dargestellt, richtig ist und erweisen sich die diesbezüglichen Einwendungen der beschwerdeführenden Nachbarin als unbegründet. Der Aufnahme weiterer Beweise dazu erweist sich daher im Lichte der obigen Ausführungen als nicht erforderlich.

Im Gutachten LL konnte zu den übrigen zulässigen Einwendungen der beschwerdeführenden Nachbarin mit überzeugenden und nachvollziehbaren Argumenten dargelegt werden, das subjektiv-öffentliche Rechte nicht beeinträchtigt werden. Weder was Abstandsbestimmungen (§ 6 TBO 2018) noch Festlegungen im Bebauungsplan betrifft, konnten vom Sachverständigen Mängel festgestellt werden. Vielmehr ist LL akribisch auf die einzelnen Punkte im Gutachtensauftrag des Gerichts eingegangen und hat – wie erwähnt - schlüssig und gut nachvollziehbar die Übereinstimmung des Projekts mit den gesetzlichen Vorgaben bzw. den Festlegungen im Bebauungsplan bestätigt. Das erkennende Gericht hat nun nicht die geringsten Zweifel, sich vollinhaltlich den fachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen anzuschließen. Was die geplanten Lichtschächte anbelangt, teilt das Gericht vollinhaltlich die diesbezüglich dargelegten Erwägungen des Sachverständigen und bestätigt die rechtliche Zulässigkeit. Auch seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin wurden zu diesen Punkte keine Fragen (mehr) an den Sachverständigen gerichtet - vielmehr blieb dieser Abschnitt im Gutachten LL auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol unwidersprochen.

Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat sohin ergeben, dass nach entsprechender Plankorrektur sämtliche Interessen der beschwerdeführenden Nachbarin gewahrt werden und das Projekt den maßgeblichen bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen entspricht. Die in der Beschwerde vorgebrachten Rechtsverletzungen erweisen sich nach Maßgabe der nunmehr einen Bestandteil der Baubewilligung darstellenden und im Spruch namentlich genannten Projekt- und Planunterlagen schlussendlich als unbegründet. Die Auflage Punkt 3.3. konnte aufgrund der nunmehr erfolgten Projektkonkretisierung (Einlaufstempel Landesverwaltungsgericht Tirol 20.5.2020) entfallen.

In verfahrenstechnischer Hinsicht ist zum Vorwurf der Befangenheit des hochbautechnischen Amtssachverständigen auszuführen, dass die diesbezüglichen Argumente nicht nachvollziehbar sind. Gerade sein Verhalten, den Planverfasser an das Gericht zu verweisen, zeugt ja geradezu von seiner Gewissenhaftigkeit, was eine völlige Unbefangenheit bei der Beurteilung von Einreichunterlagen betrifft. Das hat auch das Gericht gegenüber dem Planverfasser eindeutig klargestellt (siehe die E-Mail vom 14.5.2020). Tatsächlich ist es auch zu keiner „Vorbegutachtung“ gekommen und liegt sohin eine Befangenheit beim Sachverständigen nicht vor.

Zur Vertagungsbitte vom 15.6.2020 ist anzumerken, dass diese völlig unbegründet ist und offenkundig auf den Versuch, das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu verzögern, hinausgelaufen ist. Zunächst wurde nicht dargelegt, warum ein persönliches Erscheinen der rechtsfreundlich vertretenen Nachbarin, welches auch vom Gericht nicht verlangt wurde, erforderlich sein sollte. Weiters wurde der medizinische Grund – „Schulterverletzung“ – nicht bescheinigt, wobei nicht nachvollziehbar ist, warum die medizinische Behandlung einer nicht näher dargelegten Schulterverletzung ausgerechnet am Verhandlungs(nachmit)tag stattfinden muss. Dazu stellte sich heraus (siehe Anlage A zur Verhandlungsniederschrift vom 24.6.2020), dass es sich dabei lediglich um einen Therapietermin handelte, der zur verschieben – wie allgemein bekannt – ein leichtes ist. Tatsächlich kann die gesundheitliche Beeinträchtigung bei der Beschwerdeführerin offenkundig nicht allzu gravierend sein, wenn sie doch allein beim Landesverwaltungsgericht Tirol zweimal persönlich Akteneinsicht (am 17.6.2020 und am 23.6.2020) genommen hat.

Ein weiteres Eingehen auf den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung einzuräumen bzw. auf die diesbezügliche Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z 21.4.2020 erübrigt sich mit der gegenständlichen Entscheidung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

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