LVwG T LVwG-2019/35/2545-9

LVwG-2019/35/2545-9Landesverwaltungsgericht25.06.2020

Regest

Gemeindegutsagrargemeinschaft;<br/>Agrargemeinschaftliche Grundstücke;<br/>Mietvertrag;<br/>Verfügung des Substanzverwalters;<br/>Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen;<br/>Weidenutzung;<br/>Waldweide;<br/>Beeinträchtigung der Ausübbarkeit der Nutzungsrechte;<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2019/35/2545-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.35.2545.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 28.10.2019, ***, betreffend die Zurückweisung eines Antrages nach dem TFLG 1996 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

1. Zum angefochtenen Bescheid vom 28.10.2019, ***:

Der Gemeinderat der Gemeinde Z hat anlässlich der Sitzung am 9.9.2019 unter Tagesordnungspunkt 3. mehrheitlich beschlossen, die im Eigentum der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z stehende „BB“ und das Grundstück bis zum Gatter (inklusive Schwimmbad) zu näher angeführten Konditionen an die Firma CC zu vermieten, woraufhin vom Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z ein entsprechender Mietvertrag abgeschlossen wurde.

Mit Schreiben vom 16.9.2019 erhob Herr AA als Mitglied der Gemeindegutsagrargemeinschaft Beschwerde gegen diese Vermietung und beantragte die Untersagung dieser Vermietung (Verpachtung) von Weide- und Waldflächen.

Nach Einholung diverser, im angefochtenen Bescheid näher bezeichneter Stellungnahmen entschied die Landesregierung als Agrarbehörde mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 37 Abs 7 TFLG 1996, dass der Antrag von AA vom 16.9.2019, die Agrarbehörde möge der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z die Vermietung (Verpachtung) von Weide- und Waldflächen, konkret die anlässlich der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Z am 9.9.2019 unter Tagesordnungspunkt 3. beschlossene Vermietung der sogenannten BB, untersagen, als unzulässig zurückgewiesen wird.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen wie folgt aus:

„Streitentscheidungsanträge von Mitgliedern der Agrargemeinschaft gemäß § 37 Abs. 7 sind dann nicht zulässig, wenn sich diese gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffenen Verfügungen richten. Die Qualifikation der Agrargemeinschaft Z als sogenannte Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996 wurde bereits mit Bescheid der Agrarbehörde vom 17.01.2011, Zl. ***, bestätigt mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 24.10.2012, ***, rechtskräftig festgestellt. Zweifelsfrei handelt es sich auch bei der Vermietung bzw. Verpachtung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken um Angelegenheiten im Sinn des § 36c Abs. 1 TFLG 1996, die ausschließlich vom Substanzverwalter zu besorgen sind. Der verfahrensgegenständliche Antrag des Agrargemeinschaftsmitgliedes AA im Zusammenhang mit der Vermietung der sogenannten BB bzw. weiterer agrargemeinschaftlicher Grundstücke richtet sich sohin gegen eine Substanzangelegenheit im Sinn des § 36c Abs. 1 TFLG 1996, welche ausschließlich vom Substanzverwalter zu entscheiden ist. Der gegenständliche Antrag ist sohin als unzulässig anzusehen und war spruchgemäß unzulässig zurückzuweisen. Aus diesem Grund war auf die weiteren (ohnehin unbegründeten) Vorbringen des Antragstellers nicht näher einzugehen.“

Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 4.11.2019 zugestellt.

2. Beschwerde:

Gegen den unter Punkt 1. genannten Bescheid erhob Herr AA Beschwerde, welche am 28.11.2019 persönlich an die belangte Behörde übermittelt wurde.

In der vorliegenden Beschwerde, mit der insbesondere die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird, wird zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht gegen die Vermietung der BB sei, sondern nur gegen die Vermietung (Verpachtung) der ca. 3.500 m2 Weide- und Waldfläche an die Agentur CC. Die Weiderechte stünden nämlich aus näher angeführten Gründen unter Druck und wäre insofern eine anderweitige Verwendung von Flächen unverantwortlich.

In diesem Zusammenhang wird auch vorgebracht, dass in einem Verfahren behauptet worden wäre, dass ausreichend Weide zur Verfügung steht, während in einem anderen Verfahren behauptet worden wäre, dass immer schon zu wenig Weide vorhanden gewesen wäre.

Weiters wird vorgebracht, dass sich die belangte Behörde nicht auf § 37 Abs 7 TFLG 1996 hätte stützen dürfen. Dadurch würde nicht nur dem einzelnen Anteilsberechtigten verwehrt, einen entsprechenden Antrag zu stellen, sondern auch den Anteilsberechtigten in ihrer Gesamtheit, und würde dadurch der Gemeinde Z über ihren Substanzverwalter die Macht gegeben, Grundstücke nach Belieben zu verkaufen oder zu verpachten, ohne dass die übrigen Anteilsberechtigten die Möglichkeit haben, sich zur Wehr zu setzen. § 36h Abs 1 TFLG 1996 normiere allerdings, dass notwendige Weide- und Waldflächen den Anteilsberechtigten nicht entzogen werden dürfen.

3. Zum Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht:

Vom Landesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Angelegenheit ein agrarfachliches Gutachten zum Beschwerdevorbringen eingeholt. Aus diesem Gutachten vom 27.2.2020 geht Folgendes hervor:

„In gegenständlicher Sache soll die im Eigentum der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z stehende ‚BB‘ und die Grundstücksfläche von der Hütte bis zum Gatter (inkl. Schwimmbad) an die Firma CC vermietet bzw. verpachtet werden. Laut Einsicht ins tiris Maps liegt das Schwimmbad außerhalb der laut Planskizze des Mietvertrages eingezeichneten Fläche. Nach Messung der Gefertigten sind zu den ca. 3.550 m² noch in etwa 115 m² für das Schwimmbad hinzuzurechnen. Dies ergibt eine Gesamtfläche von 3.665 m². Nach Berichten von Substanzverwalter DD, Obmann EE und Waldaufseher FF wird die Waldweide auf dem gesamten Agrargemeinschaftsgrund seit Ende der 1950er/Anfang 1960er nicht mehr ausgeübt (Ausnahme Z Alm). Nach Mitteilung von Obmann EE war zu dieser Zeit die Viehwirtschaft nicht mehr interessant und zugleich lukrativ, weshalb die Weidenutzung zurückging bzw. überhaupt ausblieb. Stattdessen stieg das Interesse an der Holznutzung bzw. Holzgewinnung innerhalb der Agrargemeinschaft, da aus dem Wald mehr Ertrag und finanzieller Mehrwert zu erwarten war. Dies zeigen auch die Aufzeichnungen in den Protokollbüchern, so der Obmann. Darüber hinaus geben die drei Herren bekannt, dass die gegenständliche Hütte bereits seit langem schon (ca. Anfang der 1970er Jahre) auf Basis eines Vertrages verpachtet wurde. Dieser Mietvertrag regelte nur die Hüttenbenützung, nicht jedoch den Umgebungsgrund mit Schwimmbad u. Gartenfläche. Dennoch, so die drei Herren, wurde dieser besagte Umgebungsgrund einzig und allein nur von diesen Mietern genützt und auch nur ihnen zur Verfügung gestellt. Das Betreten dieser gegenständlichen Fläche, also auch der Bereich Schwimmbad und Garten bis hinauf zur Hütte, war für Agrargemeinschaftsmitgliedern und anderen Dorfbewohnern von Z untersagt. Dies verdeutlicht auch das Schild am Gatter mit den Worten ‚Privatgrundstück. Betreten verboten‘ sowie der teilweise aufgestellte Zaun an der Außenseite des vermieteten Umgebungsgrundes.

Auf Nachfrage, ob die Hütte auf Gst. **1 früher auch für landwirtschaftliche Zwecke wie zum Beispiel zur Heulagerung oder als Viehunterstand gedient hat, berichten die Anwesenden, dass diese Hütte seit Beginn der Errichtung nur für Wohnzwecke (Freizeitwohnsitz) genutzt wurde. Laut historischem Grundbuchsauszug der EZ ***, KG Z, ist das Gst. **2 noch ungeteilt und erhielt die Bezeichnung ‚GG‘. Nach dem aktuellen Grundbuchsauszug vom 24.02.2020 ist das Gst. **1 nach wie vor als Wald, hingegen das Gst. **3 als reines Gartengrundstück charakterisiert. Diese gärtnerische Nutzung bestätigen auch die in Abb.3 u. 4 dargestellten Beeteinfassungen. Die Besichtigung dieser Fläche am 19.2.2020 zeigt, dass die dortige Waldweidefläche nach den heutigen Kriterien der Weideführung eine äußerst schlechte Waldweide mit sehr dürftigen Futtererträgen darstellt. Der sehr nieder anzusetzende Futterertrag lässt sich vor allem durch die dichte Bestockung des Waldes und den dadurch schlecht sonnendurchfluteten Unterwuchs als auch herumliegenden Astmaterial ableiten. Auch eine Versauerung des Bodens durch die herabfallenden Nadeln wirkt sich negativ auf den Unterwuchs und damit auf den Ertrag aus.

Zwar wurde das Grundstück außerhalb der Vegetationszeit besichtigt, doch ist auch zu diesem Zeitpunkt auf Grund der Schneefreiheit zu erkennen, dass eben nur sehr geringe Futtererträge zu erwarten sind. Die als Garten genutzte Lichtung von 1.276 m² stellt hierbei eine bessere und damit ertragreichere Weidefläche dar. Nichts desto trotz ist die zu verpachtende Fläche von 3.665 m² in Bezug auf das Flächenausmaß als auch von der Ertragsfähigkeit als geringwertig einzustufen, im Vergleich zum Gesamtbesitz der GGAG Z.

Nicht außer Acht zu lassen ist die Tatsache, dass die Gste. **1 und **3, nach Ansicht der Gefertigten einerseits nur über die gut befahrene Adresse 2 von Osten und andererseits über den Adresse 3 von Westen her erreichbar sind. Ein eigentlicher Viehtrieb vom Dorfzentrum hinauf Richtung JJ besteht nicht. Eine Nutzung der Straße als Viehtrieb ist sicherlich mit hohen Gefahren für das Vieh als auch für die Autofahrer verbunden.

Fest steht, dass laut Grundbuchsauszug vom 20.02.2020 die GGAG Z insgesamt 29 Stammsitzliegenschaft inklusive die Gemeinde Z umfasst. Laut Regulierungsplan vom 22.09.1956, Zl. ***, waren noch 35 Stammsitzliegenschaften inkl. der Gemeinde Z gelistet, wobei laut Bestimmungen des Regulierungsplans auf Seite 8 die Gemeinde Z selbst nicht weideberechtigt ist.

Laut Gutachten von KK vom 13.01.2020, ***, sind seit Erstellung des Regulierungsplanes bis heute insgesamt 6 4/5 aliquote Anteile an die GGAG Z ‚heimgefallen‘. Die Summe der heutigen aliquoten Anteile der Stammsitzliegenschaften (also ohne Gemeinde Z) beläuft sich somit auf 51 2/3 Anteile. Dadurch, dass Anteilsrechte an die GGAG Z heimgefallen sind, reduziert sich auch das Flächenausmaß, um die bestehenden Weideanteile der restlichen Stammsitzliegenschaften bedecken zu können.

Für die Beantwortung der Frage, ob die getroffene Verfügung des Substanzverwalters Auswirkungen auf die Ausübung der Nutzungsrechte hat, sind nach Ansicht der Gefertigten nur die aktiv auftreibenden Mitglieder und damit verbunden nur der aktuelle Bedarf der Stammsitzliegenschaften zu berücksichtigen. Wie der Gefertigten von Seiten des Substanzverwalters und Obmannes mitgeteilt wurde, sind von den 28 weideberechtigten Stammsitzliegenschaften nur mehr 12 viehhaltende Betriebe, wobei hiervon auch wiederum nur mehr 3-5 Liegenschaften ihr Vieh auf die Weide der GGAG Z auftreiben. Demnach haben die Mehrheit der Stammsitzliegenschaften aktuell keinen Bedarf an ihrem Weideanteil bzw. zeigen kein Interesse, ihr Vieh auf Grund und Boden der GGAG Z auftreiben zu wollen. Die Gefertigte ist der Ansicht, dass für diese 3-5 Mitglieder nach wie vor genügend anderweitige Waldweiden auf Agrargemeinschaftsgrund zur Verfügung stehen, um ihren historischen Überwinterungsviehstand auftreiben zu können.

Die Gefertigte kommt daher zum Schluss, dass die gegenständliche Fläche von ca. 3.665 m² keine Auswirkungen auf die Ausübung der Nutzungsrechte, im speziellen der Weideanteile, hat. Die besagte Fläche stellt weder eine bedeutende (Wald)Weidefläche dar, noch ist die Fläche über einen ordentlichen Viehtrieb erreichbar. Innerhalb der GGAG Z stehen noch genügend anderweitige Waldweideflächen zur Verfügung, um den aktuellen Bedarf der 3-5 Stammsitzliegenschaften, gedeckelt durch den historischen Überwinterungsviehbestand, decken zu können. Noch dazu wurde das Areal seit den 1970er Jahren in keiner Weise für die Weideausübung genützt. Auch die Restfläche des Gst. **1 wurde in den letzten 6 Jahrzehnten nicht mehr für Weidezwecke genützt. Laut Grundbuch fand zudem eine Nutzungsänderung des Gst. **3 statt: war laut historischem Grundbuch das ursprüngliche Gst. **2 noch als Wald klassifiziert, stellt das heutige Gst. **3 eine Gartenfläche dar. Die Veränderung dieser Nutzungsform verdeutlicht die ausbleibende landwirtschaftliche Weidenutzung auf Gst. **3.

Abschließend sei erwähnt, dass nach Mitteilung von LL von der BFI Y eine Waldweidenutzung nach dem Forstgesetz 1975, und zwar nach § 37 Abs. 4 nach wie vor zulässig ist, da die für die Weiderechte in Einforstungswäldern geltenden Bestimmungen der Regulierungsurkunden durch die Regelungen der Abs. 1 und 3 nicht berührt werden.“

Dieses Gutachten wurde vom Landesverwaltungsgericht zum Parteiengehör versandt.

Seitens des Beschwerdeführers AA wurde mit Schreiben vom 30.3.2020 zunächst diversen Ausführungen des Substanzverwalters und des Obmannes der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z entgegengetreten. So sei es nicht richtig, dass ein Langzeitpächter das Schwimmbad für sich privat errichten hätte lassen und treffe es auch nicht zu, dass die Benützung des Schwimmbades und des Umgebungsgrundes für andere nicht gestattet gewesen sei. Weiters macht der Beschwerdeführer Ausführungen zum Weidebetrieb der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z und führt diesbezüglich unter anderem aus, dass mit Ausnahme einer 10jährigen Unterbrechung ab 1962 auf dem Gebiet der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z immer die Weide ausgeübt worden wäre. Die 1972 erworbene Neuwirtswiese sei nicht aufgeforstet worden, sondern wegen mangelnder Weidepflege allmählich zugewachsen.

Der von der agrarfachlichen Amtssachverständigen festgestellte äußerst schlechte Zustand der Waldweide mit sehr dürftigen Erträgen beruhe auf dem Umstand, dass § 32 Forstgesetz 1975 nicht eingehalten werde. Wenn die Amtssachverständige feststellt, dass die Weideflächen nur über Straßen mit Autoverkehr erreichbar seien, so übersehe sie dabei, dass dies kein Kriterium dafür sei, ob die Weideerträge für die berechtigten Stammsitzliegenschaften ausreichen und dass die strittige Fläche einem Großteil der berechtigten Betriebe am nächsten gelegen sei.

Auch die Ausführungen der Amtssachverständigen, dass nur der aktuelle Bedarf der Stammsitzliegenschaften zu berücksichtigen wäre, treffe nicht zu, da jeder Anteilsberechtigte jederzeit wieder mit Viehwirtschaft beginnen könne.

Schließlich wird zum Gutachten der agrarfachlichen Amtssachverständigen noch vorgebracht, dass dieses unvollständig sei, da sie nicht erhoben und berechnet habe, wieviel die berechtigten Stammsitzliegenschaften Weidevieh überwintern können und wieviel Futterertrag auf den Agrargemeinschaftsflächen möglich ist.

Sodann wird noch mit näherer Begründung dem forstfachlichen Gutachten von KK vom 13.1.2020, auf welches sich die agrarfachliche Amtssachverständige an einer Stelle ihres Gutachtens bezogen hat, entgegengetreten.

Seites des Substanzverwalters und des Obmannes der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z wurde mit Schreiben vom 17.3.2020 ausgeführt, dass die Weidemöglichkeiten auf der MM durch Rodung um 1,5 ha erweitert worden seien und diese Fläche auch vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rechte genutzt werden könnte. Weiters wird vorgebracht, dass die Gemeindegutsagrargemeinschaft eine Alternative zur Waldweide angeboten habe, die den Wald schonen und gleichzeitig für die Nutzungsberechtigten Vorteile hätte. Hinzu komme, dass sämtliche Nutzungsberechtigte der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z mit Ausnahme des Beschwerdeführers bis 2039 auf die Ausübung ihrer Nutzungsrechte verzichtet hätten und insofern bis zum genannten Zeitpunkt mehr als ausreichend Weidepotential vorhanden sei.

In weiterer Folge wurde die Stellungnahme des Beschwerdeführers AA vom 30.3.2020 an die agrarfachliche Amtssachverständige mit dem Ersuchen übermittelt, zu diesem Vorbringen, insbesondere zur behaupteten Unvollständigkeit, da sie nicht erhoben und berechnet habe, wieviel die berechtigten Stammsitzliegenschaften Weidevieh überwintern können und wieviel Futterertrag auf den Agrargemeinschaftsflächen möglich ist, aus agrarfachlicher Sicht Stellung zu nehmen.

Aus dem daraufhin erstatteten Schreiben vom 20.5.2020 geht im Wesentlichen Folgendes hervor:

„Entgegen der Äußerung von Herrn AA, dass die Gefertigte die Stellungnahme von Herrn KK bzw. das Gutachten vom 13.01.2020, *** nicht überprüft hat, ist falsch. Selbstverständlich wurden die Anteilsrechte der Mitglieder mit dem damalig aktuellen Grundbuchsauszug kontrolliert und nachgerechnet. Für die Erstellung dieser ergänzenden Stellungnahme wurden die Stammsitzliegenschaften und ihre aliquoten Anteile noch einmal überprüft, wobei sich keine Änderungen zur Erststellungnahme ergaben. Im Vergleich zum Regulierungsplanbescheid vom 22.09.1956 und heute (18.05.2020) sind 6 4/5 Anteile an die GGAG Z heimgefallen bzw. ist die Zahl der Stammsitzliegenschaften auf 29 (exkl. Gemeinde Z) gesunken. Dass die Waldungen der Agrargemeinschaft Z nach heutiger fachlicher Sicht keine gute Waldweide darstellen, liegt nach Ansicht der Gefertigten an der Bewirtschaftung des Waldes der vergangenen Jahrzehnte. Es lag somit in der Eigenverantwortung der Agrargemeinschaft selbst, den Wald so zu bewirtschaften, dass eine vernünftige Waldweide auch in Zukunft möglich gewesen wäre. Im Hinblick auf Ihr Ersuchen, insbesondere zur behaupteten Unvollständigkeit in meiner Erststellungnahme mich zu äußern, da von meiner Seite nicht erhoben und berechnet wurde, wie viel die berechtigten Stammsitzliegenschaften Weidevieh überwintern können und wie viel Futterertrag auf den Agrargemeinschaftsflächen möglich ist, kann mitgeteilt werden, dass von Seiten der Gefertigten es nicht als notwendig erachtet schien, solche Erhebungen und Berechnungen durchzuführen. Dies wird begründet wie folgt:

1. ) Aus Sicht der Gefertigten ist zur Beantwortung der Frage, ob die vorliegende Verfügung des Substanzverwalters, und zwar die Vermietung der BB samt Umgebungsgrund, Auswirkungen auf die Ausübung der Nutzungsrechte hat, nach wie vor nur der aktuelle Bedarf der Stammsitzliegenschaften ausschlaggebend. Da nach Aussagen von Substanzverwalter und Obmann nur 3-5 Mitglieder von insgesamt 29 Mitgliedern Interesse zeigen, ihr Vieh auf Agrargemeinschaftsgrund aufzutreiben, schlussfolgerte die Sachverständige, dass allemal nach dem zeitweiligen Wegfall der gegenständlichen Fläche (durch Verpachtung) ausreichend Weidefläche für diese 3-5 Mitgliedern übrigbleibt.

2. ) 4 der maximal 5 interessierten Mitglieder treiben bereits in der Praxis auf die sog. NN auf. Einzig die Stammsitzliegenschaft von Herrn AA nicht. Zu dieser NN ist hinzuzufügen, dass diese, so laut Stellungnahme von Herrn AA vom 30.3.2020, im Jahr 1972 zugekauft wurde. Nach Rücksprache mit OO besitzen die Grundstücke der MM (Gst. **4-**5) noch keine Widmung als agrargemeinschaftliches Grundstück. Dennoch wurde die Neuwirtswiese in der Vergangenheit beweidet und wird es auch heute noch. De facto ist nur mehr eine Stammsitzliegenschaft in die Beurteilung der gegenständlichen Frage zu berücksichtigen, da die übrigen 4 Stammsitzliegenschaften ihr Vieh bereits auf die MM auftreiben.

3. ) Unter der Berücksichtigung, dass in der Praxis nur mehr eine Stammsitzliegenschaft ihr Vieh auf gewidmeten Agrargemeinschaftsgrund sommern will, sah die Gefertigte noch weniger Bedenken, dass nicht genügend Futterflächen zur Verfügung stehen sollen.

4. ) Die gegenständliche Fläche, die verpachtet werden soll, beläuft sich auf ca. 0,3665 ha. Die GGAG Z ist Eigentümer von insgesamt 436,6016 ha. Die gegenständliche Fläche macht umgerechnet nur 0,08 % von der Gesamtfläche aus. Die Gefertigte bewertet den vorübergehenden Wegfall von gerade einmal 0,08 % als verschwindend gering.

5. ) Indem die gegenständliche Fläche nach Mitteilung von Substanzverwalter und Obmann bereits seit den 1970er Jahren verpachtet wurde, erscheint für die Gefertigte ebenso ein Beleg, dass auch ohne diese besagte Fläche eine Ausübung der Weidenutzungsrechte möglich ist.

6. ) Hinzukommt die Tatsache, dass die Restfläche des Gst. **1 mit 1,4604 ha von der Verpachtung ausgenommen ist und somit der Weidenutzung zur Verfügung steht. Außerdem liegt gleich im Westen von Gst. **1 das Gst. **6 mit ca. 16 ha und im Südosten das Gst. **7 mit beinahe 10 ha. Auch diese beiden Grundstücke sind nahe am Ortszentrum von Z und in direkter Nähe zur gegenständlichen Fläche gelegen. Eine Beweidung dieser Grundstücke ist somit ebenso möglich.

7. ) Seit Erstellung des Regulierungsplanes bis heute änderte sich auch die Nutzungsart des Gst. **2 bzw. **3. Das ursprüngliche Gst. **2 war laut Regulierungsplan als reines Waldgrundstück eingetragen. Nach dem Grundbuchsauszug vom 22.04.2020 ist es als Garten klassifiziert. Diese Nutzungsänderung bestätigt die fehlende landwirtschaftliche Nutzung in Form einer Weideausübung.

All diese aufgezählten Begründungen waren für die Gefertigte ausreichend, sodass keine Erhebungen des Überwinterungsviehbestandes der Stammsitzliegenschaften und Erhebungen des Futterertrages der Agrargemeinschaftsflächen notwendig waren. Die Verpachtung der gegenständlichen Fläche stellt aus Sicht der Gefertigten keine negativen Auswirkungen auf die Ausübung der Weidenutzungsrechte dar, da noch genügend anderweitige Flächen zur Ausübung der Weiderechte vorhanden sind.“

In weiterer Folge wurde vom Landesverwaltungsgericht am 19.6.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der den anwesenden Parteien nochmals die Gelegenheit zu einer Äußerung gegeben und insbesondere die erstatteten agrarfachlichen Gutachten nochmals eingehend erörtert wurden.

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.

2. Zur Sache:

Die im vorliegenden Fall insbesondere maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 (§§ 33, 36c, 36h, 37 und 40) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 33

Agrargemeinschaftliche Grundstücke

(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.

(2) Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:

a) Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach der Kaiserlichen Entschließung vom 6. Februar 1847, Provinzialgesetzsammlung von Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847, S. 253, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;

b) Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;

c) Grundstücke, die

1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder

2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut);

d) Waldgrundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte (Abs. 3) bestehen (Teilwälder). Diese Grundstücke zählen im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen nach lit. c zum Gemeindegut; soweit Teilwälder auf Grundstücken im Sinn der lit. c Z 2 bestehen, sind die für Grundstücke im Sinn der lit. c Z 2 geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht der Teilwaldberechtigten gewahrt bleibt.

(3) (…)

(5) Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst

a) die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, (Substanzerlöse) und

b) den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling).

Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.

(6) (…)“

„§ 36c

Aufgaben des Substanzverwalters, Willensbildung, Vertretung nach außen

(1) Dem Substanzverwalter obliegt die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert (§ 33 Abs. 5) betreffen, wie insbesondere die Veräußerung, die Verpachtung und die dauernde Belastung von Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, die Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, die Schotter- und Steinbruchnutzung oder die Ausübung des Jagdrechtes hierauf sowie alle Verfügungen über Substanzerlöse und den Überling. Die Besorgung dieser Angelegenheiten umfasst auch die Wahrnehmung der dem Substanzverwalter im Rahmen der Finanzgebarung (§§ 36e ff) zugewiesenen Aufgaben. Der Substanzverwalter hat den Obmann regelmäßig über seine Verfügungen in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, zu informieren.

(2) (…)

(4) In Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert (§ 33 Abs. 5) als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, kann ein Beschluss des Ausschusses bzw. der Vollversammlung nur mit Zustimmung des Substanzverwalters rechtswirksam gefasst werden. Erscheint der Substanzverwalter trotz ordnungsgemäßer Einladung (Abs. 3) nicht oder enthält er sich der Stimme, so hat der Obmann den betreffenden Beschluss unverzüglich der substanzberechtigten Gemeinde und dem Substanzverwalter nachweislich schriftlich mitzuteilen. Langt binnen einem Monat nach dem Einlangen dieser Mitteilung beim Gemeindeamt kein schriftlicher Widerspruch des Substanzverwalters gegen den Beschluss beim Obmann ein, so gilt der Beschluss als mit dessen Zustimmung zustande gekommen.

(5) In Angelegenheiten, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw. die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen, kann ein Beschluss des Ausschusses bzw. der Vollversammlung auch dann rechtswirksam gefasst werden, wenn der Substanzverwalter trotz ordnungsgemäßer Einladung (Abs. 3) nicht erscheint.

(6) Abweichend vom § 35 Abs. 9 vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft allein nach außen und ist zu allen hiefür erforderlichen Vertretungshandlungen befugt

a) in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen (Abs. 1), und

b) in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen (Abs. 4), diesfalls jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse des Ausschusses bzw. der Vollversammlung; bei Gefahr im Verzug gilt § 35 Abs. 10 sinngemäß.“

„§ 36h

Sicherung der Ausübbarkeit der Nutzungsrechte, Bewirtschaftungsbeitrag

(1) Die Agrargemeinschaft hat die Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigten zu gewährleisten. Der Substanzverwalter hat zu diesem Zweck insbesondere sicherzustellen, dass die dafür erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Erhaltung der notwendigen Infrastruktur getroffen werden.

(2) (…)“

„§ 37

Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten

(1) Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf

a) die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie

b) die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften.

(2) (…)

(6) Beschlüsse (Verfügungen), die gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c auch der Gemeinde verletzen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben. Nach dem Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung (Verfügung) ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.

(7) Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten

a) zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie

b) zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.

Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.

(8) (…)“

„§ 40

Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Ausübung und Erlöschen von Teilwaldrechten

(1) Die Veräußerung und die dauernde Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke und anderer im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehender Grundstücke sowie der Verzicht auf dingliche Rechte, die zugunsten von agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder zugunsten einer Agrargemeinschaft bestehen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Einer solchen Genehmigung bedarf es nicht, wenn agrargemeinschaftliche oder andere im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehende Grundstücke (Grundstücksteile) mit einer Fläche von höchstens 2.000 m² veräußert werden und es sich dabei nicht um Teilwälder handelt.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

a) ein Beschluss (eine Verfügung) des zuständigen Organs der Agrargemeinschaft vorliegt,

b) eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften nicht eintritt,

c) bei einer Veräußerung von Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. d der Teilwaldberechtigte zustimmt.

(3) (…)“

Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat. Insofern steht mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen fest, dass es sich bei der Agrargemeinschaft Z um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt und die Sonderbestimmungen des zweiten Unterabschnittes des ersten Abschnittes des zweiten Hauptstückes des TFLG 1996 auf die Agrargemeinschaft Z anzuwenden sind.

Weiters ist im vorliegenden Fall klarzustellen, dass laut Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 833 mwH, das Landesverwaltungsgericht dann, wenn die Behörde nur prozessual entschieden hat, nur über die Rechtmäßigkeit dieser prozessualen Entscheidung, nicht aber meritorisch entscheiden kann.

Insofern war vom Landesverwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall nur darüber zu entscheiden, ob die Zurückweisung des Antrages von Herrn AA rechtmäßig war, nicht aber darüber, ob diesem Antrag auch inhaltlich stattzugeben war.

Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob es sich bei der gegenständlichen Vermietung tatsächlich um eine Angelegenheit im Sinn des § 36c Abs 1 TFLG 1996 handelt, die ausschließlich den Substanzwert (§ 33 Abs 5) betrifft und daher dem Substanzverwalter obliegt. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nämlich zu Recht ausgeführt hat, sind nach § 37 Abs 7 TFLG 1996 jene Anträge unzulässig, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 in den im § 36c Abs 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten.

Der § 36c Abs 1 TFLG 1996 zählt als Angelegenheit, die ausschließlich den Substanzwert betrifft und damit dem Substanzverwalter obliegt, etwa ausdrücklich die Veräußerung, die Verpachtung, die dauernde Belastung von Grundstücken im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 und die Begründung einer Dienstbarkeit auf. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur Novelle LGBl 70/2014, mit der diese Bestimmung neu geschaffen wurde, wird auf den Seite 14 f hierzu etwa wie folgt ausgeführt:

„Durch die demonstrative Aufzählung von ausschließlich den Substanzwert betreffenden Angelegenheiten, die mit der neuen Begriffsbestimmung im § 33 Abs. 5 (siehe Z 14) korreliert, soll der diesbezügliche Aufgabenbereich des Substanzverwalters schon im Gesetz möglichst umfassend und genau beschrieben und abgegrenzt werden. Wie schon aus dieser Aufzählung ersichtlich ist, fallen in diese Kategorie praktisch alle vermögenswerten Dispositionen der Agrargemeinschaft. Dazu zählt die Veräußerung, Verpachtung und dauernde Belastung von Grundstücken, so lange die Ausübung der Nutzungsrechte dadurch nicht beeinträchtigt wird. Ansonsten handelt es sich um eine gemeinsame Angelegenheit nach Abs. 4, ein Fall, der eigentlich nur eintreten kann, wenn auf dem betroffenen Grundstück spezielle land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte lasten, wie etwa für einen Gemeinschaftsstall, oder sonstige für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte erforderliche bauliche Anlagen oder Hüttenplatzrechte bestehen und hierfür kein Ersatz geschaffen wird. Außer in derartigen Ausnahmefällen ist jedoch immer davon auszugehen, dass die volle Ausübung der bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte auch auf den verbleibenden Restgrundstücken gewährleistet ist, vor allem auch, weil vermögensrechtliche Dispositionen meist nur für Grundstücke mit besonderen Wert für die Gemeinde (insbesondere Grundstücke in Tallagen) in Frage kommen, welche für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eine eher geringere Rolle spielen.“

Zum ebenfalls angesprochenen § 37 Abs 7 TFLG 1996 führen die genannten Erläuternden Bemerkungen auf Seite 22 Folgendes aus:

„Nicht erforderlich ist es jedoch, Verfügungen des Substanzverwalters einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert (§ 33 Abs. 5) betreffen (§ 36c Abs. 1), zum Gegenstand von Anfechtungsverfahren nach Abs. 7 zu machen, da derartige Verfügungen Rechte der Nutzungsberechtigten denkmöglich nicht betreffen können (vgl. auch VfSlg. 19.320/2011, Mieders II, Rz 30). Im Zug einer Neufassung des Abs. 7 soll daher ausdrücklich auch angeordnet werden, dass gegen derartige Verfügungen des Substanzverwalters gerichtete Anträge unzulässig sind. Diese Unanfechtbarkeit von Verfügungen durch Mitglieder der Agrargemeinschaft umfasst aber lediglich Verfügungen in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen (§ 36c Abs. 1, Z 16). In jenen seltenen Fällen, in denen Verfügungen des Substanzverwalters Auswirkungen auf die Ausübung der Nutzungsrechte haben, handelt es sich um gemeinsame Angelegenheiten nach § 36c Abs. 4 (siehe dazu schon oben zu § 36c, Z 16), für die der Ausschluss der Anfechtbarkeit nicht greift.“

Entscheidend ist im vorliegenden Fall also, ob hier einer jener seltenen Fälle vorliegt, in denen die Verfügung des Substanzverwalters Auswirkungen auf die Ausübung der Nutzungsrechte hat.

Dies kann nach Maßgabe des vom Landesverwaltungsgerichtes eingeholten agrarfachlichen Gutachtens vom 27.2.2020 zweifellos verneint werden. Aus diesem Gutachten geht schlüssig und nachvollziehbar hervor, dass auf den betroffenen Grundflächen gerade keine solchen speziellen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte lasten, wie sie in den oben erwähnten Erläuternden Bemerkungen erwähnt werden, und die die Annahme, es läge eine ausschließlich den Substanzwert betreffende Angelegenheit vor, ausschließen würden. Der daraus laut den Erläuternden Bemerkungen zu ziehende Schluss, dass insofern davon auszugehen ist, dass die volle Ausübung der bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte auch auf den verbleibenden Restgrundstücken gewährleistet ist, wird von der agrarfachlichen Amtssachverständigen auch ausdrücklich bestätigt. Diese kommt zum Schluss, dass die gegenständliche Fläche von ca. 3.665 m² keine Auswirkungen auf die Ausübung der Nutzungsrechte, im speziellen der Weideanteile, hat, da die besagte Fläche weder eine bedeutende (Wald)Weidefläche darstelle, noch über einen ordentlichen Viehtrieb erreichbar sei. Außerdem würden innerhalb der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z genügend anderweitige Waldweideflächen zur Verfügung stehen, um den aktuellen Bedarf decken zu können.

Diesen Ausführungen wurde zwar mit Stellungnahme des Beschwerdeführers AA vom 30.3.2020 entgegengetreten und die Unvollständigkeit des agrarfachlichen Gutachtens behauptet, da nicht erhoben und berechnet worden sei, wieviel die berechtigten Stammsitzliegenschaften Weidevieh überwintern können und wieviel Futterertrag auf den Agrargemeinschaftsflächen möglich ist; von der agrarfachlichen Amtssachverständigen wurde allerdings mit Ergänzung vom 20.5.2020 mit näherer Begründung dargelegt, weshalb auch ohne die angesprochenen Ermittlungen zweifelsfrei die Aussage getroffen werden konnte, dass sich durch die gegenständliche Verpachtung keine negativen Auswirkungen auf die Ausübung der Weidenutzungsrechte ergeben würden, da genügend anderweitige Flächen zur Ausübung der Weiderechte vorhanden seien. So wurde etwa schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass nur mehr sehr wenige Agrargemeinschaftsmitglieder auftreiben würden, dass die gegenständliche Fläche schon seit Jahrzehnten verpachtet und insofern offenkundig entbehrlich war und dass die zu verpachtende Fläche nur ein verschwindend geringes Ausmaß an der der Agrargemeinschaft zur Verfügung stehenden Gesamtfläche habe.

Auch in der vom Landesverwaltungsgericht am 19.6.2020 durchgeführten Verhandlung ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Ausführungen der agrarfachlichen Amtssachverständigen zu entkräften und darzulegen, weshalb durch die gegenständliche Vermietung seine Nutzungsrechte beeinträchtigt werden. Vielmehr hat sich auch anhand der Ausführungen des Substanzverwalters der Eindruck für das Landesverwaltungsgericht erhärtet, dass selbst dann, wenn nicht die Gesamtfläche der Agrargemeinschaft im Ausmaß von ca. 436 ha, sondern nur ca. 100 ha für Weide zur Verfügung stehen, ausreichend Flächen für die Ausübung der Nutzungsrechte durch den Beschwerdeführer vorhanden sind, die auch in ihrer Qualität und Ertragsfähigkeit nicht schlechter als die zu vermietende Fläche einzustufen sind, zumal es sich bei der zu vermietenden Fläche ohnehin unbestrittenermaßen um eine Waldweide mit nur geringem Ertrag handelt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht vermag aber aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers keine solche Mangelhaftigkeit des genannten Gutachtens erkennen. Zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens hat der Amtssachverständige seine Sach- und Ortskenntnis schriftlich im Rahmen der Befundaufnahme zu konkretisieren, dass diese für Dritte nachvollziehbar bleibt. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen.

Da also der Beschwerdeführer dem gegenständlichen Gutachten zur Frage der Auswirkungen des abgeschlossenen Vertrages auf die Ausübung der Nutzungsrechte nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, konnte das Landesverwaltungsgericht von der Richtigkeit der von der agrarfachlichen Amtssachverständigen gezogenen Schlüsse ausgehen und erweist sich die gegenständliche Beschwerde insofern als unbegründet. Eine behördliche Anleitungspflicht betreffend das Erfordernis der Widerlegung eines Amtssachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene besteht nicht (vgl. etwa VwGH 23.8.2013, 2011/03/0094).

Wenn vom Beschwerdeführer behauptet wird, dass die agrarfachliche Amtssachverständige nur den aktuellen Bedarf der Stammsitzliegenschaften berücksichtigt und damit zu Unrecht außer Acht gelassen hätte, dass jeder Anteilsberechtigte jederzeit wieder mit Viehwirtschaft beginnen könne, ist ihm zu entgegnen, dass es im vorliegenden Verfahren nicht etwa um die Frage der Zulässigkeit der Veräußerung und der dauernden Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke geht, bei der nach dem anzuwendenden § 40 TFLG 1996 tatsächlich der vom Beschwerdeführer aufgezeigte Umstand einer möglichen Wiederaufnahme der Weide zu berücksichtigen wäre, sondern um die Frage der Zuständigkeit des Substanzverwalters in einer Substanzangelegenheit im Sinn des § 36c Abs 1 TFLG 1996, bei der es auf die Frage der Ausübbarkeit der Nutzungsrechte ankommt, bei der wiederum aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nach den oben dargelegten Kriterien die nicht aktiv auftreibenden Mitglieder der Agrargemeinschaft nicht zu berücksichtigen waren.

Auch die Frage, wie und ob die gegenständliche Fläche in der Vergangenheit verpachtet wurde und ob diese Fläche von allen Mitgliedern oder nur vom Pächter benutzt werden durfte, spielt im vorliegenden Fall nach den genannten Entscheidungskriterien ebenso wenig eine Rolle und musste vom Landesverwaltungsgericht ebenso wenig geklärt werden wie die Frage, woraus die schlechte Ertragsfähigkeit der Waldweideflächen der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z resultiert und wie und ob diese allenfalls wieder verbessert werden könnte. Maßgeblich ist allein, dass für die Mitglieder der Agrargemeinschaft aktuell aus dem gegenständlichen Rechtsgeschäft keine Beeinträchtigungen bei der Ausübbarkeit der Nutzungsrechte resultieren.

Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.

III. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall war die Frage zu klären, ob es sich um eine Angelegenheit handelt, die ausschließlich den Substanzwert (§ 33 Abs 5 TFLG 1996) betrifft. Laut Erläuternden Bemerkungen trifft dies auf bestimmte demonstrativ aufgezählte Angelegenheiten zu, so lange die Ausübung der Nutzungsrechte dadurch nicht beeinträchtigt wird. Da es zur Frage, in welchem Fall eine Beeinträchtigung der Ausübung der Nutzungsrechte anzunehmen ist, und zwar insbesondere dazu, ob diesbezüglich auf sämtliche oder nur auf die tatsächlich ausgeübten Nutzungsrechte abzustellen ist, keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, ist im vorliegenden Fall die ordentliche Revision zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christ

(Richter)

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