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LVwG-2019/41/2446-1•LVwG T LVwG-2019/41/2446-1
LVwG-2019/41/2446-1Landesverwaltungsgericht02.06.2020
Mangelnde Mitwirkung;<br/>Erhebungsversuche Feststellung Wohnsituation;<br/>Relevanz für Richtsatz;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde von Frau AA, Adresse 1, Z, , gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 29.10.2019, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin AA vom 15.10.2019 auf Gewährung von Mindestsicherung (Gewährung einer Unterstützung für Miete) gemäß §§ 1 Abs 2 lit a, 2 Abs 1 lit a in Verbindung mit § 33 TMSG wegen mangelnder Mitwirkung an der Feststellung des für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhaltes abgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Erhebungsdienst der Stadtgemeinde Z abermals beauftragt worden sei, die Beschwerdeführerin zu besuchen, um festzustellen, ob diese alleine wohne oder ob ihre Freundin BB bei ihr wohnhaft sei oder ob die Beschwerdeführerin bei ihrer Freundin BB wohne. An beiden Adressen sei nie jemand angetroffen worden, bzw sei die Türe nie geöffnet worden. Die Besuche des Erhebungsbeamten seien für die erkennende Behörde unabdingbar, da festgestellt werden müsse, welcher Richtsatz zur Anwendung komme. Der Behörde sei es aufgrund der Erhebungsberichte nicht möglich gewesen, festzustellen, ob die Beschwerdeführerin alleine wohne oder nicht, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde von AA beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Mindestsicherung vollinhaltlich stattgegeben werde und ihr folglich 174,66 Euro Hilfe zur Miete und 23,00 Euro Unterstützung zur Beheizung gewährt werden. Begründend wurde ausgeführt, dass die Wohnung in der Adresse 1, in der sie seit ca 3 Jahren lebe, eine betreute Wohnung des Vereins CC sei. Sie erhalte von einer psychosozialen Mitarbeiterin und einer Sozialarbeiterin Unterstützung in vielen Bereichen. Ihre Sozialarbeiterin Frau DD habe dem Sozialamt bereits telefonisch und per E-Mail mitgeteilt, was die Rahmenbedingungen des Betreuten Wohnens seien. Sie dürfe ganz klar niemanden bei ihr wohnen lassen, das habe sie auch nie getan. Warum solle ihre Freundin dann bei ihr wohnen, bzw sie bei der Freundin, wenn sie doch eine eigene Wohnung habe. Sie habe zwei Hasen und eine Katze, die sie täglich versorgen müsse. Die Katze sei ihr eine Hilfe, wenn es ihr psychisch nicht gut gehe, sie würde sie nie alleine lassen. Sie habe eine Borderline Persönlichkeitsstörung, weshalb es ihr schwerfalle, anderen Menschen zu vertrauen. Als der Erhebungsdienst das erste Mal geklingelt habe, habe sie sich nicht getraut, die Türe zu öffnen, erst danach habe sie die Notiz gesehen. Wenn sie nicht wisse, wer vor der Türe stehe, mache sie generell nicht auf. Nachdem sie gewusst habe, dass der Erhebungsdienst vorbeikomme und das mit ihrer Sozialarbeiterin besprochen habe, hätte sie die Türe geöffnet, sie habe aber kein Klingeln mehr gehört. Laut telefonischer Auskunft sei der Erhebungsdienst zwei Mal (14.30 Uhr und 15.00 Uhr) vor Ort gewesen, wo sie ganz klar nicht zu Hause habe sein können, da sie zu der Zeit noch im Tageszentrum sei. Dies sei dem Sozialamt auch bekannt. Sie sei bei der EE im Tageszentrum. Normalerweise würden sie dort um 09.00 Uhr beginnen, dann müsse sie um 08.00 Uhr aufstehen. Wenn es ihr psychisch nicht gut gehe, nehme sie als Notfallmedikamente FF, dann schlafe sie auch fest, vielleicht habe sie es dann auch nicht gehört. Wenn sie Frühstücksdienst im Tageszentrum habe, müsse sie spätestens um 08.00 Uhr dort sein, dann verlasse sie um 07.30 Uhr das Haus.
Sie bereits in einer Notlage, die noch schlimmer werde, wenn die insgesamt 197,66 Euro für Oktober nicht kommen würden. Monatlich zahle sie an das Sozialamt 100,00 Euro zurück. Für ihre Wohnung sei sie auch mit mehreren Hundert Euro Selbstbehalt im Rückstand. Wenn sie das alles von ihrer Halbwaisenpension bezahlt habe, würden ihr höchstens 350,00 Euro zum Leben übrigbleiben.
Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, sowie in die Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu den Zlen 2019/13/2282 und 2019/41/2446.
II.Sachverhalt:
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.05.2020, LVwG-2019/13/22821, wurde die Beschwerde von AA gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 26.09.2019, Zl *** betreffend die Abweisung eines Antrages auf Mindestsicherung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) abgewiesen worden. Dieser Entscheidung legte das Landesverwaltungsgericht Tirol folgenden Sachverhalt zugrunde:
„Am 14.08.2019 stellte DD vom CC, betreutes Wohnen in Z, Adresse 2, in Vertretung der Beschwerdeführerin AA den Antrag auf Weitergewährung der Mindestsicherung und zwar für Hilfe zur Miete in Höhe von Euro 190,66 und für die Unterstützung zur Beheizung in Höhe von Euro 23,00 für September 2019.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich an der Situation der Beschwerdeführerin nichts geändert habe. Die Beschwerdeführerin bewohnt mit ihren zwei Hasen und einer Katze seit ca 3 Jahren die Wohnung in Z, Adresse 1, bei der er sich um eine betreute Wohnung des Vereins CC handelt. Sie erhält von einer psychosozialen Mitarbeiterin sowie der Sozialarbeiterin Frau DD Unterstützung in vielen Bereichen.
Laut einem Email Schreiben der DD vom Verein CC vom 10.10.2019 im behördlichen Akt ist die Wohnung der Beschwerdeführerin sehr voll geräumt und wird daran gearbeitet, ihre vielen Sachen aus zu sortieren. Da es schon schwierig ist, sich in dieser Wohnung gut zu bewegen und die Bewohnung sauber zu halten, ist der Verein CC schon seit längerem auf der Suche nach einer neuen Wohnung für die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat eine Freundin, nämlich BB, wohnhaft in Z, Adresse 3. Die Beschwerdeführerin erklärte ihrer Sozialarbeiterin DD, dass BB kein eigenes Konto eröffnen könnte und sie daher immer wieder Zahlungen für BB über ihr Konto laufen lasse, sie das Geld dann aber immer wieder zurückbekäme.
Nicht zuletzt aufgrund dieser Ausführungen steht für die belangte Behörde der Verdacht im Raum, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Freundin BB wohnt und somit ihr tatsächlicher Aufenthalt nicht die Adresse 1, sondern die Adresse 3 ist. Dies würde für die belangte Behörde bedeuten, dass bei der Berechnung der Mindestsicherung für die Beschwerdeführerin ein anderer Richtsatz zur Anwendung kommt.
Aus diesem Grund wurde von Seiten der belangten Behörde am 19.08.2019 ein Erhebungsdienst beauftragt und um Erhebung gebeten, ob die Beschwerdeführerin alleine wohnt oder ob ihre Freundin BB bei ihr wohnt. Es wurde unter einem ersucht, die Erhebung zu unterschiedlichen Uhrzeiten durchzuführen und die Erhebung auch an der Wohnadresse der Freundin BB durchzuführen.
Der Erhebungsdienst in der Person des Herrn GG teilte am 04.09.2019 der belangten Behörde mit, dass sowohl an der Adresse der Beschwerdeführerin als auch an der von BB jeweils fünf Erhebungen, an unterschiedlichen Tagen und zu unterschiedlichen Uhrzeiten durchgeführt wurden, jedoch zu keinem Zeitpunkt an den jeweiligen Adressen eine Person angetroffen werden konnte.
Im Zuge des weiteren behördlichen Verfahrens teilte die Sozialarbeiterin der Beschwerdeführerin, DD, mit, dass die Beschwerdeführerin das Klingeln schon gehört hat, allerdings nur einmal. Sie hat nicht verstanden, warum jetzt der Erhebungsdienst kommt und warum sie aufmachen soll. Es ist besprochen worden, dass sie das nächste Mal die Türe öffnen wird. Die Sozialarbeiterin teilte jedoch mit, dass die Beschwerdeführerin unter der Woche immer von 09:15 Uhr im Tageszentrum „EE“ ist, mittwochs hat sie bis 17:00 Uhr Fußballtraining, was bedeutet, dass die Beschwerdeführerin zu diesen Zeiten generell nicht zu Hause ist.
Seitens der belangten Behörde wurde am 05.09.2019 neuerlich ein Erhebungsdienst mit der Überprüfung beauftragt, ob die Beschwerdeführerin alleine wohnt oder ihre Freundin BB bei ihr wohnt. Es wurde außerdem gebeten, die Erhebung zu unterschiedlichen Uhrzeiten durchzuführen (in der Früh um 07:30 Uhr bzw am späten Nachmittag). Schließlich wurde gebeten diese Erhebung auch an der Wohnadresse der Freundin BB in Z, Adresse 3 durchzuführen.
Laut Bericht des Erhebungsdienstes vom 16.09.2019 wurden je fünf Erhebungen an unterschiedlichen Tagen, jeweils zwischen 07:30 Uhr und 08:00 Uhr an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin sowie an der der BB durchgeführt. Es konnte aber zu keinem Zeitpunkt an diesen Adressen eine Person angetroffen werden bzw wurde die Türe nie geöffnet.“
Dieser auch für dieses Beschwerdeverfahren zu berücksichtigende Sachverhalt wird dahingehend ergänzt, dass der städtische Erhebungsbeamte Herr GG aufgrund des beschwerdegegenständlichen Antrages vom 15.10.2019 abermals vom 22.10.2019 und am 23.10.2019 Kontrollen an den Wohnsitzen der Beschwerdeführerin und ihrer Freundin BB durchgeführt hat. Dem Erhebungsbericht vom 23.10.2019 lässt sich hinsichtlich der Kontrolle am 22.10.2019 entnehmen, dass um 14.30 Uhr in der Adresse 1 und um 15.00 Uhr auch in der Adresse 3 niemand zu Hause war. Bei der Kontrolle des Erhebungsdienstes am 23.10.2019 um 07.35 Uhr konnten nach mehrmaligem Läuten und Klopfen an der Wohnungstür der Beschwerdeführerin Geräusche aus der Wohnung wahrgenommen werden, die Wohnungstür wurde jedoch nicht geöffnet. Um 07.50 Uhr desselben Tages war auch in der Adresse 3 (BB) niemand zu Hause, sodass sich in Bezug auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.05.2020, LVwG-2019/13/2282-1, im Verhalten der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Nichtmitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zur Bearbeitung ihres Antrages auf Gewährung von Mindestsicherung keine Änderung ergeben hat.
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem behördlichen Akt, aus der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.05.2020, LvwG-2019/13/2282-1, bzw aus den angesprochenen Beweismitteln.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Ob jemand Anspruch auf Mindestsicherung hat, richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 1 Abs 2 lit a TMSG und 2 Abs 1 lit a TMSG.
Gemäß § 1 Abs 2 lit a TMSG ist Mindestsicherung jenen Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden.
Nach § 2 Abs 1 lit a TMSG befindet sich in einer Notlage, wer seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann.
Gemäß § 33 TMSG hat der Hilfesuchende an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen.
Im Gegenstandsfall war es für die belangte Behörde – wie oben ausgeführt – unabdingbar festzustellen, ob die Beschwerdeführerin alleine oder gemeinsam mit ihrer Freundin BB wohnhaft ist, sei es in der Wohnung der Beschwerdeführerin oder bei BB in Z, Adresse 3, richtet sich doch danach der allenfalls zur Anwendung gelangende Richtsatz für die Berechnung einer allfälligen Mindestsicherung.
Bereits aufgrund des am 14.08.2019 von der Beschwerdeführerin gestellten Antrages auf Weitergewährung der Mindestsicherung wurden laut den Erhebungsberichten des städtischen Erhebungsdienstes vom 04.09.2019 und vom 16.09.2019 zunächst jeweils fünf Erhebungsversuche an unterschiedlichen Tagen zu unterschiedlichen Zeiten bei der Beschwerdeführerin und bei BB durchgeführt, sowie weiters jeweils fünf Erhebungsversuche an unterschiedlichen Tagen, jeweils in der Zeit zwischen 07.20 und 08.00 Uhr, wobei aber nie jemand angetroffen werden konnte, bzw niemals die Türe geöffnet wurde.
Wenn nunmehr die Beschwerdeführerin laut Erhebungsbericht vom 23.10.2019 am 22.10.2019 um 14.30 Uhr in der Adresse 1 nicht angetroffen werden konnte, ist ihr zuzubilligen, dass diese zu dieser Zeit im Tageszentrum gewesen sein konnte. Bei der Kontrolle am 23.10.2019 um 07.35 Uhr konnten nach mehrmaligem Läuten und Klopfen an der Wohnungstür der Beschwerdeführerin zwar Geräusche aus der Wohnung kommend wahrgenommen wurden, die Wohnungstür wurde aber nicht geöffnet. Um 07.50 Uhr war anlässlich der durchgeführten Kontrolle durch den städtischen Erhebungsdienst auch in der Adresse 3 (Wohnung von BB) niemand zu Hause. Die inkriminierte Vorgangsweise der mangelnden Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes zur Berechnung des zur Anwendung gelangenden Richtsatzes einer allfälligen Mindestsicherung wurde von der Beschwerdeführerin somit weiterhin beibehalten und hat sie an ihrer Verhaltensweise nichts geändert. Der Beschwerdeführerin musste klar sein, dass beim Klingeln an der Tür der Erhebungsdienst der Stadt Z vor der Wohnungstür stehen könnte. Es wäre ihre Verpflichtung gewesen, die Türe zu öffnen und dem Erhebungsbeamten entsprechend Nachschau zu gewähren.
Insofern war es der belangten Behörde weder möglich, festzustellen, ob die Beschwerdeführerin alleine wohnt oder nicht, noch konnte dadurch festgestellt werden, welcher Richtsatz für die Berechnung der Mindestsicherung allenfalls zur Anwendung kommt. Die belangte Behörde hat daher den Antrag der Beschwerdeführerin auf Weitergewährung der Mindestsicherung vom 15.10.2019 wegen mangelnder Mitwirkung zu Recht abgewiesen.
Letztlich wird, wie bereits im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.05.2020, LVwG-2019/13/2282-1, auf den im behördlichen Akt erliegenden weiteren Bericht des Erhebungsdienstes vom 17.07.2019 verwiesen, in welchem ebenfalls ausgeführt ist, dass die Beschwerdeführerin an ihrer Meldeadresse in Z, Adresse 1, bei mehr als 15 Versuchen, an unterschiedlichen Tagen, zu unterschiedlichen Uhrzeiten (07.30 Uhr, über die Mittagszeit bis 17.00 Uhr), nie angetroffen werden konnte. Nach einer Rückrufladung ins Postfach gab die Beschwerdeführerin der belangten Behörde telefonisch bekannt, dass sie am Dienstag, den 16.07.2019, ab 15.00 Uhr zu Hause wäre. Am 15.07.2019 gab die Beschwerdeführerin per E-Mail bekannt, dass sie leider krank sei, etwas Fieber habe und deswegen den Termin nicht wahrnehmen könne. Am 16.07.2019 um 15.20 Uhr konnte die Beschwerdeführerin trotz mehrmaligen Läutens und Klopfens an ihrer Wohnungstür nicht angetroffen werden. Nach Anfrage per E-Mail wegen eines neuen Termines kam wiederum per E-Mail folgende Antwort: (Originaltext: „Ja, aber nicht zu mir nach Hause, warum kann ich nicht zu ihnen ins Büro kommen? Möchte mir das Sozialamt nachspionieren. Ich arbeite nicht schwarz, noch mach ich sonst was. Mit freundlichen Grüßen AA“).
Es wird sohin an der Beschwerdeführerin gelegen sein, in Hinkunft entsprechend den Aufforderungen der belangten Behörde an der Ermittlung des für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltes entsprechend mitzuwirken, um eine ordnungsgemäße Bearbeitung ihrer Mindestsicherungsanträge gewährleisten zu können.
Insgesamt war daher wie im Spruch zu entscheiden.
V.Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß der zu § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 ergangenen Rechtsprechung des VwGH (vgl etwa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026) lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (vgl. E 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007, Ra 2014/09/0008, Ra 2014/09/0023, Ra 2014/09/0035) und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem VwG erforderlich wäre (Hinweis E 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007). Der EGMR lässt eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht zu, wenn das Verfahren nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder nur hochtechnische Fragen betrifft (vgl. E 27. Mai 2015, Ra 2014/12/0021, und E 21. April 2015, Ra 2015/09/0009). Diese Voraussetzungen liegen beschwerdegegenständlich vor.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
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