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LVwG-2020/31/0018-6•LVwG T LVwG-2020/31/0018-6
LVwG-2020/31/0018-6Landesverwaltungsgericht10.07.2020
Ortsüblicher Holzstadel;<br/>Feststellung der Bewilligungspflicht;<br/>Bezugsraum;<br/>Art, Größe und Beschaffenheit des Stadels;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 21.11.2019, ***, betreffend die Feststellung der Bewilligungspflicht eines angezeigten Bauvorhabens auf Gst **1 KG Y,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und ausgesprochen, dass die Bauanzeige vom 11.7.2017 gemäß § 30 Abs 4 TBO 2018 zur Kenntnis genommen wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bauanzeige vom 11.7.2017, bei der belangten Behörde eingelangt am 18.7.2017, wurde vom nunmehrigen Beschwerdeführer AA die Errichtung eines ortsüblichen Stadels für landwirtschaftliche Zwecke auf Gst **1 KG Y angezeigt.
Dieser Bauanzeige waren ein Lageplan sowie eine planliche Darstellung mit sämtlichen Ansichten, einem Schnitt und einem Grundriss beigeschlossen.
Noch am selben Tag des Einlangens der Bauanzeige erging eine Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen CC, in welcher die gesetzlichen und rechtlichen Voraussetzungen dieser baulichen Anlage skizziert werden und ausgeführt ist, dass die „abschließende Einstufung hinsichtlich der Ortsüblichkeit des Stadels von der Behörde vorzunehmen“ sei.
Am 22.9.2017 wurde der Beschwerdeführer seitens der Gemeinde Y per Mail dahingehend informiert, dass die Bauanzeige vom 11.7.2017 „im Hinblick auf die noch ausstehende grundbücherliche Durchführung des Eigentumsrechtes für den Antragsteller als nicht antragslegitimiert zurückgewiesen werde“. Über diesen Umstand sei der Antragsteller „innerhalb offener Frist fernmündlich durch die Mitarbeiterin der Baubehörde, Frau DD, informiert“ worden.
Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 12.10.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die auf dem in seinem Eigentum befindlichen Gst **1 KG Y begonnenen Bauarbeiten, welche ohne Baubewilligung gesetzt wurden, umgehend einzustellen und die erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten, etwa ein Bauansuchen einzubringen sowie allenfalls einen Antrag auf Änderung des Flächenwidmungsplanes bei der Gemeinde Y einzureichen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 19.7.2018, ***, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß § 42 Abs 3 TBO 2018 verpflichtet, sämtliche auf Gst **1 KG Y getätigten Baumaßnahmen unverzüglich einzustellen.
Begründend wurde diesbezüglich ausgeführt, dass anlässlich einer am 18.7.2018 an Ort und Stelle durchgeführten Nachschau seitens der Baubehörde festgestellt werden habe können, dass Baumaßnahmen, konkret die Errichtung eines Holzstadels, auf dem genannten Grundstück durchgeführt worden seien.
Eine baubehördliche Bewilligung für die beschriebene Baumaßnahme, welche gemäß § 28 Abs 1 lit a und e TBO 2018 bewilligungspflichtig sei, liege nicht vor.
Aus Anlass der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 21.12.2018, LVwG-2018/31/1945-7, der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
Begründend wurde in diesem Beschluss ausgeführt, dass aufgrund der Aktenlage feststehe, dass die Bauanzeige bei der belangten Behörde am 18.7.2017 eingegangen sei. Der belangten Behörde wäre es daher im Sinne des § 30 Abs 3 TBO 2018 oblegen, die Bewilligungspflicht oder die bau- oder raumordnungsrechtliche Unzulässigkeit des gegenständlichen Bauvorhabens bis einschließlich 18.9.2017 schriftlich festzustellen.
Dies sei jedoch nicht erfolgt. Ein solch behördliches Versäumnis könne aber nicht dazu führen, dass der Bauwerber, wenn er ein in Wahrheit baubewilligungspflichtiges Vorhaben zum Gegenstand einer Bauanzeige mache, durch das Verstreichen der Frist einen baubehördlichen Konsens erwerbe (Hinweis auf VwGH 22.2.2012, 2011/06/0183).
Es werde daher im Licht der obigen Ausführungen im weiteren Verfahren zu erheben sein, ob es sich gegenständlich tatsächlich – wie von der belangten Behörde vermeint – um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, wobei das Kriterium der Ortsüblichkeit des gegenständlichen Holzstadels für die baurechtliche Qualifikation des Gebäudes, entweder anzeigepflichtig gemäß § 28 Abs 2 lit d TBO 2018 oder bewilligungspflichtig gemäß § 28 Abs 1 lit a TBO 2018, von zentraler Bedeutung sei.
Das Kriterium der Ortsüblichkeit (am Beispiel hinsichtlich der Größe des Gebäudes) ist von der Behörde in jedem konkreten Einzelfall anhand der bereits schon rechtmäßig bestehenden Städel im relevanten Bereich zu ermitteln. Hinsichtlich der Ortsüblichkeit gibt es durchaus regionale Unterschiede. Mit dem Eigenschaftswort „ortsüblich“ soll daher auf diese regionalen Unterschiede, die sich etwa in Größe oder konkretem Aussehen ausdrücken können, Bedacht genommen werden. Für die Frage der Ortsüblichkeit im Sinne des § 28 Abs 2 lit d und § 41 Abs 2 lit a TROG 2016 sei daher primär auf das betreffende Gebiet abzustellen, in dem ein solcher Stadel errichtet werden soll, und auf allfällige Eigenheiten dieses Gebietes (insbesondere hinsichtlich der konkreten Beschaffenheit der im betreffenden Bereich bereits rechtmäßig bestehenden Städel).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach ausgeführt habe, folge daraus, dass im Freiland nicht ein Stadel jeglicher Art, Größe und Beschaffenheit errichtet werden dürfe, sondern nur solche, die neben den Übrigen in § 41 Abs 2 TROG 2006 normierten Voraussetzungen ebenfalls das Kriterium der Ortsüblichkeit erfüllen (vgl VwGH 31.1.2008, 2007/06/0219).
Da die belangte Behörde mit dem lapidaren Hinweis, dass das ortsübliche Größenmaß eines solchen Stadels in Y 3 m x 4 m betrage, diesen Anforderungen an die Beurteilung der Ortsüblichkeit nicht im Geringsten Rechnung zu tragen vermöge, werde die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren eine diesbezügliche ausführliche Beurteilung nachzuholen haben, wobei insbesondere auf das Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2018 hinsichtlich der in der Gemeinde Y im Bereich X bis neue Feuerwehrhalle befindlichen ortsüblichen Städel (Beilage I.) und den dort verzeichneten Grundstücksnummern und Größenangaben hingewiesen werde.
Nach Einholung einer ortsplanerischen Stellungnahme des EE vom 27.6.2019 sowie der Klarstellung/Ergänzung desselben vom 30.9.2019 wurde schließlich mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 21.11.2019, ***, gemäß § 30 Abs 3 TBO 2018 festgestellt, dass die Ausführung des Bauvorhabens „Errichtung eines ortsüblichen Holzstadels für landwirtschaftliche Zwecke auf Gst **1 KG Y“ gemäß § 28 Abs 1 TBO 2018 einer Bewilligung bedürfe.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der ortsplanerischen Stellungnahme des EE vom 27.6.2019 samt Ergänzung vom 30.9.2019 diverse Eckpunkte der Ortsüblichkeit von Holzstädeln im südlichen Bereich der Adresse 3 in Y statuiert wurden, von denen das gegenständliche Bauvorhaben hinsichtlich Größe, Außenschalung und Ausführung hinsichtlich Zwischendecke, Vordachlänge und Öffnungen widerspreche.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung vor, dass die belangte Behörde die Zweimonatsfrist zur Feststellung der Bewilligungspflicht habe verstreichen lassen und auch nach dem Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 21.12.2018 ein Jahr der Untätigkeit der belangten Behörde vorliege.
Hinsichtlich des Kriteriums der Ortsüblichkeit sei die belangte Behörde in grober Verkennung der Rechtslage davon ausgegangen, dass die Errichtung des gegenständlichen Holzstadels gemäß § 28 Abs 1 lit a TBO 2018 bewilligungspflichtig sei. Dabei sei der Bezugsraum der Ortsüblichkeit so klein gewählt worden, dass nur zwei vorhandene Städel zur Beurteilung der Ortsüblichkeit herangezogen worden seien.
Wenn der Bezugsraum aber auf den Talraum südlich des Krankenhauses und des Siedlungsgebietes von Y erweitert werde, so fänden sich in diesem Bezugsraum wesentlich größere Städel, die für die Beurteilung der Ortsüblichkeit heranzuziehen seien.
Mit dieser Erweiterung werde deutlich, dass der bereits errichtete Stadel bis auf die gehobelten Bretter und die bereits aufgebrachte Lasur jedenfalls als ortsüblich zu bezeichnen sei.
Zu diesem Zweck wurde ein raumplanungsfachliches Gutachten des FF vom 13.8.2019 samt ergänzender Stellungnahme vom 16.10.2019 in Vorlage gebracht.
Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid hiernach ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Im ergänzenden Ermittlungsverfahren wurde hinsichtlich der Frage der Ortsüblichkeit des anzeigten Holzstadels eine Stellungahme des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen GG eingeholt, der mit Gutachten vom 25.3.2020 zum Ergebnis gelangte, dass das Objekt hinsichtlich der Größe und der Art den Städeln in Bezugsraum entspreche, nicht aber hinsichtlich der Beschaffenheit, da die verwendeten Holzbretter nicht sägerau, sondern gehobelt und mit farbiger, gelbbräunlich glänzender Lasur, behandelt worden seien.
Die natürliche Abwitterung werde somit unterbunden und gäbe es in der Ausführung insofern markante Unterschiede zu den Vergleichsobjekten als zwischen den Einzelfundamenten eine Ausmauerung mit Betonsockelsteinen, ein Blechhochzug im Sockelbereich außen, eine Ortgangverblechung mit Schneefang beim Dach und Windpapier zwischen der Holzverschalung und der Holzriegelkonstruktion erfolge. Der Holzstadel sei somit in seiner Beschaffenheit hochwertiger und in der Detailausbildung aufwändiger als vergleichbarer Städel im Bezugsraum ausgeführt.
Ein Vergleich der beiden vorgelegten Gutachten des EE und des FF ergebe, dass der Bezugsraum im Gutachten EE viel zu wenig weit gefasst worden sei. Aufgrund des ebenen Landschaftsraumes ergeben sich mehrere Vergleichsobjekte von ortsüblichen Städeln in Sichtbeziehung zum gegenständlichen noch nicht fertig gestellten Stadel. Diesbezüglich sei den Ausführungen im Gutachten FF zu folgen. Auch werden die maßgeblichen Kriterien, insbesondere hinsichtlich der Beschaffenheit, im Gutachten FF vertiefender behandelt.
Dieses Gutachten wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs am 22.4.2020 übermittelt und langten Stellungnahmen des EE vom 7.5.2020, die sich gegen die Ausweitung des Bezugsrahmens aussprach, sowie die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18.5.2020 ein, in der ergänzende Fragen an den Amtssachverständigen aufgeworfen wurden.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 2.07.2020 wurde das Gutachten des GG vom 25.03.2020 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, dessen Rechtsvertretung, sowie des Bürgermeisters der Gemeinde Y und des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen eingehend erörtert.
II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Unstrittig ist – wie bereits anlässlich des in Rechtskraft erwachsenen Beschlusses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 21.12.2018, LVwG-2018/31/1945-7, festgestellt - dass seitens des Beschwerdeführers am 18.7.2017 bei der Gemeinde Y eine Bauanzeige für die „Errichtung eines ortsüblichen Holzstadels für landwirtschaftliche Zwecke“ auf Gst **1 KG Y eingebracht wurde.
Aktenkundig ist weiters, dass die belangte Behörde binnen einer Frist von zwei Monaten gemäß § 30 Abs 3 TBO 2018 nicht in schriftlicher Form auf die Bauanzeige reagiert und bis zum 18.9.2017 weder die Bewilligungspflicht festgestellt noch die bau- oder raumordnungsrechtliche Unzulässigkeit des angezeigten Bauvorhabens ausgesprochen hat.
Auch erfolgte innerhalb der oben angeführten Frist in Ermangelung der Schriftform als contrarius actus zu Bauanzeige jedenfalls keine Zurückziehung der Bauanzeige durch den Beschwerdeführer.
Selbst eine Intention des Beschwerdeführers, die Bauanzeige zurückzuziehen, ist aus dem Akteninhalt, etwa aus dem nach Ablauf der Frist von zwei Monaten vom Bürgermeister JJ angefertigten Aktenvermerk vom 22.9.2017, wonach der Beschwerdeführer lediglich fernmündlich darauf hingewiesen wurde, dass die Bauanzeige wegen nicht gegebener Antragslegitimation zurückgewiesen worden sei, sowie aus dem Gedächtnisprotokoll der Sachbearbeiterin DD vom 15.10.2017, wonach sie den (auf der Gemeinde erschienenen) Beschwerdeführer am 22.9.2017 gefragt habe, wie es mit der am 18.7.2017 abgegebenen Bauanzeige nun weitergehe, keineswegs abzuleiten.
Wenn der Beschwerdeführer sein Ansuchen nämlich tatsächlich bereits zwischen dem 6.9.2017 und dem 8.9.2017 fernmündlich zurückgezogen hätte, ergibt die angeführte Frage der Sachbearbeiterin vom 22.9.2017 gar keinen Sinn, weil die am 18.7.2017 eingebrachte Bauanzeige ohnedies gegenstandslos wäre. Auch im Aktenvermerk des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 22.9.2017 ist von einer Zurückziehung der Bauanzeige durch den Beschwerdeführer keine Rede.
III.Rechtliche Grundlagen:
Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018, LBGl Nr 28/2018 idF LBGl Nr 65/2020 (TBO 2018), lauten wie folgt:
„§ 28
Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
[…]
(2) Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
[…]
d)
die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, Weidezelten mit mehr als 40 m² Grundfläche und Weideunterständen, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
[…]
§ 30.
Bauanzeige
(1) Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.
(2) Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (§ 31) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(3) Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs. 3 vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(4) Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Planunterlagen auszuhändigen.
(5) Wird jedoch ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben dem Verfahren nach Abs. 4 unterworfen, so gilt die Erlaubnis zur Ausführung dieses Bauvorhabens mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (§ 44 Abs. 3) als rechtskräftig erteilte Baubewilligung, wenn bis dahin weder die Nachbarn noch der Straßenverwalter, denen im Bewilligungsverfahren Parteistellung zugekommen wäre (§ 33), bei der Behörde schriftlich einen Antrag auf Feststellung der Bewilligungspflicht eingebracht haben. Über einen solchen Antrag ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Für die Entscheidung ist die Rechtslage am ersten Tag des Vorliegens der Erlaubnis maßgebend; haben sich jedoch die baurechtlichen Vorschriften zwischenzeitlich derart geändert, dass das betreffende Bauvorhaben keiner Baubewilligung mehr bedarf, so ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend. Stellt die Behörde gegenüber dem Eigentümer der baulichen Anlage fest, dass das betreffende Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat dieser innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Feststellung nachträglich um die Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben anzusuchen. Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, so ist ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (§ 46) einzuleiten.
(6) Wurde ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vor dem 1. Oktober 2016 dem Verfahren nach Abs. 4 unterworfen, so gilt Abs. 5 mit der Maßgabe, dass
a)
in Fällen, in denen die Anzeige über die Bauvollendung vor dem 1. Oktober 2015 erstattet worden ist, die Erlaubnis zur Ausführung des Bauvorhabens mit 1. Oktober 2016 als rechtskräftig erteilte Baubewilligung gilt, sofern zu diesem Zeitpunkt nicht bereits ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (§ 46) anhängig ist,
b)
in Fällen, in denen die Anzeige über die Bauvollendung nach dem 30. September 2015 erstattet worden ist, die Erlaubnis zur Ausführung des Bauvorhabens als rechtskräftig erteilte Baubewilligung gilt, wenn ein Antrag auf Feststellung der Bewilligungspflicht bis zum 30. September 2017 nicht eingebracht worden ist.
Im Übrigen ist Abs. 5 auch auf am 1. Oktober 2016 anhängige Anzeigeverfahren anzuwenden.
(7) Steht ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, so kann anstelle der Bauanzeige auch für das anzeigepflichtige Bauvorhaben um die Erteilung der Baubewilligung angesucht werden.“
Darüber hinaus ist folgende Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LBGl Nr 101/2016 idF LBGl Nr 51/2020 (TROG 2016), maßgeblich:
„§ 41
Freiland
(1) Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind.
(2) Im Freiland dürfen errichtet werden:
a)
ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen; dabei ist die Ausführung einer betonierten Bodenplatte zulässig;
[…]“
IV.Rechtliche Erwägungen:
§ 30 Abs 3 TBO 2018 verpflichtet die Baubehörde dazu, im Fall der tatsächlichen Bewilligungspflicht eines angezeigten Bauvorhabens dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid entsprechend festzustellen.
Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs 3 vor, hat die Behörde eine entsprechende Feststellung zu treffen.
Aus dem Systemzusammenhang dieser Regelung sowie aus den dazu ergangenen erläuternden Bemerkungen ist zu erschließen, dass auch die Feststellung eines allfälligen Abweisungsgrundes nach § 34 Abs 3 innerhalb der festgeschriebenen Frist von zwei Monaten zu erfolgen hat (arg „liegt überdies ein Abweisungsgrund …“). Die erläuternden Bemerkungen
führen im Hinblick auf diese Regelungen in diesem Sinne aus, dass zur Vermeidung eines zusätzlichen Verwaltungsaufwandes und in Beabsichtigung, das Bauverfahren ohne Erfolgsaussichten nicht unnötig in die Länge zu ziehen, die Feststellung eines gegebenenfalls
vorzuliegenden Abweisungsgrundes in einem mit der Feststellung eines angezeigten Bauvorhabens als bewilligungspflichtig zu erfolgen hat.
Aufgrund der Aktenlage (Eingangsstempel der Baueingabe) steht fest, dass die Bauanzeige bei der belangten Behörde am 18.7.2017 einging. Der belangten Behörde wäre es daher im Sinne des § 30 Abs 3 TBO 2018 oblegen, die Bewilligungspflicht oder die bau- oder raumordnungsrechtliche Unzulässigkeit des gegenständlichen Bauvorhabens bis einschließlich
18.9. 2017 schriftlich festzustellen.
Dies ist jedoch nicht erfolgt. Ein solch behördliches Versäumnis kann aber nicht dazu führen, dass der Bauwerber, wenn er ein in Wahrheit baubewilligungspflichtiges Vorhaben zum Gegenstand einer Bauanzeige macht, durch das Verstreichen der Frist einen baubehördlichen Konsens erwirbt (VwGH 22.2.2012, 2011/06/0183).
Aus diesem Grund wurde durch die TBO-Novelle LGBl Nr 94/2016 eine Neufassung des Anzeigeregimes des § 23 TBO 2011 (nunmehr: § 30 TBO 2018) vorgenommen, wobei die Erläuternden Bemerkungen dazu ausführen wie folgt:
„Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 22.02.2012, 2011/06/0183, sowie jüngst 29.01.2016, Ra 2015/06/0133) gilt ein tatsächlich bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, das dem Anzeigeverfahren unterworfen worden ist, auch mit Ablauf der Untersagungsfrist nicht als bewilligt, es darf (vorerst) aber ausgeführt werden. Mit der nunmehrigen Neuregelung im Abs. 5 soll im Interesse der Rechtssicherheit vorgesehen werden, dass die sich aus der Bauanzeige ergebende Erlaubnis nach Ablauf von einem Jahr nach Erstattung der Bauvollendungsanzeige als Baubewilligung gilt. Um damit nicht Nachbarrechte unzulässig zu beeinträchtigen, wird den Nachbarn die Möglichkeit eröffnet, bis zum Ablauf dieser Frist einen Antrag auf Feststellung der Bewilligungspflicht einzubringen, womit sie in die Lage versetzt werden, die (allenfalls strittige) Frage der Bewilligungspflicht zu relevieren und für den Fall, dass diese tatsächlich gegeben ist, in einem ihre Nachbarrechte geltend zu machen. Wird die Bewilligungspflicht rechtskräftig festgestellt, so hat der Bauwerber innerhalb von sechs Monaten nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung anzusuchen, anderenfalls ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes einzuleiten ist. Wird der Antrag dagegen zurück- oder abgewiesen oder wird ein solcher Antrag gar nicht gestellt, so soll die Bewilligungsfiktion wie dargelegt eintreten. Maßgebend soll außer im Fall, dass durch eine zwischenzeitliche Gesetzesänderung die ehemals bestandene Bewilligungspflicht nachträglich weggefallen ist (womit auch kein Schutzinteresse mehr besteht), die Rechtslage am ersten Tag des Vorliegens der aus der Bauanzeige sich ergebenden Erlaubnis sein.“
Da das gegenständliche Bauvorhaben nach den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der zu LVwG-2018/31/1945 durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 23.10.2018 und den Ausführungen des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen GG in seinem Gutachten vom 25.3.2020, welches auf einen Lokalaugenschein vom 13.2.2020 verweist, noch nicht vollendet ist, da sowohl die Verblechung des Daches als auch das Eingangstor fehlen, ist davon auszugehen, dass die gesetzliche Fiktion des § 30 Abs 5 TBO 2018 im Gegenstandsfall nicht zur Anwendung gelangt.
Dementsprechend wird nunmehr zu erheben sein, ob es sich gegenständlich tatsächlich – wie von der belangten Behörde vermeint – um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, wobei das Kriterium der Ortsüblichkeit des gegenständlichen Holzstadels für die baurechtliche Qualifikation des Gebäudes, entweder anzeigepflichtig gemäß § 28 Abs 2 lit d TBO 2018 oder bewilligungspflichtig gemäß § 28 Abs 1 lit a TBO 2018, von zentraler Bedeutung ist:
Hinsichtlich der Qualifikation der Ortsüblichkeit liegen zwei einander widersprechende Gutachten des EE vom 27.6.2019 samt Ergänzung vom 30.9.2019 sowie seitens des FF vom 13.8.2019 samt Ergänzung vom 16.10.2019 vor.
Wie im Gutachten des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen GG vom 25.3.2020, ***, hinsichtlich des gewählten Bezugsraumes detailliert und schlüssig ausgearbeitet, ist davon auszugehen, dass für den Bezugsraum, der für die Ortsüblichkeit maßgeblich scheint, der Bereich zwischen X im Osten und der neuen Feuerwehrhalle im Westen herangezogen wird. Begründet wird dies überzeugend damit, dass es sich dabei um einen nahezu ebenen Landschaftsraum mit zusammenhängenden landwirtschaftlichen Flächen handle und Sichtbeziehungen sowohl in östlicher als auch in westlicher Richtung bestehen aber auch zwischen dem Sintwang und den Siedlungsstrukturen im Norden sowie dem Hangfuss des Schlossberges im Süden. Die Adresse 3 sowie die im Bereich des Hangfußes im Süden vereinzelten Feldgehölze und Solitärbäume stellen keine Einschränkungen der Sichtbeziehungen dar (siehe Abbildungen 2, 3, 4 und 5).
Auch der Grundgrenzkataster gemäß tiris-web Abfrage zeigt für den Bezugsraum ein überwiegendes einheitliches Bild kleingliedriger, schmaler und langer Parzellenstrukturen in Form von sogenannten Riemenparzellen, in der sich die landwirtschaftliche Nutzung wiederspiegelt (Abbildung 6). Der landwirtschaftliche Aspekt im Bezugsraum spiegle sich auch im Regionalprogramm Landwirtschaftliche Vorsorgeflächen Z und Umgebung wieder, abgesehen vom Bereich nördlich der Adresse 3. Dabei werde das Ziel verfolgt, große zusammenhängende Flächen mit hohen Bodenbonitäten für die landwirtschaftliche Produktion zu sichern (Abbildung 7).
Demgegenüber erstrecke sich der Bezugsraum im Gutachten EE ausschließlich auf den Bereich (ca 120 Meter) südlich entlang der Adresse 3 und ergeben sich dabei nur zwei Vergleichsobjekte, die im unmittelbaren Nahebereich zum nicht fertiggestellten Holzstadel auf Gst **1 KG Y stehen.
Dementsprechend wurden vom Amtssachverständigen GG – entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur, wonach das Beobachtungsgebiet gegebenenfalls auszuweiten ist (vgl VwGH vom 31.1.2008, 2007/06/0219) - in seinem Gutachten vom 25.3.2020 dreizehn Vergleichsobjekte für die Beurteilung der Ortsüblichkeit des gegenständlich anzeigten Holzstadels zugrunde gelegt.
Dabei wurde attestiert, dass der gegenständlich angezeigte Holzstadel hinsichtlich der Art und der Größe jedenfalls als ortsüblich im Bezug auf die vorhandenen Holzstädel im Bezugsraum anzusehen ist.
Lediglich hinsichtlich der Beschaffenheit der Holzstädel wurde vom raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen ausgeführt, dass diverse, näher angeführte Abweichungen gegeben sind, wobei im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 2.7.2020 geklärt werden konnte, dass die monierte Ortgangverblechung, das Colorblech und der Schneefang auch bei anderen vergleichbaren Städeln in unmittelbarer Nähe vorhanden sind.
Lediglich die aus gehobelten und lasierten Holzbrettern in gelbbraun glänzender Farbe ausgestaltete Fassade weicht vom umgebenden bestand ab. Dazu wurde seitens des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 2.7.2020 ausgeführt, dass aus seiner Sicht nichts gegen das äußere Erscheinungsbild der Fassade einzuwenden wäre, wenn die Fassade eine sägeraue Anmutung hätte.
Der im Sinne eines Kompromissvorschlages angebotenen Umgestaltung der Fassade des Holzstadels in Richtung einer sägerauen Anmutung seitens des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 2.7.2020, wurde vom in der Verhandlung anwesenden Vertreter der belangten Behörde aus nicht näher angeführten Gründen nicht nähergetreten.
Aus rechtlicher Sicht ist diesbezüglich auszuführen, dass die Qualifikation der Ortsüblichkeit hinsichtlich der Art, Größe und Beschaffenheit, in normativer – und schon gar nicht in kumulativer - Form verankert ist.
Diese Begrifflichkeiten wurden vielmehr als Auslegungsbehelf der Ortsüblichkeit in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entwickelt und ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass eine gesamthafte Betrachtung und Gewichtung dieser Kriterien zu erfolgen hat und nicht bereits jegliche Devianz eines Parameters dazu führt, dass die Ortsüblichkeit eines Holzstadels als nicht gegeben erachtet wird.
Die vom raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen monierte Ausmauerung mit Betonsockelsteinen zwischen den Einzelfundamenten ist spätestens durch die Novellierung des Tiroler Raumordnungsgesetzes mit LBGl Nr 110/2019, in Kraft getreten mit 1.1.2020, wonach die Ausführung ortsüblicher Städel in Holzbauweise (fortan) selbst mit einer betonierten Bodenplatte zulässig ist, als gesetzeskonform zu qualifizieren.
Von zentraler Bedeutung ist daher, dass der anzeigte Holzstadel in puncto Art und Größe den Vergleichsobjekten entspricht, wohingegen - wie anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 2.7.2020 festgestellt wurde – als einzige signifikante Abweichung verbleibt, dass bei der Fassade des gegenständlich anzeigten Holzstadels gehobelte statt sägeraue Bretter Verwendung fanden, welche zudem mit einer zugegeben markant in Erscheinung tretenden gelb-bräunlichen Lasur versehen wurden.
Im Rahmen einer solchen Gesamtbetrachtung, bei der die ortsüblichen Elemente den Abweichungen gegenüberzustellen sind, erhellt somit, dass allein die Verwendung nicht gehobelter, lasierter Fassadenbretter nicht dazu führen kann, dass ein ansonsten ortsüblicher Holzstadel zu einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben wird.
Dieser Beurteilung entspricht der Umstand, dass die höchstgerichtliche Rechtsprechung (vgl etwa VwGH vom 30.1.2008, 2007/06/0219) die Frage der Ortsüblichkeit weder als reine Rechtsfrage noch als reine Sachfrage sondern als gemischte Frage qualifiziert hat.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aus der gegenständlich höherwertigen Ausgestaltung des Holzstadels insofern keinen Nutzen ziehen kann, zumal gemäß § 42a Abs 2 erster TROG 2016 eine (allfällig spätere) Verwendungszweckänderung zu Wohnzwecken ohnedies nicht in Betracht kommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und auszusprechen, dass der anzeigte Holzstadel in der eingebrachten Form iSd § 30 Abs 4 dritter Fall TBO 2018 zustimmend zur Kenntnis genommen wird.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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