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LVwG-2020/45/0666-6Landesverwaltungsgericht15.06.2020
Richtsatzüberschreitung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der Frau AA, wohnhaft in Adresse 1 10, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.03.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.03.2020, ***, wurde dem Mindestsicherungsantrag der Beschwerdeführerin, eingebracht über das Gemeindeamt Z am 14.01.2020, nicht stattgegeben und dieser gemäß §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1 lit a, 5 und 9 TMSG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen der Anspruch auf Mindestsicherung nach dem TMSG um Euro 526,83 überschritten werde, und daher das Vorliegen einer Notlage zu verneinen sei; deshalb sei der gegenständliche Mindestsicherungsantrag abzuweisen gewesen. Hinsichtlich des Richtsatzes für das Kind BB führte die belangte Behörde aus, dass der Richtsatz für das Kind nicht vergeben habe werden können, da trotz Aufforderung kein Nachweis erbracht worden sei, dass versucht werde, für den Sohn einen Unterhalt zu erlangen (die hier eingelangte Zustimmungserklärung sei von der Beschwerdeführerin als Mutter nicht unterschrieben). Eine Richtsatzüberschreitung würde aber auch bei Einrechnung des Kindes bestehen. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 12.03.2020 mittels Hinterlegung zugestellt.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus wie folgt: „Ich möchte mich Beschwerden über den Beschluss von Mindestsicherung ich kann es nicht nachvollziehen das uns nix zusteht jeden Monat wird eine execution von mein Freund über 400 Euro abgezogen dann muss noch die Miete gezahlt werden 600-, und die Kaution 400 bis Juni die Stromrechnung 30;-,an Schlaustrom und 20 euro bei tinetz sind auch 50 euro 2 strafen vom Lebenspartner jeweils 100 Euro meine Strafe 50€ und 70 euro Inkasso Rechnung jeden Monat das sind Ausgaben von 1.800 Euro im Monat und zum Leben bleibt uns nichts mein Sohn geht im Kinder Garten ich habe nicht genug zum Leben auch nicht genug um alles zu begleichen an straffen für März hat mein Freund nur 965 Euro bekommen und haben nicht alles eingezahlt + wir haben kein Cent zum Leben ich kann nichts dafür daß die fr. CC sob lange braucht wegen dem Unterhalt und sie ist am Montag aus dem Urlaub zurück das Schreiben was ich ihnen geschickt habe ist eine Kopie wie es auch auf dem Zettel steht das Original würde zurück unterschrieben an die Frau CC gegeben… In dem bescheid steht nix von er Berechnung von Angelo es steht ihm sowohl auch mir etwas zu wenn ich mich nicht täusche 500 mir und Angelo 200 die Beträge die ich jetzt genannt hab sind auch niedriger als was uns sonst zusteht. Und ich verdiene 150 Euro im Monat und dann wollen sie mir sagen das uns nix zusteht naja wenn ich die executionen so wie es die fr. DD dazugerechnet hat die vom Lohn automatisch abgezogen werden dann verstehe ich das sie soll das neu berechnen mit dem Lohnzettel der neulich per Mail zugeschickt wurde…“
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 29.05.2020 fand am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der die Beschwerdeführerin (persönliches Erscheinen aufgetragen) und ihr als Zeuge geladener Lebensgefährte trotz nachweislicher Ladung unentschuldigt nicht erschienen sind. Auch ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht zur Verhandlung erschienen.
II.Sachverhalt:
Die am 05.09.1996 geborene Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Sie wohnt gemeinsam mit ihrem Sohn BB (geboren am 01.10.2013) und ihrem Lebensgefährten in einer Mietwohnung in Z, Adresse 1, Top 10. Die monatliche Miete (inklusive Betriebskosten) beträgt Euro 600,--.
Die Beschwerdeführerin bezog bis 18.02.2020 Wochengeld in der Höhe von täglich Euro 6,70. Sie hatte am 30.11.2019 ein Kind geboren, das nicht bei ihr ist und bei Krisenpflegeeltern untergebracht wurde. Aus dem Akt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit 27.02.2020 einen Antrag auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe gestellt hat, in dessen Folge laufend Notstandhilfe und Überbrückungshilfe in nicht bekannter Höhe gewährt wurde.
Im Zuge der verfahrensgegenständlichen Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin von der Mindestsicherungsbehörde darauf aufmerksam gemacht, Unterhaltsansprüche für ihren Sohn BB geltend zu machen. Daraufhin setzte sich die Beschwerdeführerin am 27.02.2020 mit der zuständigen Kinder- und Jugendhilfe der belangten Behörde in Verbindung und hat dort die Zustimmungserklärung zur Verfolgung der Unterhaltsansprüche für ihren Sohn BB gegenüber dessen leiblichen Vater unterschrieben. Dieses Verfahren ist aktuell anhängig.
Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin arbeitet als Lagerhilfskraft bei der Firma EE GmbH. Vorgelegt wurden folgende Einkommensbestätigungen: Im November 2019 hat der Lebensgefährte Euro 2.205,33 netto verdient (darin enthalten ein Teil der Weihnachtsremuneration); davon wurden Euro 486,70 im Wege der Gehaltsexekution abgezogen, sodass der ausbezahlte Betrag Euro 1.706,68 betrug. Im Dezember 2019 verdiente der Lebensgefährte Euro 1.891,80 netto (darin enthalten ein weiterer Teil der Weihnachtsrenumeration), wobei von diesem Gehalt Euro 377,42 als „persönliche Abzüge“ (Gehaltsexekution und Vorschuss) abgezogen wurde, sodass der Auszahlungsbetrag Euro 1.514,38 betrug. Im Jänner verdiente er Euro 1.715,38 netto; von diesem Gehalt wurden wiederum Euro 574,93 als „persönliche Abzüge“ abgezogen, sodass der Auszahlungsbetrag Euro 1.140,45 betrug. Im Februar betrug der Nettolohn Euro 1.640,60 – nach Abzug der „persönlichen Abzüge (Gehaltsexekution und Vorschuss) wurden Euro 968,20 ausbezahlt. Weitere Lohnzahlungen konnten nicht festgestellt werden.
Am 07.02.2020 langte bei der belangten Behörde der verfahrensgegenständliche Mindestsicherungsantrag der Beschwerdeführerin ein. Zuvor war er am 14.01.2020 seitens des Gemeindeamtes Z bestätigt worden. Nicht festgestellt werden konnte, ob der Antrag direkt von der Gemeinde Z an die belangte Behörde übermittelt wurde oder die Beschwerdeführerin ihn persönlich eingebracht hat.
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage. In dieser findet sich der festgestellte Mietvertrag; ebenso Dauer und Höhe des Wochengeldbezuges der Beschwerdeführerin. Aus dem Akt ist ebenso ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am 27.02.2020 einen Antrag auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe gestellt hat. Gemäß dem von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes eingeholten Versicherungsdatenauszug bezieht die Beschwerdeführerin seit 27.02.2020 Notstandshilfe und Überbrückungshilfe. Die Höhe konnte nicht zuletzt aufgrund der mangelnden Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden.
Hinsichtlich der geltend gemachten Unterhaltsansprüche hat das Ermittlungsverfahren des Landesverwaltungsgerichtes ergeben, dass die Beschwerdeführerin am 27.02.2020 bei der Kinder- und Jugendhilfe vorgesprochen hat, und dort auch die Zustimmungserklärung zur Verfolgung der Unterhaltsansprüche für ihren Sohn BB gegenüber dessen leiblichen Vater unterschrieben hat. Diese Feststellung stützt sich auf die Angabe der zuständigen Sachbearbeiterin (vgl AV vom 11.05.2020). Den Ausführungen der belangten Behörde, dass die Zustimmungserklärung nicht unterschrieben worden sei, war somit nicht zu folgen. Die Sachbearbeiterin hat gegenüber dem Landesverwaltungsgericht ausgeführt, dass sie die Zustimmungserklärung immer zweimal ausdrucke – einmal zum Unterschreiben, dieses Exemplar verbleibe dann bei ihr im Akt; und einmal eine Kopie für die Kindsmutter. Dies stimmt auch mit den Angaben der Beschwerdeführerin überein, die in der Beschwerde angegeben hat, dass es sich bei der der Mindestsicherungsbehörde vorgelegten Zustimmungserklärung um eine Kopie handle, was auch auf dem Exemplar so vermerkt sei, und deshalb nicht unterschrieben sei. Die zuständige Sachbearbeiterin hat zudem angegeben, dass das entsprechende Unterhaltsfestsetzungsverfahren anhängig ist.
Die Feststellungen zum Einkommen ergeben sich aus den vorgelegten Lohnzetteln. Die Beschwerdeführerin wurde mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung um Vorlage weiterer Lohnzettel des Lebensgefährten für die Folgemonate ersucht – diesem Ersuchen ist sie nicht nachgekommen.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG) lauten wie folgt:
„§ 1
Ziel, Grundsätze
(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
a)die sich in einer Notlage befinden,
b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
(3) Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(4) Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
[…]
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1)In einer Notlage befindet sich, wer
a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.
[…]“
V.Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Beschwerde zum einen dagegen, dass ihr minderjähriger (2013 geborener) Sohn bei der Berechnung nicht berücksichtigt wird. Mit diesem Vorbringen dringt sie durch. Wie festgestellt hat die Beschwerdeführerin über Aufforderung der Mindestsicherungsbehörde der Kinder- und Jugendhilfe der belangten Behörde eine Zustimmungserklärung erteilt, die Unterhaltsansprüche ihres Sohnes gegen den leiblichen Vater durchzusetzen; das entsprechende Verfahren ist aktuell anhängig. Somit ist die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung zur Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten iSd § 17 TMSG nachgekommen. Während des laufenden Verfahrens ist der Sohn der Beschwerdeführerin daher bei der Berechnung mit dem ihm zustehenden Richtsatz gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 3 aa TMSG von Euro 227,04 zu berücksichtigen.
Die Beschwerdeführerin wendet sich weiters gegen die konkrete von der belangten Behörde vorgenommene Berechnung des Mindestsicherungsanspruches. Dazu führt sie unter anderem aus, dass die beim Lebensgefährten laufend vorgenommene Gehaltsexekution bei der Berechnung des Einkommens in Abzug zu bringen und auf den tatsächlich ausbezahlten Betrag abzustellen sei. Dazu ist grundsätzlich festzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 18.04.2012, 2011/10/0095) es sich bei in der Vergangenheit eingegangenen Schulden nicht um einen aus Mitteln der Sozialhilfe abzudeckenden Bedarf handelt (vgl etwa die zu vergleichbaren Bestimmungen der Sozialhilfegesetze anderer Bundesländer ergangenen Erkenntnisse vom 22. April 2002, Zl 2002/10/0053, und vom 31. März 2003, Zl 2002/10/0095). Für die Frage, ob und in welcher Höhe Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren ist, sind daher Rückzahlungsverpflichtungen des Hilfsbedürftigen für in der Vergangenheit eingegangene Schulden grundsätzlich nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt allerdings nicht, wenn sich Schulden aus der Vergangenheit noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfegewährung im Sinn einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 26. November 2002, Zl. 2001/11/0168). Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde zwar ausgeführt „nicht alles eingezahlt zu haben“, dies aber nicht weiter konkretisiert. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wäre somit zu erörtern gewesen, woraus diese Gehaltsexekution resultiert, sowie zu klären, inwieweit sich diese Exekutionen auf die aktuelle Situation der Bedarfsgemeinschaft im Sinne der obigen Ausführungen auswirkt. Aufgrund der Tatsache, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihr Lebensgefährte zur mündlichen Verhandlung erschienen sind, war dies nicht möglich. Mangels Mitwirkung war somit keine Feststellung möglich, inwieweit sich diese Schulden aus der Vergangenheit im Zeitpunkt der Entscheidung konkret auswirken; eine allfällige Berücksichtigung war somit nicht möglich.
Für die konkrete Berechnung ergibt sich daher: Für die Beschwerdeführerin und ihren Lebensgefährten sind jeweils die Richtsätze gemäß § 5 Abs 2 lit b Z 2 TMSG in Höhe von Euro 516,01 anzuwenden, für ihren Sohn wie ausgeführt jener gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 3 aa TMSG von Euro 227,04. Für den Monat Februar ergibt sich somit folgende Berechnung: Vom Mindestsatz der Beschwerdeführerin in der Höhe von Euro 516,01 ist das rückwirkend erhaltene Wochengeld von Euro 6,70 täglich, gesamt sohin Euro 204,35, in Abzug zu bringen woraus Euro 311,66 resultiert. Der Lebensgefährte hat im Jänner 2020 netto Euro 1.715,38 verdient. Aus den vorgelegten Einkommensnachweisen für die Monate November und Dezember 2019 zeigt sich, dass er Sonderzahlungen erhält. Daher war das Gehalt für die Berechnung zu aliquotieren und ergibt ein der Berechnung zugrunde zu legendes Einkommen von Euro 2.001,28 (1.715,38 mal 14 durch 12). Unter Berücksichtigung des Mindestsatzes von Euro 516,01 ergibt sich somit beim Lebensgefährten ein Überschuss von Euro 1.485,27. In der mündlichen Verhandlung wäre zu erörtern gewesen, inwieweit der Lebensgefährte die Beschwerdeführerin tatsächlich und regelmäßig unterstützt; dies war aufgrund der Nichtmitwirkung nicht möglich. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin war nichts Gegenteiliges abzuleiten, als dass das Einkommen des Lebensgefährten der Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung steht. Unter Berücksichtigung der Mietkosten von Euro 600,--, des Richtsatzes für den Sohn in der Höhe von Euro 227,04, des Differenzbetrages der Beschwerdeführerin in Höhe von Euro 311,66 ergibt sich unter Einbeziehung des Lebensgefährten eine Richtsatzüberschreitung im Februar 2020 von Euro 346,57.
Im Februar hat die Beschwerdeführerin Wochengeld nur bis zum 18.02.2020 bezogen. Daraus resultiert ein Differenzbetrag von Euro 395,41 (Richtsatz von Euro 516,01 abzüglich dem Wochengeld vom 01.-18.02.2020 in der Höhe von Euro 120,60). Die anderen Positionen sind wie in der Berechnung für den Februar heranzuziehen. Insgesamt ergibt sich dadurch im Monat März 2020 eine Richtsatzüberschreitung von Euro 262,82.
Im April und Mai 2020 hat die Beschwerdeführerin kein Wochengeld mehr bezogen; seit 27.02.2020 allerdings Notstandshilfe und Überbrückungshilfe in nicht bekannter Höhe. Selbst unter der Annahme des vollen Richtsatzes in Höhe von Euro 516,01 für die Bescherdeführerin ergibt sich unter Berücksichtigung des Richtsatzes für den Sohn von Euro 227,04 und der Miete in Höhe von Euro 600,-- unter Einbeziehung des Einkommens des Lebensgefährten eine Richtsatzüberschreitung von Euro 142,22. Aus diesem Grund war es von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes nicht mehr erforderlich, die Höhe der Notstandshilfe und Überbrückungshilfe, die der Beschwerdeführerin ab dem 27.02.2020 laufend gewährt wird, zu ermitteln, da auch ohne dieses Einkommen bereits eine Richtsatzüberschreitung vorlag.
Wie festgestellt trägt der verfahrensgegenständliche Antrag den Eingangsstempel der belangten Behörde vom 07.02.2020; die Bestätigung seitens der Gemeinde Z erfolgte am 14.01.2020. Nachdem mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden konnte, ob der Antrag über drei Wochen auf dem Postweg war, oder sie selbst den Antrag erst drei Wochen später eingebracht hatte, war im Zweifel von einem Antrag vom 14.01.2020 auszugehen. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin im Jänner noch das volle Wochengeld bezogen hat und die anderen Parameter der Berechnung unverändert blieben, lag allerdings auch im Jänner 2020 eine Richtsatzüberschreitung vor.
Insgesamt lag somit in sämtlichen Monaten ab Antragstellung eine Richtsatzüberschreitung vor. Die belangte Behörde hat daher zu Recht das Vorliegen einer Notlage verneint und den Mindestsicherungsantrag gemäß § 1 Abs 2 iVm § 2 Abs 1 lit a TMSG abgewiesen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
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