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LVwG-2020/25/0902-4Landesverwaltungsgericht08.06.2020
Auffahren auf Standplätze
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse 1, Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Y, vom 06.05.2020, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.04.2020, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Im bekämpften Straferkenntnis wird Herrn AA folgender Sachverhalt angelastet und Strafe über ihn verhängt:
„Der Beschuldigte, AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z, Adresse 1, ist als Lenker des Taxifahrzeuges der Marke CC, Farbe grau/silberfarbig, mit dem amtlichen Kennzeichen ***, für sein Taxiunternehmen, mit Standort in X, Adresse 3, am 17.01.2020, um 21:57 Uhr, im Gemeindegebiet von X, auf der Adresse 4, bei KM ***, mit dem angeführten Kraftfahrzeug an der angeführten Örtlichkeit aufgefahren, obwohl im Gemeindegebiet von X nach § 96 Abs. 3 StVO festgesetzte Standplätze vorhanden sind und in einem solchen Fall nur diese Standplätze zum Auffahren mit Taxifahrzeugen benützt werden dürfen.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 16 Abs. 1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 i.d.g.F.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird folgende Strafe verhängt:
Strafe in Euro
Ersatzfreiheitsstrafe
Freiheitsstrafe von
Strafbestimmung:
300,00
27 Stunden
§ 15 Abs 5 Z 1 GelverkG iVm § 22 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000
lm Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen. Weiters hat der Beschuldigte gemäß § 64 Abs. 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% v.H. der verhängten Strafe (jedoch mindestens € 10,00 pro Übertretung), das sind € 30,00 zu bezahlen, sowie gemäß § 54 d des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 die Kosten eines allfälligen Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe zu ersetzen.
Der zu entrichtende Betrag setzt sich daher wie folgt zusammen:
Strafe:€300,00
Verfahrenskosten:€ 30,00
Barauslagen:€ 0,00 (Kopiekosten)
insgesamt:€330,00“
Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in welcher Herr AA durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen ausführt, dass er den vorgeworfenen Sachverhalt nicht verwirklicht hätte. Die Behörde erster Instanz folge unreflektiert der Anzeige von Anzeigeerstattern, ohne dass sich aus dem Straferkenntnis ergebe, welche Anzeige welchen vermeintlich festgestellten Sachverhalt ergebe. Die belangte Behörde habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, wann ein Auffahren iSd Gesetzes stattfinde und wann nicht. Auch setze sie sich nicht damit auseinander, welche Fahrt unter welchen Umständen zulässig bzw unzulässig ist. Sie vermeine, wenn ein Taxi irgendwo gesehen wird, dies bereits ein Auffahren sei. Es werde deshalb Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung beantragt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer dazu ergänzend Folgendes aus:
„Wenn mich der Verhandlungsgleiter fragt, ob ich am 17.01.2020 um 21.57 Uhr meinen Taxiwagen mit dem Kennzeichen *** in X auf der Adresse 4 bei Kilometer *** (Kreisverkehr) gelenkt habe, so gebe ich an, dass ich mich konkret an diese Zeit nicht mehr erinnern kann; wenn der Privatanzeiger mich jedoch an diesem Tag zu dieser Zeit dort gesehen haben will, halte ich dies für durchaus denkbar. Ich kann mich deshalb auch nicht mehr daran erinnern, ob ich im Bereich des Kreisverkehrs Fahrgäste aufgenommen habe. Es kommt allerdings immer wieder vor, dass Leute sich zum Kreisverkehr begeben und wenn sie ein Taxifahrzeug sehen, dieses anhalten, um mitgenommen zu werden. Ich sage in solchen Fällen zu den Fahrgästen, dass ich hier nicht halten kann und die Leute möchten zur etwa 150 m entfernten Bushaltestelle kommen, um bei mir einzusteigen. Ich kann es jedenfalls ausschließen, dass ich im Bereich des Kreisverkehrs das Fahrzeug zur Aufnahme von Fahrgästen bereitgestellt hätte, weil sonst der Kreisverkehr blockiert wäre und nachkommende Fahrzeuge behindert würden. Wenn ich gefragt werde, ob ich mich daran erinnern kann, telefonisch dorthin gerufen worden zu sein, so muss ich anführen, dass täglich derartig viele telefonische Anforderungen hereinkommen, dass ich mich daran beim besten Willen nicht mehr erinnern kann. Es gibt immer wieder telefonische Anforderungen zu dem Kreisverkehr bei km ***, ich sage dann aber am Telefon den Leuten schon, dass sie bei der Bushaltestelle auf mich warten sollen. Manches Mal bestelle ich die Fahrgäste dann auch zur Unterführung beim Kreisverkehr, was aber insofern problematisch ist, als die Leute diese Stelle oft nicht finden können. Ich kann mich aufgrund des Zeitablaufes auch nicht mehr erinnern, ob ich zu dieser Zeit das Taxischild beleuchtet hatte oder nicht.“
Der Zeuge DD gab vor dem Verwaltungsgericht Folgendes an:
„Wenn mich der Verhandlungsleiter auffordert, meine Beobachtungen bezüglich des Taxiwagens *** am 17.01.2020 um 21.57 Uhr im Kreisverkehr der Adresse 4 bei km *** zu schildern, so verweise ich auf den Wortlaut meiner Niederschrift vor der Polizeiinspektion X am 22.01.2020. Ich zeige dem Verhandlungsleiter auf meinem Smartphone das von mir damals angefertigte Lichtbild im Kreisverkehr der Adresse 4 bei km ***. Dort ist der DD-Bus mit dem Kennzeichen *** von hinten zu sehen mit geöffneter Fahrertür, wo direkt neben dem Fahrzeug der Beschwerdeführer steht. Wenn seitens des Beschwerdeführers gerügt wird, dass auf dem Foto nicht erkennbar ist, wo dieses aufgenommen wurde (es war Nacht), so verweise ich auf meine Aufzeichnungen, dass dies im Kreisverkehrs bei km *** auf der Adresse 4 aufgenommen wurde. Ungefähr 150 m entfernt vom Kreisverkehr befindet sich ein bewilligter Taxistandplatz und Herr AA hat – um sich eine günstigere Ausgangsposition zu verschaffen – nicht am Taxistandplatz in der Reihe hintenangestellt, sondern ist in den Kreisverkehr gefahren und hat dort seinen Taxiwagen abgestellt, um dort auf Fahrgäste zu warten. Wie ich dort hingekommen bin, ist Herr AA mit seinem Wagen nicht stehen geblieben und hat nicht etwa Gäste einsteigen lassen, sondern er ist dort gestanden und hat offensichtlich auf Fahrgäste gewartet. Das Lichtbild, welches ich vorher gezeigt habe, habe ich aus dem Auto heraus aufgenommen. Ich bin dabei gefahren. Ob das Taxischild beim Wagen von Herrn AA beleuchtet war oder nicht, kann ich heute nicht angeben.
Der Vorfall war am 17.01.2020, am 22.01.2020 habe ich ihn bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Der Grund dafür war jener, dass ich nicht nur diesen Vorfall, sondern auch eine Reihe anderer Vorfälle gegen Herrn AA zur Anzeige gebracht habe. Herr AA ist mir gegenüber ein kleiner Mitbewerber. Ich kann nicht beurteilen, ob Herr AA zu dieser Zeit von Fahrgästen telefonisch an diese Stelle beordert wurde oder nicht, ich kann nur das sagen, was ich gesehen habe. Das Zufahren des Taxiwagens zum Kreisverkehr habe ich nicht gesehen, ich habe ihn dort stehen gesehen und dort ist der Lenker – sowie am Foto zu sehen – neben dem Wagen gestanden. Ich habe nicht gesehen, dass zur dieser Zeit Leute in das Taxi eingestiegen wären. Ob dort Leute gewesen sind, die eventuell einsteigen hätten können, habe ich nicht wahrgenommen. Wenn ich gefragt werde, ob ich nicht mehr weiß, ob Personen im Bereich des Taxiwagens gestanden sind oder ob ich keine derartigen gesehen habe, verweise ich auf das von mir aufgenommene Foto; mehr als das, was auf dem Foto zu sehen ist, habe ich auch nicht wahrgenommen.“
II.Sachverhalt:
Am 17.01.2020 um 21:57 Uhr stand das von AA gelenkte Taxifahrzeug mit dem Kennzeichen *** in X im Bereich der Einmündung der Gemeindestraße „Adresse 5“ in den Kreisverkehr bei km *** der Adresse 4. Der DD-Bus war rechts am Fahrbahnrand abgestellt, die Fahrertür geöffnet und der Lenker AA stand unmittelbar neben dem Fahrzeug im Schwenkbereich der geöffneten Fahrertür. Es kann nicht festgestellt werden, dass zu dieser Zeit Fahrgäste in den Taxiwagen einstiegen oder sich potentielle Fahrgäste beim Fahrzeug befanden. Es kann auch nicht festgestellt werden, ob das Taxi an diese Stelle von Fahrgästen hinbestellt wurde. Ebenfalls kann nicht festgestellt werden, ob zu dieser Zeit die Beleuchtung des Taxischildes ein- oder ausgeschaltet war.
III.Beweiswürdigung:
In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer nachvollziehbar und glaubhaft an, dass er sich an die angelastete Tatzeit nicht mehr erinnern kann, aufgrund der Vielzahl ähnlich gelagerter Fahrten bzw Fahrtaufträge. Er schilderte daher seine grundsätzliche Vorgangsweise im Zusammenhang mit der Aufnahme von Fahrgästen im Bereich des Kreisverkehrs bei km ***. Demnach hält er nicht im Kreisverkehr an, da dies zu gefährlich wäre und den übrigen Verkehr behindern würde, sondern richtet seinen Fahrgästen aus, dass sie auf ihn an der ganz in der Nähe gelegenen Bushaltestelle warten sollen. Wenn er diese dort nicht vorfindet, hält er nach ihnen Ausschau bzw versucht mit ihnen wieder telefonisch Kontakt aufzunehmen.
Der Zeuge DD schilderte seine Eindrücke, die sich im Wesentlichen auf das von ihm aufgenommene Lichtbild und die dazu von ihm vorgenommenen Notizen bezüglich Tatzeit und Tatort stützen. Auf dem Lichtbild sind der Taxiwagen von Herrn AA und dieser danebenstehend zu sehen, wegen der Dunkelheit kann der Ort der Aufnahme jedoch nicht erkannt werden. Aufgrund des von DD beobachteten Sachverhalts schloss dieser daraus, dass AA nicht auf dem in der Nähe gelegenen Taxistandplatz aufgefahren war, sondern im Kreisverkehr, um dort früher einen Fahrauftrag lukrieren zu können, als wenn er sich am Standplatz in der Reihe hinten angestellt hätte.
Der Beschwerdeführer argumentierte in nachvollziehbarer Weise, dass er bei den Temperaturen, die im Hochwinter spätabends herrschen, beim Auffahren sicherlich nicht aus dem geheizten Taxiwagen aussteigen und im Freien darauf warten würde, dass Fahrgäste ihm einen Fahrauftrag erteilen. Das vom Zeugen DD aufgenommene Lichtbild zeigt, wie AA neben seinem Wagen steht und in die Ferne blickt. Diese Situation lässt seine Beschreibung, wonach er nach Fahrgästen, die ihn in diesen Bereich telefonisch bestellt hatten, Ausschau gehalten hätte, nachvollziehbar erscheinen. Zuzustimmen ist dem Beschwerdeführer, dass es nicht lebensnah wäre, beim Bereitstellen des Fahrzeuges zur Aufnahme von Fahrgästen bei den nächtlichen Wintertemperaturen in einem 1.377 m hoch gelegenen Ort außerhalb des Fahrzeuges zu warten.
Für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht auch der Umstand, dass er angegeben hat, sich an diese Szene nicht mehr erinnern zu können und nicht etwa dem Verwaltungsgericht eine exakte Sachverhaltsdarstellung geliefert hat, deren Glaubwürdigkeit dann wiederum zu überprüfen bzw zu beurteilen gewesen wäre. Der Zeuge DD wirkte ebenso glaubwürdig, er konnte jedoch keine näheren Angaben machen, als dazu, was auf dem von ihm angegebenen Lichtbild zu sehen ist und seine dazu ergangenen Notizen zu Tatzeit und Tatort.
IV.Rechtslage:
Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 maßgeblich:
„§ 5
Kennzeichnung des Taxifahrzeuges
(1) Das Taxifahrzeug ist durch ein Schild mit der Aufschrift „Taxi“ zu kennzeichnen, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Aufschrift muss zumindest von vorne leicht erkennbar sein. Das Schild ist auf dem Fahrzeugdach anzubringen und muss eine Größe von mindestens 18 × 10 cm aufweisen. Im Tarifgebiet muss das Schild mit gelbem oder weißem und blendfreiem Licht innen ausreichend beleuchtbar sein. Die Beleuchtung muss bei Dunkelheit oder schlechter Sicht eingeschaltet und bei besetztem Wagen ausgeschaltet werden.
(…)
§ 10
Besondere Pflichten des Lenkers
(...)
(5) Der Lenker darf nicht umherfahren, um Fahrgäste zu gewinnen, und Fahrgäste bei Straßenbahn- oder Omnibus-Haltestellen anwerben. Der Lenker darf jedoch Fahrgäste aufnehmen, die ihn während der Fahrt anhalten.
§ 16
Auffahren auf Standplätze
(1) Sind in einer Gemeinde Standplätze nach § 96 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 123/2015, festgesetzt worden, so dürfen Taxifahrzeuge nur auf diese Standplätze auffahren, es sei denn, es wäre auf Grund einer besonderen straßenpolizeilichen Anordnung oder in den Abs. 2 und 3 etwas anderes bestimmt.
(…)
(4) Sofern das Taxischild nach § 5 Abs. 1 letzter Satz zu beleuchten ist, darf die Beleuchtung auf Standplätzen nicht abgeschaltet werden.
§ 18
Halten und Parken auf öffentlichen Verkehrsflächen
(1) Ein Taxifahrzeug darf auf öffentlichen Verkehrsflächen nach Maßgabe des § 24 StVO 1960 halten oder parken, wenn
a)der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet ist,
b)ein Taxifahrzeug ohne Fahrpreisanzeiger als „besetzt“ gekennzeichnet ist oder
c)es als „außer Dienst“ gekennzeichnet und nicht mit einem Fahrer besetzt ist.
(…)“
V.Erwägungen:
Im gegenständlichen Fall ist die Rechtsfrage zu beurteilen, ob ein Auffahren des AA iSd § 16 Abs 1 TPBO vorgelegen ist oder nicht.
Die Tiroler Personenbeförderungsbetriebsordnung enthält keine Begriffsbestimmung für das Auffahren. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 10.12.1997, 96/03/0023, das Auffahren als „Bereithalten des Taxifahrzeuges“ umschrieben. Dazu ist jedoch zu berücksichtigen, dass dieses Erkenntnis zur Tiroler Personenbeförderungsbetriebsordnung 1994 und nicht zur derzeitigen Personenbeförderungsbetriebsordnung 2000 ergangen ist.
Eine Begriffsbestimmung für das Auffahren findet sich in § 5 Abs 1 der Landesbetriebsordnung Vorarlberg idF LGBl Nr 39/2017. Die Vorarlberger Landesbetriebsordnung versteht unter Auffahren das Bereitstellen des Fahrzeuges zur Aufnahme von Fahrgästen. Das Verwaltungsgericht erachtet diese Definition im Analogieweg als passend und geeignet für den § 16 der Tiroler Personenbeförderungsbetriebsordnung.
Aufgrund der divergierenden Aussagen zwischen Beschuldigtem und Zeugen, die ohne Zweifel aus ihrer Sicht subjektiv die Wahrheit gesagt haben, lässt sich nicht mit Sicherheit beurteilen, ob ein Auffahren im Bereich des Kreisverkehrs unter Umgehung des in der Nähe befindlichen Taxistandplatzes stattgefunden hat oder nicht. Auf Grundlage der auf dem Lichtbild des Zeugen zu sehenden Szene mit dem trotz der Kälte neben dem Wagen stehenden und in die Entfernung blickenden Lenker hält das Verwaltungsgericht die Argumentation des Beschuldigten, dass er nach Fahrgästen Ausschau gehalten hat, die ihn in diesen Bereich bestellt hätten, für zumindest genauso wahrscheinlich, wie die Vermutung des Zeugen DD, dass der Beschuldigte in diesem Bereich aufgefahren wäre, um schneller zu einem Fahrauftrag zu kommen, als wenn er sich am Taxistandplatz eingereiht hätte.
Aus diesem Grund ist die Beweislage für eine Bestätigung des Schuldspruches zumindest im Zweifel zugunsten des Beschuldigten nicht ausreichend, weshalb spruchgemäß entschieden wurde.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hohenhorst
(Richter)
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