LVwG T LVwG-2020/15/0961-1

LVwG-2020/15/0961-1Landesverwaltungsgericht17.06.2020

Regest

Verlassen des Landesgebietes;<br/>Zeitgesetz;<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/15/0961-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.15.0961.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.04.2020, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der Verordnung des Landeshauptmannes vom 20. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl Nr 35/2020 (in Folge kurz: VO LGBl 35/2020),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren betreffend Übertretung nach § 2 Abs 4 iVm § 6 der VO LGBl 35/2020 gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit:24.03.2020, 11:18 Uhr

Ort:X, Adresse 2 Str.km 22,4, Grenzübergang W -

X, Adresse 3, X

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben, obwohl Sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung über einen Wohnsitz im Landesgebiet verfügten und sich im Landesgebiet aufhielten, das Landesgebiet verlassen, indem Sie nach Deutschland ausreisten, obwohl österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz im Landesgebiet verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Landesgebiet aufhalten, das Verlassen des Landesgebietes untersagt ist und sie sich unverzüglich zu ihrem Wohnsitz zu begeben haben. Das Verlassen des Landesgebietes war auch nicht durch den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 4 zweiter Satz und 3. Halbsatz gerechtfertigt. Sie fuhren nach Deutschland um dort Lebensmittel einzukaufen und Bargeld abzuheben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 2 Abs. 4 i.V.m. § 6 der Verordnung des Landeshauptmannes vom 20.03.2020, LGBl. Nr. 35/2020“

Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer auf Grundlage von § 6 der VO LGBl 35/2020 iVm § 3 Abs 3 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 180,00, Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet.

Festgehalten wird, dass sich die belangte Behörde bei der Begründung der Übertretung auf eine Anzeige von Beamten der Polizeiinspektion X stützt. Nach Wiedergabe der VO LGBl 35/2020 hält die Behörde fest, dass sich aus der Anzeige die Übertretung klar ergebe. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde ins Treffen gebrachte Unkenntnis betreffend die angewendete Rechtsvorschrift sei auch im Hinblick auf die allgemeine mediale Berichterstattung im Zusammenhang mit der COVID-Krise nicht nachvollziehbar. Außerdem enthält das angefochtene Straferkenntnis Ausführungen zur Bemessung der Geldstrafe.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem der Beschwerdeführer zusammenfassend ausführt, dass ihm von der Gemeinde versichert worden sei, dass er die Reise durchführen könne. Er sei dringend auf Bargeld angewiesen gewesen und habe sich dieses in W – so wie immer – beschafft. Schließlich habe er dann auf dem Rückweg im besagten Ort auch noch Lebensmittel eingekauft. Grundsätzlich sei er allerdings zur Bargeldbeschaffung über die Grenze gefahren und nicht zum Lebensmitteleinkauf.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, der in Tirol über einen Wohnsitz in Z verfügt, ist mit seinem Pkw mit dem Kennzeichen *** am 24.03.2020 von seinem Wohnsitz in Z über die Grenze nach Deutschland gefahren, um dort Bargeld abzuheben. In diesem Zusammenhang hat er auch in Deutschland Lebensmittel eingekauft. Bei der Rückkehr nach Tirol ist er dabei von Beamten der PI X betreten worden, welche in weiterer Folge die dem Verfahren zu Grunde liegende Anzeige erstattet haben.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und ist nicht strittig. So hat der Beschwerdeführer von vorne herein angegeben, dass er nach Deutschland gefahren ist, um dort Bargeld zu beheben und anschließend auch Lebensmitteleinkäufe zu tätigen. Dies bildet auch den Inhalt der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung.

IV.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen der VO LGBl 35/2020, lauten wie folgt:

„Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, wird verordnet:

§ 2

(1)Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Wohnsitz in Tirol verfügen, haben das Landesgebiet unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

(2)Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht im Landesgebiet aufhalten, ist die Einreise gestattet. Dies gilt auch für Personen, die im Landesgebiet einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

(3)Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die nicht über einen Wohnsitz in Tirol verfügen, ist abweichend von Abs. 2 die Einreise in das Landesgebiet gestattet, wenn dies zur Besorgung wichtiger und unaufschiebbarer persönlicher Verpflichtungen (z.B. Begräbnis, Obsorgeverpflichtungen) unbedingt notwendig ist.

(4)Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz im Landesgebiet verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Landesgebiet aufhalten, ist das Verlassen des Landesgebietes untersagt; sie haben sich unverzüglich zu ihrem Wohnsitz zu begeben. Das Verlassen des Landesgebietes ist bei Vorliegen von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen im Sinn des § 4 Abs. 5 gestattet, zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit jedoch nur zum Zweck der Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit; diese Einschränkung gilt nicht für Personen, die zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit die Felbertauernstraße passieren müssen.

(5)Abweichend von Abs. 1 bis 4 ist die Durchreise durch das Landesgebiet ohne Zwischenstopp auf der kürzest möglichen Route zulässig, sofern die Ausreise sichergestellt ist.

(6)Als Wohnsitz im Sinn dieser Verordnung gelten der Hauptwohnsitz, der Nebenwohnsitz oder der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts im Landesgebiet.

§ 4

(1)Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes (§ 2 Abs. 6) ist verboten.

(2)Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 1 ist das Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen. Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist dabei auf ein zeitlich und örtlich unbedingt notwendiges Minimum zu beschränken.

(3)Ab dem Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist, abgesehen von Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Bei der Benützung von Kraftfahrzeugen zu nicht privaten Zwecken, die außer dem Lenkplatz Plätze für mehr als vier Personen aufweisen, oder bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten.

(4)Beim Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigem Grund zur Deckung von Grundbedürfnissen ist das Überschreiten der Grenze des jeweiligen Gemeindegebietes verboten. Ein Übertreten der Grenzen des Gemeindegebietes zu dem im § 3 Abs. 2 lit. d genannten Zweck ist nur dann zulässig, wenn nachweislich die Grundbedürfnisse nicht innerhalb der Grenzen des Gemeindegebietes gedeckt werden können. Dies ist im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.

(5)Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), sonstige Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.

…“

V.Erwägungen:

Eingangs festgehalten wird, dass die VO LGBl 35/2020 gemäß deren § 7 Abs 5 mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft getreten ist. Zwar sieht § 1 Abs 2 VStG vor, dass sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht richtet, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. Dieses Günstigkeitsprinzip gilt allerdings nicht für „Zeitgesetze“: Dabei handelt es sich um Gesetze, die von vorn herein nur für einen bestimmten Zeitraum gegolten haben und der Wegfall der Regelung somit nicht auf einem geänderten Unwerturteil des Normgebers basiert (vgl dazu etwa generell VwGH 22.07.2019, Ra 2019/02/0107). Dass daher die fragliche Verordnung nicht mehr in Geltung steht, spielt bei der weiteren Beurteilung des Beschwerdefalls keine Rolle.

Dem Beschwerdeführer wird von der belangten Behörde eine Übertretung nach § 2 Abs 4 der VO LGBl 35/2020 zur Last gelegt. Demnach war österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz im Landesgebiet verfügen und sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Landesgebiet aufgehalten haben, das Verlassen des Landesgebietes untersagt.

Allerdings sieht die Verordnung ausdrücklich vor, dass das Verlassen des Landesgebietes bei Vorliegen von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen im Sinne des § 4 Abs 5 besagter Verordnung gestattet ist.

§ 4 Abs 5 besagter Verordnung sieht vor, dass als triftiger Grund zur Deckung von Grundbedürfnissen unter anderem auch der Gang zum Geldautomat und das Beschaffen von Lebensmitteln anzusehen ist. Auf eben diese Ausnahme stützt sich auch der Beschwerdeführer. Aus dem gesamten Sachverhalt hat er diese Ausnahme auch zu Recht in Anspruch genommen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol verkennt nicht, dass betreffend die Anordnung nach § 4 der VO LGBl 35/2020 das Verlassen des eigenen Wohnsitzes zur Deckung von Grundbedürfnissen im beschriebenen Sinn gemäß § 4 Abs 2 der Verordnung auf ein zeitlich und örtlich unbedingt notwendiges Minimum zu beschränken ist. Diese Einschränkung in § 4 Abs 2 der VO LGBl 35/2020 bezieht sich allerdings ausdrücklich nur auf das Verbot nach § 4 Abs 1 der Verordnung; dass diese Einschränkung auch für das Verbot nach § 2 Abs 4 der VO LGBl 35/2020 gelten würde, wird indes in dieser Verordnung nicht normiert.

Entsprechend dem im Strafrecht allgemein geltenden, im Bereich des Verwaltungsstrafrechts aus § 1 Abs 1 VStG ableitbaren, Grundsatz „nullum crimen sine lege“ ist Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe, dass die Tat zur Zeit ihrer Begehung ausdrücklich für strafbar erklärt war. Strafrechtsquelle ist ausschließlich das geschriebene Gesetz; eine Ergänzung desselben durch Analogie oder jede andere Art von Lückenschließung (etwa durch Größenschluss) zum Nachteil des Täters ist untersagt (vgl dazu etwa VwGH 09.09.2015, Ro 2015/04/0017). Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass auf Grund des ausdrücklichen Hinweises in § 2 Abs 4 der VO LGBl 35/2020 auf § 4 Abs 5, nicht jedoch auf § 4 Abs 2 der Verordnung, die strikte Einschränkung betreffend die Anwendung der Ausnahmen zur Deckung von Grundbedürfnissen beim Verlassen des eigenen Wohnsitzes für das Verlassen des Landesgebietes nicht gegolten hat.

Zumal der Beschwerdeführer lediglich Bargeld behoben und Lebensmittel eingekauft hat, konnte er sich somit zu Recht auf die Ausnahme in § 4 Abs 5 der VO LGBl 35/2020 stützen. Eine Übertretung nach § 2 Abs 4 der VO LGBl 35/2020 liegt daher nicht vor und war das Verfahren aus diesem Grund betreffend diesen Tatvorwurf gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.

Abschließend wird festgehalten, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Verstoß gegen § 4 der VO LGBl 35/2020 im Sinne des Verlassens des eigenen Wohnsitzes nicht zur Last gelegt hat. Zumal sich aus dem gesamten vorgelegten Akt keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass von der belangten Behörde hier bereits eine Verfolgungshandlung gesetzt worden wäre, war dem Landesverwaltungsgericht Tirol ein Umdeuten des Sachverhalts dahingehend, dass eine Übertretung nach § 4 der besagten Verordnung vorliegt, auf Grund der Beschränkung der Kognitionsbefugnis auf die Sache des Verfahrens vor der belangten Behörde und den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides untersagt.

Vor diesem Hintergrund konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

So handelt es sich im vorliegenden Fall lediglich um eine einfache Gesetzesauslegung und nicht um die Klärung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

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