LVwG T LVwG-2020/43/0575-12

LVwG-2020/43/0575-12Landesverwaltungsgericht22.06.2020

Regest

Freitreppe

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/43/0575-12

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.43.0575.12

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde der AA und des BB, Adresse 1, Z, vertreten durch RA CC, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z, vertreten durch die RAe DD und EE, Adresse 3, X, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 09.05.2019 suchten FF und GG beim Bürgermeister der Gemeinde Z um Erteilung der Baubewilligung für das Bauvorhaben „Umbau und Erweiterung bestehendes Wohnhaus“ an.

Der Bauplatz Gst Nr **1, KG ***, steht im Eigentum der Bauwerber FF und GG und ist in Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z als Wohngebiet ausgewiesen. Für den Bauplatz besteht ein Bebauungsplan (B-555a), welcher eine besondere Bauweise und in diesem Zusammenhang die Gebäudesituierungen als Höchstausmaß für Haupt- und Nebengebäude festlegt. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Gst Nr **2, KG Z, welches im Osten unmittelbar an den Bauplatz angrenzt. Das Bauvorhaben weist einen Abstand von unter 50 m zur gemeinsamen Grundgrenze mit den Beschwerdeführern auf.

Am 13.08.2009 wurde in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die Beschwerdeführer nachweislich geladen wurden. Die Kundmachung wurde den Beschwerdeführern am 04.07.2019 zugestellt und enthielt folgende Belehrung: „Beteiligte verlieren ihre Parteistellung, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Abendstunden bei uns oder während der Verhandlung Einwendungen erheben.“ Die Beschwerdeführer nahmen an der mündlichen Verhandlung teil, ebenso ihr rechtsfreundlicher Vertreter. Die in dieser Verhandlung von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen bezogen sich auf folgende, auch in der Beschwerde geltend gemachten Aspekte: die unzulängliche Anbindung an die öffentliche Verkehrsfläche mittels der vorhandenen Dienstbarkeit, das Fehlen eines Projekts zur Oberflächenentwässerung, die fehlerhafte Qualifizierung der Freitreppe als untergeordneter Bauteil im Sinne der Tiroler Bauordnung sowie die damit einhergehende Verletzung der Abstandsbestimmungen.

Mit Bescheid 20.01.2020, Zl ***, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Z (im Folgenden: die belangte Behörde), FF und GG die Baubewilligung für das Vorhaben „Teilabbruch, Um- und Zubau des bestehenden Wohnhauses in ein Wohnhaus mit zwei getrennten Wohnungen sowie Zubau einer neuen Doppelgarage“ auf Gst Nr **1, KG Z.

Gegen diesen Bescheid erhoben AA und BB rechtzeitig Beschwerde. Gleichzeitig suchten sie um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an.

Am 25.05.2020 wurde in dieser Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführt. Dieser beigezogen wurde neben den Parteien auch ein hochbautechnischer Amtssachverständiger.

Das gegenständliche Bauvorhaben umfasst unter anderem die Herstellung einer Treppe an der Ostseite des betreffenden Gebäudes. Die Treppenanlage ist nach oben offen und weist lediglich eine erforderliche Absturzsicherung auf. Die Treppenanlage verläuft an der dem Grundstück der Beschwerdeführer zugewandten Ostfassade, wobei sie (unter Berücksichtigung der Treppenläufe, Podeste und Absturzsicherungen) einen Flächenanteil von 14,67 % derselben einnimmt. Die ostseitige Außenwand des Gebäudes entspricht der im Bebauungsplan festgelegten Gebäudesituierung; die Treppenanlage ragt 1,50 darüber hinaus.

II.Beweiswürdigung:

Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich zunächst aus dem vorgelegten Akt der Behörde. Die Feststellungen über Ausführung und Ausmaß der ostseits geplanten Treppe wurden durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 25.05.2020 anhand der einen Projektbestandteil bildenden Planunterlagen schlüssig und nachvollziehbar erläutert und von den Parteien nicht in Frage gestellt.

III.Rechtslage:

Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), LGBl Nr 28/2018 (WV), idF idF LGBl Nr 109/2019, lauten wie folgt:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

[…]

(17) Untergeordnete Bauteile sind:

a)Dachkapfer, Fänge, Windfänge, offene Balkone, Markisen und dergleichen, Schutzdächer und an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen; dies jedoch nur, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche und zur Länge der betroffenen Fassaden bzw Dächer untergeordnet sind;

b)Freitreppen, Sonnenschutzlamellen und dergleichen, fassadengestaltende Bauteile, wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen, weiters Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Dach- bzw Wandhaut aufweisen, sowie Liftüberfahrten; dies jedoch nur, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche der betreffenden Fassaden bzw Dächer untergeordnet sind;

c)Vordächer, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Gesamtfläche der betreffenden Dächer untergeordnet sind. Als Gesamtfläche der betreffenden Dächer gelten jene Flächen, die im unmittelbaren baulichen Zusammenhang mit den jeweiligen Vordächern stehen sowie die Vordachflächen selbst.

[…]

§ 33

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b)der Bestimmungen über den Brandschutz,

c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e)der Abstandsbestimmungen des § 6,

f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

[…]“

Die hier relevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), LGBl Nr 28/2018 (WV), lautet wie folgt:

„§ 65

Aufschiebende Wirkung

(1) In den Angelegenheiten dieses Gesetzes haben Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG keine aufschiebende Wirkung, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird.

(2) Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(3) Die Beschwerde gegen einen Bescheid nach Abs 2 hat keine aufschiebende Wirkung.“

Die hier relevante Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 (TROG 2016), LGBl Nr 101/2016 (WV), idF LGBl Nr 144/2018 lautet wie folgt:

„§ 60

Bauweisen

(1) Durch die Bauweise wird die Art der Anordnung der Gebäude gegenüber den nicht straßenseitig gelegenen Grundstücksgrenzen bestimmt. Dabei kann eine geschlossene, offene oder besondere Bauweise festgelegt werden.

(2) Bei geschlossener Bauweise sind die Gebäude, soweit keine Baugrenzlinien festgelegt sind, an den an die Baufluchtlinie anstoßenden Grundstücksgrenzen zusammenzubauen. Gegenüber den anderen Grundstücksgrenzen sind die Gebäude frei stehend anzuordnen.

(3) Bei offener Bauweise sind die Gebäude allseits frei stehend anzuordnen. Durch eine entsprechende Festlegung im Bebauungsplan kann abweichend davon das Zusammenbauen von Gebäuden an einer Grundstücksgrenze für zulässig erklärt werden (gekuppelte Bauweise).

(4) Soweit dies im Interesse einer zweckmäßigen Bebauung von Grundstücken erforderlich ist, kann eine besondere Bauweise festgelegt werden. Für unterirdische Gebäude oder Teile von Gebäuden gilt eine besondere Bauweise nur dann, wenn dies durch eine zusätzliche Festlegung bestimmt wird. Im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise ist die Anordnung und Gliederung der Gebäude festzulegen, wobei untergeordnete Bauteile außer Betracht bleiben. An Festlegungen können zwingende Festlegungen oder Festlegungen über Mindest- oder Höchstausmaße getroffen werden. Gegenüber Grundstücken, für die die offene Bauweise festgelegt ist, sind jedenfalls die Mindestabstände nach der Tiroler Bauordnung 2018 einzuhalten. Wird jedoch eine besondere Bauweise für ein Grundstück festgelegt, auf dem nach den baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig ein anderes als nach der Tiroler Bauordnung 2018 in den Abstandsflächen zulässiges Gebäude besteht, so darf eine Bebauung nur im Umfang des § 6 Abs 10 und 11 der Tiroler Bauordnung 2018 ermöglicht werden.“

IV.Erwägungen:

1. Zur Rechtsstellung der Nachbarn im Bauverfahren

Wie oben zu Punkt I. festgehalten werden konnte, grenzt das Grundstück, welches im Eigentum der Beschwerdeführer steht, unmittelbar an den Bauplatz an und weist das Bauvorhaben einen geringeren Abstand als 50 m zur gemeinsamen Grundgrenze auf. Somit sind die Beschwerdeführer in Bezug das vorliegende Bauvorhaben als Nachbarin iSd § 33 Abs 2 TBO 2018 zu qualifizieren.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitig Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 2006/06/0015 vom 27.06.2006, 2006/06/0062 vom 27.11.2003, ua).

a.Nachbarrechte nach § 33 Abs 3 TBO 2018

Die den unmittelbaren Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte sind in § 33 Abs 3 TBO 2018 abschließend aufgezählt. Es handelt sich demnach um solche, die sich auf folgende Themenbereiche beziehen:

Einhaltung „der Festlegungen des Flächenwidmungsplans, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist“ (lit a)

Brandschutz (lit b),

im Bebauungsplan festgelegte Baufluchtlinien, Baugrenzlinien, Bauweise und Bauhöhen (lit c),

textliche Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen (lit d),

Abstandsbestimmungen des § 6 (lit e),

Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes (lit f).

Ebenso weit wie die materiellen Rechte der Nachbarn geht auch deren Anspruch auf Einhaltung des Verfahrensrechts. Somit können die Nachbarn nur solche verfahrensrechtlichen Mängel im Beschwerdeverfahren wirksam geltend machen, durch welche sie an der zweckmäßigen Verfolgung der ihnen nach § 33 Abs 3 TBO 2018 zukommenden Nachbarrechte gehindert wurden bzw werden.

Darüber hinaus gehende baurechtliche Regelungen, die rein öffentliche Interessen betreffen, stellen hingegen keine individuellen, im Verfahren verfolgbaren Ansprüche der Nachbarin dar (objektiv-öffentliche Rechte).

b.Präklusion nach § 42 Abs 1 AVG

Gemäß § 42 Abs 1 AVG tritt hinsichtlich der von den Nachbarn nicht rechtzeitig geltend gemachten Nachbarrechte Präklusion ein. Wird demnach von der Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt und der Betroffene zu dieser ordnungsgemäß geladen und über die Präklusionsfolgen belehrt, kann er die einzelnen Nachbarrechte gemäß § 33 Abs 3 TBO 2018 in einer späteren Beschwerde nur dann geltend machen, wenn er bereits in der mündlichen Verhandlung (oder spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde) entsprechende Einwendungen erhoben hat.

Im vorliegenden Verfahren führte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung durch. Wie oben zu Punkt I. festgestellt werden konnte, wurden die Beschwerdeführer zu dieser ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 Abs 1 AVG geladen. Sie nahmen an den mündlichen Verhandlungen teil und brachten dort Einwendungen vor. Als zulässig iSd § 33 Abs 3 TBO 2018 (siehe zur vorangegangenen lit) waren und sind diese insofern zu qualifizieren, als sie die Errichtung der geplanten Treppe an der Ostseite des Gebäudes betrafen. Das weitere in der mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen bewegte sich außerhalb der Nachbarrechte iSd der Tiroler Bauordnung. Insoweit, als diese Argumente in der Beschwerde wiederholt werden, wird dies unten zu Punkt IV.3. im Einzelnen erörtert.

2. Zu den Nachbarrechten gemäß § 33 Abs 3 TBO 2018

a.Freitreppe

Die Beschwerdeführer machten geltend, dass die von der Behörde aus der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen JJ vom 10.09.2019 übernommene rechtliche Beurteilung hinsichtlich der Freitreppe unzutreffend sei. Tatsächlich könne es sich nicht um einen untergeordneten Bauteil halten, da diese Treppe die einzige Erschließung der Wohneinheit im ersten Obergeschoss darstelle. Zudem sei diese Treppe nach OIB-Richtlinie 4 als Haupttreppe anzusehen. Eine Freitreppe im Sinne des § 2 Abs 17 lit b TBO 2018 sei „etwa Sonnenkollektoren, Werbetafeln, Schutzdächern udgl gleichgesetzt, also eben kein Element, das denknotwendig ist, um überhaupt die Primärfunktion des Bauelements „Wohnung“ im 1. OG (§ 2 Abs 4 TBO) zu gewährleisten“. Gerade in der OIB Richtlinie 4 werde auf die Wichtigkeit von Treppen und Rampen und deren Qualifikation als Fluchtwege hingewiesen (Punkt 2). Hierin zeige sich, dass derartige Elemente im Sinne der OIB Richtlinie wesentliche – und gerade keine „untergeordneten“ – Bauteile darstellen würden. Aus der OIB Richtlinie 4.2.4.2 ließe sich eine Differenzierung hinsichtlich der Treppen (Haupttreppen als Erschließungstreppen und andere; mit unterschiedlichen Anforderungen) ableiten. Darin, dass weder eine rechtliche Beurteilung noch eine nachprüfbare Begründung der belangten Behörde im bekämpfen Bescheid enthalten sei, liege ein wesentlicher Mangel des Verfahrens. Ein Verweis auf ein lapidares Zitat des Sachverständigen JJ reiche nicht aus.

In diesem Zusammenhang machen die Beschwerdeführer auch geltend, die belangte Behörde habe die diesbezüglich erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführer weder zitiert noch im Bescheid abgehandelt. Wenn die belangte Behörde auf Seite 28 des belangten Bescheids ausführe, die nämliche Treppe sei nicht beeinsprucht worden, stellte sich dies als akten- und verfahrenswidrig dar.

§ 60 Abs 4 Satz 3 und 4 TROG 2016 zufolge ist dann, wenn (wie hier der Fall) im Bebauungsplan besondere Bauweise vorgeschrieben wird, außerdem die Anordnung und Gliederung der Gebäude festzulegen. In Betracht kommen dabei zwingende Festlegungen oder Festlegungen über Mindest- oder Höchstausmaße. Hierbei bleiben jedoch „untergeordnete Bauteile außer Betracht“. Das bedeutet, dass die in einem Bebauungsplan mit besonderer Bauweise vorgesehene Situierung den zulässigen Rahmen nur für den „Baukörper“ selbst zwingend absteckt, wohingegen untergeordnete Bauteile darüber errichtet werden dürfen. Das TROG 2016 enthält keine Begriffsbestimmungen, nach ständiger Rechtsprechung ist diesbezüglich jedoch auf die Tiroler Bauordnung, welche in einem engen Sachzusammenhang mit dem Tiroler Raumordnungsgesetz steht, zurückzugreifen. Nach § 2 Abs 17 lit b TBO 2018 ist eine „Freitreppe“ als untergeordneter Bauteil zu qualifizieren, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche der betreffenden Fassaden untergeordnet ist. Den erläuternden Bemerkungen zu LGBl Nr 74/2001 zufolge „wird unter einer Freitreppe eine offene Treppenanlage verstanden, die zum erhöhten Grund- oder ersten Obergeschoss eines Gebäudes emporführt.“ Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Regelung des nunmehrigen § 6 Abs 3 lit a TBO 2018, welche eine Privilegierung untergeordneter Bauteile auch im Rahmen der Abstandsbestimmungen nach § 6 Abs 1 TBO 2018 vorsieht, befasst. So sprach er aus, dass sich die solchermaßen „eingeräumte Wohltat des Hineinragens in die Abstandsfläche“ auf „Freitreppen schlechthin“ (und nicht bloß auf nachträglich an bestehende Gebäude angebaute Freitreppen) bezieht. Eine Freitreppe iSd TBO liegt vor, wenn eine Treppe „dazu bestimmt ist, im Freien den Zugang zu den höher gelegenen Wohnungen zu ermöglichen“ (VwGH 2000/06/0190 vom 08.05.2003). Insofern, als sich auch § 6 Abs 3 lit a TBO 2018 auf Freitreppen iSd § 2 Abs 17 lit b TBO 2018 bezieht, ist diese Rechtsprechung auf den Anwendungsbereich des § 60 Abs 4 TROG 2016 übertragbar. Weder aus dem Gesetzestext noch aus den erläuternden Bemerkungen oder der einschlägigen Rechtsprechung ergeben sich Hinweise darauf, dass die Maßgeblichkeit der Treppe in Hinblick auf die Erschließung des gesamten Gebäudes oder deren brandschutztechnische Funktion bei der Qualifizierung als Freitreppe zu berücksichtigen wären. Keinesfalls kann aus der Formulierung des § 2 Abs 17 TBO 2018 abgeleitet werden, dass ein untergeordneter Bauteil eine untergeordnete Bedeutung in jeder nur denkbaren Hinsicht aufweisen muss.

Den oben zu Punkt I. getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zufolge wurde für den Bauplatz mittels Bebauungsplans die besondere Bauweise iSd § 60 Abs 4 TROG 2016 festgelegt. Die zum Grundstück der Beschwerdeführer hin ausgerichtete Ostseite des verfahrensgegenständlichen Gebäudes entspricht der demnach zulässigen Gebäudesituierung; die geplante Treppenanlage erstreckt sich darüber hinaus in Richtung der gemeinsamen Grundgrenze mit dem Grundstück der Beschwerdeführer. Es konnte ebenfalls festgestellt werden, dass die an der ostseitigen Fassade geplante Treppenanlage offen ist, eine Absturzsicherung nur im notwendigen Ausmaß umfasst und einen flächenmäßigen Anteil von 14,67 % der Ostfassade einnimmt. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen liegt somit zweifellos eine Freitreppe iSd § 2 Abs 17 lit b TBO 2018 vor, zumal ein Flächenanteil von 14,67 % in Bezug auf die ganze ostseitige Fassade jedenfalls als untergeordnet (das ist weniger als 50 %) zu qualifizieren ist. Ins Leere gehen hingegen die Argumente der Beschwerdeführer, wonach die Bedeutung der Treppe für das Bauvorhaben in mehrfacher Hinsicht nicht als untergeordnet angesehen werden könne. Einen Größenschluss unter Verweis auf „Sonnenkollektoren, Werbetafeln, Schutzdächern udgl“ zu bemühen, verbietet sich schon deshalb, weil Freitreppen in § 2 Abs 17 lit b TBO 2018 ausdrücklich genannt sind. Die gegenständliche Treppenanlage darf somit in Einklang mit § 60 Abs 4 TROG 2016 und § 2 Abs 17 lit b TBO 2018 über die im vorliegenden Bebauungsplan festgelegte Gebäudesituierung hinaus errichtet werden.

3. Weiteres Beschwerdevorbringen

a.Immissionen

Die Beschwerdeführer rügen, die Begründung des bekämpfen Bescheid sei in Punkt 1.5.b (Seite 20) aktenwidrig, als die belangte Behörde ausführe, die Beschwerdeführer hätten sich nicht gegen mögliche Immissionen gewehrt. Tatsächlich hätten Letztere die unzulänglichen Vorkehrungen für das Ableiten von Oberflächengewässern und die daraus mögliche Belastung des Nachbargrundes thematisiert. Selbstverständlich handele es sich bei dem Wasserablauf auf das Grundstück der Beschwerdeführer um unzulässige Immissionen.

Dem ist entgegenzuhalten, dass der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge die Nachbarrechte nach der Tiroler Bauordnung ein Mitspracherecht hinsichtlich der Ableitung von Oberflächenwässern nicht beinhalten (zB VwGH Ra 2018/06/0045 vom 29.05.2018). Diesbezügliche Bedenken können die Beschwerdeführer daher im Bauverfahren nicht rechtswirksam geltend machen.

b.wesentliche Veränderung des Baukörpers

Die dem Verfahren beigezogene Architektin KK habe aufgezeigt, dass „das gegenständliche Bauvorhaben zumindest zum Teil lediglich auf einem Scheinantrag fußt, um anschließend einen wesentlich veränderten Baukörper, darauf aufbauend, entwickeln zu können“. Damit sei aufgezeigt worden, dass mittels des vorliegenden Bauvorhabens offensichtlich die nachbarschaftlichen Interessen unterlaufen werden sollten, was die belangte Behörde trotz mehrfacher Hinweise ignoriert habe. Unzulässiger Weise haben die belangte Behörde KK abgesprochen, den von einem nicht amtlichen Sachverständigen getroffenen Aussagen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten zu sein.

Diese Argumentation der Beschwerdeführer geht gänzlich ins Leere, da den Bauwerbern die Ausnützung des nach der TBO 2018 Möglichen, mag hiermit auch eine „wesentliche Veränderung des Baukörpers“ (hierbei handelt es sich um keinen Rechtsbegriff der Tiroler Bauordnung) einhergehen, jedenfalls zuzugestehen ist.

c.Erschließung des 1. Obergeschosses, Zufahrt zum Bauplatz, Kfz-Stellplätze, Entsorgung der Oberflächenwässer

Die Beschwerdeführer bemängeln, die Erschließung des 1. Obergeschosses mittels einer außengelegenen, nicht überdachten Außentreppe stelle keinen tauglichen und sicheren Zugang dar, weshalb das Bauvorhaben unzulässig sei. Wie die Beschwerdeführer weiter vorbringen, fehle es den Bauplatz an einer Zufahrtsberechtigung im erforderlichen Umfang. „Es wäre völlig verfehlt, eine Baubewilligung zu erteilen, die nachträglich wegen zivilrechtlicher Einschränkungen nicht oder nicht in bewilligten Umfang erteilt hätte werden dürfen.“ Da sich die Behörde mit dieser Vorfrage nicht auseinandergesetzt habe, erweise sich der angefochtene Bescheid als mangelhaft. Es sei, so die Beschwerdeführer weiter, unzulässig, die erforderlichen Abstellplätze „in einem Bereich außerhalb des im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Bauplatzes“ zu genehmigen. Dies widerspreche dem Erfordernis, die Versiegelung von Bodenflächen weitest möglich zu verhindern. Den Beschwerdevorbringen zufolge würden die Oberflächengewässer von der Zufahrt praktisch zur Gänze auf das Grundstück der Beschwerdeführer abgeleitet. Bereits in der Vergangenheit habe es bei schweren Regenfällen massive Überflutungen von der Garage und Keller gekommen. Die Vorschreibungen 8. und 9. des angefochtenen Bescheids könnten diese Problematik nicht zufriedenstellend lösen. Tatsächlich hätte die belangte Behörde ein konkretes Projekt von den Bauwerbern einfordern müssen.

Zu diesen Argumenten ist auf die obigen Ausführungen zur Rechtsstellung des Nachbars im Bauverfahren zu Punkt IV.1.a. zu verweisen. Es ergibt sich demnach, dass derartige Bedenken von den Nachbarrechten nicht umfasst sind, weshalb sie im Bauverfahren nicht wirksam eingewendet werden können. Obwohl bereits aufgrund des Gesetzeswortlautes keinerlei Anknüpfungspunkte an die Nachbarrechte nach § 33 Abs 3 TBO 2018 festzustellen ist, werden aus der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgende Judikate beispielhaft angeführt: VwGH 0485/71 vom 27.09.1971 (Nutzungssicherheit), VwGH 2009/06/0204 vom 06.10.2011 (Erschließung des Bauplatzes und Zufahrt zu den vorgesehenen Parkplätzen), VwGH 94/06/0260 vom 26.01.1995 (Errichtung von Kfz-Stellplätzen), VwGH Ra 2018/06/0045 vom 29.05.2018 (Entsorgung von Oberflächenwässern).

d.Zurückweisung bzw Abweisung von nachbarlichen Einwendungen

Wie die Beschwerdeführer weiter bemängeln, erweise sich die Zurückweisung von Nachbareinwendungen gemäß „§ 33 (3) und 62 TBO, 6 AVG“ [Anführungszeichen im Original] in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids als rechtswidrig. Abgesehen davon, dass § 6 AVG die sachliche und örtliche Unzuständigkeit der angerufenen Behörde zum Gegenstand habe, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, bei unvollständigen oder unklaren Einwendungen ein Verbesserungsverfahren gemäß § 13 AVG einzuleiten. Die völlig unbegründete Zurückweisung der Einwendungen sei hingegen zu Unrecht erfolgt. Gleiches gelte für die in Spruchpunkt II erfolgte Abweisung von Einwendungen der Beschwerdeführer.

Diesbezüglich ist zunächst auf § 59 Abs 1 AVG hinzuweisen, wonach mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags Einwendungen als miterledigt gelten. Trotzdem ist es zulässig und der Behörde überlassen, über die Einwendungen förmlich abzusprechen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 RZ 8 (Stand 1.7.2005, rdb.at)). In Hinblick darauf, dass die belangte Behörde einige der Einwendungen ab-, andere zurückwies, ist festzuhalten, dass gemäß § 28 VwGVG das Landesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache zu entscheiden hat. „Sache" der belangten Behörde war die inhaltliche Entscheidung über den Antrag des Bauwerbers, dem verfahrensgegenständlichen Objekt die baubehördliche Bewilligung zu erteilen. Zur Sache gehören auch die im behördlichen Verfahren erhobenen Einwendungen, selbst wenn die belangte Behörde über diese nicht entschieden haben sollte (vgl VwGH 95/06/0064 vom 25.04.1996; in Hinblick auf die Frage, was „Sache“ des Verfahrens ist, ist die Regelung des § 64 AVG mit § 28 VwGVG vergleichbar, siehe auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG RZ 35 (Stand 15.2.2017, rdb.at), wonach dieses „Verständnis […] unverändert geblieben“ sei).

Unter Bedachtnahme auf die obigen Ausführungen steht unzweifelhaft fest, dass die von den Beschwerdeführern weiterhin aufrecht erhaltenen Einwendungen vom Landesverwaltungsgericht zu behandeln waren, unabhängig davon, ob die belangte Behörde sie ab- oder zurückgewiesen hat. Mit dem diesbezüglichen Vorbringen gelingt es den Beschwerdeführern daher nicht, eine Verletzung ihrer Rechte darzutun.

Was die von den Beschwerdeführern vermisste Manuduktion durch die Behörde betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese gemäß § 13 AVG lediglich für Personen vorgesehen ist, welche nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten sind. Die Beschwerdeführer waren jedoch bereits im behördlichen Verfahren durch RA CC vertreten, welcher bei der mündlichen Verhandlung am 22.05.2019 auch zugegen war. Selbst wenn dem nicht so gewesen wäre, muss unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwSlg 17.518 A/2008) festgehalten werden, dass die Manuduktionspflicht der Behörde nicht so weit geht, dass sie eine Partei zur inhaltlichen Ausgestaltung von Einwendungen angeleitet werden müsste. Dies folglich auch nicht, wie die Beschwerdeführer vermeinen, in Form eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs 3 AVG (auf dessen Anwendungsbereich daher auch nicht näher eingegangen werden muss).

e.Begründung des angefochtenen Bescheids

Wenn die belangte Behörde auf Seite 24 des bekämpften Bescheids ausführt, Einwendungen der Nachbarin dürften nur bei Aussicht auf eine Sachentscheidung erhoben werden und einen entsprechenden „Katalog“ vorgibt, verkenne sie, dass jede ausgeführte Beschwer des Rechtsmittelwerbers vom Verwaltungsgericht zu behandeln sei. Ein Rechtsmittel a limine wegen fehlender Aussicht auf erfolgreiche Sachentscheidung zurückzuweisen, stelle eine massive Verkennung der Rechtslage dar.

Bei der Interpretation der Rechtsprechung in Punkt 3.3 des bekämpften Bescheides nehme die belangte Behörde ebenso eine unzulässige Position ein, so die Beschwerdeführer weiter. Die Mitsprache in den dort aufgezählten Bereichen dürfe den Nachbarn nicht abgeschnitten werden. Natürlich habe der Bauwerber bei mangelhafter Baugrubensicherung ein direktes Eingriffsrecht. Dies bestätige die von der belangten Behörde zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach dem Beschwerdeführer eine Beschwer nur deshalb abgesprochen worden sei, da dessen subjektives Interesse durch die behördlicherseits getroffenen Vorkehrungen bereits zur Gänze abgedeckt erschienen sei. Ebenso krass verfehlt sei die Auffassung, dass die Eigentumsverhältnisse am Bauplatz nicht aufgezeigt werden dürften. Dies, zumal das Fehlen des Eigentums bzw der Zustimmung des Eigentümers eine absolute Nichtigkeit der Baubewilligung nach sich ziehen würde. Die Behörde hätte, bei sonstiger Schadensersatzpflicht, dies bereits amtswegig wahrzunehmen, egal wer (auch der Nachbar) dies aufzeige.

Sehr wohl habe der konkret mit einem Servitut belastete Nachbar ein Mitspracherecht bei der Beurteilung der Verbindung zur öffentlichen Verkehrsfläche. „Kurios genug“, sei die Bestimmung, auf welche sich die in der Fußnote 17 herangezogene Entscheidung des Höchstgerichts beziehe, durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden.

Was die Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen bezwecken, erschließt sich dem Landesverwaltungsgericht nicht. Die belangte Behörde legt in ihrer Begründung (ua auf Seite 24 bekämpften Bescheids) dar, auf welcher Rechtsgrundlage und aufgrund welchen rechtlichen Verständnisses ihre Entscheidung ergeht. Sofern die von den Beschwerdeführern geäußerten Rechtsmeinungen für das vorliegende Erkenntnis von Relevanz sind, ist auf die vorangehenden Ausführungen zu verweisen.

f.Rechtsmittelbelehrung

Die im bekämpften Bescheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung, so führen die Beschwerdeführer aus, stelle eine Verletzung des § 13 VwGVG dar. Ex lege könne die eintretende aufschiebende Wirkung nur dann ausgeschlossen werden, wenn öffentliche Interessen berührt seien und Interessen anderer Parteien die vorzeitige Vollziehung des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten erscheinen ließen. Die belangte Behörde habe irrigerweise angenommen, dass die Beschwerdeführer einen Antrag stellen müssten, um die aufschiebende Wirkung zu erreichen. Hätte die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen wollen, wäre des Weiteren eine Begründung erforderlich gewesen.

Dieses Vorbringen der Beschwerdeführer beruht offenbar auf der Unkenntnis des gegenständlich maßgeblichen § 65 TBO 2018. Grundsätzlich kommt zwar gemäß § 13 Abs 1 VwGVG einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung zu; abweichend davon traf jedoch der Tiroler Landesgesetzgeber in § 65 Abs 1 TBO 2018 die Regelung, dass solchen Beschwerden keine aufschiebende Wirkung zukommt, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird. Daher entfaltet die vorliegende Beschwerde gegen den bekämpften Baubewilligungsbescheid keine aufschiebende Wirkung. Nur auf Antrag und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen hätte die Behörde gemäß § 6 Abs 2 TBO 2018 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

g.Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung

Die Beschwerdeführer bringen vor, dass die belangte Behörde den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt habe. Die von der Behörde eingeholt Stellungnahmen würden die Sachfragen nicht erledigen, unzulässigerweise jedoch Fragen der Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung behandeln. Sollte dies vom behördlichen Auftrag umfasst sein, würde darin ein erheblicher Verfahrensmangel liegen. Wie die Beschwerdeführer weiter ausführen, enthalte der angefochtene Bescheid lediglich eine Scheinbegründung – die simple Wiederholung von „Stellungnahmen der beigezogenen Sachverständigen vermöge einer den Denkgesetzen entsprechende logische Begründung zu ersetzen. Die „besondere“ (Anführungszeichen im Original) Bescheidgestaltung, zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt lediglich in Fußnoten (teilweise überholte) Judikatur zu zitieren, anstatt eine vollständige nachvollziehen Begründung zu liefern, stelle einen Verfahrensmangel dar.

Der für das gegenständliche Beschwerdeverfahren maßgebliche Sachverhalt wurde durch das Landesverwaltungsgericht aufgrund einer detaillierten Beweiswürdigung ermittelt (siehe oben zu den Punkten I. und II.). Auf dieser Grundlage erfolgte die rechtliche Beurteilung der Angelegenheit (Punkt IV.). Das obige, gänzlich undifferenzierte Vorbringen der Beschwerdeführer ist somit gegenstandslos (geworden).

4. Zum Beschwerdeantrag

In der vorliegenden Beschwerde wird ausdrücklich – bloß – die Behebung des angefochtenen Bescheids und die Zurückverweisung des Verfahrens „zur Ergänzung“ an die belangte Behörde beantragt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 25.05.2020 stellte die in Vertretung des RA CC einschreitende RAin LL den Antrag, es möge in der Sache selbst entschieden werden.

Wie oben ausführlich dargelegt, sind die Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid nicht in ihren durch die Tiroler Bauordnung geschützten Rechten verletzt. Die hierfür notwendigen Sachverhaltsermittlungen wurden durch das Landesverwaltungsgericht selbst getätigt bzw wiederholt. Eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs 3 VwGVG – wie von den Beschwerdeführern beantragt –kam daher nie in Betracht. Der Beschwerde kommt somit in zweierlei Hinsicht keine Berechtigung zu – weder wurden Nachbarrechte verletzt, noch sind ergänzende Sachverhaltsermittlung durch die belangte Behörde erforderlich. Sie war daher jedenfalls spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Weitere Überlegungen zur Interpretation des Beschwerdebegehrens und zur Möglichkeit einer Änderung des Beschwerdebegehrens erübrigen sich daher.

Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass über den Antrag, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, die belangte Behörde zu entscheiden hatte. Dieser Verpflichtung kam sie mit Bescheid vom 29.04.2020, Zl ***, nach.

V.Ergebnis

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass hinsichtlich der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Kritikpunkte keine Verletzung von Nachbarrechten nach § 33 Abs 3 TBO 2018 vorliegt. Dies, weil die geplante Treppe an der Ostseite des Gebäudes mit den Vorschriften der Tiroler Bauordnung vereinbar ist, eine Rechtsverletzung durch die von den Beschwerdeführern behaupteten Verfahrensmängeln nicht festgestellt werden konnte und sich das Beschwerdevorbringen im Übrigen abseits der Nachbarrechte nach § 33 Abs 3 TBO 2018 bewegt.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Schmalzl

(Richterin)

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