LVwG T LVwG-2019/39/0489-5

LVwG-2019/39/0489-5Landesverwaltungsgericht09.07.2020

Regest

Weiterbauen trotz Baueinstellung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2019/39/0489-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.39.0489.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Drin Mair über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.02.2019, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der Tiroler Bauordnung 2018 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als es

a.im Spruch bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) anstelle der Sätze „…. Dieser Bescheid wurde Ihnen am 3.12.2018 zugestellt. Sie sind diesem Auftrag, mit welchem Ihnen die weitere Bauausführung untersagt wurde, in der Zeit vom 4.12.2018 bis zum 18.12.2019 nicht nachgekommen“ wie folgt zu lauten hat:

„… Dieser Bescheid wurde Ihnen am 04.12.2018 zugestellt. Sie sind diesem Auftrag, mit welchem Ihnen die weitere Ausführung des Bauvorhabens mit sofortiger Wirkung untersagt wurde, in der Zeit vom 04.12.2018 bis zum 14.12.2018 insofern nicht nachgekommen, als folgende Arbeiten durchgeführt wurden:

am 04.12.2018: Arbeiten am Vollwärmeschutz Nord-Ostseite, Malerarbeiten am südlichsten Haus, Ofenbauarbeiten am mittleren Haus;

am 06.12.2018: Ofenbauarbeiten im mittleren und südlichsten Haus durch die Firma GG;

am 07.12.2018: Ofenbauarbeiten im südlichsten Haus, Flämmarbeiten am nördlichsten Haus;

in der Zeit vom 13.12.2018 bis zum 14.12.2018: Erneuerung eines Teiles der Glasfassade beim südlichsten Haus.“

b.bei der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) zu lauten hat wie folgt: „§ 67 Abs 1 lit i Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018“.

c.bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) zu lauten hat wie folgt:

„§ 67 Abs 1 lit i iVm Abs 1 letzter Satz Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018.“

2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.02.2019, Zl ***, wurde Herrn AA wie folgt zur Last gelegt:

„Der Bürgermeister der Marktgemeinde Z hat Ihnen, Herr AA, mit Bescheid vom 27.11.2018 zu GZl *** gemäß § 42 Abs 3 lit b Z 2 TBO 2018 die weitere Ausführung des Bauvorhabens „Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit drei Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf Grundstück **1, KG *** Z“ mit sofortiger Wirkung untersagt. Dieser Bescheid wurde Ihnen am 3.12.2018 zugestellt.

Sie sind diesem Auftrag, mit welchem Ihnen die weitere Bauausführung untersagt wurde, in der Zeit vom 4.12.2018 bis zum 18.12.2018 nicht nachgekommen.

Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 67 Abs 1 lit i TBO 2018 begangen.

Gemäß § 67 Abs 1 lit i TBO 2018 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,00 verhängt.

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 10 Stunden.

Gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens EUR 100,00, sohin insgesamt EUR 1.100,00 zu bezahlen.“

In der Begründung benannte die belangte Behörde – datumsmäßig bestimmt - die vorgeworfenen Arbeiten näher und hielt dem Beschwerdeführer vorsätzliches Handeln vor.

In seiner Beschwerde vom 05.03.2019 führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er sich im Verwaltungsstrafverfahren inhaltlich gerechtfertigt habe, die Behörde eigene Beweise nicht erhoben habe, sondern den Vorhalt gemäßen Sachverhalt als Grundlage ihres Erkenntnisses herangezogen hätte. Unterlassene Ermittlungen beträfen sowohl innere Tatseite als auch objektiv rechtliche Tatsachenlemente. Bloße Feststellungen in einem gemeindebehördlichen Bauverfahren würden eine verwaltungsrechtliche Strafbarkeit weder indizieren, noch hätten diese eine zwingende Tatbestandswirkung im Hinblick auf eine darauffolgende Bestrafung. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde beantragt, ebenso die Einholung eines hochbautechnischen Sachverständigengutachtens, die Einvernahme des Bürgermeisters der Gemeinde Z und des Bauamtsleiters unter Vorbehalt weiterer Beweisangebote.

Wesentliche Vorfrage für gegenständliches Strafverfahren der abweichenden Bauführung wäre, ob die verfügte Baueinstellung zutreffend erlassen worden sei, wobei es dabei auf den objektiven Tatbestand und nicht den Umstand der allfälligen Einbringung eines weiteren Bauansuchens ankäme. Alle diese Fragen wären im vorangegangenen Verwaltungsstrafverfahren noch nicht geklärt worden und seien nun im Beschwerdeverfahren aufzugreifen.

Sachverhaltsbezogen werde außer Streit gestellt, dass gemeinsames grundbücherliches Eigentum des Beschwerdeführers mit seinen Kindern an der gegenständlichen Liegenschaft bestehe, alle drei Personen als Grund- und Wohnungseigentümer des Bauplatzes ein Bauansuchen gerichtet hätten, welches letztlich in die Erteilung einer rechtswirksamen Baubewilligung mit zugrundeliegendem Einreichplan der Architekten CC gemündet habe. Die Bauausführung wäre in der Folge von Nachbarn in beträchtlichem Maße beeinträchtigt worden.

Zur Bauausführung selbst sei zu sagen, dass diese – ausschließlich – auf Kosten und Gefahr des wirtschaftlichen Bauherrn, des Beschwerdeführers, erfolgt sei, der hier für seine Familie und für sich ein entsprechendes dauerhaftes Eigenheim errichten wolle. Der Beschwerdeführer – allein – habe die entsprechenden Aufträge erteilt, er habe die wirtschaftliche Koordination bzw auch die Auftragserteilung an die jeweiligen Gewerke wahrgenommen und deren Tätigkeit beauftragt und die entsprechenden Verträge abgeschlossen. Das bedeute also, dass hier seine Kinder DD und EE mit der eigentlichen Bauausführung nicht befasst gewesen wären, sondern deren Vater dies gemacht hätte. Dass der Beschwerdeführer dies für seine beiden Kinder, welche zwischenzeitlich Familien gegründet hätten, tue, wäre verständlich.

Das Bauvorhaben wäre bescheid- und plangemäß ausgeführt worden. Die festgestellten Abweichungen wären maximal anzeige-, in keiner Weise aber bewilligungspflichtig gewesen. Sie würden weder allgemeine bautechnische Erfordernisse noch Fragen betreffen, die auf die bau- und raumordnungsrechtliche Zulässigkeit des gegenständlichen Bauvorhabens, insbesondere unter dem hier maßgeblichen Eindruck eines Laien von Bedeutung sein könnten. Weder sei das Gebäude in seinem Äußeren verändert, noch eine Veränderung der Funktionalität, der Größenordnungen, der Nutzung, des Verwendungszweckes sowie der übrigen Eigenschaften erfolgt.

Die Heranziehung gleich mehrerer Sachverständiger im Verfahren zur Klärung der vorgenommenen Maßnahmen erschließe sich für den Beschwerdeführer nicht. Bewilligungspflichtige Abweichungen vom Baukonsens wären jedoch – bei vollständiger und ordnungsgemäßer bautechnischer Würdigung – nicht vorgenommen worden, zumal nach ständiger Judikatur Fragen der Bauausführung keine Fragen wären, die im baurechtlichen Titelverfahren zu überprüfen seien bzw in diesem eine Bewandtnis hätten. Dies beträfe auch Fragen der Bauausführung in Bezug auf Statik, die Wandscheiben, die Wandscheibenbreite, die Setzung von Säulen, Parapeten und ähnlichen Bauteilen.

Von wesentlicher Bedeutung sei damit die Frage, ob die Bauausführung konsensmäßig gewesen wäre oder nicht. Dies sei aber in einem Verwaltungsstrafverfahren, das im Wesentlichen auf die Behauptung gegründet sei, dass eine abweichende Ausführung vorläge, von der Verwaltungsstrafbehörde zu klären, wenn und so lange für diese Vorhalte kein anderes präjudizielles Verfahren zur Verfügung stehe, in welchem die Klärung dieser Sachfrage durch die Beiziehung entsprechender Sachverständiger bei Ausübung des Fragerechtes geschehen könne. Dies wäre umso mehr der Fall, als der Ausgang des bereits behängenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit der identen Behauptung von der Behörde ja nicht abgewartet worden wäre. Das angefochtene Straferkenntnis sei daher rechtswidrig. Demgemäß sei auch die Frage des Verstoßes gegen ein Bauverbot verwaltungsrechtlich erst dann zu judizieren, wenn feststehe, ob das Bauverbot rechtmäßig gewesen wäre oder nicht.

Zu klären werde sein, ob das Bauverbot im Sinne einer Baueinstellung zu Recht ergangen sei, wobei in dieser Sache bislang noch keine Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol ergangen wäre. Falle das Bauverbot, könne es auch keine Strafbarkeit geben. Diese Vorfrage wäre zu klären.

Bezüglich der Arbeiten sei zwischen jenen zu unterscheiden, die jemand anderer ausgeführt habe, daher nicht die Bauwerber beträfen, sowie jenen, die keiner Bewilligung bedürften. Aus dem Spruch ergäbe sich dies nicht. Der Spruch nenne auch keine Handlungen, entspräche daher auch dem Bestimmtheitsgebot nicht. Ermittlungen zu den in Rede stehenden Fragen wären nicht vorgenommen worden.

Die Strafe sei zu hoch. Beantragt wurde, in Stattgebung der Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis abzuändern und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Betroffenen einzustellen, in eventu eine Ermahnung auszusprechen, in eventu das angefochtene Straferkenntnis in seinem Strafausspruch dahingehend abzuändern, dass die Mindeststrafe verhängt wird, in enventu die Sache an die Behörde zurückzuverweisen.

Am 18.05.2020 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt.

Am gleichen Tag reichte der Beschwerdeführer eine Rechnung vom 19.12.2018 für die Verglasung einer bestellten Glasscheibe mit darin angegebenem Ausführungszeitraum KW 50/2018 nach, und teilte – soweit ihm dies erinnerlich wäre – Freitag, den 14.12.2018, als exakten Ausführungstag des Glasaustausches mit.

II.Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 10.10.2016, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer sowie DD und EE die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 3 Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf Gst **1, KG Z, erteilt.

Am 23.11.2018 ging ein Änderungsansuchen und dazu erstellte Planunterlagen bei der Marktgemeinde Z ein.

Am 29.11.2018 erfolgte in Anwesenheit (ua) des Beschwerdeführers ein Lokalaugenschein, anlässlich dessen in einem Vergleich von Änderungsplanung vom 23.11.2018 mit der Genehmigungslage zahlreiche bewilligungs- und anzeigepflichtige Abweichungen gegenüber dem Genehmigungsbescheid festgestellt wurden. In einem Aktenvermerk vom gleichen Tag sind die festgestellten Abweichungen im Detail aufgelistet. Im Aktenvermerk ist weiters festgehalten, dass aufgrund vorgenannter Ausführungen und nach Erläuterung im Sinne des § 42 Abs 3 um 16:00 Uhr eine mündliche Baueinstellung ausgesprochen und mitgeteilt worden wäre, dass die schriftliche Ausfertigung des Bescheides am 30.11.2018 behördenseitig ausgefertigt werde. Festgehalten ist weiters, dass auf beschwerdeführerseits gestellte Nachfrage nach einer möglichen Teileinstellung und Weiterführung der Innenausbauarbeiten behördenseitig mitgeteilt worden wäre, dass sich die Einstellung auf sämtliche Baumaßnahmen beziehe und keinerlei Maßnahmen weitergeführt werden dürften. Auf weitere Nachfrage nach den Konsequenzen einer Weiterführung der Bauarbeiten trotz Untersagung wäre auf die Strafbestimmungen gemäß § 67 TBO verwiesen worden. Zudem wäre seitens des Behördenvertreters mitgeteilt worden, dass diese Untersagung der weiteren Bauausführung bis zum Abschluss des mit 23.11.2018 eingeleiteten Bauverfahrens (Änderungseinreichung) aufrecht wäre. Weiters seien laut Aktenvermerk zudem diverse Mängel in der Änderungseinreichung vom 23.11.2018 aufgezeigt worden.

Am 04.12.2018 wurde ein Änderungsansuchen, am 18.12.2018 Änderungspläne eingebracht.

Mit Bescheid zu Zl ***, datiert mit „27.11.2018“, wurde (ua) dem Beschwerdeführer gemäß § 42 Abs 3 lit b Z 2 TBO 2018 die weitere Ausführung des Bauvorhabens Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 3 Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf Gst **1, KG Z, mit sofortiger Wirkung untersagt, da das Bauvorhaben abweichend vom Baubescheid vom 10.10.2016 ausgeführt worden wäre. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach einem Zustellversuch am 03.12.2018 durch Hinterlegung mit 04.12.2018 (erster Tag der Abholfrist) nachweislich zugestellt.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde in weiterer Folge mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.04.2019, LVwG-2018/36/2679-18, als unbegründet abgewiesen, sowie die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17.07.2019, Ra 2019/06/0111 bis 0113-5, zurückgewiesen.

Am 04.12.2019, 15:15 bis 15.45 Uhr, erfolgte ein Lokalaugenschein auf der Baustelle. Laut Festhaltung im darüber angefertigten Aktenvermerk vom 06.12.2018 wurden anlässlich dieses Lokalaugenscheins weiterführende Arbeiten seit 29.11.2018 festgestellt, die anwesenden Arbeiter seien ebenso wie der auf der Baustelle angetroffene DD auf die notwendige Einstellung der Arbeiten hingewiesen worden. Im Konkreten seien Arbeiten am Vollwärmeschutz Nord-Ostseite (4 MA), Malerarbeiten am südlichsten Haus (3 MA) und Ofenbauarbeiten am mittleren Haus durchgeführt worden. Vermerkt wurde, dass der Beschwerdeführer um 16:15 telefonisch erreicht und ihm der Sachverhalt geschildert worden wäre. Der Beschwerdeführer habe – wie schon sein Sohn – mitgeteilt, mit dem Bauvorhaben vorankommen zu müssen, keine Rücksicht auf etwaige Strafverfahren nehmen zu können, er erhoffe sich, bis zur Einleitung eines allfälligen Strafverfahrens Zeit zu gewinnen und damit weitere Baumaßnahmen setzen zu können. Der Beschwerdeführer sei nochmals eindringlichst auf die evidente Baueinstellung hingewiesen sowie über das Verbot weiterer Maßnahmen am Bauvorhaben informiert worden.

Am 04.12.2018, 17:41 Uhr, erging eine E-Mail des Beschwerdeführers an seinen Rechtsvertreter mit an späterer Stelle näher angeführtem Inhalt.

Mit E-Mail vom 04.12.2018, 18:14 Uhr, wandte sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Durchführung von Kanalanschlussarbeiten an die Baubehörde und monierte weiters, an diesem Tage von der beauftragten Firma FF AG Mitteilung erhalten zu haben, dass ihr mit der Begründung, es wäre alles eingestellt, keine Möglichkeit zur Herstellung des Kanalanschlusses eingeräumt worden wäre. Abgesehen davon, dass eine schriftliche Einstellungsverfügung gar nicht vorliege, handle es sich dabei seiner Ansicht nach nicht um eine Frage der Bauausführung, sondern um eine Frage der wechselseitigen Erfüllung eines zivilrechtlichen Vertrages mit der Gemeinde.

Mit E-Mail vom 05.12.2018, 10:38 Uhr, an den Beschwerdeführer bezog sich die belangte Behörde auf die am 29.11.2018 festgestellten planabweichenden Bauausführungen, wies auf die an diesem Tage erfolgte mündliche Baueinstellung sowie die schriftliche Bescheidausfertigung hin und teilte die Unzulässigkeit der Herstellung des Kanalanschlusses infolge verfügter Baueinstellung mit.

Anlässlich eines weiteren Lokalaugenscheins am 06.12.2018, 15:30 bis 15:45 Uhr, durch Behördenvertreter, festgehalten in einem Aktenvermerk vom gleichen Tag, wurden im Gang befindliche Ofenbauarbeiten im mittleren und südlichsten Haus (2 Mann der Firma GG) sowie Messarbeiten als Arbeitsvorbereitung für die Möbeltischlerarbeiten (Firma JJ) festgestellt. Laut Aktenvermerk entsprachen die Arbeiter der Firma GG der Aufforderung zur Einstellung der Arbeiten mit Hinweis auf den Zeitdruck bis Weihnachten nicht.

Über Kontaktaufnahme und Nachfrage durch den Beschwerdeführer teilte die Bezirkshauptmannschaft Y diesem mit E-Mail vom 07.12.2018, 11:49 Uhr, (diese E-Mail wurde vom Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung übergeben und liegt diese auch dem behördlichen Strafakt bei) mit, dass die durch die Baubehörde verfügte Baueinstellung wirksam und daher uneingeschränkt zu beachten sei. Es seien sämtliche Arbeiten an dem von der Baueinstellung erfassten Bauwerk unzulässig, solange die Abweichungen von der bestehenden Baubewilligung nicht von der Baubehörde bewilligt worden seien. Es wäre auch unzulässig Arbeiten durchzuführen, welche für sich betrachtet keiner baubehördlichen Bewilligung bedürften, wie beispielsweise das Anbringen einer Wärmedämmung oder das Verlegen eines Fußbodenbelages. Das Nichtbeachten des Verbotes der weiteren Bauausführung habe verwaltungsstrafrechtliche Folgen und könne auch auf Antrag der Baubehörde zu Zwangsstrafe führen. All dies gelte unabhängig von den vom Beschwerdeführer geschilderten Umständen, die durch die Baubehörde nicht berücksichtigt werden könnten. Die Baubehörde habe auf die Einhaltung der Baueinstellung hinzuwirken, die Strafhöhe bei Nichtbeachtung der Baueinstellung reiche bis Euro 36.300,00.

Bei einem weiteren Ortsaugenschein am 07.12.2018, 12:00 bis 12:20 Uhr, und laut darüber angefertigtem Aktenvermerk vom gleichen Tag stellten die Behördenvertreter im Gang befindliche Ofenbauarbeiten am südlichsten Haus durch die Firma GG (2 MA), Wandvertäfelungsarbeiten Haus Süd durch die Firma JJ (2 MA) sowie Flämmarbeiten (2 MA) am nördlichsten Haus fest. Laut Aktenvermerk wurde auch der Beschwerdeführer auf der Baustelle angetroffen.

Bei einem weiteren behördlichen Lokalaugenschein am 11.12.2018, 14:10 bis 14:20, wurden keine Bauarbeiten festgestellt.

In einer E-Mail vom 11.12.2018, 15:46, an die Baubehörde teilte der Beschwerdeführer die Durchführung weiterer Bauarbeiten, nämlich den Austausch einer im Zuge der Anlieferung beschädigten Glasscheibe sowie den Einbau des Garagentores mit, seien diese Arbeiten seiner Ansicht nach nicht von der Baueinstellung erfasst. Weiters teilte er mit, dass der Anschluss der Grabenkollektorrohre erfolgen werde. Beim Einbau des Fensterelementes handle es sich seiner Ansicht nach nicht um eine konsenspflichtige Maßnahme, der Einbau des Tores in die Tiefgarage diene dem Schutz vor Frostschäden. Maßnahmen im Inneren des Gebäudes, wie das Legen von Böden, der Anschluss von Öfen, fielen nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht in den Geltungsbereich der TBO. Der Beschwerdeführer ersuchte, diese Maßnahmen zu gestatten und schriftlich zur Kenntnis zu nehmen, für den Fall, dass diese aus Sicht der Behörde von dem genannten Fortführungsverbot nicht beinhaltet seien, den Bescheid entsprechend einzuschränken, für den Fall, als die Behörde beabsichtige, auch diese Maßnahmen nicht zu gestatten, dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Bei Lokalaugenscheinen am 12.12.2018, 11:30 bis 11:40 Uhr, und am 13.12.2018, 15:15 bis 15:30 Uhr, stellten die Behördenvertreter keine Bauarbeiten und keine Baufortschritte seit den jeweiligen Vortagen fest.

Anlässlich eines Lokalaugenscheins am 17.12.2018, 14:00 bis 14:10 Uhr, und darüber angefertigtem Aktenvermerk vom gleichen Tag wurden keine aktiven Bautätigkeiten beobachtet, hingegen wurden Baufortschritte in dem Umfang festgestellt, als seit der letzten Begehung am 13.12.2018 im südlichsten Haus ein Teil der Glasfassade erneuert wurde. Der vor Ort angetroffene Beschwerdeführer habe angegeben, dass diese Arbeiten zur Vermeidung etwaiger Schäden am Gebäude notwendig gewesen seien, und er von der Baubehörde auf seine entsprechende Anzeige keine Antwort erhalten habe.

Bei einem Lokalaugenschein am 18.12.2018, 10:20 Uhr, Aktenvermerk vom gleichen Tag, wurde auf der Baustelle ein mit Erdarbeiten für die Montage eines Verteilerschachtes und für die Verlegung von Rohren der Erdwärmepumpe beschäftigter Arbeiter angetroffen.

Mit E-Mail vom 18.12.2018 an die Bezirkshauptmannschaft Y erstattete die Baubehörde Anzeige gegen (ua) den Beschwerdeführer wegen Weiterführung von Bauarbeiten entgegen erfolgter Baueinstellung, verwies auf erfolgte mündliche und schriftliche Hinweise an den Beschwerdeführer, dass eine Weiterführung der aktiven Bauarbeiten trotz mündlicher Baueinstellung und schriftlichem Bescheid vorsätzlich erfolge und dies den Strafrahmen maßgeblich beeinflussen werde, und gab an, dass die Bauarbeiten trotz mehrfacher Aufforderung unter Begründung des Zeitdrucks vor Weihnachten weitergeführt worden wären.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Strafakt ***, sowie in den Bauakt zu Zl ***. Einsicht genommen wurde in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zur Zahl LVwG-2018/36/2679, insbesondere auch in das Gutachten des hochbautechnischem Amtssachverständigen KK vom 08.04.2019, Zl ***, sowie in den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.07.2019, Zl Ra 2019/06/0111 bis 0113-5. Einsicht genommen wurde in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zahl 2019/38/0486 und 487.

Am 18.05.2020 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol abgeführt, bei der auch der hochbautechnische Amtssachverständige KK anwesend war. Dessen Gutachten vom 08.04.2019 wurde dem Verfahren zugrunde gelegt, von ihm entsprechend ergänzt sowie unter Inanspruchnahme des Fragerechts durch den Beschwerdeführer ausführlich erörtert.

In der mündlichen Verhandlung wurden der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der belangten Behörde einvernommen. Der maßgebliche Sachverhalt steht nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens und der erfolgten Beweisaufnahmen fest. In Teilen wurde der Sachverhalt vom Beschwerdeführer selbst schon außer Streit gestellt. Aufgrund ausreichend erhobener Sachverhaltslage war den weiteren Beweisanträgen auf Zeugeneinvernahmen des Bürgermeisters sowie des Bauamtsleiters der Marktgemeinde Z nicht stattzugeben.

IV.Rechtslage:

Es gelten folgende maßgebliche Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 –TBO 2018, LGBl Nr 28/2018 (WV):

„§ 42

Mängelbehebung, Baueinstellung

(….)

(3) Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen. Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht bzw. die Bauanzeige nachgeholt oder wurde die Baubewilligung versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens untersagt, so hat die Behörde dem Bauherrn mit Bescheid

a) bei Errichtung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige die Beseitigung der bereits errichteten Teile des Bauvorhabens und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen oder

b) bei

1. Änderung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage ohne die dafür erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige oder

2. Ausführung eines solchen Bauvorhabens abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige, wenn diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder Bauanzeige erforderlich wäre,

die Herstellung des der Baubewilligung bzw. der Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Bauherrn stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

(….).

§ 67

Strafbestimmungen

(1) Wer

….

i) einem Auftrag nicht nachkommt, mit dem ihm nach § 42 Abs. 1 bis 4, gegebenenfalls in

Verbindung mit § 53 Abs. 6 oder § 58 Abs. 4, die weitere Bauführung untersagt oder die

Beseitigung der bereits errichteten Teile des Bauvorhabens, gegebenenfalls auch die

Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes, oder die Herstellung des der

Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufgetragen wird,

….

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,- Euro, zu bestrafen.

….“

V.Erwägungen:

Objektive Tatseite:

Die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.04.2019, mit dem die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 27.11.2018, Zl ***(Untersagung der weiteren Bauausführung), als unbegründet abgewiesen wurde, erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichthofes vom 17.07.2019 zurückgewiesen.

Soweit noch in der Beschwerde eine Entscheidungsnotwendigkeit im Hinblick auf dieses baupolizeiliche Verfahren im Sinne einer Vorfragenklärung im anhängigen Strafverfahren eingefordert wurde und unter diesem Titel eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers vorgehalten wurde, ist diesem Vorbringen somit zwischenzeitlich die Argumentationsgrundlage entzogen.

Die ausgesprochene Einstellung der Bauausführung bezog sich auf das gesamte Bauvorhaben. Mit diesem bis zum Höchstgericht bekämpften Einstellungsbescheid wurde dem gesamten mit Bescheid vom 10.10.2016 bewilligten Bauvorhaben die weitere Ausführung untersagt. Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 25.04.2019 bringt dies entsprechend zum Ausdruck, als darin zusammenfassend ausgeführt wird, dass kein Teil des mit Bescheid vom 10.10.2016 bewilligten Bauvorhabens von der Baueinstellung auszunehmen gewesen wäre. Die Revision gegen diese verwaltungsgerichtliche Entscheidung wurde zurückgewiesen.

Für den gesamten vorgeworfenen Tatzeitraum ist von der aufrechten Baueinstellung des gesamten Bauvorhabens auszugehen. Eine nachträgliche Baubewilligung für abweichend geführte Bauführungen wurde erst mit Baubescheid vom 26.03.2020, Zl ***, erwirkt.

Täter nach der zur Anwendung gelangenden Strafbestimmung ist derjenige, der gegen einen Baueinstellungsbescheid verstößt oder in dessen Auftrag gegen einen solchen Bescheid verstoßen wird.

Der Beschwerdeführer gibt im Verfahren mehrfach seine Verantwortung hinsichtlich der Abwicklung des Baugeschehens an. Etwa in seiner Beschwerde führt er aus, dass die Bauführung auf seine Kosten und Gefahr als wirtschaftlicher Bauherr erfolgt ist, er die entsprechenden Aufträge erteilt hat, er die wirtschaftliche Koordination bzw Auftragserteilung an die jeweiligen Gewerke wahrgenommen, deren Tätigkeit beauftragt und die entsprechenden Verträge geschlossen hat. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gab er in dieser Hinsicht zu Protokoll, dass die Organisation der Ausführung, die Auftragsvergaben, die Koordination der Termine mit den Baufirmen und die Bauabwicklung ausschließlich bei ihm gelegen seien bzw lägen. Er habe das gesamte Bauvorhaben sämtliche drei Häuser inklusive Tiefgarage betreffend abgewickelt, den Baufortschritt laufend überwacht, Nachschauen auf der Baustelle gehalten sowie auch den gesamten Schriftverkehr das Bauvorhaben betreffend mit der Behörde abgewickelt.

Diese Angaben zu seiner Verantwortung bestätigen sich entsprechend im Aktengeschehen, dabei insbesondere etwa in einer Einschau in den im Bauakt einliegenden Schriftverkehr mit der Baubehörde, daneben aber auch aus den vom Beschwerdeführer selbst zum Strafverfahren gegen seinen Sohn vorgelegten und ihm in der mündlichen Verhandlung am 18.05.2020 entsprechend vorgehaltenen diversen Unterlagen (Konvolut an Angeboten, Auftragsvergaben, Werkverträgen udgl) das gesamte Bauvorhaben betreffend.

Der Beschwerdeführer ist damit als Täter der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung anzusehen.

Die dem Beschwerdeführer im Einzelnen vorgeworfenen Bauführungen bzw Maßnahmen erschließen sich aus den zu den jeweiligen Lokalaugenscheinen erstellten Aktenvermerken, im Konkreten handelt es sich um die über die Lokalaugenscheine vom 04.12.2018, 06.12.2018, 07.12.2018 und 17.12.2018 angefertigten Aktenvermerke. Sowohl Art und Umfang der jeweils durchgeführten Maßnahmen als auch die jeweiligen Zeitpunkte ihrer festgestellten Vornahmen gelten daraus als erwiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 18.05.2020 bestätigte der Beschwerdeführer seinerseits diese ausgewiesenen Sachverhalte über jeweils dazu im Einzelnen ausdrücklichen Vorhalt. Auch der in der Verhandlung einvernommene Zeuge LL bestätigte als an den Lokalaugenscheinen Teilnehmender sämtliche der in den Aktenvermerken festgehaltenen Sachverhalte.

Die für den 18.12.2018 vorgehaltenen Erdarbeiten für die Montage eines Verteilerschachtes und für die Verlegung von Rohren für die Erdwärmepumpe wurden vom Beschwerdeführer ebenfalls in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Das Ermittlungsverfahren brachte jedoch aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und des dazu vernommenen Zeugen LL als Durchführendem des Lokalaugenscheins das Ergebnis, dass es sich bei diesen Maßnahmen lediglich um Grabungsarbeiten auf dem Gelände gehandelt hat, am Gebäude selbst diesbezüglich hingegen keinerlei Baumaßnahmen durchgeführt wurden. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tathandlungen sowie der ihm dazu vorgeworfene Tatzeitraum waren im Spruch daher um diesen Tatvorwurf entsprechend einzuschränken.

Die im Straferkenntnis vorgehaltenen Wandvertäfelungsarbeiten durch die Firma JJ am 07.12.2018 waren zu streichen, da sie vom hochbautechnischen Sachverständigen in ihrer bautechnischen Qualität Möbelstücken vergleichbar gehalten wurden und damit zum einschlägigen Vorwurf nicht als relevant zu werten sind.

Über Nachfrage zu den von der Firma GG durchgeführten Ofenbauarbeiten befundete der hochbautechnische Sachverständige (zwar), dass diese Öfen nicht bereits Teil der Baugenehmigung gewesen wären. Dies ändert jedoch nichts daran, dass durch deren Einbau selbsterklärend vornehmlich brandschutztechnische Belange tangiert sind, und aufgrund ausgesprochener Baueinstellung nicht nur bereits vom Konsens erfasste Bauführungen am eingestellten Objekt, sondern auch daran vorgenommene weitere Baumaßnahmen sachgerechter Weise verboten sind.

Der exakte Zeitpunkt der Erneuerung der beschädigten Glasfassade konnte aufgrund der gewählten Lokalaugenscheinstermine durch die Baubehörde nicht benannt werden. Es konnte lediglich ein Zeitfenster zwischen dem 13.12. und dem 17.12.2018 seitens der Baubehörde dazu umrissen werden. Aufgrund eigener Unterlagen eruierte der Beschwerdeführer die Vornahme dieses Glasaustausches mit ihm erinnerlich am 14.12.2018 und teilte dies entsprechend dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit.

Im Ergebnis war daher der vorgeworfene Tatzeitraum mit diesem benannten Datum der letzten vorwerfbaren Tathandlung einzuschränken.

Der Tatvorwurf war auch um die am 06.12.2018 vor Ort durch die von der JJ vorgenommenen Maßnahmen einzuschränken, als es sich dabei nämlich lediglich um nicht vorwerfbare Mess- bzw Arbeitsvorbereitungshandlungen und nicht um produktive Arbeitsleistungen an der Substanz handelt.

Hinsichtlich der am 07.12.2018 durchgeführten Flämmmaßnahmen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass diese Arbeiten – bezogen auf diesen konkreten Tag – von der ausführenden Firma eigenmächtig vorgenommen worden wären. Der Beschwerdeführer stellte jedoch über Nachfrage dazu ausdrücklich fest, dass der Auftrag zur Durchführung auch dieser Arbeiten grundsätzlich von ihm stamme.

In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses sind die den datumsmäßig benannten Lokalaugenscheinen zuzuordnenden Arbeiten im Einzelnen aufgeführt. Bereits im angefochtenen Straferkenntnis steht damit fest, welche konkreten baulichen Maßnahmen nach Baueinstellung durchgeführt bzw vorgeworfen werden. Im vorliegenden Erkenntnis waren diese als Teil des Spruches bei der erwiesenen Tat – mit den vorangeführten Korrekturen bzw Einschränkungen - ausdrücklich bzw ausreichend konkret anzuführen. Bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 02.01.2019 der belangten Behörde wird auf die vorgehaltenen Lokalaugenscheine und dabei festgestellte Fortsetzung der Bauarbeiten am gegenständlichen Bauvorhaben trotz Untersagung der weiteren Bauausführung verwiesen. Mit Angabe auch der auf die einzelnen Bauführungen bezogenen Zeitpunkte ist dem Konkretisierungsgebot des § 44 a VStG jedenfalls Genügte getan, wäre – so höchstgerichtliche einschlägige Rechtsprechung - zur Erfüllung dieses Konkretisierungsgebotes gerade im Hinblick auf in unregelmäßigen Zeitabständen fortgesetzte Straftaten bereits ein zeitlicher Rahmen, innerhalb dessen die Angabe weiterer konkreter Zeiten nicht mehr erforderlich (und oft für die Behörde auch nicht zumutbar) ist, ausreichend.

Der Tatzeitbeginn war mit 04.12.2018 (erster Tag der Abholfrist) zu korrigieren. Mit diesem Datum gilt der Baueinstellungsbescheid dem Beschwerdeführer nachweislich rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt. Dass der Beschwerdeführer die Verständigung der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) nicht oder nur fehlerhaft vorgefunden hätte, wurde von ihm nicht behauptet und wäre dies auch in der Aktenlage nicht belegt.

Galt im vorgeworfenen Tatzeitraum eine Baueinstellung – der Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu -, ist es aber gänzlich verwehrt, Bauführungen jedweder Art am eingestellten (hier gesamten) Bauobjekt zu tätigen. Dabei spielt die baurechtliche Qualität der Maßnahme in dem Sinn keine Rolle, als es nicht darauf ankommt, ob die jeweilige gesetzte Maßnahme einer Bewilligungspflicht oder einer Anzeigepflicht unterliegt oder aber weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedarf. Ob die (letztlich) vorgeworfenen Maßnahmen im Einzelnen nicht einer Bewilligungspflicht, sondern maximal einer Anzeigepflicht – wie dies der Beschwerdeführer moniert – unterliegen mögen, ist damit nicht entscheidungsrelevant. Im Übrigen verneint der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eine Strafbarkeit lediglich unter dem Titel, dass es eine solche bei Fall des Bauverbotes im Zuge des damals noch anhängigen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nicht geben könnte. Soweit der Beschwerdeführer in seiner E-Mail vom 11.12.2018 an die Baubehörde im Besonderen den Austausch des beschädigten Glasfensterelementes bzw den Einbau des neuen Fensterelementes in den Bestand als eine Tätigkeit vorhält, die weder baubewilligungspflichtig noch bauanzeigepflichtig wäre, bedarf es solcher baurechtlicher Qualifikation aber eben schon nicht, sind nämlich jedenfalls auch bereits in § 28 Abs 3 lit b TBO 2018 genannte Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an baulichen Anlage, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden, vom baurechtlichen Regime erfasst bzw der Bauordnung unterworfen. Auch mit seiner lit a zweiter Teilsatz kennt § 28 Abs 3 TBO 2018 einen einschlägigen Tatbestand. Laut vorgelegter Rechnung besteht die konkrete Maßnahme in der Versetzung eines Fensterelementes in einer 3-fach Isolierverglasung mit den Ausmaßen 202 cm x 322 cm, versetzt mittels Kranwagen und Sauger, Leisten angebracht und versiegelt, 2 Glasstöße verfugt versetzt, mit notwendigem vorangehenden Aus- bzw Abbau auch der beschädigten Glasscheibe. Soweit der Beschwerdeführer in dieser E-Mail vom 11.12.2018 auch etwa Maßnahmen im Inneren, wie etwa den Anschluss von Öfen als nicht der Bauordnung unterstellt bewertet, steht dies ebenfalls der ausdrücklichen Textierung des § 28 Abs 3 lit a TBO 2018 entgegen, als beim Anschluss von Öfen zudem brandschutztechnische Beachtlichkeiten zu überlegen sind, die ebenfalls vorgehaltenen Maßnahmen des Legens von Böden sind im Strafvorwurf zudem schon gar nicht enthalten.

Der Beschuldigte hat somit die objektive Tatseite der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Subjektive Tatseite:

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat initiativ alles dazulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol folgt den Ausführungen der belangten Behörde bezüglich des Verschuldensvorwurfes von zumindest bedingtem Vorsatz.

Schon die Rechtfertigung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 18.05.2020 und die damit übereinstimmenden Festhaltungen in seiner E-Mail vom 04.12.2018 an seinen Rechtsvertreter (diese E-Mail wurde vom Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung zum Akt gegeben) bringen das vorsätzliche Handeln im Hinblick auf die Vornahme der sodann tatsächlich gesetzten Bauführungen trotz bekannter Baueinstellung zum offenkundigen Ausdruck bzw weisen den vorgeworfenen Vorsatz geradezu aus. Der Beschwerdeführer verweist so nämlich auf seine („unsere“) bei der Begehung am 29.11.2018 nach mündlich ausgesprochenem Baustopp sodann an die Behördenvertreter getroffene Mitteilung, dass „von ihrer Seite jedenfalls weitergearbeitet werde“. Diese an die Behördenvertreter im Zusammenhang mit thematisierter Baueinstellung geäußerte weitere Bauabsicht verfestigt sich ihrem Grunde nach auch in den im Aktenvermerk vom 29.11.2018 zu diesem Lokalaugenschein getroffenen Festhaltungen, dass über beschwerdeführerseits angefragte mögliche Teileinstellung und Weiterführung der Innenausbauarbeiten seitens des Behördenvertreters mitgeteilt worden wäre, dass sich die Einstellung auf sämtliche Baumaßnahmen beziehe und keinerlei Maßnahmen weitergeführt werden dürften, und wonach über weitere Anfrage nach den Konsequenzen einer Weiterführung der Bauarbeiten trotz Untersagung auf die strafrechtlichen Konsequenzen sowie darauf verwiesen worden wäre, dass diese Untersagung der weiteren Bauausführung bis zum Abschluss des mit 23.11.2018 eingeleiteten Bauverfahrens (Änderungseinreichung) aufrecht sei. Vorsätzliche Handlungsabsicht künftiger Bauführungen offenbart sich damit bereits zu diesem Zeitpunkt.

Wenn der Beschwerdeführer sich weiters damit rechtfertigt, ihm wäre bei der Begehung am 29.11.2018 zugesichert worden, bis zum Einlangen des Untersagungsbescheides weiterbauen zu dürfen, ohne kontrolliert zu werden, bringt der Beschwerdeführer damit aber gerade gegenteilig zum Ausdruck, dass er eben gerade in diesem Wissen weitere – an sich untersagte - Bauführungen unzulässig gesetzt hat. Zudem wurden ihm aber sodann bereits mit E-Mail vom 06.12.2018 ausdrücklich erfolgte Bauführungen trotz Baueinstellung vorgehalten und er dezidiert auf eine vorsätzliche Vorgangsweise derartiger Handlungen hingewiesen.

Auch seine in der E-Mail vom 04.12.2018 an seinen Rechtsvertreter weiteren getroffenen Mitteilungen, er selbst sei bereits am 01.12.2018 vom Käufer seines alten Hauses, sein Sohn am 04.12.2018 auf der Baustelle sowie auch seine Frau am gleichen Tage auf die Baueinstellung angesprochen bzw aufmerksam gemacht worden, lassen in einer einschlägigen Schlussfolgerung ein offenkundig vorsätzliches Handeln bezüglich der daraufhin trotz dieser Kenntnis einer Baueinstellung gesetzten weiteren Bauführungen ebenfalls augenscheinlich werden.

In der vom Beschwerdeführer in der Verhandlung am 18.05.2020 ebenfalls übergebenen sowie zudem auch im Akt einliegenden, an ihn gerichteten E-Mail der Behörde vom 06.12.2018 wurde der Beschwerdeführer bezugnehmend auf die bereits mehrfach dokumentierte Baueinstellung darauf hingewiesen, dass weiterhin aktive Bauarbeiten festgestellt worden seien und diese Maßnahmen im Hinblick auf ein entsprechendes Strafverfahren dokumentiert würden. Neben einem Hinweis auf die mitgeteilte Baueinstellung an die angetroffenen Baufirmen wären des Weiteren eine nachweisliche Information persönlich an den Miteigentümer DD und telefonisch auch an den Beschwerdeführer am 04.12.2018 dokumentiert. Die Behörde wies ausdrücklich darauf hin, dass die Weiterführung aktiver Bauführungen trotz mündlicher Baueinstellung und schriftlichem Bescheid vorsätzlich passiere und dies den Strafrahmen maßgeblich beeinflusse.

Soweit der Beschwerdeführer das im Aktenvermerk vom 06.12.2018 festgehaltene, mit ihm geführte Telefonat am 04.12.2018 - in der mündlichen Verhandlung dazu befragt und dieses auch inhaltlich vorgehalten – aber in Abrede stellt, ist festzustellen, dass er der entsprechenden Bezugnahme der Behörde auf diese telefonische Kontaktaufnahme in ihrer an ihn gerichteten E-Mail vom 06.12.2018 demgegenüber nicht entgegengetreten ist.

Ob sich das im Aktenvermerk vermerkte Telefonat am 04.12.2018 letztlich tatsächlich verifizieren lässt, kann aber angesichts konkret vorliegender Sachlage im Näheren auch unerforscht bleiben.

Über Kontaktaufnahme durch den Beschwerdeführer teilte die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 07.12.2018, 11:49 Uhr, (auch diese wurde vom Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung übergeben) mit, dass die durch die Baubehörde verfügte Baueinstellung wirksam und daher uneingeschränkt zu beachten sei. Es seien sämtliche Arbeiten an dem von der Baueinstellung erfassten Bauwerk unzulässig, solange die Abweichungen von der bestehenden Baubewilligung nicht von der Baubehörde bewilligt worden seien. Es wäre auch unzulässig Arbeiten durchzuführen, welche für sich betrachtet keiner baubehördlichen Bewilligung bedürften, wie beispielsweise das Anbringen einer Wärmedämmung oder das Verlegen eines Fußbodenbelages. Das Nichtbeachten des Verbotes der weiteren Bauausführung habe verwaltungsstrafrechtliche Folgen und könne auch auf Antrag der Baubehörde zu Zwangsstrafe führen. All dies gelte unabhängig von den vom Beschwerdeführer geschilderten Umständen, die durch die Baubehörde nicht berücksichtigt werden könnten. Die Baubehörde habe auf die Einhaltung der Baueinstellung hinzuwirken, die Strafhöhe bei Nichtbeachtung der Baueinstellung reiche bis Euro 36.300,00.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine E-Mail vom 11.12.2018 an die Behörde und den darin mitgeteilten beabsichtigten Austausch der Glasscheibe beruft und er sich im vorgehaltenen Umstand, von der Behörde die von ihm ersuchte unverzügliche Rückmeldung vor sodann vorgenommenem Einbau nicht erhalten zu haben, aus seiner Verantwortung sieht, befreit ihn auch dies aber gerade nicht von seinem Verschulden, ist es nämlich nicht an einem Bauführer, Vorgangsweisen in dieser Art von der Behörde einzufordern bzw bei fehlender, zudem ausdrücklich schriftlich eingeforderter Rückmeldung (im Falle, als den weiteren Begehren nicht entsprochen werde) ohne weitere klärende Rücksprache die angekündigten Bauführungen – zudem schon bereits drei Tage danach – sodann tatsächlich zu setzen. Dies insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer gegenüber bereits im Vorfeld mehrfach eindeutig die Unzulässigkeit von Bauführungen jeglicher Art bei ausgesprochener Baueinstellung kommuniziert wurde.

Der in der Verhandlung einvernommene Zeuge LL bestätigte in der mündlichen Verhandlung die in seinem Schreiben vom 18.12.2018 an die belangte Behörde bezogenen mündlichen und schriftlichen Hinweise an den Beschwerdeführer im Hinblick auf ein vorsätzliches Handeln.

Von Vorsatzlage ist in geschilderter Zusammenschau damit auszugehen. Dem Beschwerdeführer ist zumindest bedingter Vorsatz anzulasten.

Der maßgebliche Sachverhalt steht nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens und erfolgten Beweisaufnahmen fest. In Teilen wurde der Sachverhalt vom Beschwerdeführer selbst schon außer Streit gestellt. Den weiteren Beweisanträgen auf Zeugeneinvernahmen des Bürgermeisters und des Bauamtsleiters der Marktgemeinde Z war damit nicht stattzugeben.

Es ergibt sich sohin, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Übertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar zu vertreten hat.

Strafbemessung:

Nach § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigten.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind nicht unerheblich. Die baurechtlichen Vorschriften sollen unter anderem sicherstellen, dass Baumaßnahmen mit den baurechtlichen Schutzinteressen vereinbar sind und entsprechend den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften umgesetzt werden. Diesem Schutzziel hat der Beschwerdeführer zuwidergehandelt.

Bei der Strafbemessung war zu berücksichtigen, dass der objektive Tatvorwurf – wie näher dargelegt – einzuschränken war.

Zu berücksichtigen war, dass dem Beschwerdeführe zumindest bedingter Vorsatz vorzuwerfen war. Da zur Verwirklichung des vorgeworfenen Deliktes bereits Fahrlässigkeit genügt, stellt Vorsatz einen Erschwerungsgrund dar.

Der Beschuldigte scheint zwar strafvorgemerkt auf, dies jedoch nicht einschlägig, ein diesbezüglicher Erschwerungsgrund lag demnach nicht vor. Der Milderungsgrund der (gänzlichen) Unbescholtenheit war damit jedoch nicht gegeben.

Weitere Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Sowohl für die belangte Behörde als auch für das Landesverwaltungsgericht Tirol bestand keine Verpflichtung, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen.

Nach eigenen Angaben bezieht der Beschwerdeführer ein monatliches Nettoeinkommen von ca Euro 2.000,00 netto, besitzt ein Wohnhaus in Z mit inkludiertem Bürogebäude im Wert von angegebenen ca. 1,2 Millionen und darauf liegenden Schulden von Euro 600.000,00 sowie die verfahrensgegenständliche Einheit Adresse 3, der Grundanteil beträgt nach seinen Angaben 300.000,00. Der Beschwerdeführer ist für seine Ehefrau sorgepflichtig.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe, insbesondere der (zumindest) bedingt vorsätzlichen Begehung, erweist sich das mit nicht einmal 3% des gesetzlichen Strafrahmens von bis zu Euro 36.300,00 festgesetzte Strafmaß damit – auch unter Berücksichtigung der getroffenen Einschränkung des objektiven Tatvorwurfes - als jedenfalls schuld- und tatangemessen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren gemäß § 52 VwGVG waren bei vorliegender Spruchgestaltung nicht vorzuschreiben.

Auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16.07.2020, Zl LVwG-2019/39/0488-5, wird hingewiesen. Mit diesem wurde der Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 67 Abs 1 lit a TBO 2018, LGBl Nr 28/2018, das selbe Bauvorhaben betreffend bestraft.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Drin Mair

(Richterin)

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