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LVwG-2020/47/0221-12Landesverwaltungsgericht25.06.2020
Daueraufenthalt EU;<br/>Sprachkenntnisse;<br/>Gesundheitszustand;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, CC, Rechtsanwälte in Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 12.12.2019, Zahl ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991) iVm § 76 Abs 1 AVG 1991 und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.06.2020, Zl LVwG-2020/47/0221-11, mit Euro 76,50 bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen öffentlichen Verhandlung beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte am 15.10.2019 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ ein, welcher mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid gemäß § 45 Abs 12 NAG 2005 iVm § 10 IntG abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung erbracht habe und er nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens auch nicht dem Personenkreis des § 10 Abs 3 Z 2 IntG zuzuordnen sei. Der beantragte Aufenthaltstitel habe ihm sohin nicht erteilt werden können.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und beantragte, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gewährt wird, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Der beschwerdegegenständliche Bescheid wurde in seinem gesamten Umfang angefochten und wurden als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Die Behörde habe keine Feststellungen dazu getroffen, dass der Beschwerdeführer Analphabet sei. Diese Feststellung hätte zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis geführt, wonach er sehr wohl dem Personenkreis des § 10 Abs 3 Z 2 IntG zuzuordnen und ihm daher der Aufenthaltstitel zu erteilen sei. Die mangelnden Feststellungen zum Analphabetismus des Beschwerdeführers habe zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde geführt. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung und des Analphabetismus sei er unter den Ausnahmetatbestand des § 21a Abs 4 Z 2 NAG zu subsumieren und falle daher auch unter den Personenkreis des § 10 Abs 3 Z 2 IntG, weshalb ihm der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen sei.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einholung einer ergänzenden amtsärztlichen Stellungnahme (OZ 8); die Einvernahme des Beschwerdeführers und der Amtssachverständigen DD in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.06.2020 (OZ 9).
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist am xx.xx.xxxx in Y geboren. Er ist im Jahr 2012 nach Österreich eingereist. Dem Beschwerdeführer wurde rechtskräftig gemäß § 3 Asylgesetz der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Der Beschwerdeführer verfügt nicht über Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) und hat das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt.
In seiner Heimat hat der Beschwerdeführer keine Schule besucht. Der Zugang zum Bildungssystem blieb ihm verwehrt. Der Beschwerdeführer ist in seiner Muttersprache (Rohingya) nicht alphabetisiert.
Der Beschwerdeführer leidet an einer psychiatrischen Erkrankung (Depression), welche unter psychiatrisch-medikamentöser Therapie stabil ist. Der Zustand des Beschwerdeführers ist nicht unveränderbar. Bei der dem Beschwerdeführer diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode handelt es sich um einen abgrenzbaren Zeitraum von mindestens zwei Wochen und bis zu maximal zwölf Monaten.
Der Beschwerdeführer ist aufgrund seines psychiatrischen Leidens und des Analphabetismus in seiner Lernfähigkeit beeinträchtigt. Er ist aber sehr bemüht, hat bereits mehrere Deutschkurse besucht und auch Privatunterricht genommen. Für die Erfüllung der Integrationsvereinbarung benötigt der Beschwerdeführer eine längere Zeit und darüber hinaus regelmäßige psychotherapeutische Unterstützung.
Der Beschwerdeführer weist keinen physisch und psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustand auf und kann ihm die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung sohin zugemutet werden.
III.Beweiswürdigung:
Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, der Einvernahme des Beschwerdeführers, der ergänzenden Stellungnahme der Amtssachverständigen DD und deren Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.06.2020 sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers.
Die ergänzende Stellungnahme und die Ausführungen der Amtssachverständigen waren schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sehr bemüht ist, sich Deutschkenntnisse anzueignen, ergeben sich aus dessen glaubwürdigen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer glaubhaft geschildert, dass ihm ein Schulbesuch verwehrt blieb und er nicht alphabetisiert ist.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005, BGBl I Nr 100/2005, idF BGBl I Nr 24/2020, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 1
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedsstaates (§ 58a).
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fremde, die nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs Z 33 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 ASylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
nach § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I Nr 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder
nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.
§ 21a
(1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
(…)
(4) Abs 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind, denen aufgrund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen; steht kein oder kein geeigneter Vertrauensarzt zur Verfügung, hat der Drittstaatsangehörige diesen Nachweis durch ein Gutachten eines sonstigen von der österreichischen Berufsvertretungsbehörde bestimmten Arztes oder einer von dieser bestimmten medizinischen Einrichtung zu erbringen,
die Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41 Abs 1, 42, 43c oder 45 Abs 1, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 41 Abs 1, 42 oder 43c innehatte, sind
die Familienangehörige von Asylberechtigten sind und einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 46 Abs 1 Z 2 lit c beantragen oder
die gemäß § 9 Abs 5 Z 3 IntG auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrages nach dem ersten Verlängerungsantrag unwiderruflich verzichten.
§ 45.
(1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.
(…)
(12) Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.
Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen
Die wesentlichen Bestimmungen des Integrationsgesetzes, BGBl I Nr 68/2017, idF BGBl I Nr 04/2020, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 10 IntG
Modul 2 der Integrationsvereinbarung
§ 10. (1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
(2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)
3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,
6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,
7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder
8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sind und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen;
2. denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.
(4) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 2 Z 1 das Modul 2 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt hat.
V.Erwägungen:
Gemäß § 45 Abs 1 Z 12 NAG 2005 kann Asylberechtigten, die in den letzten 5 Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) verfügen und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten 5 Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teils erfüllen (Z 1) und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben (Z 2).
Ein Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache, im Fall des Antragstellers auf dem Niveau B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) ist gemäß § 21a Abs 4 Z 2 NAG 2005 dann nicht zu erbringen, wenn dem Drittstaatsangehörigen aufgrund seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann. Ein Nachweis dafür ist durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten der österreichischen Berufsvertretungsbehörde zu erbringen.
Die belangte Behörde holte im Ermittlungsverfahren aufgrund des fehlenden Nachweises über die erforderlichen Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers eine amtsärztliche Stellungnahme ein. Der Feststellung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer keinen dauerhaft schlechten physischen oder psychischen Gesundheitszustand aufweist, ist nicht entgegenzutreten. Das vom Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführte Beweisverfahren lässt keine andere Beurteilung zu. Dem Beschwerdeführer kann sohin die Erfüllung des Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) zugemutet werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes macht Analphabetismus für sich genommen den Erwerb von Deutschkenntnissen noch nicht unzumutbar (VwGH 18.4.2018, Ra 2018/22/0004 mwN).
Dem Beschwerdeführer ist es jedenfalls möglich, seinen Analphabetismus (etwa durch Alphabetisierungskurse) zu überwinden. Der Beschwerdeführer wird aufgrund seines (nicht dauerhaft schlechten) Gesundheitszustandes jedenfalls länger für die Alphabetisierung und in weiterer Folge den Nachweis von Kenntnissen auf dem erforderlichen Sprachniveau benötigen. Eine Erfüllung ist ihm aber zumutbar.
Die belangte Behörde hat sohin zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ abgewiesen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bezug habende Gesetzesstelle. Die Beiziehung einer Dolmetscherin zur Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.06.2020 war erforderlich und hat die Dolmetscherin Ihre Gebühren mit Gebührennote vom 17.06.2020 geltend gemacht. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.06.2020, Zl LVwG-2020/47/0221-11, wurden die Gebühren in der von der Dolmetscherin auch korrekt beantragten Höhe von Euro 76,50 bestimmt und wurden diese Gebühren zur Auszahlung gebracht. Der Gebührenbeschluss wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zur Kenntnis gebracht. Dem Beschwerdeführer, der durch seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, war der Ersatz der dem erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs 1 AVG 1991 vorzuschreiben, da sich im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 keine Vorschriften finden, wonach die im Verfahren angefallenen Dolmetscherkosten von Amts wegen zu tragen wären.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Die Entrichtung des Betrages in Höhe von Euro 76,50 hat auf das Konto des Amtes der Tiroler Landesregierung bei der EE Bank AG, IBAN: ***, BIC: ***, unter Angabe der gegenständlichen Aktenzahl mittels des beiliegenden Erlagscheines zu erfolgen. Die Zahlung muss abzugsfrei in der oben genannten Höhe erfolgen, sodass über den vollen Betrag verfügt werden kann.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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