projekte
LVwG-2020/45/0897-4•LVwG T LVwG-2020/45/0897-4
LVwG-2020/45/0897-4Landesverwaltungsgericht09.07.2020
Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern;<br/>Auflagen nicht entsprochen;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des Herrn AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.04.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.04.2020, Zl ***, wurden dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.04.2020 bis 31.10.2020 Leistungen der Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes, Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes, Schutz bei Krankheit) gewährt. Dabei wurde beim Mindestsatz von Euro 516,01 eine Richtsatzkürzung gemäß § 19 Abs 1 lit c TMSG in der Höhe von 66% vorgenommen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 17 Abs 1 TMSG der Hilfesuchende verpflichtet sei, privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar sei. Sollte der Mindestsicherungsbezieher der Verpflichtung nach § 17 Abs 1 TMSG nicht nachkommen, könne die Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG gemäß § 19 Abs 1 lit c TMSG gekürzt werden. Der Beschwerdeführer sei mit den Bescheiden vom 16.05.2018, 11.12.2018, 29.04.2019 und 20.09.2019 aufgefordert worden, seine Unterhaltsansprüche gegenüber seinen Kindern gerichtlich geltend zu machen. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer mit den Bescheiden vom 16.05.2018, 11.12.2018, 29.04.2019 und 20.09.2019 darauf hingewiesen worden, dass die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 19 Abs 1 lit c TMSG gekürzt werden könne, wenn der Mindestsicherungsbezieher seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolge. Da die Unterhaltsansprüche gegenüber seinen Kindern bis dato nicht gerichtlich geltend gemacht worden seien und der Beschwerdeführer somit seine Ansprüche gegenüber Dritten wiederholt nicht in zumutbarer Weise verfolgt habe, sei die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 19 Abs 1 lit c TMSG zu kürzen (minus 66%).
Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 03.05.2020 fristgerecht eine Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben. Darin führte er begründend aus, dass für seine Kinder BB und CC im Zusammenhang mit der COVID-Pandemie Einkommenskürzungen wegen Kurzarbeit entstanden seien, die zu berücksichtigen seien. Zudem sei der Dienstgeber von BB insolvent und diese habe somit kein Einkommen mehr, der gesamte Lohn für die Monate März und April 2020 sei vom Dienstgeber bisher ausständig geblieben und habe sie somit ab dem 01.03.2020 über kein Einkommen mehr verfügt. Diese Faktoren und Einflüsse hätten im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung gefunden, obwohl triftige Einkommensveränderungen im gemeinsamen Haushalt zum Zeitpunkt der Antragstellung bestanden hätten und diese der Behörde rechtzeitig vor dem Bescheiderlass übermittelt worden seien, die erhebliche Auswirkungen auf eine veränderte Leistungsbemessung nach dem TMSG bewirkt hätten. Zudem wandte er sich gegen die Richtsatzkürzung von 66% und führte aus, dass bereits der Vorbescheid vom 20.09.2019 eine Kürzung in dieser Höhe vorgesehen hätte und diese Bescheide einer Begrenzungs- und Leistungsdauer unterliegen würden. Mit Ablauf des Leistungszeitraumes dieses Bescheides (01.10.2019 bis 31.02.2020) habe die Richtsatzkürzung in dieser Höhe geendet und müsse nunmehr wieder stufenweise vorgenommen werden. Er führte weiters aus, dass die tatsächlich zugesprochene (gekürzte) Mindestsicherungsleistung nicht bedarfsdeckend sei. Abschließend stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in einem möglichen Verfahren des Landesverwaltungsgerichtes „mit der Hinzuziehung einer anwaltlichen Vertretung“.
Mit Beschluss das Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 26.05.2020, Zl ***, wurde dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht stattgegeben.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 19.06.2020 fand am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer erörtert wurde.
II.Sachverhalt:
Der am 20.06.1971 geborene Beschwerdeführer lebt mit seiner Lebensgefährtin und seinen zwei volljährigen Kindern, BB und CC, im gemeinsamen Haushalt in einer Mietwohnung in Z, Adresse 1.
Der Beschwerdeführer war zuletzt 2011 erwerbstätig und bezieht laufend Leistungen der Mindestsicherung. Er hat am 19.03.2020 den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz gestellt.
Die Tochter des Beschwerdeführers, BB, hat bis im März 2020 bei der Firma DD GmbH in einem Modegeschäft im Kaufhaus Tyrol gearbeitet. Aufgrund der Insolvenz des Unternehmens ist dieses Dienstverhältnis nicht mehr aufrecht. Sie hat sich mit ihren Lohnansprüchen für März und April 2020 dem Konkursverfahren angeschlossen und bis dato keine Auszahlungen für diese Monate erhalten. Seit 05.05.2020 bezieht sie Arbeitslosengeld in der Höhe von Euro 25,13 täglich und ist arbeitssuchend.
Der Sohn des Beschwerdeführers, CC, arbeitet bei der Firma EE und ist seit April 2020 in Kurzarbeit, die voraussichtlich bis zum 19.09.2020 verlängert wird. Sein monatliches Nettoeinkommen betrug im März 2020 Euro 2.388,73; infolge Kurzarbeit in den Monaten April 2020 Euro 1.442,70 bzw im Mai 2020 Euro 1.681,38.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.05.2018, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer erstmals aufgefordert, Unterhaltsansprüche gegenüber seinen Kindern gerichtlich geltend zu machen. Mit Bescheid vom 11.12.2018, Zl ***, erfolgte erstmals eine Kürzung gemäß § 19 Abs 1 lit c TMSG in der Höhe von 33%, da der Beschwerdeführer seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt hatte. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 03.04.2019, LVwG-2019/15/0008-5, wurde die Kürzung in der Höhe von 33% bestätigt und die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass der Kürzungstatbestand iSd § 19 Abs 1 lit c TMSG verwirklicht wurde. In den Folgebescheiden vom 29.04.2019, Zl ***, sowie vom 20.09.2019, Zl ***, erfolgte eine Kürzung des Richtsatzes in der Höhe von jeweils 66%, da der Beschwerdeführer weiterhin keine Schritte unternommen hatte, seine Unterhaltsansprüche geltend zu machen; diese Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen. In sämtlichen Bescheiden vom 16.05.2018, 11.12.2018, 29.04.2019 und 20.09.2019, wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich dazu aufgefordert, seine privatrechtlichen Unterhaltsansprüche gegenüber seinen beiden Kindern geltend zu machen, widrigenfalls Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gekürzt werden könnten. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.04.2020, Zl ***, erfolgte wiederum eine Kürzung des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes von 66%.
Der Beschwerdeführer hat unstrittig keine gerichtlichen Schritte zur Verfolgung möglicher Unterhaltsansprüche gegenüber seinen beiden Kindern gesetzt. Er hat einmal im Jahr 2017 einen Anwalt zwecks Rechtsberatung konsultiert und hat 2018 einmal bei der Rechtsanwaltskammer vorgesprochen, um sich hinsichtlich einer möglichen Verfahrenshilfe in einem allfälligen Unterhaltsverfahren zu erkundigen.
III.Beweiswürdigung:
Dieser entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und war nicht strittig. Die festgestellten Einkommen der Kinder des Beschwerdeführers ergeben sich dabei aus den vorgelegten Einkommensnachweisen.
Der Beschwerdeführer hat insbesondere die Tatsache, dass er keinerlei Schritte zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Unterhaltsansprüche gegenüber seinen Kindern gesetzt und damit den Auflagen der Bescheide nicht entsprochen hat, außer Streit gestellt. Ebenso hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass ihm aufgrund der Bescheide der belangten Behörde schon bewusst war, dass die belangte Behörde von ihm fordere, Unterhaltsansprüche gegenüber seinen Kindern gerichtlich geltend zu machen. Zudem wurde auch im angeführten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 03.04.2019, LVwG-2019/15/0008-5, klargestellt, dass die Verpflichtung zur Verfolgung der Unterhaltsansprüche besteht.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBL Nr 99/2010 idF LGBL Nr 138/2019, lauten wie folgt:
„§ 5
Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:
a)für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.;
b)für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind,
1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe 75 v.H.,
2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe 56,25 v.H.;
c)für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird 75 v.H.;
d)für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben 56,25 v.H.;
e)für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,
1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H.,
2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer
leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H.,
3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen
aa)für die älteste und zweitälteste Person 24,75 v.H.,
bb)für die drittälteste Person 22,75 v.H.,
cc)für die viertälteste bis sechstälteste Person 15,00 v.H.,
dd)ab der siebtältesten Person 12,00 v.H.
[…].“
Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.
(2) Mindestsicherung ist unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 1 als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten.“
§ 19
Kürzung von Leistungen
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher
[…]
c)seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt,
[…]
Die Kürzung ist der Höhe nach mit 66 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden. Eine Kürzung aufgrund der Nichterbringung eines Erfolgsnachweises nach lit. f oder g darf nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist.
(2) Durch die Kürzung darf die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes der mit dem Mindestsicherungsbezieher in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht beeinträchtigt werden.“
V.Erwägungen:
Gemäß § 17 Abs 1 TMSG hat der Hilfesuchende vor der Gewährung der Mindestsicherung öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist. Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG kann gemäß § 19 Abs 1 lit c TMSG gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt.
Wie festgestellt wurde dem Beschwerdeführer wiederholt die Auflage erteilt, seine privatrechtlichen Ansprüche gegenüber Dritten – konkret mögliche Unterhaltsansprüche gegenüber seinen Kindern – gerichtlich geltend zu machen. Dieser Auflage hat er unstrittig nicht entsprochen. Dass die Pflicht zur Verfolgung der Unterhaltsansprüche gemäß § 17 Abs 1 TMSG grundsätzlich besteht, wurde mit rechtskräftiger Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 03.04.2019, LVwG-2019/15/0008-5, klargestellt. Indem der Beschwerdeführer unstrittig keine Schritte zur Verfolgung der Unterhaltsansprüche gesetzt hat, hat er den Kürzungstatbestand des § 19 Abs 1 lit c TMSG erfüllt. Die erfolgte Kürzung war somit rechtmäßig. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass es im Zuge der COVID-Pandemie zu Einkommenseinbußen bei den Kindern des Beschwerdeführers gekommen ist. Derartige Veränderungen im Einkommen ändern an der grundsätzlich bestehenden Verpflichtung, privatrechtliche Ansprüche nach § 17 Abs 1 TMSG zu verfolgen, nichts und wären allenfalls im Unterhaltsfestsetzungsverfahren entsprechend zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer wendet sich weiters gegen das Ausmaß der erfolgten Kürzung in der Höhe von 66% und brachte dazu vor, dass bereits der Vorbescheid vom 20.09.2019 eine Kürzung in dieser Höhe vorgesehen habe und diese Bescheide einer Begrenzungs- und Leistungsdauer unterliegen würden. Mit Ablauf des Leistungszeitraumes dieses Bescheides (01.10.2019 bis 31.02.2020) habe die Richtsatzkürzung in dieser Höhe geendet und müsse nunmehr wieder stufenweise vorgenommen werden. Mit diesem Vorbringen dringt er nicht durch. § 19 Abs 1 2. Satz TMSG sieht vor, dass die Kürzung der Höhe nach mit 66 v.H. des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt ist; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden. Wie festgestellt wurde der Mindestsatz des Beschwerdeführers zunächst im Bescheid vom 11.12.2018 um 33% gekürzt, in den (rechtskräftigen) Bescheiden vom 29.04.2019 und 20.09.2019 erfolgte jeweils eine Kürzung um 66%. Mit der im nunmehr angefochtenen Bescheid wiederum vorgenommenen Kürzung von 66% wurde der stufenweisen Kürzung iSd § 19 Abs 1 TMSG entsprochen. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass sich die Kürzung nur auf den Leistungszeitraum beziehen und mit jedem neuen Leistungszeitraum wieder bei 100% beginnen müsste, dringt er nicht durch. Durch die Möglichkeit der Kürzung des Mindestsatzes soll der Behörde ein Instrument in die Hand gegeben werden, das geforderte Bemühen entsprechend zu gewährleisten – und zwar so lange, bis der entsprechenden Auflage nachgekommen ist. Die vom Beschwerdeführer herangezogene Auslegung, dass die Kürzung bei jedem Antrag wieder von neuem zu laufen beginnen müsste, konterkariert die Intention des Mittels der Kürzung, die eben gerade in der Sicherstellung der jeweiligen Vorschreibung besteht.
Vollständigkeitshalber wird angeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erneut darauf hingewiesen wurde, entsprechende Schritte zur Verfolgung allfälliger Unterhaltsansprüche beim zuständigen Bezirksgericht Y zu setzen.
Da der Beschwerdeführer somit im Ergebnis der Auflage, seine Ansprüche gegen Dritte zu verfolgen, nicht nachgekommen ist, erfolgte die vorgenommene Kürzung zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.