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LVwG-2018/31/2578-8•LVwG T LVwG-2018/31/2578-8
LVwG-2018/31/2578-8Landesverwaltungsgericht17.06.2020
Baubewilligung;<br/>Nachbarbeschwerde;<br/>Abstandsbestimmungen;<br/>Brandschutz;<br/>rechtlich gesicherte Zufahrt;<br/>Bildung eines eigenen Grundstückes;<br/>Bebauungsplanpflicht;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA und des BB, jeweils wohnhaft in Z, Adresse 1, beide vertreten durch RA BB, Adresse 2, Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 11.10.2018, Zl ***, betreffend eine Nachbarbeschwerde gegen die Erteilung der Baubewilligung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 11.9.2017 (Einlaufstempel Stadtmagistrat Z) hat DD, Adresse 3, Z, um die Erteilung der baubehördlichen Genehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit vier Wohneinheiten und Tiefgarage mit sechs Stellplätzen sowie Kellerabteilen sowie Heiz- und Elektroraum auf Gst **1 KG Y angesucht.
Nach Vorliegen der kulturbautechnischen Stellungnahme vom 3.10.2017, des stadtplanerischen Gutachtens vom 16.10.2017, der Stellungnahme der Verkehrsplanung vom 17.10.2017, des neuerlichen stadtplanerischen Gutachtens vom 20.12.2017, einer überarbeiteten Stellungnahme der Verkehrsplanung vom 21.12.2017 sowie der Stellungnahme der Straßenverwaltung vom 10.1.2018 und der Verkehrsplanung vom 20.2.2018 erging die neuerlich überarbeitete Stellungnahme der Straßenverwaltung vom 28.2.2018 sowie die hochbau- und brandschutztechnische Stellungnahme vom 10.4.2018 und wurde schließlich mit Kundmachung des Stadtmagistrates Z vom 23.4.2018 eine öffentliche mündliche Bauverhandlung für den 29.5.2018 anberaumt.
Mit Stellungnahme der nunmehrigen Beschwerdeführer vom 25.5.2018 wurden durch deren Rechtsvertreter schriftliche Einwendungen zum gegenständlichen Bauvorhaben eingebracht.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 29.5.2018, bei der beide Beschwerdeführer anwesend waren, wurde von der Rechtsvertretung auf das schriftliche Vorbringen verwiesen.
Schließlich wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 11.10.2018, Zl ***, die baubehördliche Bewilligung für das eingereichte Projekt - Errichtung eines Wohnhauses mit vier Wohneinheiten samt Tiefgarage – unter Vorschreibung diverser, näher angeführter Auflagen erteilt.
Auf die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden in der Begründung des Baubescheides, Seite 13ff, detailliert eingegangen und diese teilweise als unzulässig zurückgewiesen, teilweise als unbegründet abgewiesen und teilweise auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachten die Nachbarn AA und BB durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass der Bauplatz noch nicht gebildet worden sei und zur Vermessungsurkunde die Zustimmung der weiteren Eigentümer nicht vorliege. Die beschwerdeführenden Nachbarn seien Miteigentümer der Wegparzelle **2 und sei die Vermessungsurkunde im Grundbuch nie umgesetzt worden, auch habe es nie eine einvernehmliche Feststellung der Grenze gegeben.
Zudem wurde darauf hingewiesen, dass für das gegenständliche Grundstück kein Bebauungsplan bestehe und eine Bebauungsplanpflicht nicht überprüft worden sei und kein Gutachten nach den Bestimmungen des TROG vorliege.
In bautechnischer Hinsicht wurde vorgebracht, dass die Höhenangaben des im Bauverfahren heranzuziehenden natürlichen Geländes fehlen, insbesondere die Höhendifferenzen zwischen Bauplatz und der Liegenschaft der Nachbarn. Auch liege keine Zustimmung zur Verbauung der gemeinsamen Grundgrenze um mehr als die Hälfte, etwa durch die Tiefgarage, vor.
Auch die Einhaltung der OIB-Richtlinien 2 und 2.2 sei nicht nachweislich gegeben. Die Tiefgarage könne nur über jene Wegparzelle erreicht werden, deren Miteigentümer die Beschwerdeführer sind und liege die Zustimmung dazu nicht vor.
Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in eventu das Bauansuchen abzuweisen.
Im weiteren Ermittlungsverfahren wurde seitens des gefertigten Gerichtes mit Schreiben vom 15.3.2019 ein Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen zu diversen, von den Beschwerdeführern aufgeworfenen, hochbautechnischen Einwendungen eingeholt.
Mit Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen EE vom 23.4.2019 wurde zusammenfassend festgehalten, dass die Anzahl der Höhenangaben ausreiche, um eine nachvollziehbare Beurteilung des Geländes vor Bauführung durchführen zu können.
Da bei der gegenständlichen Beurteilung von einer Verkehrsfläche ausgegangen werde, spielen allfällige fehlende Höhenangaben eine untergeordnete Rolle.
Abgesehen davon, dass beim Grundstück des Beschwerdeführers von einer Verkehrsfläche ausgegangen werde und die Erfordernisse des § 6 TBO 2018 aus bautechnischer Sicht in diesem Fall nicht relevant seien, habe die Beurteilung ergeben, dass beim gegenständlichen Bauvorhaben keine Verbauung von mehr als der Hälfte der gemeinsamen Grundgrenze erfolgt sei.
Abschließend könne gesagt werden, dass beim gegenständlichen Projekt die brandschutztechnischen Belange im Sinne der OIB-Richtlinien 2 und 2.2 in der hochbau- und brandschutztechnischen Stellungnahme vom 10.4.2018 hinreichend geprüft worden seien.
Dieses Gutachten wurde sämtlichen Verfahrensparteien im Rahmen des Ladungsbeschlusses vom 29.4.2019 zur mündliche Verhandlung am 22.5.2019 übermittelt. Die zunächst für 22.5.2019 anvisierte mündliche Verhandlung wurde sodann wegen einer Terminkollision des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer auf 28.5.2019 verschoben.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Bauakt der belangten Behörde sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.5.2019, in deren Rahmen das gegenständliche Bauvorhaben und das vorliegende hochbautechnische Gutachten vom 23.4.2019 in Anwesenheit des Bauwerbers, des Planers des Bauwerbers, der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer sowie des hochbautechnischen Amtssachverständigen eingehend erörtert wurden.
II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass auf dem in der Widmungskategorie Wohngebiet befindlichen Gst **1 KG Y, das eine Größe von 630 m² aufweist, ein Mehrfamilienwohnhaus mit vier Wohneinheiten und Tiefgarage errichtet werden soll. Für das Baugrundstück ist kein rechtskräftiger Bebauungsplan erlassen.
Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer der Wegparzelle **2 KG Y, welche unmittelbar südlich an den Bauplatz angrenzt und haben im Bauverfahren rechtzeitige und zulässige Einwendungen erhoben.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde bzw den eingereichten Projektunterlagen. Die Lage der gegenständlichen Grundstücke konnte im Tiris nachvollzogen werden.
III.Rechtliche Grundlagen:
Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 60/2020, von Relevanz:
„§ 3
Bauplatzeignung
(1) Bauliche Anlagen dürfen nur auf Grundstücken errichtet werden, die sich nach ihrer Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenbeschaffenheit für die vorgesehene Bebauung eignen und die eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben.
(2) Auf Grundstücken, die einer Gefährdung durch Lawinen, Hochwasser, Wildbäche, Steinschlag, Erdrutsch oder andere gravitative Naturgefahren ausgesetzt sind, sind der Neu-, Zu- und Umbau und die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen nur unter der Voraussetzung zulässig, dass durch die Anordnung oder die bauliche Beschaffenheit des Gebäudes bzw. der sonstigen baulichen Anlage, durch sonstige bauliche Vorkehrungen in deren Bereich oder durch bestimmte organisatorische Vorkehrungen, wie insbesondere durch ein Sicherheitskonzept, ein im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck ausreichender Schutz vor Naturgefahren gewährleistet ist. Soweit aktuelle Gefahrenzonenpläne vorhanden sind, ist bei der Beurteilung der Gefahrensituation darauf Bedacht zu nehmen.
[…]
§ 33
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
[…]“
IV.Rechtliche Erwägungen:
Unstrittig ist im Gegenstandsfall, dass die im Miteigentum der Beschwerde führenden Nachbarn stehenden Liegenschaft **2 KG Y unmittelbar an das Baugrundstück auf Gst **1 KG Y angrenzt und diese dementsprechend gemäß § 33 Abs 3 TBO 2018 berechtigt sind, sämtliche Einwendungen im Sinne der lit a bis f leg cit zu erheben.
Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist:
Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjekt-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152; 03.04.2008, 2007/06/0304 uva).
Präklusionsfolgen spielen im Gegenstandsfall keine Rolle, da die Beschwerdeführer sämtliche beschwerdegegenständlichen Einwendungen bereits schriftlich im Vorfeld der Bauverhandlung vom 29.5.2018 oder mündlich in der Bauverhandlung selbst eingebracht haben.
Hinsichtlich des Vorbringens des Nichtvorliegens einer rechtlich gesicherten Zufahrt ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 33 Abs 3 und den darin verankerten Nachbarrechten im Bauverfahren dem Nachbarn kein Recht auf Einhaltung der rechtlich gesicherten Zufahrt nach § 3 Abs 1 TBO 2018 zukommt (vgl VwGH 31.1.2008, 2007/06/0178).
Dies gilt selbst dann, wenn die in Aussicht genommene Zufahrt über ein Grundstück verläuft, das im Miteigentum des Nachbarn steht, zumal durch die Erteilung einer Baubewilligung keine Zufahrtsrechte eingeräumt werden (vgl VwGH 5.10.2016, Ra 2014/06/0044).
Derartige Einwendungen stehen gemäß § 33 Abs 7 TBO 2018 ausschließlich dem Straßenverwalter zu, soweit dadurch die Schutzinteressen der Straße betroffen sind. Dass die Beschwerdeführer Straßenverwalter der Wegparzelle **2 KG Y sind, wurde im gesamten Verfahren nicht einmal behauptet.
Das Gst **2, welches im Grundbuch als Straßenverkehrsanlage ausgewiesen ist, wird von den weiter westlich gelegenen Anrainern AA und BB (Gst **3) und FF (Gste **4 und **5) faktisch als Zufahrt zu ihren Grundstücken verwendet und ist somit auch die Einbindung des gegenständlichen Bauvorhabens in den Adresse 4 auf Gst **6 KG Y im Rahmen der zivilrechtlichen Grenzen möglich. Die Beschwerdeführer wurden daher von der belangten Behörde mit diesen Einwendungen zurecht auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Auch zu den Einwendungen betreffend den strittigen Grenzverlauf im Bereich der Wegparzelle **2, nunmehr **7 KG Y, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hinsichtlich dieser Frage um eine Vorfrage im Sinn des § 38 AVG handelt. Eine Entscheidung als Vorfrage ist jedoch nur dann statthaft, wenn dies zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens (etwa wegen der Einhaltung des Abstandes) notwendig ist (vgl VwGH 27.2.1996, 95/05/0195). Die Höchstgerichte verweisen in diesem Zusammenhang darauf, dass ein strittiger Grenzverlauf die Baubewilligung dann nicht berührt, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten sind (Hinweis auf VwGH 21.03.1985, 83/06/0128, VWSlg 11715 A/1985). Über den Hinweis, wonach ein Teilungsplan nicht verbüchert worden sei hinaus, wurde jedoch kein Vorbringen dahingehend erstattet, dass der Grenzverlauf ein anderer sei und dadurch Abstandsvorschriften nicht eingehalten worden seien.
Es war daher davon auszugehen, dass der strittige Grenzverlauf die Baubewilligung nicht berührt, zumal die Abstandsvorschriften jedenfalls eingehalten werden.
Hinsichtlich der in der Beschwerde ins Treffen geführten und auf § 33 Abs 3 lit f TBO 2018 gestützten Bebauungsplanpflicht führte die belangte Behörde auf Seite 15f des bekämpften Bescheides zutreffend aus, dass das örtliche Raumordnungskonzept der Stadt Z am 6.12.2002 in Kraft getreten und eine Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes bislang nicht erfolgt sei.
Zutreffend wurde unter Hinweis auf die Übergangsbestimmung des § 116 TROG 2016 [gemeint offenbar: § 116 Abs 3 TROG 2016] darauf hingewiesen, dass § 55 Abs 1 TROG 2016 im vorliegenden Fall mangels Fortschreibung des Raumordnungskonzeptes nicht zur Anwendung gelange, sodass hinsichtlich des Erfordernisses eines Bebauungsplanes beim gegenständlichen Bauvorhaben auf § 54 Abs 5 und § 55 TROG 2006 idF LGBl Nr. 27/2006 abzustellen sei; demnach bestehe die Verpflichtung zur Erlassung allgemeiner und ergänzender Bebauungspläne nicht für einzelne unbebaute Grundstücke im Bereich zusammenhängend bebauter Gebiete oder im unmittelbaren Anschluss an solche Gebiete, die aufgrund ihrer Größe nur mit Wohngebäuden mit höchstens fünf Wohnungen oder mit Gebäuden für Kleinbetriebe bebaut werden können.
Zum Erfordernis des § 55 Abs 3 TROG 2006 enthält das stadtplanerische Gutachten vom 20.12.2017 auf Seite fünf detaillierte Ausführungen zu den Festlegungen des nicht in Rechtskraft erwachsenen Bebauungsplanentwurfes HW-B6 und HW-B6/1 und wurde festgestellt, dass die Straßenfluchtlinie durch das geplante Bauvorhaben nicht überschritten wird und die Baufluchtlinie nur durch zulässige bauliche Anlagen bzw Bauteile gemäß § 5 TBO 2011 überragt wird; ebenso werden die Festlegungen der offenen Bauweise, der Mindestbaumassendichte und der Höchstbebauungsdichte sowie des obersten Punkt des Gebäudes und die Höchstzahl der oberirdischen Geschoße eingehalten, sodass von einer geordneten baulichen Entwicklung im Sinne der Ziele der örtlichen Raumordnung auszugehen sei, insbesondere im Hinblick auf die Größenverhältnisse der Gebäude zueinander und den Schutz des Orts- und Straßenbildes sowie der Gewährleistung einer zweckmäßigen und Boden sparenden Bebauung.
Diesen gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen der belangten Behörde wurde seitens der Beschwerdeführer in keiner Lage des Verfahrens auf gleicher fachlicher Ebene substantiiert entgegengetreten, sodass die abschließende Qualifikation des (ohne Berücksichtigung des Straßenanteils) eine Grundfläche von 630 m² aufweisenden Bauplatzes als Baulücke im Sinn des § 55 Abs 1 lit a TROG 2006 durch die belangte Behörde schlüssig und nachvollziehbar anmutet ohne dass es der am Ende der mündlichen Verhandlung avisierten ergänzenden Stellungnahme des DI GG bedurft hätte.
Das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach eine unzulässige Verbauung der gemeinsamen Grundgrenze um mehr als die Hälfte gegeben sei, die Einhaltung der OIB-Richtlinien 2 und 2.2 nachweislich nicht vorliege und die Höhenangaben des im Bauverfahren heranzuziehenden natürlichen Geländes, insbesondere die Höhendifferenzen zwischen Bauplatz und der Liegenschaft der Nachbarn, fehlen, wurde einerseits bereits im Rahmen des Gutachtens des hochbautechnischen Amtssachverständigen EE vom 23.4.2019, Zl ***, als nicht stichhaltig qualifiziert, spätestens jedoch – im Umfang jener vom hochbautechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten monierten Unzulänglichkeiten der planerischen Darstellung des eingereichten Projektes – durch Vorlage der entsprechenden Kenntlichmachungen der Höhenangaben in den Planunterlagen anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 28.5.2019, welche den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht wurden, widerlegt, sodass hinsichtlich allfälliger Einwendungen im Sinn des § 33 Abs 3 lit b und e TBO 2018 davon auszugehen ist, dass Nachbarrechte bezüglich des Mindestabstandes und des Brandschutzes durch das gegenständliche Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
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