LVwG T LVwG-2019/20/1039-9

LVwG-2019/20/1039-9Landesverwaltungsgericht29.05.2020

Regest

Laufstall für Schafe<br/>Erschließungsbeitrag<br/>Bauplatzanteil<br/>Abstandsfläche<br/>Verhältnismäßigkeitsformel;<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2019/20/1039-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.20.1039.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.11.2018, Zl ***, betreffend die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichs-abgabengesetz (TVAG) für die Errichtung eines Schafstalles nach Durchführung einer Verhandlung an Ort und Stelle

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Erschließungsbeitrag wie folgt neu festgesetzt:

Bauplatzanteil

Gemäß § 11 Abs 2 iVm TVAG 426,68 m²

Gemäß § 9 Abs 2 3. Satz TVAG abzgl ½ überbaute Fläche 122,84 m2

303,84 m²

303,84 m² x 150 v.H. x € 6,12 € 2.789,25

Baumassenanteil

Gemäß § 9 Abs 4 TVAG(¼ der Baumasse) 221,20 m3

abzüglich Altbestand (1/2 der Baumasse) 50,40 m3

170,80 m3

170,80 m³ x 70 v.H. x € 6,12 € 731,71

Erschließungsbeitrag € 3.520,96

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die Abgabenbehörde gegenüber dem Beschwerdeführer für das mit Bescheid der Gemeinde Z vom 16.04.2018, Zl ***, genehmigte Bauvorhaben (Zubau eines Schaftstalles auf dem Grundstück Nr **1, KG Z, EZ ***) einen Erschließungsbeitrag nach § 7 TVAG iVm dem Gemeinderatsbeschluss vom 19.05.2015 in Höhe von insgesamt Euro 7.323,77 fest. Die Abgabenbehörde ermittelte den vorgeschriebenen Abgabenbetrag wie folgt:

Bauplatzanteil 559,19 m² x € 6,12 x 150 v,H €5.133,36

Baumassenanteil 511,30 m³ x € 6,12x 70 v.H. €2.190,41

Erschließungsbeitrag€7.323.77

In der Bescheidbegründung wurde lediglich auf die im Spruch angeführten Berechnungen und Bestimmungen verwiesen.

Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 10.12.2018 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die Behörde habe den Mindestabstand nach der Tiroler Bauordnung und somit den Bauplatzanteil falsch berechnet. Der Mindestabstand betrage laut TBO 3 m. Die Behörde habe jedoch einen Abstand von 4 m zugrunde gelegt. Die Behörde habe auch die Begünstigungen (§ 9 Abs 2 und Abs 4 TAVG) für Laufställe zu Unrecht nicht gewährt. Der Gesetzestext als auch die Erläuternden Bemerkungen würden von Laufställen als solchen, unabhängig von der Tierart, sprechen. Die Begünstigungen würden daher auch für Ziegenställe gelten.

Schließlich wurden noch Begründungsmängel geltend gemacht. Es würden Bemessungsgrundlegen zur Formel gemäß § 11 Abs 2 TVAG und Feststellungen, dass es sich um einen Laufstall handle, fehlen.

Es wurde beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu in der Sache selbst zu entscheiden und den Erschließungsbeitrag in der rechtmäßigen Höhe – unter Berücksichtigung der besonderen Bestimmungen für Laufställe – vorzuschreiben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Abgabenbehörde zurückzuverweisen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.04.2019, Zl ***, gab der Bürgermeister der Gemeinde Z der Beschwerde teilweise Folge und setzte den Erschließungsbeitrag wie folgt fest:

Bauplatzanteil 436,18 m² x € 6,12 x 150 v,H €3.994,77

Baumassenanteil 511,30 m³ x € 6,12x 70 v.H. €2.190,41

Erschließungsbeitrag€6.185.18

In der Begründung führte die Abgabenbehörde aus, dass bei Laufställen immer von „Großtieren“ wie Kühen, Pferden etc ausgegangen werde. Diese Tiere seien normalerweise angekettet und könnten sich bei Laufställen frei bewegen und ohne fremde Hilfe ins Freie gelangen. Die Baumasse könnte daher nicht auf 25% herabgesetzt werden. Der Bauplatzanteil sei korrigiert worden. Es sei der Mindestabstandsbereich mit 3 m berechnet worden.

Nach dem Ergehen der Beschwerdevorentscheidung wurde mit Schreiben vom 13.05.2018 innerhalb offener Frist ein Vorlageantrag gestellt. Darin wurde vom Beschwerdeführer nochmals darauf verwiesen, dass die Begünstigungen für Laufställe anzuwenden seien. Laufställe kämen nicht nur für „Großtiere“ in Frage. Der Gesetzgeber verwende den Begriff Laufstall ohne Anknüpfung an eine bestimmte Tierart. Dies habe das Landesverwaltungsgericht Tirol in einem aktuellen Erkenntnis entschieden. Im konkreten Fall handle es sich um eine Boxenhaltung. Eine Anbindehaltung sei ohnedies verboten.

Im Übrigen sei die Ermittlung des Bauplatzanteiles nach wie vor falsch. In die Verhältnismäßigkeitsformel seien Begünstigungen einzubeziehen. Es sei auch nur die Hälfte der überbauten Fläche anzurechnen.

Es wurden mehrere Beweisanträge gestellt und wurde auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mit Vorlagebericht der Abgabenbehörde vom 21.05.2019 wurde der Abgabenakt dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht holte in der Folge ein bautechnisches Sachver-ständigengutachten zur Frage des Brutto-Rauminhaltes des Schafstalls ein. Dieses Gutachten des bautechnischen Sachverständigen Ing. BB vom 27.04.2020, Zl ***, wurde den beiden Parteien des Beschwerdeverfahrens gemeinsam mit der Ladung zur Verhandlung mit der Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.

Am 25.05.2020 fand an Ort und Stelle eine Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer sowie Vertreter des Bürgermeisters der Gemeinde Z teilnahmen. Der Beschwerdeführer wurde einvernommen. Es erfolgte auch eine Besichtigung des Schafstalls. Weiters wurde auch Akteneinsicht in den Bau-/Abgabenakt der Behörde genommen.

II.Sachverhalt:

Mit Baubewilligungsbescheid vom 16.04.2018, GZl ***, wurde dem Beschwerdeführer vom Bürgermeister der Gemeinde Z für das Vorhaben „Zubau Schafstall“ auf Grundstück Nr. **1, KG Z, EZ ***, die baubehördliche Bewilligung erteilt. Dieser Bewilligungsbescheid wurde am 24.04.2018 zugestellt und erlangte vier Wochen später Rechtskraft.

Das Projekt wurde auf dem angeführten Grundstück umgesetzt. Der Bauplatz hat eine Fläche von 20.511 m2. Das Grundstück befindet sich im Freiland. Beim Objekt handelt es sich um einen Zubau zu einem bestehenden landwirtschaftlichen Gebäude, von dem ein Teil, nämlich ein im Jahre 1995 baurechtlich bewilligter Abstellraum für landwirtschaftliche Geräte mit einer Baumasse von 100,80 m3 abgebrochen und an dessen Stelle ein Teil des neuen Objektes errichtet wurde.

Die Gesamtbaumasse des Schafstalls beträgt 884,80 m3. Dabei wurde die Dachkonstruktion mit einer Stärke von 0,33 m einbezogen. Die überbaute Fläche beträgt 245,68 m2. Die überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs 1 lit d der Tiroler Bauordnung (vgl § 9 Abs 2 2. Satz TVAG) beträgt 426,68 m2.

Der Stall ist südseitig offen, ansonsten umschlossen. Er hat ein Ausmaß von 17,00 m x 16,50 m. Der höchste Punkt des Satteldaches ist auf einer Höhe von 6,70 m.

Der Stall ist als Laufstall für Schafe konzipiert. Er gliedert sich im Erdgeschoss in drei Großboxen (Gruppenbuchten) für (zweimal) ca 30 bzw (einmal) 45 Tiere, die durch zwei Futtertröge getrennt sind. Im einem Teilbereich des Obergeschosses ist ein Strohlager angeordnet. Die beiden Außenboxen (Gruppenbuchten) weisen jeweils eine Fläche von 11,70 m x 3,50 m (40,11 m2) auf. Die mittlere größere Box hat eine Breite von 5,00 m bei einer Länge von 11,70 m und somit eine Fläche von 58,5 m2. Die Schafe können sich in der jeweiligen Box frei bewegen. Einem Mutterschaf ohne Lamm muss in einer Gruppenbucht mindestens eine Fläche von 0,80 m2 zur Verfügung stehen. Bei einem Mutterschaf mit einem Lamm beträgt diese Fläche 1,20 m2. Die Anbindehaltung von Schafen ist verboten.

III.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich insbesondere aufgrund der Besichtigung des Gebäudes an Ort und Stelle. Die Beschaffenheit des Gebäudes ist im Übrigen auch durch die Einreichpläne dokumentiert. Aus den Plänen ergeben sich auch die jeweiligen Maße.

Der Mindestflächenbedarf für Schafe ergibt sich aus dem veröffentlichen Handbuch Schafe – Selbstevaluierung Tierschutz.

Die Maße des eingereichten Objektes ergeben sich insbesondere auch auf der Grundlage der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Ing. BB in seinem schriftlichen Gutachten vom 27.04.2020.

Die Ermittlung der Kubatur erfolgte (entsprechend dem vom Verwaltungsgericht erteilten Gutachtensauftrag) durch den Sachverständigen unter Beachtung höchstgerichtlicher Judikatur bzw der Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Frage der Berechnung der Kubatur bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m.

Die Verlässlichkeit der Berechnungen des Sachverständigen wird auch dadurch belegt, dass er, wie er ausgeführt hat, die Ermittlungen auch mit Hilfe eines computerunterstützten Zeichenprogrammes durchgeführt habe. Seitens der Parteien des Abgabenverfahrens wurde gegen die Ausführungen bzw Berechnungen des Sachverständigen keine Einwendungen erhoben.

IV.Rechtsgrundlagen

Das Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG), LGBl Nr. 58/2011, in der Fassung LGBl 134/2017, lautet auszugsweise wie folgt:

§ 9

(1) Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 4).

(2) Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Abs. 3 das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach § 47, § 50 oder § 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. c oder d der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Bei Bauplätzen für Gebäude nach § 2 Abs. 3 lit. b, c und d tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche.

(3) Der Bauplatzanteil entfällt mit jedem nach § 16 Abs. 2 fällig gewordenen Teilbetrag des vorgezogenen Erschließungsbeitrages hinsichtlich einer Fläche, die 20 v. H. der Fläche des Bauplatzes bzw. jener Teilfläche des Bauplatzes, für die der Teilbetrag fällig geworden ist, entspricht.

(4) Der Baumassenanteil ist

(5) Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht hat, sind diese bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß auch in den Fällen der §§ 10 und 11.

§ 11

Bemessungsgrundlage bei Änderungen des Baubestandes

(1) Wird auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten.

(2) Wird auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zugrunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude. Insgesamt darf dem Bauplatzanteil jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden.

V.Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Frage des Vorliegens eines Laufstalls iSd § 9 Abs 2 und Abs 4 TVAG:

Im gegenständlichen Fall ist insbesondere strittig, inwieweit das baurechtlich bewilligte Gebäude als Laufstall iSd § 9 Abs 2 und Abs 4 TVAG zu beurteilen ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol musste sich mit dieser Frage in einem Erkenntnis vom 11.12.2018, Zl LVwG-2018/20/0523-9, mit einem Pferdestall auseinandersetzen und führte dabei folgendes aus:

„Das gegenständliche Abgabengesetz lässt diesbezüglich eine Definition vermissen. Eine Legaldefinition dieses Begriffes findet sich auch nicht in einschlägigen agrarrechtlichen Vorschriften.

Die Ermittlung des Sinns dieses unbestimmten Rechtsbegriffes ist daher Angelegenheit der juristischen Interpretation. Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinneszusammenhang ergibt, in den dieser hineingestellt ist. Gegenstand der Auslegung ist dabei der Gesetzestext als Träger des in ihm niedergelegten Sinnes, um dessen Verständnis es bei der Auslegung geht; Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des rechtlich maßgeblichen, des normativen Sinnes des Gesetzes (vgl VwGH 21.3.1985, 84/16/0200, VwSlg 5977 F/1985, 04.09.1990, 90/09/0050 ua).

In den Erläuternden Bemerkungen zu §§ 9 Abs 2 und 3 TVAG, auf welche der Beschwerdeführer verweist, kommt zum Ausdruck, dass bei der Errichtung tiergerechter und geförderter Laufställe größere Kubaturen (in der Regel die eineinhalb bis zweifache Grundfläche und Kubatur von herkömmlichen Anbindeställen) erforderlich sind und dies bei der Bemessung des Erschließungsbeitrages im Wesentlichen außer Betracht bleiben möge. Die für die Begünstigung zur Anwendung gebrachten Prozentsätze würden dem Flächen- und Kubaturverhältnis zwischen Laufställen und entsprechend kleineren Anbindeställen entsprechen.

Der Gesetzgeber verwendet den Begriff Laufstall ohne Anknüpfung an eine bestimmte Tierart, somit nicht nur für Rinderställe. Die gegenständliche Begünstigung kann daher durchaus auch bei Pferde-, Ziegen- oder Schafställen, sofern sie sich als Laufställe darstellen, zur Anwendung gelangen.“

Im oben angeführten Erkenntnis vom 11.12.2018 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol in Bezug auf den konkreten Sachverhalt aus, dass ein Laufstall iSd § 9 Abs 2 bzw Abs 4 TVAG nur dann vorliegt, wenn der Stall einen größeren Raum bzw eine größere Fläche umfasse, in dem bzw auf der sich mehrere Pferde frei bewegen könnten. Dies wurde fallbezogen aufgrund der geringen Größe der Boxen verneint.

In einem Erkenntnis vom 17.04.2020, Zl LVwG-2018/20/1063-19, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol diese Rechtsansicht wiederholt, gelangte jedoch auf Grund des in diesem Fall zu beurteilenden Sachverhalts (Haltung von bis zu 250 Stück Ziegen in drei Großboxen in einem Stall, der eine Fläche von ca 1.400 m² aufweist) zum Ergebnis, dass ein Laufstall iSd § 9 Abs 2 und Abs 4 TVAG vorliege.

Im gegenständlichen Fall befinden sich im 245,68 m2 großen Stallgebäude drei Großboxen, welche der Unterbringung von bis zu 100 Schafen dienen. Die Schafe können sich in der jeweiligen Box frei bewegen. Diese Art der Haltung von Schafen ist artgerecht. Die früher zulässige Anbindehaltung ist seit dem Jahre 2005 verboten (§ 16 Abs 3 Tierschutzgesetz, 1. ThVO, Anlage 4, 2.2). Es ist daher von einem Laufstall auszugehen.

Auf Grund der Konstruktion des Gebäudes und der engen sachlichen Verbundenheit zwischen den Boxen für die Tierhaltung und dem im Obergeschoss befindlichen Strohlager ist das Stallgebäude als Einheit und somit als Ganzes als Laufstall anzusehen.

2. Zur Ermittlung der Baumasse:

Hinsichtlich der Berechnung der gegenständlich bekämpften Vorschreibung ergibt sich aus § 9 Abs 1 TVAG, dass der Erschließungsbeitrag die Summe aus dem Bauplatzanteil und dem Baumassenanteil ist.

Unter Baumasse ist gemäß § 2 Abs 5 TVAG der durch ein Gebäude umbaute Raum zu verstehen. Die Baumasse ist geschossweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird. Zur Außenhaut sind auch die außen angebrachten Paneele (in einer Stärke von 10 cm) zu zählen.

Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 03.07.2009, 2008/17/0031) ergibt sich, dass selbst bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m die Dicke der Decke, welche die Räume nach oben begrenzt, oder die Höhe der Dachkonstruktion zu berücksichtigen ist. Als lichte Höhe ist nämlich nur der Abstand zwischen der Oberkante des Fußbodens eines Geschoßes und der Unterkante der darüber befindlichen Decke zu verstehen. Gebäudeteile, die sich über der Unterkante der Decke befinden, sind somit in die geschoßweise Ermittlung der Baumasse einzubeziehen, zumal die Geschoßhöhe der vertikale Abstand zwischen der Oberkante des Fußbodens zur Oberkante des Fußbodens des nächsten Geschosses ist, unabhängig davon, ob es sich um ein ein- oder mehrgeschossiges Gebäude handelt.

Die Stahlrahmen stellen die Primärdachkonstruktion dar, auf welcher die Sekundärdachkonstruktion sowie die Dacheindeckung aufgebracht wurde. Ohne diese Konstruktion wäre die notwendige Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit des Dachaufbaus nicht gegeben. Somit sind die Stahlrahmen als fester Bestandteil der Dachkonstruktion zu werten und müssen für die Berechnung der Höhe des Dachaufbaus mitberücksichtigt werden. Außenwandteile bleiben dabei außer Betracht. Die Gesamtstärke der Dachkonstruktion beträgt 0,80 m und ist daher bei der Bemessung der Baumasse miteinzubeziehen (vgl LVwG Tirol vom 17.09.2018, Zl 2018/29/0789, 0790).

Die Gesamtkubatur des Schafstalls wurde vom Sachverständigen mit 884,80 m³ ermittelt. Die Kubatur eines Laufstalles ist gemäß § 9 Abs 4 2. Satz TVAG mit nur einem Viertel in Ansatz zu bringen. Davon ist wiederum die Baumasse des abgebrochenen Altbestandes in Abzug zu bringen. Dieser im Jahre 1995 genehmigte Altbestand war bereits Gegenstand einer Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach einer früheren Vorschrift (nämlich der Tiroler Bauordnung LGBl 42/1974), wobei bei der Ermittlung gemäß § 20 Abs 4 leg cit die Begünstigung für landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude oder –gebäudeteile zum Tragen kam und die Baumasse nur zur Hälfte in Ansatz gebracht wurde. Von der für das aktuelle Objekt ermittelten Baumasse von 221,20 m³ war daher die Hälfte der Baumasse des Altbestandes (50,40 m3) in Abzug zu bringen, sodass sich eine Baumasse von 170,80 ergibt.

3. Zur Ermittlung des Bauplatz(anteil)es:

Gemäß § 9 Abs 2 2. Satz TVAG tritt ua bei Bauplätzen, die als Freiland gewidmet sind, die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. c oder d der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Diese Regelung stellt eine Begünstigung bei der Bauplatzanteilermittlung dar, welche insbesondere dem Umstand Rechnung trägt, dass eine Ermittlung des Bauplatzanteiles unter Zugrundelegung der Fläche des gesamten Bauplatzes zu einer nicht sachgerechten, weil (viel) zu hohen Bemessungsgrundlage führen würde. Gleiches gilt letztlich auch in Bezug auf Änderungen des Baubestandes, weil auch in diesem Fall (gemäß § 11 Abs 2 TVAG) auf den (im Verhältnis zur überbauten Fläche samt Abstandsfläche) im Regelfall größeren (anteiligen) Bauplatz Bezug genommen wird. Im Ergebnis bedeutet dies, dass im Falle des Vorliegens einer Begünstigung gemäß § 9 Abs 2 2. Satz TVAG die Ermittlung des Bauplatzanteiles nicht auf Grund der im § 11 Abs 2 TVAG normierten Verhältnismäßigkeitsformel zu erfolgen hat.

Im gegenständlichen Fall hat der Sachverständige die überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs 1 lit d der Tiroler Bauordnung 2011mit 426,68 m2 ermittelt. Bei der Ermittlung des Bauplatzanteiles ist im konkreten Fall überdies die in § 9 Abs 4 2. Satz TVAG normierte (weitere) Begünstigung für Laufställe zu berücksichtigen. Demnach ist vom ermittelten Bauplatzanteil (426,68 m2) die Hälfte der überbauten Fläche (das sind 122,84 m²) abzuziehen, sodass sich eine für die Ermittlung des Bauplatzanteiles maßgebliche Fläche von 303,84 m² ergibt.

4. Erschließungskostenfaktor für das Jahr 2018:

Der Gemeinderat der Gemeinde Z hat mit Beschluss vom 19.05.2015 den Erschließungskostenfaktor mit 3 % des von der Tiroler Landesregierung durch Verordnung vorgegebenen Erschließungskostenfaktors (das sind somit Euro 6,12 pro Einheit der Bemessungsgrundlage) festgesetzt.

Der Bauplatzanteil ist mit 150 %, der Baumassenanteil mit 70 % des Erschließungsbeitragssatzes zu multiplizieren, sodass sich der Erschließungsbeitrag wie folgt errechnet:

Bauplatzanteil

303,84 m² x 150 v.H. x € 6,12 € 2.789,25

Baumassenanteil

170,80 m³ x 70 v.H. x € 6,12 € 731,71

Erschließungsbeitrag € 3.520,96

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz Euro 240,00.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

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