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LVwG-2020/20/0826-3•LVwG T LVwG-2020/20/0826-3
LVwG-2020/20/0826-3Landesverwaltungsgericht29.06.2020
Friedhofsgebühr;<br/>Beisetzungs-/Bestattungsgebühr;<br/>Gegenleistung;<br/>Äquivalenzprinzip;<br/>Normprüfung;<br/>tarif. Festlegung;<br/>Durchschnitttsbetrachtung;<br/>Zahlung an privates Unternehmen;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich aufgrund des Vorlageantrages vom 20.04.2020 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.03.2020, Zl ***, über die Beschwerde des Herrn AA, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 03.02.2020, ***, betreffend Vorschreibung einer Friedhofsgebühr
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit einem Abgabenfestsetzungsbescheid vom 03.02.2020, Zahl ***, schrieb der Bürgermeister der Gemeinde Z dem Beschwerdeführer Friedhofsgebühren gemäß § 2 der Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Z (Beschluss des Gemeinderates vom 17.12.2013) vor. Die Vorschreibung umfasst folgende Positionen:
Beisetzung Familiengrab (FG 050)
Euro
150,00
Leichenhallengebühr
Euro
75,00
Verwaltungskosten
Euro
35,00
Friedhofsgebühren gesamt
Euro
260,00
Herr AA hat gegen diesen Festsetzungsbescheid mit Schreiben vom 17.02.2020 Beschwerde erhoben. Konkret wendet er sich gegen die Vorschreibung der Beisetzungsgebühr. Dieser Gebühr müsse eine konkrete Leistung der Gemeinde gegenüberstehen. In der Bescheidbegründung habe es die Gemeinde unterlassen, ihre Leistungen sowie die Grundlagen der Gebührenfestsetzung, somit ihre Kosten über eine eventuell gerechtfertigte Festsetzung einer Beisetzungsgebühr, zu begründen. Würde die Beisetzungsgebühr in Wirklichkeit zur Deckung laufender Kosten zur Erhaltung der Infrastruktur des Friedhofes dienen, so wäre eine derartige Benützungsgebühr grundsätzlich zulässig. Sie müsse jedoch zeitraumbezogen und dürfe nicht anlassbezogen (aufgrund einer Beerdigung) vorgeschrieben werden. Dies verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, da Nutzungsberechtigte, die aufgrund von Todesfällen zur Beitragsentrichtung herangezogen werden würden, unverhältnismäßig mehr beitragen würden, als jene, bei denen etwa nur eine Beerdigung zu einer Gebührenvorschreibung führen würde. Die Umwandlung einer Beisetzungsgebühr in eine Gebühr zur Erhaltung der Infrastruktur sei nicht zulässig.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.03.2020, Zahl ***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde unter anderem auf die im Zusammenhang mit der Erhaltung des Friedhofs anfallenden Kosten verwiesen. Unabhängig davon, dass eigentliche Bestattungsaufgaben wie Einsargung, Verbringung in und vom Krematorium bzw vom Sterbeort, die Bestattungszeremonie, sowie die Totengräberarbeiten nicht selbst von der Gemeinde sondern von privaten Unternehmern durchgeführt und schlussendlich verrechnet würden, würden die von der Gemeinde Z vorgeschriebenen Gebühren ausschließlich Errichtungs-, Wartungs- und Erhaltungskosten sowie den Verwaltungsaufwand decken, wobei die Kosten aus dem Betrieb des Ortsfriedhofes Z für den Erwerb und die Benützung von Grabstätten, die Bestattungen, die Graberrichtung und die Inanspruchnahme von Friedhofseinrichtungen sowie für die Verwaltung, nur teilweise gedeckt würden. Es liege auch keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor, da für jede Beisetzung derselbe in der Gebührenordnung festgesetzte Betrag verrechnet würde. Die Bezeichnung einer Gebühr (zB als „Beisetzung Familiengrab“) könne nicht ausschlaggebend sein. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 26.03.2020 zugestellt.
Mit Schreiben vom 20.04.2020 stellte Herr AA fristgerecht einen Vorlageantrag. In diesem brachte er vor, dass ein Verstoß gegen die Gebühren- und Kostenwahrheit vorliege. Die eigentlichen Bestattungsaufgaben und Totengräberarbeiten würden nicht von der Gemeinde selbst bewerkstelligt sondern von privaten Unternehmen durchgeführt und (mit diesen) auch verrechnet werden. Für die Gebührenwahrheit sei nicht nur die Gebührenbezeichnung wichtig. Diese müsse erkennen lassen, zu welchem Zweck die Gebühr sei und müsse auch eine sachlich und wirtschaftlich begründbare Rechtfertigung für die Festsetzung einer Beerdigungs-/Beisetzungsgebühr gegeben sein. Die Gebührenhöhe müsse anhand einer Leistungs- und Kostenkalkulation berechnet und dem Abgabenschuldner offengelegt werden. Aufwendungen wie Wartung, Erhaltung und Verwaltung (allgemeine Friedhofskosten) seien von der Gesamtheit der Nutzungsberechtigten als Nutznießer der Einrichtung Friedhof zu tragen und nicht von jenen, die in einem Jahr einen Angehörigen zu bestatten hätten. Die Gemeinde führe in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung selbst an, dass ihr anlässlich der Beerdigung/Beisetzung keine Kosten entstünden. Wenn es sich nun aber um keine Beerdigungsgebühr handle, könne es sich nur um eine Gebühr, die bei anderen Kommunen Benützungsgebühr benannt werde, handeln. Es liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz bzw das Gebot der Gleichmäßigkeit der Gebührenvorschreibung vor.
Unter dem Titel „Rechtssicherheit“ verwies der Beschwerdeführer darauf, dass es durchaus denkbar wäre, dass die Gemeinde eine neue Gebühr (Benützungsgebühr) beschließe. Es würde ihm dann im Nachhinein wenig nützen, wenn er auf die bereits bezahlte (als Beisetzungsgebühr bezeichnete) Gebühr von 150,00 Euro verweise.
Es könne nicht gleichgültig sein, wie eine Abgabe benannt werde. Der Abgabenschuldner habe in einem Rechtsstaat ein Anrecht darauf, zu wissen, wofür er zahle.
Mit Schreiben vom 20.04.2020 wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol unter Verweis auf den Vorlageantrag ohne Vorlagebericht im Sinn des § 265 Abs 3 BAO vorgelegt. Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers richtete das Landesverwaltungsgericht an die Abgabenbehörde das Ersuchen, eine Stellungnahme (insbesondere zu den im Vorlageantrag erstatteten Einwendungen des Beschwerdeführers) abzugeben. Es wurde insbesondere ersucht, die organisatorischen, baulichen und administrativen Aufgaben im Zusammenhang mit der Bestattung bzw Beisetzung (siehe dazu auch die Friedhofsordnung) darzulegen und den für die Gemeinde dadurch entstandenen Verwaltungsaufwand sowie die Kosten im Zusammenhang mit der „Bestattung/Beisetzung“ näher anzuführen.
Die Abgabenbehörde nahm mit einem Schreiben vom 04.06.2020 dazu Stellung, was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde. Er nahm in seinem Antwortschreiben vom 18.06.2020 dazu Stellung.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Abgabenakt der belangten Behörde sowie in den Schriftverkehr des Verwaltungsgerichtes mit den Parteien.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Nutzungsberechtigter der Grabstätte *** am Ortsfriedhof Z. Das Familiengrab wurde 1981 mit einer Laufzeit von 50 Jahren „erworben“. Dafür wurde auch eine Gebühr entrichtet. Aufgrund des Sterbefalles seiner Schwester BB am xx.xx.xxxx und der Beisetzung (der Urne) in der genannten Grabstätte wurde dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Abgabenbescheid neben einer Leichenhallengebühr und Verwaltungskosten eine Beisetzungsgebühr in Höhe von Euro 150,00 vorgeschrieben. Mit einer Rechnung vom 26.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer von der Firma CC für die Leistungen „Erdurnengrab öffnen, ausheben, schließen inklusive Reinigung diverser Kleinteile“ ein Betrag von Euro 40,00 vorgeschrieben. Diese Leistungen wurden von diesem Unternehmen im Auftrag der Gemeinde erbracht.
Im Zusammenhang mit der Bestattung bzw Beisetzung treffen die Gemeinde im Rahmen der Friedhofsverwaltung diverse Verpflichtungen. So wird von den Mitarbeitern etwa geprüft, ob die Grabstätte tatsächlich frei ist bzw bei Erdgräbern wird nachgesehen, ob Fundamente für die Aufstellung von Grabstätten vorhanden sind. Die Bestattungsarbeiten werden nicht direkt von der Gemeinde Z durchgeführt. Diese Arbeiten werden ausgelagert, doch werden Materialien wie etwa eine sogenannte „Schüttmulde“ zur Verfügung gestellt und nach Bedarf repariert oder erneuert. Nach der Beisetzung einer Urne in einer Urnennische wird die Deckplatte durch den Gemeindebauhof entfernt und wieder angebracht. Dies ist auch beim Beschriften der Platte durch den Steinmetz notwendig.
In den Wintermonaten müssen die Wege zu ebenen Grabstätten geräumt werden, wobei eine Räumung insbesondere auch bei Beisetzungen notwendig ist. Bei der Organisation der Bestattung oder Beisetzung kann es auch zu einem Beratungsgespräch seitens der Gemeindemitarbeiter mit dem/den Hinterbliebenen (Nutzungsberechtigten) kommen. Bei jedem Sterbefall erfolgt eine Eintragung in die elektronische Gräberverwaltung mit Evidenz der Laufzeiten der jeweiligen Grabstätte. Es bedarf auch der Erlassung eines Gebührenbescheides und der Verbuchung und Vereinnahmung. Nach erfolgter Bestattung oder Beisetzung wird die Grabstätte hinsichtlich der handwerklichen Ausführung und der Optik kontrolliert. Werkzeuge und Materialien werden wieder weggeräumt und werden etwaige Verschmutzungen entfernt. Die provisorischen Kreuze und allfällige Gestecke oder Kränze können direkt am Ortsfriedhof durch die Nutzungsberechtigten entsorgt werden. Die Entsorgungskosten werden in voller Höhe von der Gemeinde übernommen.
Darüber hinaus hat die Gemeinde grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen der Friedhofsordnung sowie der Friedhofsgebührenverordnung eingehalten werden. Im gegebenen Fall ist von Bedeutung, dass es dabei auch um die Bestimmungen der §§ 11 ff der Friedhofsordnung (Ausgestaltung und Erhaltung von Grabstätten) sowie §§ 18 ff und sanitätspolizeiliche Bestattungsvorschriften geht.
III.Beweiswürdigung:
Der gegenständliche Sachverhalt ergibt sich aufgrund des behördlichen Aktes sowie aufgrund des Schriftverkehrs zwischen dem Verwaltungsgericht und der Gemeinde Z bzw dem Beschwerdeführer. Die von der Gemeinde dargestellten Aufgaben und Aufwendungen der Gemeinde im Zusammenhang mit der „Bestattung/Beisetzung“ wurde von der Abgabenbehörde im Schreiben vom 04.06.2020 gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Tirol nachvollziehbar dargelegt. Der die Abgabenbehörde betreffende Aufwand ergibt sich im Übrigen auch insbesondere aus der Friedhofsordnung.
Der Beschwerdeführer nahm in seinem Schreiben vom 18.06.2020 auf die von der Abgabenbehörde dargestellten Aufgaben bzw Aufwendungen Bezug. Dabei rügte er insbesondere, dass eine nachvollziehbare Kostenkalkulation oder Kostenaufstellung nicht vorgelegt worden sei. Die näher dargelegten Aufgaben im Zusammenhang mit der Bestattung bzw Beisetzung wurden als solche vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er stelle jedoch deren Umfang bzw deren kostenmäßigen Niederschlag in Frage. Hinsichtlich der Beratungstätigkeit führte er aus, dass die Gemeinde Bestattungen oder Beisetzungen nicht organisiere und er auch kein Beratungsgespräch im eigentlichen Sinn gehabt hätte. Die Hinterbliebenen wüssten sehr wohl, welche Bestattung und welche Art von Grabstätte in Frage komme. Die Eintragung des Sterbefalles in die elektronische Gräberverwaltung samt Evidenzhaltung der Laufzeiten würde durch die Verwaltungskostengebühr ihre Deckung finden. Die Erlassung von Gebührenbescheiden, deren Verbuchung und die Vereinnahmung würden Verwaltungskosten darstellen.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die vom Gemeinderat der Gemeinde Z mit Beschluss vom 17.12.2013 aufgrund des § 15 Abs 3 Z 4 FAG 2008 erlassene Friedhofsgebührenverordnung lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 1
Gebührenpflicht
Zur teilweisen Deckung der Kosten aus dem Betrieb des Ortsfriedhofes Z werden für den Erwerb und die Benützung der Grabstätten, die Bestattungen und die Graberrichtung und die Inanspruchnahme von Friedhofseinrichtungen sowie für die Verwaltung Gebühren eingehoben.
Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Erwerb der jeweiligen Grabstätte, mit dem Zeitpunkt der Bestattung oder Beisetzung bzw. mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.
§ 2
Gebührenarten/Tarife
Tarife
Erwerb
Grabstätte
Bestattung/
Beisetzung
Verlängerung -
jeweils 10 Jahre
Reihengrab
€ 250,00
€ 150,00
€ 200,00
Familiengrab
€ 550,00
€ 150,00
€ 440,00
Urnenerdgrab
€ 220,00
€ 150,00
€ 180,00
Urnennische
€ 440,00
€ 150,00
€ 350,00
Zuschlag für Auswärtige
100%
100%
100 %
Sonstige Kosten
Exhumierung/Umbettung
€ 250,00
einmalig
Grabeinfassung Reihengrab
€ 150,00
einmalig bei Erwerb
Grabeinfassung Familiengrab
€ 280,00
einmalig bei Erwerb
Grabeinfassung Urnenerdgrab
€ 120,00
einmalig bei Erwerb
Urnenabdeckplatte und
Ablageplatte
€ 195,00
einmalig bei Erwerb
Leichenhallenbenützung
€ 75,00
je Bestattung
Verwaltungskosten
€ 35,00
je Bestattung
§ 3
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist der Inhaber des Benützungsrechtes, im Todesfall seine Erben. Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Bundesabgabenordnung - BAO iVm dem Tiroler Abgabengesetz - TAbgG, i.d.g.F., Anwendung
Die Friedhofsordnung der Gemeinde Z hat folgenden Wortlaut:
§ 11
Ausgestaltung von Grabstätten
Jede Grabstätte (ausgenommen Urnennische) ist binnen 12 Monaten mit einem Grabdenkmal und einer Einfassung nach den vorgeschriebenen Abmaßen zu versehen.
Die Herstellung der Grabdenkmäler und der Einfassung sowie deren Erhaltung ist Sache des Benützungsberechtigten.
Die Fundamente für Grabdenkmäler werden vom Gemeindebauhof hergestellt.
Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Friedhofsanlage sind zur Abdeckung der Urnennischen die von der Gemeinde vorgesehenen Abdeckplatten zu verwenden 5) Die Anbringung von Devotionalien neben oder über den Urnennischenplatten ist nicht gestattet. Die Anbringung oder Aufstellung einer Laterne und/oder einer Blumenhalterung vor der Urnennische ist nur dann zulässig, wenn eine bauliche Vorrichtung (Mauervorsprung) vorhanden ist und keine wie immer geartete Beeinträchtigung der Nachbarnischen oder des Charakters der betreffenden Urnennischenanlage besteht.
§ 12
Bewilligungspflichtige Gestaltungsmaßnahmen
Grabdenkmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen zu errichten oder zu verändern, ist nur mit Genehmigung der Gemeindeverwaltung gestattet.
Eine Genehmigung ist rechtzeitig, d.h. vor Beginn der Arbeiten bei der Gemeindeverwaltung einzuholen. Dem Antrag sind prüfbare Darstellungen der Grabanlage beizugeben.
Dem Ansuchen um Genehmigung zur Errichtung eines Grabdenkmales, einer Einfassung oder einer sonstigen baulichen Anlage sind als Beilagen eine maßstabsgetreue Zeichnung (in zweifacher Ausfertigung), Fotos oder Prospekte sowie eine Beschreibung, aus der alle Angaben über Material, Form, Farbe und Ausmaße der Anlage zu entnehmen sind anzuschließen.
Die Genehmigung zum Aufstellen kann versagt werden, wenn das Grabdenkmal usw nicht den Vorschriften der Friedhofsordnung entspricht. Dies gilt auch für die Wiederverwendung alter Grabdenkmale.
Die beabsichtigten Maßnahmen sind insbesondere zu versagen, wenn diese der Würde und dem Ernst des Friedhofes widersprechen, das Friedhofsbild beeinträchtigen, sich nicht in die Friedhofsanlage harmonisch einfügen würden und mit den Ausmaßen der Grabstätten nicht in Einklang zu bringen wären.
Ohne Genehmigung aufgestellte oder in Abweichung von dem genehmigten Entwurf ausgeführte Maßnahmen, sind vom Benützungsberechtigten über Aufforderung durch die Gemeindeverwaltung innerhalb angemessener Frist zu entfernen. Bei nicht genehmigten Abänderungen kann die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes innerhalb Angemessener Frist aufgetragen und gleichzeitig die kostenpflichtige Ersatzvornahme angedroht werden.
Sachen, die im Wege der Ersatzvornahme entfernt werden müssen, sind ohne jeden Anspruch auf Ersatz zugunsten der Gemeinde für verfallen zu erklären, wenn der Benutzungsberechtigte diese trotz Aufforderung nicht binnen Jahresfrist abholt.
§ 13
Gestaltungsvorschriften für Grabdenkmäler
Die Grabdenkmäler dürfen grundsätzlich nur in ortsüblicher Form und aus ortsüblichen Materialien (Natur- oder Kunststein, Grabkreuze aus Holz oder Metall) erstellt werden. Bei Holzgrabzeichen dürfen zur Imprägnierung des Holzes nur Mittel verwendet werden, die das natürliche Aussehen nicht beeinträchtigen. Farbanstriche oder Lackierungen sind nicht erlaubt.
Die Höhe des Grabdenkmales bei allen Erdgräbern wird beschränkt
a) bei Steindenkmälern auf 1.20 m (zuzügl. Sockel mit max. 25 cm),
b) bei Holz- und Metallkreuzen auf 1,80 m (zuzügl. Sockel mit max. 25 cm).
4 Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 - 3 kann der Bürgermeister in begründeten Ausnahmefällen zulassen. (z.B. liegende Denkmäler)
§ 14
Bepflanzung der Gräber
Die gärtnerische Gesamtgestaltung des Friedhofes sowie die Gestaltung und Instandhaltung der Flächen außerhalb der Grabstätten obliegt allein der Gemeinde.
Alle Grabstätten sind innerhalb von 3 Monaten nach erfolgter Beisetzung in einer der Würde des Friedhofes entsprechenden Weise gärtnerisch anzulegen und zu pflegen.
Die Bepflanzung von Grabstätten darf nur innerhalb deren Einfassung erfolgen. Benachbarte Gräber dürfen hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
Laub- und Nadelgehölze, die eine natürliche Wuchshöhe von 70 cm überschreiten, sind nicht zugelassen.
Verwelkte Blumen, Pflanzen und Kränze sind zu entfernen und an den von der Gemeinde bestimmten Platz (Grünschnitt) abzulegen.
Sind die Blumen, Pflanzen, Kränze usw. nach Aufforderung durch die Gemeindeverwaltung nicht innerhalb von acht Tagen beseitigt, so werden sie durch einen Bauhofarbeiter entsorgt. Die Gemeindeverwaltung kann den dafür aufgebrachten Arbeitsaufwand dem Benützungsberechtigten in Rechnung stellen.
Unpassende Gefäße wie Blechdosen, Flaschen, Einsiedegläser etc., die zur Aufnahme von Blumen zweckentfremdet wurden, dürfen nicht aufgestellt werden.
Führen bereits erfolgte Anpflanzungen zu einer Beeinträchtigung der Nachbargräber oder des Gesamtbildes des Friedhofes bzw. werden allfällige Graböffnungen hiedurch behindert, so hat die Gemeindeverwaltung die Entfernung der Anpflanzungen anzuordnen
§ 18
Beisetzungszeit
Gemäß § 30 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 des Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBL. 33/1952 in der geltenden Fassung darf keine Leiche ohne vorausgegangene Totenbeschau und in der Regel nicht vor Ablauf von 48 Stunden nach eingetretenem Tode beerdigt werden, wenn nicht aus gerichtlichen oder sanitätspolizeilichen Gründen eine Verzögerung oder Beschleunigung der Beerdigung notwendig ist.
Gemäß § 32 Abs. 3 des Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBL. 33/1952 in der geltenden Fassung ist die Beerdigungszeit vom Totenbeschauer unter Rücksichtnahme auf die örtlichen
Gepflogenheiten festzusetzen. Eine Hinausschiebung der Beerdigung um mehr als 24 Stunden aus Privatrücksichten kann die Gemeinde des Sterbeortes im Einvernehmen mit dem Totenbeschauer bewilligen.
§ 19
Beisetzungsrecht
a) die bei ihrem Tode ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde Z oder in den Ortsteilen Hinterbichl und Oberletzen hatten bzw. im Gemeindegebiet Z aufgefunden wurden, wenn diese nicht zur Bestattung in eine andere Gemeinde überführt werden.
b) deren Angehörige in der Gemeinde Z ihren Wohnsitz oder im Friedhof eine Grabstätte haben.
c) denen ein Benützungsrecht an oder in einer Grabstätte zustand.
Für die Beisetzung sonstiger Verstorbener bedarf es unter Bedachtnahme auf die Anzahl der frei verfügbaren Grabstätten einer besonderen Bewilligung seitens der Gemeindeverwaltung.
Die Beisetzung von Leichen, Leichenteilen oder Aschenurnen außerhalb eines Friedhofes, auch in Grüften ist gemäß § 33 Abs. 2 des Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. 33/1952 in der geltenden Fassung nicht zulässig. In besonders begründeten Fällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde hiervon eine Ausnahme gestatten.
Jede Beisetzung ist von einem Bestattungsunternehmen schriftlich bei der Gemeindeverwaltung anzumelden.
Eine Beisetzung wird von der Gemeindeverwaltung genehmigt, wenn nachfolgende Voraussetzungen gegeben sind:
a) die nach dem Personenstandsgesetz erforderlichen Mitteilungen bzw. Personenstandsurkunden (Sterbeurkunden) beigebracht werden,
b) ein Beisetzungsrecht an einer Grabstätte besteht,
c) ein Benützungsrecht an einer Grabstätte besteht oder die Zustimmungserklärung des Benützungsberechtigten nachgewiesen wird,
d) in der betreffenden Grabstätte ein Grabplatz frei ist.
Stellt die Verweigerung der Zustimmung durch den Benützungsberechtigten einen besonderen Härtefall dar, so kann die Gemeindeverwaltung die Beisetzungsbewilligung auch ohne diese Zustimmung ausstellen. Hierbei sind insbesondere der Grad der Verwandtschaft des Verstorbenen zum Benützungsberechtigten sowie die Zahl der in der Grabstätte frei verfügbaren Grabplätze zu berücksichtigen. Ein Grabplatz ist auf jeden Fall dem Benützungsberechtigten vorbehalten.
Kann die Zustimmung des Benützungsberechtigten nur glaubhaft gemacht werden, so erfolgt die Beisetzung auf Gefahr und Kosten desjenigen, der die Beisetzung beim Bestattungsunternehmen veranlasst hat. Dieser hat auch die Kosten für eine allenfalls notwendige Umlegung zu tragen.
Wird eine Beisetzung mangels Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 dieser Verordnung seitens der Gemeindeverwaltung nicht bewilligt, so ist die Leiche in der Leichenhalle abzustellen (die Urne in Verwahrung zu nehmen). Ergeben sich die nötigen Voraussetzungen nicht binnen der Beerdigungsfrist gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 2 dieser Verordnung, so ist die Beisetzung durch die Gemeindeverwaltung in einer von ihr bestimmten Grabstätte auf Kosten der Verlassenschaft bzw. Erben des Verstorbenen durchzuführen.
Leichen, die von niemanden in Anspruch genommen werden, sind, wenn nicht die Voraussetzungen für eine gerichtliche Leichenbeschau vorliegen, dem Anatomischen Institut der Universität Innsbruck zu übergeben, welches die Kosten der Bergung und Überführung zu tragen hat (§ 30 Abs. 4 des Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBL. 33/1952 in der geltenden Fassung).
§ 22
Durchführung der Beisetzung
Jede Beisetzung ist vom Bestattungsunternehmen durchzuführen und hat in würdiger Form zu erfolgen. Zur Beisetzung zählen Verabschiedung, Kondukt und Einsegnung.
Der Gemeindeverwaltung obliegt die Öffnung und Schließung der betroffenen Grabstätten zur Be- oder Enterdigung von Leichen bzw. zur Beisetzung oder Entnahme von Urnen. Zur Durchführung von Graböffnungen bzw. Beisetzungen dürfen angrenzende Grabstätten zur Aufstellung eines Grabaushubcontainers, welcher zur Zwischendeponierung des ausgehobenen Erdmaterials dient, in Anspruch genommen werden und falls erforderlich, von Kränzen und Buketts abgedeckt werden.
Gesetzlich anerkannte Kirchen-, Religions- und Bekenntnisgemeinschaften haben das Recht, an den Beisetzungsfeierlichkeiten durch geeignete Organe mitzuwirken. Andere Religionsgemeinschaften sind von den Feierlichkeiten auszuschließen, wenn ihre religiösen Übungen mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar sind.
§ 23
Ausführung der Grabstätten
Die Tiefe der Gräber hat bis zur Grabsohle mindestens 2,20 m, der Abstand der einzelnen Grabstellen voneinander mindestens 0,30 m zu betragen. Jedoch kann hieraus kein Rechtsanspruch auf Herstellung eines Trennstreifens zwischen zwei Gräbern an der Graboberfläche abgeleitet werden.
Urnenerdgräber werden als Gruftnischen mit einem runden oder eckigen Betonring mit einer Tiefe von ca. 0,50 m und darüber liegender Betonabdeckung ausgebildet. Die Bodennische wird mit Humus überschüttet.
Aschenreste sind in verschlossenen Behältnissen beizusetzen; dies kann in Erdgräbern in einer Tiefe von mindestens ca. 0,50 m, in Urnenerdgräbern in der Gruftnische als auch in eigenen Urnenstätten (Urnennischen) erfolgen.“
V.Rechtliche Erwägungen:
Unstrittigerweise kam es im gegenständlichen Fall in Bezug auf ein Grab, hinsichtlich dessen der Beschwerdeführer Inhaber des Benützungsrechtes ist, aufgrund des Sterbefalles der BB am xx.xx.xxxx zu einer Beisetzung am Ortsfriedhof Z. Gem § 1 Abs 2 Friedhofsgebührenverordnung der Gemeinde Z wurde damit ein Abgabenschuldverhältnis unter anderem in Bezug auf die Beisetzung im Familiengrab begründet, wobei der für die „Bestattung/Beisetzung auf einem Familiengrab“ vorgesehene Tarif Euro 150,00 beträgt.
Die Einwendungen des Beschwerdeführers richten sich gegen die Festsetzung der Beisetzungsgebühr. Die Vorschreibung sei rechtswidrig, da dieser Beisetzungsgebühr keine (Mehr-)Kosten und keine Leistungen gegenüberstehen würden und es sich dabei lediglich um einen Kostenbeitrag zu den allgemeinen Friedhofs(erhaltungs)kosten handeln würde.
Damit wendet sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen gegen die Festsetzung bzw die Höhe der Beisetzungsgebühr in § 2 der Friedhofsgebührenverordnung. Er äußert damit letztlich Bedenken in Bezug auf die Gesetzmäßigkeit einer Bestimmung der hier anzuwendenden Friedhofsverordnung (vgl VwGH 25.06.2019, Ra 2019/16/0102; VwGH 28.2.2019, Ra 2018/16/0137, mwN).
Zur Prüfung genereller Normen ist nicht das Landesverwaltungsgericht Tirol, sondern vielmehr der Verfassungsgerichthof zuständig. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol stellt sich im gegebenen Zusammenhang jedoch die Frage, inwieweit es selbst Bedenken in Bezug auf die Gesetzmäßigkeit der hier anzuwendenden Gebührenverordnung hegt und (von sich aus) ein entsprechendes Verordnungsprüfungsverfahren in die Wege leitet.
Bei der hier vorgeschriebenen Bestattungsgebühr handelt es sich um eine einmalig zu entrichtende Gebühr im Zusammenhang mit einer Bestattung bzw Beisetzung am (gemeindeeigenen) Friedhof.
Es trifft zu, dass Gebühren dadurch gekennzeichnet sind, dass dieser Geldleistung eine entsprechende Gegenleistung (der öffentlichen Hand) gegenübersteht. Die Gebühr muss, um den Gleichheitssatz zu entsprechen, für den einzelnen Benutzer so ausgestaltet sein, dass ihre Festsetzung in einer sachgerechten Beziehung zu Art und Ausmaß der Benützung steht. Der Verordnungsgeber kann jedoch im Rahmen eines ihm zustehenden Spielraums von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und die Benützungsgebühren typisierend festlegen.
Seitens der Abgabenbehörde wurde dargetan, dass mit der Durchführung einer Bestattung/Beisetzung regelmäßig eine Vielzahl von Aufgaben verbunden ist, die sich einerseits zwangsläufig aus dem Geschehnisablauf aber auch aus dem mit der Vollziehung der Friedhofsordnung verbundenen Verpflichtungen ergeben. Dass mit der Bestattung/Besetzungsgebühr mehrere Einzelleistungen zu einem einheitlichen Gebührensatz zusammengefasst sind und diese Einzelleistungen manchmal auch unterbleiben, macht die Festsetzung eines Pauschalbetrages nicht unzulässig. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass, worauf sich der Beschwerdeführer offenbar mehrfach bezieht, im gegenständlichen Fall von einem Privatunternehmen ein (geringfügiger) Betrag von Euro 40,00 für die Leistung „Erdurnengrab öffnen, ausheben, schließen inklusive Reinigung diverser Kleinteile“ vorgeschrieben wurde. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass Vorgänge, die dem Privatrecht zuzuschreiben sind, der Entstehung der Abgabenschuld (hier der Beisetzungsgebühr) nicht entgegenstehen (vgl VwGH 17.05.1999, Zl 99/17/0187).
Eine zivilrechtliche Rechtsgestaltung, der zufolge die Abgabenschuld trotz gegebener Tatbestandsmäßigkeit nicht (bzw. nicht in voller Höhe) entstünde, kann ohne eine - im Beschwerdefall nicht zu ersehende - diesbezügliche (Berücksichtigungs-)Regelung in den Abgaben(verfahrens)vorschriften weder das Entstehen des Abgabenanspruches hindern noch dessen Inhalt verändern. Entstehung, Inhalt und Erlöschen der Abgabenschuld, einschließlich des diesbezüglichen Verfahrens und der diesbezüglichen Rechtsformen hoheitlichen Handelns sind nämlich ausschließlich durch Gesetz geregelt (vgl VwGH 17.05.1999, Zl 99/17/0187).
Der in der Verordnung festgelegten Bestattungs-/Beisetzungsgebühr steht eine Vielzahl von Leistungen der Gemeinde gegenüber. So hat die Gemeinde etwa dafür zu sorgen, dass das Grab geöffnet und wieder geschlossen wird und die in der Friedhofsordnung im Zusammenhang mit der Beisetzung festgelegten Verpflichtungen eingehalten werden. Es fällt auch regelmäßig ein Administrativaufwand an, der einerseits etwa die Gräberverwaltung und andererseits auch die abgabenrechtliche Festsetzung von Friedhofsgebühren (darunter auch der Beisetzungsgebühr) umfasst, wobei in Einzelfällen (wie etwa im Fall eines Rechtsmittelverfahrens) ein erhöhter Aufwand entstehen kann. Dazu kommen noch Aufwendungen, die zwangsläufig mit Beisetzungen bzw Beerdigungen verbunden sind, wie etwa die Entsorgung provisorischer Kreuze, allfälliger Gestecke oder Kränze.
Auch wenn es seitens der Abgabenbehörde gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Tirol unterlassen wurde, eine nachvollziehbare Kostenkalkulation bzw Kostenaufstellung hinsichtlich der Beisetzungsgebühr vorzulegen, geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die – im Vergleich zu anderen Gemeinde ohnedies nicht überhöht – festgesetzte Beisetzungsgebühr von Euro 150,00 in einer sachgerechten Beziehung zu Art und Ausmaß der von der Gemeinde erbachten Leistungen stehen. Insofern können auch die vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken nicht geteilt werden, dass es sich bei der Beisetzungsgebühr in Wahrheit um eine „versteckte“ Benützungsgebühr handeln würde und jene Nutzungsberechtigten, bei denen es zu einer Bestattung bzw Beisetzung kommen würde, in unsachgemäßer Weise zur Leistung eines Kostenbeitrages durch Vorschreibung einer Gebühr herangezogen würden.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol sieht daher keine Veranlassung, von sich aus eine Verordnungsprüfung in die Wege zu leiten. Die Festsetzung der Beisetzungsgebühr stellt sich daher als rechtskonform dar.
V.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
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