LVwG T LVwG-2020/39/0100-4

LVwG-2020/39/0100-4Landesverwaltungsgericht29.05.2020

Regest

Werbeeinrichtung an baulicher Anlage;<br/>Überragen Straßenfluchtlinie;<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/39/0100-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.39.0100.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Drin Mair über die Beschwerde der AA KG, Adresse 1, Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 06.12.2019, Zl ***, betreffend ein Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2018

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

Mit Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 28.05.2019, Zl ***, wurde die Ausführung der bauangezeigten, tatsächlich bereits errichteten (drei) Werbeeinrichtungen an der östlichen Fassade des Gebäudes Adresse 1 (Werbetafel mit Schriftzug „CC“, 8 m x 0,55 m; 2 Werbetafeln mit kreisförmigem Logo und Schriftzug „AA“, 2 m x 0,55 m , Durchmesser 0,88 m; Steckschild mit Logo und Schriftzug „AA“, ca 1 m x 1 m) untersagt.

Mangels Entfernung dieser Werbeeinrichtungen wurde mit Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 02.10.2019, Zl ***, die Beseitigung dieser Werbeeinrichtungen aufgetragen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 07.01.2020, Zl LVwG-2019/39/2200-6, als unbegründet abgewiesen.

Zwischenzeitlich brachte die AA KG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit E-Mail vom 26.10.2019 eine geänderte Eingabe ein, wobei die bisher vorgesehenen 2 Werbetafeln mit (oben beschriebenem) kreisförmigen Logo und Schriftzug entfallen sollten. Am 04.11.2019 wurde eine Baueingabe mit dem Inhalt „DD“ eingebracht und dabei auf das angeschlossene Foto dieser bereits errichteten baulichen Anlagen verwiesen. In einer ebenfalls beigeschlossenen weiteren Beilage wird die Ausführung der Schilder aus stabilem Aluminium Verbundmaterial mit Werbefolien-Aufdruck beschrieben.

Mit Datum 08.11.2019, ***, wurde eine negative städtebauliche Begutachtung erstellt. Festgestellt wurde eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes sowie eine Überschreitung der in diesem Bereich verordneten Straßenfluchtlinie ohne Vorliegen einer Zustimmung des Straßenverwalters.

Mit Schreiben vom 19.11.2019 wahrte die belangte Behörde Parteiengehör zur dieser städtebaulichen Begutachtung.

In einem E-Mail vom 01.12.2019 hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass die Straßenfluchtlinie auch durch die Licht-Werbetafel des benachbarten EE überschritten werde und habe sich die eigene Werbetafel an dieser orientiert. Eine Zustimmung des Straßenverwalters und Grundstückseigentümers könne noch eingeholt werden. Die Länge der Werbetafel habe sich nach der Länge des Geschäfts gerichtet, welche drei Mal länger sei als jene des EE-Geschäfts. Das Steckschild bestehe bereits seit Einzug der FF im Jahre 2002 und hätte damals auch nicht genehmigt werden müssen. Da dies Altbestand wäre und mehr als 23 Steckschilder in allen Größen in der Adresse 3 angebracht seien, wäre eine zeitliche Ausnahmeregelung erwünscht. Nach eigener Ansicht wäre die Werbeeinrichtung nicht überdimensional und aufdringlich, habe eine solche die Aufgabe, gesehen zu werden, speziell auch für ältere und gehbehinderte Kunden. Zusätzlicher Verkehr und ökologische Belastung sollten verhindert, jungen Unternehmen die Ansiedlung erleichtert werden.

Mit Bescheid vom 06.12.2019, Zl ***, wurden die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens gemäß § 30 Abs 3 TBO 2018 untersagt. Begründet wurde diese Untersagung mit einer durch den städtebaulichen Sachverständigen beurteilten erheblichen Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes. Bereits aus diesem Grunde wäre negativ zu entscheiden gewesen.

In ihrer Beschwerde gegen diesen Bescheid moniert die Beschwerdeführerin zusammengefasst im Wesentlichen mangelhafte bzw Scheinbegründung. Der Vorhalt, es würden zur Beurteilung Unterlagen (Lageplan, Angaben zu Farbgebung, Stärke, …) fehlen, sei unrichtig, da die Werbeeinrichtung bereits in der Natur bestehe und die Begutachtung darauf auch konkret Stellung bezogen habe, ihr also sämtliche Details der Werbeeinrichtung bestens bekannt wären. Die Werbeeinrichtung befinde sich seit nahezu 20 Jahren in gleichem Ausmaß an der gleichen Stelle, an der bisher vollkommen gleich Werbung der FF AG habe sich die Behörde nicht gestört, ein Herantreten an diese hätte zu erfolgen gehabt. Dies könne nur aufgrund des Umstandes, dass die Werbeeinrichtung weder in Größe noch äußerem Erscheinungsbild eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes darstelle, unterlassen worden sein. Die Straßenfluchtlinie überschreitende Tafeln (die Beschwerdeführerin benennt diese beispielhaft) gebe es in der Straße zuhauf und würden diese eine wesentlich gröbere Beeinträchtigung darstellen. Die Untersagung an die Beschwerdeführerin sei eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Die Straßenfluchtlinie werde auch durch die Lichtwerbetafel des benachbarten EE überschritten. Die Einholung der Zustimmung des Straßenverwalters und Grundstückeigentümers sei wohl eher eine Formalie. Die Werbeeinrichtung wäre – abgestellt auf ihren Zweck – nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht überdimensional und aufdringlich. Die Anbringung von Werbebannern an der Oberseite des Geschäftslokals bei Geschäften im Erdgeschoß sei vollkommen ortsüblich. Die im Gutachten gewählte Diktion als qualitätslos, deplatziert und penetrant wäre pauschal abwertend und stelle wohl nur die subjektive Meinung der damit befassten Sachbearbeiter dar. Das gegenständliche Gebäude sei außerdem seinem äußeren Erscheinungsbild, Baujahr etc nach nicht besonders schützenswert und auch seinem Alter nach keinesfalls (denkmal)geschützt. Beantragt wurden die Erteilung der Genehmigung, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Abhaltung eines Ortsaugenscheins.

Mit Schreiben vom 10.03.2020 forderte das Landesverwaltungsgericht Tirol von der Stadtplanung bezugnehmend auf die im do Gutachten vom 08.11.2019 getroffene Feststellung, dass die Straßenfluchtlinie durch das Bauvorhaben überschritten werde, die Übermittlung eines entsprechenden Auszuges aus dem Bebauungsplan sowie die Beurteilung ein, ob sich die Feststellung der Überschreitung der Straßenfluchtlinie sowohl auf das beantragte Steckschild als auch auf die an der Fassade angebrachte Werbetafel 8,00 m x 0,55 m, Schriftzug „CC“, beziehe, sowie ersuchte um nähere Erläuterung.

Mit E-Mail vom 10.03.2020 übermittelte der städtebauliche Sachverständige einen entsprechenden Bebauungsplanauszug und bezog in der Weise Stellung, dass die Straßenfluchtlinie, welche entlang der gemeinsamen östlichen Grundstücksgrenze mit der öffentlichen Verkehrsfläche Adresse 3 verlaufe, durch das beantragte Steckschild und die Werbetafel (8,00 m x 0,55 m – Schriftzug „CC“) überschritten werde. Die Baufluchtlinie, welche identisch bzw gleich wie die Straßenfluchtlinie entlang der gemeinsamen östlichen Grundstücksgrenze mit der öffentlichen Verkehrsfläche Adresse 3 verlaufe, werde ebenfalls durch das beantragte Steckschild und die Werbetafel überschritten. Für das Grundstück sei unter anderem auch die geschlossene Bauweise verordnet, bei der Gebäude, soweit keine Baugrenzlinien festgelegt seien, an den an die Baufluchtlinie anstoßenden Grundstücksgrenzen zusammenzubauen seien. Die Straßenfluchtlinie und die Baufluchtlinie verlaufe entlang der östlichen Gebäudeflucht (ab dem 1.OG) bzw entlang der gemeinsamen östlichen Grundstücksgrenze mit der öffentlichen Verkehrsfläche Adresse 3. Das beantragte Steckschild und die Werbetafel würden an die östliche Bestandsfassade montiert, somit würden auch die Straßenfluchtlinie und die Baufluchtlinie überschritten. Zu Beurteilbarkeit der Werbeeinrichtungen fehle ein Lageplan, an dem die exakten Montageorte der geplanten Werbemaßnahmen eingetragen seien, eine Angabe über die Tiefe oder Auskragung der Werbeeinrichtungen fehle vollständig. Eine nähere Erläuterung des Überschreitens sei daher nicht möglich.

Mit Schreiben vom 11.03.2010 wahrte das Landesverwaltungsgericht Tirol zu dieser ergänzenden städtebaulichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin gegenüber durch Übermittlung Parteiengehör mit dem Hinweis, ergänzende Nachfrage zur im Gutachten vom 08.11.2019 festgestellten Überschreitung der verordneten Straßenfluchtlinie gehalten bzw ergänzende Unterlagen eingefordert zu haben. Hingewiesen wurde darauf, dass aus dieser Mitteilung offenkundig scheine, dass sowohl Steckschild als auch Werbetafel (8,00 m x 0,55 m, entsprechend dem Anhang zum Bauansuchen aus stabilem Aluminium-Verbundmaterial mit Werbefolien-Aufdruck hergestellt) die verordnete Straßenfluchtlinie in diesem Bereich überschreite. Das Landesverwaltungsgericht Tirol wies darauf hin, dass die Tatsache der Überschreitung durch die Werbeeinrichtungen aufgrund dieser Beurteilung damit als feststehend anzunehmen sei, lediglich das konkrete Ausmaß (Tiefe und Auskragung) dieser Überschreitung wäre mangels Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen nicht exakt bekannt. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass ausgehend von derzeitiger Sachlage daher bereits mangels vorliegender Zustimmung des Straßenverwalters zur Überschreitung der Straßenfluchtlinie, wobei es sich bei dieser Zustimmung um eine inhaltliche Voraussetzung für eine Genehmigung handle und diese Zustimmung vom Konsenswerber beizubringen sei, eine abweisende Entscheidung getroffen werden müsste. Weiters wurde – näher benannt - auf die Unvollständigkeit der eingereichten Unterlagen hingewiesen sowie eine offene grundsätzliche Klärung einer Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes – diese sein städteplanerisch als erheblich beurteilt worden - aufgezeigt. Der Beschwerdeführerin wurde unter Fristeinräumung die Möglichkeit geboten, zur aufgezeigten Sachlage Stellung zu nehmen und ihren Bauwillen bzw die beabsichtigte weitere Vorgangsweise anher mitzuteilen, ansonsten von der geschilderten Sachlage auszugehen wäre und eine Abweisung die Folge sein müsste.

Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin dazu langte nicht ein.

II.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den behördlichen Bauakt zu Zl ***, den Untersagungsbescheid zu Zl ***, den Bauakt zu Zl ***. Das Ermittlungsverfahren wurde ergänzt durch Einholung der Stellungnahme der Stadtplanung vom 10.03.2020, Parteiengehör dazu an die Beschwerdeführerin wurde gewahrt mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11.03.2020.

III.Rechtslage:

Es gelten folgende maßgebliche Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018, LGBL Nr 28/2018 idF LGBl Nr 60/2020:

„§ 5

Abstände baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen

(1) Der Abstand baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen wird durch die in einem Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinien bestimmt, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) …. Jedenfalls dürfen vor die Baufluchtlinie ragen bzw. vor dieser errichtet werden:

….

d) unmittelbar über dem Erdgeschoß angebrachte Schutzdächer und an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen bis zu 2,50 m;

….

(3) Schutzdächer bei Eingängen in Einfriedungen mit einer Höhe von höchstens 3 m und die im Abs. 2 lit. a bis e und g genannten baulichen Anlagen und Bauteile dürfen auch vor die Straßenfluchtlinie ragen, wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt wird und die Zustimmung des Straßenverwalters vorliegt. § 59 Abs. 2 vierter und fünfter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 bleibt unberührt.

….

§ 30

Bauanzeige

….

(3) Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. …. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen. ….“

IV.Erwägungen:

Ungeachtet der Bezeichnung ihrer Eingaben vom 26.10.2019 und 04.11.2019 mit „Ansuchen“ bzw ungeachtet der Verwendung des Formblattes „Bauansuchen“ besteht der Bauwille der Beschwerdeführerin in der Einbringung einer Bauanzeige und der Abhandlung ihres Bauvorhabens in dieser Rechtsform. Weder ihre Verantwortung in der Stellungnahme vom 01.12.2019 noch ihr Beschwerdevorbringen hält dem entgegen bzw offenbart dazu Gegenteiliges. Vorspruch und Spruch des angefochtenen Bescheides benennen als Entscheidungsgegenstand die eingebrachte Bauanzeige ausdrücklich. Dem wurde nicht entgegengetreten.

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die im gegenständlichen Bereich verordnete Straßenfluchtlinie durch die angezeigten Werbeeinrichtungen überschritten wird. Weder dem städtebaulichen Gutachten vom 08.11.2019, welches dieses Überschreiten entsprechend begutachtet, und der Beschwerdeführerin Parteiengehör wahrend zur Kenntnis gebracht wurde, noch aber auch der im verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren eingeholten, durch den Bebauungsplan entsprechend belegten ergänzenden Stellungnahme des städtebaulichen Gutachters vom 10.03.2020 trat die Beschwerdeführerin im Zuge eingeräumten Parteiengehörs entgegengetreten. Fachliche Gegendarstellungen wurden nicht erbracht.

Der Sachverständige befundet, dass die Straßenfluchtlinie entlang der östlichen Gebäudeflucht verlaufe. Da die angezeigten Werbeeinrichtungen an dieser östlichen Bestandsfassade montiert werden, erweist sich die Beurteilung des Sachverständigen als schlüssig und nachvollziehbar, dass diese damit jedenfalls vor die direkt an der Fassade des Gebäudes verortete Straßenfluchtlinie vorragen. Steht die Tatsache des Vorragens damit aber jedenfalls fest, kommt es aber auf den konkreten Montageort in seiner exakten lagemäßigen Positionierung eben an dieser Fassade (exakte seitliche oder höhenlagige Positionierung) - wie eine Unvollständigkeit der Planunterlagen in dieser Weise vom Sachverständigen aufgezeigt wird - nicht mehr entscheidungsrelevant an. Dies zudem ungeachtet des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin die gewünschte Positionierung durch Verweis auf die ihrer Einreichung beigeschlossenen Fotos der bereits errichteten Werbeeinrichtungen augenscheinlich vorgibt. Bei derartiger Sachlage konnte eine Nachforderung ergänzender Planunterlagen – dies auch im Sinne einer Kostenersparnis für die Beschwerdeführerin – unterbleiben.

Die Tatsache der Überschreitung der Straßenfluchtlinie ist somit sachverständig festgestellt, einer weitergehenden Abklärung dahingehend, in welchem messgenauen Ausmaß sich diese Überschreitung bewegt, damit auch der Einforderung messgenauer Einreichpläne, bedurfte es zum Abspruch nicht.

Fest steht, dass die notwendige Zustimmung des Straßenverwalters, bei deren Vorliegen eine Errichtung von an baulichen Anlagen angebrachten Werbeeinrichtungen auch vor verordneten Straßenfluchtlinien zulässig wäre - das weitere kumulative Erfordernis einer fehlenden Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes vorausgesetzt -, nicht vorliegt. Die Beschwerdeführerin hat eine derartige Zustimmungserklärung trotz entsprechender Aufklärung in dem an sie ergangenen Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11.03.2020 bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht beigebracht.

Die Beschwerdeführerin wurde auf die rechtliche Folge fehlender Stellungnahme zum mitgeteilten Sachverhalt ausdrücklich hingewiesen.

Das Verwaltungsgericht ist berechtigt bzw ermächtigt, hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Behörde zu setzen bzw diese entsprechend abzuändern. Es steht dem Verwaltungsgericht – unter Wahrung des Parteiengehörs – etwa auch zu, den Antrag auf Erteilung einer Berechtigung (zB auch einer Bauanzeige, einer Baugenehmigung) aus einem anderen Grund zu verweigern als die Behörde, oder den in der angefochtenen Entscheidung ins Treffen geführten Grund auszuwechseln.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol war demnach berechtigt, den Untersagungsgrund der Behörde – dieser bestand in einer erheblichen Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes durch das bauangezeigte Bauvorhaben – durch den Untersagungsgrund der Überschreitung der Straßenfluchtlinie ohne dafür notwendige Zustimmung des Straßenverwalters auszutauschen.

Notwendiges Parteiengehör dazu wurde mit Schreiben vom 11.03.2020 an die Beschwerdeführerin unter Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme gewahrt. Diese blieb durch die Beschwerdeführerin ungenutzt.

Liegt infolge Überschreitens der Straßenfluchtlinie ohne dafür notwendige Zustimmung des Straßenverwalters ein Untersagungsgrund bereits vor, war die Frage einer Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes durch das Bauvorhaben aber entscheidungsnotwendig nicht auch noch weiter sachverhaltsmäßig abzuklären.

Soweit die Beschwerdeführerin einen langzeitigen Bestand des Steckschildes vorhält, ist auszuführen, dass – wie schon im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 07.01.2020 dazu dargelegt – ein langzeitiger Bestand alleine keinen Einfluss auf eine an sich gegebene Konsenspflichtigkeit einer Werbeeinrichtungen hat.

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf in unmittelbarer Nähe befindliche weitere Werbeeinrichtungen beruft und daraus ihre Berechtigung zur Errichtung auch ihres Bauvorhabens fordert, kommt es darauf bei notwendiger Einzelfallbeurteilung aber nicht an.

Der maßgebliche Sachverhalt stand aufgrund der Aktenlage fest. Die Beschwerdeführerin trat in sachverhaltsbezogener entscheidungsrelevanter Hinsicht nicht entgegen. Die Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Bei vorliegender Entscheidungslage war auch der beantrage Ortsaugenschein nicht durchzuführen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Drin Mair

(Richterin)

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