LVwG T LVwG-2019/41/0701-20

LVwG-2019/41/0701-20Landesverwaltungsgericht02.07.2020

Regest

Feststellung eines Eigenjagdgebietes;<br/>Durch EJ-Feststellung würden Enklaven des GJ-Gebietes entstehen;<br/>Unverhältnismäßige Beeinträchtigung rechtlicher und wirtschaftlicher Interessen Dritter;<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2019/41/0701-20

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.41.0701.20

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde der Agrargemeinschaft AA, vertreten durch den Obmann BB, Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.02.2019, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass sich die Abweisung auf § 4 Abs 2 iVm § 5 Abs 5 lit d Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004 idF LGBl Nr 51/2020 stützt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 12.04.2017 beantragte die Agrargemeinschaft AA, vertreten durch den Obmann BB, bei der Bezirkshauptmannschaft Y die Feststellung der Eigenjagd „CC“, bestehend aus den in EZ *** GB *** Z vorgetragenen Grundstücken **1, **2, **3, **4, **5, **6, **7 und **8. Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass die verfahrensgegenständliche Fläche die laut Tiroler Jagdgesetz 2004 geforderte Mindestgröße sowie die vorhandenen Äsungs- und Einstandsverhältnisse ganzjährig für mehr als eine Schalenwildart erfülle. Weiters sei die Erschließung mit Wegen und Steigen im beantragten Eigenjagdgebiet derart, dass eine ordnungsgemäße Jagdausübung nicht wesentlich erschwert werde und eine gute Erreichbarkeit gewährleistet sei. Im Verfahren sei festzustellen, ob Abrundungen notwendig seien, welche zu einer noch leichteren Jagdausübung führen würden.

Nach Durchführung einer von der Bezirkshauptmannschaft Y anberaumten Verhandlung am 30.08.2017, in welcher der Bürgermeister der Gemeinde Z die Befürchtung äußerte, dass durch die beantragte Eigenjagdfeststellung die Bewirtschaftung in der Genossenschaftsjagd Z massiv eingeschränkt würde, und nach Einholung eines jagdfachlichen Gutachtens, ob die Voraussetzungen für die Feststellung eines Eigenjagdgebietes nach § 5 Abs 5 TJG 2004 für das von der Agrargemeinschaft AA als Eigentümer beantragte Eigenjagdgebiet mit der Bezeichnung „CC“ gegeben sind, erging in weiterer Folge der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.02.2019, Zl ***, mit welchem der Antrag der Agrargemeinschaft AA zur Feststellung eines Eigenjagdgebietes mit der Bezeichnung „CC“ gem § 4 Abs 2 iVm § 5 Abs 5 TFG 2004 als unbegründet abgewiesen wurde. Die ablehnende Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass durch die Feststellung der Eigenjagd „CC“ im ostwärtigen Bereich durch die Grundstücke **9 und **10, beide KG Z, der Zusammenhang der GJ Z zwischen dem nördlichen und dem südlichen Teil nicht mehr gegeben sei. Des Weiteren, so die belangte Behörde, würde der Zusammenhang im nordwestlichen Bereich zwar an einem Punkt bestehen, wodurch die Möglichkeit, von einem Grundstück zum anderen zu gelangen, ohne fremden Grund zu betreten, grundsätzlich zwar gegeben sei, wobei aber die Grenze der Zumutbarkeit, tatsächlich von einem Grundstück zum anderen zu gelangen, maßgeblich überschritten werde. Der angesprochene Bereich bestehe hauptsächlich aus stark felsdurchsetztem Gelände und sei als äußerst eingeschränkt bis nicht begehbar einzustufen. Zusätzlich sei nicht auszuschließen, dass in weiterer Folge sogar Felskletterei erforderlich sei, um in den nördlichen Teil des bestehenden Genossenschaftsjagdgebietes zu gelangen. Dadurch sei der Zusammenhang der GJ Z zu den Grundstücken **11, **12, **13, **14, **15, **16, **17, **18, **19, **20, **21, **22, **23, **24, **25 und **26, alle KG Z, mit einem Gesamtflächenausmaß von ca 242 ha nicht mehr gegeben, wodurch dieser Anteil in weiterer Folge gem § 8 TJG 2004 anzugliedern wäre. Dadurch wären Dritte in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen unverhältnismäßig beeinträchtigt.

Gegen diesen Bescheid wurde von der Agrargemeinschaft AA, vertreten durch den Obmann BB, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und zur im angefochtenen Bescheid argumentierten äußerst eingeschränkten bis nicht vorhandenen Begehbarkeit des stark felsdurchsetzen Geländes im nordwestlichen Bereich auf die beigefügten Stellungnahmen der Bergführer DD und EE verwiesen, wonach der betroffene Bereich über Grashänge erreichbar sei, die meist unter 100 % aufweisen und lediglich ein Kleinstbereich ca 106 % geneigt sei. Die Gebirgsjagd auf Gamswild, so die Beschwerdeführerin, finde in Tirol in noch viel extremeren Bereichen statt. Die betroffenen Bereiche seien hauptsächlich anspruchsvollem Bergwandern T3 und nur im Minimalbereichen dem Alpinwandern T4 der SAC Wanderskala zuzuordnen. Zum nicht mehr gegebenen Zusammenhang der GJ Z zwischen dem nördlichen um dem südlichen Teil im ostwärtigen Bereich durch die Grundstücke **9 und **10, beide KG Z, durch Feststellung der Eigenjagd, unterliege die belangte Behörde einem Rechtsirrtum, wenn sie davon ausgehe, dass es sich um einen ehemaligen „Katasterweg“ handle und dadurch § 9 Abs 2 TJG anzuwenden sei. Maßgebend sei vielmehr ihre tatsächliche Beschaffenheit. Das Gst **9 sei im Grundbuch als öffentliches Gut ausgewiesen, hingegen sei auch im natürlichen Erscheinungsbild erkennbar, dass in der Natur der größte Teil als Alpe genutzt werde, ein Minimalabschnitt von ca 20 m sei als Weg erkennbar. Von rund 5.000 m² des gesamten Grundstückes **9 betreffe dies jedoch nur ca 35 m². Man werde daher wohl nicht unterstellen können, dass dieser kleine Wegabschnitt maßgeblich für die rechtliche Einordnung sei. Damit aber sei das Grundstück, welches nach Umfang und Gestalt jedenfalls kein selbstständiges Jagdgebiet sein könne, auch nicht als Straße oder Weg laut § 9 Abs 2 TJG zu werten. Folglich sei nach § 9 Abs 3 TJG vorzugehen und sei daher der Zusammenhang der Genossenschaftsjagd Z durch die Bildung der EJ CC auch an der östlichen Grenze gegeben. Aus Sicht der Agrargemeinschaft AA sei somit der Zusammenhang der verbleibenden Genossenschaftsjagd jedenfalls an zwei Stellen gegeben.

Zu durchgeführten Interessenabwägung der belangten Behörde wurde argumentiert, dass die Grundstücke **20, **21, **22, **23, **24, **25 und **26 mit einem Ausmaß von ca 50 ha im Eigentum von Grundbesitzern, die auch Mitglieder in der Agrargemeinschaft AA seien, stünden. Einverständniserklärungen dieser Grundeigentümer zur Bildung einer Eigenjagd könnten vorgelegt werden. Die Interessen eines Eigentümers, nach § 5 Abs 5 TJG ein Eigenjagdgebiet zu bilden, seien jedenfalls höherwertiger als die gegenläufigen Interessen Dritter. Tatsache sei es auch, dass rechtliche und wirtschaftliche Interessen Dritter durch die EJ-Feststellung im beantragten Sinne nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt würden. Umgekehrt sei die Agrargemeinschaft AA in ihrem Eigentümerrecht, ein Eigenjagdgebiet nach § 5 TJG feststellen zu lassen und dadurch über die Verwertung ihres Jagdrechtes auf dem im eigenen Besitz stehenden Flächen eigenständig zu verfügen, bei Verwehrung der Feststellung unverhältnismäßig höher negativ betroffen. Würden nämlich im Falle einer Nichtverpachtung der Genossenschaftsjagd Z keine Einnahmen generiert, jedoch Ausgaben für die Bewirtschaftung anfallen, so müssten diese durch die Jagdgenossenschaftsmitglieder getragen werden. Wenn die Agrargemeinschaft AA in diesem Fall die Verwertung in der festgestellten Eigenjagd CC eigenständig – beispielsweise durch Eigenbewirtschaftung – erledigen könne, sei das jedenfalls kostenneutral. Es wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die EJ CC antragsgemäß festgestellt wird.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 23.08.2019, Zl LVwG-2019/41/0701-9, wurde die Beschwerde der Agrargemeinschaft AA gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.02.2019, Zl ***, als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass durch die beantragte Feststellung der Eigenjagd „CC“ im westlichen Bereich durch die nicht sichergestellte Durchquerung des Gst **11, KG Z, ohne Inanspruchnahme des Gst **4 KG Z der Agrargemeinschaft AA, und im östlichen Bereich durch die Gst **9 und **10, je KG Z, kein Zusammenhang der Flächen der GJ Z zwischen dem nördlichen und südlichen Teil gegeben wäre. Dadurch wäre kein Zusammenhang der Grundflächen der GJ Z zu den Gst **11, **12, **13, **14, **15, **16, **17, **18 bis **26, je KG Z mit einem Gesamtflächenausmaß von ca 242 ha gegeben, sodass dieser Flächenkomplex in weiterer Folge an das festzustellende EJ-Gebiet „CC“ angegliedert werden müsste. Diese Angliederung stünde im Widerspruch zu den Zielsetzungen des TJG 2004 im Zusammenhang mit der Feststellung eines Eigenjagdgebiets nach § 5 Abs 5 TJG.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.01.2020, Zl Ra 2019/03/0121-5, wurde die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 23.08.2019, Zl LVwG-2019/41/0701-9, wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründet wurde das Erkenntnis im Wesentlichen damit, dass, falls es zutreffe, dass durch die Feststellung des von der Revisionswerberin beantragten Eigenjagdgebietes die in Rede stehenden Teile des Genossenschaftsjagdgebietes im Ausmaß von ca 242 ha abgeschnitten würden, weil ein Zusammenhang zwischen den nördlichen und den südlichen Teilflächen nicht mehr bestünde, der Antrag der Revisionswerberin jedenfalls zu Recht abgewiesen worden wäre. Auf der Basis der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen könne diese Frage aber nicht abschließend beantwortet werden. Die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zum nordöstlichen Bereich ließen völlig offen, warum ein Fall des § 9 Abs 2 TJG 2004 vorliegen sollte. Es fehle auch an klaren, schlüssig begründeten Feststellungen, die die Beurteilung tragen könnten, dass der notwendige Zusammenhang von Teilflächen des Genossenschaftsjagdgebietes durch die Feststellung des von der Revisionswerberin beantragten Eigenjagdgebietes nicht mehr gewahrt wäre. Dies auch im Hinblick auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes, dass aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse nicht sichergestellt sei, dass man – ohne das Gebiet der festzustellenden Eigenjagd zu betreten – „vom westlichsten Teil des Gst **11 gefahrlos zu den übrigen Teilen dieses Grundstückes gelangen [könne]“.

Der VwGH führte im zit Erkenntnis vom 28.01.2020 unter Randnummer 38 aus wie folgt:

„Was die Frage anlangt, welche Konsequenzen der Umstand hat, dass nach einer erfolgten Eigenjagdgebietsfeststellung abgetrennte Flächen des Genossenschaftsjagdgebiets anderen Jagdgebieten angegliedert werden müssten, kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 20. November 2019, Ro 2019/03/0018, verwiesen werden: Blieben - nach erfolgter Feststellung des neuen Eigenjagdgebiets nach § 5 Abs. 5 TJG 2004 - Flächen des Genossenschaftsjagdgebiets "übrig", die nach Feststellung der neuen Eigenjagd an andere Jagdgebiete anzugliedern wären, wäre die Voraussetzung nach § 5 Abs. 5 lit. d TJG 2004 (wonach Dritte durch die Jagdgebietsfeststellung in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden dürfen) nicht erfüllt und wäre der Antrag auf Feststellung des Eigenjagdgebiets schon deshalb abzuweisen.“

Mit Bescheid vom 28.02.2019, Zl ***, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y über Antrag der Agrargemeinschaft X gem § 5 Abs 5 TJG 2004 festgestellt, dass die Gst **27, **28, **29, **30, **31, **32, **33, **34, **35, **36, **37, **38, **39, **40, **41, **42, **43, **44, **45, alle GB *** Z – sofern der laufende Pachtvertrag nicht vorzeitig aufgelöst wird – ab 01.04.2021 das Eigenjagdgebiet „X – W“ mit einem Gesamtausmaß von 163,3935 ha bilden.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 01.10.2019, Zl LVwG-2019/34/0695-9, wurde die Beschwerde der Jagdgenossenschaft Z gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.02.2019, Zl ***, als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wurde weder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof noch eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25.05.2020, Zl LVwG-2019/41/0701-17, wurden im fortgesetzten Verfahren die Agrargemeinschaft AA, die Jagdgenossenschaft Z und die belangte Behörde von de, in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2019 in Kenntnis gesetzt und darauf hingewiesen, dass dies im Ergebnis bedeute, dass im Falle der Feststellung der beantragten Eigenjagd „CC“ der Bereich der FF im Ausmaß von rund 84 ha und eine weitere Grundfläche von rund 36 ha (vgl beigeschlossener Lageplan) vom Genossenschaftsjagdgebiet Z abgetrennt würde. Bei Feststellung beider EJ-Gebiete – Eigenjagd „CC“ und Eigenjagd „X-W“ – würden somit Enklaven entstehen, die zwingend an eines der beiden Eigenjagdgebiete angegliedert werden müssten. Auf die Rechtsansicht des VwGH in seinem Erkenntnis vom 28.01.2020, Ra 2019/03/0121-5, unter Verweis auf das Erkenntnis vom 20.11.2019, Zl Ro 2019/03/0018, welche Konsequenzen der Umstand hat, dass nach einer erfolgten Eigenjagdgebietsfeststellung abgetrennte Flächen des Genossenschaftsjagdgebietes anderen Jagdgebieten angegliedert werden müssten, wurde hingewiesen.

Im Hinblick auf eine von Herrn GG bei der belangten Behörde eingebrachte Anregung auf amtswegige Wiederaufnahme des mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2019, Zl ***, abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Feststellung der Eigenjagd-„X-W“ bzw auf amtswegige Aufhebung dieses Bescheides wurde sowohl von der Jagdgenossenschaft Z als auch von der Agrargemeinschaft AA die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens betreffend die Eigenjagd „CC“ bis zur Entscheidung darüber beantragt.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.06.2020, Zl ***, wurde dem erkennenden Gericht mitgeteilt, dass nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens die Voraussetzungen für eine amtswegige Abänderung ihres Bescheides vom 28.10.2019 bzw für eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Feststellung der Eigenjagd „X-W“ nicht vorliegen.

Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in jenen des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zl 2019/41/0701, insbesondere durch die Einholung einer Stellungnahme der Jagdgenossenschaft Z vom 01.04.2019 und einer ergänzenden jagdfachlichen Stellungnahme durch den Amtssachverständigen JJ vom 23.05.2019, OZl 4, durch Einsichtnahme in den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.02.2019, ***, betreffend die Feststellung der Eigenjagd „X-W“ der Agrargemeinschaft X Z und in die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde der Jagdgenossenschaft Z, in den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 01.10.2019, LvwG-2019/34/0995-9, in den Lageplan (OZl 17) hinsichtlich der Situierung der EJ-Gebiete „CC“ und „X-W“ und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.07.2019 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, in welcher der Sachverhalt ausführlich erörtert wurde.

II.Sachverhalt:

Sämtliche der nachfolgend angeführten Einlagezahlen und Grundstücke beziehen sich auf die KG *** Z.

Die Agrargemeinschaft AA hat mit Schreiben vom 12.04.2017 hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden, in EZ 15 vorgetragenen Grundstücke **4, 858/1, **5, 858/2, 858/3, **7, **8 und **6, welche in der Natur im nördlichen Teil des V eine zusammenhängende Fläche bilden, einen Antrag auf Feststellung einer Eigenjagd – Eigenjagd „CC“ - gestellt.

Die sich aus dem Grundbruch ergebende Gesamtfläche der beantragten Eigenjagd beträgt 180,1708 ha (Tabelle 1 im jagdfachlichen Gutachten vom 24.09.2018). Unter Abzug der nicht land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Flächen ergibt sich dadurch eine jagdlich nutzbare Gesamtfläche von 173,6727 ha (Tabelle 2). Die Grundvoraussetzung, welche das Mindestflächenerfordernis von 115 ha zusammenhängender land- oder forstwirtschaftlich nutzbarer Fläche zur Feststellung als Eigenjagdgebiet voraussetzt, ist somit gegeben.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.02.2019, Zl LZ-JA/JG-179/5-2019, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y über Antrag der Agrargemeinschaft X vom 17.12.2017 gemäß § 5 Abs 5 TJG 2004 festgestellt, dass die Gste **27, **28, **29, **30, **31, **32, **33, **34, **35, **36, **37, **38, **39, **40, **41, **42, **43, **44 und **45 – sofern der laufende Pachtvertrag nicht vorläufig aufgelöst wird – ab 01.04.2021 das Eigenjagdgebiet „X-W“ mit einem Gesamtausmaß von 163,3953 ha bilden.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 01.10.2019, Zl LVwG-2019/34/0695-9, wurde die Beschwerde der Jagdgenossenschaft Z gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.02.2019, Zl ***, als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wurde weder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof noch eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Die Flächen der Eigenjagdgebiete „CC“ und „X-W“ sind in der nachstehenden Abbildung auf Seite 7 ersichtlich gemacht (Eigenjagdgebiet „CC“ blau lasiert, Eigenjagdgebiet „X-W“ orange lasiert, dadurch bedingte Enklaven grün lasiert und schraffiert). Aus dieser Abbildung ist ersichtlich, dass im Fall der Feststellung des beantragten Eigenjagdgebietes „CC“ im Bereich der FF Grundflächen im Ausmaß von 83,9200 ha und weitere Grundflächen im Ausmaß von 35,8454 ha vom Genossenschaftsjagdgebiet Z abgetrennt würden, sodass diese mangels Herstellung einer räumlichen Verbindung zum übrigen Genossenschaftsjagdgebiet zwingend an eines der beiden Eigenjagdgebiete anzugliedern wären.

(Abbildung)

III.Beweiswürdigung:

Weder die Beschwerdeführerin noch die Jagdgenossenschaft Z haben die getroffenen Feststellungen außer Streit gestellt (vgl Stellungnahme der Jagdgenossenschaft Z vom 27.05.2020, OZ 18, und Stellungnahme der Agrargemeinschaft AA vom 09.06.2020, OZ 19). Beide Parteien haben beantragt, eine bei der Bezirkshauptmannschaft Y angeregte amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Feststellung der Eigenjagd „X-W“ bzw die amtswegige Aufhebung des Bescheides, mit dem die Eigenjagd „X-W“ festgestellt wurde, abzuwarten und das Beschwerdeverfahren zu unterbrechen bzw auszusetzen. Eine amtswegige Wiederaufnahme dieses Verfahrens durch die belangte Behörde ist nach Prüfung der diesbezüglichen Anregung von Herrn Mössler nicht erfolgt (vgl Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.06.2020, OZl 20).

Zumal sich die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Eigenjagd „CC“ ausschließlich auf die Bestimmung des § 5 Abs 5 lit d TJG 2004 stützt, war, erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den Bewilligungsvoraussetzungen nach § 5 Abs 5 lit a – c TJG 2004 und erübrigen sich damit dazu notwendige beweiswürdigende Feststellungen.

IV.Rechtslage:

§ 4 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004, idgF lautet:

„§ 4

Feststellung des Jagdgebietes

(1) Die Jagd darf – unbeschadet der Bestimmungen des § 9 Abs. 5 – nur auf einem festgestellten Jagdgebiet ausgeübt werden. Die Jagdgebiete sind entweder Eigenjagdgebiete oder Genossenschaftsjagdgebiete.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat festzustellen, ob nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 5 und 6 ein Eigenjagdgebiet oder ein Genossenschaftsjagdgebiet vorliegt. Die Feststellung eines Eigenjagdgebietes hat jedoch nur auf Antrag des Grundeigentümers zu erfolgen. Vor der Feststellung eines Eigenjagdgebietes nach § 5 Abs. 5 ist der Bezirksjagdbeirat zu hören.

(3) Bei Änderung der für die Feststellung einer Grundfläche als Eigenjagdgebiet oder Genossenschaftsjagdgebiet maßgeblich gewesenen Verhältnisse hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Eigenschaft der Grundfläche als Eigenjagd- oder Genossenschaftsjagdgebiet neu festzustellen oder Verfügungen im Sinne des § 8 Abs. 1 zu treffen. Betrifft eine solche Änderung ein Eigenjagdgebiet nach § 5 Abs. 1, 2, 3 oder 5 oder ein Genossenschaftsjagdgebiet nach § 6 Abs. 3, so ist das dort jeweils festgelegte Mindestausmaß der Grundfläche auch für die Neufeststellung maßgebend.“

2. Die §§ 5, 8 und 69 TJG 2004, LGBl Nr 41/2004, idgF lauten (auszugsweise):

„§ 5

Eigenjagdgebiet

(1) Ein Eigenjagdgebiet ist eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche von mindestens 200 Hektar, gleichgültig, ob sie in der gleichen Ortsgemeinde liegt oder nicht.

(2) Ein Eigenjagdgebiet ist auch eine Grundfläche im Ausmaß von 115 bis 200 Hektar, wenn sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Eigenjagdgebiet festgestellt und ihrem Eigentümer die Ausübung der Jagd zuerkannt war.

(3) Eine Grundfläche im Ausmaß von 115 bis 200 Hektar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zwar als Eigenjagdgebiet festgestellt, deren Eigentümer aber die Ausübung der Jagd nicht zuerkannt war, ist dann ein Eigenjagdgebiet, wenn eine vom Eigentümer bis zum 31. Dezember 1965 beantragte Überprüfung ergibt, dass sich nach Einstands- und Äsungsbedingungen mindestens eine Schalenwildart als Standwild halten kann und die abschussplanmäßige Nutzung mindestens einer Wildart möglich ist.

(4) Sofern nicht die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen, ist ein Eigenjagdgebiet eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche von mindestens 300 Hektar, gleichgültig, ob sie in der gleichen Ortsgemeinde liegt oder nicht.

(5) Abweichend vom Abs. 4 ist eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche im Ausmaß von mindestens 115 Hektar dann ein Eigenjagdgebiet, wenn

a)sich nach Einstands- und Äsungsbedingungen zumindest eine Schalenwildart ganzjährig als Standwild halten kann und die abschussplanmäßige Nutzung zumindest einer Schalenwildart möglich ist,

b)Interessen der Landeskultur der Feststellung als Eigenjagdgebiet nicht entgegenstehen,

c)die ordnungsgemäße Jagdausübung auf den betroffenen Grundflächen und den benachbarten Jagdgebieten nicht wesentlich erschwert wird und

d)Dritte dadurch in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.

(6) Mit einem Eigenjagdgebiet in den angrenzenden Bundesländern zusammenhängende, dem Eigentümer des Eigenjagdgebietes gehörige Grundflächen können ohne Rücksicht auf ihr Ausmaß als Eigenjagdgebiet festgestellt werden, wenn die in den angrenzenden Bundesländern geltenden Jagdgesetze für entsprechende Grundflächen, die mit einem Tiroler Eigenjagdgebiet zusammenhängen, die gleiche Begünstigung einräumen.

[…]“

„§ 8

Angliederung

(1) Erreichen die zusammenhängenden, nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehörigen Grundflächen einer Gemeinde nicht das Ausmaß von 500 Hektar, so sind sie unter Bedachtnahme auf eine ordnungsgemäße Jagdausübung benachbarten Jagdgebieten anzugliedern.

[…]“

„§ 69

(1) […]

[…]

(3) Ein Antrag auf Feststellung einer Eigenjagd nach § 5 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2015 ist bei sonstiger Unzulässigkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.

[…]“

V.Erwägungen:

Der verfahrenseinleitende Antrag auf Feststellung eines Eigenjagdgebietes nach § 5 Abs 5 TJG 2004 ist zulässig, weil die Beschwerdeführerin ihn bis zum Ablauf des 31.12.2017 bei der belangten Behörde eingebracht hat (vgl die Übergangsbestimmung im § 69 Abs 3 TJG 2004).

Durch die Feststellung als Eigenjagdgebiet dürfen Dritte in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden (vgl § 5 Abs 5 lit d TJG 2004).

Was die Frage anlangt, welche Konsequenzen der Umstand hat, dass nach einer erfolgten Eigenjagdgebietsfeststellung abgetrennte Flächen des Genossenschaftsjagdgebietes anderen Jagdgebieten angegliedert werden müssten, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.01.2020, Zl Ra 2019/03/0121-5, unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 20.11.2019, Zl Ro 2019/03/0018, entschieden. Blieben - nach erfolgter Feststellung des neuen Eigenjagdgebiets nach § 5 Abs. 5 Tir JagdG 2004 - Flächen des Genossenschaftsjagdgebiets "übrig", die nach Feststellung der neuen Eigenjagd an andere Jagdgebiete anzugliedern wären, wäre die Voraussetzung nach § 5 Abs. 5 lit. d Tir JagdG 2004 (wonach Dritte durch die Jagdgebietsfeststellung in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden dürfen) nicht erfüllt und wäre der Antrag auf Feststellung des Eigenjagdgebiets schon deshalb abzuweisen ( vgl VwGH 20.11.2019, Ro 2019/03/0018).

Gemäß den getroffenen Feststellungen bilden die in der Abbildung auf Seite 7 dieses Erkenntnisses dargestellten grün lasierten und grün schraffierten Grundflächen von 83,9200 ha (FF) und von 35,8454 ha im Fall der Feststellung der Eigenjagd „CC“, unter Berücksichtigung der rechtskräftig festgestellten Eigenjagd „X-W“, Enklaven des Genossenschaftsjagdgebietes Z, die – aufgrund deren Größe und Lage – gemäß den §§ 4 Abs 3 und 8 Abs 1 TJG 2004 einem umliegenden Eigenjagdgebiet anzugliedern wären. Insofern werden durch die Feststellung der in Rede stehenden Grundflächen als Eigenjagdgebiet Dritte in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen unverhältnismäßig beeinträchtigt, weshalb im Sinne der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Voraussetzung des § 5 Abs 5 lit d TJG 2004 im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist und der Antrag auf Feststellung des Eigenjagdgebietes „CC“ abzuweisen ist. Zumal von der belangten Behörde aufgrund ihres Schreibens vom 30.06.2020 kein Grund gesehen wird, dass Eigenjagdfeststellungsverfahren „X-W“ von Amts wegen wiederaufzunehmen bzw den Eigenjagdfeststellungsbescheid vom 28.02.2019 von Amts wegen abzuändern, bestand für das erkennende Gericht auch kein Anlass, das anhängige Beschwerdeverfahren auszusetzen bzw zu unterbrechen, weshalb dem diesbezüglichen Antrag nicht zu entsprechen war.

Insoweit schließlich die Beschwerdeführerin die Prüfung begehrt hat, ob die Voraussetzungen für die Feststellung eines Eigenjagdgebietes zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen müssen oder eben nicht und sich die Beschwerdeführerin darauf bezieht, dass der Eigenjagdfeststellungsantrag der Agrargemeinschaft AA zeitlich vor dem der Agrargemeinschaft X betreffend die Feststellung des Eigenjagdgebietes „X-W“ erfolgte und nicht verstanden wird, dass die Agrargemeinschaft AA den Nachteil aus der Abtrennung von Gebietsflächen aus der FF tragen soll, ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach das Verwaltungsgericht, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach – und Rechtslage auszurichten (vgl VwGH vom 25.07.2019, Ra 2018/22/0270).

Es war sohin wie im Spruch zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass der Antrag auf Feststellung eines Eigenjagdgebietes abzuweisen ist, wenn bisher nicht an fremde Jagdgebiete angegliederte Flächen nun „übrig bleiben“ würden, die nach Feststellung der neuen Eigenjagd an andere Jagdgebiete anzugliedern wären (vgl VwGH 20.11.2019, Ro 2019/03/0018, und VwGH vom 20.11.2019, Ro 2019/03/0121-5)). Damit orientiert sich die vorliegende Entscheidung an der höchstgerichtlichen Judikatur, weshalb das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen war.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Riedler

(Richter)

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