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LVwG-2020/40/0402-5•LVwG T LVwG-2020/40/0402-5
LVwG-2020/40/0402-5Landesverwaltungsgericht04.06.2020
Alkoholdelikt<br/>Lenkereigenschaft nicht erwiesen<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.01.2020, Zl ***, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 30.10.2019, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, B, C1, C, BE, C1E, CE und F für die Dauer von 8 Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen. Als begleitende Maßnahmen wurden die Teilnahme an einer Nachschulung sowie die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung samt verkehrspsychologischer Stellungnahme vor Wiedererteilung der Lenkberechtigung angeordnet.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 27.10.2019 gegen 14:54 Uhr in X, auf der Adresse 2 bei Strkm *** den PKW, Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von zumindest 2,38 Promille gelenkt habe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Vorstellungsbescheid vom 13.01.2020, Zl ***, wurde der Vorstellung gegen den Bescheid vom 30.10.2019, Zl ***, keine Folge gegeben und festgestellt, dass die Entziehungsdauer mit 8 Monaten, gerechnet ab 31.10.2019 festgesetzt und die verfügten begleitenden Maßnahmen aufrecht bleiben.
Gegen diesen Vorstellungsbescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 03.06.2020, wurde das Straferkenntnis, mit welchem dem Beschwerdeführer angelastet wurde, am 27.10.2019 gegen 14:54 Uhr in X, auf der Adresse 2 bei Strkm *** den PKW, Kennzeichen ***, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von zumindest 2,38 Promille gelenkt zu haben, behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 erster Fall VStG in dubio pro reo eingestellt.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl *** (LVwG-2020/40/0402) sowie Zl *** (LVwG-2020/40/0401). Am 20.05.2020 fand zudem eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer sowie die Zeugen CC, DD, EE, FF, GG und JJ einvernommen wurden.
II.Beweiswürdigung:
Die oben getroffenen Darstellungen gründen in unzweifelhafter Weise auf den dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Akteninhalt – sohin die beiden Bescheide der belangten Behörde vom 30.10.2019 und 13.01.2020 bzw die dagegen erhobenen Beschwerden – sowie das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 03.06.2020, LVwG-2020/40/0401, und konnten sohin der gegenständlichen Entscheidung ohne Bedenken zugrunde gelegt werden.
III.Erwägungen:
Gemäß § 26 Abs 2 FSG ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen wird.
Gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO 1960 begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.
Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 13.01.2020, Zl ***, angelastet, am 27.10.2019 gegen 14:54 Uhr in X, auf der Adresse 2 bei Strkm *** den PKW, Kennzeichen ***, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von zumindest 2,38 Promille gelenkt zu haben und dadurch § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO 1960 verletzt zu haben. Aufgrund dessen wurde ihm gemäß § 26 Abs 2 FSG die Lenkberechtigung für 8 Monate entzogen sowie begleitende Maßnahmen vorgeschrieben.
Da im Zug des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu LVwG-2020/40/0401 aber nicht festgestellt werden konnte, ob der Beschwerdeführer seinen PKW - in seinem zweifellos alkoholisierten Zustand - zum Tatzeitpunkt selbst gelenkt hat (vgl dazu die entsprechenden Ausführungen im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 03.06.2020, LVwG-2020/40/0401), wurde das Straferkenntnis vom 13.01.2020, Zl ***, mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2020, LVwG-2020/40/0401 behoben und das zugrunde liegende Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 erster Fall VStG in dubio pro reo eingestellt.
Somit konnte nicht zweifelsfrei erwiesen werden, dass der Beschwerdeführer ein Delikt nach § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen hat. Dementsprechend war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hannes Piccolroaz
(Richter)
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