LVwG T LVwG-2020/15/1320-1

LVwG-2020/15/1320-1Landesverwaltungsgericht08.07.2020

Regest

Keine Verletzung der Mitwirkungspflicht;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/15/1320-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.15.1320.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Frau AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 04.06.2020, Zl ***, betreffend Einstellung von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die zuletzt mit Bescheid vom 02.06.2020 auf die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen bewilligte Mindestsicherung aufgrund geänderter Verhältnisse per 30.06.2020 eingestellt. Begründend führt die belangte Behörde dazu aus, dass die Notlage durch Verweigerung einer Überprüfung gem § 37 AVG nicht mehr beurteilbar sei. So habe die Beschwerdeführerin dem städtischen Erhebungsdienst in Anwesenheit den Zutritt zur Wohnung verweigert bzw bei einem weiteren Versuch die Türe nicht mehr geöffnet. Da sie eine Überprüfung verweigert habe, würden die Leistungen mit 30.06.2020 eingestellt.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem zusammenfassend ausgeführt wird, dass sich die Beschwerdeführerin beim Erhebungsbeamten nicht wohl gefühlt habe und deshalb zur Unterstützung ihre Betreuerin von der Kinder- und Jugendhilfe angerufen habe. Sie habe den Beamten angeboten, dass er in die Wohnung gehe und sie solange mit ihrer Betreuerin von der Kinder- und Jugendhilfe am Telefon bleibe. Damit sei der Erhebungsbeamte nicht einverstanden gewesen. Er sei auch nicht damit einverstanden gewesen, dass er die Wohnung betrete und sie das Telefonat mit besagter Betreuerin außerhalb der Wohnung führe. Zumal sie ansonsten über kein eigenes Einkommen verfüge, beantrage sie den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der beantragte Mindestsatz für die Miete gewährt werde und der Differenzbetrag zur Auszahlung komme.

II.Sachverhalt:

Aus dem vorgelegten Akt – der sich auf die Vorlage eines Erhebungsauftrages vom 02.06.2020 beim städtischen Erhebungsdienst, den Bericht des Erhebungsbeamten, den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde beschränkt – ergibt sich, dass die belangte Behörde beim städtischen Erhebungsdienst einen Erhebungsauftrag betreffend „Vermögensverhältnisse (Sparbuch, Bausparvertrag, KFZ etc) sowie Überprüfung hinsichtlich eines Lebensgefährten“ in Auftrag gegeben hat. Aus dem Bericht des Erhebungsbeamten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bei der Überprüfung vom 03.06.2020 persönlich in der Wohnung angetroffen werden konnte, der Erhebungsbeamte allerdings nicht in die Wohnung gelassen wurde. Wörtlich wird im Bericht ausgeführt „die Partei bestand auf Auflagen wie sie bleibt vor der Wohnungstüre bzw eine Betreuerin bleibt im Zuge des Lokalaugenscheines am Telefon“, was einer Verweigerung der Mitwirkungspflicht entspreche. Auch ein zweiter Versuch sei gescheitert, zumal die Beschwerdeführerin die Hauseingangstüre dort nicht mehr geöffnet habe.

III.Beweiswürdigung:

Die maßgeblichen Feststellungen stützen sich auf den Akt der belangten Behörde und sind insofern nicht strittig.

IV.Rechtslage:

§ 37 AVG

„Allgemeine Grundsätze

Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.“

§ 10 AVG

„Vertreter

(5) Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.

…“

§ 33 TMSG

„Mitwirkung des Hilfesuchenden

Der Hilfesuchende hat an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen.“

Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger

Artikel 9

Das Hausrecht ist unverletzlich.

Das bestehende Gesetz vom 27. Oktober 1862 zum Schutze des Hausrechtes wird hiemit als Bestandteil dieses Staatsgrundgesetzes erklärt.

Gesetz zum Schutz des Hausrechtes

„§. 1

Eine Hausdurchsuchung, das ist die Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten darf in der Regel nur kraft eines mit Gründen versehenen richterlichen Befehles unternommen werden. Dieser Befehl ist den Betheiligten sogleich oder doch innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen.

§ 2

Zum Zwecke der Strafgerichtspflege kann bei Gefahr am Verzuge auch ohne richterlichen Befehl eine Hausdurchsuchung von Gerichtsbeamten, Beamten der Sicherheitsbehörden oder Gemeindevorstehern angeordnet werden. Der zur Vornahme Abgeordnete ist mit einer schriftlichen Ermächtigung zu versehen, welche er dem Betheiligten vorzuweisen hat.

Zu demselben Zwecke kann eine Hausdurchsuchung auch durch die Sicherheitsorgane aus eigener Macht vorgenommen werden, wenn gegen Jemanden ein Vorführungs- oder Verhaftbefehl erlassen, oder wenn Jemand auf der That betreten, durch öffentliche Nacheile oder öffentlichen Ruf einer strafbaren Handlung verdächtig bezeichnet oder im Besitze von Gegenständen betreten wird, welche auf die Betheiligung an einer solchen hinweisen.

In beiden Fällen ist dem Betheiligten auf sein Verlangen sogleich oder doch binnen der nächsten 24 Stunden die Bescheinigung über die Vornahme der Hausdurchsuchung und deren Gründe zuzustellen.

§. 3.

Zum Behufe der polizeilichen und finanziellen Aufsicht dürfen von den Organen derselben Hausdurchsuchungen nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen vorgenommen werden. Jedoch gelten auch hier die Vorschriften des vorhergehenden Paragraphes bezüglich der Ermächtigung zur Hausdurchsuchung und der Bescheinigung über deren Vornahme.

§ 4

Jede in Ausübung des Amtes oder Dienstes gegen die vorstehenden Bestimmungen vorgenommene Hausdurchsuchung ist im Falle des bösen Vorsatzes als das Verbrechen des Mißbrauches der Amtsgewalt (§. 101 des Strafgesetzes), außer diesem Falle aber als Uebertretung gegen die Pflichten eines öffentlichen Amtes nach Vorschrift der §§. 331 und 332 des Strafgesetzes zu bestrafen.

Beachte für folgende Bestimmung

XII. Hauptstück der StPO

§. 5.

Die Hausdurchsuchungen zum Behufe der polizeilichen Aufsicht sind, sowie jene zum Zwecke der Strafgerichtspflege, nach den Vorschriften der Strafproceßordnung vorzunehmen.

Die Vornahme der Hausdurchsuchungen zum Behufe der finanziellen Aufsicht hat nach den Bestimmungen des Gefällsstrafgesetzes zu geschehen.

.

§ 6

Bei jeder Hausdurchsuchung, bei welcher nichts Verdächtiges ermittelt wurde, ist dem Betheiligten auf sein Verlangen eine Bestätigung hierüber zu ertheilen.

Der Leiter Meines Justizministeriums und die Minister der Polizei und der Finanzen sind mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt.“

V.Erwägungen:

Die belangte Behörde stützt die Einstellung eines aufrechten Mindestsicherungsbezuges ausschließlich darauf, dass die Beschwerdeführerin dem Erhebungsorgan den Zutritt zur Wohnung verweigert habe. Das Erhebungsorgan wiederum hat eine Befundaufnahme deshalb verweigert, weil die Beschwerdeführerin eine Kontaktperson (der Kinder- und Jugendhilfe) in die Erhebung involvieren wollte.

Dazu wird zunächst darauf hingewiesen, dass nach den Bestimmungen des Gesetzes zum Schutze des Hausrechts bzw des Staatsgrundgesetzes die Beschwerdeführerin nicht dazu verpflichtet war, einem städtischen Erhebungsbeamten Zutritt zu ihrer Wohnung zu gewähren. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage zum Eingriff in dieses Recht gilt daher im vorliegenden Fall das verfassungsgesetzlich gewährleistete Hausrecht.

Weiters wird darauf hingewiesen, dass es das Recht der Partei ist, im Umgang mit der Behörde einen Rechtsbeistand beizuziehen; die Partei ist auch dazu berechtigt, einen entsprechenden Beistand zu einer mündlichen Einvernahme vor die Behörde mitzubringen. Allein schon aus diesem Grund war die Beschwerdeführerin dazu berechtigt, allfällige Erhebungen davon abhängig zu machen, dass dies in Anwesenheit eines von ihr gewählten Beistandes passiert. Dagegen könnten von der belangten Behörde (der Erhebungsbeamte stützt sich in seinem Bericht darauf) auch keine datenschutzrechtlichen Bestimmungen ins Treffen geführt werden: beim Recht auf Schutz personenbezogener Daten handelt es sich um ein individuelles Schutzrecht, auf das der Rechtsinhaber auch verzichten kann. Keinesfalls kann das Datenschutzrecht so verstanden werden, dass dem Rechteinhaber das gesetzlich gewährleistete Recht auf Beiziehung eines (Rechts)Beistandes dadurch untersagt werden kann.

Im vorliegenden Fall kann daher fallbezogen nicht davon gesprochen werden, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht gem § 33 TMSG nicht entsprochen hätte. Vielmehr liegt es daher an der belangten Behörde, so sie dies für erforderlich erachtet (aus dem vorgelegten Akt ergeben sich dafür allerdings keinerlei Anhaltspunkte) die Beschwerdeführerin zur mündlichen Verhandlung vor die belangte Behörde vorzuladen und dort die entsprechenden Abklärungen vorzunehmen. Bei dieser Vorladung ist die Beschwerdeführerin berechtigt, einen Rechtsbeistand im Sinne des § 10 Abs 5 AVG bzw einen Bevollmächtigten im Sinne des § 10 Abs 1 AVG mitzunehmen.

Zumal die Beschwerdeführerin daher auf Grundlage des vorliegenden Sachverhalts ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt hat, war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Dies bedeutet, dass die nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid auf die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen bewilligte Mindestsicherung weiter auszubezahlen ist.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.