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LVwG-2019/12/2408-6Landesverwaltungsgericht06.07.2020
Festnahme aus eigenem;<br/>Glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Maßnahmenbeschwerde des Herrn AA, geb. xx.xx.xxxx, vertreten durch Rechtsanwalt AA, Adresse 1, Z, betreffend seine Festnahme am 12.10.2019 durch - der Bezirkshauptmannschaft Y als belangten Behörde zurechenbare - Polizeibeamte der Polizeiinspektion Z nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.06.2020,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 35 Abs 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Land als Rechtsträger der belangten Behörde (Bezirkshauptmannschaft Y) den Ersatz des Vorlageaufwands als obsiegende Partei in Höhe von Euro 57,40, den Ersatz des Schriftsatzaufwands in Höhe von Euro 368,80 sowie den Ersatz des Verhandlungsaufwands in Höhe von Euro 461,00, sohin gesamt Euro 887,20, binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit fristgerecht eingelangtem Schriftsatz vom 21.11.2019 erhob der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen seiner Festnahme am 12.10.2019 im BB in Z. Begründend führte er – zusammengefasst - aus, dass er von Herrn CC bezichtigt worden sei, dass er diesem den Laptop im BB in Z gestohlen habe. Die Beschuldigung sei völlig unrichtig. Aus völlig unerfindlichen Gründen seien Beamte der Polizeiinspektion Z im Lokal erschienen und haben den Beschwerdeführer zum unrichtigen Vorwurf befragt. Der Beschwerdeführer habe sich ordentlich verhalten und erklärt, er wisse nicht, wovon hier die Rede sei. Der Beschwerdeführer habe die einschreitenden Beamten, insbesondere Herrn BezInsp DD, ersucht, ihm den Sachverhalt darzulegen. Dies sei Herrn BezInsp DD nicht möglich gewesen. Dennoch habe BezInsp DD, obwohl ihm der Beschwerdeführer bestens bekannt sei (der Beschwerdeführer war Bürgermeister der Marktgemeinde Z und ist Rechtsanwalt in Z), die Festnahme des Beschwerdeführers ausgesprochen.
Die Festnahme stelle einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, der mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpft werde. Ein Festnahmegrund liege nur dann vor, wenn eine Person dem anhaltenden Organ unbekannt sei, sich nicht ausweisen könne und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar sei.
Eine Festnahme sei überdies unzulässig, wenn es nach den Umständen des konkreten Falles dem einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes möglich sei, dem Beschuldigten an einen etwa 50 Meter entfernten Ort zu begleiten, an dem sich dieser ausweisen könne. Der Beschwerdeführer sei dem einschreitenden Organ jedenfalls bekannt, weiters habe das einschreitende Organ den Beschwerdeführer nicht einmal darum ersucht, sich auszuweisen. Überdies sei es so, dass sich das BB Z nicht einmal 50 Meter von der Kanzlei des Beschwerdeführers befinde. Die Festnahme des Beschwerdeführers sei daher rechtswidrig gewesen.
Es wurden daher die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig erklären und dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens auferlegen. Es werde der Ersatz der Eingabegebühr, des Pauschalbetrages für den Schriftsatz- und Verhandlungsaufwandes sowie ein pauschalierter Schadenersatz in Höhe von € 2.000,00 geltend gemacht, zumal die öffentliche Festnahme für den Beschwerdeführer naturgemäß mit einem Nachteil für sein berufliches Fortkommen verbunden sei.
Die belangte Behörde wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 21.11.2019, Zl LVwG-2019/12/2408-1, zur Abgabe einer Gegenschrift aufgefordert. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.12.2019, Zl ***, legte die belangte Behörde die Akten vor und verwies im Weiteren auf die eingeholten Stellungnahmen von BI DD/Polizeiinspektion Z vom 28.11.2019 GZ *** und vom 26.11.2019, GZ ***, wobei in letzterer BI DD darlegte, dass er seinen Dienst am 11.10.2019 um 20:30 Uhr beendet habe und er an der Amtshandlung im BB in Z nicht beteiligt gewesen sei, weiters die Stellungnahme von Insp. EE/Polizeiinspektion Z vom 26.11.2019, GZ ***, wonach dieser zusammen mit Asp. FF am 11.10.2019 zum BB Z gerufen worden sei, weil es zu einem Diebstahl eines I-Pads gekommen sei und er um 21.45 Uhr die Festnahme gegenüber AA gemäß § 170 Abs 1 StPO in Verbindung mit § 171 Abs 2 StPO ausgesprochen habe, da dieser unmittelbar nach der Tat glaubwürdig von zwei Zeugen (CC und GG) der Täterschaft beschuldigt worden sei, sowie die Stellungnahme von Asp. FF vom 26.11.2019, GZ ***, der ebenfalls die Festnahme nach § 170 Abs 1 in Verbindung mit § 171 Abs 2 StPO bestätigte.
Die Gegenschrift der belangten Behörde wurde aufgrund eines Übermittlungsfehlers erst in der mündlichen Verhandlung durch den Vertreter der belangten Behörde (sowie nochmals per E-Mail am Tag der Verhandlung) eingebracht.
In dieser Gegenschrift begründete die belangte Behörde, inwiefern die Voraussetzungen für eine Festnahme nach § 170 Abs 1 und 2 StPO vorgelegen seien. Weil der Beschwerdeführer nicht an der Aufklärung des Sachverhaltes sowie der Wiederbeschaffung des I-Pads mitgewirkt habe und von zwei Personen glaubhaft der Täterschaft beschuldigt worden sei, habe Insp. EE am 11.10.2019 um 21.45 Uhr die Festnahme aus eigenem gemäß § 170 Abs 1 StPO iVm § 171 Abs 2 StPO gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen. Ausgehend vom Wissensstand der Beamten sei ein konkreter Tatverdacht, nämlich der Verdacht des Diebstahls an dem I-Pad vorgelegen. Die einfache Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer das I-Pad gestohlen habe, genüge. Auch der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Diebstahl und dem behördlichen Einschreiten sei zu bejahen, zumal die Streife um ca 21.15 Uhr von der Einsatzleitzentrale kontaktiert worden sei und um 21.20 Uhr beim BB eingetroffen sei. Dadurch, dass sowohl Herr CC als auch Herr GG den Beschwerdeführer glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt haben, sei der Haftgrund gemäß § 170 Abs 1 Z 1 StPO gegeben. Bei der Prüfung der Frage, ob die Festnahme „zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis“ stehe (§ 170 Abs 3), handle es sich „nur um eine sehr allgemeine Einschätzung der Angelegenheit“, weil in der Praxis häufig nicht alle Aspekte sogleich abgeschätzt werden können. Beim gegebenen Verfahrensstand (glaubwürdige Beschuldigung der Täterschaft durch zwei Personen) konnten die Beamten sehr allgemein einschätzen, dass der Beschwerdeführer der Täter sein könne. Zudem sei die Haft erforderlich gewesen, um auszuschließen, dass der Beschwerdeführer das I-Pad wieder an sich nehme oder auf andere Weise sich dessen entledige. Der Beschwerdeführer sei im Anschluss mit dem Dienst-KFZ zur PI Z verbracht worden, wobei keine Handfesseln angelegt worden seien. Nach erfolgter Belehrung sei die Beschuldigtenvernehmung durchgeführt worden, der Beschwerdeführer habe sich weiter geweigert, an der Feststellung und Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Dass die Beamten die Festnahme gemäß § 171 Abs 2 StPO zu Recht ausgesprochen haben, werde durch das Gespräch mit dem staatsanwaltschaftlichen Journaldienst, JJ, untermauert, welcher an diesem Abend kontaktiert und informiert worden sei. In Absprache mit JJ sollte die Haft des Beschwerdeführers solange aufrechterhalten bleiben, bis das I-Pad wieder zustande gebracht werden könne bzw der Festgenommene Auskunft über dessen Verbleib erteile. Am 11.10.2019 gegen 23.00 Uhr habe das Opfer geschildert, dass sein I-Pad wieder aufgefunden worden sei. Der Beschwerdeführer sei deshalb am 11.10.2019 um 23.05 Uhr aus der Haft entlassen worden. Da gelindere Mittel im vorliegenden Fall nicht in Betracht gekommen seien, durften – mussten – die Beamten von der Befugnis des § 171 Abs 2 StPO iVm § 170 Abs 1 Z 1 StPO Gebrauch machen. Aus Gründen liege kein rechtswidriges Verhalten der Beamten vor.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen sei Insp. DD nicht an der gegenständlichen Amtshandlung beteiligt gewesen. Dieser beendete nachweislich am 11.10.2019 um 20.30 Uhr seinen Dienst. Beide Polizeibeamten haben glaubwürdig angegeben, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung, sich auszuweisen, nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer sei nach § 170 Abs 1 Z 1 StPO iVm § 171 Abs 2 StPO festgenommen worden.
Die belangte Behörde stellte daher die Anträge, das Verwaltungsgericht möge die Maßnahmenbeschwerde als in der Sache unbegründet abweisen, in eventu als unzulässig zurückweisen. Weiters wurde der Zuspruch der Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß (§ 35 VwGVG – Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörde) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution beantragt.
Am 03.06.2020 um 08.15 Uhr fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer die Zeugen CC, GG, Insp.EE und Asp. FF einvernommen worden sind. Der Beschwerdeführer hat knapp vor Beginn der Verhandlung bekannt gegeben, dass er krankheitsbedingt aufgrund eines Brechdurchfalls an der Verhandlung nicht teilnehmen kann. Da kein ärztliches Attest vorgelegen ist, wurde die mündliche Verhandlung – ohne Beisein des Beschwerdeführers – durchgeführt. Es wurde diesem aber mitgeteilt, dass die mündliche Verhandlung mit sämtlichen Zeugen wiederholt wird, wenn umgehend ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Bis dato wurde kein ärztliches Attest vorgelegt.
Nach dem gemäß § 17 VwGVG im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwendenden § 19 Abs 3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten. Das Vorliegen eines der in § 19 Abs 3 AVG genannten Gründe rechtfertigt das Nichterscheinen des Geladenen (vgl VwGH 11.01.2018, Ra 2017/11/0296). Liegt ein solcher Rechtfertigungsgrund vor, kann nicht von einer "ordnungsgemäßen Ladung", die zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden (vgl VwGH 15.12.2016, Ra 2016/02/0242).
Auf dem Boden des von ihm geltend gemachten in seine persönliche Sphäre fallenden Verhinderungsgrundes wäre der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (vgl VwGH 30.01.2001, 2000/18/0001) allerdings gehalten gewesen, das Vorliegen eines Verhinderungsgrundes gegenüber dem Landesverwaltungsgericht zur Beurteilung im Rahmen des § 19 Abs. 3 AVG glaubhaft zu machen. Durch das Unterlassen der Vorlage der in Rede stehenden ärztlichen Bestätigung hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt. Ist aber ein Beschwerdeführer (bzw. sein ausgewiesener Vertreter) ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt im Sinn des § 19 Abs. 3 AVG zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen, erweist sich die Durchführung der Verhandlung in seiner Abwesenheit als zulässig (vgl etwa VwGH 20.03.2002, 2000/09/0150, 03.09.2003, 2001/03/0178 ua).
II.Sachverhalt:
Die beiden Polizeibeamten der Polizeiinspektion Z, Insp.EE und Asp. FF, wurden am 11.10.2019 um 21:15 Uhr zum BB Z, Adresse 2 in Z, wegen dem Diebstahl eines I-Pads gerufen.
Im Cafe teilte ihnen CC mit, dass ihm vom Beschwerdeführer, der sich ebenfalls im Cafe aufhielt, das I-Pad gestohlen worden sei. CC habe selbst wahrgenommen, dass der Beschwerdeführer im Vorbeigehen das I-Pad mitgenommen und anschließend damit das Lokal für einen kurzen Augenblick verlassen habe.
Der Zeuge GG, ein Kellner im Lokal, bestätigte gegenüber den Polizeibeamten, die Täterschaft des Beschwerdeführers.
Die Polizeibeamten bemerkten, dass der Beschwerdeführer das BB während dem Gespräch mit den Zeugen kurz verlassen hat und nach kurzer Zeit wieder zurückgekehrte.
Der Beschwerdeführer wurde sodann von den Polizeibeamten mit den Anschuldigungen der Zeugen konfrontiert, doch leugnete dieser die Tat und hatte er zu diesem Zeitpunkt das I-Pad nicht bei sich. Der Aufforderung zur Ausweisleistung kam der Beschwerdeführer durch Aushändigung seines Personalausweises sofort nach. Ansonsten zeigte sich der Beschwerdeführer unkooperativ.
Um 21.45 Uhr wurde von Insp. EE die Festnahme des Beschwerdeführers gemäß § 170 Abs 1 StPO in Verbindung mit § 171 Abs 2 StPO ausgesprochen, da dieser unmittelbar nach der Tat glaubwürdig von zwei Zeugen der Täterschaft beschuldigt worden ist.
Es wurden keine Handschellen angelegt, der Beschwerdeführer wurde von beiden Polizeibeamten zum Dienstauto und sodann zur Polizeiinspektion Z verbracht, wo in weiterer Folge Kontakt mit dem zuständigen staatsanwaltschaftlichen Journaldienst JJ aufgenommen worden ist, der anordnete, dass die Haft aufrecht zu erhalten ist, bis der Beschwerdeführer Auskunft über den Verbleib des I-Pads erteilt.
Der Beschwerdeführer wurde am 11.10.2019 um 23.05 Uhr aus der Haft entlassen, nachdem der Zeuge CC das I-Pad in einem Postkasten in der Nähe des BB mittels I-Phone-Ortung wieder aufgefunden und die Polizei darüber informiert hat.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol LVwG-2019/12/2404, den Behördenakt *** und den Akt des Bezirksgerichtes Z 9 U 12/20p.
Der Ablauf der Amtshandlung ergibt sich zweifelsfrei aus den Aussagen der Zeugen Insp. EE und Insp. FF. Beide haben glaubwürdig und nachvollziehbar geschildert, wie sie von den Zeugen CC und GG über den Diebstahl des I-Pads informiert wurden:
Der Zeuge Insp. EE sagte aus:
„Es ist die Meldung eingegangen, dass im BB der Diebstahl eines iPads stattgefunden hat. Wir haben zu Beginn der Amtshandlung Kontakt mit Herrn CC aufgenommen. Er hat sich dort gleich bei uns bemerkbar gemacht. Herr CC hat den - ungefähr 10 m entfernt auf der anderen Barseite sitzenden - AA bezichtigt, dass er ihm das iPad weggenommen hätte. Herr CC hat berichtet, dass sie sich durch Gesten gegenseitig hochgeschaukelt haben und so quasi ein kleiner Disput vorangegangen ist.
Herr CC berichtet, dass er bei ihm dann vorbeigegangen ist und ihm das iPad weggenommen habe. …
Wir haben dann AA mit diesem Sachverhalt konfrontiert. AA hat behauptet, dass er davon nichts wisse und seine Ruhe haben möchte. Ich habe AA lang und breit erklärt, dass wir von einem strafgesetzlichen Tatbestand auszugehen haben, allenfalls einem Diebstahl, und wir von Amts wegen verpflichtet sind, dem nachzugehen. Es wurde ihm mitgeteilt, dass er auch unter anderem vom Barbediensteten glaubwürdig beschuldigt worden ist, dass er das iPad weggenommen hat.
Ich bin mir nicht mehr ganz sicher, ob wir mit dem Barbediensteten gesprochen haben, bevor wir mit AA gesprochen haben oder ob das während dem Gespräch mit AA war. Der Barbedienstete hat uns gegenüber gesagt „Ja, das stimmt, das war er.“ und gemeint war damit AA. …
Das iPad war bei AA vor Ort nicht ersichtlich. Ein iPad ist ja sperriger als - zum Beispiel - ein Handy und insofern hätte man das schon gesehen, wenn er es eingesteckt hätte. …
Zwischendurch habe ich seinen Ausweis verlangt und den hat er sofort ausgehändigt. …
Weil für uns nicht ersichtlich war, dass man des iPads habhaft wird, haben wir uns dann entschlossen, die Festnahme auszusprechen, da er unmittelbar von zwei Personen glaubwürdig der Täterschaft bezichtigt worden ist.“
An der inhaltlichen Richtigkeit der Aussage des Insp. EE sind beim Landesverwaltungsgericht Tirol keine Zweifel entstanden. Die Aussage war klar, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände den Zeugen veranlasst haben sollten, diesbezüglich falsche Angaben zu machen, zumal er im Falle bewusst unrichtiger Zeugenaussage mit massiven strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Folgen rechnen müssten.
Zudem hat der Zeuge Insp. FF die Amtshandlung im Wesentlichen übereinstimmend wie folgt geschildert:
„Der Zeuge CC hat uns dann im Cafe geschildert, dass AA sein iPad, mit dem er gearbeitet oder mit dem er sich beschäftigt hat, weggenommen hat, indem er es von der Tastatur losgelöst und einfach mitgenommen hat.
Er hat uns dann berichtet, dass er schon öfters Scharmützel mit AA gehabt habe, konnte uns aber sonst keinen Grund für diesen Vorfall nennen.
Während ich die Daten des Opfers aufgenommen habe, hat der Kollege EE mit dem Barkeeper gesprochen und Insp EE ist dann zu mir zurück und hat mir gesagt, dass dieser auch diesen Vorfall so bestätigen konnte. Den genauen Wortlaut und das genaue Gespräch zwischen dem Insp EE und dem Barkeeper habe ich nicht gehört. …
Wir haben ihn dann mit diesem Sachverhalt konfrontiert. Am Anfang hat er sich unbeteiligt gezeigt und das alles ins Lächerliche gezogen.
Wir haben ihn zur Ausweisleistung aufgefordert, er ist dem mit Vorweisen seines Personalausweises nachgekommen.
Kollege EE hat seine Daten aufgeschrieben. Dann ist seine Stimmung geschwankt und er ist unhöflich, renitent und aggressiv geworden und hat sich quasi vor uns „aufgebaut“ mit seiner brennenden Zigarette und hat mit seinen Händen vor uns herumgefuchtelt. …
Er wurde wieder aufgefordert, dass er nun sagen soll, wo das iPad ist und dieses überreichen. Er hat aber gesagt, er habe kein iPad.
Er wurde dann vom Kollegen EE festgenommen, weil er eben von zwei Zeugen glaubwürdig der Täterschaft unmittelbar bezichtigt worden ist. Wir sind davon ausgegangen, weil es ja einen unabhängigen Zeugen gegeben hat, der die Aussage des Opfers bestätigt hat.“
Auch die Zeugen CC und GG haben ausdrücklich bestätigt, dass sie den Polizeibeamten den Diebstahl und den Verdacht gegen den Beschwerdeführer geschildert haben. Der Zeuge CC sagte dazu aus:
„Ich war damals am 11.10.2019 im BB in Z und hatte das iPad vor mir stehen.
Für mich war AA stark alkoholisiert. Er ist dann zu mir gekommen, hat mein iPad geschnappt und ist damit weggegangen. … Ich habe ihn immer wieder aggressiv und aufbrausend erlebt, wenn er zu viel getrunken hat, deshalb bin ich ihm nicht nachgegangen. Ich habe stattdessen unmittelbar danach beim Notruf der Polizei angerufen. Es sind dann jedenfalls zwei Polizeibeamte nach ein paar Minuten ins BB gekommen.
Ich habe dem Polizeibeamten, der mich nach dem Sachverhalt befragt hat, erzählt, dass AA mein iPad geschnappt hat und das Lokal verlassen hat. Während die Polizei da war, ist AA wieder aufgetaucht. Das war keine zehn Minuten später und ohne iPad. …
Ich habe dann über mein iPhone das iPad gesucht und habe es in einem Briefkasten gegenüber der Bäckerei Ruetz auffinden können. Das iPad weist nun feine Haarrisse am Display auf. Es funktioniert nicht mehr.“
Der Zeuge GG gab an, folgende Aussage gegenüber den Polizeibeamten bei der Amtshandlung gemacht zu haben:
„Als die Polizei gekommen ist, haben sie mich auch angesprochen, ob ich irgendetwas gesehen habe. Ich habe gesehen gehabt, dass AA plötzlich den Laptop des Herrn CC bei sich gehabt hat. Wie er ihn weggenommen hat, das habe ich selbst nicht gesehen. …
Wenn mir die Aussage des Insp EE vorgehalten wird, wonach ich zu ihm gesagt haben soll: „Er war’s!“ und damit AA gemeint gewesen sei, so gebe ich dazu an: Das stimmt so, das habe ich so gesagt.“
Übereinstimmend haben die als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten auch bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Personalausweis ausgewiesen hat. Insofern ist auch die Aussage der Polizeibeamten glaubwürdig und nachvollziehbar, dass sie den Beschwerdeführer auf Grundlage des § 170 Abs 1 iVm § 171 Abs 2 StPO und nicht wegen mangelnder Identifizierung festgenommen und auf die Polizeiinspektion Z verbracht haben. Dass die Festnahme nach § 170 Abs 1 iVm § 171 Abs 2 StPO erfolgt ist, ergibt sich auch aus dem Anhalteprotokoll vom 11.10.2019.
Die Kontaktaufnahme mit dem staatsanwaltschaftlichen Journaldienst, die spätere Information des CC, wonach er das iPad in einem Briefkasten beschädigt wieder gefunden hat und die daran anschließende Aufhebung der Haft um 23.05 ergeben sich wiederum aus der glaubwürdigen Aussage des Zeugen Insp. EE.
IV.Rechtslage:
Zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen sind folgende Rechtsvorschriften maßgeblich:
Strafprozessordnung 1975, BGBl Nr 631/1975 idF BGBl I Nr 121/2016
§ 170
(1) Die Festnahme einer Person, die der Begehung einer strafbaren Handlung verdächtig ist, ist zulässig,
1. wenn sie auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen,
2. wenn sie flüchtig ist oder sich verborgen hält oder, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, sie werde flüchten oder sich verborgen halten,
3. wenn sie Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen, Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versucht hat oder auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, sie werde dies versuchen,
4. wenn die Person einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Tat verdächtig und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werde eine eben solche, gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete Tat begehen, oder die ihr angelastete versuchte oder angedrohte Tat (§ 74 Abs 1 Z 5 StGB) ausführen.
(2) Wenn es sich um ein Verbrechen handelt, bei dem nach dem Gesetz auf mindestens zehnjährige Freiheitsstrafe zu erkennen ist, muss die Festnahme angeordnet werden, es sei denn, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, das Vorliegen aller im Abs 1 Z 2 bis 4 angeführten Haftgründe sei auszuschließen.
(3) Festnahme und Anhaltung sind nicht zulässig, soweit sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen (§ 5).
§ 171
(1) Die Festnahme ist durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen.
(2) Die Kriminalpolizei ist berechtigt, den Beschuldigten von sich aus festzunehmen
1. in den Fällen des § 170 Abs 1 Z 1 und
2. in den Fällen des § 170 Abs 1 Z 2 bis 4, wenn wegen Gefahr im Verzug eine Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.
(3) Im Fall des Abs 1 ist dem Beschuldigten sogleich oder innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach seiner Festnahme die Anordnung der Staatsanwaltschaft und deren gerichtliche Bewilligung zuzustellen; im Falle des Abs 2 eine schriftliche Begründung der Kriminalpolizei über Tatverdacht und Haftgrund.
(4) Dem Beschuldigten ist sogleich oder unmittelbar nach seiner Festnahme schriftlich in einer für ihn verständlichen Art und Weise sowie in einer Sprache, die er versteht, Rechtsbelehrung (§ 50) zu erteilen, die ihn darüber hinaus zu informieren hat, dass er
1. soweit er nicht freizulassen ist (§ 172 Abs 2), ohne unnötigen Aufschub in die Justizanstalt eingeliefert und dem Gericht zur Entscheidung über die Haft vorgeführt werden wird (§§ 172 Abs 1 und 3 und 174 Abs 1), sowie
a.einen Angehörigen oder eine andere Vertrauensperson und einen Verteidiger unverzüglich von seiner Festnahme zu verständigen oder verständigen zu lassen (Art 4 Abs 7 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit),
b.Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung der Festnahme zu erheben und im Übrigen jederzeit seine Freilassung zu beantragen,
c.seine konsularische Vertretung unverzüglich verständigen zu lassen (Art 36 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, BGBl Nr 318/1969),
d.Zugang zu ärztlicher Betreuung zu erhalten (§§ 66 bis 74 StVG).
Ist die schriftliche Belehrung in einer Sprache, die der Beschuldigten versteht, nicht verfügbar, so ist sie zunächst mündlich zu erteilen (§ 56 Abs 2) und sodann ohne unnötigen Aufschub nachzureichen. Der Umstand der erteilten Belehrung ist in jedem Fall schriftlich festzuhalten (§§ 95 und 96).
V.Erwägungen:
Zur Zulässigkeit:
Die den Gegenstand der vorliegenden Maßnahmenbeschwerde bildende Festnahme erfolgte am 11.10.2019 gegen 21.45 Uhr. Die Beschwerde wurde am 21.11.2019 per E-Mail eingebracht und ist daher rechtzeitig.
Die Festnahme des Beschwerdeführers am 11.10.2019 erfolgte durch zwei Polizeibeamte der Polizeiinspektion Z auf Grundlage des § 170 Abs 1 Z 1 iVm § 171 Abs 2 StPO. Es handelt sich unzweifelhaft um einen Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt. Es lag dafür keine Anordnung der Staatsanwaltschaft vor, sondern erfolgte die Festnahme durch die Polizeibeamten von sich aus gemäß 171 Abs 2 StPO. Eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol ist daher in dieser Beschwerdesache gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 und Art 131 Abs 1 B-VG gegeben.
Die Beschwerde ist zulässig.
A)In der Sache:
Vorab ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Festnahme des Beschwerdeführers am 11.10.2019 im BB Z richtet.
Gemäß § 170 Abs 1 Z 1 StPO ist die Festnahme einer Person, die der Begehung einer strafbaren Tat verdächtig ist, zulässig, wenn sie auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen.
Jede Festnahme nach der StPO setzt das Vorliegen eines Tatverdachtes und eines Haftgrundes voraus. Ein Tatverdacht liegt vor, wenn es auf Grund bestimmter Tatsachen wahrscheinlich ist, dass die zu verhaftende Person eine gerichtlich strafbare Handlung, also eine tatbildmäßige, rechtwidrige und schuldhaft Handlung begangen hat (vgl Fabrizy, StPO und wichtige Nebengesetze, Kurzkommentar, 13. Aufl, Anm 2 zu § 170 StPO). Im Gegensatz zur Untersuchungshaft, die dringenden Tatverdacht verlangt (§ 173 Abs 1), setzt § 170 Abs 1 nur den (konkreten) Verdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens voraus; einfache Wahrscheinlichkeit genügt also (vgl OGH 14 Os 36/13x, vgl dazu Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO, § 170 StPO, Stand 08.09.2017, rdb.at). Der Haftgrund des § 170 Abs 1 Z 1 StPO kann allerdings nur im ersten Zugriff, im engsten zeitlichen Zusammenhang mit der Tat angenommen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.03.2012, 2012/01/0004, zum ersten Fall des § 170 Abs 1 Z 1 StPO („Betreten auf frischer Tat“) ausgesprochen, dass entscheidend ist, ob der Beamte vertretbar die Verwirklichung einer (gerichtlich) strafbaren Handlung annehmen konnte. Zu diesem Vertretbarkeitsmaßstab hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13.12.2005, 2005/01/0055, im Zusammenhang mit einer Festnahme nach der insoweit vergleichbaren Rechtslage des § 175 Abs 1 Z 1 StPO festgehalten, dass es ausreicht, wenn das beobachtete Geschehen vor dem Hintergrund der konkreten Verhältnisse vertretbar als Tatbestandsverwirklichung gewertet wurde (vgl im Übrigen zum ex-ante-Maßstab bei der Beurteilung von Festnahmen nach § 35 VStG aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH 18.06.2008, 2005/11/0048, und im Zusammenhang mit dem Waffengebrauch 18.11.2010, 2006/01/0083, mwN).
Nichts anderes kann für den zweiten Fall des § 170 Abs 1 Z 1 StPO gelten. Auch hier ist es erforderlich, dass die befassten Polizeibeamte vertretbar eine glaubwürdige Beschuldigung der Tatbegehung annehmen.
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer nicht auf frischer Tat betreten, sondern wurde dieser unmittelbar danach vom Opfer CC und dem Zeugen GG des Diebstahls am I-Pad des CC bezichtigt.
Der zeitliche Zusammenhang ist gegeben, weil das Opfer CC unmittelbar nach der Tat die Polizei verständigt hat und die beiden Polizeibeamten ein paar Minuten später am Tatort eingetroffen sind.
Das Opfer des Diebstahls hat den Polizeibeamten glaubwürdig seine persönlichen Beobachtungen geschildert, wonach der Beschwerdeführer das iPad entwendet habe. Dabei hat CC keine Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers entstehen lassen, weil CC den Beschwerdeführer offenkundig dabei beobachtet hat, als er das iPad an sich genommen hat. Der dem Opfer nicht nahestehende Zeuge GG, der als Kellner im BB arbeitet, hat die Täterschaft des Beschwerdeführers gegenüber den Polizeibeamten bestätigt (arg: „Er war’s!“).
Bei einer Zusammenschau dieser Beweisergebnisse kann das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Festnahme nach § 170 Abs 1 Z 1 StPO als vertretbar angenommen werden:
Der Beschwerdeführer wurde von zwei Personen verdächtigt, das I-Pad des Zeugen CC gestohlen zu haben. Diese – von den Polizeibeamten als glaubwürdig erachtete -Schilderung des Geschehens durch zwei Personen konnte vor dem Hintergrund der konkreten Verhältnisse vertretbar als Tatbestandsverwirklichung gewertet werden, sodass die Polizeibeamten vertretbar einen Festnahmegrund gemäß § 170 Abs 1 Z 1, zweiter Fall, StPO angenommen haben, zumal auch der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Tat und dem behördlichen Einschreiten gegeben war, zumal das Opfer die Polizei nach der Tat umgehend gerufen und die Polizeibeamten ein paar Minuten später am Tatort eingetroffen sind.
Im Hinblick darauf, dass ein I-Pad einen gewissen Vermögenswert darstellt und das I-Pad vorerst nicht aufgefunden werden konnte, steht die Festnahme nicht außer Verhältnis zum Gewicht der Straftat. Auch die bestehende Verdachtslage (vgl die Ausführungen oben) war ausreichend, um die Festnahme als verhältnismäßig zu beurteilen, und war durch die Festnahme und Einvernahme des Beschwerdeführers auch ein entsprechendes Ermittlungsergebnis zu erwarten, insbesondere um das iPad wiederzuerlangen.
Die Festnahme nach § 170 Abs 1 Z 1 StPO iVm § 171 Abs 2 StPO erweist sich daher als rechtmäßig.
Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich zweifelsfrei, dass die Festnahme auf Grundlage des § 170 Abs 1 Z 1 StPO iVm § 171 Abs 2 StPO erfolgte und nicht mangels Identitätsnachweis nach § 35 Z 1 VStG. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht insofern ins Leere.
V.Kosten:
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 35 Abs 1 VwGVG, wonach die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Wenn die Beschwerde gemäß Abs 3 zurück- oder abgewiesen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Kosten waren daher dem Rechtsträger der belangten Behörde antragsgemäß (Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) zuzusprechen. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der VwG-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 517/2013.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
M i t t e i l u n g
Der Beschwerdeführer hat nach § 14 Tarifpost 6 Abs 5 Z1 lit b des Gebührengesetzes 1957, BGBl Nr 276/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 105/2014 Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührverordnung - BuLVwG-EGebV), BGBl II Nr 387/2014, folgende Eingabegebühr zu entrichten:
Maßnahmenbeschwerde vom 21.11.2019: Euro 30,00
Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe.
Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109 BIC: BUNDATWW) zu entrichten.
Zum Nachweis der Zahlung der Pauschalgebühr ist dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine Kopie des Zahlungsbeleges oder des Ausdruckes über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung zu übersenden.
Die Entrichtung der Gebührenschuld hat ehestmöglich, jedenfalls innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu erfolgen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, wird eine zwingende Gebührenerhöhung um 50 % der verkürzten Gebühr im Sinne des § 9 Gebührengesetz erfolgen.
Für den Fall, dass die mitgeteilten Gebühren nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, wird gemäß § 34 Gebührengesetz 1957 eine Meldung an das Finanzamt erstattet werden, welches die Gebühren sodann mit Bescheid vorschreiben wird.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Kroker
(Richterin)
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