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LVwG-2019/34/2405-13•LVwG T LVwG-2019/34/2405-13
LVwG-2019/34/2405-13Landesverwaltungsgericht06.07.2020
Fütterung;<br/>Rotwild;<br/>Übergangsbestimmung;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.8.2019, ***, betreffend Angelegenheit nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.6.2020,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.8.2019 schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als Jagdausübungsberechtigtem gemäß § 46 Abs 1 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LBGl Nr 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 64/2015, die Fütterung von Rotwild am Standort „BB“ (bzw „CC“) auf dem Gst-Nr **1 in EZ *** GB *** X im Eigenjagdgebiet DD vor.
Dagegen richtet sich die zulässige und rechtzeitige Beschwerde des Beschwerdeführers an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid zu beheben. Das Eigenjagdgebiet DD stelle das kleinste Revier im Tal W dar und könne keinesfalls einen derart hohen Rotwildbestand ohne Ergreifung von zusätzlichen Maßnahmen alleine bewältigen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bescheid der belangten Behörde vom 2.8.2011 betreffend Ausnahme vom Verbot des Haltens und Errichtens des Futterplatzes „BB“ (bzw „CC“) nach § 40 Abs 1 lit k TJG 2004, LGBl Nr 41/2004, den Bescheid der belangten Behörde vom 13.11.2017 betreffend Untersagung der Auflassung dieser Fütterungsanlage nach § 46a Abs 2 TJG 2004, LGBl Nr 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 64/2015, das Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Forstwirtschaft vom 4.3.2020 (OZ 6), das Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Jagdwirtschaft und Wildökologie vom 12.3.2020 (OZ 8), die Mitteilung der belangten Behörde vom 10.6.2020, wonach die Fütterungsanlage „BB“ (bzw „CC“) am 17.6.2011 in der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) eingetragen worden war (vgl OZ 12) sowie Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei und der beiden Amtssachverständigen in der Verhandlung am 24.6.2020 (vgl VHS in OZ 12).
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist zumindest seit dem Jahr 2010 Jagdausübungsberechtigter des Eigenjagdgebietes DD.
Die belangte Behörde trug die Fütterungsanlage „BB“ (bzw „CC“) auf Gst-Nr **1 in EZ *** GB *** X im Eigenjagdgebiet DD bereits am 17.6.2011 in die Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) ein.
Mit Bescheid vom 2.8.2011 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als Jagdausübungsberechtigtem des Eigenjagdgebietes DD gemäß § 40 Abs 1 lit k TJG 2004, LGBl Nr 41/2004, eine bis zum Ablauf des gültigen Jagdpachtvertrages (also bis zum 31.3.2018) befristete Ausnahme vom Verbot des Haltens und Errichtens von Futterplätzen durch Errichtung der in Rede stehenden Fütterungsanlage.
Die Fütterungsanlage bestand bei Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 64/2015.
Mit Bescheid vom 13.11.2017 untersagte die belangte Behörde gemäß § 46a Abs 2 TJG 2004, LGBl Nr 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 64/2015 die Auflassung der Fütterungsanlage.
Der Beschwerdeführer hat dem Rotwild an der in Rede stehenden Fütterungsanlage bis dato immer Futtermittel vorgelegt und ist seinen Pflichten nach § 46 Abs 1 TJG 2004 in ausreichendem Maß nachgekommen. Er möchte dem Rotwild auch weiterhin Futter vorlegen. Den Beschwerdeführer stört bloß, dass alle anderen Fütterungsanlagen im Tal W aufgelassen wurden, das gesamte Rotwild nunmehr an die von ihm betriebene Fütterungsanlage kommt und ihn allein die damit verbundenen Lasten treffen (vgl VHS in OZ 12 S 3).
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig. Die beiden Amtssachverständigen haben in der Verhandlung bestätigt (vgl VHS in OZ 12 S 3), dass der Beschwerdeführer seinen Pflichten nach § 46 Abs 1 TJG 2004 bis dato immer in ausreichendem Ausmaß nachgekommen ist.
IV.Rechtslage:
1. § 46 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004, in den Fassungen LGBl Nr 64/2015 und 138/2019 lautet (auszugsweise):
„§ 46
Wildfütterung
(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat dem Rotwild und dem Muffelwild frühestens ab dem 16. November bis längstens 15. Mai des folgenden Jahres und dem Rehwild frühestens ab dem 1. Oktober bis längstens 15. Mai des folgenden Jahres ausreichend Futtermittel vorzulegen, soweit es zur Sicherung eines angemessenen Wildbestandes oder zur Vermeidung von Schäl- und Verbissschäden erforderlich ist. Die Fütterung hat ausschließlich an Fütterungsanlagen nach § 46a und mit Futtermitteln im Sinn der Verordnung nach Abs. 7 zu erfolgen.
[…]
(3) Kommt der Jagdausübungsberechtigte seinen Pflichten nach Abs. 1 nicht in ausreichendem Maß nach, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde die Fütterung mit Bescheid nach § 57 AVG vorzuschreiben.
[…]“
2. § 46a TJG 2004, LGBl Nr 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 64/2015 lautet (auszugsweise):
„§ 46a
Fütterungsanlagen für Rotwild, Muffelwild und Rehwild
(1)[…]
[…]
(5) Wird innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist nicht die Ausführung des angezeigten Vorhabens untersagt oder stimmt die Bezirksverwaltungsbehörde diesem ausdrücklich zu, so darf es, allenfalls unter Einhaltung der nach Abs. 3 vorgeschriebenen Auflagen, ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten eine mit einem entsprechenden, gegebenenfalls auf vorgeschriebene Auflagen hinweisenden Vermerk versehene Ausfertigung der Einreichunterlagen auszuhändigen.
[…]“
3. § 69 TJG 2004, LGBl Nr 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 26/2017 lautet (auszugsweise):
„Übergangsbestimmungen
§ 69
(1) […]
[…]
(5) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Fütterungsanlagen für Rotwild, Muffelwild und Rehwild gelten mit diesem Zeitpunkt als angezeigte und nicht untersagte Vorhaben (§ 46a Abs. 5), wenn sie
a)zu diesem Zeitpunkt in der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) eingetragen waren oder
b)bis zum Ablauf des 30. September 2016 der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der genauen Lage, bei Fütterungsanlagen für Rotwild oder Muffelwild zusätzlich der Ausstattung, angezeigt werden.
Hinsichtlich der Vorschreibung der erforderlichen Auflagen oder Änderungen der Fütterungsanlage nach § 46a Abs. 8 sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes maßgeblich.“
V.Erwägungen:
Die in Rede stehende Fütterungsanlage für Rotwild wurde am 17.6.2011 in die Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) eingetragen. Sie bestand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl Nr 64/2015.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 69 Abs 5 lit a TJG 2004 gilt die Fütterungsanlage mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl Nr 64/2015 als angezeigtes und nicht untersagtes Vorhaben (vgl § 46a Abs 5 TJG 2004), obwohl die mit Bescheid vom 2.8.2011 erteilte Ausnahme befristet erteilt worden war (vgl auch Seite 25 der Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Tiroler Jagdgesetz 2004 geändert wird, Landtagsmaterialien 161/15).
Nach den getroffenen Feststellungen ist der Beschwerdeführer seinen Pflichten nach § 46 Abs 1 TJG 2004 bis dato immer in ausreichendem Maß nachgekommen.
Aus diesem Grund war es nicht erforderlich, dem Beschwerdeführer die Fütterung mit Bescheid vorzuschreiben. Der angefochtene Bescheid ist daher zu beheben.
VI.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Pflicht nach § 46 Abs 1 TJG 2004 greift nur an Fütterungsanlagen nach § 46a TJG 2004 (vgl § 46 Abs 1 letzter Satz TJG 2004). Es musste sohin geklärt werden, ob ein nach § 46a Abs 5 TJG 2004 angezeigtes und nicht untersagtes Vorhaben vorliegt. Mit der Übergangsbestimmung in § 69 Abs 5 lit a TJG 2004 schuf der Gesetzgeber eine gesetzliche Fiktion der Anzeige und Nichtuntersagung für bereits bekannte Fütterungsanlagen (vgl Seite 25 der Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Tiroler Jagdgesetz 2004 geändert wird, Landtagsmaterialien 161/15). Das LVwG Tirol vertritt die Auffassung, dass diese Fiktion auch dann zur Anwendung gelangt, wenn die dem Jagdausübungsberechtigten gemäß § 40 Abs 1 lit k TJG 2004, LGBl Nr 41/2004, erteilte Ausnahme befristet war. Mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung zu dieser Frage wird die Revision in diesem Umfang zugelassen.
Die Frage, ob der Beschwerdeführer seiner Pflicht nach § 46 Abs 1 TJG 2004 bis dato immer in ausreichendem Maß nachgekommen ist, ist hingegen eine reine Frage der Beweiswürdigung und als solche nicht revisibel.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag.a Dr.in Besler
(Richterin)
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