LVwG T LVwG-2020/34/0536-10

LVwG-2020/34/0536-10Landesverwaltungsgericht04.06.2020

Regest

Beharren auf unzulässigen Antrag<br/>Antrag auf Einleitung Regulierungsverfahren<br/>Antrag auf Abänderung Regulierungsplan<br/>Parteien<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/34/0536-10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.34.0536.10

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde der Gemeinde Z, vertreten durch AA, Rechtsanwalt in Y, Adresse 1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 6.2.2020, Zahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (sonstige Partei: Gemeindegutsagrargemeinschaft Z mit Sitz in Z, Adresse 2) nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.5.2020

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:

Der Antrag der Gemeinde Z, vertreten durch AA, Rechtsanwalt in Y, Adresse 1, auf Einleitung eines Verfahrens zur (neuen) Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte der bereits rechtskräftig (mit Regulierungsplan der Agrarbehörde vom 30.5.1960, abgeändert durch Bescheid der Agrarbehörde vom 29.5.1961) regulierten Agrargemeinschaft Z mit Sitz in Z, Adresse 2, nach den §§ 62 ff Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl Nr 74/1996, wird zurückgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6.2.2020 wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Gemeinde auf Einleitung eines Verfahrens zur (neuen) Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte der bereits rechtskräftig (mit Regulierungsplan der Agrarbehörde vom 30.5.1960, abgeändert durch Bescheid der Agrarbehörde vom 29.5.1961) regulierten Agrargemeinschaft Z (im Folgenden: Gemeindegutsagrargemeinschaft) mit Sitz in Z, Adresse 2, nach den §§ 62 ff Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl Nr 74/1996, ab und begründete diese Abweisung mit der verfehlten Antragstellung (also einer Antragstellung nach den §§ 62 ff TFLG 1996 anstatt einer solchen zur Abänderung des Regulierungsplans nach § 69 TFLG 1996).

Dagegen richtet sich die Beschwerde der beschwerdeführenden Gemeinde an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) mit dem Hauptantrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die beantragte Regulierung der Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinne der §§ 62 ff TFLG 1996 durchzuführen und dem Eventualantrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Begründend führt die beschwerdeführende Gemeinde im Wesentlichen aus, das Anteilsrecht der Gemeinde müsse angesichts der massiv geänderten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse wieder in ein korrektes Verhältnis zu den anderen (noch bestehenden) Anteilsrechten gesetzt werden. Dies sei in einem (formal reduzierten) Verfahren nach § 69 TFLG 1996 nicht möglich. Es sei daher zwingend ein Verfahren im Sinne der §§ 62 ff TFLG 1996 durchzuführen, zumal ihr ansonsten verfassungsrechtlich zustehende Eigentumsrechte entzogen würden.

Gleichzeitig führt die beschwerdeführende Gemeinde ins Treffen, wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eine strikte Trennung der beiden Verfahrensarten vornehme, so unterstelle sie dem Gesetz einen verfassungswidrigen Inhalt. Dabei sei auch zu betonen, dass es sich bei § 54 Abs 6 TFLG 1996 um eine materiellrechtliche Vorschrift handle und nicht um eine Verfahrensvorschrift. Die Fragen der Voraussetzungen für das Bestehen oder das Erlöschen eines Mitgliedschaftsrechtes seien unabhängig von der Verfahrensart zu beurteilen. Die belangte Behörde sei daher verpflichtet, für ihren Antrag jene Verfahrensart zu wählen, die dem Sinn und Zweck des Antrages entspreche. Wenn sie auf eine Regulierung nach den §§ 62 ff TFLG 1996 bestehe, dann sei dies nicht formaljuristisch auf eine bestimmte Verfahrensart zu reduzieren, sondern in verfassungskonformer Interpretation so auszulegen, dass jene Verfahrensart von der Behörde anzuwenden sei, die dem beabsichtigten Zweck entspreche und die zu einer Neubewertung und Neuordnung der Anteilsrechte zueinander führe. Mit dem angefochtenen Bescheid werde formaljuristisch unzulässig der Versuch unternommen, ihre Absicht auf Neuordnung der Anteilsverhältnisse zu untergraben bzw stillschweigend zu übergehen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die E-Mail der beschwerdeführenden Gemeinde vom 28.3.2018, die Niederschriften der belangten Behörde über die Verhandlungen am 2.5.2018, am 11.7.2018 und am 10.10.2019, das Vorbringen der beschwerdeführenden Gemeinde gemäß ihren Schriftsätzen vom 10.7.2018, vom 18.11.2019 und vom 2.6.2020 (OZ 10) sowie das Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Agrarwirtschaft vom 9.1.2019.

Nach der Auffassung des LVwG verfolgt die beschwerdeführende Gemeinde in der Beschwerde zwei Argumentationslinien. Zur eindeutigen Klärung, was die beschwerdeführende Gemeinde tatsächlich anstrebt, erörterte das LVwG die Angelegenheit in der Verhandlung am 27.5.2020 mit ihr, der belangten Behörde und der Gemeindegutsagrargemeinschaft. Ergebnis dieser Erörterung war, dass die belangte Behörde auf die Abwicklung des Verfahrens nach den §§ 62 ff TFLG 1996 beharrt und die Durchführung eines Verfahrens nach § 69 TFLG 1996 ablehnt, weil sie der Auffassung vertritt, ihr Ziel sei nur in einem Verfahren nach den §§ 62 ff TFLG 1996 erreichbar (vgl VHS in OZ 8). Nach Erhalt der Verhandlungsschrift bekräftigte die beschwerdeführende Gemeinde ihr Begehren, nicht ein Verfahren nach § 69 TFLG 1996, sondern ein solches nach den §§ 62 ff TFLG 1996 zu wollen, erneut (vgl OZ 10).

II.Sachverhalt:

Die Agrargemeinschaft Z ist eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, also eine Gemeindegutsagrargemeinschaft (unstrittig, vgl VHS OZ 8 S 2 Erörterungspunkt 1.).

Die Feststellung der Anteilsrechte in Bezug auf die Agrargemeinschaft Z erfolgte im Regulierungsplan vom 30.5.1960. Er erging auf der Grundlage des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1952, LGBl Nr 32. Mit Bescheid vom 29.5.1961 wurde der Regulierungsplan gemäß § 86 Abs 1 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1952, LGBl Nr 32, abgeändert (diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem heute in Geltung befindlichen § 69 TFLG 1996). Der Regulierungsplan und der Abänderungsbescheid erwuchsen in Rechtskraft (unstrittig, vgl VHS OZ 8 S 3 und 4 Erörterungspunkt 3.).

Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag der beschwerdeführenden Gemeinde sollen die Anteilsrechte im Sinne des § 54 Abs 6 TFLG 1996 überprüft und eine Neuregulierung der Anteilsrechte auf der Basis der veränderten Eigentums- und Nutzungsverhältnisse im Umfang des § 63 TFLG 1996 vorgenommen werden. Die Überprüfung der Anteilsrechte im Sinne des § 54 Abs 6 TFLG 1996 soll in einem Verfahren nach den §§ 62 ff TFLG 1996 und nicht in einem Verfahren nach § 69 TFLG 1996 abgewickelt werden. Im Schriftsatz vom 10.7.2018 (vgl Seite 2) hat die Beschwerdeführerin auf die Abwicklung des Verfahrens nach den §§ 62 ff TFLG 1996 beharrt (unstrittig, vgl VHS OZ 8 S 3 Erörterungspunkt 4. und OZ 10).

Außer der beschwerdeführenden Gemeinde hat sich niemand für die Einleitung des Verfahrens im Sinne der §§ 62 ff TFLG 1996 erklärt (vgl VHS OZ 8 S 3 und 4 Erörterungspunkt 5.).

In der Verhandlung am 10.10.2019 (vgl Verhandlungsschrift Seite 2) wies die belangte Behörde die beschwerdeführende Gemeinde darauf hin, dass ein Antrag nach § 69 TFLG 1996 und nicht ein solcher nach den §§ 62 ff TFLG 1996 zu stellen ist. Der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Gemeinde erbat diesbezüglich um Bedenkzeit (unstrittig, vgl VHS OZ 8 S 3 Erörterungspunkt 4.).

Mit Schriftsatz vom 18.11.2019 (vgl Seite 2) sprach sich die beschwerdeführende Gemeinde ausdrücklich für die Abwicklung des Verfahrens nach den §§ 62 ff TFLG 1996 und gegen die Abwicklung des Verfahrens nach § 69 TFLG 1996 aus (unstrittig, vgl VHS OZ 8 S 3 Erörterungspunkt 4.).

In der Beschwerde und in der Verhandlung vor dem LVwG am 27.5.2020 beharrte die beschwerdeführende Gemeinde weiterhin auf der Abwicklung des Verfahrens nach den §§ 62 ff TFLG 1996. Die beschwerdeführende Gemeinde änderte ihren Antrag bis dato nicht in einen solchen zur Abänderung des Regulierungsplans nach § 69 TFLG 1996 ab, sondern bestand auf der Durchführung eines Verfahrens nach den §§ 62 ff TFLG 1996, obwohl das LVwG die beschwerdeführende Gemeinde in der Verhandlung ua darauf hinwies, dass ihr gar nicht die Berechtigung zukommt, allein einen Antrag nach den §§ 62 ff TFLG 1996 zu stellen (vgl VHS in OZ 8 S 3 bis 5, Erörterungspunkte 5. und 8.), und dass das Erlöschen eines Anteilsrechtes an einer Agrargemeinschaft ebenso wie die Änderung der Anteilsrechte im Sinne einer Anpassung an die geänderten Verhältnisse im Rahmen eines Verfahrens zur Abänderung des Regulierungsplans nach § 69 TFLG 1996 vorgenommen werden kann (unstrittig, vgl VHS in OZ 8 S 4 und 5, Erörterungspunkte 5. 7. und 8., OZ 10).

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen wurden in der Verhandlung vor dem LVwG am 27.5.2020 außer Streit gestellt (vgl VHS in OZ 8).

IV.Erwägungen:

Die belangte Behörde hat nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides den Antrag abgewiesen und dies mit der verfehlten Antragstellung begründet. Eine Sachentscheidung hat die belangte Behörde trotz der im Spruch erfolgten Abweisung nicht getroffen.

Die Parteien des Verfahrens sind dieser Auffassung des LVwG in der Verhandlung am 27.5.2020 nicht entgegengetreten.

Die Übergangsbestimmungen der auf das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1952 folgenden Flurverfassungslandesgesetze verfügten, dass die auf Grund der bisher geltenden Vorschriften in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörde, wie die Liste der Parteien, das Verzeichnis der Anteilsrechte, weiters die Zusammenlegungs-, Teilungs- und Regulierungspläne in Kraft bleiben und dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen sind (§ 86 Abs 1 des Flurverfassungslandesgesetzes 1969, LGBl Nr 34, § 87 Abs 1 TFLG 1978 und 1969).

Gehören zu einer Stammsitzliegenschaft weder Wohn- noch Wirtschaftsgebäude noch landwirtschaftliche Grundstücke in dem für die Haltung einer Großvieheinheit erforderlichen Mindestmaß, so ist das mit ihr verbundene Anteilsrecht gemäß § 54 Abs 6 TFLG 1996 als erloschen zu erklären. Auch die Anpassung des im Regulierungsplan festgelegten agrargemeinschaftlichen Anteilsrechts bei einer Änderung des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaften erfolgt unter Zugrundelegung des § 54 Abs 6 TFLG 1996 (vgl VfSlg 19802/2013; VwGH 20.2.2014, 2012/07/0104, Punkt 3.1.4.).

Die beschwerdeführende Gemeinde beharrt(e) im verwaltungsbehördlichen Verfahren, im Beschwerdebegehren, in der Verhandlung vor dem LVwG am 27.5.2020 und im Schriftsatz vom 2.6.2020 ausdrücklich auf die Abwicklung des Verfahrens nach den §§ 62 ff TFLG 1996, obwohl sowohl die belangte Behörde als auch das LVwG sie darüber in Kenntnis gesetzt hat(te), dass sie ihr Begehren in einem Verfahren zur Abänderung des Regulierungsplans nach § 69 TFLG 1996 durchsetzen kann und das LVwG festhielt, dass der beschwerdeführenden Gemeinde gar nicht die Berechtigung zukommt, allein einen Antrag nach den §§ 62 ff TFLG 1996 zu stellen (vgl VwGH 13.9.2002, 2000/12/0169 zum Beharren auf einem unzulässigen Antrag).

§ 62 Abs 1 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996, in der Fassung LGBl Nr 70/2014, sieht vor, dass das Regulierungsverfahren auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten ist.

Auf Antrag ist das Regulierungsverfahren nach Abs 2 leg cit einzuleiten, wenn sich mindestens ein Viertel der bekannten Parteien, bei Teilwäldern die Mehrheit der Parteien des in Aussicht genommenen Regulierungsgebietes, für die Einleitung des Verfahrens erklären.

Es kann dahingestellt bleiben, ob § 62 TFLG 1996 überhaupt eine Grundlage dafür bietet, bei Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eine neuerliche Regulierung durchzuführen. Selbst wenn dies bejaht wird, kommt eine solche Neuregulierung nur auf Antrag einer im Gesetz festgesetzten Mindestanzahl der Parteien des in Aussicht genommenen Regulierungsgebietes oder von Amts wegen in Betracht. Der Gemeinde Z allein bietet sie jedenfalls keinen Anspruch auf Durchführung einer neuen Regulierung (vgl VwGH 14.3.1995, 94/07/0151; § 74 Abs 6 TFLG 1996).

Im Ergebnis hat die beschwerdeführende Gemeinde auf die Durchführung eines Verfahrens nach den §§ 62 ff TFLG 1996 beharrt. Ihr allein kommt jedoch gar nicht die Berechtigung zu, einen Antrag nach den §§ 62 ff TFLG 1996 zu stellen.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der verfahrenseinleitende Antrag zurückgewiesen wird.

Die Abänderung von Regulierungsplänen im Sinne des § 69 TFLG 1996 kann bei Gemeindegutsagrargemeinschaften auf Antrag der Gemeinde erfolgen (vgl § 69 Abs 1 lit b TFLG 1996). Die beschwerdeführende Gemeinde hat einen solchen Antrag bis dato nicht gestellt. Die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags steht einem Antrag auf Durchführung eines Verfahrens zur Abänderung des Regulierungsplans nach § 69 TFLG 1996 nicht entgegen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat zweifelsfrei ergeben [vgl die in der Verhandlung am 27.5.2020 (OZ 8) erfolgte Erörterung und die Stellungnahme der beschwerdeführenden Gemeinde in OZ 10], dass die beschwerdeführende Gemeinde trotz entsprechender Anleitung durch die belangte Behörde und das LVwG auf der Abwicklung eines Verfahrens nach den §§ 62 ff TFLG 1996 beharrt. Es ist eine Frage der Beweiswürdigung, ob ein Beharren (vgl dazu VwGH 13.9.2002, 2000/12/0169) seitens der beschwerdeführenden Gemeinde vorliegt.

Das TFLG 1996 normiert in § 62 Abs 2 eindeutig und klar, dass das Regulierungsverfahren auf Antrag einzuleiten ist, wenn sich mindestens ein Viertel der bekannten Parteien für die Einleitung des Verfahrens erklären. Zumal sich unstrittig bloß die beschwerdeführende Gemeinde für die Einleitung des Verfahrens nach den §§ 62 ff TFLG 1996 ausgesprochen hat, ist der Antrag der beschwerdeführenden Gemeinde unzulässig.

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG liegt im Ergebnis nicht vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag.a Dr.in Besler

(Richterin)

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