LVwG T LVwG-2020/41/0453-6

LVwG-2020/41/0453-6Landesverwaltungsgericht24.06.2020

Regest

Antrag auf Übernahme der Kaution für angemietete Wohnung;<br/>kein besonderer Härtefall;<br/>Ansparungen möglich;<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/41/0453-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.41.0453.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.01.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

Mit Antrag vom 16.12.2019, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Y am 19.12.2019, wurde vom nunmehrigen Beschwerdeführer AA die Übernahme der Kaution in der Höhe von Euro 2.900,00 für seine neu anzumietende Vierzimmerwohnung in Z, Adresse 1 beantragt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.01.2020, Zl ***, wurde dieser Antrag abgewiesen und damit begründet, dass mit dem dem Beschwerdeführer im Dezember 2019 zur Verfügung stehenden Einkommen – Arbeitseinkommen von Euro 3.745,83 - der Anspruch auf Mindestsicherung nach dem TMSG um Euro 1.922,61 überschritten werde, weshalb das Vorliegen einer Notlage und auch das Vorliegen eines besonderen Härtefalles zu verneinen sei, auch deswegen, weil die anzumietende Wohnung mit einem monatlichen Mietzins ohne Betriebskosten in der Höhe von Euro 968,40 deutlich über dem Höchstsatz für drei Personen gem Verordnung zu § 6 Abs 3 TMSG (Euro 750,00) liege.

Gegen diesen Bescheid wurde von Herrn AA fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht und im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der Mietpreis von Euro 968,40 auch die Heiz - und Betriebskosten beinhalte. Es sei für ihn schwer, die gesamte Kaution von Euro 2.900,00 aufzubringen, weil er keine Ersparnisse habe, noch eine Provision in der Höhe von Euro 1.160,00 zahlen habe müssen und nur kurze Zeit für die Wohnungssuche gehabt habe, weshalb er das Geld nicht zusammensparen habe können. Dies habe dazu geführt, dass er die Kaution von Bekannten ausleihen habe müssen. Diese Schulden müsse er zurückzahlen. Hätte er das Geld nicht ausgeliehen und wäre er nicht in die jetzige Wohnung eingezogen, wäre er jetzt obdachlos. Normalerweise betrage sein Einkommen lediglich ca Euro 1.800,00, im Betrag von Euro 3.745,83 sei auch die Sonderzahlung des Weihnachtsgeldes beinhaltet gewesen. Wenn der Höchstsatz für drei Personen inklusive Betriebskosten Euro 750,00 betrage, frage er sich, warum keine Teilzahlung von Euro 2.250,00 (Euro 750,00 x 3) oder weniger an den Vermieter bezahlt werde. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, den Restbetrag von Euro 650,00 zu zahlen, aber nicht den gesamten Betrag von Euro 2.900,00. Es habe überhaupt keine passende Wohnung für eine Familie von drei Personen unter Euro 750,00 mit drei Zimmern in Y oder X gegeben, was dazu geführt habe, dass er eine teurere Wohnung anmieten habe müssen. Eine Wohnung in anderen Bezirken von Tirol käme nicht in Frage, weil der Sohn in Y ins Gymnasium gehe, die Ehefrau einen Deutschkurs in Y besuche und er selber in W neben V (bei der BB Group) arbeite. Eine weit abgelegene Wohnung wäre wegen einer langen Fahrtzeit zum Gymnasium bzw Arbeitsplatz problematisch. Er wäre sehr dankbar, wenn das Sozialamt seinen Antrag nochmals bearbeite und, wenn möglich, einen zumutbaren Teil der Kaution an den Vermieter überweise.

Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 02.06.2020, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer zum Sachverhalt befragt wurde.

II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Der am xx.xx.xxxx geborene Beschwerdeführer ist syrischer Staatsbürger und wohnt derzeit mit seiner Frau AA und seinem 19 Jahre alten Sohn DD in einer Vierzimmerwohnung in Z, Adresse 1, wofür er inklusive Betriebskosten und Heizkosten eine Miete von monatlich Euro 968,40 bezahlt. Der Beschwerdeführer erhält keine Mietzinsbeihilfe. Er ist seit dem 23.04.2018 bei der Firma BB KG in W als Elektriker beschäftigt und bezieht dort einen monatlichen Nettobezug von rund Euro 1.800,00. Der Gehalt für den November 2019, inklusive Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) betrug Euro 3.745,83. Derzeit ist der Beschwerdeführer in Kurzarbeit und verdient monatlich rund Euro 1.500,00.

Bereits im August 2019 wurde der Beschwerdeführer von seiner früheren Mieterin schriftlich in Kenntnis gesetzt, dass sie beabsichtige, die von ihm seinerzeit bewohnte Mietwohnung in Z, Adresse 2, komplett zu sanieren, weshalb er sich eine neue Wohnung suchen solle. Mit Schreiben vom 02.12.2019 ersuchte die Vermieterin den Beschwerdeführer, aufgrund eines geplanten Umbaus ab ca April 2020 eine neue Wohnung zu suchen, weil in der zweiten Baustufe der gesamte 1. und 2. Stock des Hauses in der Adresse 2 in Z komplett saniert würde. Der Mietzins für die alte Wohnung, inklusive Betriebs- und Stromkosten, betrug monatlich Euro 580,00.

Der Beschwerdeführer bemühte sich seit August des Jahres 2019 um die Anmietung einer neuen Wohnung im Bezirk X, diese Bemühungen blieben jedoch erfolglos. In weiterer Folge, aufgrund des oben zit Schreibens der Vermieterin vom 02.12.2019, kontaktierte der Beschwerdeführer die Immobilienmaklerin EE, die dem Beschwerdeführer die Anmietung einer Vierzimmerwohnung in Z, Adresse 1, mit einer Bruttomiete von Euro 968,40 (incl Betriebs – und Heizkosten) und mit einem Mietbeginn 01.01.2020 anbot, wobei als Kaution ein Betrag von Euro 2.900,00 (drei Monatsmieten) und die Gesamtprovision für die Maklerin mit Euro 1.160,08 vereinbart wurde. Der Mietvertrag wurde sodann am 19.12.2019 abgeschlossen.

Die 22 Jahre alte Tochter des Beschwerdeführers lebt in der Türkei. Der Beschwerdeführer überweist ihr als Unterstützung monatlich einen Geldbetrag von etwa Euro 200,00 bis Euro 250,00. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Frau und seinem Sohn im Dezember 2019 die Tochter in der Türkei besucht, weil er sie seit seiner Flucht nach Österreich im Jahre 2015 nicht mehr gesehen hat. Die Finanzierung dieser zweiwöchigen Reise betrug etwa Euro 2.000,00. Der Beschwerdeführer hat seine Tochter anlässlich seines Besuches in der Türkei mit Euro 300,00 unterstützt.

Diese Feststellungen sind nicht strittig und ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt der belangten Behörde und aus der Befragung des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 02.06.2020.

III.Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 1 Abs 1 TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

Leistungen der Mindestsicherung sind gemäß § 1 Abs 4 TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. Gemäß Abs 8 leg cit ist die Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.

In einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in § 2 Abs 1 TMSG, wer

a) seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder

b) außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.

Zur Vermeidung besonderer Härtefälle sind gemäß § 14 Abs 3 TMSG unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes ua die Kosten einer Kaution zu übernehmen. Übersteigt die Miete der Wohnung den maßgebenden in der Verordnung nach § 6 Abs 3 festgelegten Höchstsatz, so dürfen diese Kosten nur anteilsmäßig entsprechend dem jeweiligen Höchstsatz übernommen werden.

Entscheidendes Kriterium bei der Gewährung einer Zusatzleistung nach § 14 Abs 3 TMSG ist die Vermeidung besonderer Härtefälle. Was ein besonderer Härtefall ist, wird durch das Gesetz nicht definiert, auch enthalten die Erläuterungen keine näheren Ausführungen zu diesem Begriff.

Primärer Bezugspunkt für die Auslegung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffs sind zunächst die Zielbestimmungen des TMSG. Ausgehend von diesen Zielbestimmungen ist eine besondere Härte zunächst dann anzunehmen, wenn ansonsten nicht nur eine Anmietung einer neuen Wohnung nicht möglich wäre, sondern akute Wohnungslosigkeit unmittelbar droht und diese nicht etwa durch eine nicht zwingend notwendige Kündigung der Wohnung durch den Antragsteller herbeigeführt wurde (vgl LVwG Tirol vom 18.02.2014, 2014/15/0107; LVwG Tirol vom 04.06.2014, 2014/15/1095).

Das Vorliegen eines „besonderen Härtefalles“ im Sinne des § 14 TMSG ist Voraussetzung für die Gewährung näher bestimmter besonderer Leistungen im Rahmen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, die zusätzlich zum oder unabhängig vom Bezug von Grundleistungen zuerkannt werden. Ein solcher „besonderer Härtefall“ liegt nach dem Wortsinn und unter Bedachtnahme auf diesen normativen Hintergrund dann vor, wenn sich die hilfesuchende Person in einer für sie außergewöhnlich hart treffenden Situation befindet, in die sie ohne eigenes Verschulden – also durch von ihr nicht zu vertretende Umstände – gelangt ist. Aus diesem Grund ist die Frage, ob sich eine hilfesuchende Person durch eigenes Verschulden in eine Situation gebracht hat, die sie einen Antrag auf Zusatzleistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung im Sinne des §14 TMSG stellen lässt, bei der Beurteilung des Vorliegens eines besonderen Härtefalles im Sinne des § 14 Abs 3 TMSG, der die Gewährung der darin genannten Zusatzleistungen rechtfertigt zu berücksichtigen (vgl VwGH vom 22.10.2019, Zl Ra 2018/10/0133).

Der Beschwerdeführer wusste bereits seit August 2019, dass er seine bisherige Wohnung in Z, Adresse 2, mit ca April 2020 wegen beabsichtigter Sanierungsarbeiten räumen und sich eine neue Wohnung suchen muss. Unter Berücksichtigung seines Nettoeinkommens bei der Firma BB KG von ca Euro 1.800,00 verblieb diesem vom aliquoten Monatsbezug von Euro 2.100,00 (Euro 1.800,00 x 14 : 12), nach Abzug der für ihn und seine Familie zu berücksichtigenden Mindestsätze (Euro 498,08 + Euro 498,08 + Euro 332,06) und nach Abzug der seinerzeitigen Miete von monatlich Euro 580,00, ein Restbetrag von ca Euro 187,00, sodass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage war, seit Beginn seines Arbeitsverhältnisses bei der BB KG Ende April 2018 Ansparungen für eine neu zu beziehende Wohnung vorzunehmen. Solche zweckgebundenen Ansparungen hat der Beschwerdeführer nicht vorgenommen, sondern hat dieser die in der Türkei lebende Tochter monatlich zwischen Euro 200,00 und Euro 250,00 unterstützt und diese mit seiner Familie in der Türkei besucht, wofür ein Geldbetrag von etwa Euro 2.000,00 aufgewendet wurde.

Im Hinblick auf die geschilderte Situation und den Umstand, dass der Beschwerdeführer eine für die seine Familienverhältnisse unverhältnismäßig große Vierzimmerwohnung angemietet hat, dies unmittelbar nach Erhalt des Schreibens der bisherigen Vermieterin vom 02.12.2019, liegt im vorliegenden Fall kein besonderer Härtefall im Sinne des § 14 Abs 3 TMSG vor und würde eine Zuerkennung dieser Leistung den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zuwiderlaufen.

Der Antrag auf, auch nur teilweise, Übernahme der Kosten der Kaution (anteilsmäßig entsprechend dem jeweiligen Höchstsatz) findet sohin verfahrensgegenständlich keine Deckung im § 14 Abs 3 TMSG.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Riedler

(Richter)

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