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LVwG-2020/11/1326-1Landesverwaltungsgericht10.07.2020
Bebauungsfrist
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Purtscher über die Beschwerde des AA, vertreten durch die BB GmbH, diese vertreten durch CC, Adresse 1, Z, gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.05.2020, Zl ***, betreffend eine Feststellung nach § 11 Abs 3 TGVG,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Kaufvertrag vom 30.06./07.07.2009 hat DD die Liegenschaft in EZ *** GB Y, allein bestehend aus dem Gst **1 mit 546 m², an AA verkauft.
Dieses Rechtsgeschäft wurde am 27.07.2009 der Bezirkshauptmannschaft Z angezeigt; am 29.07.2009 hat die Bezirkshauptmannschaft Z eine Bestätigung gemäß § 25a Abs 2 TGVG ausgestellt.
Aufgrund eines entsprechenden Antrages hat die Bezirkshauptmannschaft Z mit Bescheid vom 08.07.2013, Zl ***, die fünfjährige Frist zur Bebauung des Grundstückes um weitere fünf Jahre bis zum 28.07.2019 (und damit auf insgesamt 10 Jahre) erstreckt.
Mit Bescheid vom 29.05.2020, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Z den Antrag des AA auf neuerliche Verlängerung der Bebauungsfrist abgewiesen (Spruchpunkt 1.) und darüber hinaus gemäß § 11 Abs 3 TGVG festgestellt, dass das Gst **1 der Liegenschaft in EZ *** GB Y nicht innerhalb der zehnjährigen Bebauungsfrist, das ist bis zum 28.07.2019, dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut wurde (Spruchpunkt 2.).
Gegen Spruchpunkt 2. hat der nunmehr rechtsfreundlich vertretene AA fristgerecht Beschwerde erhoben und begründend ausgeführt, dass das gegenständliche Gst **1 als Garten für das – mit einem Wohnhaus bebaute – nordwestlich angrenzende Gst **2 genutzt werde. Entsprechend dem Grundbuch habe das mit einem Wohnhaus bebaute Gst **2 eine Gartenfläche im Ausmaß von 367 m² und das als Garten genutzte Gst **1 ein Ausmaß von 546 m², somit insgesamt eine Gartenfläche im Ausmaß von 913 m². Gartenflächen in diesem Ausmaß seien in diesem Teil der Gemeinde keine Seltenheit. So würden beispielsweise benachbarte Grundstücke Gartenflächen im Ausmaß von 829 m² bzw im Ausmaß von 833 m² aufweisen. Die belangte Behörde gehe entsprechend § 11 Abs 1 TGVG davon aus, dass das gegenständliche Grundstück einem „der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut“ werden müsse. Das heiße aber, dass auch ein anderer der Flächenwidmung entsprechender Verwendungszweck zulässig sein könne. Eine Gartennutzung im Zusammenhang mit einem Wohnhaus sei aber wohl ein der Flächenwidmung Bauland entsprechender Verwendungszweck. Es werde daher bezüglich der Feststellung in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden.
II.Sachverhalt:
AA hat mit Kaufvertrag vom 30.06./07.07.2009 die Liegenschaft in EZ *** GB Y, alleinbestehend aus dem Gst **1 mit 546 m² gekauft. Im Zusammenhang mit der Anzeige dieses Rechtsgeschäftes an die Grundverkehrsbehörde bzw im Kaufvertrag selbst hat der Käufer erklärt, dieses Grundstück innerhalb von fünf Jahren zu bebauen.
Am 29.07.2009 hat die Bezirkshauptmannschaft Z eine Bestätigung der Anzeige im Sinne des § 25a Abs 2 TGVG ausgefertigt.
Die Bebauungsfrist wurde in weiterer Folge aufgrund eines entsprechenden Antrages mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.07.2013, Zl ***, um weitere fünf Jahre, bis zum 28.07.2019, verlängert.
Das Gst **1 der Liegenschaft in EZ *** GB Y ist entsprechend dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y als Bauland (Wohngebiet) ausgewiesen; eine Bebauung dieses Grundstückes ist bisher nicht erfolgt.
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen konnten unbedenklich aufgrund der Unterlagen im Behördenakt sowie dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen werden. Dass das verfahrensgegenständliche Grundstück bisher nicht bebaut wurde, ergibt sich ebenfalls aus den Unterlagen im Behördenakt und ist unstrittig.
IV.Rechtslage:
Die Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996 idF LGBl Nr 15/2009 – diese Fassung stand im Zeitpunkt der Ausstellung der gegenständlichen Bestätigung in Geltung – lauten auszugsweise:
„3. Abschnitt
Rechtserwerbe an Baugrundstücken
§ 9
Erklärungspflicht
(1) Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an Baugrundstücken zum Gegenstand haben, bedürfen einer Erklärung nach § 11 Abs. 1 oder 2:
a)den Erwerb des Eigentums;
…
§ 11
Inhalt der Erklärung, Frist für die Bebauung
…
(2) Beim Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück hat der Rechtserwerber zu erklären, dass
a)durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll und
b)das Grundstück innerhalb der Frist nach Abs. 3 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, werden soll, es sei denn, dass das Grundstück aufgrund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich ist.
(3) Ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb von fünf Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen. Ist das Grundstück demnach mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung, wie einer Garage, eines Geräteschuppens, eines Bienenhauses, eines Gartenhäuschens und dergleichen, nicht als Bebauung. Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag des Rechtserwerbers die im ersten Satz bestimmte Frist im erforderlichen Ausmaß einmalig verlängern, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe hierfür vorliegen. …
(4) Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Abs. 3 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde. ...
Verfahren
§ 23
Anzeigepflicht
(1) Jedes Rechtsgeschäft und jeder Rechtsvorgang, das (der) nach den §§ 4, 9 und 12 Abs. 1 der Genehmigungspflicht bzw. der Erklärungspflicht unterliegt, ist vom Rechtserwerber binnen acht Wochen nach Abschluss des betreffenden Rechtsgeschäftes oder Rechtsvorganges der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das betreffende Grundstück liegt, schriftlich anzuzeigen; dies gilt nicht im Falle des § 15 erster Satz. Die Anzeige kann auch durch den Veräußerer erfolgen. Bei Rechtserwerben, die eines Notariatsaktes bedürfen, obliegt die Anzeigepflicht dem Notar.
…
§ 25a
Bestätigung über Ausnahmen von der Erklärungspflicht,
Bestätigung der Anzeige
…
(2) Erfüllt die Anzeige über einen Rechtserwerb an einem Baugrundstück die Erfordernisse nach § 23, so hat die Grundverkehrsbehörde eine Bestätigung über die erfolgte Anzeige auszustellen.
….“
Das TGVG – in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 51/2020 – lautet auszugsweise:
„§ 11
Inhalt der Erklärung, Frist für die Bebauung
(1) Beim Rechtserwerb an einem Grundstück nach § 9 Abs. 1 hat der Rechtserwerber zu erklären, dass das Grundstück innerhalb der Frist nach Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, werden soll, es sei denn, dass das Grundstück aufgrund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich ist.
(2) Ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb folgender Fristen dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen:
a)wenn der Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück im Gewerbe- und Industriegebiet im Sinn des § 39 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 oder in jenen Teilen von Mischgebieten, für die eine Festlegung nach § 40 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 vorliegt, zum Zweck der Erweiterung einer gewerblichen oder industriellen Anlage erfolgt und das Grundstück hierfür geeignet ist, eine hierfür angemessene Fläche aufweist und an ein Grundstück im Eigentum des Erwerbers unmittelbar angrenzt oder zumindest in der unmittelbaren Nähe zu diesem liegt, innerhalb von 20 Jahren,
b)in allen anderen Fällen innerhalb von zehn Jahren.
Die Fristen nach lit. a und b beginnen ab dem Eingang der Anzeige nach § 23 Abs. 1 bei der Grundverkehrsbehörde zu laufen, im Fall des Rechtserwerbs an Grundstücken, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehenen Bereiche liegen, jedoch erst mit dem Vorliegen der entsprechenden Flächenwidmung. Zeiträume, in denen es aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, das Grundstück dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, sind in diese Fristen nicht einzurechnen. Ist das Grundstück nach der entsprechenden Flächenwidmung mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung im Sinn des § 2 Abs. 3 zweiter Satz nicht als Bebauung.
(3) Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, oder entgegen einer Vereinbarung nach § 6 Abs. 9 lit. c nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 lit. b ab dem Vorliegen der entsprechenden Flächenwidmung für Zwecke des geförderten Wohnbaus verwendet, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.
§ 40
Übergangsbestimmung
(1) Ist am 1. Oktober 2016 die Frist von fünf Jahren nach § 11 Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2013 noch nicht abgelaufen, so verlängert sich diese Frist auf zehn Jahre, gerechnet ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs. 2.
…“
V.Erwägungen:
Vorauszuschicken ist, dass Spruchpunkt 1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.05.2020, Zl *** (Abweisung des Antrages auf neuerliche Verlängerung der Bebauungsfrist), nicht bekämpft wurde und folglich in Rechtskraft erwachsen ist.
Auszugehen ist weiters davon, dass das in Rede stehende Grundstück bisher nicht bebaut wurde. Strittig ist, ob hierüber der von der belangten Behörde in Spruchpunkt 2. erlassene Feststellungsbescheid (an den das TGVG bedeutsame Konsequenzen knüpft) ergehen durfte.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung nicht nur die Sachlage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, sondern grundsätzlich (sofern nicht etwa Übergangsbestimmungen Gegenteiliges anordnen) auch die im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Rechtslage zugrunde zu legen hat (vgl zB das Erkenntnis vom 09.09.2015, Ro 2015/03/0032).
Durch die Übergangsbestimmung des § 40 Abs 1 TGVG wurden die bereits laufenden Fristen für die Bebauung, die bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 95/2016 (= 1.10.2016) fünf Jahre betrugen, auf zehn Jahre verlängert, wenn sie bei Inkrafttreten der letztgenannten Novelle noch nicht abgelaufen waren. Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage LGBl Nr 95/2016 stellen in diesem Zusammenhang klar, dass Fälle, in denen die Grundverkehrsbehörde die fünfjährige Bebauungsfrist auf Antrag des Rechtserwerbers aufgrund besonderer berücksichtigungswürdiger Gründe bescheidmäßig bereits verlängert hat, nicht unter diese Übergangsregelung fallen, da hier ja bereits eine – bezogen auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls – angemessene Verlängerung der Bebauungsfrist erfolgt ist.
Vorliegend ist eine bescheidmäßige Verlängerung der ursprünglichen Bebauungsfrist von fünf Jahren auf 10 Jahre erfolgt. Die Übergangsregelung des § 40 Abs 1 TGVG kommt daher nicht zur Anwendung bzw ist nicht von Relevanz.
Die von der Verwaltungsbehörde getroffene Feststellung, wonach das Gst **1 der Liegenschaft in EZ *** GB Y nicht innerhalb der insgesamt zehnjährigen Bebauungsfrist – welche Ende Juli 2019 geendet hat – bebaut und damit auch nicht dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt wurde, erweist sich im Ergebnis als zutreffend. Soweit der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vermeint, die derzeitige Nutzung dieses Grundstückes als Gartenfläche „stelle einen der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck dar“, verkennt er die Rechtslage. Der 3. Abschnitt des TGVG zielt ohne Zweifel – und das auch verfassungsrechtlich unbedenklich – darauf ab, zu verhindern, dass ein raumordnungspolitisch unerwünschter Zustand (nämlich eine dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan dadurch widersprechende Nutzung, dass ein als Bauland gewidmetes Grundstück unverbaut ist) perpetuiert wird (so beispielsweise der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 20.06.2012, B 486/12). Als Bauland gewidmete Grundstücke sind also einer Bebauung zuzuführen, wobei eine Bebauung allein mit Gebäuden von untergeordneter Bedeutung, wie beispielsweise Garagen, Geräteschuppen, Bienenhäuser oder Gartenhäuschen, nicht ausreicht (vgl § 11 Abs 2 letzter Satz und § 2 Abs 3 zweiter Satz TGVG).
Soweit der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren Umstände ins Treffen geführt hat, die einer Bebauung entgegenstehen, ist auf Folgendes hinzuweisen: Sache des gegenständlichen Verfahrens ist bloß die Feststellung gemäß § 11 Abs 3 erster Satz TGVG, dass die Frist zur Bebauung des Grundstückes abgelaufen ist. Davon zu unterscheiden sind die in § 11 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz leg cit normierten Folgewirkungen einer solchen Feststellung, bei denen es ua auch auf das Vorliegen von Umständen, die ohne Verschulden des Beschwerdeführers eingetreten sind, ankommt. Die vom Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren ins Treffen geführten Hindernisse für die zeitgerechte Bebauung seines Grundstückes waren daher nicht im gegenständlichen Feststellungsverfahren zu klären, sondern sind gegebenenfalls im Rahmen der Entscheidung über das Absehen von der Versteigerung zu berücksichtigen (vgl insgesamt das Erkenntnis des VwGH vom 22.06.2017, Ra 2017/11/0077-4).
Im Ergebnis ist der bekämpfte Feststellungsbescheid sohin zu Recht ergangen; der erhobenen Beschwerde kommt folglich keine Berechtigung zu, weshalb diese abzuweisen war.
Auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte – auch unter dem Gesichtspunkt des Art 6 EMRK – verzichtet werden, zumal die Frage des Fristablaufs eine Rechtsfrage darstellt (vgl VwGH 02.05.2016, Zl Ra 2016/11/0043, mit dem Verweis insbesondere auf das Urteil des EGMR vom 18.07.2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist die ordentliche Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Wortlaut des § 11 Abs 3 TGVG normiert unzweifelhaft die Verpflichtung der Behörde, immer dann, wenn eine Bebauung unterblieben ist, dies festzustellen. Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage ist nicht davon auszugehen, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl VwGH 24.09.2014, Zl Ra 2014/03/0027). Im Übrigen liegt gegenständlich auch einschlägige und einheitliche Rechtsprechung der Höchstgerichte vor (vgl die zitierten Entscheidungen). Es war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christoph Purtscher
(Präsident)
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