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LVwG-2020/29/0975-3Landesverwaltungsgericht29.06.2020
Lebensmittelpunkt an Hauptwohnsitz noch nicht aufgegeben;<br/>Fallweises Nächtigen ohne Hinzukommen weiterer Kriterien verlegt Lebensmittelpunkt nicht;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, geb xx.xx.xxxx, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.04.2020, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem Meldegesetz 1991, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG jedenfalls unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
1. Sie haben in unbestimmter Zeit, jedenfalls Anfang des Jahres 2018 an der Anschrift in Z, Adresse 1, mit Wohnsitz Unterkunft genommen und es zumindest bis zum 12.08.2019 unterlassen, sich beim Meldeamt der Stadtgemeinde Z polizeilich anzumelden, obwohl, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, sich innerhalb von 3 Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden hat.
2. Sie haben in unbestimmbarer Zeit, jedenfalls Anfang des Jahres 2018 den Wohnsitz in Z, Adresse 2, aufgegeben und es zumindest bis zum 12.08.2019 unterlassen, sich beim Meldeamt der Stadtgemeinde Z polizeilich abzumelden, obwohl, wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, sich innerhalb von 3 Tagen davor oder danach abzumelden hat.“
Der Beschwerdeführer habe dadurch zu Spruchpunkt 1) eine Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs 1 Meldegesetz 1991 und zu Spruchpunkt 2) eine Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs 1 Meldegesetz 1991 begangen und wurde über ihn gemäß § 22 Abs 1 Z 1 Meldegesetz zu den Spruchpunkten 1) und 2) jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstraße 24 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und die Aufhebung des Bescheides beantragt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nicht gegen das Meldegesetz 1991 verstoßen worden sei. Der Beschwerdeführer habe seinen Hauptwohnsitz in der Adresse 2 in Z gehabt und den Nebenwohnsitz beruflich bedingt in Y. Er habe sich zwar des Öfteren bei seiner Freundin, BB, in der Adresse 1, in Z aufgehalten und dort übernachtet, der Wohnsitz sei jedoch nach wie vor in der Adresse 2 geblieben. Anlässlich der Anhaltung durch die Polizei habe man nur gesagt, dass die Zieladresse die Adresse 1 gewesen sei, es müsse sich hier um ein Missverständnis gehandelt haben. Am 06.04.2020 sei er sodann mit seiner Freundin zusammengezogen und habe dort auch ordnungsgemäß den Wohnsitz gemeldet. Mit weiterer Eingabe vom selben Tag, welche dem Landesverwaltungsgericht Tirol von der Behörde erst am 29.06.2020 nachgereicht wurde, beantragte der Beschwerdeführer noch die Herabsetzung der Geldstrafe, zumal er die verhängte Geldstrafe für eine nicht begangene Verwaltungsübertretung als zu hoch erachte.
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 22.06.2020 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer und die Zeugin BB einvernommen wurden.
I.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer war (zuletzt) vom 26.08.2016 bis 06.04.2020 mit Hauptwohnsitz in Z, Adresse 2, sowie (zuletzt) vom 15.10.2019 bis 11.05.2020 mit Nebenwohnsitz in Y, Adresse 3, gemeldet. Mit 06.04.2020 meldet er seinen Hauptwohnsitz an der Adresse 1 (Auszug aus dem ZMR vom 22.06.2020).
Bei der Adresse 2, Z, handelt es sich um das Elternhaus des Beschwerdeführers. Bei der Adresse 1 in Z handelt es sich um die Wohnung der Freundin des Beschwerdeführers, BB. In Y, wo der Beschwerdeführer während der Wintersaison seiner Beschäftigung nachging, bewohnte der Beschwerdeführer eine Dienstwohnung.
Der Beschwerdeführer nächtigte und wohnte bis zum 06.04.2020 in seinem Elternhaus in der Adresse 2, übernachtete aber auch regelmäßig bei seiner Freundin in der Adresse 1. Seine persönlichen Gegenstände hatte der Beschwerdeführer bis 06.04.2020 in seinem Elternhaus in der Adresse 2, in der Wohnung in der Adresse 1 hatte er lediglich einige Kleidungsstücke zum Wechseln und Toilette-Sachen.
Seit dem 06.04.2020 wohnen der Beschwerdeführer und BB zusammen und hat der Beschwerdeführer seitdem auch persönliche Gegenstände in der Wohnung und beteiligt sich an den Miet- und Betriebskosten der Wohnung.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer bereits seit Anfang des Jahres 2018 ausschließlich in der Adresse 1 wohnte und seinen Wohnsitz in der Adresse 2 aufgegeben hatte.
II.Beweiswürdigung:
Vorangeführte Feststellungen ergeben sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden und nachstehender Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig an, dass er – bis zum 06.04.2020 – seinen Hauptwohnsitz nach wie vor bei seinen Eltern in der Adresse2 hatte und dort auch seine persönlichen Gegenstände waren. Bei seiner Freundin BB habe er zwar ebenfalls regemäßig übernachtet, nach wie vor aber auch in seinem Elternhaus, wo auch sämtliche Poststücke noch zugestellt wurden. Bis auf ein paar Kleidungsstücke zum Wechseln und seine Zahnbürste etc habe er in der Wohnung in der Adresse 1 keine persönlichen Gegenstände gehabt. Erst seit er mit seiner Freundin im April dieses Jahres zusammengezogen sei, habe er auch seine persönlichen Gegenstände in der Wohnung und wohne nur mehr an dieser Adresse. Die damaligen Angaben vor der Polizei seien dahingehend gemeint gewesen, dass er angegeben habe, wohin sie an diesem Tag noch fahren wollten, nämlich zur Wohnung seiner Freundin BB in der Adresse 1. Grundsätzlich habe er die meiste Zeit jedoch berufsbedingt in Y verbracht, insbesondere während der Wintersaison, zumal er dort seiner Beschäftigung nachgegangen sei und dort eine Dienstwohnung gehabt habe.
Auch die Zeugin BB, die Freundin bzw Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, gab an, dass der Beschwerdeführer zwar auch schon vor dem 06.04.2020 bei ihr genächtigt habe, außer ein paar Sachen zum Wechseln habe der Beschwerdeführer jedoch keine persönlichen Gegenstände in der Wohnung gehabt, erst seit die beiden am 06.04.2020 zusammengezogen sind, habe er auch seine persönlichen Gegenstände und Möbel in der Wohnung in der Adresse 1 und seien sie nun mehr „24 Stunden am Tag zusammen“.
Aufgrund der im Großen und Ganzen übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin BB konnte daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bereits seit Anfang 2018 bis 05.04.2020 sein Wohnbedürfnis ständig an der Adresse 1 befriedigte und mit BB zusammenwohnte.
III.Rechtsgrundlagen:
Die relevanten Bestimmungen aus dem Meldegesetz 1991 (MeldeG 1991), BGBl Nr. 9/1992 in der Fassung BGBl I Nr 104/2018, lauten wie folgt:
„§ 1 Begriffsbestimmungen
[…]
(6) Ein Wohnsitz eines Menschen ist an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.
(7) Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.
(8) Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.
[…]
§ 2 Meldepflicht und Ausnahmen von der Meldepflicht
(1) Wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, ist zu melden.
[…]
§ 3 Unterkunft in Wohnungen; An- oder Ummeldung
(1) Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.
[…]
§ 4 Unterkunft in Wohnungen; Abmeldung
(1) Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.
[…]
§ 7 Erfüllung der Meldepflicht
(1) Die Meldepflicht trifft den Unterkunftnehmer.
[…]
§ 22. Strafbestimmungen
(1) Wer
1. die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt oder
[…]
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, zu bestrafen. In Fällen der Z 8 kann neben der Verhängung einer Geldstrafe auch über den Entzug der Abfrageberechtigung gemäß § 16a Abs. 5 für die Dauer von höchstens sechs Monaten erkannt werden, wenn dies erforderlich erscheint, um den Betroffenen von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
[…]
IV.Erwägungen:
Dem Beschwerdeführer wird einerseits vorgeworfen, bereits seit Anfang 2018 (bis 12.08.2019) in der Adresse 1 in Z mit Wohnsitz Unterkunft genommen zu haben, ohne sich binnen der gesetzlich vorgesehenen Frist dort polizeilich zu melden und andererseits die Abmeldung an der vorherigen Adresse an der Adresse 2 in Z binnen der gesetzlich vorgesehenen Frist im Zeitraum Anfang 2018 bis 12.08.2019 nicht vorgenommen zu haben.
In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die Meldevorschriften sowohl betreffend das Nehmen als auch die Aufgabe einer Unterkunft auf ein tatsächliches Naheverhältnis bzw dessen Wegfall des Meldepflichtigen zur Unterkunft abstellen (VwGH 20.01.1993, 92/01/0557). Eine Aufgabe der Unterkunft kann daher grundsätzlich nur angenommen werden, wenn aus den äußeren Umständen - etwa durch Entfernung der persönlichen Gegenstände des täglichen Gebrauches aus der Wohnung - hervorgekommen ist, dass eine Person ihre Beziehung zu der Unterkunft gänzlich gelöst hat (VwGH 23.09.2002, 2002/05/0834, 29.09.2000, 98/02/0449, 06.03.2001, 2000/05/0108).
Das durchgeführte Beweisverfahren hat jedoch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer sich bereits vor dem 06.04.2020 an der Adresse 1 in Z mit der Absicht niedergelassen hat, dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu festigen, ebenso nicht, dass er den Wohnsitz in seinem Elternhaus in der Adresse 2 vor dem 06.04.2020 aufgeben wollte bzw aufgegeben hat. Der Beschwerdeführer nächtigte zwar regelmäßig bei seiner Freundin in deren Wohnung in der Adresse 1 in Z, hatte dort jedoch bis auf ein paar Kleidungsstücke zum Wechseln und Toilettesachen keine persönlichen Gegenstände, diese befanden sich nach wie vor in seinem Elternhaus in der Adresse 2. Eine Nahebeziehung bestand daher nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nach wie vor an der Adresse 2 in Z. Dass der Beschwerdeführer sich von seinem Elternhaus vor dem 06.04.2020 gänzlich gelöst hat, hat das Beweisverfahren nicht ergeben, weshalb der Beschwerdeführer auch nicht erwiesen ist, dass er seinen Lebensmittelpunkt vor dem 06.04.2020 an der Adresse 1 in Z gehabt hat.
Auch wenn der Beschwerdeführer nicht nur in seinem Elternhaus, sondern auch bei seiner Freundin genächtigt hat, konnte im durchgeführten Verfahren nicht mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen werden, dass der Beschwerdeführer vor dem 06.04.2020 an der Adresse 1 in Z seinen Lebensmittelpunkt hatte, weshalb das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich beider Spruchpunkte gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen war.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aufgrund des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall lediglich Geldstrafen zu verhängen waren, welche den Betrag von Euro 726,00 nicht übersteigen und konkret auch nur Geldstrafen in Höhe von Euro 100,00 verhängt wurden, ist die Revision jedenfalls unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Kantner
(Richterin)
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