LVwG T LVwG-2020/25/1355-1

LVwG-2020/25/1355-1Landesverwaltungsgericht10.07.2020

Regest

Neufestsetzung der Beitragsanteile

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/25/1355-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.25.1355.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse 1, Z, vom 15.06.2020, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 20.05.2020, Zl ***, betreffend Verfahren gemäß § 22 Abs 5 TStG,

zu Recht (erkannt):

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Im bekämpften Bescheid änderte der Bürgermeister der Gemeinde Z die Beitragsanteile der Interessenten in § 3 der Satzung der Interessentenstraße „Adresse 2“ (Hauptweg sowie Stichwege „Adresse 3“ und „Adresse 4“) und wies die Einsprüche von fünf Interessenten, darunter AA, Adresse 1, ab.

Aufgrund der geänderten Beitragsberechnung ergeben sich für den Interessenten AA betreffend den Hauptweg „Adresse 2“ anstatt bisher 3,83 neu 7,65 Beitragsanteile sowie für den Stichweg „Adresse 4“ statt bisher 13,03 Beitragsanteilen neu 26,06 Beitragsanteile.

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der AA ausführt, dass die Beitragsberechnung für sein Objekt Adresse 1 rechtswidrig durchgeführt worden sei, da es sich laut Baubescheid aus dem Jahr 2000 immer noch um ein Einfamilienhaus handle. Baurechtlich seien seitens der Baubehörde bei seinem Objekt keinerlei Änderungen durchgeführt worden, welche höhere Beitragsanteile rechtfertigen würden. Es werde deshalb um eine Neuberechnung der Beitragsanteile ersucht.

II.Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.02.2008, Zl ***, wurden die Weganlage „Adresse 2“ (Hauptweg sowie Stichwege „Adresse 3“ und „Adresse 4“) zur Interessentenstraße erklärt, die Straßeninteressentschaft gebildet und die dementsprechende Satzung erlassen. In § 3 dieser Satzung wurden dann die Beitragsanteile der Interessenten festgelegt. Dabei trafen AA für den Hauptweg 3,83 Beitragsanteile und für den Stichweg „Adresse 4“ 13,03 Beitragsanteile.

Die Bemessung der Beitragsanteile beruhte im Jahr 2008 einerseits auf der benützten Straßenlänge jeweils bis zum Grundstücksende und andererseits nach Baugrundstücken. Der Grund dafür lag darin, dass es sich damals im Wesentlichen um ein reines Wohngebiet mit einzelnen Baugrundstücken und einem Haushalt pro Wohnhaus handelte.

Mit Schreiben der Straßeninteressentschaft Adresse 2 vom 24.09.2019 wurde beim Bürgermeister die Neufestlegung der Beitragsanteile beantragt. Da sich die Verhältnisse seit der Gründung der Straßeninteressentschaft dadurch wesentlich geändert haben, dass bei verschiedenen Interessenten mehr als ein Haushalt vorhanden ist (teilweise bis zu vier Wohnungen statt bisher einer Wohnung) wurde für die Berechnung der Beitragsanteile auch die Anzahl der Haushalte pro Wohnobjekt mitberücksichtigt. In die Beitragsberechnung wurden sogenannte „Haushaltsanteile“ neu aufgenommen.

Im Haus Adresse 1 sind unter der Tür Nr 1 AA, BB, CC und DD gemeldet. Unter Tür Nr 2 ist in diesem Wohnhaus EE seit 24.10.2014 aufrecht gemeldet.

Für das Objekt Adresse 1 wurden bei der Berechnung der Beitragsanteile zwei Wohnungen berücksichtigt, wodurch sich für AA für den Hauptweg „Adresse 2“ 7,65 Beitragsanteile und für den Stichweg „Adresse 4“ 26,06 Beitragsanteile ergeben.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Gemeinde Z.

IV.Rechtslage:

Im gegenständlichen Verfahren ist folgende Bestimmung des Tiroler Straßengesetzes maßgeblich:

„§ 22

Beitragsanteile

(1) Die Straßenbaulast und die Kosten der Verwaltung für eine öffentliche Interessentenstraße sind von den Interessenten entsprechend den in der Satzung festgelegten Beitragsanteilen zu tragen.

(2) Wird eine Straßeninteressentschaft durch Bescheid gebildet, so sind die Beitragsanteile entsprechend dem verkehrsmäßigen Vorteil der öffentlichen Interessentenstraße für die einzelnen Interessenten festzusetzen. Hiebei ist insbesondere auf das Ausmaß und die Nutzungsmöglichkeit der erschlossenen Grundstücke sowie auf die Art und den Umfang der Benützung der Straße durch die Benützer der öffentlichen Verkehrseinrichtungen im Sinne des § 16 Abs. 3 lit. b entsprechend Bedacht zu nehmen. Die als Interessenten in Betracht kommenden Personen haben den Organen der Behörde die zur Ermittlung der Art und des Umfanges der Benützung der Straße erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihnen Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen zu gewähren.

(3) Entspricht der aus dem Winterdienst sich ergebende verkehrsmäßige Vorteil für die einzelnen Interessenten nicht dem Verhältnis der nach Abs. 2 festgesetzten Beitragsanteile, so sind für die Kosten des Winterdienstes gesonderte Beitragsanteile festzusetzen.

(4) Entspricht der aus einem Ausbau einer öffentlichen Interessentenstraße sich ergebende verkehrsmäßige Vorteil für die einzelnen Interessenten nicht mehr dem Verhältnis der bisher festgesetzten Beitragsanteile, so sind für die Kosten dieses Ausbaues und der künftigen Erhaltung die Beitragsanteile neu festzusetzen.

(5) Haben sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung der Beitragsanteile maßgebend waren, wesentlich geändert, so hat die Behörde auf Antrag der Straßeninteressentschaft oder eines Interessenten die Beitragsanteile neu festzusetzen, sofern sie nicht durch eine entsprechende Änderung der Satzung neu festgelegt wurden. Jene Interessenten, deren Beitragsanteil sich erhöht, haben einen zusätzlichen Beitrag zu den von der Straßeninteressentschaft bisher getragenen Kosten des Baues der öffentlichen Interessentenstraße an die Straßeninteressentschaft zu leisten. Die Höhe dieses zusätzlichen Beitrages ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Beitrag, den der betreffende Interessent zu den von der Straßeninteressentschaft zu tragenden Kosten des Baues der öffentlichen Interessentenstraße im Falle ihres Neubaues im Zeitpunkt der Änderung der für die Festsetzung der Beitragsanteile maßgebenden Verhältnisse nach dem bisherigen Beitragsanteil leisten müßte, und jenem Beitrag zu diesen Kosten, den er nach dem neuen Beitragsanteil leisten müßte.“

V.Erwägungen:

Der Beschwerdeführer AA fordert eine Beibehaltung der Berechnungsgrundlage für die Beitragsanteile auf Grundlage der benützten Straßenlänge einerseits und nach den Baugrundstücken ohne nähere Differenzierung. Dabei dürfte es seiner Meinung nach keinen Unterschied ergeben, wie viele Personen in einem Objekt wohnen und wie viele Autos diese Personen benützen. Da es keine Änderung seiner Baubewilligung aus dem Jahr 2000 gebe, habe sich die Einstufung weiterhin nur daran zu orientieren. Baurechtlich handle es sich weiterhin um ein Einfamilienhaus, an dem keine Änderungen durchgeführt wurden, welche höhere Beitragsanteile rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer erachtet die bescheidmäßig durchgeführte Neuberechnung der Beitragsanteile als rechtswidrig.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 22 Abs 2 TStG festlegt, dass bei einer durch Bescheid gebildeten Straßeninteressentschaft die Beitragsanteile entsprechend dem verkehrsmäßigen Vorteil der öffentlichen Interessentenstraße für die einzelnen Interessenten festzusetzen sind. Hierbei ist insbesondere auf das Ausmaß und die Nutzungsmöglichkeit der erschlossenen Grundstücke sowie auf die Art und den Umfang der Benützung der Straße durch die Benützer der öffentlichen Verkehrseinrichtungen im Sinne des § 16 Abs 3 lit b entsprechend Bedacht zu nehmen. Das Gesetz sieht keine Bindung der Festlegung der Beitragsanteile an fixe Kriterien wie beispielsweise Baubewilligungsbescheide oder Straßenlängen vor, da es dermaßen viele unterschiedliche Erschließungsinteressen geben kann, dass diese im Gesetz niemals alle aufgezählt werden könnten. Aus diesem Grund spricht das Gesetz nur allgemein davon, dass die Beitragsanteile entsprechend dem verkehrsmäßigen Vorteil für die einzelnen Interessenten festzusetzen sind. Die Bestimmung des verkehrsmäßigen Vorteils ist jeweils individuell von den Gegebenheiten der Straße und der Erschließungszwecke anhängig; dabei wird die Streckenlänge zum jeweiligen Interessenten regelmäßig von nicht unerheblicher Bedeutung sein, es fließen aber auch noch eine Reihe weiterer nicht von vorne herein bestimmbarer Kriterien in die Bemessung ein. Dafür maßgeblich ist, dass es sich hierbei um sachliche Kriterien handelt und alle Interessenten nach demselben Beurteilungsschlüssel eingestuft werden. Die konkrete Berechnung aufgrund der im Vorhinein festgelegten Kriterien stellt dann eine Aufgabe für eine Fachkraft aus diesem Sachgebiet dar.

Wenn die belangte Behörde aufgrund des Umstandes, dass inzwischen nicht nur Wohnhäuser mit nur einem Haushalt durch die gegenständliche Interessenstraße erschlossen werden, sondern auch Objekte mit bis zu vier Wohnungen, diesen Umstand als wesentliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse ansieht, ist dies einerseits nachvollziehbar und stellt es andererseits kein unsachliches Bewertungskriterium dar, die Anzahl der Haushalte bei der Bewertung des verkehrsmäßigen Vorteiles einzubeziehen. Dies erfolgt nicht nur beim Beschwerdeführer AA so, sondern bei sämtlichen Interessenten. Damit ist eine sachliche Gleichbehandlung aller Interessenten gegeben. Tatsache ist, dass im Wohnhaus Adresse 1 des Beschwerdeführers zwei Haushaltsgemeinschaften unter zwei verschiedenen Türnummer gemeldet sind, weshalb die Heranziehung der Bewertungsgrundlage von zwei Wohnungen im Haus des AA sachlich gerechtfertigt ist und im Einklang mit dem Tiroler Straßengesetz steht. Dafür bedarf es keiner geänderten Baubewilligung oder keiner Vergrößerung des Bestandsobjektes.

Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass die belangte Behörde die Neufestsetzung des verkehrsmäßigen Vorteils der einzelnen Interessenten aufgrund sachlicher, nachvollziehbarer und für alle Interessenten gleichermaßen geltender Kriterien durchgeführt hat, weshalb keinerlei Grund für eine Neuberechnung der Beitragsanteile besteht. Da der bekämpfte Bescheid im Einklang mit dem Tiroler Straßengesetz ergangen ist und die behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hohenhorst

(Richter)

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