LVwG T LVwG-2020/23/0964-1

LVwG-2020/23/0964-1Landesverwaltungsgericht18.06.2020

Regest

Terrasse;<br/>Kein öffentlicher Ort;<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/23/0964-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.23.0964.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Larcher über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, Z (im weiterem kurz: Beschwerdeführerin genannt) gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.04.2020, GZ ***, wegen Übertretung des § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl II Nr 98/2020 idF BGBl II Nr 108/2020,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtenen Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.04.2020, GZ ***, wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, wie folgt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatzeit:28.03.2020, 16 Uhr

Tatort:Z, Adresse 2, Terrasse im Erdgeschoss

Sie haben zum angeführten Zeitpunkt auf der Terrasse bei der Wohnung in Z, in Adresse 2 sich aufgehalten und einen öffentlichen Raum betreten und gegenüber anderen Personen, bei welchen es sich auch nicht um Personen, die mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt leben gehandelt hat, dabei den Mindestabstand von einem Meter nicht eingehalten, obwohl zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Betreten öffentlicher Orte durch VO gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. Nr. II Nr. 98/2020 i.d.F. BGBl. II Nr. 108/2020 in der Zeit von 16.03.2020 bis 13.04.2020 verboten ist. Der Aufenthalt am angeführten Ort war auch nicht durch die unter § 2 dieser VO aufgezählten Ausnahmen gerechtfertigt. Sie saßen bei der Fam. BB auf der Terrasse und tranken Kaffee.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 3 Abs. 3 und § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz i.V.m. § 1 der VO gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020 i.d.F. BGBl. II Nr. 108/2020

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe (€):

180,00

Gemäß:

§ 3 Abs. 3 COVID-19-Gesetz, BGBl I Nr. 12/2020

Ersatzfreiheitsstrafe:

1 Tag

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 18,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 198,00“

Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.04.2020 wurde von der Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben.

Dieser Beschwerde kommt Berechtigung zu.

II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Die Beschwerdeführerin hat sich am 28.03.2020, 16 Uhr, auf der Terrasse der Wohnung Adresse 2, Z, aufgehalten. Diese Terrasse ist Teil einer in sich geschlossenen Wohneinheit und stellt keinen öffentlichen Ort da.

Der hier verfahrensrelevante Sachverhalt erschließt sich bereits aus dem vorgelegten Akt und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.

III.Erwägungen:

Am 16.03.2020 trat das Covid-19-Maßnahmengesetzes, das im Rahmen des ersten COVID-19-Gesetzes, BGBl I Nr 12/2020 erlassen wurde, in Kraft. In diesem Gesetz finden sich die rechtlichen Grundlagen für ein Herunterfahren des öffentlichen Lebens, eines sogenannten „Lockdown“.

§ 2 COVID-19-Maßnahmengesetz sieht die Möglichkeit zur Erlassung einer Verordnung vor, mit der das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden kann. Die Zuständigkeit zur Verordnungserlassung orientiert sich an der räumlichen Ausdehnung des verordneten Verbotes. Sohin ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 Abs 1 Z 1 leg cit zuständig, sofern sich der Anwendungsbereich einer auf das COVID-19-Gesetz gestützten Verordnung auf das gesamte Bundesgebiet bezieht; bei regionaler Beschränkung des Geltungsbereiches einer derartigen Verordnung liegt die Zuständigkeit je nach umfassten Geltungsbereich entweder bei den Landeshauptleuten (Z 2 leg cit) oder bei den Bezirksverwaltungsbehörden (Z 3 leg cit).

Gestützt auf § 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz erließ der BMSGPK eine Verordnung, welche mit BGBl II 98/2020 kundgemacht worden ist. Diese Verordnung trat ebenfalls am 16.03.2020 in Kraft.

In § 1 dieser Verordnung wird zunächst generell das Betreten von öffentlichen Orten verboten und ein allfälliges Nichtbeachten unter Strafe gestellt.

§ 2 der Verordnung enthält einen taxativen Katalog, der fünf Ausnahmetatbestände umfasst. Diese Ausnahmetatbestände lassen sich in vier Ziffern, die auf bestimmte Lebenssachverhalte abstellen, zusammenfassen. In § 2 Z 5 der Verordnung erfolgt hingegen eine Ausnahme für das Betreten von öffentlichen Orten im Freien, die zwar ihrem Wortlaut folgend nicht zweckgebunden ist, aber nur dann greift, wenn das Betreten alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben oder mit Haustieren erfolgt und dabei gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestsens einem Meter eingehalten wird.

Auch wenn sich weder im COVID-19-Maßnahmengesetz noch in der Verordnung, BGBl II Nr 98/2020, eine Definition des öffentlichen Ortes findet, so ist dennoch davon auszugehen, dass es sich dabei um einen Ort handelt, der von einem nicht von vorherein bestimmten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann. Diese Definition ergibt sich aus der Verwendung des Begriffes öffentlicher Ort in vergleichbaren bundesrechtlichen Regelungen (siehe vergleichsweise § 27 Abs 2 Sicherheitspolizeigesetz, § 1 Z 11 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetz und § 2 Abs 1 letzter Satz Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz). Unter Betreten ist jede physische Präsenz an einem so definierten Ort zu verstehen, unabhängig davon, ob ein Betreten des jeweiligen Ortes mit den Füßen erfolgt oder ob dieser Ort mit einem Fahrrad, Motorrad oder sonstigen Verkehrsmittel befahren wird.

Im Hinblick darauf, dass sich die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt auf der Terrasse der Wohnung Adresse 2, Z, aufgehalten hat, welche keinen öffentlichen Ort darstellt, hat sie die im Straferkenntnis angeführte Norm nicht verletzt und sohin auch keine Verwaltungsübertretung begangen.

Es war daher das angefochtene Straferkenntnis schon alleine aus diesem Grund zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Larcher

(Vizepräsident)

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