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LVwG-2020/35/1089-1•LVwG T LVwG-2020/35/1089-1
LVwG-2020/35/1089-1Landesverwaltungsgericht19.06.2020
Lenken eines Kfz ohne Lenkberechtigung;<br/>fortgesetztes Delikt;<br/>Gleichartigkeit der Begehungsform;<br/>enger zeitlicher Zusammenhang;<br/>Gesamtkonzept des Täters;<br/>gesamtheitliche Sorgfaltswidrigkeit;<br/>Verbot der refomatio in peius;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.5.2020, ***, betreffend Übertretungen nach dem FSG und nach dem KFG 1967
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses durch folgenden Spruch ersetzt wird:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Tatzeit: 1. 13.12.2019-10.01.2020, 09.39 Uhr
Tatort: 1. X, auf Höhe Fa. BB AG, auf Höhe Adresse 2
2. Z, Adresse 3 in Richtung Y, Strkm. ***
Fahrzeug(e): LKW ***, Anhänger ***
1. Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren. Es wäre eine Lenkberechtigung der Klasse CE notwendig gewesen. Die Lenkberechtigung der Klasse ‚CE‘ war mit 31.10.2019 abgelaufen.
2. Sie haben als Lenker während der Fahrt ein Mobiltelefon verwendet, obwohl jegliche Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, verboten ist. Das Mobiltelefon wurde auch nicht entsprechend der Ausnahmebestimmung als Navigationssystem verwendet. Dies wurde bei einer Anhaltung gem. § 97 Abs. 5 StVO festgestellt. Sie haben die Zahlung der Organstrafverfügung verweigert, obwohl Ihnen dies angeboten wurde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. § 37 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe (€):
Gemäß:
Ersatzfreiheitsstrafe:
§ 37 Abs. 1 FSG
§ 134 Abs. 3c KFG
102 Stunden
20 Stunden“
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde wird gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG
a) hinsichtlich des nunmehrigen Spruchpunktes 1. des angefochtenen Straferkenntnisses mit € 22,- und
b) hinsichtlich des nunmehrigen Spruchpunktes 2. des angefochtenen Straferkenntnisses (vormals Spruchpunkt 3.) mit € 10,--
neu festgesetzt.
3. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich des nunmehrigen Spruchpunktes 2. des angefochtenen Straferkenntnisses (vormals Spruchpunkt 3.) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 12,00 zu leisten.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensablauf:
1. Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom 26.5.2020, ***:
Mit Anzeige der Landesverkehrsabteilung Tirol, FB 2.3, ***, vom 1.3.2020 wurde die Bezirkshauptmannschaft Y über den Verdacht mehrerer Übertretungen nach § 37 Abs 1 FSG und nach § 102 Abs 3 5. Satz KFG informiert. Konkret habe der Beschuldigte mehrmals ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, ohne im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung zu sein, bzw. als Lenker während der Fahrt verbotener Weise ein Mobiltelefon verwendet.
Aufgrund dieser Anzeige wurde Herrn AA von der belangten Behörde zur Rechtfertigung aufgefordert und ihm nach Abgabe einer solchen mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Straferkenntnis Folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Tatzeit: 1. 13.12.2019-31.12.2019
4. 10.01.2020, 07.14-09.39 Uhr
Tatort: 1.-2. jeweils X, auf Höhe Fa. BB AG, auf Höhe Adresse 2
3. Z, Adresse 3 in Richtung Y, Strkm. ***
4. Z, Adresse 3 in Richtung Y, Strkm. ***
Fahrzeug(e): LKW ***, Anhänger ***
1. Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren. Es wäre eine Lenkberechtigung der Klasse CE notwendig gewesen.
2. Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren. Es wäre eine Lenkberechtigung der Klasse CE notwendig gewesen.
3. Sie haben als Lenker während der Fahrt ein Mobiltelefon verwendet, obwohl jegliche Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, verboten ist. Das Mobiltelefon wurde auch nicht entsprechend der Ausnahmebestimmung als Navigationssystem verwendet. Dies wurde bei einer Anhaltung gem. § 97 Abs. 5 StVO festgestellt. Sie haben die Zahlung der Organstrafverfügung verweigert, obwohl Ihnen dies angeboten wurde.
4. Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren. Es wäre eine Lenkberechtigung der Klasse CE notwendig gewesen.
Die Lenkberechtigung der Klasse ‚CE‘ war mit 31.10.2019 abgelaufen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. § 37 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG
2. § 37 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG
4. § 37 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe (€):
Gemäß:
Ersatzfreiheitsstrafe:
§ 37 Abs. 1 FSG
§ 37 Abs. 1 FSG
§ 134 Abs. 3c KFG
§ 37 Abs. 1 FSG
69 Stunden
36 Stunden
20 Stunden
36 Stunden“
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus:
„Der im Spruch angeführte Sachverhalt steht aufgrund des Anzeigeninhaltes sowie des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen fest. Der Beschuldigte wurde aufgefordert sich binnen 2 Wochen zu rechtfertigen. Dieser Aufforderung kam der Beschuldigte nach. Vom Beschuldigten werden die im Spruch angeführten Übertretungen nicht in Abrede gestellt. Im gegenständlichen Fall bestand für die Behörde zudem kein Grund, an den Angaben des Anzeigers zu zweifeln. Es muss einem geschulten Organ der Straßenaufsicht zugebilligt werden, derartige Übertretungen richtig feststellen zu können. Der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung ist als nicht unerheblich zu bezeichnen. Als Verschuldensgrad kommt Fahrlässigkeit in Betracht. Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß der Verschuldung ist besonders Bedacht zu nehmen. Im Zuge dessen wurde ein Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister veranlasst. Erschwerend war zu berücksichtigen, dass gemäß diesem Auszug der Beschuldigte bereits 23 (!) Verwaltungsvorstrafen aus den vergangenen Jahren aufweist und somit keine Unbescholtenheit seitens des Beschuldigten vorliegt. Der Beschuldigte hat zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen keine Angaben gemacht, es wird daher von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen ausgegangen. Die nunmehr festgesetzte Strafhöhe entspricht dem Unrechtsgehalt der begangenen strafbaren Handlung und erscheint als schuld- und tatangemessen. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war somit wie im Spruch zu entscheiden.“
Gegen das unter Z 1 genannte Straferkenntnis erhob Herr AA ein nicht näher bezeichnetes Rechtsmittel, welches am 28.5.2020 per Email an die belangte Behörde übermittelt wurde.
In diesem Rechtsmittel beschwert sich Herr AA darüber, dass er dreimal wegen derselben Verwaltungsübertretung und nach derselben Bestimmung bestraft worden sei. Außerdem wolle er die Höhe der Bestrafung anfechten und führte diesbezüglich aus, dass er über ein monatliches Einkommen von 1.800 € verfüge und ca. 1.500 € monatliche Ausgaben habe (Wohnungskredit, Auto, Versicherungen, zwei schulpflichtige Kinder, Haushalt usw.).
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
Herr AA ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 32 Abs 1 VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert.
Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
Eine Beschwerde hat gemäß § 9 Abs 1 VwGVG die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, auch wenn der unvertretene Beschwerdeführer das vorliegende Rechtsmittel fälschlicherweise nicht als Beschwerde bezeichnete. Aus der Rechtsprechung des VwGH zur vormaligen Berufung lässt sich betreffend das nunmehrige Beschwerdeverfahren ableiten, dass eine ausdrückliche Bezeichnung als Beschwerde nicht erforderlich ist, wenn der Inhalt des Schreibens keinen Zweifel daran lässt, dass damit auf den Inhalt des bekämpften Bescheides Bezug genommen und eine Abstandnahme von dieser behördlichen Verfügung bzw. deren Nachprüfung anstrebt wird (VwGH 28.4.2004, 2003/03/0285).
Zunächst ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Vor diesem Hintergrund konnte als erwiesen angesehen werden und musste vom Landesverwaltungsgericht nicht geprüft werden, dass der Beschwerdeführer einerseits die ihm unter Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat, und andererseits auch die ihm unter den Spruchpunkten 1., 2. und 4. vorgeworfenen Tathandlungen am angenommenen Tatort und zur angenommenen Tatzeit gesetzt hat.
Abgesehen von der noch weiter unten zu behandelnden Frage der Strafbemessung war vom Landesverwaltungsgericht entsprechend dem Beschwerdevorbringen somit nur zu prüfen, ob die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zu Recht von drei getrennt voneinander zu bestrafenden Verwaltungsübertretungen ausgegangen ist.
In diesem Zusammenhang ist entscheidend, ob es sich bei den unter den Spruchpunkten 1., 2. und 4. genannten Tathandlungen um ein oder mehrere fortgesetzte Delikte handelt. Hierzu finden sich etwa in der Entscheidung VwGH 25.9.2019, Ra 2019/09/0120, folgende Rechtssätze:
„Ein fortgesetztes Delikt liegt dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Als objektive Voraussetzungen für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes müssen sowohl gleichartige Einzelhandlungen als auch ein Angriff auf dasselbe Rechtsgut gegeben sein, und die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen zu großen Zeitraum unterbrochen werden. Darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss getragen sein (vgl. VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108).“
„Beim fortgesetzten Delikt muss das Vorliegen eines zeitlichen Zusammenhanges, also, dass die einzelnen Handlungen nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen sein dürfen, zum Vorliegen eines Gesamtkonzepts hinzutreten. Ein längerer zeitlicher Zwischenraum zwischen den einzelnen Deliktshandlungen schließt deren Wertung als fortgesetztes Delikt aus (Hinweis E vom 21. Mai 2001, 2000/17/0134).“
Im vorliegenden Fall besteht entsprechend diesen Rechtssätzen kein Zweifel, dass die Einzelhandlungen laut den Spruchpunkten 1., 2. und 4. des angefochtenen Bescheides gleichartig sind, unter ähnlichen äußeren Begleitumständen erfolgten und Angriffe auf dasselbe Rechtsgut darstellen. Der Annahme eines einzigen fortgesetzten Deliktes könnte somit nur ein fehlender zeitlicher Zusammenhang oder ein fehlendes Gesamtkonzept des Täters entgegenstehen.
Hinsichtlich der zuletzt genannten Voraussetzung ist etwa folgender Auszug aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung (siehe VwGH 23.5.2018, Ra 2017/05/0010) von Bedeutung:
„In der Regel kommt das fortgesetzte Delikt nur im Bereich der Vorsatzdelinquenz in Betracht. Allerdings kann auch im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz die wiederholte Verwirklichung des gleichen Tatbestands im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges als tatbestandliche Handlungseinheit beurteilt werden (vgl. auch dazu VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108).
In der eben genannten Entscheidung VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108, wird wiederum unter anderem wie folgt ausgeführt:
„Wenn in § 5 Abs 1 VStG angeordnet wird, dass zur verwaltungsstrafrechtlichen Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten ‚genügt‘, wird aber zum Ausdruck gebracht, dass Vorsatz und Fahrlässigkeit in einem normativen Stufenverhältnis des Mehr und Weniger stehen (vgl idS aus dem Blickwinkel des gerichtlichen Strafrechtes Burgstaller, § 6 StGB, in: Höpfl/Ratz (Hrsg), Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch2, Rz 19 (2001)). Die Rechtsprechung zum fortgesetzten Delikt im Bereich der Vorsatztaten kann damit nicht zur Folge haben, dass im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz die wiederholte Begehung derselben Verwaltungsübertretung im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs stets allgemein zu einer separaten Bestrafung jeder einzelnen der wiederholt begangenen Taten zu führen hat. Damit würde nämlich der fahrlässige Täter - den zwar nach § 5 Abs 1 VStG das geringere Verschulden trifft, über den aber aufgrund der Häufung der einzelnen Strafen eine insgesamt höhere Strafsumme verhängt wird - im Ergebnis strenger bestraft werden können als der Vorsatztäter, den zwar im Sinne des § 5 Abs 1 VStG die schwerer wiegende Schuld trifft, über den aber - soweit er ein fortgesetztes Delikt verwirklicht hat - nur eine einzige Gesamtstrafe zu verhängen ist. Auf diese Weise würde dem Gesetz ein grober Wertungswiderspruch unterstellt, der dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann, wobei dieser Wertungswiderspruch zudem im Lichte des im Art 7 B-VG verankerten Gleichheitsgrundsatzes problematisch wäre (zur verfassungsrechtlichen Problematik vgl Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 1084).
(….)
Daraus ergibt sich, dass im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz - nach Maßgabe der jeweiligen Eigenart des betroffenen Deliktes - im Verwaltungsstrafrecht sowohl die einfache Tatbestandsverwirklichung, also die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des gesetzlichen Tatbestands, insbesondere bei mehraktigen Delikten und Dauerdelikten, als auch die wiederholte Verwirklichung des gleichen Tatbestands im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs, also die nur quantitative Steigerung (einheitliches Unrecht) bei einheitlicher Motivationslage (einheitliche Schuld), auch wenn höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Träger verletzt werden, sowie schließlich die fortlaufende Tatbestandsverwirklichung, also die Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch mehrere Einzelakte im Fall einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage, als tatbestandliche Handlungseinheit beurteilt werden kann. Der hier zweitgenannte Fall der wiederholten Tatbestandsverwirklichung liegt dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie einer diesbezüglichen gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Das Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit hat zur Folge, dass der Täter nur eine Tat verwirklicht hat und für diese auch nur einmal zu bestrafen ist. Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einer tatbestandlichen Handlungseinheit sprechen zu können, ist von Delikt zu Delikt verschieden und hängt weiters im besonderen Maß von den Umständen des Einzelfalls ab.“
Was das Verschulden des Beschwerdeführers betrifft, ist die belangte Behörde von Fahrlässigkeit ausgegangen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich bei den gegenständlichen Delikten um so genannte „Ungehorsamsdelikte“ im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).
Vom Beschwerdeführer selbst wird die Begehung einer Sorgfaltswidrigkeit zugestanden und bestehen auch für das Landesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte dafür, an den Ausführungen des Beschwerdeführers zu zweifeln, wonach er lediglich übersehen habe, dass die Lenkerberechtigung der Klasse CE nach fünf Jahren abgelaufen ist. Insofern liegen aber auch keine Gründe dafür vor, anstelle von Fahrlässigkeit eine vorsätzliche Tatbegehung anzunehmen. Vom Beschwerdeführer wurde seine Lenkerberechtigung auch – wie aus den Akten ersichtlich ist - unmittelbar nach der gegenständlichen Anhaltung verlängert.
Entsprechend der oben genannten Entscheidung VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108, hat der Beschwerdeführer somit alle ihm vorgeworfenen Tathandlungen laut den Spruchpunkten 1., 2. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgrund einer gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit begangen, sodass insofern eine weitere Voraussetzung für eine Bestrafung wegen nur einer einzigen fortgesetzten Tat vorliegen würde.
Abschließend war daher noch zu überprüfen, ob alle Einzelhandlungen des Beschwerdeführers auch in einem so engen zeitlichen Zusammenhang stattgefunden haben, dass dieser nur wegen einer einzigen Tat zu bestrafen war.
Von der belangten Behörde wurde diesbezüglich bei Spruchpunkt 1. ein Tatzeitraum vom 13.12.2019 bis zum 31.12.2019, bei Spruchpunkt 2. ein Tatzeitraum vom 2.1.2020 bis zum 9.1.2020 und bei Spruchpunkt 3. lediglich die Zeit von 07.14 bis 09.39 Uhr am 10.1.2020 als Tatzeitraum angenommen.
Für das Landesverwaltungsgericht ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Erwägungen der für ein fortgesetztes Delikt geforderte enge zeitliche Zusammenhang für solch unterschiedliche Zeiträume angenommen wurde.
Vielmehr besteht für das Landesverwaltungsgericht zwischen der ersten Tathandlung am 13.12.2019 und der letzten Tathandlung am 10.1.2020 ein durchgehender zeitlicher Zusammenhang und ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände im genannten Zeitraum eine Beendigung dieses zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden könnte. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes besteht etwa zwischen den von der belangten Behörde zusammengefassten Einzelhandlungen vom 13. und 16.12.2019 derselbe enge zeitliche Zusammenhang wie zwischen den von der belangten Behörde nicht zusammengefassten Einzelhandlungen vom 31.12.2019 und vom 2.1.2020 und kann allein das Monatsende kein Ende des angenommenen engen zeitlichen Zusammenhangs bewirken.
Insofern geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass sämtliche, unter den Spruchpunkten 1., 2. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses zusammengefassten Einzelhandlungen ein als einzelne Tat zu bestrafendes fortgesetztes Delikt darstellen.
Somit war aber die gegenständliche Beschwerde berechtigt und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie im Spruch dieses Erkenntnisses ausgesprochen zu ändern und anstelle der unter den Spruchpunkten 1., 2. und 4. ausgesprochenen Strafen lediglich eine einzige Strafe auszusprechen.
Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine zusammenfassende Vereinigung von – verwaltungsbehördlich fälschlich angenommenen – Einzelstrafen zu einer herabgesetzten Gesamtstrafe zulässig und verstößt nicht gegen das Verbot der reformatio in peius (siehe VwGH 19.5.2009, 2007/10/0184).
Zur Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Zum nunmehrigen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses (vormals Spruchpunkt 3.):
Der Abs 3c des § 134 KFG lautet wie folgt:
„(3c) Wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die in § 102 Abs. 3 fünfter Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird oder aus Beweismaterial aus bildgebender Verkehrsüberwachung gemäß §§ 98a, 98b, 98c, 98d oder 98e StVO 1960 einwandfrei erkennbar ist, eine Verwaltungsübertretung, welche im Falle einer Anhaltung mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 50 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, oder wenn die Übertretung anhand von Beweismaterial aus bildgebender Verkehrsüberwachung festgestellt wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen. Erfolgt die Übertretung durch eine Person, die sich noch in der Probezeit befindet, so sind auch im Falle einer Anhaltung die Daten der Person (Name, Geburtsdatum) sowie Zeit und Ort der Übertretung zu erfassen und es ist die Führerscheinbehörde davon zu verständigen.“
Die belangte Behörde wählte die gegenüber dem Beschwerdeführer verhängte Strafe wegen der Übertretung nach § 102 Abs 3 5. Satz KFG innerhalb des ihr zur Verfügung stehenden Strafrahmens und sind für das Landesverwaltungsgericht, insbesondere im Hinblick auf die zahlreichen einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen, keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Herabsetzung der von der belangten Behörde verhängten Strafe rechtfertigen könnten.
Die Beschwerde gegen den nunmehrigen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses (vormals Spruchpunkt 3.) erweist sich somit als unbegründet und war diese daher spruchgemäß abzuweisen.
Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu leisten ist.
Zum nunmehrigen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses (vormals Spruchpunkte 1., 2. und 4.):
Der Abs 1 des § 37 FSG lautet wie folgt:
„(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“
Im Hinblick auf diese Bestimmung ist zunächst festzuhalten, dass die belangte Behörde durch die zu den Spruchpunkten 1., 2. und 4. verhängten Strafen den Strafrahmen nach § 37 Abs 1 FSG insgesamt im Ausmaß von lediglich ca. 14 % ausgeschöpft hat, sodass schon aus diesem Grund der Spielraum für eine Herabsetzung der verhängten Straße nur gering ist.
Dies insbesondere auch im Hinblick auf die schon oben genannten und auch von der belangten Behörde bei der Strafbemessung berücksichtigten zahlreichen einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen.
Auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Einkommensverhältnisse erscheinen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht derart unterdurchschnittlich und die Ausgabenverhältnisse nicht derart überdurchschnittlich, dass damit eine Herabsetzung der verhängten Strafen gerechtfertigt werden könnte.
Zu berücksichtigen war im gegenständlichen Fall nämlich auch die größere Zahl an Verstößen, die während des angenommenen Tatzeitraumes gesetzt wurden. Diesbezüglich ergibt sich zwar aus dem VwGH-Erkenntnis vom 8.8.1996, 96/10/0069, dass beim fortgesetzten Delikt als eine Form der sogenannten unechten (scheinbaren) Realkonkurrenz der Erschwerungsgrund des § 33 Z 1 erste Alternative StGB (mehrere strafbare Handlungen derselben Art) in Bezug auf die das fortgesetzte Begehungsdelikt bildenden einzelnen Tathandlungen nicht in Betracht kommt; dass die Häufigkeit und Dauer aber überhaupt nicht bei der Strafbemessung berücksichtigt werden dürften, geht hieraus nicht hervor. Dem fortgesetzten Delikt ist vielmehr immanent, dass die einzelnen Verstöße nicht gesondert bestraft werden dürfen, sondern die Zahl dieser Verstöße nur im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigen ist. Nach VwGH 23.5.2018, Ra 2017/05/0010, kommt bei einem fortgesetzten Delikt für die Strafbemessung auch dem Umstand Bedeutung zu, wie oft und in welchem zeitlichen Ausmaß und unter welchen Verhältnissen die Übertretung erfolgt ist (vgl auch VwGH 13.10.1981, 3349/80, VwSlg. 10558 A; 4.11.1983, 83/04/0165). Auch laut den Ausführungen von Raschauer, in: Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG2 (2016), Rz 32 zu § 22 VStG, zu den Konsequenzen der Annahme eines fortgesetzten Deliktes, bilden fortgesetzte Delikte eine einzige strafbare Handlung und erlangen dabei Anzahl und Ausmaß der Einzelübertretungen ausschließlich im Rahmen der Strafzumessung Bedeutung.
Betrachtet man nun aber den Umstand, dass von der belangten Behörde unter Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses für 11 Einzelhandlungen eine Strafe in Höhe von € 150,00 und unter Spruchpunkt 2. für 5 Einzelhandlungen eine Strafe in Höhe von € 80,00 verhängt wurde, erscheint die Strafe laut Spruchpunkt 4. in Höhe von € 80,00 für eine einzelne Tathandlung als überhöht.
Berücksichtigt man weiters, dass die belangte Behörde drei statt richtigerweise nur eine Strafe verhängt hat, erweist sich insgesamt für das Landesverwaltungsgericht, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Herabsetzung der von der belangten Behörde unter Berücksichtigung der im § 19 VStG genannten Strafbemessungskriterien festgelegten Strafhöhe vorliegen und die nunmehr spruchgemäß festgelegte Strafe tat- und schuldangemessen ist.
Der gegenständlichen Beschwerde war daher insoweit spruchgemäß stattzugeben.
Zufolge der Herabsetzung der ausgesprochenen Geldstrafe war auch der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde neu festzusetzen; Kosten für das Beschwerdeverfahren waren hinsichtlich des nunmehrigen Spruchpunktes 1. nicht in Anschlag zu bringen.
3. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Nach § 44 Abs 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn
„1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet
und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.“
Im vorliegenden Zusammenhang hat der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt, obwohl er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich über dieses Recht informiert wurde. Da im angefochtenen Bescheid außerdem nur Geldstrafen von höchstens 150 Euro verhängt wurden, waren die Voraussetzungen für das Absehen von einer Verhandlung gegeben.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtsfrage, welche einzelnen Tathandlungen als fortgesetztes Delikt zu ahnden waren, wurden vom Landesverwaltungsgericht im Einklang mit der hierzu bereits erlassenen höchstrichterlichen Rechtsprechung gelöst.
Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
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