LVwG T LVwG-2020/22/0606-4

LVwG-2020/22/0606-4Landesverwaltungsgericht17.06.2020

Regest

Abweichung vom Baukonsens;<br/>Bewilligungspflicht;<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/22/0606-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.22.0606.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der Frau AA, geb. xx.xx.xxxx, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.2.2020, Zl *** wegen einer Übertretung der TBO 2018 nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 1000 auf Euro 800 (Ersatzfreiheitstrafe 8 Stunden) herabgesetzt wird.

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit Euro 80 neu festgesetzt.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird wie folgt berichtigt:

a)Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) hat es nunmehr wie folgt zu lauten:

„Frau AA, geb. xx.xx.xxxx, Adresse 1, Z ist Eigentümerin des Grundstückes Gp. **1 KG Z. Sie hat es als Bauherrin zu verantworten, dass das mit Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 29.4.2015, Zl. ***, bewilligte Bauvorhaben (Zubau zum bestehenden Wohnhaus) jedenfalls bis zum 29.3.2019 abweichend von dieser Baubewilligung ausgeführt wurde, indem ohne Baubewilligung

1. im Kellergeschoß ein Windfang,

2. ein Kamin in der Nordostecke des geplanten Zubaues und

3. nur zwei der drei bewilligten tragenden Säulen beim geplanten Zubau

errichtet wurde(n).“

b)Die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde (§ 44a Z 2 VStG), hat wie folgt zu lauten: § 67 Abs 1 lit a iVm § 28 Abs 1 lit a und b Tiroler Bauordnung 2018, LGBl 28 (WV), idF LGBl 2019/109.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin folgender Sachverhalt zu Last gelegt:

„Frau AA, geb. xx.xx.xxxx, wh. in Z, Adresse 1, hat es Eigentümerin der Liegenschaft Gst. Nr. **1, KG Z, zu verantworten, dass folgende baulichen Anlagen zumindest bis zum 29.03.2019 nicht dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 29.04.2015, Zahl: ***, entsprechend errichtet wurden:

1. Windfang im Kellergeschoss wurde ohne entsprechende baurechtliche Bewilligung errichtet.

2. Die Fenster im Erd- und Dachgeschoss wurden planwidrig errichtet.

3. Der Kamin, situiert in der nordöstlichen Ecke des Zubaus, wurde planwidrig errichtet.

4. Es wurden nur 2 der 3 laut Planungsunterlagen genehmigten tragenden Säulen errichtet.

Die Beschuldigte hat sohin zumindest bis zum 29.03.2019 als Bauherr oder Bauverantwortlicher ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von einer Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 ausgeführt.

Die Beschuldigte hat dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

§ 67 Abs. 1 lit. a Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28/2018 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 109/2019

Über die Beschuldigten wird aufgrund der angeführten Übertretung folgende Geldstrafe verhängt:

gemäß § 67 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28/2018 idgF € 1.000,00

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle folgende Ersatzfreiheitsstrafe:

9 Stunden

Die Bestrafte hat gemäß § 64 Abs. 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit€ 10,00 zu bemessen, zu bezahlen, das sind € 100,00.

Sohin ergibt sich ein Gesamtbetrag von € 1.100,00.“

In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 10.3.2020 brachte die Beschwerdeführerin zusammenfassend vor, die Änderung der Anzahl der tragenden Säulen sei in Absprache mit dem Statiker erfolgt und hätte sie die übrigen Änderungen im Rahmen einer Bauvollendungsanzeige bei der Baubehörde bekanntgegeben.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde die Beschwerdeführerin einvernommen. Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in das Formular der Gemeinde Z zur „Bauvollendungsanzeige“.

II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt als solcher ist unstrittig. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der gegenständlichen Grundparzelle und war Bauwerberin aber auch Bauherrin für den auf diesem Grundstück geplanten (und zwischenzeitlich errichteten) und mit Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 29.4.2015, Zl ***, bewilligten Zubaus zum bestehenden Wohnhaus. Im Rahmen der Errichtung dieses Zubaus wurden folgende Abweichungen von der Baubewilligung ausgeführt:

1. im Kellergeschoß wurde ein Windfang errichtet,

2. in der Nordostecke des geplanten Zubaus wurde ein Kamin errichtet und

3. beim geplanten Zubau wurden nur zwei der drei bewilligten tragenden Säulen

errichtet

Eine Baubewilligung für die gegenständlichen Abweichungen lag zum Tatzeitpunkt nicht vor. Für diese Maßnahmen wurde erst mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.1.2020, Zl. ***, nachträglich die Baubewilligung erteilt.

III.Rechtsgrundlagen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl 28 (WV) idF LGBl 2019/109 (TBO 2018) lauten wie folgt:

„§ 28

Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen

(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:

a) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;

b) die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;

(…)

Strafbestimmungen

(1) Wer

a) als Bauherr oder Bauverantwortlicher ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 ausführt,

(…)

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,- Euro, zu bestrafen.“

IV.Rechtliche Erwägungen:

Zunächst ist kurz auszuführen, dass die Beschwerdeführerin unzweifelhaft als Bauherrin der gegenständlichen Abweichungen vom Baukonsens anzusehen ist und somit die Verantwortung nach § 67 Abs 1 TBO 2018 trägt. Sie ist Eigentümerin der gegenständlichen Grundparzelle und war Bauwerberin für den auf dieser Parzelle beantragten und mittlerweile auch errichteten Zubau. Auch die nachträgliche Baubewilligung für die oben festgestellten Abweichungen vom Baukonsens hat sie beantragt. Die Eigenschaft als Bauherrin wird auch nicht ansatzweise bestritten.

Zur oben angeführten Spruchberichtigung ist anzumerken, dass der Tatvorwurf der geänderten Ausführung der Fenster mit dem Argument fallengelassen wird, dass im angefochtenen Straferkenntnis, aber auch im Gutachten Arch. BB vom 24.4.2019 nicht zum Ausdruck kommt, worin bei einer bloß geringfügigen Verkleinerung von Fenstern (das zeigt ein Blick in die bewilligten Pläne lt. Baubescheid vom Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.1.2020, Zl ***) eine Anzeige- bzw. Bewilligungspflicht nach der TBO 2018 gesehen wird.

Die übrigen, oben beschriebenen Abweichungen vom Baukonsens sind nun unzweifelhaft nach den einschlägigen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 bewilligungspflichtig. Dies hat schon der hochbautechnische Sachverständige Arch. BB in seinem Gutachten vom 24.4.2019 nachvollziehbar beschrieben. Überdies liegen die Gründe dafür geradezu auf der Hand: Ein Windfang ist in baurechtlicher Hinsicht ein Zubau und daher jedenfalls bewilligungspflichtig. Der Einbau eines Kamins ist allein schon aus brandschutztechnischen Gründen jedenfalls als bewilligungspflichtige Änderung eines Gebäudes anzusehen und auch die Änderung des statischen Konzepts durch die Errichtung von weniger als der bewilligten Säulen beim Zubau ist unzweifelhaft als bewilligungspflichtig zu erachten. In beiden Fällen sind allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt. Diese Annahme wird auch durch die Beschwerdeführerin selbst bestätigt, wenn sie dafür um die Baubewilligung angesucht und diese schlussendlich auch mit dem zitierten Baubescheid vom 17.1.2020, Zl ***, erhalten hat.

Ihre weitwendigen Ausführungen zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens gehen allesamt ins Leere. Nur weil ein Statiker die Änderung des Konzepts befürwortet, bedeutet dies noch lange nicht, dass für diese Änderung nicht eine Baubewilligung erforderlich ist. Auch der Verweis auf die Bauvollendungsanzeige ändert daran nichts. Selbst wenn die Beschuldigte darauf vertraut hätte, dass mit einer Bauvollendungsanzeige auch geringfügige, weil nur anzeigepflichtige Änderungen bekanntgegeben werden könnten (was jedoch unrichtig ist – siehe dazu unten), sind – wie oben festgestellt – die hier vorgeworfenen Änderungen jedenfalls bewilligungspflichtig und ist auch am Formular der Gemeinde Z „Bauvollendungsanzeige“ klar und unmissverständlich angeführt, dass für solche Abweichungen vom Baukonsens, die einer Baubewilligung bedürfen, nachträglich um die Baubewilligung angesucht werden müsse.

Überdies ist es – im Gegensatz zum Benützungsbewilligungsverfahren (§ 45 Abs 4 TBO 2018) – im Verfahren zur Anzeige der Bauvollendung (§ 44 TBO 2018) gar nicht vorgesehen, geringfügige Änderungen „in einem“ zu „bewilligen“. Die Bauvollendungsanzeige dient sohin erkennbar dem Zweck, der Baubehörde die Vollendung des Bauvorhabens mitzuteilen und zieht in baurechtlicher Hinsicht verschiedene Konsequenzen nach sich (z.B. Erlaubnis zur Benützung - § 44 Abs 2 TBO 2018). Das heißt, auch bloß anzeigepflichtige Änderungen sind der Behörde als eigene „Bauanzeige“ zur Kenntnis zu bringen.

Die Beschwerdeführerin zeigt ihr mangelndes Rechtsbewusstsein auch darin, dass sie bis heute keine Bauvollendungsanzeige bei der Behörde eingebracht hat, obwohl es geradezu augenscheinlich ist, dass der geplante Zubau längst vollständig errichtet ist (siehe etwa die Fotos im Gutachten Arch. BB vom 24.4.2019). Ob er auch bereits benützt wird, kann im gegenständlichen Verfahren dahingestellt bleiben, obgleich es selbstredend strafbar wäre (§ 67 Abs 1 lit j Z 2 TBO 2018).

Zusammenfassend steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin dafür verantwortlich ist, dass die oben beschriebenen bewilligungspflichtigen Abweichungen von der Baubewilligung aus dem Jahre 2015 ohne Einholung einer Baubewilligung errichtet wurden. Die Beschwerdeführerin hat daher jedenfalls gegen den objektiven Tatbestand der übertretenen Verwaltungsnorm verstoßen. Sie hat aber auch, entgegen ihrer Rechtsansicht, schuldhaft gehandelt.

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist der Beschuldigten jedoch nicht gelungen. Für das erkennende Gericht steht vielmehr außer Zweifel, dass sich die Beschwerdeführerin als Bauherrin über die anzuwendenden Vorschriften vor Errichtung der gegenständlichen Abweichungen vom Baukonsens hätte informieren müssen und dies, bzw die Einholung einer baubehördlichen Bewilligung, vorsätzlich unterlassen hatte, zumal sie die Abweichungen ausgeführt hat bzw. ausführen hat lassen, obwohl es geradezu auf der Hand liegt und auch für jedermann, aber insbesondere einen Bauherren offensichtlich und augenscheinlich ist, dass dafür eine Baubewilligung vonnöten ist. Sie hat es daher zweifellos ernstlich für möglich gehalten, dass sie hiedurch einen Sachverhalt verwirklichen würde, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht und sich damit zweifellos abgefunden hat. Als Verschuldensgrad war sohin Vorsatz anzunehmen.

Strafbemessung:

Die Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 19 Abs 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol war bei der Beschwerdeführerin als Eigentümerin eines Wohnhauses von einer zumindest durchschnittlichen Vermögensausstattung und Einkommenssituation auszugehen.

Der Unrechtsgehalt der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung ist erheblich, zumal durch die Errichtung baubewilligungspflichtiger Abweichungen vom Baukonsens im vorliegenden Ausmaß ohne die dafür erforderliche Baubewilligung dem öffentlichen Interesse an der Nichterrichtung konsensloser Baulichkeiten und dem Schutz und die Sicherheit von Leib und Leben der Benützer der baulichen Anlage in massiver Weise zuwidergehandelt wurde.

Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, erschwerend die vorsätzliche Tatbegehung zu werten. Unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen erscheint dem erkennenden Gericht die von der belangten Behörde verhängte Strafe im Hinblick auf die durchgeführte Einschränkung des Tatvorwurfes als etwas zu hoch gegriffen. Die nunmehr verhängte Strafe ist hingegen angesichts der durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschuldigten und des Strafrahmens nach § 67 Abs 1 lit a TBO 2018 von bis zu Euro 36.300,-- schuld- und tatangemessen.

Der Beschwerde kommt sohin, was die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe betrifft, Berechtigung zu. Dabei war aber eine geringfügige Änderung des Spruches vorzunehmen. Es handelt sich dabei aber um bloße Präzisierungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Hinsichtlich des relevanten Tatvorwurfes hat sich dadurch keine Änderung ergeben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war daher zu diesen Modifikationen gemäß § 50 VwGVG berechtigt.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der klare Wortlaut der hier maßgeblichen Bestimmungen der TBO 2018 lässt keine andere Interpretation zu, als dass von einem Widerspruch des Bauvorhabens zur Anordnung des § 34 Abs 4 lit c TBO 2018 auszugehen ist. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

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