projekte
LVwG-2020/25/0984-1•LVwG T LVwG-2020/25/0984-1
LVwG-2020/25/0984-1Landesverwaltungsgericht03.06.2020
Beschwerdevorentscheidung<br/>Mängelbehebungsauftrag
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde gemäß dem Vorlageantrag von Frau AA, geb xx.xx.xxxx, vertreten durch BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.12.2019, Zl ***, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2020, ***, betreffend Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.12.2019 wird Frau AA folgender Sachverhalt angelastet und Strafe über sie verhängt:
„Tatzeiten:11.09.2018 bis 26.11.2018
Tatort:X, Adresse 2 (Sitz „CC KG“)
Sie, Frau AA, geb. xx.xx.xxxx, haben als unbeschränkt haftende Gesellschafterin und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der CC KG mit Sitz in X, Adresse 2, gemäß § 9 VStG zu verantworten, dass die genannte Gesellschaft gegen § 3 Abs. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verstoßen hat, indem sie als Arbeitgeberin den ausländischen Staatsbürger Herrn DD, geb. xx.xx.xxxx, Staatsangehörigkeit: CHINA, zur oben angeführten Tatzeit am oben angeführten Tatort beschäftigt haben, obwohl für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde und die keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot“ - Karte, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung- Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt - EU“ besaß.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Verwaltungsübertretung(en) nach:
§ 28 Abs. 1 Z 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idF vom 26.11.2018
Wegen der Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Euro
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
33 Stunden
Freiheitsstrafe von
Gemäß
§ 28 Abs 1 Z 1 zweiter Strafsatz AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idF vom 26.11.2018
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind jeweils 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 2.200,00“
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beschuldigten vom 17.12.2019, in welcher sich die Beschuldigte durch ihren Vertreter auf das Gleichbehandlungsgesetz beruft und ausdrückt, dass sie über die Entscheidung sehr enttäuscht ist.
Mit Schreiben vom 02.01.2020 richtete die Behörde an Frau AA einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG, in der sie aufgefordert wird, ihre Beschwerde binnen zwei Wochen entsprechend den Kriterien des § 9 Abs 1 VwGVG zu ergänzen, insbesondere die Gründe anzuführen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und ein Begehren zu stellen. Da dieser Aufforderung nicht entsprochen wurde, wies die Bezirkshauptmannschaft Y mit ihrem Bescheid vom 29.04.2020 die Beschwerde gemäß § 14 Abs 1 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG zurück.
Daraufhin stellte Frau AA durch ihren Vertreter einen Vorlageantrag und beantragte darin, Einstellung des Verfahrens. Begründet wird der Vorlageantrag damit, dass es zwar der Wahrheit entspreche, dass sie einen chinesischen Staatsangehörigen in ihrem Betrieb beschäftigt hatte, sie sich jedoch weder der Hinterziehung von Staatsabgaben, noch von Krankenversicherungsbeiträgen schuldig gemacht hätte. Es habe sich beim Arbeitnehmer um einen chinesischen Staatsangehörigen gehandelt, der über einen mehrjährigen Aufenthaltstitel in einem anderen EU-Staat verfügte und somit das Äquivalent solcher EU-Staatsbürger sei. In ihrem chinesischen Restaurant sei sie aufgrund der Sprachbarriere auf die Beschäftigung von Leuten aus ihrer Heimat angewiesen. Da es laut österreichischen Gesetzen unmöglich sei, dem irrelevanten Punktesystem Folge zu leisten, sei man angewiesen, auf ein Derivat zuzugreifen und Chinesen mit Aufenthaltsbewilligung aus einem anderen EU-Staat zu rekrutieren, sie vorschriftsmäßig anzumelden und in ein Arbeitsverhältnis einzugliedern. Es habe weder einen Negativbescheid seitens der Gesundheitskasse, noch vom Finanzamt gegeben und auch keine Probleme bei der Wohnanmeldung oder Eröffnung eines Bankkontos. Aus diesem Grund sei sie sich keiner Schuld bewusst, etwas Strafbares begangen zu haben. Auch die Höhe der Strafe finde sie mehr als überzogen, zumal gerade aus den aktuellen Gründen der Betrieb praktisch auf null stehe. Sie arbeite praktisch nur, um die eventuellen Fixkosten decken zu können. Derzeit verfüge sie über kein Nettoeinkommen.
II.Sachverhalt:
Im Straferkenntnis vom 02.12.2019 wird Frau AA eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz angelastet und dafür gemäß § 28 Abs 1 Z 1 zweiter Strafsatz AuslBG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 33 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Aufgrund einer einschlägigen anrechenbaren Strafvormerkung aus dem Jahr 2017 kam der zweite Strafsatz des § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG von Euro 2.000,00 bis Euro 20.000,00 zur Anwendung. Die belangte Behörde hat somit die gesetzliche Mindeststrafe verhängt.
Da die Beschwerde vom 17.12.2019 nicht die Formvoraussetzungen des § 9 VwGVG erfüllte (kein begründetes Beschwerdebegehren) erteilte die Erstbehörde einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG, dem nicht entsprochen wurde, was zur Zurückweisung der Beschwerde mit Bescheid vom 29.04.2020 führte. Dagegen wurde ein Vorlageantrag gestellt, der ein begründetes Beschwerdebegehren enthält, welches sich auf das Straferkenntnis und nicht auf die Zurückweisung bezieht.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Y.
IV.Rechtslage:
Im gegenständlichen Verfahren sind folgende Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes maßgeblich:
„Beschwerdevorentscheidung
§ 14
(1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Vorlageantrag
§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
V.Erwägungen:
§ 15 VwGVG regelt den Vorlageantrag als Rechtsmittel gegen Beschwerdevorentscheidungen gemäß § 14 VwGVG. Gegen Beschwerdevorentscheidungen ist nur das Rechtsmittel des Vorlageantrages zulässig. Das Begehren eines Vorlageantrages muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 14.09.2016, Ra 2015/08/0145; 25.10.2017, Ro 2017/12/0014).
Im VwGVG ist die grundsätzlich aufschiebende Wirkung eines Vorlageantrages festgelegt, nicht aber die Rechtsfolge, dass die Beschwerdevorentscheidung aufgrund eines Vorlageantrages außer Kraft tritt. In diesen Fällen bildet die Beschwerdevorentscheidung den Beschwerdegegenstand im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. In seinem Erkenntnis vom 25.04.2018, Ra 2017/09/0033, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass in den Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung tritt. In diesem Sinn spricht der Verwaltungsgerichtshof davon, dass „Gegenstand der Prüfung“ auf eine Verletzung des Vorlageantragstellers nicht der ursprüngliche Bescheid ist, sondern die Beschwerdevorentscheidung. Dies führt dazu, dass das Verwaltungsgericht nicht die Rechtmäßigkeit des Straferkenntnisses vom 02.12.2019 zu überprüfen hat, sondern jene des Zurückweisungsbescheides vom 29.04.2020. Mängel des Beschwerdeschriftsatzes im Sinne des § 9 Abs 1 VwGVG sind nach Maßgabe des § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich.
Nach § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Entsprechend dieser Gesetzesbestimmung erteilte die Erstbehörde ihren Mängelbehebungsauftrag vom 02.01.2020, welcher der Beschwerdeführerin am 08.01.2020 zugestellt wurde. Nachdem diesem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen wurde, hat die Bezirkshauptmannschaft Y rechtmäßiger Weise im Sinn des § 13 Abs 3 AVG die Beschwerde zurückgewiesen. Der dazu gestellte Vorlageantrag konnte deshalb nicht zum Erfolg führen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Gemäß § 44 Abs 3 Z 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Hinweis gemäß § 28b Abs 4 AuslBG:
Mit der rechtskräftigen Bestrafung ist die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die zentrale Evidenz verwaltungsbehördlicher Strafverfahren gemäß § 28 Abs 1 Z 1 leg cit verbunden.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hohenhorst
(Richter)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.