LVwG T LVwG-2020/41/0011-4

LVwG-2020/41/0011-4Landesverwaltungsgericht23.06.2020

Regest

Rotwild-TBC;<br/>Rotwild-TBC-Bekämpfungsplan-Verordnung;<br/>Seuchenbekämpfungszeitraum;<br/>Nichterfüllung des Abschusses;<br/>Einschränkung der Beschwerde auf die Strafhöhe;<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/41/0011-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.41.0011.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.11.2019, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tierseuchengesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 19 Tage und 6 Stunden), auf Euro 1.700,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 17 Tage) herabgesetzt wird.

2. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde gemäß § 64 Abs 2 VstG mit Euro 170,00 neu festgesetzt.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.11.2019, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer als Jagdschutzorgan folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Für die Reviere CC (Hauptrevier) inkl DD und EE, welche sich gemäß Anlage 2 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, LGBl Nr 68/2011 idF LGBl Nr 26/2014, in der Überwachungszone befinden, wurden für das Jagdjahr 2017 folgende Abschusszahlen vorgeschrieben:

gesamt: 55 Stück Rotwild

davon 21 Stück Schmal- oder Alttiere und 34 Stück Rotwild der übrigen Klassen

Herrn AA, geboren am xx.xx.xxxx in Y, wohnhaft in X, Adresse 2, wird als zuständiges Jagschutzorgan für die Reviere CC (Hauptrevier) inkl DD und EE zur Last gelegt, im Seuchenbekämpfungszeitraum vom 01.05.2017 bis zum 31.12.2017, 24:00 Uhr, im Revier CC (Hauptrevier) inkl DD und EE, die vom Amtstierarzt gemäß § 3 Abs 1 Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung vorgeschriebenen Abschusszahlen nicht erfüllt zu haben, da an Stelle von 55 Stück Rotwild, davon 21 Stück Schmal- oder Alttiere sowie 34 Stück Rotwild der übrigen Klassen, lediglich 9 Stück Schmal- oder Alttiere und 26 Stück Rotwild der übrigen Klasse erledigt wurden und somit nach Ende des Seuchenbekämpfungszeitraumes noch 12 Stück Schmal- oder Alttiere und 8 Stück Rotwild der übrigen Klassen ausständig sind.“

Wörtlich angeführt wurden noch die §§ 64 Tierseuchengesetz, RGBl Nr 177/1909 idF BGBl I Nr 120/2016 (kurz: TSG), § 1 Abs 1 und Abs 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung), BGBl II Nr 181/2011, § 3 Abs 1 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, LGBl Nr 68/2011 idF LGBl Nr 26/2014, sowie § 2 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 24.04.2017, GZ: RE-V-TS-14/36-2017.

Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung gemäß den §§ 64 TSG iVm § 1 der Rotwild-Tbc-Verordnung iVm § 3 Abs 1 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung iVm § 2 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 24.04.2017, GZ: RE-V-TS-14/36-2017, begangen und wurde daher über ihn gemäß § 64 TSG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 19 Tage 6 Stunden) verhängt. Weiters wurde dem Beschuldigten gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von Euro 200,00 vorgeschrieben.

Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und brachte zusammengefasst vor, dass dem Beschwerdeführer kein Verschulden an den nicht erfüllten Abschusszahlen vorgeworfen werden könne, sodass es für die Strafbarkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers an der subjektiven Tatseite fehle.

Die verordneten Abschusszahlen seien auch von einem verständigen Dritten bei aller gebotenen und zumutbaren Sorgfalt nicht zu erreichen gewesen, weil in den gegenständlichen Revieren im Seuchenbekämpfungszeitraum nicht genug Rotwild vorhanden gewesen sei, um die Abschusszahlen zu erreichen. In den gegenständlichen Revieren sei über Monate nur sehr wenig Rotwild vorhanden gewesen. Der Bestand habe sich erst nach erheblichem Schneefall in der Gegend erhöht. Wenn noch kein Schneefall vorliege, finde das Rotwild außerhalb der Reviere genug Futter und verlasse einerseits die Reviere und andererseits komme kein anderes in die Reviere hinein. Als sich der Bestand nach dem Schneefall bedeutend erhöht habe, sei nur noch wenig Zeit im Seuchenbekämpfungszeitraum gewesen. Die verbliebene Zeit habe sich als objektiv unzureichend dargestellt, um die verordneten Abschusszahlen zu erreichen. Der Beschwerdeführer sei ein verständiges Jagdschutzorgan, habe alle gebotene und zumutbare Sorgfalt aufgeboten, aber dennoch die Abschusszahlen nicht erreicht.

Nach einem schweren Unfall am 23.11.2016, bei welchem der Beschwerdeführer bei der Arbeit einen Hang hinuntergestürzt sei, habe er sich an der rechten Schulter verletzt und sei deshalb bis Februar 2017 jagdunfähig gewesen. Weiters habe er im Februar 2017 einen Achillessehnenriss und am 05.05.2017 einen weiteren schweren Unfall erlitten. Als der Beschwerdeführer dabei gewesen sei, im Auftrag des Amtstierarztes die Fütterungen zu reinigen (kalken), sei dem Beschwerdeführer wohl aufgrund seiner geschwächten Schulter der Sack mit dem Kalk aus den Händen gefallen, wodurch der Kalk in seine Augen geraten und infolgedessen nahezu blind gewesen sei. Sodann sei er mit der Rettung in das Krankenhaus in Füssen gebracht und anschließend in die Augenklinik nach Innsbruck transportiert worden. Der Heilungsprozess habe 3 Monate gedauert, sodass auch während dieser Zeit Jagdunfähigkeit bestand. Der Beschwerdeführer habe nicht damit rechnen können, dass er auch im Jagdjahr 2017 Opfer eines schweren Unfalles werden würde. Dies sei auch der Grund, weshalb nicht schon früher nach weiterem Jagdpersonal gesucht worden sei. Tatsächlich sei es bereits objektiv nicht möglich, die vorgeschriebenen Abschusszahlen zu erfüllen. Aufgrund seiner Verletzungen seien ihm die fehlenden Abschüsse auch subjektiv nicht vorwerfbar. Er habe sich um eine Vertretung seiner Person bemüht, aber auch diese Bemühungen hätten nicht zum Erfolg führen können.

Darüber hinaus sei das angefochtene Straferkenntnis aufgrund von Verfahrensmängeln rechtswidrig und wurden dazu Ausführungen getätigt. Auch bei der verhängten Strafe seien der belangten Behörde grobe Ermessensfehler unterlaufen. Der Beschwerdeführer lukriere aktuell ein monatliches Einkommen von Euro 2.300,00. Mit 01.01.2020 werde der Beschwerdeführer jedoch pensioniert, sodass er ab diesem Zeitpunkt ein monatliches Einkommen von rund Euro 1.500,00 habe. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer Verbindlichkeiten von rund Euro 80.000,00 zu tragen und habe monatliche Fixkosten von Euro 1.300,00.

Es wurden die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.11.2019, Zl GZ: *** ersatzlos beheben; in eventu das angefochtene Straferkenntnis beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen; in eventu in der Sache selbst zu entscheiden und die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen herabsetzen bzw eine Ermahnung zu erteilen, sowie eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Mit Schreiben vom 19.12.2019 wurde der gegenständliche Akt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl *** und in jenen des Landesverwaltungsgerichts Tirol zur Zl LVwG-2020/41/0011 sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 26.05.2020, zu der der Beschwerdeführer mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung, sowie der jagdfachliche Amtssachverständige FF, Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen und Landwirtschaftsrecht, erschienen sind.

II.Sachverhalt:

AA war für den gegenständlichen Seuchenbekämpfungszeitraum vom 01.05.2017 bis zum 31.12.2017 zuständiges Jagdschutzorgan für die Reviere CC (Hauptrevier), DD und EE.

Diese Jagdgebiete wurden zum Seuchengebiet gemäß § 2 Abs 1 der Rotwild-Tbc-Verordnung (Fassung: BGBl II Nr 181/2011) erklärt. Sie unterliegen der aufgrund § 3 Abs 1 der Rotwild-Tbc-Verordnung ergangenen Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol (Fassung: LGBl Nr 26/2014), wobei sie der in der Anlage 2 dieser Verordnung umschriebenen Überwachungszone zugehöhren, und der Verordnung der belangten Behörde zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 24.04.2017, GZ: RE-V-TS-14/36-2017, wobei sie diesbezüglichen Überwachungszonen zugehören.

Der Beschwerdeführer ist der Anordnung des Amtstierarztes insofern nicht nachgekommen, als im Seuchenbekämpfungszeitraum vom 01.05.2017 bis zum 31.12.2017, 24:00 Uhr, im Revier CC (Hauptrevier) inklusive DD und EE die vorgeschriebenen Abschusszahlen nicht erfüllt worden sind, da von den vorgeschriebenen 55 Stück Rotwild, davon 21 Stück Schmal- oder Alttiere sowie 34 Stück Rotwild der übrigen Klassen, lediglich 9 Stück Schmal- oder Alttiere und 26 Stück Rotwild der übrigen Klassen erlegt wurden. Es waren somit nach Ende der Seuchenbekämpfungszeit noch 12 Stück Schmal- oder Alttiere und 8 Stück Rotwild der übrigen Klasse ausständig. Die Abschusserfüllung für den gegenständlichen Seuchenbekämpfungszeitraum liegt somit bei 63,64 %. Das erste Stück Rotwild ist erst am 30.09.2017 erlegt worden.

Im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer ein reumütiges Geständnis abgegeben und daraufhin im Einvernehmen mit seiner Rechtsvertreterin die Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt und wurden ebenso nochmalige Angaben getätigt, dass das aktuelle monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers aufgrund Pensionierung Euro 1.540,00 beträgt.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus der Anzeige wegen mangelhafter Abschusserfüllung von Rotwild im Tbc-Seuchengebiet 2017 der Bezirkshauptmannschaft Z, Veterinärwesen vom 25.09.2018, Zl *** und dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis. Die Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen des Beschuldigten sowie die Einschränkung der Beschwerde auf die Strafhöhe infolge eines reumütigen Geständnisses ergeben sich aus den getätigten Angaben im Rahmen der am 26.05.2020 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl I Nr 177/1909, idF BGBl I Nr 120/2016, lautet wie folgt:

„§ 64

Wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft.“

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung), BGBl II Nr 181/2011, lauten wie folgt:

„§ 1

(1) Dieser Verordnung unterliegt Rotwild, das nicht in der in § 1 Abs. 1 TSG beschriebenen Weise gehalten wird (Wildtiere) und sich in einem gemäß § 2 Abs. 1 kundgemachten Seuchengebiet aufhält.

(2) Auf Rotwild gemäß Abs. 1 sind die §§ 2, 2b, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 22 Abs. 2 und 3, 23, 24 Abs. 4, 25, 28, 30, 46, 59, 61 Abs. 1 lit. c, d und g TSG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden. Dabei ist als Tierhalter jene Person, die zur Ausübung des Jagdschutzes berufen ist, als Eigentümer der Tiere und Tierbesitzer die bzw. der Jagdausübungsberechtigte oder – wenn es solche im jeweiligen Fall nicht gibt – die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer anzusehen. Als Gehöft gilt das Seuchengebiet.“

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Landeshauptmannes vom 6. Juli 2011, mit der ein Bekämpfungsplan zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung und zur Tilgung der Tbc beim Rotwild im Tiroler Lechtal erlassen wird (Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung), LGBl Nr 68/2011, idF LGBl Nr 26/2014, lauten wie folgt:

(1) Der Amtstierarzt hat in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt sowohl für die Bekämpfungszone als auch für die Überwachungszone Abschüsse von Rotwild nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten nach Alter, Geschlecht und Nutzung gegliedert sowie nach Maßgabe von der Behörde festgesetzter Abschusszeiten anzuordnen.“

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 24.04.2017, GZ: RE-V-TS-14/36-2017:

„§ 2

Der Amtstierarzt hat in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sowohl für die Bekämpfungszone als auch für die Überwachungszone Abschüsse vom Rotwild nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten, nach Alter, Geschlecht und Nutzung gliedert, anzuordnen.“

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 120/2016, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„§ 5

Schuld

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. […].“

„§ 19

Strafbemessung

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

„§ 45.

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. […].“

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, in der anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 24/2017, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…].“

V.Erwägungen:

Im Hinblick darauf, dass die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers mit dessen Zustimmung anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung die Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt hat, richtet sich diese nunmehr lediglich gegen die Höhe der über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafe und ist der behördliche Schuldspruch in Rechtskraft gewachsen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich daher nur mehr mit der Höhe der über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafe auseinanderzusetzen.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist durchaus erheblich. Die Erfüllung der Anordnung des Amtstierarztes ist unabdingbare Voraussetzung zur effektiven Bekämpfung der gegenständlichen Tierseuche.

Dem Beschwerdeführer kommt der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zugute, da bereits einschlägige Verwaltungsvorstrafen vorliegen, die als erschwerend anzusehen sind. Als mildernd war die Tatsache zu werten, dass der Beschuldigte im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ein reumütiges Geständnis betreffend die vorliegende Verwaltungsübertretung abgelegt hat, sowie die lange Verfahrensdauer. Die im Rechtsmittel angeführte Augenverletzung des Beschwerdeführers wurde bereits im Straferkenntnis der belangten Behörde berücksichtigt.

Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über ein monatliches Nettoeinkommen von Euro 1.540,00. Jenes hat sich somit aufgrund der Pensionierung von Euro 2.300,00 auf Euro 1.540,00 erheblich verringert.

Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von Euro 2.000,00 und schöpfte somit den vorhandenen Strafrahmen von bis zu Euro 4.360,00, zu rund 46 % aus.

Unter Berücksichtigung der Abschusserfüllung mit 63,64 % und der einschlägigen Verwaltungsvorstrafen ist die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 2.000,00 infolge des reumütigen Geständnisses, der langen Verfahrensdauer als auch des erheblich geringeren Nettoeinkommens im Vergleich zu den Vorjahren, auf Euro 1.700,00 herabzusetzen. Vollständigkeitshalber wird angeführt, dass der Beschwerdeführer während der öffentlichen mündlichen Verhandlung angedeutet hat, dass er die Funktion als Jagdschutzorgan bei der Bezirkshauptmannschaft rechtswirksam zurücklegen wird. Somit liegen auch keine spezialpräventiven Gründe mehr vor.

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach den §§ 20 und 45 Abs 1 letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits mangels beträchtlichen Überwiegens von Milderungsgründen ausgeschieden. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht und ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ebenso bereits im Hinblick auf den Strafrahmen als nicht unbedeutend anzusehen.

Zumal die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z teilweise zum Erfolg führt, war der Beschwerdeführer nicht zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten. Infolge der Herabsetzung waren die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens entsprechend anzupassen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Riedler

(Richter)

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