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LVwG-2020/20/1163-1Landesverwaltungsgericht01.07.2020
Säumnisbeschwerde;<br/>Vollstreckungsverfügung;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich auf Grund einer Säumnisbeschwerde vom 08.06.2020 des Herrn AA, Z (D), vertreten durch BB Rechtsanwälte, Y, in Bezug auf einen vom Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft X mit Schreiben vom 10.10.2019 gestellten Antrag gemäß § 10 Abs 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz
zu Recht:
Der Säumnisbeschwerde wird Folge gegeben.
Zudem wird der
B E S C H L U S S
gefasst:
Der mit Schreiben vom 10.10.2019 gestellte Antrag auf Ausstellung einer Vollstreckungsverfügung wegen eines Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom 23.01.2019, Zl ***, wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Sachverhalt:
Im gegenständlichen Verfahren geht es um einen Antrag gemäß § 10 Abs 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz auf Erlassung einer Vollstreckungsverfügung „in Ansehung“ eines Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom 23.01.2019. Die Bezirkshauptmannschaft sei in Bezug auf die Entscheidung über diesen Antrag säumig. Der Verfahrensgang stellt sich chronologisch wie folgt dar:
Mit einem Straferkenntnis vom 23.01.2019, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung gemäß § 103 Abs 2 KFG vorgeworfen und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 115,00 verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von Euro 11,50 und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 17 Stunden festgesetzt.
Eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 26.09.2019, Zl LVwG-2019/17/0389-1, als unbegründet abgewiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde auch ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 23,00 festgesetzt.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.10.2019 wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der genannten Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol aufgefordert, einen Betrag von insgesamt Euro 149,50 zu entrichten.
Mit Schreiben vom 10.10.2019 erstellte der Beschwerdeführer den eingangs erwähnten Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft X, eine Vollstreckungsverfügung zu erlassen. In der Begründung wurde auf das erwähnte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 26.09.2017 verwiesen. Es wurde ausgeführt, dass nunmehr ein berechtigter Grund zur Annahme bestünde, dass die Behörde Vollstreckungsmaßnahmen einleite. Diese seien jedoch absolut unzulässig, da weder das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X noch das erwähnte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes den ausgewiesenen Vertretern zugestellt worden sei und damit ein nicht heilbarer Verfahrensmangel vorliege.
Mit Schriftsatz vom 11.11.2019 erhob der Beschwerdeführer außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher insbesondere auf die zuvor erwähnte Verletzung von Verfahrensvorschriften verwiesen wurde.
Mit Beschluss vom 09.12.2019, Ra 2019/02/0224-2, hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausdrücklich ausgeführt, dass aufgrund des eigenen Vorbringens „das Original des Dokumentes den Revisionswerbervertretern tatsächlich zugekommen“ sei und daher und ein Zustellmangel in Bezug auf das Straferkenntnis nicht vorliege.
Mit Schriftsatz vom 08.06.2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 und Art 132 Abs 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Bezirkshauptmannschaft X in Bezug auf den mit Schreiben vom 10.10.2019 gestellten Antrag auf Erlassung einer Vollstreckungsverfügung gemäß § 10 Abs 2 VVG. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der genannte Antrag am 10.10.2019 bei der Behörde eingelangt und bis zum heutigen Tage unerledigt geblieben sei. Im Unterschied zur vorhergehenden Rechtslage seien Verwaltungsstraf- und Vollstreckungssachen nicht mehr vom Recht der Säumnisbeschwerde ausgenommen. Die Behörde habe sogar – selbst unter Hinzufügen einer Fristverlängerung - die sechsmonatige Entscheidungsfrist nicht eingehalten.
Mit Schreiben vom 15.06.2020 wurde die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die Zahlung zum Fall *** am 24.10.2019 bei der Behörde eingelangt sei und aus diesem Grund keine Erledigung in Bezug auf die Vollstreckungsverfügung mehr erfolgt sei. Tatsächlich wurde der Strafbetrag (samt Verfahrenskostenbeiträgen) am 24.10.2019 entrichtet bzw wurde der Betrag von Euro 149,50 jedenfalls mit diesem Tag bei der Bezirkshauptmannschaft X als Eingang verbucht.
II.Beweiswürdigung:
Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich anhand des verwaltungsbehördlichen Aktes. Die Zahlung des Straf- bzw Verfahrenskostenbeitrages ist durch einen entsprechenden Ausdruck im verwaltungsbehördlichen Akt nachgewiesen.
III.Rechtslage:
Es gelten folgende Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF BGBl I Nr 57/2018:
„Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
§ 8
(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(…)
Nachholung des Bescheides
§ 16
(1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.“
§ 10 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013, hat folgenden Wortlaut:
„Verfahren
(1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.“
§ 2 Abs 1 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020, lautet wie folgt:
„Sonderregelungen für bestimmte Fristen
Die Zeit vom 22. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird nicht eingerechnet:
2. in Entscheidungsfristen mit Ausnahme von verfassungsgesetzlich festgelegten Höchstfristen und
Im Anwendungsbereich der Z 2 verlängert sich die jeweilige Entscheidungsfrist um sechs Wochen, wenn sie jedoch weniger als sechs Wochen beträgt, nur im Ausmaß der Entscheidungsfrist selbst.“
IV.Rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 8 Abs 1 letzter Satz VwGVG ist die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Zur Beurteilung eines derartigen Verschuldens kann dabei zulässiger Weise auf die zum § 73 Abs 1 AVG ergangene einschlägige Judikatur zurückgegriffen werden.
Der mit Schreiben vom 10.10.2019 gestellte Antrag auf Ausstellung einer Vollstreckungsverfügung begründete eine Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörde. Daran vermochte auch die Einzahlung des Straf- bzw Verfahrenskostenbeitrages nichts zu ändern. Nach § 2 Abs 1 Z 2 COVID-19-VwBG wurde die sechsmonatige Entscheidungsfrist um sechs Wochen verlängert. Die Behörde hätte daher nach Ablauf dieser Frist eine Entscheidung treffen müssen.
Höchstgerichtlicher Rechtsprechung zufolge ist der Begriff des Verschuldens nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei, beispielsweise bei Formgebrechen bzw Mängeln des Parteiantrages im Sinne des § 13 Abs 3 AVG oder kurzfristigen Änderungen des Parteienantrages (vgl dazu etwa VwGH 22.12.2010, 2009/06/0134; 18.11.2003, 2003/05/0115) oder durch unüberwindliche Hindernisse (vgl etwa VwGH 26.09.2011, 2009/10/0266) von der Entscheidung abgehalten wurde. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087; 26.01.2012, 2008/07/0036; ua). Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde abzuwägen. Bei der Abwägung genügt – wie dies gesetzlich formuliert ist – ein überwiegendes Verschulden der Behörde.
Die Behörde hätte eine (Formal-)Entscheidung treffen können. Sie hat dies jedoch schuldhaft unterlassen.
2. Zum Antrag auf Ausstellung einer Vollstreckungsverfügung:
Eine Vollstreckung ist etwa dann unzulässig, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, wenn ein solcher dem Verpflichteten gegenüber nicht wirksam ist oder wenn der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder doch bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26.11.2014, Zl. 2013/05/0035, mwN).
Im gegenständlichen Fall wurde der von der Bezirkshauptmannschaft geforderte Strafbetrag samt Verfahrenskosten unmittelbar nach Stellung des Antrags auf Erlassung einer Vollstreckungsverfügung entrichtet. Damit ist eine Vollstreckung unzulässig, weshalb der Antrag auf Erlassung einer Vollstreckungsverfügung von der Bezirkshauptmannschaft als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre. Die Bezirkshauptmannschaft war diesbezüglich säumig. Auf Grund der Säumnisbeschwerde und der damit verbundenen Vorlage an das Landesverwaltungsgericht war diese Entscheidung nunmehr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachzuholen. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die vom Beschwerdeführer im Antrag gemäß § 10 Abs 2 VVG vorgebrachten Argumente (Vorliegen eines Zustellmangels) vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 09.12.2019 verworfen wurden, sodass der Antrag auch inhaltlich keinen Erfolg gehabt hätte.
V.Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der zur Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststand. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
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